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Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal der ... - Zofingen

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- 9 -3 Weibliches <strong>Personal</strong>, <strong>das</strong> während mindestens 6 Monaten im Gemeindedienststand, hat bei Schwangerschaft <strong>und</strong> Nie<strong>der</strong>kunft Anspruch auf bezahltenUrlaub von 16 Wochen. Wird die Arbeit nach <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>kunft nichtwie<strong>der</strong> aufgenommen, besteht ein Anspruch auf 8 Wochen besoldeten Urlaub.Der Anspruch auf Entschädigung <strong>der</strong> restlichen 8 Wochen Urlaub bestehtbei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während 6 Monaten;an<strong>der</strong>nfalls erfolgt eine anteilsmässige Kürzung.§ 301 Für Haftpflichtansprüche gegenüber Dritten tritt die Stadt bis zur Höhe ihrerLeistungen in die Rechte des Verunfallten o<strong>der</strong> seiner Hinterlassenen ein.Entschädigungen für Unfälle aus Versicherungen, <strong>der</strong>en Prämien ganz o<strong>der</strong>überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, fallen an die Stadt.Versicherungsleistungen für bleibende Schäden, die keine messbare Arbeitseinbussezur Folge haben sowie Genugtuungssummen gehören demVerunfallten.b) Haftpflichtansprüche2 Kürzungen <strong>der</strong> Vergütungsansprüche bei offensichtlich missbräuchlichemBezug bleiben vorbehalten.§ 31Die Stadt ist nicht zu Gehaltszahlungen verpflichtet bei ausserdienstlichenUnfällen, die sich Angestellte durch Raufereien <strong>und</strong> ähnliche Ereignisse,durch Begehung von Delikten o<strong>der</strong> durch Wagnisse, mit denen erkennbargrosse Gefahr verb<strong>und</strong>en ist, zuziehen. Es ist Sache des <strong>Personal</strong>s, einegenügende private Versicherung abzuschliessen, wenn es sich solchen Risikenaussetzt.§ 321 Die Gemeinde versichert ihr <strong>Personal</strong> gegen Betriebs- <strong>und</strong> Nichtbetriebsunfälle(gegen letztere mit Ausnahme <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>risiken gemäss SUVA-Vorschriften).c) Ausschlussd) Unfallversicherung2 Für zusätzliche Pflegeleistungen, Überbrückungskapital bei Invalidität <strong>und</strong>Todesfall sowie für Grobfahrlässigkeit besteht in Ergänzung zum UVG eineZusatzversicherung. Diese Prämien gehen zulasten des <strong>Personal</strong>s.§ 33Die Abgabe von <strong>Dienst</strong>klei<strong>der</strong>n wird durch <strong>das</strong> Spesenreglement geregelt.§ 34Dem <strong>Personal</strong> werden die mit dienstlichen Verrichtungen verb<strong>und</strong>enen Reisespesen<strong>und</strong> Barauslagen gemäss Spesenreglement vergütet.8. <strong>Dienst</strong>klei<strong>der</strong>9. Spesenentschädigung

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