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Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal der ... - Zofingen

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- 10 -10. Sitzungsgel<strong>der</strong>11. BesoldungwährendMilitär-, Zivilschutz-,Feuerwehr<strong>und</strong>Zivildienst§ 35Das <strong>Personal</strong> hat für die Teilnahme an Sitzungen von Behörden o<strong>der</strong> Kommissionenausserhalb <strong>der</strong> Arbeitszeit Anspruch auf <strong>das</strong> entsprechende Sitzungsgeld<strong>und</strong> allfälligen Spesenersatz gemäss Spesenreglement.§ 361 Während des ordentlichen Militärdienstes, den <strong>das</strong> <strong>Personal</strong> infolge seinerEinteilung o<strong>der</strong> seines militärischen Grades zu leisten gesetzlich verpflichtetist, hat es Anspruch auf die volle Besoldung pro Jahr während vier Wochen,dann auf 80 %. Diese Regelung gilt auch für weibliche Angehörige <strong>der</strong> Armee<strong>und</strong> für Beför<strong>der</strong>ungsdienste sowie Zivilschutz-, Feuerwehr- <strong>und</strong> Zivildienst.2 Ledige Rekruten ohne Unterstützungspflicht erhalten während <strong>der</strong> Rekrutenschule50 %, verheiratete <strong>und</strong> ledige Rekruten mit Unterstützungspflicht75 % <strong>der</strong> Besoldung, sofern sie sich für mindestens ein Anstellungsjahrnach Beendigung <strong>der</strong> Rekrutenschule verpflichten. Für den Zivildienst (anstelle<strong>der</strong> Rekrutenschule) als auch für weibliche Rekruten gilt die gleicheRegelung.3 Die Erwerbsausfallentschädigungen fallen an den Arbeitgeber. Ebenso allfälligeTaggeldentschädigungen von Feuerwehr <strong>und</strong> Zivilschutz, sofern die<strong>Dienst</strong>leistungen während <strong>der</strong> Arbeitszeit erfolgen.4 Wird <strong>das</strong> Anstellungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigungeines Beför<strong>der</strong>ungsdienstes aufgelöst, so ist die während des Militärdienstesbezogene Besoldung anteilsmässig zurückzuerstatten.5 Für freiwillige <strong>Dienst</strong>leistungen kann <strong>der</strong> Bereichsleiter aus wichtigenGründen unbezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall gehen die Leistungenaus <strong>der</strong> Erwerbsersatzordnung an <strong>das</strong> <strong>Personal</strong>.6 Für den Aktivdienst bleibt eine beson<strong>der</strong>e Regelung vorbehalten.12. Besoldungsnachgenuss§ 371 Stirbt ein Angestellter, so ist die volle Besoldung dem überlebenden Ehegatteno<strong>der</strong> seinen im Zeitpunkt des Ablebens von ihm regelmässig unterstütztenVerwandten in auf- o<strong>der</strong> absteigen<strong>der</strong> Linie noch für zwei Monatevom Sterbetag hinweg auszurichten.2 Den nächsten <strong>und</strong> ausschliesslichen Anspruch auf den Besoldungsnachgenusshat <strong>der</strong> überlebende Ehegatte; unter den übrigen unterstützungsberechtigtenVerwandten entscheidet die gesetzliche Erbfolge.3 Massgebend ist die zuletzt bezogene Besoldung inkl. Anteil 13. Monatslohn.

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