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Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal der ... - Zofingen

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- 5 -2 Wo es die dienstlichen Anfor<strong>der</strong>ungen erlauben, kann die gleitende Arbeitszeitangewendet werden. Der Stadtrat erlässt ein entsprechendes Reglement.3 Wenn es <strong>der</strong> Arbeitsanfall erfor<strong>der</strong>t, kann <strong>das</strong> <strong>Personal</strong> durch den Vorgesetztenzur Leistung von Überzeitarbeit verpflichtet werden. Die Entschädigungensind in § 27 geregelt.§ 14Das <strong>Personal</strong> hat über dienstliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.Diese Verpflichtung bleibt auch nach Auflösung des <strong>Dienst</strong>- bzw.Arbeitsverhältnisses bestehen.§ 15Das <strong>Personal</strong> ist für die ihm anvertrauten Werkzeuge, Maschinen, Geräte<strong>und</strong> Materialien verantwortlich. Verlorene <strong>und</strong> absichtlich o<strong>der</strong> fahrlässigbeschädigte Sachen werden von <strong>der</strong> Verwaltung auf Kosten des Fehlbarenersetzt.§ 161 Die Angestellten haften gegenüber dem Arbeitgeber für Schaden, den siegrobfahrlässig verursachen.GleitendeArbeitszeitÜberzeit4. Schweigepflicht5. Sorgfaltspflicht6. Haftung2 Der Stadtrat legt fest, für welche Funktionen eine Risikoversicherung abzuschliessenist, <strong>und</strong> er entscheidet über eine allfällige Aufteilung <strong>der</strong> Prämie.§ 171 Das neu eintretende <strong>Personal</strong> ist verpflichtet, <strong>der</strong> Aargauischen Beamtenpensionskassebeizutreten. Für die daraus erwachsenden Rechte <strong>und</strong>Pflichten sind die Statuten dieser Kasse massgebend.2 Einkaufsgel<strong>der</strong>, die bei Neueinstellung allenfalls zu entrichten sind, gehenzulasten des Versicherten.3 Auf den von <strong>der</strong> Aargauischen Beamtenpensionskasse ausgerichteten Alters-,Invaliden- <strong>und</strong> Hinterlassenen-Renten (mit Ausnahme <strong>der</strong> Teilinvalidenrenten)wird die Teuerung entsprechend <strong>der</strong> generellen Besoldungsanpassungbeim aktiven <strong>Personal</strong> durch Einwohnergemeinde, StädtischeWerke <strong>und</strong> Ortsbürgergemeinde ausgeglichen. Für Berechnung <strong>und</strong> Ausrichtungist § 22 sinngemäss massgebend.§ 18Das <strong>Personal</strong> trägt die primäre Verantwortung für seine Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung.Der Arbeitgeber för<strong>der</strong>t diese durch geeignete Massnahmen. DieVorgesetzten können dafür zusätzlichen bezahlten Urlaub gewähren <strong>und</strong>Kostenbeiträge bewilligen. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für Weiterbildungsveranstaltungen,die im betrieblichen Interesse liegen.7. PensionskasseEinkaufsgel<strong>der</strong>Teuerungsausgleichauf Renten8. Weiterbildung

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