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Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal der ... - Zofingen

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- 3 -4 Das <strong>Personal</strong> hat <strong>das</strong> Recht, bereits ab vollendetem 60. Altersjahr auf jedesMonatsende nach vorausgegangener sechsmonatiger schriftlicher Kündigungin den Ruhestand zu treten.5 <strong>Personal</strong>, <strong>das</strong> Anspruch auf eine Altersrente <strong>der</strong> ABPK hat, vor Erreichendes gesetzlichen AHV-Alters freiwillig in den Ruhestand tritt <strong>und</strong> dessen<strong>Dienst</strong>verhältnis vor dem Austritt ununterbrochen mindestens zehn Jahregedauert hat, erhält eine Übergangsrente.VorzeitigePensionierungÜbergangsrente6 Der Anspruch auf eine Übergangsrente entfällt bei Erreichen des ordentlichenAHV-Alters o<strong>der</strong> sobald ein Versicherungsfall eintritt, durch den eineentsprechende IV-Rente ausgelöst wird.7 Bei Teilpensionierung besteht ein Anspruch nur, sofern die Reduktion mindestens50 % eines Vollpensums beträgt.8 Die Übergangsrente entspricht bei vorangegangener voller Beschäftigunggr<strong>und</strong>sätzlich <strong>der</strong> minimalen einfachen AHV-Altersrente. Bei <strong>Personal</strong> mitTeilpensum reduziert sich <strong>der</strong> Anspruch auf die Übergangsrente entsprechend.9 Wer Anspruch auf eine Übergangsrente hat <strong>und</strong> weiterhin <strong>der</strong> AHV-Beitragspflicht untersteht, erhält auf seiner Übergangsrente einen Zuschlagvon 20 % als Beitrag an die AHV-Prämien.§ 8Neue Stellen werden vom Stadtrat unter Berücksichtigung des Stellenplans<strong>und</strong> <strong>der</strong> mit dem Voranschlag bewilligten Kredite geschaffen.Höhe <strong>der</strong> ÜbergangsrenteBeitrag anAHV-Prämien5. Neue StellenII Beginn <strong>und</strong> Ende des <strong>Dienst</strong>verhältnisses§ 91 Neu eintretendes <strong>Personal</strong> wird in <strong>der</strong> Regel provisorisch eingestellt. DieProbezeit dauert drei Monate. Diese Frist kann ausnahmsweise auf höchstens6 Monate verlängert werden.1. Probezeit2 Erfolgt keine Kündigung während <strong>der</strong> Probezeit, so gilt die Anstellung alsdefinitiv <strong>und</strong> - mit Ausnahme <strong>der</strong> Beamten - auf unbestimmte Zeit mit beidseitigerKündigungsmöglichkeit.§ 101 Bei den Anstellungsverhältnissen sind für die Kündigung folgende Fristeneinzuhalten:a) während <strong>der</strong> Probezeit 7 Tage auf <strong>das</strong> Ende einer Kalen<strong>der</strong>wocheb) im ersten Anstellungsjahr 1 Monat auf Monatsende2. Kündigung

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