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Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal der ... - Zofingen

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- 13 -§ 461 Die Disziplinarstrafen sind:3. Disziplinarstrafena) Schriftliche Verwarnung durch den Vorgesetzten unter Kenntnisgabe anden Stadtratb) Schriftlicher Verweis durch den Stadtratc) Versetzung in ein provisorisches Arbeitsverhältnis mit einmonatiger Kündigungsfristd) Kündigunge) Entlassung mit sofortiger Wirkung (fristlose Entlassung im Sinne <strong>der</strong> Art.337 ff. OR)2 Sofortige Entlassung kann insbeson<strong>der</strong>e bei groben <strong>Dienst</strong>vergehen wieVertrauensmissbrauch, wie<strong>der</strong>holter Trunkenheit im <strong>Dienst</strong>, Veruntreuung<strong>und</strong> gerichtlicher Bestrafung wegen Vergehen o<strong>der</strong> Verbrechen verfügt werden.IV Schluss- <strong>und</strong> Übergangsbestimmungen§ 471 Dem <strong>Personal</strong> steht <strong>das</strong> Beschwer<strong>der</strong>echt zu. Vor Einreichung einer Beschwerdesoll sich <strong>der</strong> Mitarbeiter mit den Vorgesetzten aussprechen. Wenndie Aussprache unzumutbar ist o<strong>der</strong> ergebnislos verläuft, steht <strong>der</strong> Beschwerdewegoffen. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.2 Beschwerdeinstanz ist <strong>der</strong> Bereichsleiter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Altersheimverwalter,wenn sich die Beschwerde gegen diese richtet, <strong>der</strong> Stadtammann. Beschwerdeentscheidekönnen innert 20 Tagen beim Stadtrat angefochtenwerden.3 Verfügungen <strong>und</strong> Entscheide des Stadtrates können gemäss Gesetz überdie Verwaltungsrechtspflege an <strong>das</strong> Verwaltungsgericht weitergezogenwerden.4 Im übrigen steht die Verwaltungsbeschwerde nach § 109 Gemeindegesetzoffen.§ 481 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes am 1. Januar 1998 wird <strong>das</strong><strong>Dienst</strong>- <strong>und</strong> <strong>Besoldungsreglement</strong> vom 18. Mai 1992/3. Dezember 1992 mitsämtlichen späteren Än<strong>der</strong>ungen sowie allen sonstigen mit dem vorstehendenReglement im Wi<strong>der</strong>spruch stehenden Verordnungen <strong>und</strong> Beschlüsseaufgehoben.1. RechtsmittelBeschwer<strong>der</strong>echtBeschwerdeVRPGBeschwerdeinstanzVerwaltungsbeschwerde2. Inkraftsetzung;AufhebungbisherigenRechts,Übergangsbestimmungen2 Der Beamtenstatus bleibt für die auf Amtsperiode 1994/97 gewählten Angestelltenbis 31. Dezember 1997 bestehen.

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