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Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal der ... - Zofingen

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<strong>Dienst</strong>- <strong>und</strong> <strong>Besoldungsreglement</strong>für <strong>das</strong> <strong>Personal</strong> <strong>der</strong> Einwohner- <strong>und</strong> Ortsbürgergemeinde <strong>Zofingen</strong>vom 12. Mai 1997Der Einwohnerrat <strong>der</strong> Stadt <strong>Zofingen</strong>, gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. I) <strong>der</strong> Gemeindeordnungvom 23. März 1981, beschliesst:IngressI Allgemeine Bestimmungen§ 11 Die in diesem Reglement verwendeten Begriffe gelten generell für beideGeschlechter.2 Dieses Reglement gilt für <strong>das</strong> vom Stadtrat o<strong>der</strong> vom zuständigen Bereichs-o<strong>der</strong> Abteilungsleiter eingestellte ständige <strong>Personal</strong> <strong>der</strong> Einwohnergemeinde,<strong>der</strong> Ortsbürgergemeinde, <strong>der</strong> Städtischen Werke <strong>Zofingen</strong> inVoll- o<strong>der</strong> Teilzeitanstellung sowie für die von Stadtrat <strong>und</strong> Schulpflege gewähltenKin<strong>der</strong>gärtnerinnen <strong>und</strong> Klassenhilfen <strong>der</strong> HPS.3 Das Arbeitsverhältnis des vertraglich angestellten <strong>Personal</strong>s ist privatrechtlicherNatur <strong>und</strong> wird durch den Stadtrat in einer beson<strong>der</strong>en Verordnunggeregelt. Zu ihm gehören die befristet <strong>und</strong> nichtständigen im St<strong>und</strong>enlohnBeschäftigten, <strong>das</strong> nebenamtliche <strong>Personal</strong> <strong>und</strong> die Praktikanten.4 Die Wahl von Beamten auf Amtszeit erfolgt nur für Funktionen, für welche<strong>das</strong> übergeordnete Recht dies vorschreibt 1) . Der Stadtrat erlässt für die Beamtenentsprechende Ausführungsbestimmungen.§ 21 Das Anstellungsverhältnis des gestützt auf dieses Reglement eingestellten<strong>Personal</strong>s ist öffentlich-rechtlicher Natur; es wird durch die Anstellung <strong>und</strong><strong>der</strong>en Annahme o<strong>der</strong> durch den Anstellungsvertrag begründet.2 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen enthält, geltensubsidiär die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts überden Arbeitsvertrag (Art. 319 ff OR).1. GeltungsbereichBegriffea) Ständiges<strong>Personal</strong>b) Nichtständiges<strong>Personal</strong>c) Beamte2. <strong>Dienst</strong>verhältnisAnstellungsverhältnisSubsidiäresRecht1) Für folgende Funktionen ist z. Zt. eine beamtenrechtliche Wahl vorgeschrieben: Betreibungsbeamter, Einwohnerkontrollführer,Finanzverwalter, Stadtschreiber, Steueramtsvorsteher, Stimmregisterführer, Vizestadtschreiber,Zivilstandsbeamter

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