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Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal der ... - Zofingen

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- 4 -c) ab 2. Anstellungsjahr 3 Monate auf Monatsended) In Spezialfällen kanneine Kündigungsfrist von bis zu 6 Monaten vereinbart werden.2 Das <strong>Dienst</strong>verhältnis <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen kann nur auf Ende einesSchulsemesters aufgelöst werden. Die Kündigungstermine richten sich nach<strong>der</strong> kantonalen Lehrerwahlverordnung.III Wirkungen des <strong>Dienst</strong>verhältnissesA. Pflichten des <strong>Personal</strong>s1. AllgemeinesArbeitskraftNebenbeschäftigungenGeschenkeWohnsitz2. Pflichtenkreis§ 111 Das <strong>Personal</strong> hat seine Arbeitskraft in <strong>der</strong> vorgeschriebenen Arbeitszeit voll<strong>und</strong> ganz in den <strong>Dienst</strong> <strong>der</strong> Stadt zu stellen.2 Für regelmässige Erwerbstätigkeit ausserhalb <strong>der</strong> Arbeitszeit <strong>und</strong> für dieAusübung eines öffentlichen Amtes während <strong>der</strong> Arbeitszeit ist die Bewilligungdes Stadtrates einzuholen.3 Dem <strong>Personal</strong> ist es untersagt, Geschenke anzunehmen, durch die <strong>der</strong>Geber einen ihm nicht gehörenden Vorteil erlangen will.4 Bei <strong>der</strong> Anstellung kann <strong>das</strong> <strong>Personal</strong> in begründeten Fällen zur Wohnsitznahmein <strong>der</strong> Stadt <strong>Zofingen</strong> bzw. in einem begrenzten Umkreis des Arbeitsortesverpflichtet werden.§ 121 Der Pflichtenkreis richtet sich nach den entsprechenden Wahl- o<strong>der</strong> Anstellungsbeschlüssen,<strong>der</strong> Organisationsstruktur, allfälligen Stellenbeschreibungen<strong>und</strong> Pflichtenheften sowie nach den Anordnungen des Stadtrates, allfälligerBetriebskommissionen <strong>und</strong> des Vorgesetzten.2 Das <strong>Personal</strong> ist verpflichtet, vorübergehend auch Arbeiten auszuführen,die nicht ausdrücklich zu seinem Aufgabengebiet gehören, soweit es ihmaufgr<strong>und</strong> seiner beruflichen Fähigkeiten <strong>und</strong> seiner körperlichen Konstitutionzugemutet werden kann.Stellvertretung3 Das <strong>Personal</strong> ist verpflichtet, sich bei Krankheit, Urlaub, Militärdienst o<strong>der</strong>an<strong>der</strong>er Abwesenheit ohne beson<strong>der</strong>e Entschädigung gegenseitig zu vertreten.3. Arbeitszeit § 131 Der Stadtrat setzt die Arbeits- <strong>und</strong> Präsenzzeit fest. Die Verwaltungs- <strong>und</strong>Betriebsabteilungen teilen Arbeitszeit, Pikettdienst <strong>und</strong> Präsenzzeit nachihren Bedürfnissen ein.

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