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Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal der ... - Zofingen

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- 8 -6. Überzeitarbeita) Überzeitentschädigung§ 271 Durch den zuständigen Vorgesetzten angeordnete Überzeit-, Nacht-, Sonntags-<strong>und</strong> Feiertagsarbeit ist gr<strong>und</strong>sätzlich durch entsprechende Freizeit zukompensieren. Ist <strong>der</strong> Ausgleich aus betrieblichen Gründen innerhalb sechsMonaten nicht möglich, so erfolgt er durch Lohnzahlung.b) Zulagen 2 Dem handwerklich tätigen <strong>Personal</strong> werden für Überzeit-, Nacht- <strong>und</strong>Sonntagsarbeit, soweit sie nicht in <strong>der</strong> <strong>Dienst</strong>einteilung vorgesehen ist, folgendeZulagen ausbezahlt:25 % für Überzeitarbeit von 18.00 bis 20.00 Uhr <strong>und</strong> von 06.00 Uhr biszum normalen Arbeitsbeginn50 % für Samstags- <strong>und</strong> Nachtarbeit bis 24.00 Uhr100 % für Nachtarbeit von 24.00 bis 06.00 Uhr, für Arbeiten an Sonntagen<strong>und</strong> an den in § 41 erwähnten Feiertagen3 Die Überzeitarbeit ist gr<strong>und</strong>sätzlich zu kompensieren. Ausbezahlt werdenim Normalfall lediglich die Zulagen. Über Ausnahmen entscheidet <strong>der</strong> Bereichsleiter.c) Ausnahmen 4 <strong>Personal</strong> mit unregelmässiger Arbeitszeit o<strong>der</strong> regelmässiger Überzeit(Abwarte, Badmeister usw.), für <strong>das</strong> die Besoldung entsprechend angesetztist, erhält keine Überzeitentschädigung.d) Spezialentschädigunge) Zulagen anAltersheimpersonal5 Für Arbeiten unter beson<strong>der</strong>s erschwerten Umständen (beson<strong>der</strong>s schmutzigeArbeit usw.) werden Spezialentschädigungen ausbezahlt. Der Stadtratbestimmt auf Antrag des Abteilungsleiters die entsprechenden Arbeiten <strong>und</strong>die Ansätze.§ 281 Dem Altersheimpersonal werden Zulagen für Samstags-, Sonntags- <strong>und</strong>Feiertagsarbeit sowie für Nachtdienst nach dem Besoldungsdekret für <strong>das</strong>Staatspersonal ausgerichtet.2 Überzeitarbeit <strong>und</strong> Feiertage, die nicht auf einen Samstag o<strong>der</strong> Sonntagfallen, werden kompensiert.7. Krankheit,Unfall,Schwangerschafta) Besoldung§ 291 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit o<strong>der</strong> Unfalls hat <strong>das</strong> <strong>Personal</strong> währendzweier Jahre (in <strong>der</strong> Probezeit drei Monate) Anspruch auf vollen Lohn,sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht absichtlich o<strong>der</strong> grobfahrlässig verschuldetwurde.2 Der Stadtrat kann eine entsprechende Versicherung abschliessen. Das<strong>Personal</strong> hat sich am Prämienanteil ab 360. Tag zu beteiligen. Einzelheitenregelt <strong>der</strong> Stadtrat.

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