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Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal der ... - Zofingen

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- 2 -3. WahlZuständigkeitAushändigungReglementÖffentlicheAusschreibungWählbarkeitWahlerfor<strong>der</strong>nisseWahl- / AnstellungsdauerKin<strong>der</strong>gärtnerinnen4. PensionierungOrdentlichePensionierungAufgeschobenePensionierung§ 31 Das <strong>Personal</strong> wird vom Stadtrat o<strong>der</strong> gemäss den Bestimmungen des Delegationsreglementesdurch den zuständigen Leiter des Bereiches o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Abteilung angestellt, soweit nicht beson<strong>der</strong>e Vorschriften, z.B. für Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen,etwas an<strong>der</strong>es bestimmen.2 Neueintretendem <strong>Personal</strong> sind die sein Anstellungsverhältnis betreffendenErlasse auszuhändigen.§ 4Neu zu besetzende Stellen sind in <strong>der</strong> Regel öffentlich auszuschreiben. InAusnahmefällen ist eine Wahl o<strong>der</strong> Anstellung auf dem Berufungswegemöglich.§ 51 In den städtischen <strong>Dienst</strong> sind nur Personen wählbar, die einen gutenLeum<strong>und</strong> geniessen.2 Bei <strong>der</strong> Besetzung von Stellen können Bewerber, die <strong>das</strong> Anfor<strong>der</strong>ungsprofil<strong>der</strong> Berufs- <strong>und</strong> Fachausbildung gemäss Stufenumschreibungen (Anhänge3 <strong>und</strong> 4) nur teilweise erfüllen, trotzdem berücksichtigt werden,sofern sie nachfolgende Bedingungen erfüllen:− langjährige Berufserfahrung mit ständiger Weiterbildung− Tätigkeit in vergleichbarer Funktion mit Leistungsausweis§ 61 Das <strong>Personal</strong> wird in <strong>der</strong> Regel auf unbestimmte Dauer angestellt.2 Die Amtsdauer <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gärtnerinnen entspricht <strong>der</strong>jenigen <strong>der</strong> Lehrkräftean den öffentlichen Schulen.§ 71 Das <strong>Personal</strong> wird ordentlicherweise auf den Zeitpunkt, ab dem Anspruchauf eine Altersrente <strong>der</strong> Aarg. Beamtenpensionskasse (ABPK) besteht, inden Ruhestand versetzt.2 Das <strong>Personal</strong> hat <strong>das</strong> Recht, die Pensionierung bis zur Erreichung desAHV-Alters aufzuschieben. Dies ist dem Vorgesetzten spätestens sechsMonate vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters gemäss Abs. 1schriftlich mitzuteilen.3 In <strong>der</strong> Zeit zwischen dem ordentlichen Pensionierungsalter <strong>und</strong> dem Einsetzen<strong>der</strong> AHV-Rente ist die Pensionierung nach vorausgegangenersechsmonatiger schriftlicher Mitteilung möglich.

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