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Strafrechtliche Risiken und zivilrechtliche Fallen für Steuerberater ...

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§§Verschulden§ 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners(1) Der Schuldner hat Vorsatz <strong>und</strong> Fahrlässigkeit zu vertreten, wenneine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus demsonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus derÜbernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmenist. Die Vorschriften der §§ 827 <strong>und</strong> 828 finden entsprechendeAnwendung.(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfaltaußer Acht lässt.(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht imVoraus erlassen werden.Wird im jeweiligen Einzelfall einMitverschulden des Mandantenfestgestellt, so ist der Schadenentsprechend aufzuteilen.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201215

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