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Strafrechtliche Risiken und zivilrechtliche Fallen für Steuerberater ...

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§§VerjährungSeit 2005 sind auch für <strong>Steuerberater</strong> die allgemeinen Vorschriften für dieVerjährung im BGB anzuwenden.In der Regel verjähren Ansprüche nach 3 Jahren ab Kenntnis desGeschädigten.Ohne Kenntnis des Geschädigten beträgt die Verjährungsfrist in der Regel10 Jahre ab Schadenentstehung <strong>und</strong> 30 Jahre ab Pflichtverletzung.<strong>Strafrechtliche</strong> <strong>Risiken</strong> <strong>und</strong> <strong>zivilrechtliche</strong> <strong>Fallen</strong> für <strong>Steuerberater</strong> /Wirtschaftsprüfer; K.-H. Domke, September 201216

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