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Von Melkmaschinen und Traktoren ... - Zivilrecht VI

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Crashkurs SachenrechtThomas Grädler, LL.M.3) Übergabe (-), aber Übergabesurrogat gem. § 930 (vgl. oben)4) Einigsein im Zeitpunkt des Übergabesurrogats (+)5) Berechtigung des M?- wenn M Inhaber des Anwartschaftsrechts war, hier (+)- keine Beschränkung der Verfügungsberechtigung durchVereinbarung, dass die Melkmaschine nicht zuSicherungszwecken gegenüber anderen Kreditgeberneingesetzt wird, da § 137 S. 1 Übergang des Anwartschaftsrechts auf B<strong>Von</strong> <strong>Melkmaschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Traktoren</strong>Lösungsskizze10

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