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Einsatzplan

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5. Eingesetzte Such- und Rettungsmannschaften haben gemäß § 23 ZSRV 1999 darauf<br />

Bedacht zu nehmen, daß an der Unfallstelle keine Veränderungen vorgenommen<br />

werden, die eine amtliche Untersuchung erschweren könnten. Von den<br />

Rettungsarbeiten abgesehen, dürfen an der Unfallstelle Veränderungen nur<br />

vorgenommen werden, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Andere<br />

Veränderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die für die gesetzlichen<br />

Untersuchungen zuständigen Stellen sie für zulässig erklärt hat (Freigabe des Bruches).<br />

6. Verantwortliche Piloten, Halter von Zivilflugplätzen, Zivilluftfahrzeughaltern und Organe<br />

des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gem. § 17 ZSRV 1999 verpflichtet, der Austro<br />

Control GmbH unverzüglich fernmündlich, fernschriftlich oder auf dem Funkwege alle<br />

Wahrnehmungen zu melden, die zur Annahme berechtigen, daß sich ein Luftfahrzeug in<br />

Flugnot befindet.<br />

Die Meldungen haben insbesondere zu enthalten:<br />

a) Das Stichwort „Flugnot“<br />

b) Die Angaben, wann und wo das in Flugnot befindliche Luftfahrzeug gesichtet wurde,<br />

oder wann und wo es sich zum Zeitpunkt befunden hat, in dem die letzte Nachricht<br />

von ihm eingelangt ist.<br />

c) Die Art des Flugnotfalles<br />

d) Sonstige wichtige Umstände, welche die Auffindung des Luftfahrzeuges erleichtern<br />

können (z. B. Angaben über Type und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, über<br />

Flugrichtung und Flughöhe, etc.)<br />

<strong>Einsatzplan</strong> Heliport LKHF Ausgabe vom 05.07.2006 Seite 7 von 11

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