Einsatzplan
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5. Eingesetzte Such- und Rettungsmannschaften haben gemäß § 23 ZSRV 1999 darauf<br />
Bedacht zu nehmen, daß an der Unfallstelle keine Veränderungen vorgenommen<br />
werden, die eine amtliche Untersuchung erschweren könnten. Von den<br />
Rettungsarbeiten abgesehen, dürfen an der Unfallstelle Veränderungen nur<br />
vorgenommen werden, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Andere<br />
Veränderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die für die gesetzlichen<br />
Untersuchungen zuständigen Stellen sie für zulässig erklärt hat (Freigabe des Bruches).<br />
6. Verantwortliche Piloten, Halter von Zivilflugplätzen, Zivilluftfahrzeughaltern und Organe<br />
des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gem. § 17 ZSRV 1999 verpflichtet, der Austro<br />
Control GmbH unverzüglich fernmündlich, fernschriftlich oder auf dem Funkwege alle<br />
Wahrnehmungen zu melden, die zur Annahme berechtigen, daß sich ein Luftfahrzeug in<br />
Flugnot befindet.<br />
Die Meldungen haben insbesondere zu enthalten:<br />
a) Das Stichwort „Flugnot“<br />
b) Die Angaben, wann und wo das in Flugnot befindliche Luftfahrzeug gesichtet wurde,<br />
oder wann und wo es sich zum Zeitpunkt befunden hat, in dem die letzte Nachricht<br />
von ihm eingelangt ist.<br />
c) Die Art des Flugnotfalles<br />
d) Sonstige wichtige Umstände, welche die Auffindung des Luftfahrzeuges erleichtern<br />
können (z. B. Angaben über Type und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, über<br />
Flugrichtung und Flughöhe, etc.)<br />
<strong>Einsatzplan</strong> Heliport LKHF Ausgabe vom 05.07.2006 Seite 7 von 11