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Vorlagebeschluss - Hartz4-Plattform

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- 12 -Möglichkeit eingeräumt, abweichende Festlegungen der Regelleistungen zu treffen. Eskann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine ursprüngliche - bei In-Kraft-Treten des SGB II zum 1. Januar 2005 vorhandene - Regelungslücke hättegeschlossen werden sollen. Eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Regelungs- und Anwendungsbereich des SGB II scheidetvon daher ebenso aus wie eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung derVorschrift mit dem Ziel, ihre Anwendbarkeit im Regelungsbereich des SGB II zuermöglichen. Eine gegen den Wortlaut und die erwähnte Regelungssystematik imVerhältnis des SGB II zum SGB XII verstoßende Anwendung überschreitet diezulässigen Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung.d) Schließlich kann eine Berücksichtigung weiterer, von den Regelleistungen nach den§§ 20, 28 SGB II nicht ausreichend gedeckter Bedarfe auch nicht durch eineAnwendung von § 73 SGB XII vorgenommen werden (zur eng begrenzten Ausnahmesiehe BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R). Anders als bei § 28Abs. 1 Satz 2 SGB XII steht einer Anwendbarkeit von § 73 SGB XII imRegelungsbereich des SGB II und für Leistungsempfänger von Alg II zwar nicht dieSperrwirkung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II entgegen, weil der dort normierteLeistungsausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht für dasNeunte Kapitel des SGB XII gilt, in welchem die „Hilfen in anderen Lebenslagen“geregelt sind, zu denen auch die in § 73 SGB XII enthaltenen „Hilfen in sonstigenLebenslagen“ zählen. Die Übernahme von Lasten in „sonstigen Lebenslagen“ ist abernicht geeignet, eine evtl. bestehende Unterdeckung durch die Regelleistung nach demSGB II auszugleichen - sonst würde eine systemwidrige Zuordnung von Lasten undLeistungen erfolgen. Mit § 73 SGB XII ist die bis zum 31. Dezember 2004 geltendeRegelung des § 27 Abs. 2 BSHG inhaltsgleich in das SGB XII übernommen worden(vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/1514, S. 64). Diese Regelungbetreffend die „Hilfe ... in anderen besonderen Lebenslagen“ gehörte zum Abschnitt 3des BSHG (Hilfe in besonderen Lebenslagen), von dem die in Abschnitt 2 enthaltene„Hilfe zum Lebensunterhalt“ zu unterscheiden war, welche durch laufende undeinmalige Leistungen zugebilligt werden konnte (§ 21 Abs. 1 BSHG). Auch unterBerücksichtigung des geringfügig abweichenden Wortlautes („Hilfe … in anderenbesonderen Lebenslagen“ ist ersetzt worden durch „Hilfe in sonstigen Lebenslagen“)hat sich an der materiell-rechtlichen Zuordnung der jeweiligen Hilfearten nichtsgeändert.- 13 -

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