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Vorlagebeschluss - Hartz4-Plattform

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- 14 -Nach allem sieht der Senat somit keine Möglichkeit, dem Leistungsbegehren derKläger im Wege der verfassungskonformen erweiternden Auslegung von VorschriftenRechnung zu tragen.II. Notwendigkeit der VorlageDie Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das Bundesverfassungsgerichtsind deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) geboten, weil der Senatdie Vorschriften des § 20 Abs. 1 bis 3 und des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II, in derFassung von Artikel 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarktvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2954, 2955), nach Maßgabe der nachfolgendenGründe für unvereinbar mit dem Grundgesetz hält. Das BVerfG hat sich zur Frage derVerfassungskonformität der entscheidungserheblichen Normen bisher nicht geäußert(vgl. den Nichtannahmebeschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07 - juris-Rdnr. 24; siehe ferner BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - juris-Rdnr. 106).Das Ergebnis seiner Prüfung der im Tenor genannten Normen am Maßstab desGrundgesetzes fasst der Senat wie folgt zusammen:1. Hinsichtlich der Klägerin zu 3. hat der Gesetzgeber seinen aus dem staatlichenWächteramt - Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG - und Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20Abs. 1 GG folgenden Auftrag verletzt, ihren existenzminimalen Bedarf zu ermitteln unddessen Deckung zu gewährleisten. Die vom Gesetzgeber - durch Bezugnahme auf dasSGB XII und die Regelsatzverordnung (RSV) - übernommene Begründung für das in§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II bei Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren auf 60 Prozentder Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II auf 207,- Euro festgesetzte Sozialgeld istnicht tragfähig. Die Unterschreitung des Existenzminimums folgt weiter aus derTatsache, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung des Sozialgeldes für Kinderderen Betreuungs- und Erziehungsbedarf unberücksichtigt ließ, welcher nach demBeschluss des BVerfG vom 10. November 1998 (2 BvL 1057/ 91 = BVerfGE 99, 216,231 ff.) jedoch zum Existenzminimum gehört.- 15 -

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