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Vorlagebeschluss - Hartz4-Plattform

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- 8 -Der Gesamtbetrag in Höhe von 825,-Euro/Monat, welcher der Bedarfsgemeinschaftvon der Beklagten zuerkannt wurde, ist demnach zutreffend berechnet.Weitere Ansprüche, die zu einer höheren Regelleistung zur Sicherung desLebensunterhalts führen könnten, sind nicht ersichtlich. Nach dem Willen desGesetzgebers soll die Regelleistung des § 20 Abs. 2 SGB II den gesamtennotwendigen Lebensunterhalt als soziokulturelles Existenzminimum desHilfebedürftigen sichern. Es handelt sich um eine gesetzlich festgelegte pauschalisierteLeistung (so die Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache - BT-Drucks. - 15/1516,S. 56 f.), die nur nach Maßgabe der §§ 21, 23 Abs. 3 SGB II für besonders aufgeführteMehrbedarfe und des § 23 Abs. 1 SGB II für eine vorübergehende darlehensweiseDeckung Ausnahmen zulässt. Die letztgenannte Ausnahme steht im Zusammenhangmit dem gesetzgeberischen Willen, es der eigenverantwortlichen Haushaltsregie desHilfebedürftigen zu überlassen, auch einmalige Bedarfe durch Ansparungen aus dergegenüber dem höchsten Regelsatz auf Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes(BSHG) um 48,- Euro erhöhten Regelleistung zu decken (BT-Drucks. 15/1516, S. 46).Diese Ausnahmen stützen somit das Begehren der Kläger nicht. Es besteht auch keinAnspruch auf einen Zuschlag gemäß § 24 SGB II, weil der Kläger zu 1. letztmals imJahr 1999 Arbeitslosengeld bezogen hatte.2. Die Entscheidungserheblichkeit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 20, 28SGB II entfällt auch nicht deshalb, weil dem Begehren der Kläger durch eineerweiternde Auslegung von Regelungen des SGB II oder des Zwölften BuchsSozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) Genüge getan werden könnte.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) setzt dieAnnahme der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes oder einer gesetzlichenBestimmung nämlich immer voraus, dass die zu prüfende Norm nicht im Wege einerverfassungskonformen Interpretation der beanstandeten Vorschrift, die denanerkannten Methoden der Auslegung folgt und mit anderen Regelungen desGrundgesetzes vereinbar ist, derart ausgelegt werden kann, dass der Vorwurf derVerfassungswidrigkeit vermieden sowie eine Lösung des zur Entscheidunganstehenden Rechtsstreits sichergestellt werden kann (vgl. BVerfG v. 14. Oktober2008 - 1 BvR 2310/06 - juris-Rdnr. 57; BVerfGE 93, 37 ff., 81). Eine solcheverfassungskonforme Interpretation allerdings darf wiederum nicht zu einer völligenAußerachtlassung von Wortlaut der Norm und erklärtem Willen des parlamentarischen- 9 -

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