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Vorlagebeschluss - Hartz4-Plattform

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- 31 -bestünden keine Bedenken. Der parlamentarische Gesetzgeber habe im Unterschiedzur Regelung der Leistungshöhe im Bundessozialhilfegesetz im SGB II die Höhe derRegelleistung unmittelbar bestimmt. Allerdings lässt das BSG insoweit offen, ob dieursprünglich zur Kontrolle der Regelsatzverordnung entwickelten Prüfmaßstäbe weitergelten, weil selbst auf der Grundlage der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtekeine Bedenken bestünden, da der Bestimmung der Regelleistung ausreichendeErfahrungswerte zugrunde lägen und der dem Gesetzgeber zuzubilligendeEinschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten sei.Durchgreifende Bedenken ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass im Schrifttummangelnde Transparenz gerügt oder auf die angebliche Ausgrenzung einzelnerBevölkerungsgruppen hingewiesen werde. Bei der Vertretbarkeitsprüfung sei auch zubedenken, dass die gegenwärtige Situation durch die Zunahme niedrig entlohnterTätigkeiten und durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägtsei, weshalb dem Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebotes maßgebliche Bedeutungzukommen müsse. Diesem Gebot entspreche, dass in der Konsequenz der Festlegungder Regelleistung in § 20 Abs. 2 SGB II der Hilfeempfänger weniger konsumierenkönne als die untersten 20 Prozent der nach ihrem Nettoeinkommen geschichtetenHaushalte der EVS ohne Einbeziehung der Hilfeempfänger. Zu beachten sei auch,dass der Gesetzgeber des SGB II den Hilfebedürftigen nicht nur die Regelleistung,sondern in §§ 16, 21, 22, 23 SGB II in nicht unwesentlichem Umfang weitereLeistungen zur Verfügung stelle. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Parallelsenatsvom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - stellt der 11b-Senat weiter fest, es sei inAusnahmefällen auch möglich, Leistungen nach Maßgabe des SGB XII zubeanspruchen. Schließlich begegne auch die Bemessung der Regelleistung gemäߧ 20 Abs. 3 SGB II keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da bei zwei Angehörigeneiner Bedarfsgemeinschaft ein Wirtschaften „aus einem Topf“ zu Kostenersparnissenführe (zu Vorstehendem im Einzelnen BSG vom 23. November 2006, B 11bAS 1/06 R).Dieser Auffassung haben sich auch der 14. und der 1. Senat des BSG angeschlossen(vgl. Entscheidungen vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R, vom 27. Februar2008 - B 14/7b AS 32/06; B 14/11b AS 15/07 R; B 14/7b AS 64/06; B 14/11b AS15/07 R, vom 15. April 2008 - B 14/11b AS 41/07 B - Verfassungsbeschwerdeanhängig beim BVerfG - 1 BvR 1523/08; vom 22. April 2008 - B 1 KR 10/07 R; vom30. Juli 2008 B 14 AS 50/08 B). Der 14.Senat sieht seine Auffassung inhaltlich durchden Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 7. November 2007 (1 BvR 1840/07)- 32 -

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