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Vorlagebeschluss - Hartz4-Plattform

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- 35 -normativen Grundentscheidung und verlässt den Weg eines „rationalitätsverbürgendenVerfahrens“ (Berlit). Wenn das LSG Chemnitz als Vorinstanz insoweit denmathematisch/statistischen Nachweis der Fehlerhaftigkeit einzelner der in denProzess der Bemessung der Regelleistung eingeflossenen normativen Positionensowie ihrer Summe geführt (und deshalb eine verfassungskonforme Auslegungunternommen hat), ist dies nach Auffassung des Senats deshalb nicht die Folge einesUnverständnisses der normativen Wertungen, sondern vielmehr der Ausdruck dergebotenen Willkürkontrolle. Immerhin hat das Sächsische LSG in seinem Urteil vom29. März 2007 (L 3 AS 101/06 - juris-Rdnr. 71 ff.) den - nach Ansicht des erkennendenSenats überzeugenden - Nachweis erbracht, dass der Warmwasserkostenbedarf imHaushaltsenergieanteil der Regelleistung nicht enthalten sein könne, es sei denn, manversage den Hilfeempfängern das soziokulturelle Existenzminimum in Gestalt vonwarmem Wasser zum Duschen, Baden und für sonstige hygienische Zwecke, wasnach den in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Verhältnissen einemmenschenwürdigen Dasein und dem Schutz vor Stigmatisierung und sozialerAusgrenzung nicht entspräche (aaO, Rdnr. 72, 77). Dass sich das BSG mit dieserKonsequenz seiner Rechtsprechung im konkreten Fall auseinandergesetzt hat, siehtder Senat aber nicht.3. Ebenso wenig kann der erkennende Senat die Ansicht des BSG teilen, dass auchdie noch zu Sachverhalten des BSHG ergangene Verfassungsjudikatur dieVerfassungskonformität der vom Gesetzgeber mit § 20 Abs. 2 und 3 SGB II insystematischer Fortentwicklung des Regelungskonzepts des BSHG gefundene Lösungbestätige (BSG, Urteil vom 22. April 2008, B 1 KR 10/07 R = juris-Fassung Rdnr. 50).Denn diese Betrachtung klammert nicht nur die Tatsache einer erheblichen Absenkungdes Leistungsniveaus (dazu siehe oben unter B.IV.2.f), sondern vor allem denUmstand des Systemwechsels aus, der mit dem SGB II eingetreten ist. DieBundesregierung und die Regierungsfraktionen haben sich für ein eigenes Buch imSozialgesetzbuch entschieden, weil mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nichtnur eine neue Transferleistung entstanden ist, sondern ein völlig neuesLeistungssystem mit Eingliederungs- und Transferleistungen geschaffen wurde. DieRegelungen zum Arbeitslosengeld II sollen insbesondere sicherstellen, dass dererwerbsfähige Hilfebedürftige neben dem Arbeitslosengeld II grundsätzlich keineergänzenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungenmehr nach dem Sozialhilferecht benötigt (BT-Drucks. 15/1516, S. 56). Dieses Systempauschalisierter Regelleistungen nach dem SGB II beinhaltet ausweislich der- 36 -

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