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Vorlagebeschluss - Hartz4-Plattform

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- 18 -paradigmatische Wechsel einherging mit einer Entwicklung, in welcher der Staatwesentliche makroökonomische Instrumente zur Steuerung des Arbeitsmarkts -namentlich die Zins- und Währungspolitik - im Rahmen der sog. „Maastricht-Verträge“aus der Hand gegeben hat (vgl. den Beschluss des BVerfG vom 31. März 1998 -2 BvR 1877/97 et al. - dort unter juris-Rdnr. 63 ff.; Hankel, Sozialstaat undNationalismus, in: Wiegand , Sozialstaat am Ende? - Symposion anlässlich des40jährigen Bestehens der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit, Wiesbaden 1994, S. 57ff.).a) Die Regelleistungsbestimmung im SGB IIAnders als das bis zum 31. Dezember 2004 geltende BSHG, bei welchem dieFestsetzung der Regelsätze durch den Verordnungsgeber erfolgte, hat derGesetzgeber im SGB II in § 20 Abs. 2 selbst die Regelleistung mit 345 Euro und dazuin §§ 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II Quoten hiervon für die sonstigenHaushaltsangehörigen festgelegt, welche zum 1. Januar 2005 die Leistungen derArbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfesuchende ablösten. DerBetrag von 345 Euro ab 1. Januar 2005 entspricht dabei in etwa demdurchschnittlichen Eckregelsatz der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach demBSHG im Jahr 1998 zuzüglich der mit 16 Prozent des Eckregelsatzes bemesseneneinmaligen Leistungen (48,- Euro). Nach der Gesetzesbegründung zum SGB IIentsprechen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts „in der Regel demNiveau der Sozialhilfe. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden unterBerücksichtigung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes so weit wie möglich pauschaliertund die einzelnen Leistungsbestandteile so ausgestaltet, dass die Betroffenen ihreBedarfe selbst und möglichst einfach ermitteln können. Bundesweit wird es zweiunterschiedliche Pauschalen für Regelleistungen, eine in den alten und eine in denneuen Ländern, geben. Darüber hinaus erhalten jeder erwerbsfähige Hilfebedürftigeund die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft monatliche Pauschalen für einmaligeLeistungen. Diese Pauschalen können bei offensichtlich unwirtschaftlichem Verhaltendes Hilfebedürftigen auch als Sachleistung erbracht werden“ (BT-Drucks. 15/1516,S. 46). Die Regelleistung des § 20 Abs. 1 SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltsumfasst nach der Gesetzesbegründung „wie der Regelsatz im Rahmen der Hilfe zumLebensunterhalt nach dem Zwölften Buch - neben dem Bedarf an Ernährung,Körperpflege, Hausrat und den Bedarfen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfangauch die Beziehungen zur Umwelt sowie eine Teilnahme am kulturellen Leben. DieRegelleistung bildet also im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das „soziokulturelle“- 19 -

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