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Vorlagebeschluss - Hartz4-Plattform

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- 47 -2004, S. 56, der darauf hinweist, dass im „Gegensatz zur Prädikatsvergabe nach demWeingesetz die Höhe des für viele Menschen existentiell wichtigen Regelsatzes keineruneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt“; siehe ferner die abweichendeMeinung Grimms - „Banalisierung der Grundrechte“ - zu BVerfGE 80, 137 ff. - „Reitenim Walde“). Immerhin standen im Jahr 2005 über sieben Millionen Menschen, darunterrund 1,57 Millionen Kinder, im Leistungsbezug nach dem SGB II und gerade derenZahl ist in den Folgejahren stetig gewachsen (auf rund 2,2 Millionen im April 2008, vgl.Deutscher Caritasverband, Wie die Bekämpfung der Kinderarmut gelingen kann.Vorschläge des Deutschen Caritasverbandes, neue caritas 17/2008 - 6. Oktober 2008;siehe hierzu auch Münder, Linderung der Familien- und Kinderarmut durch dasJugendhilfe- und Grundsicherungsrecht, SDSRV 57 , S. 105 ff. sowieBT-Drucks. 16/4210, S. 29). Zugleich betrifft die Frage des sozialrechtlichenExistenzminimums bei gegebener Verfassungsjudikatur zugleich die Gesamtheit derder Einkommensteuer unterworfenen Bürger.VII. Fazit und Konsequenzen für den Kontrollmaßstab des SenatsFür den erkennenden Senat ist nach allem kein Grund ersichtlich, weshalb für denvorliegenden Fall, bei dem es um die empirisch-normative Frage des soziokulturellenExistenzminimums und seiner Kontrolle an den Maßstäben des Grundgesetzes geht,nicht die Grundsätze zu berücksichtigen sein sollten, die dasBundesverfassungsgericht zur Überprüfung empirisch-normativer Konstrukte vor allembei Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers entwickelt hat und die je nach derIntensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen oder ihrer Bedeutung fürdie Allgemeinheit von einer Evidenzkontrolle über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hinzu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (BVerfG, Urteil vom 1. März 1979„Mitbestimmung“ - BVerfGE 50, 290 - juris - Leitsatz 10; vgl. auch BVerfG, Beschlussvom 8. Januar 1981- 2 BvL 3/77 - juris-Rdnr. 41 ff.). Wenn sich aus der Auslegungeines Grundrechts Grenzen für den Gesetzgeber ergeben, muss das Gericht ihreEinhaltung überwachen können; es darf sich dieser Aufgabe nicht entziehen, wennanders es nicht die Grundrechte praktisch zum guten Teil entwerten und seiner ihmvom Grundgesetz zugewiesenen Funktion ihren eigentlichen Sinn nehmen will (soschon BVerfG v. 11. Juni 1958 - „Apothekenurteil“- BVerfGE 7, 377 ff. - juris-Rdnr. 85 ff.). Für die zu prüfenden Normen gilt aber, dass sie sowohl in der Intensitätihrer Auswirkungen für Millionen Betroffene, deren Existenz sie sichern sollen, wie inihrer Funktion als Bedürftigkeitsgrenze mit Wirkung für zahlreiche Rechtsbereiche und- 48 -

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