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Vorlagebeschluss - Hartz4-Plattform

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- 22 -c) Weitere streitrelevante Unterschiede zwischen SGB II und SBG XIINicht aufgenommen wurde im SGB II eine dem § 27 Abs. 2 SGB XII entsprechendeVorschrift, dass der notwendige Lebensbedarf bei Kindern und Jugendlichen auch denbesonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsenbedingten Bedarf umfasst. Ebenso fehlt im SGB II auch eine dem § 16 SGB XIIentsprechende Vorschrift, dass die Leistungen die Kräfte der Familie zur Selbsthilfeanregen und den Zusammenschluss der Familie festigen sollen. Insoweit enthält dasSGB II aber in § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 die Zielbestimmung, die Leistungen derGrundsicherung seien „insbesondere darauf auszurichten, dass diefamilienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dieKinder erziehen, berücksichtigt werden“.d) Die Regelsatzbestimmung in der RSVGrundlage der Bemessung der Regelsätze ist gemäß § 2 RSV der aus der EVSabzuleitende Eckregelsatz (Abs. 1). Dieser wiederum setzt sich aus der Summe derVerbrauchsausgaben zusammen, die sich aus den Vomhundertanteilen der in Abs. 2im Einzelnen genannten Abteilungen aus dem vom Statistischen Bundesamt erstelltenVerzeichnis ergeben. Die sodann folgende Aufzählung enthält eine Zuordnung vonProzentsätzen zwischen 8 Prozent und 96 Prozent zu den genannten Abteilungen dessogenannten Code-Verzeichnisses der EVS mit der Folge, dass das Ausgabeverhaltender Angehörigen der definierten unteren Einkommensgruppe in diesen AbteilungenEmpfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt bereits bei der Errechnung desEckregelsatzes nur zu jeweils unterschiedlichen Prozentanteilen zugestanden wird.Das seinerzeit federführend verantwortliche Bundesministerium für Gesundheit undSoziale Sicherung gab hierfür in der Begründung der RSV den Hinweis, „nicht alleEinzelpositionen der betreffenden Abteilungen und diese wiederum auch nicht immer invollem Umfang [seien] dem notwendigen Bedarf zuzurechnen“, so dass - da „einobjektives, allgemein anerkanntes Raster (der Bedarfspositionen des notwendigenLebensunterhaltes i.S.d. §§ 27, 28 SGB XII) nicht zur Verfügung steht -Einschätzungen und Bewertungen erforderlich sind“ (BR-Drucks. 206/04, S. 6). Gemäߧ 2 Abs. 3 RSV sind die Verbrauchsausgaben der untersten 20 Prozent der nach ihremNettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- undVerbrauchsstichproben nach Herausnahme der Empfänger von Leistungen derSozialhilfe zugrunde zu legen. In der Begründung heißt es hierzu, dass die Regelungzur Folge habe, „dass jeder Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt im Hinblick auf diedurch den Regelsatz erfolgende Bedarfsdeckung so gestellt ist, wie etwa ein Viertel der- 23 -

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