Eine gesunde Praxis... - MEDI Deutschland
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<strong>Praxis</strong>management<br />
Hausbesuch bei Eis und Schnee?<br />
Die Wetterkapriolen des letzten Winters<br />
sind vielen Hausärzten noch deutlich<br />
in Erinnerung: Schneetreiben, Blitzeis<br />
und meterhohe Schneewehen machten<br />
den Alltag nicht gerade leichter. Ist ein<br />
Arzt eigentlich verpflichtet, bei jedem<br />
Wetter Hausbesuche durchzuführen?<br />
Ganz ungefährlich ist es schließlich nicht,<br />
bei schlechtem Wetter einer nächtlichen<br />
Hausbesuchsanforderung in abgelegener<br />
Gegend nachzukommen. Bei heftigem<br />
Schneefall sind Nebenstraßen oder Zufahrten<br />
zu abgelegenen Gehöften vielleicht<br />
nicht geräumt. Ist es dem Arzt zuzumuten,<br />
dass er sich trotzdem auf den<br />
Weg macht?<br />
„Grundsätzlich hat der Vertragsarzt<br />
eine Besuchspflicht laut §17 Abs.6 BundesmantelvertragÄrzte<br />
(BMVÄ), wenn der<br />
Patient wegen Krankheit die <strong>Praxis</strong>räume<br />
nicht aufsuchen kann“, erklärt Rechtsanwältin<br />
Ute Frodl (www.messnerdoenne<br />
brink.de). Für den Einzelfall zivilrechtlich<br />
und strafrechtlich bedeutsam ist außerdem<br />
die Garantenstellung des Arztes:<br />
Wenn er den Behandlungsvertrag übernommen<br />
hat, ist er auch zum Besuch<br />
verpflichtet. Aus diesem Grund ist die<br />
erste Reaktion am Telefon wichtig. Hier<br />
werden die Weichen für die Frage gestellt,<br />
ob ein Behandlungsvertrag zustande<br />
kommt oder nicht. Dies gilt übrigens<br />
nicht nur für Hausärzte, sondern auch für<br />
Gebiets und Notärzte,<br />
• wenn sie konsiliarisch hinzugezogen<br />
werden und weitere Besuche erforderlich<br />
werden oder<br />
• wenn bei Patienten, die von ihnen behandelt<br />
werden, wegen einer Erkrankung<br />
auf seinem Fachgebiet ein Besuch<br />
notwendig ist.<br />
„Sobald der Arzt die Anfrage des<br />
Patienten entgegengenommen, nachgefragt<br />
und vielleicht sogar erste Ratschläge<br />
erteilt hat, ist ein Behandlungsvertrag zu<br />
Hat der Arzt den Behandlungsvertrag<br />
übernommen,<br />
muss er Hausbesuche machen,<br />
so Ute Frodl.<br />
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stande gekommen“, erläutert die Fachanwältin<br />
für Medizinrecht. „Die Wetterverhältnisse<br />
oder der Straßenzustand spielen<br />
für diese Frage keine Rolle“. Auch die<br />
Aufnahme eines Patienten in einen Hausarzt<br />
oder Facharztvertrag begründen einen<br />
Behandlungsvertrag.<br />
Ärzte müssen sich selbst<br />
nicht gefährden<br />
<strong>Eine</strong> Verpflichtung zur Behandlung ergibt<br />
sich daraus allerdings nur dann, wenn<br />
der Arzt sich selbst dadurch nicht gefährdet.<br />
Wenn Schneechaos oder Blitzeis die<br />
Autofahrt zu einem Wagnis machen,<br />
muss der Arzt keinen Hausbesuch durchführen.<br />
„<strong>Eine</strong> erhebliche eigene Gefährdung<br />
exkulpiert den Arzt“, so der juristische<br />
Fachausdruck. Das gilt nicht nur für<br />
scheußliche Wetterverhältnisse, sondern<br />
auch für als gewalttätig bekannte Patienten.<br />
Der Arzt darf allerdings den Besuch<br />
nicht einfach verweigern, sondern muss<br />
dafür sorgen, dass dem Patienten auf andere<br />
Art geholfen wird. Und er sollte diesen<br />
Vorgang unbedingt sorgfältig dokumentieren.<br />
Im Zweifelsfall kann es nämlich<br />
zivilrechtliche und berufsrechtliche<br />
Konsequenzen nach sich ziehen, wenn<br />
der Pflicht zum Hausbesuch wirklich oder<br />
angeblich nicht nachgekommen wird.<br />
Bei Schneechaos ist es für einen<br />
Hausarzt auf dem „platten Land“ besonders<br />
schwer, die Pflichten aus dem Behandlungsvertrag<br />
zu erfüllen. Der Rat, sich<br />
an das nächste Krankenhaus zu wenden<br />
oder einen Krankenwagen zu organisieren,<br />
schiebt den Schwarzen Peter oft ja<br />
nur zu einem anderen Player im Gesundheitswesen.<br />
Für einen Notfall gibt es vielleicht<br />
einen Rettungshubschrauber, aber<br />
ob der bei Schneetreiben alle Hausbesuchsanfragen<br />
in der Region anfliegen<br />
kann, darf bezweifelt werden. „Das spielt<br />
rechtlich gesehen keine Rolle“, entgegnet<br />
Frodl und rät dazu, zur eigenen rechtlichen<br />
Sicherheit selbst entweder den<br />
Notfalldienst, den Notarzt oder einen<br />
Kollegen, der in der unmittelbaren Umgebung<br />
des Patienten niedergelassen ist,<br />
zu organisieren. In der Rettungsleitstelle<br />
werden Anfragen dokumentiert, was im<br />
Fall eines juristischen Nachspiels wichtig<br />
sein kann.<br />
Ruth Auschra