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Kooperation und Verantwortung in der Gemeindepsychiatrie

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Arm<strong>in</strong> Lang<br />

konnten. Bedauerlicherweise läuft die Anschubf<strong>in</strong>anzierung Ende 2008 aus;<br />

dann brauchen wir für solche Projekte, damit sie langfristig fortbestehen können,<br />

verlässliche F<strong>in</strong>anzierungsstrukturen, weil <strong>in</strong> Zeiten des Ges<strong>und</strong>heitsfonds<br />

die Krankenkassen zunächst gar nicht <strong>in</strong>vestieren können. Sie laufen<br />

ansonsten Gefahr, dass aktive Kassen Zusatzbeiträge von ihren Versicherten<br />

erheben müssen. Deshalb muss je<strong>der</strong> verantwortliche Ges<strong>und</strong>heitspolitiker<br />

zu dem Ergebnis kommen, dass <strong>der</strong> Fonds nur dann bleiben kann, wenn<br />

<strong>der</strong> kassen<strong>in</strong>dividuelle Zusatzbeitrag weg fällt. Erst dann bekommen wir e<strong>in</strong>e<br />

vernünftige Struktur <strong>in</strong> <strong>der</strong> Versorgung.<br />

E<strong>in</strong> schlechtes Beispiel, wie man es nicht machen sollte, ist <strong>der</strong> § 92 b<br />

SGB XI. Er ist sehr gefeiert worden, dass sich dadurch Pflegee<strong>in</strong>richtungen<br />

an Integrierten Versorgungsverträgen beteiligen können. Deshalb sei er e<strong>in</strong><br />

Fortschritt; aber es fehlen die F<strong>in</strong>anzmittel, um <strong>in</strong> <strong>der</strong> Pflege solche Verträge<br />

anzureizen <strong>und</strong> um die Anlauf<strong>in</strong>vestitionen f<strong>in</strong>anzieren zu können. Das heißt,<br />

was zusätzlich an F<strong>in</strong>anzaufwand erbracht werden muss, müssen <strong>der</strong>zeit die<br />

Pflegebedürftigen zusätzlich bezahlen, weil die Pflegekasse ke<strong>in</strong> Instrument<br />

hat, diese zusätzlichen Kosten e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Der § 92 b SGB XI ist demnach<br />

e<strong>in</strong> stumpfes Schwert. Ich b<strong>in</strong> sicher, diese gesetzliche Möglichkeit wird ganz<br />

wenig, vielleicht überhaupt nicht praktiziert werden.<br />

Auch die Begrenzung <strong>der</strong> Anschubf<strong>in</strong>anzierung für Rehabilitationsleistungen<br />

im § 140 a ff. SGB V ist falsch. Früher konnten <strong>in</strong> Integrierte<br />

Versorgungsverträge wenigstens Rehabilitationse<strong>in</strong>richtungen mit e<strong>in</strong>bezogen<br />

werden. Dies kann man zwar nach wie vor, allerd<strong>in</strong>gs kann man diese<br />

E<strong>in</strong>richtungen nicht mehr an dem f<strong>in</strong>anziellen Teil beteiligen. Ärzte <strong>und</strong><br />

Krankenhäuser haben mit Recht gesagt: »Wenn die von unserem Kuchen<br />

etwas abkriegen sollen, dann wollen wir die Rehabilitationse<strong>in</strong>richtungen<br />

nicht mehr als Partner haben.« Sie haben sich gegenüber <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esregierung<br />

durchgesetzt, <strong>und</strong> deshalb s<strong>in</strong>d jetzt die Rehabilitationse<strong>in</strong>richtungen<br />

als Partner <strong>der</strong> Integrierten Versorgung weit weniger <strong>in</strong>teressiert. Das ist<br />

sicher ke<strong>in</strong> Fortschritt.<br />

2. Wer mehr <strong>Verantwortung</strong> will – muss Verantwortlichkeiten <strong>in</strong> <strong>und</strong> für die Region<br />

e<strong>in</strong>deutig def<strong>in</strong>ieren (Geme<strong>in</strong>de, Kreise, GKV, RV ...); muss verlässliche,<br />

f<strong>in</strong>anziell auskömmliche Strukturen schaffen <strong>und</strong> muss mehr festschreiben als<br />

die politische »Versorgungsverantwortung«, d. h. auch<br />

� <strong>Verantwortung</strong> für e<strong>in</strong>e annehmende Geme<strong>in</strong>de<br />

� <strong>Verantwortung</strong> für Beteiligung aller Akteure<br />

� <strong>Verantwortung</strong> für die Qualifizierung <strong>der</strong> Akteure<br />

� <strong>Verantwortung</strong> für die Sicherstellung <strong>der</strong> Kommunikation<br />

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