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FEUERWEHR 2015 - Konzeption der FKS - GVB

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nisdiensten, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Polizei und Sanität,erfolgt durch Feuerwehr-Einsatzleiter. Wenn dieGesamtverantwortung eines Einsatzes bei einer an<strong>der</strong>enStelle o<strong>der</strong> Partnerorganisation liegt (z.B.Führungsstab, Polizei), werden die Interessen <strong>der</strong>Feuerwehr für die Ereignisbewältigung durch einenEinsatzleiter <strong>der</strong> Feuerwehr wahrgenommen.Die Feuerwehr verfügt über speziell dafür ausgebildeteFührungskräfte, die in komplexen Lagen mitvielen beteiligten Organisationen je nach Situationdie Gesamteinsatzleitung übernehmen beziehungsweisedie Feuerwehr kompetent in dieser vertretenkönnen.3Feuerwehren als Teil des Systems Bevölkerungsschutz.Die Feuerwehren verstehen sich als eine <strong>der</strong>heutigen fünf Säulen des Systems Bevölkerungsschutz,als da sind Polizei / Feuerwehr / Gesundheitswesen/ Technische Betriebe und Zivilschutz (vgl.Art. 3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutzund den Zivilschutz vom 4. Juli 2002).4Befugnisse <strong>der</strong> <strong>FKS</strong>. Die <strong>FKS</strong> hat die Grundlagen fürdie Zusammenarbeit <strong>der</strong> Kantone in Feuerwehrbelangenuntereinan<strong>der</strong> zu schaffen, also dieZusammenarbeit unter den Kantonen überhaupt zuermöglichen (horizontaler Fö<strong>der</strong>alismus). Dies jedochnur bei Fragestellungen von grundsätzlicherund überdies gesamtschweizerischer Bedeutung.Die <strong>FKS</strong> wirkt nicht in die Hoheitsbereiche <strong>der</strong>Kantone hinein. Mit <strong>der</strong> Gründung <strong>der</strong> <strong>FKS</strong> habendie Mitglie<strong>der</strong> jedoch ein Bekenntnis zur fö<strong>der</strong>alenZusammenarbeit abgegeben. Die Mitglie<strong>der</strong> habensomit den Willen bekundet, sich für die innerkantonaleUmsetzung gesamtschweizerischer Vorgabeneinzusetzen.Die <strong>FKS</strong> ist jedoch nicht zuständig für die Zusammenarbeiteinzelner Kantone in Fragen, die nur fürdiese und damit eben nicht gesamtschweizerischvon Bedeutung sind.Fragen von gesamtschweizerischem Interesse. Wasim Sinne von Grundsatz 2 „Fragen von gesamtschweizerischemInteresse” sind, wird von den Organen<strong>der</strong> <strong>FKS</strong> bestimmt, soweit dies nicht bereits inStatuten und Konzepten festgelegt wurde.Die Organe <strong>der</strong> <strong>FKS</strong> haben – ihrer Steuerungsfunktionentsprechend – die Weichenstellungen vorzunehmen.Der Schweizerischen Feuerwehrinspektorenkonferenz(SFIK) obliegt die operative Steuerung,<strong>der</strong> Instanzenkonferenz (IK <strong>FKS</strong>) die strategischeSteuerung.Beispiele für Fragen von gesamtschweizerischemInteresse sind die Reglemente <strong>der</strong> <strong>FKS</strong>, die Instruktorenausbildung,die Umsetzung des Ausbildungskonzepts,die in dieser <strong>Konzeption</strong> definiertenRichtzeiten, die Regelung des Funkverkehrs o<strong>der</strong> dieGrundlagen für die Führung bei Grossereignissen.Organigramm <strong>FKS</strong>Politische SteuerungRK <strong>FKS</strong>VorstandPlenarStabsfunktionStrategische undfinanzielle SteuerungIK <strong>FKS</strong>AusschussPlenarGeneralsekretariatGeneralsekretärOperative SteuerungSFIKPlenarversammlungBereichAusbildungBereichAdministrationFAKOAusbildungFAKOTechnikFAKO<strong>Konzeption</strong>LinienbeziehungenArbeitsbeziehungen10

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