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FEUERWEHR 2015 - Konzeption der FKS - GVB

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Feuerwehr 2000plus Feuerwehr <strong>2015</strong>Grundsatz 15:Zur Vermeidung von Überbeständen sind Ausrüstungenund Material modulartig zu planen und denFeuerwehren ihren Aufgaben entsprechend zuzuteilen.Die Bereitstellung <strong>der</strong> Mittel ist örtlich,regional und überregional (inklusive subsidiäreBundesmittel) auf die Risiken und Gefahren auszurichten.Beurteilung:Dieser Grundsatz ist heute unbestritten. Die Kantonenehmen konzeptionell stärker Einfluss auf dieMaterialbeschaffungen <strong>der</strong> Feuerwehrorganisationen.Konsequenzen:Der Grundsatz 10 nennt die zentralen Ziele <strong>der</strong> Weiterentwicklung<strong>der</strong> Feuerwehren. Er erwähnt auchdie Prinzipien Wirtschaftlichkeit sowie Leistungsfähigkeit,welche den Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechenmüssen.Grundsatz 16:Die Ausbildung <strong>der</strong> Feuerwehren ist Sache <strong>der</strong> Kantone.Die Ausbildung <strong>der</strong> kantonalen Feuerwehrinstruktorenerfolgt gesamtschweizerisch.Beurteilung:An <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> Kantone ist festzuhalten.Die Koordinationsfunktion <strong>der</strong> <strong>FKS</strong> in <strong>der</strong> Ausbildungist indes unbestritten.Konsequenzen:Die Zuständigkeit <strong>der</strong> <strong>FKS</strong> im Bereich <strong>der</strong> Ausbildungwird präziser festgehalten. Sie ist sowohl fürden Erlass gesamtschweizerischer Vorgaben als auchfür die gesamtschweizerische Ausbildung <strong>der</strong> Feuerwehrinstruktorenzuständig.Grundsatz 17:Im Führungsbereich „Front” ist die gemeinsameAusbildung <strong>der</strong> Partner Polizei, Feuerwehr und Sanitätin Bezug auf Grossereignisse zu verstärken.Beurteilung:Der Grundsatz wird heute zunehmend umgesetzt.Die <strong>FKS</strong> bietet seit drei Jahren entsprechende Kursefür alle Partnerorganisationen im VerbundsystemBevölkerungsschutz an.Konsequenzen:Der bisherige Grundsatz ist in den Grundsätzen1 (Kernaufgaben) und 2 (Organisation) zumindestindirekt aufgenommen.Grundsatz 18:Aus finanz- und sozialpolitischen Gründen muss dieFeuerwehrpflicht und damit die Feuerwehr-Ersatzabgabefür die Gemeinden und Kantone erhaltenbleiben.Beurteilung:Einzelne Kantone kannten bisher schon die Dienstpflichtnicht o<strong>der</strong> sind zum System <strong>der</strong> Freiwilligkeitübergegangen. Darum kann <strong>der</strong> Grundsatz in dieserForm nicht aufrechterhalten bleiben. Bei einerDienstpflicht ist indes die Ersatzabgabe zwingendvorzusehenKonsequenzen:In <strong>der</strong> neuen <strong>Konzeption</strong> ist die Regelung <strong>der</strong> Art <strong>der</strong>Dienstpflicht Aufgabe <strong>der</strong> Kantone (Grundsatz 4).32

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