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FEUERWEHR 2015 - Konzeption der FKS - GVB

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Grundsatz VIIIDie Richtzeiten für EinsätzeFür Rettungs- und Brandeinsätze sind Richtzeiten einzuhalten.Das Ersteinsatzelement <strong>der</strong> Feuerwehr trifft innerhalb folgen<strong>der</strong>Richtzeiten nach Eingang <strong>der</strong> Alarmierung bei den aufgebotenenFeuerwehreinsatz kräften an <strong>der</strong> Einsatzstelle ein:– bis 10 Minuten in überwiegend dicht besiedelten Gebieten,– bis 15 Minuten in überwiegend dünn besiedelten Gebieten.Die zusätzlich zum Ersteinsatzelement aufgebotenen Fachspezialistentreffen innerhalb folgen<strong>der</strong> Richtzeiten an <strong>der</strong> Einsatzstelle ein:– bis 20 Minuten zur Unfallrettung auf Strassen,– bis 20 Minuten für Einsätze mit Autodrehleiter / Hubretter inüberwiegend dicht besiedelten Gebieten,– bis 45 Minuten für Öl- und Chemiewehren– bis 120 Minuten für Strahlenwehren und B-Wehren. 2Die Richtzeiten sind jeweils innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres inmindestens 80 % aller Einsätze einzuhalten; Abweichungen sind nuraufgrund beson<strong>der</strong>er Einsatzbedingungen (Witterung, Strassenverhältnisse,Paralleleinsätze) zulässig. 3Die personelle und materielle Ausstattung des Ersteinsatzelementesergibt sich aus dem Einsatzauftrag; in <strong>der</strong> Regel umfasst es 8 AdFmit <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Ausstattung. 4Für spezielle Einsätze, wie zum Beispiel auf Bahnstrecken und aufAutobahnen, sind unter Berücksichtigung gesamtschweizerischer Vorgabenentsprechende Leistungsaufträge mit den Betreibern zu vereinbaren. 51Für abgelegene Gebiete sind die kantonalen Vorgaben massgebend. 6Eine systematische und nachvollziehbare Erfassung <strong>der</strong> Zeiten ist anzustreben;entsprechende Systeme und Schlussfolgerungen aus den Ergebnissenmüssen auf die Zielsetzungen dieses Grundsatzes ausgerichtet sein. 720

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