8de zu halten, son<strong>der</strong>n auch die Nachbargebäude voreinem Übergriff des Brandes zu schützen. Dem stehtnicht entgegen, dass die Rettung insbeson<strong>der</strong>e vonMensch und Tier prioritär ist.Weitere Aufgaben <strong>der</strong> Feuerwehren. Kantone undGemeinden können den Feuerwehren über die Kernaufgabehinausreichende Aufgaben übertragen. Dabeisollen jedoch folgende Prinzipien beachtet werden:n Um das durch die Kernaufgabe definierte Profilnicht zu verwischen, sind den Feuerwehren nurmit äusserster Zurückhaltung an<strong>der</strong>e Aufgabenzu übertragen.n Die Feuerwehren sollen nur in <strong>der</strong> akutenGefahrenabwehr (Intervention) eingesetztwerden.n Um die hohe Einsatzbereitschaft <strong>der</strong> Feuerwehr-Angehörigen nicht zu missbrauchen, sollen sienicht zur Erfüllung allgemeiner Aufgaben <strong>der</strong>Gemeinde herangezogen werden, etwa reguläreUnterhaltsarbeiten o<strong>der</strong> Winterdienst auf Strassen.n Die Feuerwehren sollen nicht zur Instandstellungnach einem Grossereignis eingesetzt werden,damit u.a. ihre ständige Einsatzbereitschaft alsErsteinsatzformation gesichert bleibt.Kostentragung. Es ist Sache <strong>der</strong> zuständigen Behörden(Kanton, kantonale Instanzen, Gemeinden)festzulegen, ob und wie Feuerwehreinsätze dem jeweiligenVerursacher o<strong>der</strong> Eigentümer beziehungsweise<strong>der</strong> anfor<strong>der</strong>nden Person o<strong>der</strong> Institution inRechnung gestellt werden. Dabei sollen zwei Prinzipienberücksichtigt werden:n Wie bisher sind Brandeinsätze grundsätzlichnicht in Rechnung zu stellen, um zu vermeiden,dass Notrufe aufgrund von Kostenüberlegungenverspätet erfolgen o<strong>der</strong> sogar unterbleiben.n Bezüglich <strong>der</strong> sonstigen Dienstleistungen <strong>der</strong>Feuerwehren sollen die zuständigen Behördenfür eine transparente und breit kommunizierteKostenregelung sorgen, um Missverständnisseund eine leichtfertige Inanspruchnahme vonFeuerwehr-Dienstleistungen zu vermeiden.2Abgrenzung zu an<strong>der</strong>en Organisationen. Die Feuerwehrendefinieren sich über ihre Kernaufgabe. Diesebestimmt zum einen, dass Feuerwehren im Sinnedes vorliegenden Grundsatzpapiers nur diejenigenOrganisationen sein können, die diese Aufgabeauch wahrnehmen. Zum an<strong>der</strong>en bedeutet Kernaufgabe,dass diese Aufgabe – in Kooperation mitPolizei und Sanität – ausschliesslich von den Feuerwehrenund nicht auch von an<strong>der</strong>en Organisationenwahrgenommen wird. Damit werden Zweifel darübervermieden, welche Organisation einzusetzenist. Denn insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Brandbekämpfungkönnen Unsicherheiten über die Zuständigkeiten zufolgenschweren Verzögerungen im Einsatzablaufund somit allenfalls auch zu einem Flächenbrand inbebautem Gebiet führen.Dieser Ausschliesslichkeitsanspruch beschränkt sichauf den Ersteinsatz. Die Feuerwehr ist die einzigePartnerorganisation im System Bevölkerungsschutz,welche rasch eine grosse Zahl von Einsatzkräftenmobilisieren und sofort in den Ersteinsatz bringenkann. Der Ersteinsatz ist zeitlich auf Minuten biswenige Tage beschränkt. Selbstverständlich könnenje nach Situation weitere Organisationen (Polizeiund Sanität) aufgeboten werden; die Feuerwehraber wird immer als erste Organisation eingesetzt.Die nachstehende Grafik zeigt schematisch denschnellen Aufbau <strong>der</strong> Ersteinsatzformationen und<strong>der</strong>en allmähliche Ablösung durch an<strong>der</strong>e Einsatzkräfteaus dem System Bevölkerungsschutz, insbeson<strong>der</strong>edem Zivilschutz, beispielsweise im Fallvon Unwetterereignissen.Kurz gesagt: Gemeinsam decken die drei OrganisationenFeuerwehr, Polizei und Sanität das Ersteinsatz-Spektrumab.Einsatzkräfte0112 24 36 48 3 4 5 6 7 14 21StundenErsteinsatzformationenFeuerwehrPolizeiSanitätWeitere EinsatzformationenZivilschutzArmeeTageDie Feuerwehren sind folglich so zu organisieren,auszustatten und auszubilden, dass sie die Kernaufgabeerfüllen und in jedem Ereignisfall tatsächlichund unverzüglich eingesetzt werden können. DieKantone können Spezialaufgaben einzelnen Feuerwehrenzuweisen (z.B. Feuerwehren mit sog. Stützpunktaufgabenwie Strassenrettung, ABC-Wehr usw.).Der Umstand, dass in einigen Städten <strong>der</strong> Feuerwehrdienstdurch Polizei-Löschkorps sichergestelltwird, steht im Einklang mit Grundsatz 1, solange sieFeuerwehren im Sinne dieser Grundsätze darstellen,gleich ausgebildet und <strong>der</strong> Aufsicht <strong>der</strong> kantonalenFeuerwehrinstanzen unterstellt sind.
Grundsatz IIDie OrganisationDie Kantone sind für die Regelung <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong>Feuerwehren zuständig. 1Die Feuerwehren sind Organisationen mit eigenen Aufgaben-,Kompetenz- und Verantwortungsbereichen. 2Die Feuerwehr ist eine <strong>der</strong> Partnerorganisationen im SystemBevölkerungsschutz. 3Die Feuerwehr Koordination Schweiz <strong>FKS</strong> schafft die Grundlagenfür die Zusammenarbeit <strong>der</strong> Kantone in allen Feuerwehrbelangenvon gesamtschweizerischem Interesse. 4Die <strong>FKS</strong> vertritt die gemeinsamen Interessen <strong>der</strong> kantonalenFeuerwehrinstanzen gegenüber Bundesstellen. 5Die <strong>FKS</strong> pflegt Kontakte in Feuerwehrbelangen mit in- undausländischen Feuerwehrinstanzen, Verbänden und Organisationen,insbeson<strong>der</strong>e mit dem Schweizerischen Feuerwehrverband (SFV). 6Erläuterungen1Zuständigkeit <strong>der</strong> Kantone. Die Schweiz ist seit 1848ein Bundesstaat; <strong>der</strong> staatliche Aufbau ist damitfö<strong>der</strong>alistisch und glie<strong>der</strong>t sich in die drei politischenEbenen Gemeinden, Kantone und Bund.Im Bundesstaat obliegen alle Aufgaben grundsätzlichden Kantonen. Der Bund ist nur überall dortzuständig, wo ihn die Bundesverfassung dazuermächtigt. Die Kantone können ihre Aufgaben denGemeinden delegieren.Nachdem die Bundesverfassung im Bereich <strong>der</strong>Feuerwehren keine Zuständigkeit für die Bundesebenevorsieht, liegt die Verantwortung für diesenPolitikbereich bei den Kantonen. Die Kantone könnenin <strong>der</strong> Kantonsverfassung o<strong>der</strong> in kantonalenGesetzen die Aufgaben für das Feuerwehrwesenden Gemeinden vollumfänglich o<strong>der</strong> teilweise delegieren,bleiben aber in <strong>der</strong> Verantwortung für dasFeuerwehrwesen.2Kernkompetenzen. Kernkompetenzen <strong>der</strong> Feuerwehrensind die Rettung und die Gefahrenabwehr,die primär auf natürliche und/o<strong>der</strong> technische (Schaden-)Prozesseeinwirkt. Dies im Unterschied zurPolizei, die primär auf das Verhalten von Menscheneinwirkt, und im Unterschied zur Sanität, die primärmedizinische Hilfe leistet.Aus dieser Kernkompetenz leitet sich die Verantwortungab, die Feuerwehren entsprechend ihrerAufgaben zu organisieren, die zur Aufgabenerfüllungerfor<strong>der</strong>lichen Mittel auszuwählen und zu beschaffenund die Angehörigen <strong>der</strong> Feuerwehren soauszubilden, dass sie die ihnen gestellten Aufgabenunter steter Beachtung <strong>der</strong> eigenen Sicherheit erfüllenkönnen.Selbstständigkeit <strong>der</strong> Feuerwehren. Feuerwehreinheitenwerden ausschliesslich durch – entsprechendausgebildete – Feuerwehrangehörige ausgebildetund geführt. Die Koordination mit an<strong>der</strong>en Ereig-9