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BUCH DER BEGRIFFE 65<br />
§ 4 BBG ist auch die Behin<strong>der</strong>tenhilfe des Landes eingebunden.<br />
Es regelt weiters die För<strong>der</strong>ungen aus dem Unterstützungsfonds<br />
für Menschen mit Behin<strong>der</strong>ung.<br />
Quelle: www.help.gv.at<br />
Diskriminierungsverbot<br />
Der österreichische Gesetzgeber bekennt sich im -> Artikel 7<br />
(S. 62) <strong>der</strong> Bundesverfassung dazu, dass in allen Bereichen des<br />
täglichen Lebens niemand auf Grund seiner Behin<strong>der</strong>ung benachteiligt<br />
werden darf. Sollten zukünftig entsprechende Beschwerden<br />
beim Verfassungsgerichtshof eingehen, wird zu <strong>der</strong>en Beurteilung<br />
nicht nur <strong>der</strong> -> Gleichheitsgrundsatz (S. 66) herangezogen, son<strong>der</strong>n<br />
auch dieses Diskriminierungsverbot. Wenn diese<br />
Verfassungsbestimmungen allein auch noch nichts an den alltäglichen<br />
Problemen behin<strong>der</strong>ter Menschen än<strong>der</strong>n, so stellen sie doch<br />
einen wichtigen Schritt in Richtung Gleichbehandlung und gesellschaftliche<br />
Integration dar. Weiters wurde verfassungsgesetzlich<br />
verankert, dass alle Gebietskörperschaften (Bund, Land und<br />
Gemeinde) sich vermehrt um die För<strong>der</strong>ung und Unterstützung<br />
behin<strong>der</strong>ter Menschen zu kümmern haben und auf <strong>der</strong>en<br />
Gleichbehandlung in allen Bereichen des täglichen Lebens hinwirken<br />
sollen. Diese Regelung ist allerdings nicht einklagbar.<br />
EU-Gleichstellungsrichtlinie<br />
Die Europäische Union för<strong>der</strong>t mit zahlreichen Richtlinien und<br />
Aktionen (z.B. EQUAL) die Gleichstellung von Menschen mit<br />
Behin<strong>der</strong>ungen (und an<strong>der</strong>en benachteiligten Gruppen). Im Jahr<br />
2000 wurde die „EU-Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen<br />
Rahmens für die Verwirklichung <strong>der</strong> Gleichbehandlung in<br />
Beschäftigung und Beruf“ (Council Directive 2000/78/EC v.<br />
27.11.00) beschlossen. Zweck <strong>der</strong> Richtlinie ist es, die<br />
Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Religion o<strong>der</strong><br />
Weltanschauung, einer Behin<strong>der</strong>ung, des Alters o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sexuellen<br />
Ausrichtung am Arbeitsmarkt zu bekämpfen. Für Menschen mit<br />
Behin<strong>der</strong>ungen sollen gleiche Beschäftigungschancen, insbeson-