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Neubau der Ortsumfahrung Dillingen a. d. Donau - Regierung von ...

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schutzmaßnahmen richten sich nach <strong>der</strong> Verkehrswege-Schallschutzmaß-<br />

nahmenverordnung (24. BImSchV) sowie den Richtlinien für den Verkehrs-<br />

lärmschutz an den Bundesstraßen in <strong>der</strong> Baulast des Bundes<br />

(VLärmSchR 97).<br />

Wegen Überschreitung <strong>der</strong> maßgebenden Tagesgrenzwerte (vgl. die nach-<br />

richtlich in den Planunterlagen beigefügten Ergebnisse schalltechnischer Be-<br />

rechnungen in Unterlage 11.1T) besteht grundsätzlich auch ein Anspruch<br />

auf Entschädigung wegen Beeinträchtigung des sog. Außenwohnbereichs.<br />

VI. Wasserrechtliche Entscheidungen<br />

1. Wasserrechtliche Erlaubnis<br />

Dem jeweiligen Baulastträger <strong>der</strong> in diesem Planfeststellungsbeschluss<br />

festgestellten Straßen wird gemäß Art. 16 BayWG die<br />

gehobene Erlaubnis<br />

erteilt, nach Maßgabe <strong>der</strong> festgestellten Planunterlagen und nachstehen<strong>der</strong><br />

Auflagen Straßen- und sonstiges Nie<strong>der</strong>schlagswasser in den Untergrund<br />

einzuleiten sowie weitere Gewässerbenutzungen im planfestgestellten Um-<br />

fang vorzunehmen.<br />

Eine Gewässerbenutzung darf nur an den in den festgestellten Planunterla-<br />

gen vorgesehenen Standorten stattfinden.<br />

2. Wasserrechtliche Auflagen<br />

2.1 Einleitung ins Grundwasser<br />

2.1.1<br />

Das Abwasser darf keine für das Gewässer schädliche Konzentration an<br />

Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe o<strong>der</strong><br />

Ölschlieren enthalten.<br />

2.1.2<br />

Die Böschungsneigungen und die Gründung <strong>der</strong> Dämme <strong>der</strong> Versicke-<br />

rungs- und Absetzbecken sind nach erdstatischen Verhältnissen zu bemes-

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