Neubau der Ortsumfahrung Dillingen a. d. Donau - Regierung von ...
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schutzmaßnahmen richten sich nach <strong>der</strong> Verkehrswege-Schallschutzmaß-<br />
nahmenverordnung (24. BImSchV) sowie den Richtlinien für den Verkehrs-<br />
lärmschutz an den Bundesstraßen in <strong>der</strong> Baulast des Bundes<br />
(VLärmSchR 97).<br />
Wegen Überschreitung <strong>der</strong> maßgebenden Tagesgrenzwerte (vgl. die nach-<br />
richtlich in den Planunterlagen beigefügten Ergebnisse schalltechnischer Be-<br />
rechnungen in Unterlage 11.1T) besteht grundsätzlich auch ein Anspruch<br />
auf Entschädigung wegen Beeinträchtigung des sog. Außenwohnbereichs.<br />
VI. Wasserrechtliche Entscheidungen<br />
1. Wasserrechtliche Erlaubnis<br />
Dem jeweiligen Baulastträger <strong>der</strong> in diesem Planfeststellungsbeschluss<br />
festgestellten Straßen wird gemäß Art. 16 BayWG die<br />
gehobene Erlaubnis<br />
erteilt, nach Maßgabe <strong>der</strong> festgestellten Planunterlagen und nachstehen<strong>der</strong><br />
Auflagen Straßen- und sonstiges Nie<strong>der</strong>schlagswasser in den Untergrund<br />
einzuleiten sowie weitere Gewässerbenutzungen im planfestgestellten Um-<br />
fang vorzunehmen.<br />
Eine Gewässerbenutzung darf nur an den in den festgestellten Planunterla-<br />
gen vorgesehenen Standorten stattfinden.<br />
2. Wasserrechtliche Auflagen<br />
2.1 Einleitung ins Grundwasser<br />
2.1.1<br />
Das Abwasser darf keine für das Gewässer schädliche Konzentration an<br />
Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe o<strong>der</strong><br />
Ölschlieren enthalten.<br />
2.1.2<br />
Die Böschungsneigungen und die Gründung <strong>der</strong> Dämme <strong>der</strong> Versicke-<br />
rungs- und Absetzbecken sind nach erdstatischen Verhältnissen zu bemes-