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Neubau der Ortsumfahrung Dillingen a. d. Donau - Regierung von ...

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B 16<br />

<strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> <strong>Ortsumfahrung</strong><br />

<strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong><br />

Bau-km 0-165 bis Bau-km 9+228<br />

(Str.-km 88,050 bis Str.-km 79,225)<br />

Planfeststellungsbeschluss<br />

vom 15. Mai 2009<br />

Geschäftszeichen<br />

32-4354.2/102


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- I -<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

Verzeichnis <strong>der</strong> wichtigsten Abkürzungen IV - V<br />

A. T e n o r ....................................................................................................... 1<br />

I. Feststellung des Plans........................................................................................... 1<br />

II. Planunterlagen ...................................................................................................... 2<br />

III. Straßenrechtliche Verfügungen ............................................................................. 3<br />

IV. Kosten <strong>der</strong> Baumaßnahme .................................................................................... 4<br />

V. Auflagen zum Immissionsschutz ............................................................................ 4<br />

VI. Wasserrechtliche Entscheidungen ......................................................................... 5<br />

1. Wasserrechtliche Erlaubnis ............................................................................ 5<br />

2. Wasserrechtliche Auflagen ............................................................................. 5<br />

2.1 Einleitung ins Grundwasser ........................................................................ 5<br />

2.2 Gewässerkreuzungen ................................................................................. 7<br />

2.2.1 Heidegraben ............................................................................................. 7<br />

2.2.2 Breitlesgraben........................................................................................... 7<br />

2.2.3 Egau ......................................................................................................... 8<br />

2.3 Grundwasserschutz .................................................................................... 9<br />

2.3.1 Wasserschutzgebiet.................................................................................. 9<br />

2.3.2 Grundwasserwanne ................................................................................ 11<br />

2.3.3 Feldwegüberführung (Bauwerk 3-1) am Straßentiefpunkt ....................... 12<br />

2.4 Anzeige- und Abstimmungspflicht ............................................................. 13<br />

2.5 Altlasten .................................................................................................... 13<br />

2.6 Auflagenvorbehalt .................................................................................... 13<br />

3. Hinweise zur Bauwasserhaltung................................................................... 13<br />

VII. Naturschutzrechtliche Entscheidungen ................................................................ 13<br />

VIII. Sonstige Auflagen ............................................................................................... 14<br />

1. Denkmalpflege ............................................................................................. 14<br />

2. Versorgungseinsichtungen und Telekommunikation..................................... 15<br />

3. Eisenbahn .................................................................................................... 16<br />

4. Grundstückszufahrten während <strong>der</strong> Bauzeit ................................................. 16<br />

5. Vermessungen ............................................................................................. 16<br />

IX. Vorrang <strong>der</strong> Auflagen und sonstigen Regelungen................................................ 17<br />

X. Entscheidungen über Einwendungen .................................................................. 17<br />

XI. Verfahrenskosten ................................................................................................ 17<br />

B. Sachverhalt .............................................................................................. 18<br />

I. Beschreibung des Vorhabens .............................................................................. 18<br />

II. Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Planung ................................................................... 19<br />

III. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens ............................................................... 20<br />

C. Entscheidungsgründe ............................................................................. 22<br />

I. Allgemeines ......................................................................................................... 22<br />

1. Notwendigkeit und Bedeutung <strong>der</strong> Planfeststellung ...................................... 22<br />

2. Voraussetzungen <strong>der</strong> Planfeststellung ......................................................... 22<br />

3. Planfeststellung in Abschnitten ..................................................................... 23


- II -<br />

II. Verfahrensrechtliche Bewertung .......................................................................... 24<br />

1. Zuständigkeit und Verfahren ........................................................................ 24<br />

2. Prüfung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit ................................................................ 24<br />

2.1 Gesetzliche Grundlagen ........................................................................... 24<br />

2.2 Umfang <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung .............................................. 24<br />

2.3 Ablauf des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahrens ............................ 25<br />

2.4 Grundlagen des Berichts zur Umweltverträglichkeitsprüfung .................... 25<br />

3. Zusammenfassende Darstellung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen ......................... 26<br />

3.1 Beschreibung des Vorhabens ................................................................... 26<br />

3.2 Beschreibung <strong>der</strong> Umwelt ......................................................................... 27<br />

3.3 Umweltauswirkungen des Vorhabens ....................................................... 28<br />

3.4 Planungsalternativen ................................................................................ 35<br />

3.4.1 Planfeststellungslinie und Wahllinie 1/2/3 ............................................... 35<br />

3.4.2 Variante 1 ............................................................................................... 36<br />

3.4.3 Variante 2 ............................................................................................... 37<br />

3.4.4 Weitere untersuchte Linien ..................................................................... 37<br />

4. Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen <strong>der</strong> Planfeststellungslinie in<br />

Gegenüberstellung zu den Trassenvarianten ................................................ 39<br />

5. FFH-Verträglichkeitsprüfung ......................................................................... 45<br />

III. Materiell-rechtliche Bewertung des Vorhabens .................................................... 51<br />

1. Allgemeines.................................................................................................. 51<br />

2. Planrechtfertigung ........................................................................................ 52<br />

3. Ermessensentscheidung .............................................................................. 55<br />

3.1 Allgemeine Zusammenfassung ................................................................. 55<br />

3.2 Planungsvarianten .................................................................................... 56<br />

3.3 Gesamtabwägung Planfeststellungslinie - Planungsalternativen............... 57<br />

3.4 Ausbaustandard (Dimensionierung) des Vorhabens ................................. 61<br />

4. Raum- und Fachplanung .............................................................................. 62<br />

4.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung .......................................... 62<br />

4.2 Staats-, Kreis- und Gemeindestraßenplanung .......................................... 63<br />

4.3 Städtebauliche Belange ............................................................................ 64<br />

5. Immissionsschutz ......................................................................................... 65<br />

5.1 Lärmschutz ............................................................................................... 65<br />

5.2 Luftreinhaltung .......................................................................................... 68<br />

6. Wasserwirtschaft und Bodenschutz .............................................................. 69<br />

6.1 Grundwasserschutz und Trinkwasserversorgung ..................................... 69<br />

6.2 Straßenentwässerung ............................................................................... 70<br />

6.3 Oberirdische Gewässer ............................................................................ 71<br />

6.4 Bauwasserhaltung .................................................................................... 71<br />

6.5 Bodenschutz ............................................................................................. 71<br />

7. Naturschutz, Landschaftspflege und Artenschutz ......................................... 72<br />

7.1 Naturschutz und Landschaftspflege .......................................................... 72<br />

7.2 Artenschutz .............................................................................................. 75<br />

7.2.1 Verbotstatbestände ................................................................................. 75<br />

7.2.2 Betroffene Arten nach Anhang IV <strong>der</strong> FFH-Richtlinie und nach<br />

Art. 1 <strong>der</strong> Vogelschutzrichtlinie ................................................................ 77<br />

7.2.3 Fortbestand <strong>der</strong> ökologischen Funktion <strong>der</strong> betroffenen<br />

Fortpflanzungs- o<strong>der</strong> Ruhestätten ........................................................... 78<br />

7.2.4 Ausnahmen <strong>von</strong> den artenschutzrechtlichen Verboten ........................... 79<br />

7.2.5 Zusammenfassende Bewertung ............................................................. 82<br />

8. Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereiwesen .................................. 82<br />

8.1 Landwirtschaft .......................................................................................... 82<br />

8.2 Forstwirtschaft .......................................................................................... 85<br />

8.3 Jagd ......................................................................................................... 85<br />

8.4 Fischerei ................................................................................................... 86


- III -<br />

9. Sonstige öffentliche und private Belange ...................................................... 86<br />

9.1 Verkehrssicherheit .................................................................................... 86<br />

9.2 Wehrverwaltung ........................................................................................ 88<br />

9.3 Wirtschaft ................................................................................................. 88<br />

9.4 Denkmalpflege .......................................................................................... 88<br />

9.5 Versorgungseinrichtungen und Telekommunikation.................................. 90<br />

9.6 Belange <strong>der</strong> Eisenbahn ............................................................................ 90<br />

9.7 Belange <strong>der</strong> Anlieger ................................................................................ 90<br />

9.8 Belange <strong>der</strong> Vermessungsverwaltung ...................................................... 90<br />

9.9 Zusagen (Zusicherungen) ......................................................................... 91<br />

10. Eingriffe in das Eigentum.............................................................................. 91<br />

IV. For<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> Trägern öffentlicher Belange und Verbänden ........................... 91<br />

1. Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> ............................................................... 92<br />

2. Stadt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> ........................................................................... 93<br />

3. Markt Wittislingen ......................................................................................... 94<br />

4. Verwaltungsgemeinschaft Höchstädt ........................................................... 95<br />

5. Stadt Lauingen (<strong>Donau</strong>) ............................................................................. 101<br />

6. Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben .................................................. 102<br />

7. Amt für Landwirtschaft und Forsten Wertingen ........................................... 106<br />

8. Bayer. Bauernverband ............................................................................... 111<br />

9. Bund Naturschutz ....................................................................................... 125<br />

V. Einwendungen und For<strong>der</strong>ungen Privater ......................................................... 127<br />

1. Einwendungen aus Deisenhofen und Höchstädt ........................................ 127<br />

2. Einwendungen aus Steinheim .................................................................... 137<br />

3. Einwendungen aus Schretzheim ................................................................ 138<br />

4. Einwendungen aus <strong>Donau</strong>altheim .............................................................. 140<br />

5. Einwendungen aus Hausen ........................................................................ 151<br />

VI. Gesamtergebnis ................................................................................................ 153<br />

VII. Straßenrechtliche Verfügungen ......................................................................... 155<br />

VIII. Sofortige Vollziehung ......................................................................................... 155<br />

IX. Kostenentscheidung .......................................................................................... 155<br />

D. Rechtsbehelfsbelehrung, Hinweise ..................................................... 156<br />

I. Rechtsbehelfsbelehrung .................................................................................... 156<br />

II. Hinweis zur sofortigen Vollziehbarkeit ............................................................... 156<br />

III. Hinweis zur Zustellung (Bekanntmachung) ........................................................ 157


- IV -<br />

Verzeichnis <strong>der</strong> wichtigsten Abkürzungen<br />

AGBGB Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

AllMBl Allgemeines Ministerialamtsblatt<br />

ARS Allgemeines Rundschreiben Straßenbau des BMV<br />

B Bundesstraße<br />

BauGB Baugesetzbuch<br />

BayBO Bayerische Bauordnung<br />

BayDSchG Bayerisches Denkmalschutzgesetz<br />

BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz<br />

BayEG Bayerisches Enteignungsgesetz<br />

BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz<br />

BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz<br />

BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />

BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

BayWaldG Bayerisches Waldgesetz<br />

BayWG Bayerisches Wassergesetz<br />

BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz<br />

BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />

BGBl Bundesgesetzblatt<br />

BGH Bundesgerichtshof<br />

BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung (16. VO zum BImSchG)<br />

24. BImSchV Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. VO zum BImSchG)<br />

BMVBW Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />

BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz<br />

BVerwG Bundesverwaltungsgericht<br />

BWaldG Bundeswaldgesetz<br />

BW Bauwerk<br />

BWV Bauwerksverzeichnis<br />

dB(A) Dezibel (A-bewertet); <strong>der</strong> A-Pegel berücksichtigt die frequenz-<br />

abhängige Empfindlichkeit des menschlichen Gehörs<br />

DIN Deutsches Institut für Normung<br />

DÖV Die öffentliche Verwaltung, Zeitschrift<br />

DStrO<br />

Korrektur für die Geräuschentwicklung <strong>der</strong> Straßenoberfläche<br />

DVBl Deutsches Verwaltungsblatt, Zeitschrift<br />

EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz<br />

FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie


Flnr. Flurnummer<br />

- V -<br />

FlurbG Flurbereinigungsgesetz<br />

FOK Fahrbahnoberkante<br />

FStrG Fernstraßengesetz<br />

FStrAbG Fernstraßenausbaugesetz<br />

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland<br />

GVS Gemeindeverbindungsstraße<br />

HQ100<br />

IGW Immissionsgrenzwert<br />

Hochwasserquerschnitt beim 100jährigen Hochwasser<br />

KG Bayerisches Kostengesetz<br />

MABl Ministerialamtsblatt <strong>der</strong> Bayerischen Inneren Verwaltung<br />

MLuS Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen<br />

NJW Neue Juristische Wochenschrift<br />

NVwZ Neue Verwaltungszeitschrift<br />

OVG Oberverwaltungsgericht<br />

PlafeR Planfeststellungsrichtlinien<br />

PWC Parkplatz mit Toilette<br />

RAL Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong> Landstraßen<br />

RAS Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong> Straßen<br />

RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen<br />

Rdnr. Randnummer<br />

ROG Raumordnungsgesetz<br />

RQ Regelquerschnitt<br />

St Staatsstraße<br />

StVO Straßenverkehrsordnung<br />

TKG Telekommunikationsgesetz<br />

UPR Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht<br />

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-<br />

denden Stoffen und über Fachbetriebe<br />

VKBl Deutsches Verkehrsblatt, Zeitschrift<br />

VLärmSchR 97 Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen<br />

in <strong>der</strong> Baulast des Bundes vom 2.6.1997 (ARS 26/1997)<br />

VO Verordnung<br />

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung<br />

WHG Wasserhaushaltsgesetz<br />

Zeitler Zeitler, Kommentar zum Bayerischen Straßen- und Wegege-<br />

setz


32 - 4354.2/102<br />

- 1 -<br />

Planfeststellung für den <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> <strong>Ortsumfahrung</strong> <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> im<br />

Zuge <strong>der</strong> Bundesstraße 16 neu<br />

Die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben erlässt folgenden<br />

P l a n f e s t s t e l l u n g s b e s c h l u s s :<br />

A. T e n o r<br />

I. Feststellung des Plans<br />

1. Der Plan für den <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> <strong>Ortsumfahrung</strong> (OU) <strong>Dillingen</strong>, B 16 neu, <strong>von</strong><br />

Bau-km 0-165 bis Bau-km 9+228 (Str.-km 88,050 bis Str.-km 79,225) wird<br />

f e s t g e s t e l l t.<br />

2. Die Planfeststellung schließt die für das Vorhaben erfor<strong>der</strong>lichen an<strong>der</strong>en<br />

behördlichen Entscheidungen, insbeson<strong>der</strong>e öffentlich-rechtliche Genehmi-<br />

gungen, Erlaubnisse und Planfeststellungen ein. Ausgenommen hier<strong>von</strong><br />

sind wasserrechtliche Gestattungen für Gewässerbenutzungen. Über diese<br />

wird unter A.VI. dieses Beschlusstenors geson<strong>der</strong>t entschieden.


II. Planunterlagen<br />

- 2 -<br />

1. Der festgestellte Plan umfasst folgende Unterlagen:<br />

Profilschnitte B 16 neu M 1 : 100 vom 28.05.2008 (Unterlage 6, Bl.Nr. 1T)<br />

Straßenquerschnitte Staats-, Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen<br />

M 1 : 50 vom 28.05.2008 (Unterlage 6, Bl.Nr. 2T)<br />

Lagepläne zum BWV M 1 : 2.000 vom 28.05.2008 (Unterlagen 7.1, Bl.Nrn.<br />

1T bis 3T)<br />

BWV vom 28.05.2008 (Unterlage 7.2T)<br />

Lageplan <strong>der</strong> straßenrechtlichen Verfügungen M 1 : 25.000 vom 28.05.2008<br />

(Unterlage 7.3T)<br />

Höhenpläne M 1 : 2.000/200 vom 28.05.2008 (Unterlagen 8, Bl.Nr. 0 und<br />

Bl.Nrn. 1T, 2T, 3T, 4, 5T, 7T, 8T, 8aT, 9T, 10T, 10aT, 11T)<br />

Bauwerksskizzen (Grundwasserwanne (BW 8-1) und Überführungsbauwerke<br />

(BW 8-2 bis 8-4)) M 1 : 250/100 vom 09.03.2007 (Unterlage 10.1)<br />

Schallimmissionsplan M 1 : 5.000 vom 28.05.2008 (Unterlage 11.2T)<br />

Lageplan Lärmschutz Höchstädt M 1 : 100 vom 28.05.2008<br />

(Unterlage 11.2.3)<br />

Landschaftspflegerischer Begleitplan - Maßnahmenplan - M 1 : 2.000 vom<br />

28.05.2008 (Unterlage 12.3, Bl.Nrn. 1T bis 5T)<br />

Lageplan wassertechnische Berechnungen M 1 : 2.000 vom 28.05.2008<br />

(Unterlage 13.2, Bl.Nrn. 1T bis 3T)<br />

RiStWag Ausbau B 16, DLG 22, GVS M 1 : 50 vom 28.05.2008<br />

(Unterlage 13.3T)<br />

Grun<strong>der</strong>werbspläne M 1 : 2.000 vom 28.05.2008<br />

(Unterlage 14.1 Bl.Nrn. 1T bis 3T)<br />

Grun<strong>der</strong>werbsverzeichnis vom 28.05.2008 (Unterlage 14.2T)<br />

2. Den Planunterlagen nachrichtlich beigefügt sind:<br />

Erläuterungsbericht vom 28.05.2008 (Unterlage 1T)<br />

Übersichtskarte M 1 : 100.000 vom 28.05.2008 (Unterlage 2.1T)<br />

Übersichtslageplan M 1 : 25.000 vom 28.05.2008 (Unterlage 2.2T)<br />

Übersichtslageplan M 1 : 5.000 vom 28.05.2008 (Unterlage 3T)


- 3 -<br />

Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen vom 28.05.2008<br />

(Unterlage 11.1T)<br />

Ergebnisse <strong>der</strong> Schadstoffuntersuchungen vom 28.05.2008<br />

(Unterlage 11.3T)<br />

Straßenlärm-Prognosepläne 2020 (Isophonenkarten) M 1 : 2.500 vom<br />

28.05.2008 (Unterlagen 11.2.1 und 11.2.2)<br />

Landschaftspflegerischer Begleitplan - Erläuterungsbericht - vom<br />

28.05.2008 (Unterlage 12.1T)<br />

Landschaftspflegerischer Begleitplan - Bestands- und Konfliktplan -<br />

M 1 : 5.000 vom 28.05.2008 (Unterlage 12.2T)<br />

Wassertechnische Berechnungen vom 28.05.2008 (Unterlage 13.1T)<br />

Systemskizze wassertechnische Berechnung M 1 : 5.000 vom 28.05.2008<br />

(Unterlage 13.4T)<br />

Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28.05.2008<br />

(Unterlage 16T)<br />

FFH-Verträglichkeitsstudie, Stand Dezember 2001 mit Plänen (Anlagen 1-4)<br />

M 1 : 5.000 bzw. M 1 : 25.000 (Unterlage 17.1T)<br />

Fachbeitrag spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vom 28.05.2008<br />

(Unterlage 17.2T)<br />

Nie<strong>der</strong>schrift über den Erörterungstermin vom 25. und 26. Juli 2007 sowie<br />

vom 11. Dezember 2008 (Unterlage 18)<br />

3. Die durch Tektur vom 28.05.2008 ungültigen bzw. geän<strong>der</strong>ten Unterlagen<br />

sind in den Planunterlagen ebenfalls nachrichtlich enthalten und durch<br />

Roteintragung bzw. Markierung kenntlich gemacht.<br />

III. Straßenrechtliche Verfügungen<br />

1. Die neuen Bestandteile <strong>der</strong> B 16 werden gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG mit<br />

<strong>der</strong> Verkehrsübergabe zur Bundesstraße gewidmet, sofern bis dahin die Vo-<br />

raussetzungen des § 2 Abs. 2 FStrG vorliegen. Gleichzeitig werden die Be-<br />

standteile <strong>der</strong> B 16, bei denen sich die Verkehrsbedeutung geän<strong>der</strong>t hat,<br />

umgestuft. Der Umfang <strong>der</strong> Widmung und Umstufung ergibt sich im Einzel-<br />

nen aus dem Bauwerksverzeichnis (Unterlage 7.2T) und dem Lageplan <strong>der</strong><br />

straßenrechtlichen Verfügungen (Unterlage 7.3T).


- 4 -<br />

2. Bei Staatsstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentli-<br />

chen Straßen, werden soweit nicht Art. 6 Abs. 7, Art. 7 Abs. 6 und Art. 8<br />

Abs. 6 BayStrWG gelten,<br />

- die nach den Planunterlagen aufzulassenden Teile mit <strong>der</strong> Maßgabe ein-<br />

gezogen, dass die Einziehung mit <strong>der</strong> Sperrung wirksam wird,<br />

- die nach den Planunterlagen zur Umstufung vorgesehenen Teile mit <strong>der</strong><br />

Maßgabe umgestuft, dass die Umstufung mit <strong>der</strong> Ingebrauchnahme für<br />

den neuen Verkehrszweck wirksam wird und<br />

- die nach den Planunterlagen neu zu erstellenden Teile zu den jeweils<br />

dort vorgesehenen Straßenklassen mit <strong>der</strong> Maßgabe gewidmet, dass die<br />

Widmung mit <strong>der</strong> Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Wid-<br />

mungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Verkehrsübergabe vorliegen.<br />

Die einzelnen Regelungen ergeben sich aus dem Bauwerksverzeichnis<br />

(Unterlage 7.2T) und dem Lageplan <strong>der</strong> straßenrechtlichen Verfügungen<br />

(Unterlage 7.3T).<br />

IV. Kosten <strong>der</strong> Baumaßnahme<br />

Die Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwaltung - trägt die Kosten für<br />

das Bauvorhaben sowie für die planfestgestellten Folgemaßnahmen, soweit<br />

nicht in gesetzlichen Vorschriften, im Bauwerksverzeichnis, in den nachfolgen-<br />

den Bestimmungen o<strong>der</strong> in Vereinbarungen mit ihr eine an<strong>der</strong>e Regelung ge-<br />

troffen ist.<br />

V. Auflagen zum Immissionsschutz<br />

1. Bei den durchgehenden Fahrbahnen <strong>der</strong> B 16 ist ein Belag zu verwenden,<br />

<strong>der</strong> mindestens den Anfor<strong>der</strong>ungen eines Korrekturwertes DStrO <strong>von</strong> -2 dB(A)<br />

gemäß RLS-90 entspricht.<br />

2. Außer den in den Planunterlagen festgestellten aktiven Lärmschutzmaßnah-<br />

men wird für das Gebäude Dillinger Straße 58, Höchstädt (Flnr. 1732 <strong>der</strong><br />

Gemarkung Höchstädt) im EG und im I. OG passiver Lärmschutz angeord-<br />

net.<br />

Die Lage des Immissionsortes ist aus dem planfestgestellten Schallimmissi-<br />

onsplan (Unterlage 11.2T) ersichtlich. Art und Umfang <strong>der</strong> passiven Schall-


- 5 -<br />

schutzmaßnahmen richten sich nach <strong>der</strong> Verkehrswege-Schallschutzmaß-<br />

nahmenverordnung (24. BImSchV) sowie den Richtlinien für den Verkehrs-<br />

lärmschutz an den Bundesstraßen in <strong>der</strong> Baulast des Bundes<br />

(VLärmSchR 97).<br />

Wegen Überschreitung <strong>der</strong> maßgebenden Tagesgrenzwerte (vgl. die nach-<br />

richtlich in den Planunterlagen beigefügten Ergebnisse schalltechnischer Be-<br />

rechnungen in Unterlage 11.1T) besteht grundsätzlich auch ein Anspruch<br />

auf Entschädigung wegen Beeinträchtigung des sog. Außenwohnbereichs.<br />

VI. Wasserrechtliche Entscheidungen<br />

1. Wasserrechtliche Erlaubnis<br />

Dem jeweiligen Baulastträger <strong>der</strong> in diesem Planfeststellungsbeschluss<br />

festgestellten Straßen wird gemäß Art. 16 BayWG die<br />

gehobene Erlaubnis<br />

erteilt, nach Maßgabe <strong>der</strong> festgestellten Planunterlagen und nachstehen<strong>der</strong><br />

Auflagen Straßen- und sonstiges Nie<strong>der</strong>schlagswasser in den Untergrund<br />

einzuleiten sowie weitere Gewässerbenutzungen im planfestgestellten Um-<br />

fang vorzunehmen.<br />

Eine Gewässerbenutzung darf nur an den in den festgestellten Planunterla-<br />

gen vorgesehenen Standorten stattfinden.<br />

2. Wasserrechtliche Auflagen<br />

2.1 Einleitung ins Grundwasser<br />

2.1.1<br />

Das Abwasser darf keine für das Gewässer schädliche Konzentration an<br />

Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe o<strong>der</strong><br />

Ölschlieren enthalten.<br />

2.1.2<br />

Die Böschungsneigungen und die Gründung <strong>der</strong> Dämme <strong>der</strong> Versicke-<br />

rungs- und Absetzbecken sind nach erdstatischen Verhältnissen zu bemes-


- 6 -<br />

sen. Die Erddämme müssen für alle Belastungsfälle bei dem im Einzelfall<br />

gegebenen Untergrund standsicher sein.<br />

2.1.3<br />

Die zur Abgrenzung <strong>der</strong> Becken und Versickerungsflächen dienenden<br />

Dämme- und Geländeaufschüttungen sind in geschwungener, landschafts-<br />

ästhetischer Linienführung herzustellen.<br />

2.1.4<br />

Zwischen den Absetz- und Versickerungsbecken ist jeweils eine Tauch-<br />

wand zu erstellen; vor <strong>der</strong> Versickerungsmulde 4 (BWV 3.04) ist eine Ab-<br />

setzzone mit Tauchwand zu errichten. Auf Unterlage 13.4 wird verwiesen.<br />

2.1.5<br />

Bei <strong>der</strong> Eingrünung <strong>der</strong> Becken ist darauf zu achten, dass die wasserseiti-<br />

gen Dammböschungen, die Dammkronen und das untere Drittel <strong>der</strong> land-<br />

seitigen Dammböschung <strong>von</strong> jeglicher Gehölzpflanzung freigehalten wer-<br />

den.<br />

2.1.6<br />

Die Sickerbecken sind in den Uferbereichen möglichst naturnah mit Totholz,<br />

Flachwasser- und Stauwasserzonen sowie wechselfeuchten Bereichen<br />

auszubilden.<br />

2.1.7<br />

Dem Baulastträger obliegt die Unterhaltung aller Entwässerungsanlagen mit<br />

den dazu gehörenden Anlagenteilen im Rahmen <strong>der</strong> Regelungen im BWV.<br />

Zur Unterhaltung <strong>der</strong> Anlagen gehört auch die Erhaltung <strong>der</strong> Funktion <strong>der</strong><br />

Versickerungseinrichtungen durch rechtzeitiges Entschlammen <strong>der</strong> Absetz-<br />

becken und ggf. <strong>der</strong> Sickermulden. Die Anlagen sind regelmäßig durch das<br />

Betriebspersonal <strong>der</strong> Straßenmeistereien (Stramot) zu kontrollieren. Fest-<br />

gestellte Schäden o<strong>der</strong> Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.<br />

2.1.8<br />

Bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (z.B. Ölunfall im<br />

Einzugsgebiet <strong>der</strong> Versickerungsanlagen) ist unverzüglich das Landratsamt


- 7 -<br />

<strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> und das Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth einzu-<br />

schalten.<br />

2.2 Gewässerkreuzungen<br />

2.2.1 Heidegraben<br />

Der Heidegraben (Gewässer III. Ordnung) darf nicht verfüllt werden. Auf die<br />

Regelung in Nr. 5.01 des BWV wird verwiesen.<br />

Die notwendige Verrohrung des Heidegrabens ist durch einen naturnäheren<br />

Gewässerausbau auf Flnr. 153 <strong>der</strong> Gemarkung Hausen auszugleichen. Da-<br />

bei sind auf diesem Grundstück folgende Maßnahmen vorzunehmen:<br />

- Aufweiten des Querprofils und Abflachen <strong>der</strong> Böschung<br />

- Einbringen <strong>von</strong> Störelementen aus Totholz<br />

- Laufverlängerung.<br />

2.2.2 Breitlesgraben<br />

2.2.2.1<br />

Dem Baulastträger obliegt die Unterhaltung und Sicherung <strong>der</strong> planfestge-<br />

stellten Brücke über den Breitlesgraben (Gewässer III. Ordnung) sowie die<br />

Unterhaltung des Breitlesgrabens <strong>von</strong> 5 m oberhalb bis 5 m unterhalb <strong>der</strong><br />

Brücke ab den Außenkanten <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>lager.<br />

2.2.2.2<br />

Im Unterhaltungsbereich des Baulastträgers sind die Böschungen zur bes-<br />

seren Mähbarkeit abzuflachen; durch einen Bodenabtrag sind magere<br />

Standortverhältnisse zu schaffen.<br />

2.2.2.3<br />

Der Abflussquerschnitt des Breitlesgraben darf nicht eingeengt werden. Der<br />

schadlose Abfluss bei Hochwasser ist auch während <strong>der</strong> Bauzeit sicherzu-<br />

stellen.


2.2.2.4<br />

- 8 -<br />

Am Brückenbauwerk ist mind. eine Höhenmarke anzubringen und auf Lage<br />

und Höhe über NN einzumessen. Die lagemäßige Beschreibung <strong>der</strong><br />

Höhenmarke (Kugelbolzen o. ä.) ist <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> mitzutei-<br />

len.<br />

2.2.3 Egau<br />

2.2.3.1<br />

Der Bauablauf im Bereich <strong>der</strong> Querung <strong>der</strong> Egau (Gewässer II. Ordnung) ist<br />

mit dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth abzustimmen.<br />

2.2.3.2<br />

Die vom Brückenbau berührten Uferböschungen sind zeitgerecht wie<strong>der</strong> in<br />

den ursprünglichen Zustand zu versetzen.<br />

2.2.3.3<br />

Der Abflussquerschnitt darf nicht eingeengt werden. Der schadlose Abfluss<br />

bei Hochwasser ist auch während <strong>der</strong> Bauzeit zu gewährleisten.<br />

2.2.3.4<br />

Dem Baulastträger unterliegt die Unterhaltung und Sicherung <strong>der</strong> planfest-<br />

gestellten Egau-Brücke sowie die Unterhaltung <strong>der</strong> Egau <strong>von</strong> 10 m oberhalb<br />

bis 10 m unterhalb <strong>der</strong> Brücke ab den Außenkanten <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>lager.<br />

2.2.3.5<br />

Am Brückenbauwerk ist mind. eine Höhenmarke anzubringen und auf Lage<br />

und Höhe über NN einzumessen. Die lagemäßige Beschreibung <strong>der</strong><br />

Höhenmarke (Kugelbolzen o. ä.) ist dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth<br />

mitzuteilen.<br />

2.2.3.6<br />

Während <strong>der</strong> Baumaßnahme ist darauf zu achten, dass die Egau nicht<br />

schädlich verunreinigt wird o<strong>der</strong> sonstige nachteilige Verän<strong>der</strong>ungen ihrer<br />

Eigenschaft eintreten.


2.2.3.7<br />

- 9 -<br />

Vor Baubeginn für das Brückenbauwerk sind die betroffenen Fischereibe-<br />

rechtigten zu informieren.<br />

2.2.3.8<br />

Vor Baubeginn für die Brücke ist mit dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>-<br />

wörth ein Gestattungsvertrag abzuschließen.<br />

2.3 Grundwasserschutz<br />

2.3.1 Wasserschutzgebiet<br />

Soweit nach den planfestgestellten Unterlagen (vgl. Block 3 des BWV in Un-<br />

terlage 7.2T) Baumaßnahmen im Wasserschutzgebiet Steinheim <strong>der</strong> Bayer.<br />

Rieswasserversorgung durchgeführt werden, sind neben den allgemein an-<br />

erkannten Regeln <strong>der</strong> Technik und Sicherheit folgende Auflagen zu beach-<br />

ten:<br />

2.3.1.1<br />

Die bauausführenden Firmen sowie die an <strong>der</strong> Baustelle Beschäftigten sind<br />

ausdrücklich auf den Schutzstatus des Wasserschutzgebiets hinzuweisen.<br />

2.3.1.2<br />

Für das Bauvorhaben dürfen keine wassergefährdenden auslaug- und aus-<br />

waschbaren Materialien (z.B. Teer, Schalöl, EOS, etc.) verwendet werden.<br />

2.3.1.3<br />

Die Baustelleneinrichtungen einschl. <strong>der</strong> Baustofflager sind grundsätzlich<br />

außerhalb des Wasserschutzgebiets zu platzieren. Dasselbe gilt für Bauwa-<br />

gen, Bauhütten und Bauaborten.<br />

2.3.1.4<br />

Bei Verwendung <strong>von</strong> Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren sind die<br />

Auflagen <strong>der</strong> VAwS hinsichtlich Öl- und Treibstofflagerung in Wasser-<br />

schutzgebieten zu beachten.


2.3.1.5<br />

- 10 -<br />

Öle und Treibstoffe dürfen nur in den für den eintägigen Betrieb <strong>der</strong> An-<br />

triebsaggregate benötigten Mengen in auslaufsicheren Behältern unter<br />

Verwendung <strong>von</strong> ausreichend bemessenen Auffangwannen gelagert wer-<br />

den. Auf die Anwesenheit <strong>von</strong> fachkundigem Personal ist zu achten.<br />

2.3.1.6<br />

Bei allen mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen sind Blech-<br />

wannen zum Auffangen <strong>von</strong> Tropföl aufzustellen.<br />

2.3.1.7<br />

Es dürfen nur Hydrauliköle mit Zulassung für Wasserschutzgebiete verwen-<br />

det werden.<br />

2.3.1.8<br />

Das Betanken, Warten, Reinigen und Abstellen <strong>von</strong> Kraftfahrzeugen und<br />

nicht stationären Maschinen ist im gesamten Bereich des Wasserschutzge-<br />

biets unzulässig. Kraftfahrzeuge des Baustellenbetriebs sind nach Arbeits-<br />

ende täglich und über das gesamte arbeitsfreie Wochenende aus dem<br />

Schutzgebiet zu entfernen.<br />

2.3.1.9<br />

Bodenaufgrabungen, insbeson<strong>der</strong>e das Freilegen des kiesigen Grundwas-<br />

ser-Leiters, sind möglichst am selben Tag wie<strong>der</strong> mit den vorher entnom-<br />

menen Decklehmen zu verfüllen.<br />

2.3.1.10<br />

Die Einrichtungen zum späteren Ableiten sowie zum Sammeln und Durch-<br />

leiten <strong>von</strong> Straßenabwässern sind so herzustellen, dass durch diese zu kei-<br />

ner Zeit wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen können.<br />

2.3.1.11<br />

Nach Beendigung <strong>der</strong> Baumaßnahme sind sämtliche Spundwände und<br />

Spunddielen, Verbauträger und Bohlen <strong>der</strong> Baugrubenumschließung zu ent-<br />

fernen.


2.3.1.12<br />

- 11 -<br />

Arbeitsräume in stark durchlässigen Bodenbereichen sind mit schadstoff-<br />

freiem Bodenmaterial entsprechen<strong>der</strong> Durchlässigkeit zu verfüllen.<br />

2.3.1.13<br />

Bauwerke im Wasserschutzgebiet sind bis zum höchsten Grundwasser-<br />

stand (HHGw) wasserdicht und auftriebssicher herzustellen.<br />

2.3.1.14<br />

Die Druckentwässerungseinrichtungen sind außerhalb des Wasserschutz-<br />

gebiets zu errichten.<br />

2.3.2 Grundwasserwanne<br />

2.3.2.1<br />

Für den Bau <strong>der</strong> Grundwasserwanne (vgl. BWV Nr. 3.24) dürfen keine was-<br />

sergefährdenden auslaug- und auswaschbaren Materialien verwendet wer-<br />

den.<br />

2.3.2.2<br />

Die Einrichtungen zur Grundwasserentnahme (Pumpensümpfe und Ent-<br />

spannungsbrunnen) sowie zur Einleitung (z.B. über Sickerschächte) sind so<br />

herzustellen, dass durch diese zu keiner Zeit wassergefährdende Stoffe in<br />

das Grundwasser sowie in oberirdische Gewässer gelangen können.<br />

2.3.2.3<br />

Nach Beendigung <strong>der</strong> Baumaßnahme sind sämtliche Spundwände und<br />

Spunddielen, Verbauträger und Bohlen <strong>der</strong> Baugrubenumschließung zu ent-<br />

fernen, sofern dies technisch möglich ist.<br />

2.3.2.4<br />

Arbeitsräume in stark durchlässigen Bereichen sind mit schadstofffreiem<br />

Bodenmaterial entsprechen<strong>der</strong> Durchlässigkeit zu verfüllen.<br />

2.3.2.5<br />

Die Grundwasserwanne ist bis zum höchsten Grundwasserstand wasser-<br />

dicht und auftriebssicher herzustellen.


2.3.2.6<br />

- 12 -<br />

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Treibstoffe, Öle,<br />

Schmiermittel) während des Baus darf zu keinen Gewässerverunreinigun-<br />

gen führen.<br />

2.3.2.7<br />

Grundwassermessstellen bzw. Entnahmebrunnen, die stauende Boden-<br />

schichten durchstoßen, sind so auszubauen, dass alle Trennschichten zwi-<br />

schen den einzelnen Grundwasserstockwerken dauerhaft erhalten bleiben.<br />

Werden sie wie<strong>der</strong> aufgelassen, sind sie - wie auch Bohrungen - so zu ver-<br />

füllen, dass die Funktion aller Trennschichten erhalten bleibt. Die ordnungs-<br />

gemäße Herstellung und Verfüllung ist durch fachkundiges Personal zu<br />

überwachen und zu bescheinigen.<br />

2.3.2.8<br />

Durch die Bohrungen dürfen keine Schadstoffe in das Grundwasser einge-<br />

tragen werden. Das Bohrgerät muss entsprechend beschaffen und sauber<br />

sein.<br />

2.3.3 Feldwegüberführung (Bauwerk 3-1) am Straßentiefpunkt<br />

2.3.3.1<br />

Bei <strong>der</strong> Bauausführung sind neben den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />

Technik und Sicherheit insbeson<strong>der</strong>e folgende Regelwerke zu beachten:<br />

- ATV-Merkblatt M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Re-<br />

genwasser" und ggf. die Nie<strong>der</strong>schlagswasserfreistellungsverordnung<br />

(NWFreiV),<br />

- Technische Regeln zum schadlosen Einleiten <strong>von</strong> gesammeltem Nie<strong>der</strong>-<br />

schlagswasser in das Grundwasser (TRENGW),<br />

- ATV-Arbeitsblatt A 138 "Bau und Bemessung <strong>von</strong> Anlagen zur dezentra-<br />

len Versickerung <strong>von</strong> nicht schädlich verunreinigtem Nie<strong>der</strong>schlagswas-<br />

ser".<br />

2.3.3.2<br />

Die Auflagen Nr. 2.3.2.1 und 2.3.2.6 gelten entsprechend.


- 13 -<br />

2.4 Anzeige- und Abstimmungspflicht<br />

Der Beginn und die Vollendung aller Baumaßnahmen sind dem Landrats-<br />

amt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> und dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth spä-<br />

testens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Der Bauablauf ist gene-<br />

rell mit dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth abzustimmen.<br />

2.5 Altlasten<br />

Bei allen Erdarbeiten im Planbereich ist generell darauf zu achten, ob künst-<br />

liche Auffüllungen o. ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist unverzüglich<br />

das Landratsamt <strong>Dillingen</strong> zu benachrichtigen.<br />

2.6 Auflagenvorbehalt<br />

Die Festsetzung weiterer Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse als<br />

notwendig erweisen sollten, bleibt für den Fall vorbehalten, dass sich bei Er-<br />

lass dieses Bescheides bestehende Verhältnisse än<strong>der</strong>n.<br />

3. Hinweise zur Bauwasserhaltung<br />

Falls während <strong>der</strong> Bauzeit das Entnehmen, Zutageför<strong>der</strong>n, Zutageleiten und<br />

Ableiten <strong>von</strong> Grundwasser sowie das Einleiten in das Grundwasser o<strong>der</strong> in<br />

ein oberirdisches Gewässer erfor<strong>der</strong>lich wird, ist hierfür rechtzeitig die was-<br />

serrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> zu beantra-<br />

gen.<br />

VII. Naturschutzrechtliche Entscheidungen<br />

1. Der landschaftspflegerische Begleitplan (Maßnahmenplan - Unterlage<br />

12.3T) ist im Benehmen mit dem Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> - Untere<br />

Naturschutzbehörde - zu vollziehen.<br />

2. Zur Gewährleistung einer möglichst umweltschonenden Durchführung <strong>der</strong><br />

Baumaßnahmen und <strong>der</strong> fachkundigen Durchführung <strong>der</strong> naturschutzrechtli-<br />

chen Kompensationsmaßnahmen ist eine Umweltbaubegleitung (ökologi-


sche Bauleitung) einzusetzen.<br />

- 14 -<br />

3. Im Rahmen eines Monitoring-Programms ist gegenüber <strong>der</strong> unteren Natur-<br />

schutzbehörde <strong>der</strong> Erfolg <strong>der</strong> Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Si-<br />

cherung <strong>der</strong> kontinuierlichen ökologischen Funktionalität zu dokumentieren.<br />

Ausgangspunkt ist <strong>der</strong> festgestellte Plan mit den nachrichtlich beigefügten<br />

Fachbeiträgen. Details des Monitorings werden <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong><br />

Schwaben als höherer Naturschutzbehörde unter Beteiligung <strong>der</strong> unteren<br />

Naturschutzbehörde, dem Staatl. Bauamt Krumbach und dem Bund Natur-<br />

schutz festgelegt. Soweit sich im Rahmen <strong>der</strong> Analyse des Monitoring-<br />

Programms ergibt, dass Nachbesserungen erfor<strong>der</strong>lich werden, sind diese<br />

mit den genannten Beteiligten abzustimmen.<br />

VIII. Sonstige Auflagen<br />

1. Denkmalpflege<br />

1.1<br />

Soweit durch Vorkehrungen im Rahmen <strong>der</strong> Detailplanung, des Bauablaufs<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -ausführung möglich, sind Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Bodendenkmä-<br />

lern zu vermeiden (z.B. durch Überdeckungen in Dammlage) o<strong>der</strong> auf den<br />

zur Durchführung des planfestgestellten Vorhabens unverzichtbaren Um-<br />

fang zu begrenzen.<br />

1.2<br />

Der Vorhabensträger bezieht die vom Bayerischen Landesamt für Denk-<br />

malpflege mitgeteilten erfor<strong>der</strong>lichen Schritte (einschließlich <strong>der</strong> Prospektion<br />

<strong>von</strong> Verdachtsflächen) zur Vermeidung einer vorhabensbedingten Beein-<br />

trächtigung <strong>von</strong> Bodendenkmälern bzw. bei unvermeidbaren Beeinträchti-<br />

gungen die erfor<strong>der</strong>lichen denkmalpflegerischen Maßnahmen mit dem er-<br />

for<strong>der</strong>lichen Zeitbedarf in seinen Bauablauf ein.<br />

1.3<br />

Bei nicht vermeidbaren, unmittelbar vorhabensbedingten Beeinträchtigun-<br />

gen <strong>von</strong> Bodendenkmälern hat <strong>der</strong> Vorhabensträger die fachgerechte Frei-<br />

legung, Ausgrabung und Dokumentation <strong>der</strong> Befunde und Funde (Siche-<br />

rungsmaßnahmen) unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit,


- 15 -<br />

Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu veranlassen und die hierfür<br />

anfallenden Aufwendungen zu tragen. Kosten <strong>der</strong> wissenschaftlichen Aus-<br />

wertung <strong>der</strong> Befunde und Funde zählen nicht zu den gebotenen Aufwen-<br />

dungen für Sicherungsmaßnahmen. Die Sicherungsmaßnahmen sind mit<br />

dem Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen und unter dessen fachli-<br />

cher Begleitung durchzuführen.<br />

Einzelheiten des Umfangs, <strong>der</strong> Abwicklung und <strong>der</strong> Kostentragung (ein-<br />

schließlich eines Höchstbetrags <strong>der</strong> Aufwendung) für die archäologischen<br />

Sicherungsmaßnahmen sind im oben genannten Rahmen in einer Verein-<br />

barung zwischen dem Vorhabensträger und dem Bayerischen Landesamt<br />

für Denkmalpflege festzulegen. Die Planfeststellungsbehörde ist durch Ab-<br />

schrift <strong>der</strong> Vereinbarung zu unterrichten. Kommt eine solche Vereinbarung<br />

nicht zu Stande, ist eine ergänzende Entscheidung <strong>der</strong> Planfeststellungsbe-<br />

hörde herbeizuführen.<br />

2. Versorgungseinsichtungen und Telekommunikation<br />

Der Zeitpunkt des Baubeginns ist folgenden Versorgungseinrichtungen zur<br />

Abstimmung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen technischen Baumaßnahmen möglichst<br />

frühzeitig mitzuteilen:<br />

- LEW (Lechwerke) Netz Service GmbH - Betriebsstelle Günzburg -<br />

Am Stadtbach 2, 89312 Günzburg<br />

- <strong>Donau</strong>-Stadtwerke <strong>Dillingen</strong>-Lauingen, Regens-Wagner-Str. 8,<br />

89407 <strong>Dillingen</strong> a.d. <strong>Donau</strong><br />

- Erdgas Schwaben GmbH, Betriebsstelle Augsburg, Bayerstr. 43,<br />

86199 Augsburg<br />

- Deutsche Telekom AG, T-Com Techniknie<strong>der</strong>lassung, Gablinger Str. 2,<br />

86368 Gersthofen-Hirblingen<br />

Die gegenüber den Versorgungsunternehmen abgegebenen Zusicherungen<br />

in Bezug auf Information, Bauablauf, Abstimmung bei <strong>der</strong> Leitungsverle-<br />

gung, Einhaltung <strong>von</strong> Sicherheitsabständen etc. sind einzuhalten.


3. Eisenbahn<br />

3.1<br />

- 16 -<br />

Zur Regelung aller Belange, insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong> technischen und<br />

sicherheitsrelevanten Einzelheiten, haben die Beteiligten eine Kreuzungs-<br />

vereinbarung gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz sowie eine Baudurchfüh-<br />

rungsvereinbarung abzuschließen.<br />

3.2<br />

Die Straßenbauarbeiten sind unter Berücksichtigung des Schreibens <strong>der</strong> DB<br />

Services Immobilien GmbH, Nie<strong>der</strong>lassung München, vom 13.06.2007 an<br />

die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben durchzuführen, das dem Staatl. Bauamt<br />

Krumbach vorliegt. Auch das Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom<br />

11.05.2007, das dem Staatl. Bauamt Krumbach ebenfalls vorliegt, ist zu be-<br />

achten.<br />

3.3<br />

Der Zeitpunkt des Baubeginns und <strong>der</strong> Bauablauf ist - soweit Belange <strong>der</strong><br />

Eisenbahn berührt werden - mit den <strong>von</strong> <strong>der</strong> DB Services Immobilien GmbH<br />

genannten Stellen möglichst frühzeitig abzustimmen. Auf die Zustimmungs-<br />

erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> verschiedenen DB-Dienststellen und auf die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Einweisungen durch die zuständigen DB-Mitarbeiter wird verwiesen. Die<br />

bauausführenden Firmen sind entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen zu ver-<br />

pflichten.<br />

4. Grundstückszufahrten während <strong>der</strong> Bauzeit<br />

Es ist sicherzustellen, dass alle <strong>von</strong> den Baumaßnahmen berührten priva-<br />

ten, gewerblichen o<strong>der</strong> landwirtschaftlichen Grundstücke auch während <strong>der</strong><br />

Bauzeit eine ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhal-<br />

ten; notfalls sind vorübergehend provisorische Zufahrten einzurichten.<br />

5. Vermessungen<br />

Rechtzeitig vor Baubeginn ist im Einvernehmen mit dem Vermessungsamt<br />

<strong>Dillingen</strong> eine Sicherung bzw. Verlegung <strong>der</strong> Katasterfestpunkte vornehmen<br />

zu lassen.


- 17 -<br />

IX. Vorrang <strong>der</strong> Auflagen und sonstigen Regelungen<br />

Die festgesetzten Auflagen und sonstigen Regelungen dieses Beschlusses ge-<br />

hen den Planunterlagen insoweit vor, als sich inhaltliche Überschneidungen er-<br />

geben.<br />

X. Entscheidungen über Einwendungen<br />

1. Der Straßenbaulastträger hat die zur Erledigung <strong>von</strong> Einwendungen abge-<br />

gebenen schriftlichen Zusicherungen und im Erörterungstermin zu Protokoll<br />

gegebenen mündlichen Zusagen einzuhalten und die versprochenen Maß-<br />

nahmen durchzuführen.<br />

2. Die Einwendungen und Anträge gegen die Planfeststellung des Vorhabens<br />

werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Auflagen, Tekturen o<strong>der</strong><br />

Roteintragungen Rechnung getragen worden ist und soweit sie sich nicht im<br />

Laufe des Planfeststellungsverfahrens auf an<strong>der</strong>e Weise erledigt haben.<br />

XI. Verfahrenskosten<br />

Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Verfahrens.<br />

Für diesen Beschluss wird keine Gebühr erhoben.


B. Sachverhalt<br />

I. Beschreibung des Vorhabens<br />

- 18 -<br />

Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses ist <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong><br />

B 16 als nördliche Umfahrungsstraße <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> einschl. seines Orts-<br />

teils Steinheim.<br />

Die B 16 führt <strong>von</strong> <strong>der</strong> B 17 bei Füssen über Kaufbeuren, Günzburg, <strong>Donau</strong>-<br />

wörth, Ingolstadt und Regensburg nach Roding und endet dort an <strong>der</strong> B 85.<br />

Im Abschnitt zwischen Günzburg und <strong>Donau</strong>wörth führt sie im <strong>Donau</strong>ried in<br />

West-Ost-Richtung <strong>von</strong> Günzburg über Gundelfingen, Lauingen, <strong>Dillingen</strong> und<br />

Höchstädt nach <strong>Donau</strong>wörth. Sie verbindet als überregionale Verkehrsachse<br />

auf direktem Weg den Raum Ulm (über die B 10) mit Nürnberg (über die B 2)<br />

und Ingolstadt (B 16). Die B 16 ist auch die kürzeste Verbindung zwischen <strong>der</strong><br />

BAB A 8 bei Günzburg und <strong>der</strong> B 2 in <strong>Donau</strong>wörth.<br />

Die geplante Umfahrung <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> ergänzt die im Juli 2002 dem Verkehr<br />

übergebenen <strong>Ortsumfahrung</strong>en <strong>von</strong> Gundelfingen und Lauingen in Richtung<br />

Osten und ist im <strong>der</strong>zeit gültigen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im vor-<br />

dringlichen Bedarf enthalten.<br />

Die planfestgestellte Trasse beginnt westlich <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> bei Str.-km 88,050<br />

(Bau-km 0-165) als Fortsetzung <strong>der</strong> Umfahrung Lauingen, verläuft dann nörd-<br />

lich <strong>von</strong> Hausen in nordöstlicher Richtung und quert die Egau zwischen <strong>Donau</strong>-<br />

altheim und Schabringen, etwa 550 m nordwestlich <strong>der</strong> Sailermühle. Anschlie-<br />

ßend schwenkt sie nach Osten und führt am südlichen Rand des Wasser-<br />

schutzgebietes "Riesgruppe Steinheim" entlang. Nach ihrem Verlauf über<br />

landwirtschaftliche Flächen unterquert sie die Bahnlinie Ingolstadt - Neuoffingen<br />

sowie die bestehende B 16 und mündet schließlich im Osten zwischen Stein-<br />

heim und Höchstädt bei Str.-km 79,225 (Bau-km 9+228) in die bestehende B<br />

16 ein. Die einbahnige planfestgestellte Trasse wird <strong>von</strong> Bau-km 0+450 bis<br />

Bau-km 6+390 mit einem Zusatzfahrstreifen (2+1) ausgestattet. Kreuzungen<br />

mit an<strong>der</strong>en Verkehrswegen werden höhenfrei ausgeführt. Die Anschlussstellen<br />

sind ebenfalls als höhenfreie Kreuzungen ausgebildet. Im Einzelnen wird auf<br />

die Planunterlagen Bezug genommen.


- 19 -<br />

II. Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Planung<br />

Das planfestgestellte Bauvorhaben ist Teil eines bereits mehrere Jahrzehnte<br />

zurückreichenden Plans, entlang <strong>der</strong> <strong>Donau</strong> zur Verbesserung <strong>der</strong> Verkehrs-<br />

verhältnisse eine leistungsfähige West-Ost-Verbindung <strong>von</strong> Ulm in Richtung In-<br />

golstadt - Regensburg zu schaffen und gleichzeitig den nordschwäbischen<br />

Raum an Nürnberg anzubinden. Bereits im Bedarfsplan für die Bundesfernstra-<br />

ßen 1971 und auch in <strong>der</strong> Fortschreibung 1975 war die B 16 als "<strong>Donau</strong>talstra-<br />

ße" mit großräumigen Umfahrungen <strong>der</strong> <strong>Donau</strong>städte Gundelfingen, Lauingen,<br />

<strong>Dillingen</strong>, Höchstädt und <strong>Donau</strong>wörth enthalten.<br />

Im folgenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 1980 war eine in ihrem<br />

Umfang verringerte Planung <strong>der</strong> B 16 zunächst als engräumige Umgehung <strong>der</strong><br />

<strong>Donau</strong>städte Gundelfingen, Lauingen, <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt vorgesehen. In<br />

<strong>der</strong> Fortschreibung 1985 war allerdings eine Umfahrung <strong>der</strong> Städte <strong>Dillingen</strong><br />

und Höchstädt nicht mehr enthalten.<br />

Erst im Jahre 1992 wurde das ursprüngliche Planungskonzept wie<strong>der</strong> aufgegrif-<br />

fen und <strong>der</strong> abschnittsweise <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 im Landkreis <strong>Dillingen</strong> a.d. Do-<br />

nau in die höchste Dringlichkeitsstufe "vordringlicher Bedarf" eingereiht. Der<br />

erste Abschnitt dieser <strong>Ortsumfahrung</strong>en, die Umfahrungen <strong>von</strong> Gundelfingen<br />

und Lauingen, wurde im Sommer 2002 dem Verkehr übergeben.<br />

Für die Weiterführung <strong>der</strong> B 16 war eine gemeinsame OU <strong>der</strong> Städte <strong>Dillingen</strong><br />

und Höchstädt vorgesehen.<br />

Auf <strong>der</strong> Basis eines <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben durchgeführten Rau-<br />

mordnungsverfahrens, das mit einer landesplanerischen Beurteilung vom<br />

02.12.1997 abgeschlossen wurde, bestimmte das damalige Bundesministerium<br />

für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf Vorschlag <strong>der</strong> bayerischen Stra-<br />

ßenbauverwaltung mit Schreiben vom 24.01.2002 die Linie nach § 16 FStrG.<br />

Festgelegt wurde eine Trassenführung in östlicher Verlängerung <strong>der</strong> seinerzeit<br />

kurz vor <strong>der</strong> Fertigstellung stehenden Umgehung Gundelfingen - Lauingen. Die<br />

linienbestimmte B 16 neu umgeht <strong>Donau</strong>altheim im Norden, verläuft zwischen<br />

Deisenhofen und Mörslingen und trifft östlich <strong>von</strong> Höchstädt nach Überquerung<br />

<strong>der</strong> Bahnlinie wie<strong>der</strong> auf die bestehende B 16 Richtung <strong>Donau</strong>wörth.<br />

Während die geplante Trasse im Bereich <strong>Dillingen</strong> im Wesentlichen Zustim-<br />

mung in <strong>der</strong> Bevölkerung fand, wurden in Höchstädt wi<strong>der</strong>streitende Interessen<br />

deutlich, die sich in Bürgerinitiativen für eine Nordumfahrung bzw. für eine Süd-<br />

umfahrung formierten.


- 20 -<br />

Aufgrund dieser Entwicklung wurde ein neues Verkehrsgutachten auf <strong>der</strong><br />

Grundlage einer aktuellen Verkehrszählung und -befragung sowie eine Um-<br />

weltverträglichkeitsstudie unter Einbeziehung netzergänzen<strong>der</strong> Maßnahmen<br />

erstellt. Darüber hinaus wurde vom Wasserwirtschaftsamt Krumbach unter-<br />

sucht, ob und wie eine Südumgehung <strong>von</strong> Höchstädt zum Hochwasserschutz<br />

beitragen könnte. Schließlich kam hinzu, dass <strong>der</strong> Bund Naturschutz Ende<br />

2004 eine eigene Trassenvariante, nämlich entlang <strong>der</strong> Bahnlinie durch<br />

Höchstädt in die Diskussion einbrachte.<br />

Fazit <strong>der</strong> Untersuchungen war, dass die Trasse im Bereich <strong>Dillingen</strong> weitge-<br />

hend unstrittig ist, während für die Umfahrung Höchstädt eine abschließende<br />

Trassenentscheidung noch nicht getroffen werden kann.<br />

Ausgehend <strong>von</strong> diesen Untersuchungsergebnissen und <strong>der</strong> dringenden Not-<br />

wendigkeit, für die Stadt <strong>Dillingen</strong> eine Verkehrsentlastung zu erreichen, stimm-<br />

te das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMV) mit<br />

Schreiben vom 16.09.2005 <strong>der</strong> Trennung <strong>der</strong> bislang planerisch gemeinsam<br />

behandelten OU <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt zu, um die Umgehung <strong>Dillingen</strong> mög-<br />

lichst zeitnah verwirklichen zu können. Die Zustimmung zur Trennung <strong>der</strong> bei-<br />

den OU schließt auch die Zuordnung <strong>der</strong> zur Verknüpfung <strong>der</strong> B 16 neu mit <strong>der</strong><br />

bestehenden B 16 westlich Höchstädt notwendigen "Spange Steinheim" in die<br />

Umgehung <strong>Dillingen</strong> ein. Ausdrücklich bestätigt wurde vom BMV auch, dass mit<br />

<strong>der</strong> Trennung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt keine Vorentscheidung für eine<br />

spätere Trassenführung für die OU Höchstädt getroffen ist.<br />

III. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens<br />

Das Staatl. Bauamt Krumbach beantragte mit Schreiben vom 22.03.2007, ein-<br />

gegangen bei <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben am 23.03.2007 die Planfeststel-<br />

lung für den <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16. Aufgrund<br />

dieses Antrags lagen die Planunterlagen in <strong>der</strong> Zeit vom 17. April bis einschl.<br />

16. Mai 2007 in <strong>Dillingen</strong>, Lauingen, Höchstädt und Wittislingen nach ortsübli-<br />

cher Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht aus.<br />

Die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben gab neben den betroffenen Bürgern den Trägern<br />

öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorhaben. Im An-<br />

hörungsverfahren wurden <strong>von</strong> den beteiligten Behörden und Verbänden Stel-


- 21 -<br />

lungnahmen unterschiedlich starken Umfangs abgegeben. Eine Vielzahl <strong>von</strong><br />

Privatpersonen hat zunächst Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, die<br />

sich überwiegend nicht gegen den Bau einer <strong>Ortsumfahrung</strong> <strong>Dillingen</strong> richten,<br />

son<strong>der</strong>n in erster Linie die Linienführung <strong>der</strong> Straße, die Trassierung und<br />

Höhenlage sowie die Erschließung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Anwesen und<br />

Grundstücke betreffen. Darüber hinaus wurden Nachuntersuchungen und Ver-<br />

besserungsmaßnahmen im Bereich des Naturschutzes gefor<strong>der</strong>t. Die Forde-<br />

rungen und Einwendungen wurden daraufhin am 25. und 26.07.2007 im Stadt-<br />

saal am Kolpingplatz in <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> erörtert. Über diesen Erörterungs-<br />

termin wurden Nie<strong>der</strong>schriften angefertigt, die nachrichtlich in die Planunterla-<br />

gen aufgenommen sind (Unterlage 18).<br />

Aufgrund <strong>der</strong> erhobenen Einwendungen und als Ergebnis <strong>der</strong> Erörterung hat<br />

<strong>der</strong> Vorhabensträger unter dem Datum vom 28.05.2008 Planän<strong>der</strong>ungen in das<br />

Verfahren eingebracht, die als Roteintragungen und Tekturen in den Planunter-<br />

lagen deutlich gekennzeichnet sind.<br />

Auch die geän<strong>der</strong>ten Pläne lagen in <strong>der</strong> Zeit vom 05.09.2008 bis 08.10.2008 in<br />

<strong>Dillingen</strong>, Lauingen, Höchstädt und Wittislingen nach ortsüblicher Bekanntma-<br />

chung zur allgemeinen Einsicht aus. Die gegen die Planän<strong>der</strong>ungen erhobenen<br />

Einwendungen und die abgegebenen Stellungnahmen wurden in einem weite-<br />

ren Erörterungstermin am 11.12.2008 im Stadtsaal <strong>Dillingen</strong> behandelt. Die hie-<br />

rüber gefertigte Nie<strong>der</strong>schrift ist ebenfalls nachrichtlich in den Planunterlagen<br />

enthalten (Unterlage 18).


C. Entscheidungsgründe<br />

I. Allgemeines<br />

- 22 -<br />

1. Notwendigkeit und Bedeutung <strong>der</strong> Planfeststellung<br />

Nach § 17 FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t wer-<br />

den, wenn <strong>der</strong> Plan vorher festgestellt ist. Daher ist <strong>der</strong> hier gegenständli-<br />

che <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 als OU <strong>Dillingen</strong> planfeststellungspflichtig.<br />

Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschl. <strong>der</strong><br />

notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle <strong>von</strong> ihr berührten öffent-<br />

lichen Belange festgestellt und es werden alle öffentlich-rechtlichen Bezie-<br />

hungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Be-<br />

troffenen rechtsgestaltend geregelt (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG). Die straßen-<br />

rechtliche Planfeststellung macht also nahezu alle nach an<strong>der</strong>en Rechts-<br />

vorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihun-<br />

gen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen<br />

entbehrlich (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Hier<strong>von</strong> ausgenommen ist<br />

die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG. Gemäß § 14 WHG i. V. m.<br />

Art. 84 BayWG kann die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben jedoch über die Ertei-<br />

lung <strong>der</strong> Erlaubnis in diesem Planfeststellungsbeschluss entscheiden. Glei-<br />

ches gilt für straßenrechtliche Verfügungen nach dem Bayer. Straßen- und<br />

Wegegesetz und dem Bundesfernstraßengesetz.<br />

2. Voraussetzungen <strong>der</strong> Planfeststellung<br />

Die Feststellung <strong>der</strong> vorgelegten Pläne für den <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im<br />

Zuge <strong>der</strong> B 16 einschl. ihrer Folgemaßnahmen liegt im pflichtgemäßen Er-<br />

messen <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde. Dieser Ermessensspielraum geht<br />

nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über ein einfa-<br />

ches Verwaltungsermessen hinaus. Wesentliches Element des Planungs-<br />

ermessens ist die sog. planerische Gestaltungsfreiheit. Diese mit dem We-<br />

sen je<strong>der</strong> Planung zwangsläufig verbundene Gestaltungsfreiheit unterliegt<br />

jedoch rechtlichen Bindungen. Die Planfeststellungsbehörde muss insbe-<br />

son<strong>der</strong>e drei Planungsschranken beachten:


- 23 -<br />

- Sie darf nicht gegen zwingende gesetzliche Planungsvorgaben versto-<br />

ßen (Planungsleitsätze),<br />

- sie hat die Notwendigkeit des geplanten Vorhabens grundsätzlich zu<br />

rechtfertigen (Planrechtfertigung),<br />

- sie muss die für und gegen die planerischen Entscheidungen sprechen-<br />

den öffentlichen und privaten Belange gerecht abwägen (Abwägungsge-<br />

bot).<br />

Diese Planungsschranken sind - wie nachfolgend unter C.III. näher darge-<br />

legt ist - eingehalten.<br />

3. Planfeststellung in Abschnitten<br />

Größere Straßenbauprojekte stoßen auf vielfältige Schwierigkeiten, die<br />

zwangsläufig mit einer detaillierten Straßenplanung verbunden sind. Ange-<br />

sichts <strong>der</strong> Vielzahl fachlicher Probleme und möglicher Einwendungen ist es<br />

darum häufig nicht sinnvoll, das gesamte Straßenbauprojekt in einem Plan-<br />

feststellungsverfahren zu verwirklichen. Die Bildung <strong>von</strong> Teilabschnitten<br />

liegt darum im planerischen Ermessen <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde (vgl.<br />

BVerwG vom 26.06.1992, NVwZ 1993 S. 572).<br />

Gerechtfertigt ist ein Planungsabschnitt dann, wenn er eine selbständige<br />

Verkehrsfunktion hat. Diese wird regelmäßig durch den Anschluss des An-<br />

fangs- und Endpunktes des Teilabschnitts an das bereits bestehende Stra-<br />

ßennetz erreicht (vgl. Zeitler, BayStrWG, Art. 38 Rn. 29). Mit dieser rechtli-<br />

chen Bindung soll u. a. gewährleistet werden, dass die Bildung <strong>von</strong> Teilab-<br />

schnitten auch dann planerisch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich die Ver-<br />

wirklichung <strong>der</strong> Gesamtplanung verzögert o<strong>der</strong> ganz aufgegeben werden<br />

sollte. Ein Planungstorso soll vermieden werden. Diese Gefahr besteht beim<br />

<strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> nicht. Das Vorhaben beginnt westlich <strong>von</strong> Dillin-<br />

gen bei Str.-km 88,050 (Bau-km 0-165) als Fortsetzung <strong>der</strong> Umfahrung<br />

Lauingen und mündet im Osten zwischen Steinheim und Höchstädt bei Str.-<br />

km 79,225 (Bau-km 9+228) in die bestehende B 16 ein. Dadurch ist ge-<br />

währleistet, dass <strong>der</strong> plangegenständliche <strong>Neubau</strong>abschnitt eine selbstän-<br />

dige Verkehrsfunktion besitzt und für die Verwirklichung einer nachfolgen-<br />

den OU Höchstädt keine unüberwindlichen Zwangspunkte bezüglich <strong>der</strong> Li-<br />

nienführung geschaffen werden. Auf die Ausführungen zur Planrechtferti-<br />

gung unter C.III.2 dieses Beschlusses wird im Übrigen verwiesen.


- 24 -<br />

II. Verfahrensrechtliche Bewertung<br />

1. Zuständigkeit und Verfahren<br />

Die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben ist gemäß Art. 39 Abs. 1 BayStrWG i. V. m.<br />

Art. 3 und 72 ff. BayVwVfG sachlich und örtlich zuständige Behörde für die<br />

Durchführung des Planfeststellungsverfahrens.<br />

2. Prüfung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit<br />

2.1 Gesetzliche Grundlagen<br />

Für Straßenbauprojekte <strong>von</strong> hervorgehobener Bedeutung ist die Durchfüh-<br />

rung eines beson<strong>der</strong>en Verfahrens zur Prüfung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen<br />

vorgeschrieben. Beim Bau <strong>von</strong> Bundesfernstraßen besteht aufgrund § 17<br />

Abs. 1 Satz 2 FStrG i. V. m. § 3 UVPG und Nr. 14 <strong>der</strong> Anlage 1 zu § 3<br />

UVPG grundsätzlich die Verpflichtung zur Durchführung einer solchen Um-<br />

weltverträglichkeitsprüfung.<br />

Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient <strong>der</strong> Ermittlung und Bewertung <strong>der</strong><br />

Auswirkungen eines Vorhabens auf Mensch und Umwelt. Sie wird nach § 2<br />

Abs. 1 UVPG als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens<br />

durchgeführt. Die Einbeziehung <strong>der</strong> Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG er-<br />

folgt durch das Anhörungsverfahren nach § 17 Abs. 3 b FStrG, Art. 73<br />

Abs. 3-7 BayVwVfG. Am Ende <strong>der</strong> Planfeststellung muss dann gemäß § 11<br />

UVPG eine zusammenfassende Darstellung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen des<br />

Vorhabens erfolgen (vgl. C.II.3 dieses Beschlusses) und eine Bewertung<br />

<strong>der</strong> Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG (vgl. C.II.4 dieses Beschlus-<br />

ses).<br />

2.2 Umfang <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Wird ein Straßenbauvorhaben in mehreren Planungsabschnitten verwirk-<br />

licht, dann ist die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich nur<br />

bezogen auf den jeweiligen Planungsabschnitt durchzuführen. Dies bedeu-<br />

tet, dass sich die vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich<br />

auf die Auswirkungen des mit diesem Beschluss planfestgestellten Stra-<br />

ßenabschnitts erstreckt.


- 25 -<br />

Grundlagen für die vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfung sind aller-<br />

dings eine Reihe <strong>von</strong> vorausgegangenen Untersuchungen, da<strong>von</strong> u.a. zwei<br />

Umweltverträglichkeitsstudien, die in Kap. 0 <strong>der</strong> Unterlage 16 aufgezählt<br />

sind. Dazu gehört auch eine FFH-Verträglichkeitsstudie zur Überquerung<br />

<strong>der</strong> Egau (FFH-Gebiet Nr. 7328-304) sowie <strong>von</strong> Pulver- und Brunnenbach<br />

(FFH-Gebiet Nr. 7328-371, vormals 2328-301). Von <strong>der</strong> plangegenständli-<br />

chen Maßnahme betroffen ist allerdings lediglich das FFH-Gebiet 7328-304<br />

(Egau). Im Einzelnen wird auf Unterlage 17.1T verwiesen.<br />

2.3 Ablauf des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahrens<br />

Die Umweltverträglichkeitsprüfung beginnt grundsätzlich damit, dass <strong>der</strong><br />

Vorhabensträger mit seinen Plänen die entscheidungserheblichen Unterla-<br />

gen über die Umweltauswirkungen (im Folgenden Umweltverträglichkeits-<br />

studie) vorlegt. Im vorliegenden Fall wurde die Umweltverträglichkeitsstudie<br />

unter dem Datum vom 09.03.2007 vom Büro Lars Consult auf <strong>der</strong> Basis al-<br />

ler bisher zur Verfügung stehenden Unterlagen und Untersuchungen sowie<br />

eigener Erhebungen des Büros Lars Consult zusammengestellt und aktuali-<br />

siert. Dasselbe gilt für die Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (Un-<br />

terlage 17.1T). Schließlich wurde unter dem Datum vom 09.03.2007 auch<br />

ein Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erstellt,<br />

<strong>der</strong> unter dem Datum vom 28.05.2008 überarbeitet wurde und die seit<br />

18.12.2007 geltenden Än<strong>der</strong>ungen des Bundesnaturschutzgesetzes in Be-<br />

zug auf den Artenschutz berücksichtigt (Unterlage 17.2T).<br />

Gemäß § 9 UVPG ist <strong>der</strong> Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />

geben. Die Einbeziehung <strong>der</strong> Öffentlichkeit erfolgte im Rahmen des Anhö-<br />

rungsverfahrens nach § 17a FStrG, Art. 73 BayVwVfG. Da die vom Staatl.<br />

Bauamt Krumbach in das Verfahren eingebrachten Tekturen vom<br />

28.05.2008 nochmals öffentlich ausgelegt wurden, erhielt die Öffentlichkeit<br />

auch Gelegenheit, zu den Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Planung Stellung zu nehmen.<br />

Die Öffentlichkeit ist somit i. S. des § 9 UVPG unterrichtet.<br />

2.4 Grundlagen des Berichts zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

Die nachfolgende Darstellung und Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen des<br />

Straßenbauvorhabens beruht auf <strong>der</strong> vom Vorhabensträger vorgelegten<br />

Umweltverträglichkeitsstudie und den sie ergänzenden Unterlagen, auf den


- 26 -<br />

Stellungnahmen <strong>der</strong> betroffenen Bürger und auf den Ermittlungen <strong>der</strong> betei-<br />

ligten Behörden. Die umweltbezogenen Gesichtspunkte sind zunächst in<br />

den zu diesem Verfahren gehörenden Planunterlagen aufgeführt, insbeson-<br />

<strong>der</strong>e im Erläuterungsbericht (Unterlage 1T), in den Angaben zur Umweltver-<br />

träglichkeit (Unterlage 16T), in den Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsprü-<br />

fung sowie zum Artenschutz (Unterlagen 17.1T und 17.2T), im Erläute-<br />

rungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, dem landschafts-<br />

pflegerischen Bestands- und Konfliktplan sowie den landschaftspflegeri-<br />

schen Maßnahmeplänen (Unterlage 12) sowie den Untersuchungen zu den<br />

Immissionen (Unterlage 11).<br />

3. Zusammenfassende Darstellung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen<br />

3.1 Beschreibung des Vorhabens<br />

Bezüglich <strong>der</strong> straßenbaulichen Beschreibung des Vorhabens wird zu-<br />

nächst auf B.I. dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Die rd. 9,4 km lange Trasse beginnt bei Lauingen, verläuft dann nördlich<br />

des Ortsteils Hausen <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> in nordöstliche Richtung und quert<br />

die Egau zwischen <strong>Donau</strong>altheim und Schabringen, etwa 550 m nordwest-<br />

lich <strong>der</strong> Sailermühle. Danach schwenkt sie nach Osten in das bestehende<br />

landwirtschaftliche Wegenetz ein und führt am südlichen Rand des Wasser-<br />

schutzgebietes "Riesgruppe Steinheim" entlang. Anschließend verläuft die<br />

Trasse weiter in östlicher Richtung über die landwirtschaftlich genutzten<br />

Flächen, unterquert die Bahnlinie Ingolstadt - Neuoffingen sowie die beste-<br />

hende B 16 und mündet zwischen Steinheim (Stadt <strong>Dillingen</strong>) und<br />

Höchstädt wie<strong>der</strong> in die bestehende B 16 ein.<br />

Die B 16 neu wird im Bereich <strong>von</strong> Bau-km 0+450 bis Bau-km 6+390<br />

dreistreifig und im übrigen Bereich zweistreifig ausgebaut. Die Fahrbahn-<br />

breite beträgt im dreistreifigen Querschnitt (RQ 15,5) 11,50 m und im<br />

zweistreifigen Querschnitt (RQ 10,5) 8 m. Auf <strong>der</strong> gesamten <strong>Neubau</strong>strecke<br />

werden die Kreuzungen höhenungleich ausgeführt. Dabei sind je nach<br />

Höhenlage <strong>der</strong> Straße bzw. den topografischen Gegebenheiten Über- bzw.<br />

Unterführungen vorgesehen. Auch die Anschlussstellen sind als höhenun-<br />

gleiche Kreuzungen ausgebildet. Im Einzelnen wird auf Unterlagen 1T und<br />

16 Bezug genommen.


- 27 -<br />

Lärmschutzreinrichtungen sind an <strong>der</strong> B 16 neu rechtlich nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Das Staatl. Bauamt Krumbach hat jedoch vorgesehen, im Bereich <strong>der</strong><br />

Hangkante des Schabringer Riedes in Richtung des Ortsbereiches<br />

Deisenhofen (Stadt Höchstädt) einen Wall aus Überschussmassen bzw. für<br />

den Straßenbau nicht geeigneten Bodenmassen aufzuschütten. Damit sol-<br />

len negative Blickbeziehungen aus Deisenhofen in Richtung B 16 neu ver-<br />

mieden werden. Die Einbindung des Walls in die Landschaft wird über eine<br />

entsprechende Böschungsgestaltung sowie die Integration in die unmittel-<br />

bar angrenzende naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme (E 1) sicherge-<br />

stellt.<br />

Für das Straßenbauvorhaben werden einschl. <strong>der</strong> landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen rd. 68,7 ha an Grund und Boden in Anspruch genommen. Sie<br />

teilen sich auf in<br />

- 20,6 ha für befestigte Flächen (Fahrbahnen, Wege etc.), wo<strong>von</strong> bisher<br />

bereits 3,3 ha versiegelte Fläche sind;<br />

- rd. 48,1 ha für unbefestigte Flächen (Grünflächen, Regenrückhaltebe-<br />

cken etc.) einschl. <strong>der</strong> landschaftspflegerischen Maßnahmen.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Details wird auf die Unterlagen 1T (Erläuterungsbericht)<br />

i. V. m. den Unterlagen 7 (Lagepläne und BWV), 8 (Höhenpläne) sowie 12<br />

(landschaftspflegerische Begleitplanung) verwiesen.<br />

3.2 Beschreibung <strong>der</strong> Umwelt<br />

Der Planungsraum liegt innerhalb des <strong>Regierung</strong>sbezirks Schwaben im<br />

Landkreis <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong>. Der größte Teil <strong>der</strong> Fläche entfällt auf das<br />

Gebiet <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong>, nur kleine Bereiche <strong>der</strong> Stadt Lauingen (an <strong>der</strong><br />

westlichen Anschlussstelle), des Marktes Wittislingen (im Bereich <strong>der</strong> Egau-<br />

Überquerung) und <strong>der</strong> Stadt Höchstädt (im nordöstlichen Bereich) werden<br />

<strong>von</strong> <strong>der</strong> Planung tangiert.<br />

Das Gebiet gehört zur naturräumlichen Einheit "<strong>Donau</strong>-Iller-Lech-Platte"<br />

und liegt dort in <strong>der</strong> Haupteinheit "<strong>Donau</strong>ried". Das Arten- und Biotop-<br />

schutzprogramm für den Landkreis <strong>Dillingen</strong> a.d. <strong>Donau</strong> weist den Großteil<br />

des Gebietes <strong>der</strong> naturräumlichen Untereinheit "Dillinger Hochterrasse" zu.<br />

Kleine Bereiche liegen im Nordosten in <strong>der</strong> Untereinheit "Schabringer Ried".


- 28 -<br />

Die Landschaft des Plangebiets wird <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

dominiert. Die nächsten Siedlungsbereiche (Städte und Gemeinden bzw.<br />

<strong>der</strong>en Ortsteile) sind Lauingen, Hausen, Schabringen, <strong>Donau</strong>altheim,<br />

Mörslingen, Schretzheim, Deisenhofen, Steinheim und <strong>Dillingen</strong>. Sie haben<br />

jedoch allesamt einen relativ großen Abstand (im Minimum 400 m) zur plan-<br />

festgestellten Trasse. Ausnahmen bilden ein Anwesen am westlichen Be-<br />

ginn <strong>der</strong> Planung und ein weiteres Anwesen bei Bau-km 5+700. Die<br />

Sailermühle an <strong>der</strong> Egau liegt etwa 500 m südöstlich des Brückenbauwerks<br />

über die Egau. Weitere Gebäude im Planbereich sind Schweinemastbetrie-<br />

be sowie eine Trocknungsanlage nördlich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>altheim.<br />

Naturnahe Strukturen wie z.B. Gewässerbegleitgehölze, Hochstaudenflu-<br />

ren, extensiv genutztes Grünland etc. treten vor allem im Umfeld <strong>der</strong> Fließ-<br />

gewässer auf (Egau, Zwergbach). Der Egauverlauf nördlich <strong>von</strong> Ziertheim<br />

ist bis zur Einmündung in die <strong>Donau</strong> (ca. 20 km) als FFH-Gebiet Nr. 7328-<br />

304 "Egau" ausgewiesen.<br />

Weitere Vegetationselemente sind vereinzelt anzutreffende Gehölze (vor al-<br />

lem an Straßen, Wegen und an <strong>der</strong> Bahnlinie sowie im Umfeld <strong>der</strong> Ortschaf-<br />

ten und Einzelhöfe). Einige - meist neu angelegte - Streuobstwiesen sowie<br />

Altgras- und Ru<strong>der</strong>alfluren befinden sich entlang <strong>der</strong> Verkehrsinfrastruktur.<br />

Größere Waldbestände sind im Planbereich nicht vorhanden. Aufgrund <strong>der</strong><br />

räumlichen Zusammenhänge besitzen in erster Linie die Lebensräume an<br />

den Fließgewässern Egau und Zwergbach ein übergeordnetes Potential für<br />

den Biotopverbund.<br />

Das Gebiet ist in erster Linie durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung<br />

vorbelastet. Belastungen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen bestehen<br />

entlang <strong>der</strong> stärker befahrenen Verkehrswege (insbes. <strong>der</strong> B 16 alt). Weite-<br />

re Beeinträchtigungen für einzelne Landschaftsbereiche gehen <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

Siedlungstätigkeit des Menschen (Emissionen, Versiegelungen, Entwässe-<br />

rungsmaßnahmen sowie Begradigung <strong>der</strong> Fließgewässer etc.) aus.<br />

3.3 Umweltauswirkungen des Vorhabens<br />

Der <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ver-<br />

bunden. Sie ergeben sich insbeson<strong>der</strong>e durch die Inanspruchnahme <strong>von</strong><br />

Flächen, durch <strong>der</strong>en Versiegelung und Überbauung, durch die technische<br />

Überformung <strong>der</strong> Landschaft sowie durch die Beeinträchtigung des zur<br />

Naherholung genutzten Bereichs entlang <strong>der</strong> Egau.


- 29 -<br />

Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch ist festzustellen, dass im Plan-<br />

feststellungsbereich keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wohnens<br />

durch verkehrsbedingten Lärm zu erwarten sind. Die geltenden Grenzwerte<br />

sind zumeist deutlich unterschritten. Auf Unterlagen 11.1 T und 11.2 T wird<br />

verwiesen.<br />

Allerdings ist außerhalb des Planbereichs damit zu rechnen, dass sich mit<br />

<strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong> plangegenständlichen Straße Verkehrsverlagerun-<br />

gen zur neuen B 16 einstellen werden. Demnach wird auch <strong>der</strong> Verkehr in<br />

<strong>der</strong> Stadt Höchstädt zunehmen. Diese "Fernwirkung" <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> wird<br />

durch eine innerörtliche Entlastungsstraße in <strong>der</strong> Stadt Höchstädt kompen-<br />

siert bzw. verringert. Lediglich im Westabschnitt <strong>der</strong> Dillinger Straße in<br />

Höchstädt ist mit einer wesentlichen Verkehrszunahme zu rechnen (vgl. Un-<br />

terlagen 11.2.1, 11.2.2 und 11.2.3). Der daraus resultierende Lärmzuwachs<br />

soll durch den Bau <strong>von</strong> Lärmschutzwänden so verringert werden, dass im<br />

Wesentlichen die Grenzwerte <strong>der</strong> 16. BImSchV unterschritten werden. Eine<br />

nennenswerte Verschlechterung <strong>der</strong> Wohnqualität ergibt sich allerdings für<br />

das nördlich <strong>der</strong> Dillinger Straße in Höchstädt befindliche Wohngebäude<br />

Haus Nr. 58 (Flnr. 1732 <strong>der</strong> Gemarkung Höchstädt). Aktive Lärmschutz-<br />

maßnahmen für dieses Gebäude werden als unverhältnismäßig angesehen.<br />

Es erfolgt deshalb passiver Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen am<br />

Gebäude.<br />

Erhebliche negative Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Wohnqualität infolge <strong>von</strong> Luft-<br />

verunreinigungen sind aufgrund <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme nicht zu erwar-<br />

ten.<br />

Von <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme wird das großflächige Naherholungsgebiet<br />

entlang <strong>der</strong> Egau berührt. Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Über-<br />

bauung ist aufgrund des verhältnismäßig geringen Flächenanteils im Be-<br />

reich <strong>der</strong> Egau-Querung nicht zu befürchten. Jedoch ergeben sich Beein-<br />

trächtigungen dieses Erholungsgebiets durch Verlärmung, Schadstoffein-<br />

trag und durch negative Blickbeziehungen. Durch Ausgleichsmaßnahmen<br />

sowie entsprechende Gestaltungsmaßnahmen im Bereich <strong>der</strong> Egau-Que-<br />

rung wird allerdings eine Verbesserung <strong>der</strong> Einbindung <strong>der</strong> Trasse in das<br />

Landschaftsbild erreicht. Auch die bestehende Radwegeverbindung entlang<br />

<strong>der</strong> Egau wird erhalten. Dennoch hat die Straßenbaumaßnahme hohe Aus-<br />

wirkungen auf den als Naherholungsraum genutzten Bereich entlang <strong>der</strong>


- 30 -<br />

Egau, insbeson<strong>der</strong>e aufgrund <strong>der</strong> Störung positiver sowie <strong>der</strong> Schaffung<br />

negativer Blickbezüge und durch die Verlärmung dieses Raumes.<br />

Bezüglich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen ist zunächst darauf hinzu-<br />

weisen, dass <strong>der</strong> plangegenständliche <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 größtenteils über<br />

intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen führt. Aufgrund dessen ergeben<br />

sich verhältnismäßig geringe bzw. kleinflächige Eingriffe in die Lebensräu-<br />

me <strong>von</strong> Tieren und Pflanzen:<br />

Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung sind die Ufergehölze an <strong>der</strong> Egau (FFH-Ge-<br />

biet), <strong>der</strong>en Überbauung allerdings nur ca. 0,03 ha betrifft. Die sonstigen be-<br />

troffenen Hecken und Gehölze entsprechen nicht den Kriterien <strong>der</strong> Biotop-<br />

kartierung. An den Lebensräumen entlang <strong>der</strong> Egau erfolgen mittelbare Be-<br />

einträchtigungen durch Lärm- und Schadstoffemissionen in einem Umfang<br />

<strong>von</strong> etwa 0,31 ha.<br />

Darüber hinaus erfolgt die Überbauung <strong>von</strong> Altgrasbeständen und extensiv<br />

genutzten Wiesen, die ebenfalls nicht den Kriterien <strong>der</strong> Biotopkartierung<br />

entsprechen.<br />

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die faunistischen Lebensräume und<br />

<strong>der</strong>en Bestand wurden in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung<br />

auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Unterlage 17.2 T ermittelt. Dabei ergab sich, dass die<br />

Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG für vier Fle<strong>der</strong>mausarten er-<br />

füllt sind. Durch weitreichende Kompensationsmaßnahmen, die auf die<br />

Wahrung des bestehenden Erhaltungszustands <strong>der</strong> betroffenen Fle<strong>der</strong>-<br />

mausarten zielen, werden die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach<br />

§ 43 Abs. 8 BNatSchG geschaffen. Im Einzelnen wird auf C.III.7.2 dieses<br />

Beschlusses verwiesen. Darüber hinaus werden die artenschutzrechtlichen<br />

Verbotstatbestände durch umfangreiche konfliktvermeidende Maßnahmen<br />

sowie durch Maßnahmen zur Sicherung <strong>der</strong> kontinuierlichen ökologischen<br />

Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) vermieden.<br />

Der als FFH-Gebiet ausgewiesene Bereich entlang <strong>der</strong> Egau wird nicht er-<br />

heblich beeinträchtigt. Die negativen Auswirkungen <strong>der</strong> Straßenbaumaß-<br />

nahme betreffen hauptsächlich die kleinflächige Überbauung <strong>von</strong> Uferge-<br />

hölzen, die Beeinträchtigung <strong>der</strong> Vegetation unter <strong>der</strong> Brücke und die<br />

Verlärmung <strong>der</strong> an die Straße angrenzenden Bereiche.<br />

Negative bau- und betriebsbedingte Auswirkungen <strong>der</strong> Straßentrasse auf<br />

das in einem Abstand zwischen 350 und 800 m befindliche FFH-Gebiet


- 31 -<br />

"Nebel-, Kloster- und Brunnenbach" sind nicht zu befürchten. Auf C.II.5 die-<br />

ses Beschlusses wird verwiesen.<br />

Die zum Teil seltenen Fischvorkommen in <strong>der</strong> Egau werden durch die Stra-<br />

ßentrasse nicht wesentlich negativ beeinflusst. Soweit eine Beeinträchti-<br />

gung <strong>der</strong> Wasserqualität möglich ist, geschieht dies nicht in einem Ausmaß,<br />

das zu nachhaltigen Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Fließgewässerbiozynose führen<br />

wird. Die baubedingte Rodung <strong>der</strong> gewässerbegleitenden Gehölze an <strong>der</strong><br />

Egau kann für den Lebensraum <strong>der</strong> Fischarten als nachrangiger Eingriff<br />

bewertet werden. Die Durchgängigkeit <strong>der</strong> überquerten Fließgewässer ver-<br />

schlechtert sich durch die Neutrassierung <strong>der</strong> B 16 nicht. Als Beeinträchti-<br />

gung bisher unbelasteter Funktionsbeziehungen <strong>von</strong> Tieren und Pflanzen ist<br />

die Störung zahlreicher nachgewiesener Fle<strong>der</strong>mausarten im Bereich <strong>der</strong><br />

Egau <strong>von</strong> Bedeutung.<br />

Nennenswert sind auch die Beeinträchtigungen wichtiger Funktionsbezie-<br />

hungen <strong>der</strong> Insektenfauna sowie <strong>der</strong> sonstigen entlang <strong>der</strong> Egau wan<strong>der</strong>n-<br />

den Artengruppen wie z.B. Amphibien o<strong>der</strong> solche Tiere (u. a. Biber).<br />

In geringerem Umfang bestehen auch Wan<strong>der</strong>ungsbeziehungen <strong>von</strong> diver-<br />

sen Fle<strong>der</strong>mausarten im nordöstlich <strong>der</strong> Straßentrasse liegenden Schabrin-<br />

ger Ried.<br />

Daneben sind im gesamten Untersuchungsraum mögliche Störungen <strong>von</strong><br />

räumlich-funktionalen Prozessen <strong>der</strong> Avifauna (z.B. durch Kollisionen und<br />

Verlärmung) möglich. Auch eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> bestehenden Funkti-<br />

onsbeziehungen entlang <strong>der</strong> Altgrasbestände und Heckenfragmente an <strong>der</strong><br />

Bahnlinie Ingolstadt - Neuoffingen (Insekten, Reptilien etc.) ist nicht voll-<br />

ständig auszuschließen.<br />

Durch die umfangreichen Minimierungsmaßnahmen im Bereich <strong>der</strong><br />

Querungsstelle <strong>der</strong> Straßentrasse mit <strong>der</strong> Egau sowie den zusätzlichen<br />

Durchlässen werden die Beeinträchtigungen des Biotopverbundes deutlich<br />

reduziert. Auf die landschaftspflegerische Begleitplanung (Unterlage 12)<br />

wird verwiesen.<br />

Hinsichtlich des Schutzgutes Boden kommt es zu erheblichen Beeinträch-<br />

tigungen in quantitativer Hinsicht durch die Neuversiegelung <strong>von</strong> etwa<br />

18,42 ha Fläche. Darüber hinaus werden für die Straßennebenflächen<br />

(Bankette, Böschungen, Versickerungsbecken etc.) rd. 31,50 ha in An-<br />

spruch genommen. Diese Beeinträchtigungen werden durch die Entsiege-


- 32 -<br />

lung nicht mehr benötigter Straßenabschnitte bzw. Begleitwege nur gering-<br />

fügig minimiert. Im Hinblick auf das Schutzziel "sparsamer Bodenverbrauch"<br />

ist das Straßenbauprojekt deshalb <strong>von</strong> hoher negativer Auswirkungsintensi-<br />

tät.<br />

Von <strong>der</strong> Neuversiegelung sind größtenteils land- und forstwirtschaftliche<br />

Nutzflächen betroffen. Die Böden auf den Hochflächen (und damit dem<br />

überwiegenden Teil <strong>der</strong> Straßentrasse) haben eine hohe bis sehr hohe Er-<br />

tragsfunktion. Mit Ausnahme <strong>der</strong> Talböden (Egau-Querung und Hangbe-<br />

reich zum Schabringer Ried) wiegt daher <strong>der</strong> Eingriff in das Schutzziel na-<br />

türliche Ertragsfunktion zum Teil sehr schwer.<br />

Durch die Überbauung <strong>der</strong> Staublehm- und Lösslehmböden auf den Hoch-<br />

terrassen ergeben sich auch hohe Auswirkungen auf das Schutzziel "Spei-<br />

cher- und Reglerfunktion des Bodens". Der Eintrag <strong>von</strong> Schadstoffen in den<br />

Boden ist hingegen als relativ gering zu bewerten.<br />

Auch in Bezug auf die "Lebensraumfunktion" des Bodens kann <strong>von</strong> einer re-<br />

lativ unerheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden.<br />

Insgesamt gesehen erfolgt durch die Neutrassierung <strong>der</strong> B 16 eine deutliche<br />

Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden aufgrund des Flächenverbrauchs,<br />

wegen des damit verbundenen Verlusts <strong>der</strong> natürlichen Ertragsfunktion und<br />

wegen <strong>der</strong> Beeinträchtigung <strong>der</strong> Speicher- und Reglerfunktion.<br />

Die Straßenbaumaßnahme hat keine wesentlichen nachteiligen Auswirkun-<br />

gen auf das Schutzgut Wasser.<br />

Zwar kommt den Grundwasserverhältnissen im unmittelbar benachbarten<br />

Wasserschutzgebiet Riesgruppe - Steinheim eine sehr hohe und auch den<br />

wasserwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sowie den Talräu-<br />

men <strong>der</strong> Egau und des Schabringer Rieds eine hohe Bedeutung zu, die<br />

Grundwasserneubildung wird jedoch durch die erhöhte Versiegelung nicht<br />

beeinträchtigt, weil das Straßenabwasser über die Böschungen bzw. in ge-<br />

eigneten Versickerungsbecken versickert und damit wie<strong>der</strong> dem Grundwas-<br />

serkörper zugeführt wird. Schadstoffeinträge sind aufgrund <strong>der</strong> hohen Fil-<br />

tereigenschaften <strong>der</strong> Deckschichten unerheblich. Die Straßentrasse verläuft<br />

im Übrigen im Abstrom <strong>der</strong> Brunnen <strong>der</strong> Rieswasserversorgung, so dass<br />

keine erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Die im Wasser-<br />

schutzgebiet (Zone II) vorgesehene Unterführung <strong>der</strong> Gemeindeverbin-<br />

dungsstraße Schretzheim - Mörslingen wird nach den Richtlinien für bau-


- 33 -<br />

technische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)<br />

ausgebaut. Die Unterquerung <strong>der</strong> Bahnlinie Ingolstadt - Neuoffingen erfolgt<br />

als Grundwasserwanne.<br />

Auch eine erhebliche negative Beeinträchtigung <strong>der</strong> Oberflächengewässer<br />

durch Überbauung ist nicht zu erwarten. Die Uferbereiche <strong>der</strong> Egau werden<br />

nicht versiegelt und auch die Gewässersohle wird nicht verän<strong>der</strong>t. Die über-<br />

querten kleineren Gräben erhalten einen ausreichend dimensionierten<br />

Durchlass.<br />

Der Eintrag <strong>von</strong> Schadstoffen während des späteren Betriebs wird an <strong>der</strong><br />

Egau durch das Anbringen <strong>von</strong> Schutzwänden minimiert. Auch die Samm-<br />

lung und Versickerung des Straßenabwassers in Versickerungsbecken führt<br />

zu einer Reduzierung <strong>von</strong> Schadstoffeinträgen in Oberflächengewässer.<br />

Die Abflussverhältnisse an <strong>der</strong> Egau werden nicht negativ verän<strong>der</strong>t. Zum<br />

einen werden keine Brückenpfeiler in das Gewässer eingebracht und zum<br />

an<strong>der</strong>en sind die Brückenwi<strong>der</strong>lager mind. 8 m vom Ufer entfernt. Der<br />

Hochwasserabfluss an <strong>der</strong> Egau wird aufgrund <strong>der</strong> bestehenden Umleitung<br />

des Wassers im Hochwasserfall über den Egaugraben in den Pulverbach<br />

sowie aufgrund <strong>der</strong> ausreichenden Brückendimensionierung nicht behin<strong>der</strong>t.<br />

Bezüglich des Schutzgutes Klima und Luft ist zunächst festzustellen,<br />

dass im Plangebiet keine Waldgebiete mit hoher bzw. sehr hoher lufthygie-<br />

nischer Bedeutung vorhanden sind. Eine wesentliche Beeinträchtigung die-<br />

ses Schutzgutes ergibt sich demnach nicht.<br />

Dennoch führt die Baumaßnahme unbestreitbar zu einer erhöhten Schad-<br />

stoffbelastung <strong>der</strong> Luft entlang des Trassenverlaufs. Durch die Dammlage<br />

<strong>der</strong> Trasse im Bereich <strong>der</strong> Egau kann es zur Bildung <strong>von</strong> Kaltluftseen und<br />

damit zur Anreicherung durch Schadstoffe kommen. Eine Beeinträchtigung<br />

<strong>der</strong> Frischluftzufuhr in die Siedlungsbereiche ist als gering einzustufen. Au-<br />

ßerdem wird die Schadstoffbelastung in den Ortsdurchfahrten durch die<br />

Reduzierung des dortigen Verkehrs erheblich vermin<strong>der</strong>t.<br />

Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft erfolgt durch die direk-<br />

te Überbauung <strong>der</strong> gewässerbegleitenden Gehölze entlang <strong>der</strong> Egau. Sie<br />

ist allerdings relativ kleinflächig und kann durch die im landschaftspflegeri-<br />

schen Begleitplan (Unterlage 7) enthaltenen Gestaltungs- und Ausgleichs-<br />

maßnahmen reduziert werden.


- 34 -<br />

Allerdings ergeben sich visuelle Beeinträchtigungen dadurch, dass die<br />

Trasse im landschaftlich reizvollsten Bereich des Untersuchungsraums ent-<br />

lang <strong>der</strong> Egau in Dammlage mit Schutzwänden und im Brückenbereich mit<br />

Fle<strong>der</strong>mausirritationswänden verläuft. Die Blickbeziehungen entlang des<br />

Tales werden weitgehend abgeschnitten; die Erlebbarkeit <strong>der</strong> Landschaft<br />

wird deutlich beeinträchtigt. Eine visuell günstigere Gestaltung scheitert je-<br />

doch an den höher zu bewertenden Notwendigkeiten des Artenschutzes.<br />

Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ergeben sich auch durch zahlrei-<br />

che Überführungen auf <strong>der</strong> Hochterrasse sowie durch den Verlust <strong>von</strong> Ge-<br />

hölzen entlang <strong>der</strong> Trasse. Diese Auswirkungen können allerdings durch<br />

entsprechende Gestaltungsmaßnahmen (sh. landschaftspflegerische Be-<br />

gleitplanung) reduziert bzw. ausgeglichen werden.<br />

Bezüglich <strong>von</strong> Kultur- und sonstigen Sachgütern ist festzustellen, dass<br />

Bau- bzw. Kunstdenkmäler <strong>von</strong> dem Vorhaben nicht betroffen sind. Im un-<br />

mittelbaren Trassenbereich liegen jedoch nach Angaben des Bayer. Lande-<br />

samts für Denkmalpflege vorgeschichtliche Scherbenfunde. Weitere Bo-<br />

dendenkmäler sind im Nahbereich <strong>der</strong> Planung (insbes. Siedlungsfunde aus<br />

<strong>der</strong> römischen Kaiserzeit) vorhanden. Durch die in A.VIII.1 dieses Be-<br />

schlusses enthaltenen Regelungen sollen vorhabensbedingte Beeinträchti-<br />

gungen <strong>von</strong> Bodendenkmälern vermieden und nicht vermeidbare unmittel-<br />

bar vorhabensbedingte Beeinträchtigungen durch Sicherungsmaßnahmen<br />

unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit, Verhältnismäßigkeit<br />

und Wirtschaftlichkeit abgemil<strong>der</strong>t werden.<br />

Die Beeinträchtigung <strong>der</strong> genannten Schutzgüter zieht auch Wechselwir-<br />

kungen nach sich. Auch aufgrund <strong>von</strong> Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

können sich solche Wechselwirkungen ergeben. Insbeson<strong>der</strong>e die Versie-<br />

gelung <strong>von</strong> Flächen beeinträchtigt nicht nur das Schutzgut Boden, son<strong>der</strong>n<br />

hat auch nachteilige Auswirkungen u.a. auf das Schutzgut Tiere und Pflan-<br />

zen. Der Verlust und die Beeinträchtigung <strong>von</strong> Landschaftsstrukturen und<br />

Landschaftselementen beeinträchtigt nicht nur das Schutzgut Landschaft<br />

son<strong>der</strong>n auch die Schutzgüter Mensch (Erholung) sowie Tiere und Pflan-<br />

zen. An<strong>der</strong>erseits wirken sich die in <strong>der</strong> Planung vorgesehenen Spritz-<br />

schutzeinrichtungen auf die Schutzgüter Wasser, Landschaft sowie Tiere<br />

und Pflanzen aus. Die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen kommen


- 35 -<br />

den Schutzgütern Boden, Wasser, Landschaft sowie Tiere und Pflanzen<br />

zugute.<br />

Diese Wechselwirkungen sind jedoch im vorliegenden Fall nur abstrakt<br />

fassbar und nicht konkret berechenbar.<br />

3.4 Planungsalternativen<br />

Wie dargelegt, verfolgt die im "vordringlichen Bedarf" eingestufte plange-<br />

genständliche Maßnahme nach Trennung <strong>der</strong> ursprünglich planerisch ge-<br />

meinsam behandelten OU <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt (sh. Vorhabensliste<br />

Bayern zum 5. FStrAbÄndG vom 04.10.2004 Nrn. 501 und 502) das Ziel die<br />

OU <strong>Dillingen</strong> vorab zu realisieren, ohne dass damit ein Präjudiz für eine be-<br />

stimmte Trassenführung im Bereich Höchstädt geschaffen wird.<br />

Auf <strong>der</strong> Basis dieser gesetzgeberischen (FStrAbG) und im Rahmen <strong>der</strong><br />

Bundesauftragsverwaltung administrativen (BMV-Schreiben vom 16.09.05)<br />

Vorgaben werden deshalb im Folgenden die Trassenalternativen darge-<br />

stellt, die im Rahmen <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> zu betrachten sind. Dabei handelt es<br />

sich neben <strong>der</strong> mit diesem Beschluss planfestgestellten Trasse (Plan-<br />

feststellungslinie) im Wesentlichen um die Alternativtrassen, die auch im<br />

Rahmen des Raumordnungsverfahrens untersucht wurden. Der Lageplan<br />

aus dem Raumordnungsverfahren, ergänzt um die Planfeststellungslinie, ist<br />

als Anlage 2 dem Erläuterungsbericht beigefügt (Unterlage 1^T).<br />

3.4.1 Planfeststellungslinie und Wahllinie 1/2/3<br />

Die Planfeststellungslinie wurde bereits unter B.I. und C.II.3.1 dieses Be-<br />

schlusses beschrieben. Sie basiert auf <strong>der</strong> gemeinsamen Wahllinie 1/2/3,<br />

die im Raumordnungsverfahren den landesplanerisch positiv beurteilten<br />

Planungskorridor für die OU <strong>Dillingen</strong> bezeichnet und geht im Osten bis<br />

zum Anschluss an die B 16 alt in die ebenso landesplanerisch positiv beur-<br />

teilte Wahllinie 1 (Südumfahrung Höchstädt) über. Sie weicht in ihrer Wei-<br />

terentwicklung bzw. "Feintrassierung" im Wesentlichen wie folgt <strong>von</strong> den<br />

Raumordnungsunterlagen ab:<br />

- Im Bereich <strong>von</strong> Baubeginn bis Bau-km 4+500 wurde die Planfeststel-<br />

lungslinie parallel zur Wahllinie 1/2/3 nach Nordwesten verschoben. Die<br />

Abweichung beträgt max. 260 m. Grund hierfür ist, einen möglichst gro-


- 36 -<br />

ßen Abstand zur Bebauung des Dillinger Stadtteils Hausen zu erreichen.<br />

Darüber hinaus ermöglicht die Verschiebung eine umweltverträgliche<br />

Querung des FFH-Gebietes an <strong>der</strong> Egau. Die Straßentrasse quert das<br />

FFH-Gebiet an dieser Stelle senkrecht in einem relativ schmalen<br />

Gehölzsaum, wodurch die baubedingten Eingriffe an dieser Stelle mini-<br />

mal sind.<br />

- Bei Bau-km 2+900 wird die St 2033 nordwestlich <strong>der</strong> Einmündung <strong>der</strong><br />

Kreisstraße DLG 31 höhenfrei an die neue B 16 angebunden (AS Dillin-<br />

gen-Mitte).<br />

- Rund 680 m nördlich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>altheim führt die Trasse entlang <strong>der</strong> süd-<br />

lichen Grenze des Wasserschutzgebietes "Ries-Gruppe, Gemarkung<br />

Steinheim" und verläuft nach Querung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 22 und <strong>der</strong><br />

Gemeindeverbindungsstraße Mörslingen - Schretzheim in einem leichten<br />

Bogen nach Nordosten entlang <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze Steinheim -<br />

Deisenhofen (Bau-km 6+700 bis Bau-km 7+700). Sie liegt damit in die-<br />

sem Bereich um bis zu 200 m nördlich <strong>der</strong> im Raumordnungsverfahren<br />

dargestellten Wahllinie 1. Der Abstand zum Ort Deisenhofen beträgt im<br />

Minimum 960 m, <strong>der</strong> nach Steinheim mind. 770 m. Ein wesentlicher<br />

Grund für die Linienführung ist die Vermeidung unnötiger Flächendurch-<br />

schneidungen.<br />

- Nach Querung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 bei Bau-km 7+800 und <strong>der</strong> Kreu-<br />

zung mit <strong>der</strong> Bahnlinie Ingolstadt - Neuoffingen sowie <strong>der</strong> B 16 alt endet<br />

die neue Umgehungsstraße an <strong>der</strong> Anschlussstelle <strong>Dillingen</strong>-Ost.<br />

Die Planfeststellungslinie hat eine Länge <strong>von</strong> 9,393 km. Das nachgeordnete<br />

Straßennetz wird über die drei Knotenpunkte Lauingen-Ost (höhenfrei), Dil-<br />

lingen-Mitte (höhenfrei) und <strong>Dillingen</strong>-Ost (höhengleich) an die B 16 ange-<br />

bunden. Die neue Umgehungsstraße verläuft in weiten Bereichen auf <strong>der</strong><br />

Dillinger Hochterrasse und nimmt überwiegend landwirtschaftliche Nutzflä-<br />

chen in Anspruch.<br />

3.4.2 Variante 1<br />

Die Variante 1 beginnt - wie alle untersuchten Linien - an <strong>der</strong> Gemarkungs-<br />

grenze Lauingen - Hausen und bindet an die OU Gundelfingen - Lauingen<br />

<strong>der</strong> B 16 an. Bis zur Kreuzung <strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße Hausen -<br />

Schabringen folgt die Trasse <strong>der</strong> Wahllinie 1/2/3 aus dem Raumordnungs-


- 37 -<br />

verfahren, schwenkt dann allerdings weiter nach Osten ab und wird zwi-<br />

schen <strong>der</strong> "Seiler-Mühle" und <strong>der</strong> Ortschaft <strong>Donau</strong>altheim durchgeführt.<br />

Nach Querung <strong>der</strong> Egau und <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 31 schwenkt die Varian-<br />

te 1 Richtung Nordosten in einem Abstand <strong>von</strong> ca. 180 m an <strong>Donau</strong>altheim<br />

vorbei und bindet an <strong>der</strong> südlichen Grenze des Wasserschutzgebietes wie-<br />

<strong>der</strong> an die Trassenführung <strong>der</strong> Wahllinie 1/2/3 an.<br />

Am Kreuzungspunkt <strong>der</strong> Variante 1 mit <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 31 ist ein<br />

höhenfreier Anschluss vorgesehen (Anschluss <strong>Dillingen</strong>-Mitte). In diesem<br />

Bereich kreuzt sowohl die bestehende Kreisstraße DLG 31 als auch die Va-<br />

riante 1 die Egau (FFH-Gebiet).<br />

3.4.3 Variante 2<br />

Beginnend an <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze Lauingen - Hausen im Bereich <strong>der</strong><br />

bestehenden Kreisstraße DLG 4 kreuzt die Strecke zunächst die Gemein-<br />

deverbindungsstraße Hausen - Schabringen und umgeht den Stadtteil Hau-<br />

sen <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> im Norden. Im Bereich östlich <strong>von</strong> Hausen schwenkt<br />

die Variante 2 nach Südosten ab, kreuzt die Kreisstraße DLG 31 und nutzt<br />

den relativ engen Korridor zwischen den Siedlungsgebieten <strong>von</strong> Hausen,<br />

<strong>Donau</strong>altheim und <strong>Dillingen</strong>. Nach Querung <strong>der</strong> Egau beschreibt die Trasse<br />

einen leichten Bogen nach Norden bis zur Gemeindeverbindungsstraße<br />

Schretzheim - Mörslingen und verläuft danach quer über die Steinheimer<br />

Flur Richtung Osten. Nach Querung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 geht sie in die<br />

oben beschriebene Wahllinie 1 über.<br />

Am Kreuzungspunkt <strong>der</strong> Variante 2 mit <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 31 ist ein<br />

höhenfreier Anschluss zwischen <strong>Donau</strong>altheim und Hausen vorgesehen<br />

(Anschluss <strong>Dillingen</strong>-Mitte).<br />

3.4.4 Weitere untersuchte Linien<br />

Neben diesen grundlegenden Varianten wurden im Rahmen <strong>der</strong> Planüber-<br />

legungen und -besprechungen weitere Trassenführungen untersucht. Sie<br />

unterscheiden sich geringfügig in einzelnen Teilbereichen <strong>von</strong> den bereits<br />

beschriebenen Linien bzw. Varianten. Diese "Untervarianten" waren nicht<br />

Gegenstand <strong>der</strong> raumordnerischen Überprüfung.


Untersuchte Linie 1:<br />

- 38 -<br />

Mit <strong>der</strong> "untersuchten Linie 1" wurde einer Empfehlung aus <strong>der</strong> Umweltver-<br />

träglichkeitsstudie nachgekommen. Es handelt sich dabei um eine Trassen-<br />

führung, die vom bestehenden Wasserschutzgebiet <strong>der</strong> "Rieswasserversor-<br />

gung, Gemarkung Steinheim", weiter abrückt und nordöstlich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>alt-<br />

heim eine Kombination <strong>der</strong> Wahllinien 1/2/3 mit <strong>der</strong> Variante 2 darstellt.<br />

Diese "untersuchte Linie 1" entspricht bis zur Nordumfahrung <strong>Donau</strong>altheim<br />

bei Bau-km 3+500 <strong>der</strong> Planfeststellungslinie, schwenkt dann jedoch nach<br />

Südosten ab, kreuzt die bestehende Kreisstraße DLG 22 zwischen <strong>Donau</strong>-<br />

altheim und dem Wasserschutzgebiet. Anschließend mündet sie kurz vor<br />

<strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße Schretzheim - Mörslingen in die Variante 2<br />

ein.<br />

Anschlussstellen und Verknüpfungen bleiben bei dieser "untersuchten<br />

Linie 1" gegenüber <strong>der</strong> Planfeststellungslinie unverän<strong>der</strong>t.<br />

Untersuchte Linie 2:<br />

Die "untersuchte Linie 2" schwenkt östlich des Wasserschutzgebiets "Ries-<br />

wasserversorgung, Gemarkung Steinheim" etwas weiter als die Plan-<br />

feststellungslinie nach Norden ab und lehnt sich mit einer aufeinan<strong>der</strong> fol-<br />

genden Bogenfolge (5 kleinere Bögen) an die parallel zur Wahllinie 1 ver-<br />

laufende Gemarkungsgrenze Deisenhofen - Steinheim an. Unmittelbar vor<br />

<strong>der</strong> Querung <strong>der</strong> bestehenden Eisenbahnlinie Neuoffingen - Ingolstadt<br />

schwenkt die "untersuchte Linie 2" auf die Wahllinie 1 bzw. die Planfeststel-<br />

lungstrasse zurück.<br />

Auch bei dieser Linie bleiben die Anschlussstellen und Verknüpfungen mit<br />

dem nachgeordneten Straßennetz im Vergleich zur Planfeststellungstrasse<br />

unverän<strong>der</strong>t.<br />

Wahllinie 1 aus dem Raumordnungsverfahren im Bereich <strong>der</strong> Gemar-<br />

kungsgrenze Deisenhofen - Steinheim:<br />

Wie bereits bei <strong>der</strong> Planfeststellungslinie beschrieben, verläuft die Wahlli-<br />

nie 1 an dem Wasserschutzgebiet Steinheim geradlinig nach Osten weiter<br />

und schwenkt ab <strong>der</strong> Querung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 in einem großen<br />

Bogen nach Süden ab. Sie kreuzt anschließend die Bahnlinie Ingolstadt-<br />

Neuoffingen und die bestehende B 16 schiefwinkelig. Durch die geradlinige<br />

Weiterführung nach dem Wasserschutzgebiet wird ein großes Teilstück <strong>der</strong>


- 39 -<br />

Steinheimer Flur durch die B 16 abgeschnitten und die landwirtschaftlich<br />

hochwertigen Flächen auf <strong>der</strong> Dillinger Hochterrasse quer durchschnitten.<br />

4. Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen <strong>der</strong> Planfeststellungslinie in Ge-<br />

genüberstellung zu den Trassenvarianten<br />

Die Umweltauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens sind schutzgut-<br />

bezogen vorstehend unter C.II.3.3 dieses Beschlusses behandelt. Im Fol-<br />

genden werden diese Auswirkungen mit denen <strong>der</strong> Planungsvarianten bzw.<br />

Ausbaualternativen (C.II.3.4) verglichen. Dabei ist vorab festzuhalten, dass<br />

die Planfeststellungslinie <strong>von</strong> <strong>der</strong> landesplanerisch positiv beurteilten Wahl-<br />

linie 1/2/3 in Verbindung mit <strong>der</strong> Wahllinie 1 in Teilbereichen <strong>der</strong> Gemar-<br />

kungen Hausen und Steinheim abweicht. Diese Abweichungen berühren je-<br />

doch nicht die Grundsätze <strong>der</strong> Planung und berücksichtigen die Maßgaben<br />

<strong>der</strong> landesplanerischen Beurteilung. Durch die Abweichungen entstehen<br />

auch keine zusätzlichen negativen Umweltauswirkungen. Die Aussagen in<br />

Unterlage 16 werden insoweit bestätigt.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> "untersuchten Linien 1 und 2" und <strong>der</strong> Wahllinie 1 aus dem<br />

Raumordnungsverfahren im Bereich <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze Steinheim -<br />

Deisenhofen ist festzustellen, dass es sich um Untervarianten handelt, die<br />

nur Teilbereiche <strong>der</strong> Trasse betreffen und auch als Teile <strong>von</strong><br />

Trassenkombinationen nur geringfügige Auswirkungen auf die umwelter-<br />

heblichen Kriterien haben. Gleichwohl werden sie in die Gesamtabwägung<br />

<strong>der</strong> Trassenvarianten mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt (vgl.<br />

C.III.3.3 des Beschlusses). Bezogen auf die in C.II.3.3 dieses Beschlusses<br />

(Umweltauswirkungen des Vorhabens) genannten Schutzgüter ergibt sich<br />

nachstehen<strong>der</strong> Variantenvergleich.<br />

Das Schutzgut Mensch wird durch die Planfeststellungslinie im Pla-<br />

nungsbereich ("Baugrubenmodell") durch verkehrsbedingten Lärm nicht<br />

wesentlich beeinträchtigt. Die Grenzwerte <strong>der</strong> 16. BImSchV sind an allen<br />

nächstgelegenen untersuchten Immissionsorten eingehalten und zumeist<br />

sogar deutlich unterschritten. Allerdings wird außerhalb des Planfeststel-<br />

lungsbereichs als sog. Fernwirkung <strong>der</strong> Verkehr in <strong>der</strong> Stadt Höchstädt zu-<br />

nehmen. Diese Belastungen werden jedoch mit <strong>der</strong> Verkehrsübergabe <strong>der</strong><br />

im Bau befindlichen Entlastungsspange Höchstädt kompensiert bzw. verrin-<br />

gert. Lediglich im Westabschnitt <strong>der</strong> Dillinger Straße in Höchstädt kann die-


- 40 -<br />

ser Entlastungseffekt nicht erreicht werden. In diesem Bereich können auf<br />

<strong>der</strong> Südseite <strong>der</strong> B 16 die Grenzwerte <strong>der</strong> 16. BImSchV nach Errichtung ei-<br />

ner Lärmschutzwand eingehalten werden. Für ein Gebäude nördlich <strong>der</strong><br />

B 16 sind passive Schutzmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Negative Auswirkungen auf die Wohnsituation infolge <strong>von</strong> Luftverunreini-<br />

gungen sind nicht zu erwarten (vgl. Unterlage 11.3T).<br />

Die relativ geringe Attraktivität des landwirtschaftlich geprägten Planfeststel-<br />

lungsbereichs für die Naherholung wird durch die Planfeststellungslinie in-<br />

folge Verlärmung, Schadstoffeintrag und negative Blickbeziehungen weiter<br />

beeinträchtigt. Eine Mil<strong>der</strong>ung wird durch Ausgleichs- und Gestaltungsmaß-<br />

nahmen erreicht. Die bestehenden Radwegeverbindungen bleiben erhalten.<br />

Variante 1 erfor<strong>der</strong>t aufgrund <strong>der</strong> Nähe zur Bebauung die Errichtung aktiver<br />

Schallschutzeinrichtungen (Wälle und Wände). Trotz solcher Maßnahmen<br />

verschlechtert sich die Wohnqualität in Hausen und <strong>Donau</strong>altheim bei die-<br />

ser Variante erheblich.<br />

Negative Auswirkungen <strong>von</strong> Schadstoffimmissionen auf die Wohnbebauung<br />

sind wenig wahrscheinlich, jedoch nicht gänzlich auszuschließen.<br />

Eine Verlärmung des Naherholungsbereichs im unmittelbaren Wohnumfeld<br />

<strong>der</strong> bebauten Gebiete ist aufgrund <strong>der</strong> ortsnahen Trasse vorgegeben.<br />

Auch bei Variante 2 sind im Hinblick auf die Nähe zur Ortsbebauung <strong>von</strong><br />

<strong>Donau</strong>altheim und Hausen und wegen des engen Korridors zwischen dem<br />

Stadtgebiet <strong>Dillingen</strong> und dem Stadtteil <strong>Donau</strong>altheim aktive Lärmschutz-<br />

maßnahmen unumgänglich. Eine Verschlechterung <strong>der</strong> Wohnsituation ist<br />

trotz <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen nicht gänzlich zu vermeiden.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Schadstoffimmissionen sind die Verhältnisse ähnlich wie bei<br />

Variante 1 zu beurteilen.<br />

Noch ungünstiger als bei Variante 1 ist die Situation im Naherholungsbe-<br />

reich bei Variante 2 zu beurteilen. Aufgrund des Trenneffekts <strong>der</strong> Straße<br />

zwischen den einzelnen Ortsteilen <strong>Dillingen</strong>s werden die kurzen Geh- und<br />

Radwegeverbindungen unterbrochen. Ein Qualitätsverlust für die Wohnbe-<br />

reiche und <strong>der</strong>en Umfeld ist nicht vermeidbar.<br />

Aufgrund dieser Situation ist festzustellen, dass bei <strong>der</strong> Betrachtung des<br />

Schutzgutes Mensch <strong>der</strong> Planfeststellungslinie eindeutig <strong>der</strong> Vorzug zu ge-<br />

ben ist.


- 41 -<br />

Die Varianten 1 und 2 wirken sich wegen ihrer Ortsnähe und des Zer-<br />

schneidungseffekts beson<strong>der</strong>s negativ auf die Wohnsituation in Hausen,<br />

<strong>Donau</strong>altheim und <strong>Dillingen</strong> aus. Die Siedlungsentwicklung <strong>der</strong> genannten<br />

Gebiete wird stark beeinträchtigt. Aufwendige Schutzmaßnahmen sind zur<br />

Kompensation <strong>der</strong> Lärm- und Abgasbelastungen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Zwar führt - konträr zu den Vorteilen im Immissionsschutz und bei <strong>der</strong> Sied-<br />

lungsentwicklung - die Planfeststellungslinie zu einer Beeinträchtigung <strong>der</strong><br />

Erholungsfunktion im weiteren Außenbereich. Aufgrund <strong>der</strong> homogenen<br />

landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen und <strong>der</strong> relativ geringen Beein-<br />

trächtigung des Bereichs an <strong>der</strong> Egau überwiegen die Vorteile <strong>der</strong> Plan-<br />

feststellungslinie diese Nachteile erheblich.<br />

Bezüglich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen ist festzuhalten, dass so-<br />

wohl die Planfeststellungslinie als auch die Varianten 1 und 2 über intensiv<br />

landwirtschaftlich genutzte Flächen führen. Hinsichtlich <strong>der</strong> Beeinträchti-<br />

gung <strong>von</strong> Flora und Fauna lassen sich deshalb nur geringe Unterschiede<br />

feststellen. Auf C.II.3.3 dieses Beschlusses wird verwiesen.<br />

Bei <strong>der</strong> Planfeststellungslinie beschränken sich die Beeinträchtigungen<br />

des FFH-Gebiets an <strong>der</strong> Egau hauptsächlich auf die kleinflächige Überbau-<br />

ung <strong>von</strong> Ufergehölzen, die Beeinträchtigung <strong>der</strong> Vegetation unter <strong>der</strong> Brü-<br />

cke und die Verlärmung <strong>der</strong> an die Straßen angrenzenden Bereiche. Diese<br />

Beeinträchtigungen sind jedoch als nicht erheblich einzustufen und werden<br />

durch umfangreiche Minimierungsmaßnahmen noch deutlich reduziert. Auf<br />

Unterlage 12 (landschaftspflegerische Begleitplanung) und 17.1T (Unterlage<br />

zur FFH-Verträglichkeitsprüfung) wird Bezug genommen.<br />

Variante 1 umgeht zwar das Landschaftsschutzgebiet "Egaulauf", an <strong>der</strong><br />

gleichzeitigen Kreuzung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 31 und <strong>der</strong> Egau durch die<br />

Straßentrasse ist jedoch mit einer nachhaltigen Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Topografie<br />

bzw. des Landschaftsbildes durch einen Damm und durch ein zweistöckiges<br />

Brückenbauwerk zu rechnen. Vorteile gegenüber <strong>der</strong> Planfeststellungslinie<br />

sind deshalb insgesamt gesehen nicht erkennbar.<br />

Variante 2 hat den Vorteil, dass sowohl das Landschaftsschutzge-<br />

biet "Egaulauf" als auch die bei Variante 1 kritische Querung <strong>der</strong> Egau und<br />

<strong>der</strong> Kreisstraße DLG 31 umfahren wird. Jedoch werden bei dieser Variante<br />

zwischen <strong>Donau</strong>altheim und <strong>Dillingen</strong> wertvolle Gehölzbestände an <strong>der</strong><br />

Egau beeinträchtigt. Aus diesem Grund hat auch Variante 2 keine wesentli-<br />

chen Vorteile gegenüber <strong>der</strong> Planfeststellungslinie.


- 42 -<br />

Das Schutzgut Boden ist bei allen Trassenvarianten (Planfeststellungsli-<br />

nie, Variante1 und Variante 2) gleichermaßen stark betroffen. Es kommt zu<br />

erheblichen Beeinträchtigungen durch Än<strong>der</strong>ungen des Bodenreliefs und<br />

<strong>der</strong> Bodenstruktur sowie durch die unvermeidbare Versiegelung. Diese<br />

Nachteile können bei keiner Trassenvariante ausgeschlossen werden.<br />

Keine <strong>der</strong> drei Trassenvarianten hat wesentliche nachteilige Auswirkungen<br />

auf das Schutzgut Wasser. Im gesamten untersuchten Bereich gibt es<br />

reichhaltige Grundwasservorkommen. Auch eine Vorbelastung durch die<br />

Landwirtschaft ist nahezu flächendeckend gegeben. Im Hinblick auf die rela-<br />

tiv mächtigen Deckschichten und die großen Grundwasserflurabstände sind<br />

diese Vorkommen jedoch weitgehend unempfindlich gegenüber Schadstoff-<br />

einträgen.<br />

Die Planfeststellungslinie verläuft am südlichen Rand des Wasserschutz-<br />

gebiets Steinheim. Die Straßentrasse verläuft im Abstrom <strong>der</strong> Brunnen, so<br />

dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Die im Was-<br />

serschutzgebiet (Zone II) vorgesehene Unterführung <strong>der</strong> Gemeindeverbin-<br />

dungsstraße Schretzheim - Mörslingen wird nach den Richtlinien für bau-<br />

technische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)<br />

ausgebaut.<br />

Die Variante 1 durchschneidet das amtlich festgesetzte Vorbehaltsgebiet<br />

für Grundwasser nördlich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>altheim.<br />

Die Variante 2 berührt keine Wasserschutzgebiete o<strong>der</strong> wasserwirtschaftli-<br />

chen Vorbehaltsgebiete.<br />

Bei allen Trassenvarianten müssen zwei Oberflächengewässer, nämlich die<br />

Egau und <strong>der</strong> Breitlegraben gequert werden. Erhebliche Beeinträchtigungen<br />

ergeben sich dabei bei keiner Variante. Insgesamt ist festzustellen, dass un-<br />

ter Berücksichtigung des Schutzgutes Wasser keine <strong>der</strong> Planfeststellungsli-<br />

nie vorzugswürdige Variante erkennbar ist.<br />

Auch in Bezug auf das Schutzgut Klima und Luft sind wesentliche Unter-<br />

schiede bei den Trassenvarianten nicht zu verzeichnen.<br />

Generell sind großräumig wirksame nachhaltige Beeinträchtigungen des<br />

Klimas nicht zu erwarten. Zu lokalen Beeinträchtigungen des Frischluftaus-<br />

tausches kann es lediglich im Bereich <strong>der</strong> Querungen <strong>von</strong> Egau und Breit-<br />

legraben kommen. An<strong>der</strong>erseits wird bei allen Trassenvarianten die Schad-


- 43 -<br />

stoffbelastung <strong>der</strong> Luft in den Ortsdurchfahrten durch die Reduzierung des<br />

dortigen Verkehrs erheblich reduziert.<br />

Auch das Schutzgut Landschaft ist bei allen Trassenvarianten bezügl. <strong>der</strong><br />

Beeinträchtigung durch Überbauung gleichermaßen betroffen. Das gilt ins-<br />

beson<strong>der</strong>e für die Gehölze entlang <strong>der</strong> Egau. Diese relativ kleinflächigen<br />

Überbauungen beeinträchtigen zwar das Landschaftsbild, können jedoch<br />

durch landschaftspflegerische Gestaltungsmaßnahmen reduziert werden.<br />

Bei allen drei Trassenvarianten ist auch eine Beeinträchtigung durch visuel-<br />

le Störungen gegeben. Der landschaftlich reizvollste Bereich entlang <strong>der</strong><br />

Egau muss in jedem Fall gequert werden. Dadurch werden die Blickbezie-<br />

hungen entlang des Tales weitgehend abgeschnitten. Darüber hinaus<br />

kommt es zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Überführun-<br />

gen auf <strong>der</strong> Hochterrasse und durch den Verlust <strong>von</strong> Gehölzen entlang <strong>der</strong><br />

Trasse. Diese Auswirkungen können durch Gestaltungsmaßnahmen (sh.<br />

landschaftspflegerischer Begleitplan) ausgeglichen werden.<br />

Die Beeinträchtigungen durch die Planfeststellungslinie sind in C.II.3.3 die-<br />

ses Beschlusses beschrieben.<br />

Bei <strong>der</strong> Variante 1 wirken sich durch die Überlagerung <strong>der</strong> Egauquerung<br />

mit <strong>der</strong> bestehenden Kreisstraße DLG 31 die erfor<strong>der</strong>lichen Eingriffe in die<br />

Topografie und in das Landschaftsbild verstärkt negativ auf den ortsnahen<br />

Bereich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>altheim aus.<br />

Bei <strong>der</strong> Variante 2 kommt noch hinzu, dass durch <strong>der</strong>en Lage im Korridor<br />

zwischen <strong>Donau</strong>altheim und den verschiedenen Stadtteilen <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird. Die gegenseitigen Blick-<br />

beziehungen zwischen den einzelnen Gebieten werden durch erfor<strong>der</strong>liche<br />

Lärmschutzmaßnahmen stark beeinträchtigt o<strong>der</strong> sind überhaupt nicht mehr<br />

möglich.<br />

Insgesamt gesehen sind allerdings auch beim Schutzgut Landschaft signifi-<br />

kante Unterschiede zwischen den einzelnen Trassenvarianten nicht gege-<br />

ben.<br />

In Bezug auf Kultur- und sonstige Sachgüter berührt die Planfeststel-<br />

lungslinie zwei Bodendenkmäler (vorgeschichtliche Scherbenfunde) unmit-<br />

telbar. Weitere Bodendenkmäler liegen im Nahbereich <strong>der</strong> Straßentrasse.<br />

Die Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen bzw. die Durchführung <strong>von</strong> Siche-


- 44 -<br />

rungsmaßnahmen müssen in Abstimmung mit dem Bayer. Landesamt für<br />

Denkmalpflege sichergestellt werden.<br />

Bei den Varianten 1 und 2 sind schädliche Auswirkungen auf Sach- und<br />

Kulturgüter nicht zu erwarten, so dass in diesem Punkt die Planfeststel-<br />

lungslinie ungünstiger zu bewerten ist.<br />

Bei einer Gesamtbetrachtung aller umweltbezogenen Faktoren ist festzu-<br />

stellen, dass sich - abgesehen vom Schutzgut Mensch - keine entschei-<br />

dungserheblichen Unterschiede zwischen den Trassenvarianten feststellen<br />

lassen.<br />

Die Variante 1 umgeht im Vergleich zur Planfeststellungslinie das Land-<br />

schaftsschutzgebiet "Egaulauf". Diese "Umgehung" wird allerdings mit einer<br />

Störung des Landschaftsbildes durch landschaftsfremde Bauwerke "er-<br />

kauft".<br />

Variante 2 vermeidet zwar diese bei Variante 1 vorliegende Störung des<br />

Landschaftsbildes im Zuge <strong>der</strong> Egau- und Kreisstraßenquerung, hat jedoch<br />

an<strong>der</strong>erseits Nachteile in punkto <strong>der</strong> städtebaulichen Entwicklung.<br />

Entscheidungserheblich für die auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Wahllinie 1/2/3 bzw. <strong>der</strong><br />

Wahllinie 1 entwickelte Planfeststellungslinie als vorzugswürdige Trasse ist<br />

letztlich <strong>der</strong> optimierte Trassenverlauf. Im Bereich Hausen und <strong>Donau</strong>alt-<br />

heim rückt die Trasse nochmals in Richtung Norden <strong>von</strong> <strong>der</strong> Bebauung ab.<br />

Wie bereits erwähnt, sind deshalb in diesem Bereich die Lärmgrenzwerte<br />

<strong>der</strong> 16. BImSchV deutlich unterschritten. Im Bereich Deisenhofen rückt die<br />

Planfeststellungslinie zwar etwas näher an den Ort heran, die damit ver-<br />

bundene Erhöhung des Lärmpegels um etwa 1 dB(A) ist jedoch praktisch<br />

nicht hörbar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die nunmehr ge-<br />

fundene Linienführung relativ mittig zwischen den Orten Steinheim (mind.<br />

770 m Abstand) und Deisenhofen (mind. 960 m Abstand) verläuft und somit<br />

für beide Orte keine entscheidungserheblichen Lärmbelastungen verur-<br />

sacht. Im Bereich <strong>der</strong> Hangkante zum Schabringer Ried verläuft die Stra-<br />

ßentrasse bautechnisch in einer Art "Einschnitt". Dies wird dadurch erreicht,<br />

dass entlang <strong>der</strong> Hangkante an <strong>der</strong> nördlichen Straßenseite ein Wall aus<br />

anfallenden Bodenmassen errichtet und eine strukturnahe Baum- und<br />

Strauchvegetation geschaffen wird. Damit ist die Straßentrasse, obwohl sie<br />

auf dem Nordhang zu liegen kommt, <strong>von</strong> Deisenhofen aus nicht einsehbar.<br />

Durch die Anlehnung an die Gemarkungsgrenze zwischen Deisenhofen und


- 45 -<br />

Steinheim werden Flurdurchschneidungen im Vergleich zur Wahllinie 1 we-<br />

sentlich verringert. Die geringfügige Mehrlänge <strong>von</strong> 54 m ist demgegenüber<br />

<strong>von</strong> nachrangiger Bedeutung. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass<br />

die Wahllinie 1 aus dem Raumordnungsverfahren wegen bestehen<strong>der</strong><br />

Zwangspunkte am östlichen Ende <strong>der</strong> Trasse zwischen Steinheim und<br />

Höchstädt (Fahrleitungsmasten <strong>der</strong> DB, Gittermasten <strong>der</strong> LEW) nicht reali-<br />

sierbar ist. Für eine realistische Vergleichbarkeit muss deshalb die Wahlli-<br />

nie 1 an ihrem östlichen Ende etwas nach Westen verschoben und damit<br />

um 44 m verkürzt werden. Damit ergibt sich dann eine Mehrlänge <strong>der</strong> Plan-<br />

feststellungslinie gegenüber einer so modifizierten Wahllinie 1 <strong>von</strong> 98 m.<br />

Auch diese Mehrlänge ist jedoch bei einem Vergleich mit <strong>der</strong> Planfeststel-<br />

lungslinie hinnehmbar.<br />

Unter Umweltgesichtspunkten ist deshalb die Planfeststellungslinie als die<br />

günstigste zu bewerten.<br />

5. FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />

Der Rat <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften hat die Richtlinie zur Erhaltung<br />

<strong>der</strong> natürlichen Lebensräume sowie <strong>der</strong> wildlebenden Tiere und Pflanzen<br />

erlassen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Abl. EG Nr. 206/7 vom<br />

22.07.1992). Ziel dieser Richtlinie ist u. a. <strong>der</strong> Aufbau eines europaweiten<br />

Schutzgebiets "Natura 2000". Die FFH-Richtlinie wurde über die §§ 32 ff<br />

BNatSchG und Art. 13b und 13c i. V. m. Art. 49a BayNatSchG in deutsches<br />

Recht übernommen. Das Bundesrecht gilt z.T. unmittelbar (§11 BNatSchG).<br />

Nach Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG sind Projekte unzulässig, die Gebiete<br />

<strong>von</strong> gemeinschaftlicher Bedeutung in den für ihren Schutzzweck o<strong>der</strong> für ih-<br />

re Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich o<strong>der</strong> nachhaltig<br />

beeinträchtigen können. Gemäß Art. 49a Abs. 2 BayNatSchG darf eine Be-<br />

freiung <strong>von</strong> diesem Verbot nur aus zwingenden Gründen des überwiegen-<br />

den öffentlichen Interesses erteilt werden. Noch höher sind die Anfor<strong>der</strong>un-<br />

gen, sofern das Gebiet einen prioritären Lebensraumtyp o<strong>der</strong> eine prioritäre<br />

Art einschließt.<br />

Die Planfeststellungslinie berührt - wie bereits vorstehend dargelegt - das<br />

FFH-Gebiet 7328-304 "Egau". Es umfasst den Egau-Verlauf nördlich <strong>von</strong><br />

Ziertheim bis zur Einmündung in die <strong>Donau</strong> (ca. 20 km) und hat einen Flä-


- 46 -<br />

chenumfang <strong>von</strong> ca. 26 ha. Als FFH-Gebiet sind die Egau selbst und ein<br />

schmaler Uferstreifen ausgewiesen. Nicht zum FFH-Gebiet gehören die an-<br />

grenzenden Acker- und Verkehrsflächen. Im Einzelnen wird auf die FFH-<br />

Verträglichkeitsstudie <strong>von</strong> Lars Consult, Stand Dezember 2001, i. d. F. <strong>der</strong><br />

Unterlage 17.1T mit Anlage 1 vom 28.05.2008 verwiesen.<br />

Die Studie <strong>von</strong> Lars Consult behandelt sowohl die Querung des FFH-Ge-<br />

biets 7328-304 "Egau" als auch das Gebiet 7328-371 "Nebel-, Kloster- und<br />

Brunnenbach". Von <strong>der</strong> plangegenständlichen Maßnahme ist jedoch ledig-<br />

lich das FFH-Gebiet 7328-304 "Egau" betroffen.<br />

In dieser, <strong>von</strong> <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde für ihre Entscheidungsfindung<br />

herangezogenen und bestätigten Studie, wird eine gebietsbezogene Be-<br />

standsaufnahme vorgenommen, die auf den Festlegungen in <strong>der</strong> Gebiets-<br />

meldung an die EU-Kommission basiert und sich am Standardbogen zu<br />

dieser FFH-Gebietsmeldung orientiert.<br />

Die Prüfung, ob <strong>von</strong> dem plangegenständlichen Bauvorhaben erhebliche<br />

Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet 7328-304 "Egau" ausgehen, ist zu<br />

unterscheiden vom allgemeinen Artenschutz nach Art. 12 FFH-RL (§ 42<br />

BNatSchG). Für Arten, die nicht in den Schutzzielen des FFH-Gebiets<br />

"Egau" genannt, gleichwohl jedoch dort <strong>von</strong> <strong>der</strong> Baumaßnahme betroffen<br />

sind, gelten die artenschutzrechtlichen Regelungen und Verbote (§ 42<br />

BNatSchG). Hierzu wird auf den Fachbeitrag zur speziellen artenschutz-<br />

rechtlichen Prüfung (saP) in Unterlage 17.2T bzw. auf die Ausführungen un-<br />

ter C.III.7.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Beim FFH-Gebiet "Egau" (vgl. Standardbogen <strong>der</strong> EU-Kommission zu "Na-<br />

tura 2000") handelt es sich um einen Bachlauf mit weitgehend naturnaher<br />

Ausbildung inmitten einer intensiv genutzten Kulturlandschaft. Das naturna-<br />

he Fließgewässer enthält charakteristische Lebensraumtypen nach An-<br />

hang I <strong>der</strong> FFH-Richtlinie wie z.B. Gebirgsstelze, Wasserfle<strong>der</strong>maus, Biber,<br />

Elritze, Prachtlibellen etc. Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung ist die Egau wegen<br />

des größten bekannten Vorkommens des Bachneunauges (Lampetra<br />

planeri) in Schwaben (Tierart nach Anhang II <strong>der</strong> FFH-Richtlinie). Seine<br />

Verletzlichkeit liegt in <strong>der</strong> Eutrophierung (Überdüngung) des Gewässers, die<br />

einen negativen Einfluss mittlerer Intensität auf das gesamte Gebiet ausübt.<br />

In gleicher Weise besteht eine negative Beeinflussung durch angeln. Ent-<br />

sprechend <strong>der</strong> Beschreibung im Standardbogen existiert in <strong>der</strong> Egau eine


- 47 -<br />

mittlere bis kleine Population des Bachneunauges in gutem Erhaltungszu-<br />

stand.<br />

Der Querungsbereich <strong>der</strong> B 16 neu liegt ca. 1 km nordwestlich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>-<br />

altheim. Die Egau hat hier eine Breite <strong>von</strong> bis zu 10 m und verläuft etwa<br />

0,5 m unter dem Gelände mit einer Wassertiefe <strong>von</strong> 1 - 1,5 m. Die Gewäs-<br />

serqualität wird als "mäßig belastet" eingestuft. Im Einzelnen wird auf Unter-<br />

lage 17.1T verwiesen.<br />

Die im Standardbogen aufgeführten Arten und Lebensräume sind nicht als<br />

prioritär i. S. <strong>der</strong> FFH-RL eingestuft.<br />

Für die Beurteilung <strong>der</strong> vom Bau <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> ausgehenden Beeinträch-<br />

tigungen des FFH-Gebiets "Egau" spielen die in <strong>der</strong> Gebietsmeldung fest-<br />

gelegten Erhaltungsziele eine zentrale Rolle. Sie sind für das in Rede ste-<br />

hende Gebiet folgen<strong>der</strong>maßen festgelegt:<br />

Bäche (Lebensraum "Flüsse <strong>der</strong> planaren bis montanen Stufe mit Ve-<br />

getation des Ranuncullion fluitans und des Callitricho Batrachion"):<br />

- Sicherung <strong>der</strong> Gewässerqualität<br />

- Erhaltung <strong>der</strong> natürlichen Fließgewässerdynamik<br />

- Erhalt <strong>der</strong> unverbauten Flussabschnitte ohne Ufer- und Sohlenbefesti-<br />

gung, Stauwerke, Wasserausleitungen o. ä.<br />

- Erhalt und Sicherung <strong>der</strong> Anbindung <strong>von</strong> Seitengewässern als wichtige<br />

Refugial- und Teillebensräume<br />

- Sicherung <strong>der</strong> Durchgängigkeit für Gewässerorganismen<br />

- Erhalt des funktionalen Zusammenhangs mit auetypischen, aquatischen<br />

und amphibischen Arten und Lebensgemeinschaften sowie Kontaktle-<br />

bensräumen wie Bruch- und Auwäl<strong>der</strong>n, Röhrichten, Seggenrieden,<br />

Hochstaudenfluren, Streu- und Nasswiesen<br />

- Sicherung und Erhalt lebensraumtypischer, natürlicher Biozönosen und<br />

<strong>der</strong> Teillebensräume <strong>der</strong> einzelnen Arten<br />

Bachneunauge (Lampetra planeri)<br />

- Sicherung bestehen<strong>der</strong> Populationen des Bachneunauges<br />

- Erhalt unverbauter sauberer Gewässerabschnitte mit natürlicher<br />

Dynamik


- 48 -<br />

- Erhalt strukturreicher Habitate mit unverschlammtem Sohlsubstrat und<br />

differenziertem, abwechslungsreichen Strömungsbild<br />

- Erhalt einer hohen Gewässerqualität (Gewässergüte I bzw. I-II)<br />

- Schutz <strong>von</strong> Gewässerabschnitten ohne Sediment- und Nährstoffeinträ-<br />

gen aus dem Umland<br />

- Erhalt naturnaher, reich strukturierter Uferbereiche ohne Uferbefestigun-<br />

gen<br />

- Sicherung <strong>der</strong> natürlichen Fischfauna in Bachneunaugen-Gewässern<br />

ohne Besatz mit fangfähigen Bach- und Regenbogenforellen sowie Aal<br />

Diese Erhaltungsziele werden ergänzt durch die nachfolgenden Entwick-<br />

lungsziele:<br />

- Verbesserung <strong>der</strong> Gewässerqualität durch Vermeidung <strong>von</strong> Sediment-<br />

und Nährstoffeinträgen aus dem Umland<br />

- Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> natürlichen Fließgewässerdynamik<br />

- Rückbau <strong>von</strong> Ufer- und Sohlverbauungen, Stauwerken etc. zur Aufwer-<br />

tung des Lebensraums und zur Schaffung strukturreicher Habitate mit<br />

unverschlammtem Sohlsubstrat und differenziertem, abwechslungsrei-<br />

chen Strömungsbild<br />

- Schaffung naturnaher, reich strukturierter Uferbereiche<br />

- Aufgabe <strong>der</strong> Besatzmaßnahmen in <strong>der</strong> Egau<br />

Potenzielle Auswirkungen <strong>der</strong> Baumaßnahme auf das FFH-Gebiet ergeben<br />

sich<br />

baubedingt durch<br />

- Verbauung und Beeinträchtigung <strong>von</strong> Uferstreifen während <strong>der</strong> Bauzeit<br />

- Aufwirbelung <strong>von</strong> Schlamm und Sand bei Bauarbeiten an <strong>der</strong> Gewässer-<br />

sohle und am Ufer<br />

- Schadstoffeinträge in die Bäche und Hochstaudenfluren während <strong>der</strong><br />

Bauzeit (z.B. aus Baumaschinen)<br />

- Störung empfindlicher Tierarten (z.B. Biber o<strong>der</strong> charakteristische Vogel-<br />

arten <strong>der</strong> Fließgewässer) durch Lärm, Licht und an<strong>der</strong>e Beunruhigungen<br />

- baubedingte Bodenverdichtungen in <strong>der</strong> Aue mit entsprechenden negati-<br />

ven Auswirkungen auf Hochstaudenfluren bzw. <strong>der</strong>en Entwicklungsmög-<br />

lichkeiten;


anlagenbedingt durch<br />

- 49 -<br />

- Verrohrung <strong>der</strong> Bäche im Querungsbereich (mit Zerstörung <strong>von</strong> Bach-<br />

muschelvorkommen etc. und starker Beeinträchtigung <strong>der</strong> Durchgängig-<br />

keit <strong>der</strong> Gewässer)<br />

- Verbauung <strong>von</strong> Ufer und Sohle bei einer Überbrückung (mit Zerstörung<br />

<strong>von</strong> Bachmuschelvorkommen etc.)<br />

- Verschattung und Nie<strong>der</strong>schlagsmin<strong>der</strong>ung unter den Brücken<br />

- Entfernung <strong>von</strong> Ufergehölzen o<strong>der</strong> Hochstaudenfluren (mit negativen<br />

Auswirkungen auf die charakteristischen Arten dieser Lebensräume und<br />

auf den Biber)<br />

- Zerschneidung und Behin<strong>der</strong>ung funktionaler Beziehungen entlang <strong>der</strong><br />

Bäche, zur Aue, zu Kontaktlebensräumen o<strong>der</strong> zu an<strong>der</strong>en Biotopen in<br />

<strong>der</strong> Nähe<br />

- Verän<strong>der</strong>ungen des Abflussgeschehens und <strong>der</strong> Gewässerdynamik beim<br />

Einbringen <strong>von</strong> Baukörpern in den Fluss (mit negativen Auswirkungen<br />

auf Wasserstand und Strömungsgeschehen, die für Bachmuschel, Biber<br />

etc. <strong>von</strong> Bedeutung sind)<br />

- Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wechselbeziehungen zum Grundwasser bei starker<br />

Verän<strong>der</strong>ung des Grundwasserstandes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Grundwasserfließrich-<br />

tung<br />

- Einschränkung <strong>der</strong> Potenziale für die Entwicklung <strong>von</strong> naturnahen Bach-<br />

abschnitten, Auwäl<strong>der</strong>, feuchte Hochstaudenfluren und sonstige unge-<br />

nutzte Auenbereiche durch die Brückenbauwerke;<br />

betriebsbedingt durch<br />

- Schad- und Nährstoffeinträge durch direkte Verkehrsemissionen<br />

- Schad- und Nährstoffeinträge durch die Einleitung <strong>von</strong> Straßenabwäs-<br />

sern<br />

- Schadstoffeinträge bei Unfällen<br />

- Verlärmung <strong>der</strong> an die Straße angrenzenden Lebensräume mit negativen<br />

Auswirkungen für die dortigen Lebensgemeinschaften (v.a. Fauna)<br />

- betriebsbedingte Zerschneidungswirkungen und Verkehrsverluste bei<br />

charakteristischen Arten <strong>der</strong> Bäche und Hochstaudenfluren und den Ar-<br />

ten des Anhangs II <strong>der</strong> FFH-RL<br />

- Einschränkung <strong>der</strong> Potenziale für die Entwicklung <strong>von</strong> wertvollen Le-<br />

bensräumen für störungsempfindliche Arten (Biber, Vögel etc.) im Umfeld<br />

<strong>der</strong> Straße (v. a. durch die Verlärmung).


- 50 -<br />

Zur Kompensation dieser potenziellen Beeinträchtigungen sind umfangrei-<br />

che Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgesehen, die sich wie<br />

folgt darstellen:<br />

- Die Brücke über die Egau wird so gestaltet, dass die Ufer- und Sohlbe-<br />

reiche nicht überbaut werden und die faunistischen Wan<strong>der</strong>ungsbezie-<br />

hungen entlang <strong>der</strong> Bäche weitgehend erhalten bleiben.<br />

- Die Gestaltung <strong>der</strong> Brücke erfolgt so, dass keine Pfeiler im Gewässer<br />

o<strong>der</strong> direkt am Ufer stehen. Dadurch werden Schadstoffeinträge während<br />

<strong>der</strong> Bauzeit und Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wasserstände bzw. des Abflussge-<br />

schehens vermieden.<br />

- Die Gründung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>lager und <strong>der</strong> Straßendämme erfolgt so, dass<br />

<strong>der</strong> Grundwasserfluss nicht behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t wird (z.B. Grün-<br />

dung auf Pfeilern).<br />

- Die Entwässerung wird so geregelt, dass Schad- und Nährstoffeinträge<br />

in die Egau sowohl bei Normalbetrieb als auch bei Unfällen weitgehend<br />

vermieden werden.<br />

- Durch die Spritzschutzwände auf <strong>der</strong> Brücke erfolgt gleichzeitig eine<br />

Lärmschutzwirkung für die unmittelbar dahinter liegenden Lebensräume.<br />

- Die Bauarbeiten werden so durchgeführt, dass die Beeinträchtigungen<br />

des Baches und <strong>der</strong> Uferbereiche so gering wie möglich sind.<br />

- Im Rahmen <strong>von</strong> Gestaltungsmaßnahmen werden auf Verschnittflächen<br />

neue Auwaldbestände unmittelbar an <strong>der</strong> Egau geschaffen, die flächen-<br />

mäßig ungefähr den notwendigen Rodungen entsprechen.<br />

Details ergeben sich aus den festgestellten Planunterlagen (insbeson<strong>der</strong>e<br />

landschaftspflegerischer Maßnahmenplan, Bauwerksverzeichnis, Lageplan<br />

zum BWV in Unterlagen 7.1 Blatt 1T, 7.2T und 12.3 Blatt 2T) sowie aus <strong>der</strong><br />

nachrichtlich beigefügten FFH-Verträglichkeitsstudie (Unterlage 17.1T mit<br />

Anlage 4).<br />

Bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Kompensationsmaßnahmen ist festzuhalten, dass bei <strong>der</strong> Egau das Vor-<br />

kommen des Bachneunauges für die Meldung als FFH-Gebiet entscheidend<br />

war. Das Hauptvorkommen des Bachneunauges liegt vermutlich oberhalb<br />

<strong>der</strong> geplanten Querungsstelle. Dennoch ist auch im Bereich des planfestge-<br />

stellten Brückenbauwerks mit entsprechenden Vorkommen zu rechnen. Das<br />

Bachneunauge ist auf eine gute Gewässerqualität angewiesen, benötigt ei-


- 51 -<br />

ne sandig-schlammige Bachsohle als Lebensraum für die Larven sowie kie-<br />

sig-sandige Bachabschnitte für die Laichablage.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten dienen die o.g. Vermei-<br />

dungs- und Minimierungsmaßnahmen den Erhaltungs- und Entwicklungs-<br />

zielen des FFH-Gebiets "Egau".<br />

Die verbleibenden Beeinträchtigungen beschränken sich im Wesentlichen<br />

auf die kleinflächige Überbauung <strong>von</strong> Ufergehölzen, die Beeinträchtigung<br />

<strong>der</strong> Vegetation unter <strong>der</strong> Egau-Brücke und die Verlärmung <strong>der</strong> an die Stra-<br />

ße angrenzenden Bereiche (vgl. Anlage 4 zu Unterlage 17.1T). Sie sind<br />

insgesamt gesehen nicht so erheblich, dass sie mit den Erhaltungszielen<br />

des FFH-Gebiets "Egau" nicht in Einklang gebracht werden könnten. Art.<br />

13c BayNatSchG steht <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> planfestgestellten Maßnahme<br />

deshalb nicht entgegen. Der Bau <strong>der</strong> B 16 neu beeinträchtigt das Gebiet an<br />

<strong>der</strong> Egau we<strong>der</strong> erheblich noch nachhaltig und ist deshalb als FFH-<br />

verträglich einzustufen.<br />

Auf Unterlagen 16T und 17.1T wird bezüglich <strong>der</strong> Begründung, die sich die<br />

Planfeststellungsbehörde zu Eigen macht, Bezug genommen.<br />

III. Materiell-rechtliche Bewertung des Vorhabens<br />

1. Allgemeines<br />

Die materiell-rechtliche Ermächtigung <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben als<br />

Planfeststellungsbehörde zur straßenrechtlichen Fachplanung ergibt sich<br />

aus § 17 FStrG i. V. m. Art. 72 ff. BayVwVfG.<br />

Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die damit verbundene planeri-<br />

sche Gestaltungsfreiheit. Dieses Planungsermessen wird bei <strong>der</strong> straßen-<br />

rechtlichen Planfeststellung jedoch durch das Gebot <strong>der</strong> Planrechtfertigung<br />

beschränkt, d.h., das Vorhaben muss nach den straßenrechtlichen Zielset-<br />

zungen vernünftigerweise geboten sein. Hierzu wird auf die nachfolgenden<br />

Ausführungen unter C.IV.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Darüber hinaus besteht eine Bindung an die zwingenden materiellen<br />

Rechtssätze (gesetzliche Planungsleitsätze). Eine Verletzung dieser zwin-<br />

genden Planungsleitsätze ist nicht ersichtlich.<br />

Schließlich entspricht das Vorhaben auch den behördeninternen Bindungen<br />

an die vorbereitenden Planungsentscheidungen des BMV nach § 16 FStrG<br />

(vgl. B.II. dieses Beschlusses) und den auf dem Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnis-<br />

mäßigkeit beruhenden Anfor<strong>der</strong>ungen des Abwägungsgebots.


2. Planrechtfertigung<br />

- 52 -<br />

Das Vorhaben ist nach den straßenrechtlichen Zielsetzungen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Die vorhandene Situation genügt nicht mehr dem regelmäßigen Verkehrs-<br />

bedürfnis (§ 3 Abs. 1 FStrG).<br />

Wegen <strong>der</strong> erheblichen Verkehrsbedeutung <strong>der</strong> B 16 ist <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU<br />

<strong>Dillingen</strong> in die erste Dringlichkeitsstufe des Bedarfsplans für die Bundes-<br />

fernstraßen (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 FStrAbG) aufgenommen. Der Gesetz-<br />

geber hat damit nicht nur Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielset-<br />

zungen des § 1 Abs. 1 FStrG festgestellt, son<strong>der</strong>n auch über den Bedarf<br />

verbindlich entschieden. Die Grundentscheidung über die Aufnahme eines<br />

Vorhabens in den Bedarfsplan trifft <strong>der</strong> Gesetzgeber aufgrund <strong>von</strong> umfang-<br />

reichen Untersuchungen und Analysen nach sorgfältiger Abwägung zwi-<br />

schen <strong>der</strong> mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzung und den vom Vorhaben<br />

berührten Belangen. Das FStrAbG ist im Hinblick auf Netzverknüpfung und<br />

Ausbautyp sowie im Hinblick auf die Straßenklasse für die Planfeststellung<br />

verbindlich. Zwar ist <strong>der</strong> Bedarfsplan als globales und grobmaschiges Kon-<br />

zept nicht detailgenau; planerische Spielräume auch für Alternativtrassen<br />

bleiben nach wie vor. Allerdings sind im Bedarfsplan festgelegte Netzver-<br />

knüpfungen im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen.<br />

Im <strong>der</strong>zeit gültigen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum FStrAbG<br />

i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 20.01.2005 sind die OU <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> und<br />

Höchstädt gemäß <strong>der</strong> bisherigen Einstufung "vordringlicher Bedarf" getrennt<br />

aufgeführt (sh. Vorhabensliste Bayern zum 5.FStrAbÄndG vom 04.10.2004,<br />

Nrn. 501 und 502).<br />

Anhaltspunkte dafür, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber mit <strong>der</strong> Bedarfsfeststellung für<br />

das hier plangegenständliche Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberi-<br />

schen Ermessens überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Da<strong>von</strong> wäre nur<br />

auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich wäre,<br />

weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf<br />

eine bestehende o<strong>der</strong> künftig zu erwartende Verkehrsbelastung o<strong>der</strong> auf die<br />

verkehrliche Erschließung eines zu verwirklichenden Raumes an jeglicher<br />

Notwendigkeit fehlte (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008, 9 A 27.06;<br />

BVerfG, Beschluss vom 08.06.1998 - 1 BvR 650/97). Solche Gründe sind<br />

bei <strong>der</strong> vorliegenden Planung jedoch nicht ersichtlich.


- 53 -<br />

Die bestehende B 16 verläuft innerhalb des planfestgestellten Abschnitts<br />

auf weiten Strecken durch die Ortslagen <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> und Steinheim. Durch<br />

die Überlagerung des relativ starken Durchgangsverkehrs mit dem Ziel-,<br />

Quell- und Binnenverkehr erreichen die Verkehrsmengen speziell in diesen<br />

Ortsdurchfahrten Dimensionen, die erhebliche Probleme mit sich bringen.<br />

So betrug <strong>der</strong> durchschnittliche tägliche Verkehr im Bereich <strong>Dillingen</strong> bei <strong>der</strong><br />

amtlichen Verkehrszählung 2005 15.389 Kraftfahrzeuge, während <strong>der</strong><br />

Durchschnittswert aller bayerischen Bundesstraßen im Jahre 2005 bei<br />

9.424 Kraftfahrzeugen lag. Der für die Ortsdurchfahrten beson<strong>der</strong>s belas-<br />

tende Schwerverkehr stieg zwischen den Straßenverkehrszählungen 1995<br />

und 2005 <strong>von</strong> täglich 855 Kraftfahrzeugen auf 1.489 Kraftfahrzeuge an. Im<br />

Einzelnen wird auf den Erläuterungsbericht (Unterlage 1T) verwiesen.<br />

Aufgrund dieser hohen Verkehrszahlen sind die vorhandenen Straßenquer-<br />

schnitte völlig überlastet. In den Ortsdurchfahrten <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> und Stein-<br />

heim entstehen durch eine Vielzahl <strong>von</strong> Signalanlagen und einmündenden<br />

Straßen sowie durch hohes Aufkommen an Fußgänger- und Radfahrver-<br />

kehr zusätzliche Beeinträchtigungen. Dies führt zu täglichen Stauungen in<br />

den Ortslagen, zähfließendem Verkehr, hoch belasteten Hauptverkehrs-<br />

straßen und Verkehrsverlagerungen in das nachgeordnete Straßennetz. Für<br />

die Verkehrsteilnehmer sind damit erhebliche Zeitverluste und ein erhöhter<br />

Kraftstoffverbrauch verbunden. Zudem entstehen für die Anwohner an den<br />

beson<strong>der</strong>s eng und nah bebauten Bereichen <strong>der</strong> Ortsdurchfahrten erhebli-<br />

che Lärm- und Abgasbelastungen, Verkehrsgefährdungen und eine Minde-<br />

rung <strong>der</strong> Wohn- und Lebensqualität.<br />

Die aktualisierte Verkehrsprognose des Büros MODUS Consult Ulm erwar-<br />

tet im Planungsnullfall (ohne die Verwirklichung <strong>der</strong> plangegenständlichen<br />

Maßnahme) auf <strong>der</strong> B 16 alt westlich <strong>Dillingen</strong> für das Jahr 2020 eine Ver-<br />

kehrsbelastung <strong>von</strong> bis zu 27.000 Kfz/24h. In <strong>Dillingen</strong> selbst ist in diesem<br />

Fall mit einem DTV <strong>von</strong> ca. 21.100 Kfz/24h zu rechnen.<br />

Durch die zu erwartende Verkehrsverlagerung auf die B 16 neu werden so-<br />

wohl die Ortsdurchfahrten <strong>Dillingen</strong> und Steinheim im Zuge <strong>der</strong> B 16 alt als<br />

auch das nachgeordnete Straßennetz entlastet. Durch ausreichend große<br />

Entfernung <strong>der</strong> neuen Straße zu den Siedlungsbereichen entsteht auch<br />

dorthin keine Verlagerung <strong>der</strong> Lärm- und Abgassituation. Die Wohn- und<br />

Lebensqualität wird im Umfeld <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> durch den <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong><br />

B 16 insgesamt deutlich verbessert.


- 54 -<br />

Die Trennung in zwei Planungsabschnitte <strong>der</strong> vorher gemeinsam behandel-<br />

ten Ortsumgehungen <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt wurde mit dem bereits er-<br />

wähnten Schreiben des BMV vom 16.09.2005 bestätigt und hat damit für<br />

die Planfeststellungsbehörde auch interne Bindungswirkung. Die Trennung<br />

ist unumgänglich, um die OU <strong>Dillingen</strong> möglichst zeitnah zu verwirklichen.<br />

Die Zustimmung des BMV schließt deshalb den Bau <strong>der</strong> zur Verknüpfung<br />

<strong>der</strong> B 16 neu mit <strong>der</strong> bestehenden B 16 westlich Höchstädt gehörenden<br />

"Spange Steinheim" in die Umgehung <strong>Dillingen</strong> ein. Mit <strong>der</strong> planfestgestell-<br />

ten Umfahrung <strong>Dillingen</strong> ist auch keine Präjudizierung einer noch nicht ab-<br />

schließend festgelegten Linienführung für die geplante OU Höchstädt ver-<br />

bunden. Auch dies wird vom BMV ausdrücklich bestätigt.<br />

Die Verwirklichung einer planungsrechtlich eigenständigen OU <strong>Dillingen</strong> ist<br />

deshalb - auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-<br />

richts - zulässig, weil <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong>abschnitt eine selbständige Verkehrsfunk-<br />

tion besitzt und <strong>der</strong> Verwirklichung einer - wie auch immer geführten - OU<br />

Höchstädt keine unüberwindlichen Hin<strong>der</strong>nisse entgegenstehen (vgl. etwa<br />

Urteil des BVerwG vom 30.01.2008, 9 A 27.06). Die Entstehung eines Pla-<br />

nungstorsos ist nicht zu befürchten.<br />

Mit Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens wird insbeson<strong>der</strong>e<br />

- <strong>der</strong> Durchgangs- und Schwerverkehr aus dem Stadtgebiet <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong><br />

und Steinheim ausgelagert,<br />

- <strong>der</strong> Landkreis <strong>Dillingen</strong> durch eine zügigere Anbindung an das großräu-<br />

mige Verkehrsnetz (BAB A 7 und A 8) verkehrlich besser erschlossen,<br />

- die Attraktivität <strong>der</strong> innerörtlichen Wohn- und Geschäftsbereiche <strong>der</strong> ent-<br />

lasteten Ortsdurchfahrten gesteigert,<br />

- die Verkehrssicherheit verbessert,<br />

- die Streckencharakteristik <strong>der</strong> B 16 vereinheitlicht und auch die gesamt-<br />

wirtschaftliche Bilanz durch Verringerung <strong>der</strong> Straßennutzerkosten ver-<br />

bessert,<br />

- die Wohn- und Lebensqualität im Umfeld <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> verbessert,<br />

- die bestehende Umweltbeeinträchtigung, vor allem im Hinblick auf die<br />

Lärm- und Schadstoffbelastung in den Ortsdurchfahrten, verringert.


- 55 -<br />

Die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme entspricht insgesamt den Ziel-<br />

setzungen des § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 FStrG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1<br />

FStrAbG. Die Planung ist deshalb in je<strong>der</strong> Hinsicht gerechtfertigt.<br />

3. Ermessensentscheidung<br />

3.1 Allgemeine Zusammenfassung<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat bei <strong>der</strong> Planabwägung zu prüfen, ob die<br />

Gründe, die für das Vorhaben sprechen, so gewichtig sind, dass sie die Be-<br />

einträchtigung <strong>der</strong> entgegenstehenden Belange unter Einschluss <strong>der</strong> Be-<br />

lange des Natur- und Landschaftsschutzes rechtfertigen. Selbst wenn - wie<br />

vorstehend dargelegt - die Straßenbaumaßnahme vernünftigerweise gebo-<br />

ten ist, muss in <strong>der</strong> Abwägung geprüft werden, ob unüberwindliche Belange<br />

dazu nötigen, <strong>von</strong> <strong>der</strong> Planung abzusehen (BVerwG 10.04.1997, DVBl<br />

1997, 1115). Bei <strong>der</strong> Beurteilung einer solchen Null-Variante ist festzustel-<br />

len, dass bei <strong>der</strong> Abwägung <strong>der</strong> durch die Planung verfolgten öffentlichen<br />

Interessen mit den Betroffenheiten <strong>der</strong> Eigentümer und Anlieger sowie den<br />

an<strong>der</strong>en durch die Planung berührten und dem Vorhaben entgegenstehen-<br />

den Belangen dem Interesse an <strong>der</strong> Durchführung des Vorhabens <strong>der</strong> Vor-<br />

rang einzuräumen ist.<br />

Die für das Vorhaben sprechenden Gründe wurden im Wesentlichen im<br />

vorstehenden Abschnitt Planrechtfertigung (C.III.2 dieses Beschlusses)<br />

dargelegt. Diesen öffentlichen Belangen stehen zwar unbestreitbar private<br />

Belange einzelner Grundstücksbetroffener gegenüber. Auch Boden wird<br />

zwangsläufig teilweise versiegelt und dadurch Natur und Umwelt beein-<br />

trächtigt.<br />

Die nachteiligen Auswirkungen sind jedoch nicht so gravierend, dass sie die<br />

Sinnhaftigkeit des Projekts in Frage stellen könnten. An<strong>der</strong>e Maßnahmen,<br />

die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in diesem Streckenab-<br />

schnitt besser o<strong>der</strong> mit geringerem Aufwand vergleichbar erreichen könn-<br />

ten, sind nicht ersichtlich.<br />

Die <strong>von</strong> dem Bauvorhaben betroffenen Grundstückseigentümer erhalten ei-<br />

ne Entschädigung. Der Verlust <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Flächen führt bei


- 56 -<br />

keinem landwirtschaftlichen Betrieb zu existenziellen Gefährdungen. Die<br />

Lärmbelastung überschreitet im Bereich <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong>strecke nicht die Emis-<br />

sionsgrenzwerte für die zumutbaren Verkehrsgeräusche. Auch Belange des<br />

Natur- und Landschaftsschutzes stehen dem <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 im plange-<br />

genständlichen Bereich nicht entgegen. Die mit dem Straßenbau zwangs-<br />

läufig verbundenen Beeinträchtigungen werden durch die im landschafts-<br />

pflegerischen Begleitplan enthaltenen Maßnahmen (Unterlage 12.3) kom-<br />

pensiert.<br />

Bei <strong>der</strong> Abwägung <strong>der</strong> für und gegen die Planung sprechenden Aspekte ist<br />

nicht ersichtlich, dass das Vorhaben wegen Überwiegens <strong>der</strong> entgegenste-<br />

henden Belange aufgegeben und dass die Planfeststellungsbehörde sich<br />

für die sog. Null-Variante entscheiden müsste. Vielmehr ist dem öffentlichen<br />

Interesse an <strong>der</strong> Verwirklichung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 <strong>der</strong> Vor-<br />

rang einzuräumen. Unüberwindliche rechtliche Hin<strong>der</strong>nisse bestehen nicht.<br />

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Planung den Ergebnissen <strong>der</strong><br />

vorbereitenden Planungen und dem damit verfolgten Planungsziel ent-<br />

spricht. Sie berücksichtigt die in den einschlägigen gesetzlichen Vorschrif-<br />

ten zum Ausdruck kommenden Ge- und Verbote und entspricht schließlich<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen des Abwägungsgebots. Sie enthält keine unverhältnis-<br />

mäßigen Eingriffe in private Rechte Dritter und ist auch im Hinblick auf die<br />

enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses ge-<br />

rechtfertigt.<br />

3.2 Planungsvarianten<br />

Bezüglich <strong>der</strong> einzelnen Planungsvarianten wird zunächst auf die Ausfüh-<br />

rungen unter B.II. (Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Planung) sowie C.II.3.4 und<br />

C.II.4.2 (Trassenalternativen und <strong>der</strong>en Bewertung im Rahmen <strong>der</strong> Umwelt-<br />

verträglichkeitsprüfung) verwiesen.<br />

Die Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Planung zeigt, dass <strong>der</strong> Entscheidung für<br />

die OU <strong>Dillingen</strong> intensive Diskussionen bzw. Prüfungen <strong>der</strong> Vor- und Nach-<br />

teile verschiedener Trassenvarianten vorausgingen.<br />

Basis aller weiteren Überlegungen ist die landesplanerische Beurteilung <strong>der</strong><br />

<strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben vom 02.12.1997, wonach für den Bereich Dillin-


- 57 -<br />

gen die untersuchte Wahllinie 1/2/3 (Nordumfahrung <strong>Dillingen</strong>) und für den<br />

Bereich Höchstädt die Wahllinien 2, 3 und 1 mit Maßgaben den Erfor<strong>der</strong>nis-<br />

sen <strong>der</strong> Raumordnung entsprechen.<br />

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit<br />

Schreiben vom 24.01.2002 gemäß § 16 FStrG die Linienführung für die Um-<br />

fahrung <strong>Dillingen</strong>/Höchstädt bestimmt und dabei die Wahllinie 1/2/3 (Nord-<br />

umfahrung <strong>Dillingen</strong>) für den Bereich <strong>Dillingen</strong> und die Wahllinie 3 (Nordva-<br />

riante Höchstädt) für den Bereich Höchstädt zugrunde gelegt. Mit <strong>der</strong> Zu-<br />

stimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />

vom 16.09.2005 zur Trennung <strong>der</strong> bis dato planerisch gemeinsam behan-<br />

delten Ortsumgehungen <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt war gleichzeitig auch die<br />

Zuordnung <strong>der</strong> zur Verknüpfung <strong>der</strong> B 16 neu mit <strong>der</strong> B 16 alt westlich<br />

Höchstädt notwendigen "Spange Steinheim" (Wahllinie 1, Südvariante<br />

Höchstädt) zur Umgehung <strong>Dillingen</strong> verbunden. Gleichzeitig wurde klarge-<br />

stellt, dass mit <strong>der</strong> Trennung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt keine <strong>der</strong> un-<br />

tersuchten Trassenführungen ausscheidet, son<strong>der</strong>n dass die Option für alle<br />

untersuchten Trassenführungen <strong>der</strong> B 16 neu im Raum Höchstädt offen zu<br />

halten ist. Damit ist die Linienbestimmung für die Nordvariante Höchstädt<br />

(Wahllinie 3) obsolet geworden. Eine neue Linienbestimmung für die nun-<br />

mehr planerisch getrennten OU <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt war nicht er-<br />

for<strong>der</strong>lich (§ 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FStrG).<br />

3.3 Gesamtabwägung Planfeststellungslinie - Planungsalternativen<br />

Bereits bei <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung im Rahmen <strong>der</strong> Umweltverträglichkeits-<br />

prüfung (vgl. C.II.3.5 dieses Beschlusses) wurde festgestellt, dass sich hin-<br />

sichtlich aller umweltbezogenen Faktoren - abgesehen vom Schutzgut<br />

Mensch - keine entscheidungserheblichen Unterschiede zwischen den<br />

Trassenvarianten feststellen lassen. Eine evtl. Beeinträchtigung <strong>von</strong> Boden-<br />

denkmälern durch die Planfeststellungslinie kann durch die Auflage A.VIII.1<br />

weitestgehend vermieden werden.<br />

Die neben <strong>der</strong> Planfeststellungslinie zur Disposition stehenden Planungsva-<br />

rianten sind bei ihrer vergleichenden Bewertung mit dieser wie folgt zu beur-<br />

teilen:


- 58 -<br />

Wahllinie 1/2/3 (Nordumfahrung <strong>Dillingen</strong>)<br />

Die Wahllinie 1/2/3 bildet die Basis für die Weiterentwicklung bzw. Feintras-<br />

sierung <strong>der</strong> Umfahrung <strong>Dillingen</strong>. Sie liegt im landesplanerisch positiv beur-<br />

teilten Planungskorridor für die OU <strong>Dillingen</strong> und geht im Osten bis zum An-<br />

schluss an die B 16 alt zwischen Steinheim und Höchstädt in die ebenfalls<br />

landesplanerisch positiv beurteilte Wahllinie 1 (Südumfahrung Höchstädt)<br />

über.<br />

Ihr Vorteil gegenüber <strong>der</strong> Planfeststellungslinie liegt im Wesentlichen in <strong>der</strong><br />

um 54 m bzw. 98 m kürzeren Trassenführung.<br />

Demgegenüber steht eine im Bereich <strong>der</strong> Gemarkungen Hausen und Do-<br />

naualtheim parallel max. 260 m nach Nordwesten verschobene planfestge-<br />

stellte Trasse, die den For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> entgegenkommt,<br />

den Abstand zur Wohnbebauung <strong>von</strong> Hausen möglichst groß zu halten und<br />

damit auch eine nachhaltige Siedlungsentwicklung in diesem Bereich nicht<br />

zu verhin<strong>der</strong>n. Im Übrigen sind in diesem Bereich keine signifikanten Unter-<br />

schiede zwischen <strong>der</strong> Planfeststellungslinie und <strong>der</strong> Wahllinie 1/2/3 zu ver-<br />

zeichnen.<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze Steinheim-Deisenhofen ist festzustellen,<br />

dass die Wahllinie 1/2/3 bzw. die aus dieser Linie fortgeführte Wahllinie 1<br />

(Südumfahrung Höchstädt) zu einer Zerschneidung <strong>der</strong> Gemarkung Stein-<br />

heim führt. Während sich dieser Trenneffekt bei <strong>der</strong> Planfeststellungslinie<br />

östlich <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 aus trassierungstechnischen Gründen nicht<br />

vermeiden lässt, ist dies im Bereich zwischen dem Wasserschutzgebiet<br />

Riesgruppe und <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 möglich. Dies bedingt eine Ver-<br />

schiebung <strong>der</strong> Trasse an die Gemarkungsgrenze Steinheim-Deisenhofen.<br />

Damit liegt die Planfeststellungslinie im Bereich <strong>der</strong> Hangkante zum Ried<br />

bei Deisenhofen und verringert die Durchschneidungsschäden hochwertiger<br />

landwirtschaftlicher Ackerflächen im Bereich <strong>der</strong> Dillinger Hochterrasse. Die<br />

Annäherung an die Gemarkungsgrenze entspricht auch einer Empfehlung in<br />

<strong>der</strong> landesplanerischen Beurteilung vom 02.12.1997 (raumordnerische Ge-<br />

samtabwägung, S. 45). Schließlich ist sie auch trassierungstechnisch ent-<br />

sprechend den RAS-L optimiert. Auf die nachvollziehbaren Ausführungen<br />

im Erläuterungsbericht unter Nr. 3.4.1.3 S. 44 ff in Unterlage 1T wird ver-<br />

wiesen. Demgegenüber ist die Mehrlänge <strong>der</strong> Planfeststellungslinie gegen-<br />

über <strong>der</strong> Wahllinie 1/2/3 <strong>von</strong> nachrangiger Bedeutung.


Variante 1<br />

- 59 -<br />

Die Variante 1 ist unter C.III.4.2 dieses Beschlusses (UVP) im Übrigen in<br />

den Planunterlagen (vgl. Unterlage 1T, S. 20 ff) beschrieben. Unter Um-<br />

weltgesichtspunkten hat sie keine entscheidenden Vorteile gegenüber <strong>der</strong><br />

Planfeststellungslinie, jedoch Nachteile in punkto Schutzgut Mensch. Auf-<br />

grund <strong>der</strong> Nähe zur Wohnbebauung <strong>von</strong> Hausen und <strong>Donau</strong>altheim sind ak-<br />

tive Lärmschutzmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Auch in punkto Wirtschaftlichkeit hat die Variante 1 Nachteile gegenüber <strong>der</strong><br />

Planfeststellungslinie. Bei <strong>der</strong> Variante 1 liegt die Anschlussstelle <strong>Dillingen</strong>-<br />

Mitte nämlich im unmittelbaren Kreuzungsbereich <strong>der</strong> Egau und Kreisstraße<br />

DLG 31, was erhebliche technische Aufwendungen wie z.B. ein zweistöcki-<br />

ges Brückenbauwerk erfor<strong>der</strong>t. Neben den deutlich höheren Baukosten<br />

sprechen auch die gesamtwirtschaftlich zu beurteilenden Unterhaltskosten<br />

gegen die Variante 1.<br />

Zwar sind auch bei <strong>der</strong> Planfeststellungslinie Flurzerschneidungen unver-<br />

meidlich, die Variante 1 schneidet allerdings in Bezug auf die landwirtschaft-<br />

liche Betroffenheit noch schlechter ab. So werden hofnahe Betriebsflächen<br />

überbaut und größere Teile <strong>der</strong> <strong>Donau</strong>altheimer Flur sowie des Aussiedler-<br />

hofes Sailermühle vom dazugehörenden Ortsteil abgeschnitten.<br />

Aus den o.g. Gründen ist die Variante 1 we<strong>der</strong> unter Umweltgesichtspunk-<br />

ten noch in punkto Wirtschaftlichkeit eine vorzugswürdige Alternative.<br />

Variante 2<br />

Auch bei <strong>der</strong> Variante 2 sind umweltbezogen hinsichtlich des Schutzgutes<br />

Mensch entscheidungserhebliche Verschlechterungen gegenüber <strong>der</strong> Plan-<br />

feststellungslinie gegeben. So schneidet sie in Bezug auf den Lärmschutz<br />

wegen <strong>der</strong> Nähe zur Wohnbebauung <strong>von</strong> Hausen und <strong>Donau</strong>altheim noch<br />

schlechter als die Variante 1 ab. Im beengten Korridor zwischen den Orts-<br />

teilen sind nämlich beidseitig Lärmschutzwände und -wälle erfor<strong>der</strong>lich. Die<br />

Anschlussstelle <strong>Dillingen</strong>-Mitte liegt bei <strong>der</strong> Variante 2 in unmittelbarer Nähe<br />

<strong>der</strong> Wohnbebauung. Neben den Kosten für die lärmbedingten Mehrinvestiti-<br />

onen spielen auch die gesamtwirtschaftlich zu beurteilenden Bau- und Un-<br />

terhaltskosten eine erhebliche Rolle. Auch in Bezug auf die Landwirtschaft<br />

ist <strong>der</strong> Planfeststellungslinie gegenüber <strong>der</strong> Variante 2 ebenso wie gegen-<br />

über <strong>der</strong> Variante 1 <strong>der</strong> Vorzug zu geben. Zwar ist <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU Dil-


- 60 -<br />

lingen bei allen Varianten mit einem erheblichen Bedarf an landwirtschaftli-<br />

chen Flächen verbunden. Im Gegensatz zu den Varianten 1 und 2 können<br />

jedoch bei <strong>der</strong> Planfeststellungslinie die Überbauung hofnaher Flächen und<br />

die Zerschneidung einzelner Gemarkungsflächen aufgrund <strong>der</strong><br />

Trassenanlehnung an die Wasserschutzgebietsgrenze und an die Gemar-<br />

kungsgrenze Steinheim-Deisenhofen gemil<strong>der</strong>t werden.<br />

Untersuchte Linie 1<br />

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei <strong>der</strong> untersuchten Linie 1 um eine<br />

Untervariante, die die Wahllinie 1/2/3 mit <strong>der</strong> Variante 2 verbindet. Ihr Vorteil<br />

liegt ausschließlich in <strong>der</strong> weiträumigen Umfahrung des Wasserschutzge-<br />

biets Steinheim. Dieses Wasserschutzgebiet wurde mit Verordnung des<br />

Landratsamts <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> vom 21.11.2007 geän<strong>der</strong>t. Die Plan-<br />

feststellungslinie liegt außerhalb des Wasserschutzgebiets. Nachteilige<br />

Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind deshalb auch bei <strong>der</strong> Plan-<br />

feststellungslinie nicht zu erwarten. Demgegenüber hat die untersuchte Li-<br />

nie 1 den ausschlaggebenden Nachteil, dass sie den Flurbereich nordöst-<br />

lich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>altheim und nördlich <strong>von</strong> Steinheim diagonal durchschneidet.<br />

Untersuchte Linie 2<br />

Auch die untersuchte Linie 2 ist offensichtlich nicht vorzugswürdig. Sie wur-<br />

de bereits im Vorfeld des Raumordnungsverfahrens ausgeschlossen und ist<br />

deshalb auch nicht landesplanerisch beurteilt. Mit <strong>der</strong> untersuchten Linie 2<br />

sollten die negativen Auswirkungen <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong>trasse auf die landwirt-<br />

schaftlichen Belange, nämlich Flurdurchschneidungen im Bereich <strong>der</strong> Ge-<br />

markung Steinheim, gemil<strong>der</strong>t werden. Die Gründe für den Ausschluss die-<br />

ser Variante liegen im trassierungstechnischen Bereich sowie in <strong>der</strong> länge-<br />

ren Baustrecke <strong>von</strong> 212 m. Die Linienführung mit fünf aufeinan<strong>der</strong> folgen-<br />

den Bogenradien fügt sich nicht in die zügige Relationstrassierung <strong>der</strong> OU<br />

<strong>Dillingen</strong> ein, führt zu einem unstetigen Linienverlauf und entspricht insoweit<br />

nicht den RAS-L.<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Entscheidung zugunsten <strong>der</strong><br />

Planfeststellungslinie nach den gesetzlichen Planungsvorgaben und dem<br />

Gebot <strong>der</strong> Planrechtfertigung getroffen wurde. Unter Berücksichtigung des


- 61 -<br />

Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit und des daraus resultierenden Abwä-<br />

gungsgebots sind im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens auch die<br />

Grenzen <strong>der</strong> planerischen Gestaltungsfreiheit berücksichtigt.<br />

3.4 Ausbaustandard (Dimensionierung) des Vorhabens<br />

Auch die Dimensionierung und Ausgestaltung des Vorhabens entspricht<br />

dem Gebot <strong>der</strong> sachgerechten Abwägung <strong>der</strong> wi<strong>der</strong>streitenden Belange.<br />

Der Vorhabensträger hat sich bei <strong>der</strong> Planung an den "Richtlinien für die<br />

Anlage <strong>von</strong> Straßen (RAS)" orientiert. Die darin dargestellten verkehrsbe-<br />

zogenen Gesichtspunkte und straßenbaulichen Erfor<strong>der</strong>nisse spiegeln den<br />

Stand <strong>der</strong> Technik wie<strong>der</strong> und geben wertvolle Anleitungen für den Stra-<br />

ßenbau.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Verkehrsprognosen ist für die B 16 neu im plangegenständli-<br />

chen Abschnitt für das Jahr 2020 mit einem durchschnittlichen täglichen<br />

Verkehr (DTV) zwischen 11.600 und 13.300 Kfz/24h zu rechnen. Der<br />

Schwerverkehranteil beträgt zwischen 15 und 16 %. Im Einzelnen wird auf<br />

Anlage 1.2 zum Erläuterungsbericht in Unterlage 1T verwiesen.<br />

Entsprechend den Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong> Straßen, Teilquerschnitte<br />

(RAS-Q), kommen im plangegenständlichen Bereich die Querschnitte RQ<br />

10,5 und RQ 15,5 in Betracht.<br />

Im Bereich <strong>von</strong> Bau-km 0+450 bis Bau-km 6+390 wird die Umgehungsstra-<br />

ße <strong>Dillingen</strong> mit einem Regelquerschnitt RQ 15,5 erstellt. Es entstehen in<br />

diesem Bereich insgesamt vier dreistreifige Abschnitte mit einer befestigten<br />

Fahrbahnbreite <strong>von</strong> 11,0 m, die für jede Fahrtrichtung zwei sichere Über-<br />

holmöglichkeiten zulassen.<br />

Die Entscheidung für den Regelquerschnitt RQ 15,5 (Dreistreifigkeit) im<br />

o. g. Bereich erfolgte vor allem aus Gründen <strong>der</strong> Verkehrsbelastung <strong>der</strong><br />

Straße und <strong>der</strong> Verkehrssicherheit. Generell wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass<br />

ab einem DTV <strong>von</strong> ca. 8.000 Kfz/24h ein dreistreifiger Ausbau sinnvoll sein<br />

kann. Diese Verkehrsmengen werden bei <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> überschritten.<br />

Angesichts des hohen Sicherheitsgewinns sind die Mehrkosten in Höhe <strong>von</strong><br />

ca. 1,6 Millionen € für den Bau eines RQ 15,5 gegenüber dem RQ 10,5 ge-<br />

rechtfertigt. Der nachträgliche Anbau eines dritten Fahrstreifens hätte we-


- 62 -<br />

sentlich höhere Aufwendungen zur Folge. Im Übrigen wäre es grundsätzlich<br />

ein planerischer Missgriff, wenn eine Straße so dimensioniert würde, dass<br />

sie gerade noch ausreicht, um dem erwarteten durchschnittlichen Verkehrs-<br />

bedarf zu genügen, da jedes Mal dann, wenn die Belastung das Durch-<br />

schnittsmaß überstiege, ein Zusammenbruch des Verkehrs geradezu vor-<br />

programmiert wäre. Es versteht sich deshalb <strong>von</strong> selbst, dass eine Straße<br />

über Reserven verfügen muss, damit sie ihre Funktion auch dann noch er-<br />

füllen kann, wenn sie über das normale Maß hinaus in Anspruch genommen<br />

wird.<br />

Ab etwa Bau-km 6+500 bis zum Bauende wird <strong>der</strong> zweistreifige Regelquer-<br />

schnitt RQ 10,5 angewandt. Aufgrund des hohen Schwerverkehrsanteils<br />

sind 0,50 m breite Randstreifen vorgesehen. Die Fahrbahnbreite beträgt<br />

damit insgesamt 8,0 m. Auf eine Weiterführung des dreistreifigen Ausbaus<br />

wird in diesem Bereich verzichtet, weil über die mögliche Weiterführung <strong>der</strong><br />

zukünftigen OU Höchstädt (Nord-, Mittel-, Bahn- o<strong>der</strong> Südtrasse) noch kei-<br />

ne Entscheidung getroffen wurde. In diesem Abschnitt wird lediglich das<br />

Überführungsbauwerk <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 mit einer lichten Weite <strong>von</strong><br />

26 m erstellt, um im Falle einer Entscheidung gegen eine Nordumfahrung<br />

<strong>von</strong> Höchstädt in diesem Bereich den dreistreifigen Ausbau o<strong>der</strong> zusätzliche<br />

Ein- o<strong>der</strong> Ausfahrtsstreifen für eine Anschlussstelle leichter zu ermöglichen.<br />

Kreuzungen mit an<strong>der</strong>en Verkehrswegen werden höhenfrei ausgeführt. Je<br />

nach Höhenlage <strong>der</strong> Straße bzw. nach den topografischen Gegebenheiten<br />

sind Über- bzw. Unterführungen vorgesehen. Die Anschlussstellen sind als<br />

höhenfreie Kreuzungen ausgebildet.<br />

In <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass das Bauvorhaben in seiner<br />

Dimensionierung dem zu erwartenden Verkehrsbedarf entspricht. Der Aus-<br />

baustandard trägt dem Gebot des § 3 Abs. 1 und § 4 FStrG Rechnung.<br />

4. Raum- und Fachplanung<br />

4.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung<br />

Die planfestgestellte OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 entspricht auch den<br />

Zielsetzungen <strong>der</strong> Raumordnung, Landes- und Regionalplanung.


- 63 -<br />

Bereits mit <strong>der</strong> landesplanerischen Beurteilung vom 02.12.1997 für die<br />

OU <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> - Höchstädt a. d. <strong>Donau</strong> hat die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong><br />

Schwaben als höhere Landesplanungsbehörde das Raumordnungsverfah-<br />

ren für diese OU mit einer grundsätzlich positiven landesplanerischen Beur-<br />

teilung abgeschlossen. Die nunmehr planfestgestellte Trassenführung für<br />

den Teilbereich "OU <strong>Dillingen</strong>" än<strong>der</strong>t die Grundlagen <strong>der</strong> seinerzeitigen<br />

Entscheidung nicht in landesplanerisch wesentlichem Umfang. Die Maßga-<br />

ben <strong>der</strong> landesplanerischen Beurteilung werden berücksichtigt.<br />

Die Planung trägt auch den einschlägigen Zielen <strong>der</strong> aktuellen Fassung des<br />

Regionalplans <strong>der</strong> Region Augsburg (RP 9) i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

<strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben vom 19.11.2007 (RABl. Nr. 18 S. 225) Rech-<br />

nung. Danach soll in den Mittelbereichen <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong>/Lauingen<br />

(<strong>Donau</strong>), Nördlingen, <strong>Donau</strong>wörth und Schwabmünchen auf eine Verbesse-<br />

rung <strong>der</strong> Standortbedingungen für die gewerbliche Wirtschaft hingewirkt<br />

werden. Die Infrastruktur soll hierfür ergänzt und ausgebaut werden (RP 9 A<br />

II 1.1 (Z)). Im Mittelbereich <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong>/Lauingen (<strong>Donau</strong>) sollen<br />

durch den Ausbau <strong>der</strong> bestehenden Straßenverbindungen leistungsfähige<br />

Zubringer zu den Autobahnen A 7 und A 8 geschaffen werden (RP 9 B IV<br />

1.2.4.2 (Z)). Schließlich drückt <strong>der</strong> Regionalplan die Erwartung aus, dass<br />

die Ortsumgehungen im Zuge <strong>der</strong> B 16 zwischen <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> und<br />

<strong>Donau</strong>wörth baldmöglichst realisiert werden (RP 9 B IV 1.2.7 Satz 1 (Z)).<br />

Somit entspricht die nunmehr planfestgestellte Linie den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong><br />

Raumordnung. Auch <strong>der</strong> Regionale Planungsverband Augsburg bestätigt,<br />

dass die plangegenständliche Maßnahme <strong>der</strong> Zielsetzung des Regional-<br />

plans <strong>der</strong> Region Augsburg Rechnung trägt.<br />

4.2 Staats-, Kreis- und Gemeindestraßenplanung<br />

Die Pläne für die OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 sind auch mit <strong>der</strong> Staats-<br />

straßenplanung des Freistaates Bayern und <strong>der</strong> Kreisstraßenplanung des<br />

Landkreises <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> sowie den straßenbaulichen Belangen<br />

<strong>der</strong> betroffenen Kommunen vereinbar.<br />

Mit diesem Planfeststellungsbeschluss werden unter A.III. des Beschlusste-<br />

nors straßenrechtliche Verfügungen ausgesprochen, die sich im Einzelnen<br />

aus Nr. 8.01 bis 8.17 (Blatt 139 bis 149-17T) des BWV in Unterlage 7.2T


- 64 -<br />

sowie aus dem Lageplan <strong>der</strong> straßenrechtlichen Verfügungen in Unterlage<br />

7.3T ergeben. Das diesen Verfügungen zugrunde liegende<br />

Umstufungskonzept wurde vom Staatl. Bauamt Krumbach im Einvernehmen<br />

mit dem Landkreis <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> sowie mit den Städten <strong>Dillingen</strong> a.<br />

d. <strong>Donau</strong> und Lauingen (<strong>Donau</strong>) erarbeitet. Vor dem rechtlichen Übergang<br />

<strong>der</strong> Strecken an die künftigen Baulastträger werden in einer gemeinsamen<br />

Begehung alle zu widmenden und umzustufenden Straßenabschnitte be-<br />

gutachtet. Die evtl. erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen (vgl. § 6 FStrG, Art. 9 Abs. 4<br />

BayStrWG) werden anschließend als Ergebnis dieser gutachterlichen Be-<br />

gehung vereinbart.<br />

4.3 Städtebauliche Belange<br />

Der <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> wi<strong>der</strong>spricht auch nicht den örtlichen Bauleit-<br />

planungen <strong>der</strong> betroffenen Kommunen. Das planfestgestellte Vorhaben be-<br />

rücksichtigt die ausreichend konkretisierten städtebaulichen Planungen <strong>der</strong><br />

<strong>von</strong> ihm tangierten Gemeinden.<br />

Das Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> begrüßt das Vorhaben vor allem im<br />

Hinblick auf die Funktion <strong>der</strong> B 16 als wichtige überörtliche Verkehrsachse<br />

und als Anbindung an das überörtliche Fernstraßennetz grundsätzlich. Als<br />

städtebaulich sehr bedenklich und unschön wird jedoch die im Rahmen <strong>der</strong><br />

Tektur eingeplante Lärmschutzwand entlang <strong>der</strong> Dillinger Straße am westli-<br />

chen Ortsrand <strong>von</strong> Höchstädt gesehen.<br />

Bei Abwägung <strong>der</strong> vorgetragenen öffentlichen Belange mit den privaten Be-<br />

langen <strong>der</strong> Anlieger ist allerdings dem aktiven Lärmschutz <strong>der</strong> Vorrang ein-<br />

zuräumen. Die planfestgestellte Wand gewährt den Anwohnern <strong>der</strong> Dillinger<br />

Straße den erfor<strong>der</strong>lichen Immissionsschutz und dient daher <strong>der</strong>en Lebens-<br />

qualität und Gesundheit. Darüber hinaus wird die Sicherheit und Leichtigkeit<br />

des Verkehrs auf <strong>der</strong> B 16 durch den Wegfall <strong>der</strong> direkten Zufahrten in die-<br />

sem außerörtlichen Bereich wesentlich erhöht. Im Übrigen sagt das Staatl.<br />

Bauamt Krumbach zu, auf Wunsch des Kreisbaumeisters sowie <strong>der</strong> Stadt<br />

Höchstädt die Gestaltung <strong>der</strong> Lärmschutzwand mit diesen abzustimmen<br />

und Gestaltungsvorschläge im Rahmen des technisch Machbaren und wirt-<br />

schaftlich Vertretbaren zu berücksichtigen.


5. Immissionsschutz<br />

5.1 Lärmschutz<br />

- 65 -<br />

Die Planung ist auch mit den Belangen des Schallschutzes vereinbar. Ent-<br />

sprechend dem in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz und Op-<br />

timierungsgebot wurde darauf geachtet, dass eine Beeinträchtigung <strong>der</strong><br />

ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit<br />

wie möglich vermieden wird.<br />

Für die Linienführung <strong>der</strong> neuen B 16 gilt im Übrigen nach § 41 Abs. 1<br />

BImSchG <strong>der</strong> Grundsatz, dass beim Bau o<strong>der</strong> <strong>der</strong> wesentlichen Än<strong>der</strong>ung<br />

öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass durch diese keine schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden kön-<br />

nen, die nach dem Stand <strong>der</strong> Technik vermeidbar sind. Auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

des § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG legt die 16. BImSchV die<br />

Immissionsgrenzewerte für die zumutbaren Verkehrsgeräusche fest.<br />

Diese Grenzwerte betragen<br />

an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen<br />

57 dB(A) tags,<br />

47 dB(A) nachts;<br />

in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten<br />

59 dB(A) tags,<br />

49 dB(A) nachts;<br />

in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten<br />

64 dB(A) tags,<br />

54 dB(A) nachts;<br />

in Gewerbegebieten<br />

69 dB(A) tags,<br />

59 dB(A) nachts.<br />

Die Art <strong>der</strong> o. b. Anlagen und Gebiete ergibt sich gemäß § 2 Abs. 2 <strong>der</strong> 16.<br />

BImSchV aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in den<br />

Bebauungsplänen festgesetzte Flächen sowie Gebiete, für die keine Fest-


- 66 -<br />

setzungen bestehen, sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit einzustu-<br />

fen.<br />

Gemäß § 3 <strong>der</strong> 16. BImSchV ist <strong>der</strong> Beurteilungspegel für Straßen nach An-<br />

lage 1 zu <strong>der</strong> genannten Verordnung zu berechnen. Bei diesen Berechnun-<br />

gen wird nur <strong>der</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> neuen o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Straße ausgehende Ver-<br />

kehrslärm errechnet (vgl. BVerwG vom 21.03.1996, NVwZ 1996, S. 1003).<br />

Im vorliegenden Fall wurden vom Antragsteller schalltechnische Untersu-<br />

chungen durchgeführt (Unterlage 11). Grundlage dieser Untersuchungen ist<br />

die vom Staatl. Bauamt Krumbach beim Ing.-Büro Modus Consult GmbH,<br />

Ulm, in Auftrag gegebene Verkehrsprognose für das Jahr 2020 im Bereich<br />

<strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong>. Danach ergibt sich für den plangegenständlichen Be-<br />

reich zwischen dem westlichen Baubeginn und dem östlichen Bauende ein<br />

durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) zwischen 16.800 und 13.300<br />

Kfz/24h in <strong>der</strong> Summe bei<strong>der</strong> Fahrtrichtungen. Die Lärmberechnungen wur-<br />

den entsprechend den Vorgaben <strong>der</strong> Verkehrslärmschutzverordnung und<br />

<strong>der</strong> "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen", Ausgabe 1990 (RLS 90)<br />

durchgeführt. Vernünftige Zweifel an <strong>der</strong> rechnerischen Richtigkeit dieser<br />

Ergebnisse bestehen - auch nach Einschätzung des Bayer. Landesamts für<br />

Umwelt - nicht.<br />

Bei <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>von</strong> § 41 BImSchG i. V. m. <strong>der</strong> 16. BImSchV vor-<br />

zunehmenden Beurteilung <strong>der</strong> Zumutbarkeit <strong>von</strong> Verkehrslärmimmissionen<br />

wird nur <strong>der</strong> Lärm erfasst, <strong>der</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> zu bauenden o<strong>der</strong> zu än<strong>der</strong>nden<br />

Straße selbst ausgeht (sog. Baugrubenprinzip). Nimmt jedoch infolge des<br />

Straßenbauvorhabens <strong>der</strong> Verkehr auf einer an<strong>der</strong>en, vorhandenen Straße<br />

zu, ist <strong>der</strong> <strong>von</strong> ihr auszugehende Lärmzuwachs im Rahmen <strong>der</strong> Abwägung<br />

nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen, wenn er mehr als uner-<br />

heblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem<br />

planfestgestellten Straßenbauvorhaben und <strong>der</strong> zu erwartenden Verkehrs-<br />

zunahme auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Straße besteht (BVerwG vom 17.03.2005, Az.<br />

4 A 18.04). Diese Situation ist in Teilbereichen <strong>der</strong> B 16 alt östlich des Bau-<br />

endes <strong>der</strong> planfestgestellten Maßnahme gegeben.<br />

Unter B.II. dieses Beschlusses ist dargelegt, dass mit Zustimmung des<br />

Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMV) eine<br />

Trennung <strong>der</strong> bislang planerisch gemeinsam behandelten OU <strong>Dillingen</strong> und


- 67 -<br />

Höchstädt erfolgte. Dadurch wurde - ebenfalls mit ausdrücklicher Zustim-<br />

mung des BMV - zur Vermeidung eines Planungstorsos - die Verknüpfung<br />

<strong>der</strong> B 16 neu (OU <strong>Dillingen</strong>) mit <strong>der</strong> B 16 alt westlich Höchstädt über eine<br />

"Spange Steinheim" erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Das Verkehrsgutachten <strong>der</strong> Fa. Modus Consult prognostiziert, dass sich<br />

nach <strong>der</strong> Verkehrsübergabe <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> Verlagerungen einstellen<br />

werden und <strong>der</strong> Verkehr auf <strong>der</strong> B 16 alt in Höchstädt um im Mittel mehr als<br />

26 % zunehmen wird. In den übrigen Bereichen <strong>der</strong> Ortsdurchfahrt<br />

Höchstädt im Zuge <strong>der</strong> B 16 alt beträgt die Verkehrszunahme zwischen 3,4<br />

% und 6,5 %.<br />

Bei dieser Ausgangslage ist jedoch zu berücksichtigen, dass <strong>der</strong> Landkreis<br />

<strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> im Einvernehmen mit <strong>der</strong> Stadt Höchstädt eine Kreis-<br />

straßenspange (DLG 15) am westlichen Ortsrand <strong>von</strong> Höchstädt errichtet.<br />

Dieses im Bau befindliche Straßenstück schließt eine vorhandene Lücke im<br />

Kreisstraßennetz und stellt die Verbindung zwischen <strong>der</strong> Dillinger Straße im<br />

Süden (B 16) und <strong>der</strong> bestehenden Kreisstraße DLG 15 im Norden her. Die<br />

Verkehrsbelastung dieser Spange beträgt bis zum Bau einer OU Höchstädt<br />

bei einem Prognosehorizont bis 2020 rd. 7.100 Kfz/24h; nach Verwirkli-<br />

chung einer OU Höchstädt wird sie im Mittel rd. 3.000 Kfz/24h betragen. Mit<br />

einer Verkehrsübergabe dieser Entlastungsspange im Zuge <strong>der</strong> Kreisstraße<br />

DLG 15 ist Ende 2009 zu rechnen. Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Lärmbelastung<br />

<strong>von</strong> Höchstädt infolge des Baus <strong>der</strong> Umgehungsstraße <strong>Dillingen</strong> ist deshalb<br />

auch diese Kreisstraßenspange zu berücksichtigen. Die im Erläuterungsbe-<br />

richt (Unterlage 1T) und in den Ergebnissen <strong>der</strong> schalltechnischen Berech-<br />

nungen (Unterlage 11) aufgezeigten Verkehrsmengen belegen, dass zwi-<br />

schen den Einmündungen "Steinheimer Spange" und "Entlastungsspange<br />

Höchstädt im Zuge <strong>der</strong> DLG 15" in die B 16 alt <strong>der</strong> Verkehr bis zum Bau ei-<br />

ner OU Höchstädt um rd. 40 % zunehmen wird. In den übrigen Bereichen<br />

<strong>der</strong> Ortsdurchfahrt Höchstädt (B 16) wird sich <strong>der</strong> Verkehr nach Inbetrieb-<br />

nahme <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 15 (Entlastungsspange) zwischen 3,4 % und<br />

20,5 % verringern.<br />

Angesichts dieser Sachlage hat das Staatl. Bauamt Krumbach mit Plantek-<br />

tur vom 28.05.2008 für den in Rede stehenden belasteten Bereich <strong>der</strong> B 16<br />

alt (Dillinger Straße) die bereits beschriebenen aktiven Lärmschutzmaß-


- 68 -<br />

nahmen in Form einer Lärmschutzwand vorgesehen. Damit werden die<br />

Grenzwerte <strong>der</strong> 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete (64 dB(A) tags und<br />

59 dB(A) nachts), zum Teil auch für allgemeine Wohngebiete (59 dB(A) tags<br />

und 49 dB(A) nachts) an allen dem Wohnen dienenden Gebäuden unter-<br />

schritten. Eine Grenzwertüberschreitung am Gebäude Flnr. 1674/3 (I. OG)<br />

bleibt außer Betracht, weil es sich hier um ein gewerblich genutztes Gebäu-<br />

de handelt.<br />

Mit dem Bau des Lärmschutzwalls sind die im Rahmen des Abwägungsge-<br />

bots zu prüfenden gesunden Wohnverhältnisse südlich <strong>der</strong> Dillinger Straße<br />

in jedem Fall gewährleistet (BVerwG Az. 4 A 18.04).<br />

Für das nördlich <strong>der</strong> Dillinger Straße befindliche Grundstück Flnr. 1732 <strong>der</strong><br />

Gemarkung Höchstädt können die für Dorf- und Mischgebiete geltenden<br />

Grenzwerte nicht eingehalten werden. Die errechneten Schallimmissionen<br />

am Wohngebäude betragen hier 70 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts im EG<br />

sowie 71 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts im I. OG. Die Anordnung aktiver<br />

Schutzmaßnahmen für dieses Einzelanwesen würde den Bau einer rd.<br />

150 m langen und 4 m hohen Lärmschutzwand erfor<strong>der</strong>lich machen. Die<br />

Kosten hierfür müssten einschl. <strong>der</strong> Nebenkosten auf rd. 290.000 € veran-<br />

schlagt werden. Außerdem wäre dann dieses sowie die benachbarten<br />

Grundstücke nicht mehr erschlossen. Die Kosten für einen aktiven Schutz<br />

dieses Einzelanwesens sind deshalb als unverhältnismäßig hoch zu beurtei-<br />

len. Aus diesem Grund ist unter A.V.2 dieses Beschlusses passiver Lärm-<br />

schutz (durch bauliche Maßnahmen am Gebäude) angeordnet.<br />

5.2 Luftreinhaltung<br />

Die Planung ist auch mit den Belangen <strong>der</strong> Luftreinhaltung vereinbar.<br />

Dies gilt zunächst im Hinblick auf § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeut-<br />

samen Planungen schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich<br />

o<strong>der</strong> überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige<br />

schutzbedürftige Gebiete möglichst zu vermeiden sind. Dieses Gebot wurde<br />

bei <strong>der</strong> Planung ersichtlich berücksichtigt. Der Abstand <strong>der</strong> Straßentrasse<br />

zum nächstgelegenen Anwesen beträgt im geringsten Fall 35 m. Im Übrigen<br />

verläuft die Trasse so weit <strong>von</strong> den Siedlungsbereichen entfernt, dass sie<br />

außerhalb eines möglichen Beeinträchtigungskorridors in Bezug auf eine<br />

rechtserhebliche Luftschadstoffbelastung <strong>von</strong> dem Wohnen dienenden Ge-<br />

bieten liegt.


- 69 -<br />

Dasselbe gilt auch für die Befürchtung einer möglichen Beeinträchtigung<br />

des FFH-Gebiets "Nebel-, Kloster- und Brunnenbach" aufgrund <strong>der</strong> in Teil-<br />

abschnitten parallelen Trassenführung zum Pulverbach. Im Rahmen <strong>der</strong><br />

Tekturplanung vom 28.05.2008 hat die Firma Modus Consult auch diesen<br />

Bereich untersucht und zusammenfassend festgestellt, dass keine negati-<br />

ven projektbedingten Auswirkungen durch Luftemissionen auf das FFH-<br />

Gebiet "Nebel-, Kloster- und Brunnbach" zu erwarten sind.<br />

Auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> lufthygienischen Grenzwerte <strong>der</strong> 22.<br />

BImSchV ist mit keinen irgendwie gearteten Beeinträchtigungen schutzwür-<br />

diger Interessen durch Luftschadstoffe zu rechnen. Entsprechend dem Gut-<br />

achten <strong>der</strong> Firma Modus Consult, Ulm (Unterlage 11.3T) ist vielmehr eine<br />

deutliche Unterschreitung <strong>der</strong> maßgeblichen Grenzwerte zu konstatieren.<br />

Diese Aussage gilt sowohl für das Prognosejahr 2020 als auch für eine frü-<br />

here Realisierung <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme. Grundsätzlich ist da<strong>von</strong> aus-<br />

zugehen, dass im Prognosejahr 2020 die zu erwartende Gesamtbelastung<br />

unter <strong>der</strong> für das Jahr 2007 berechneten liegen wird, da nach dem "Merk-<br />

blatt über Luftverunreinigungen an Straßen 2002 (MLuS 02, geän<strong>der</strong>t<br />

2005)" <strong>von</strong> <strong>der</strong> Reduzierung <strong>der</strong> Schadstofffrachten infolge des technischen<br />

Fortschritts (z.B. Partikelfilter) ausgegangen wird.<br />

Infolge dessen hat auch das Bayer. Landesamt für Umwelt aus <strong>der</strong> Sicht<br />

des Immissionsschutzes keinerlei Einwendungen gegen die Straßenbau-<br />

maßnahme erhoben.<br />

6. Wasserwirtschaft und Bodenschutz<br />

Das planfestgestellte Vorhaben ist auch mit den Belangen <strong>der</strong> Wasserwirt-<br />

schaft und des Bodenschutzes vereinbar.<br />

6.1 Grundwasserschutz und Trinkwasserversorgung<br />

Das Wasserschutzgebiet Steinheim <strong>der</strong> Bayer. Rieswasserversorgung<br />

(Verordnung des Landratsamts <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> vom 01.06.1994) wur-<br />

de zuletzt mit Verordnung vom 21.11.2007 um 1.050 m² verkleinert. Die<br />

Trasse <strong>der</strong> B 16 neu einschl. des Entwässerungsgrabens liegt damit außer-<br />

halb dieses Wasserschutzgebiets. Ein ursprünglich bei Bau-km 6+250 vor-<br />

gesehener Ausbau gemäß den Richtlinien für technische Maßnahmen an


- 70 -<br />

Straßen in Wasserschutzgebieten 2002 (RiStWag) ist daher für den Bereich<br />

<strong>der</strong> B 16 neu nicht mehr erfor<strong>der</strong>lich. Soweit nach den planfestgestellten<br />

Unterlagen (vgl. Nrn. 3.21 und 3.22 des BWV in Unterlage 7.2T) durch die<br />

notwendigen Folgemaßnahmen des Straßenbauvorhabens in das Wasser-<br />

schutzgebiet eingegriffen wird (Maßnahmen an <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 22 und<br />

an <strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße Schretzheim - Mörslingen) erfolgt ein<br />

Ausbau nach den RiStWag.<br />

Für die Unterführung <strong>der</strong> B 16 neu im Zuge einer Feldwegkreuzung, einer<br />

Kreuzung mit <strong>der</strong> Bahnlinie Ingolstadt - Neuoffingen und einer Kreuzung mit<br />

<strong>der</strong> B 16 alt <strong>von</strong> Bau-km 8+588 bis Bau-km 8+885 ist eine Grundwasser-<br />

wanne erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Negative Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. auf die Trinkwasserver-<br />

sorgung sind aufgrund <strong>der</strong> Baumaßnahme auch nach gutachterlicher Ein-<br />

schätzung des Wasserwirtschaftsamts <strong>Donau</strong>wörth nicht gegeben.<br />

6.2 Straßenentwässerung<br />

Auch die geplante Straßenentwässerung hat keine negativen Auswirkungen<br />

auf die Wasserwirtschaft.<br />

In den Dammbereichen wird das Oberflächenwasser über Bankette und Bö-<br />

schungen in das anschließende Gelände abgeleitet und großflächig versi-<br />

ckert bzw. verdunstet. Dies entspricht dem Bestreben, die Filter- und Spei-<br />

cherkapazität des Bodens bestmöglich auszunutzen und das Nie<strong>der</strong>-<br />

schlagswasser dem Grundwasser zuzuführen. Für dieses Entwässerungs-<br />

konzept ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Erlaubnispflichtig sind hingegen die in Block 3 des BWV beschriebenen ge-<br />

zielten Einleitungen. Hier handelt es sich um die Einschnittsbereiche, in de-<br />

nen das Oberflächenwasser in den angrenzenden Straßenmulden gesam-<br />

melt wird. Durch Stauschwellen in den Mulden soll hier die Reinigung, Ab-<br />

setzung und Verdunstung bzw. Versickerung bei Normalnie<strong>der</strong>schlag be-<br />

günstigt werden. Bei stärkeren Regenereignissen wird das Oberflächen-<br />

wasser zu trassennahen Versickeranlagen geführt. Die Versickeranlagen<br />

bestehen aus Absetzbecken mit anschließenden Sickerbecken.<br />

Die für die Einleitungen erfor<strong>der</strong>liche Erlaubnis wird <strong>von</strong> <strong>der</strong> Konzentrati-<br />

onswirkung <strong>der</strong> Planfeststellung nicht erfasst (§ 14 Abs. 1 WHG), son<strong>der</strong>n<br />

ist unter A.VI.1 des Beschlusstenors geson<strong>der</strong>t ausgesprochen. Die geho-<br />

bene Erlaubnis nach § 7 WHG, Art. 16 BayWG konnte erteilt werden, weil


- 71 -<br />

bei Beachtung <strong>der</strong> unter A.VI.2 des Beschlusstenors festgesetzten Auflagen<br />

eine Beeinträchtigung des Wohls <strong>der</strong> Allgemeinheit nicht zu erwarten ist<br />

(§ 6 WHG, Art. 16 BayWG). Das Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth hat mit<br />

gutachterlicher Stellungnahme vom 14.06.2007 und mit Schreiben vom<br />

24.10.2008 sein Einverständnis mit dem Vorhaben aus wasserwirtschaftli-<br />

cher Sicht erklärt. Das Einvernehmen mit dem Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d.<br />

<strong>Donau</strong> gemäß Art. 14 Abs. 3 WHG wurde hergestellt.<br />

6.3 Oberirdische Gewässer<br />

Im Zuge des Straßenneubaus ist ein Brückenbauwerk über die Egau (Ge-<br />

wässer II. Ordnung) erfor<strong>der</strong>lich. Die hierfür gebotene Anlagengenehmigung<br />

nach Art. 59 BayWG ist <strong>von</strong> <strong>der</strong> Konzentrationswirkung dieses Planfeststel-<br />

lungsbeschlusses erfasst. Die Genehmigung war gemäß Art. 59 Abs. 1<br />

i. V. m. Abs. 4 BayWG zu erteilen, weil bei Beachtung <strong>der</strong> angeordneten<br />

Auflagen das Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Aufgrund <strong>der</strong><br />

Auflagen A.VI.2.2.3 sind die öffentlichen und privaten Belange gewahrt.<br />

Für die Querung des Breitlesgrabens (Gewässer III. Ordnung) ist eine Anla-<br />

gengenehmigung nicht erfor<strong>der</strong>lich. Die wasserwirtschaftlichen Belange<br />

sind bei Einhaltung <strong>der</strong> in A.VI.2.2.2 enthaltenen Auflagen gewahrt.<br />

Entsprechendes gilt für den Heidegraben (Gewässer III. Ordnung), <strong>der</strong> mit-<br />

tels einer Rohrleitung überquert wird (vgl. Auflage A.VI.2.2.1).<br />

6.4 Bauwasserhaltung<br />

Für eine erfor<strong>der</strong>lich werdende Bauwasserhaltung ist nach Art. 17a Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 3 BayWG eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis im verein-<br />

fachten Verfahren notwendig, soweit die Benutzung den erlaubnisfreien<br />

Rahmen des § 33 WHG überschreitet o<strong>der</strong> die Benutzung nicht unter den<br />

Gemeingebrauch nach Art. 21 Abs. 1 BayWG fällt (vgl. auch Art. 17a Abs. 1<br />

Satz 3 BayWG). Die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 17a<br />

Abs. 1 Satz 2 BayWG. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Land-<br />

ratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> zuständig (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayWG).<br />

6.5 Bodenschutz


- 72 -<br />

Dem Vorhaben stehen auch Belange des Bodenschutzes nicht entgegen.<br />

Nach § 1 des BBodSchG sollen die Funktionen des Bodens gesichert und<br />

wie<strong>der</strong> hergestellt werden, wobei schädliche Bodenverän<strong>der</strong>ungen abzu-<br />

wehren, <strong>der</strong> Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässer-<br />

verunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkun-<br />

gen auf den Boden zu treffen sind.<br />

Zu den Bodenfunktionen i. S. des § 1 BBodSchG gehört auch die Nutzung<br />

für den Verkehr (§ 2 Abs. 2 Nr. 3d BBodSchG). Das dargestellte öffentliche<br />

Interesse an <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme rechtfertigt hier<br />

die Nachteile, die <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 für die an<strong>der</strong>en Funktionen des Bo-<br />

dens mit sich bringt. Die Bodenfunktionen sind nämlich grundsätzlich gleich-<br />

rangig.<br />

Soweit durch das planfestgestellte Vorhaben Belastungen des Bodens<br />

durch den Eintrag <strong>von</strong> Stoffen aus dem Verkehr und Belastungen durch die<br />

Bauarbeiten sowie durch die Herstellung und Unterhaltung <strong>der</strong> Straßenbe-<br />

standteile erfolgen, sind diese unvermeidbar.<br />

Schädliche Bodenverän<strong>der</strong>ungen i. S. des § 2 Abs. 3 BBodSchG, die zu ei-<br />

ner Vorsorgepflicht i. S. des § 7 BBodSchG führen, sind nicht ersichtlich.<br />

Bei Abwägung des öffentlichen Interesses am <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> mit<br />

<strong>der</strong> eher geringen Gefahr einer schädlichen Bodenverän<strong>der</strong>ung überwiegt<br />

das öffentliche Interesse an <strong>der</strong> Verwirklichung des Bauvorhabens. Im Übri-<br />

gen steht die Vermeidungs- und Vermin<strong>der</strong>ungspflicht des § 7 Satz 3<br />

BBodSchG <strong>von</strong> vornherein unter <strong>der</strong> Beschränkung des Verhältnismäßig-<br />

keitsvorbehalts.<br />

Im Anhörungsverfahren haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür erge-<br />

ben, dass sich im plangegenständlichen Bereich Altlasten o<strong>der</strong> Altablage-<br />

rungen befinden, die eine Gefahr für den Boden und das Grundwasser dar-<br />

stellen. Falls im Zuge <strong>der</strong> Bauarbeiten <strong>der</strong>artige Altlasten zutage treten soll-<br />

ten, ist angeordnet, dass die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde<br />

(Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a.d. <strong>Donau</strong>) zu verständigen ist. Mit ihr ist ggf. das<br />

weitere Vorgehen abzustimmen.<br />

7. Naturschutz, Landschaftspflege und Artenschutz<br />

7.1 Naturschutz und Landschaftspflege


- 73 -<br />

Bei <strong>der</strong> Erfüllung seiner Aufgaben hat <strong>der</strong> Straßenbaulastträger den Natur-<br />

haushalt und das Landschaftsbild zu schonen (Art. 9 Abs. 1 Satz 4<br />

BayStrWG). Diese Belange werden konkretisiert durch die in Art. 1<br />

BayNatSchG und §§ 1 und 2 BNatSchG enthaltenen Ziele und Grundsätze<br />

des Naturschutzes, <strong>der</strong> Landschaftspflege und des Schutzes <strong>von</strong> Lebens-<br />

räumen. Die sich hieraus ergebenden Anfor<strong>der</strong>ungen sind untereinan<strong>der</strong><br />

und gegen die sonstigen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Allgemeinheit an Natur und<br />

Landschaft abzuwägen. Mit Grund und Boden ist sparsam umzugehen. Bo-<br />

denversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (vgl. § 1a<br />

BauGB und § 1 BBodSchG).<br />

Dem Vorhaben stehen - auch unter Berücksichtigung dieser Zielsetzungen -<br />

keine unüberwindlichen naturschutzrechtlichen Hin<strong>der</strong>nisse entgegen. Zwar<br />

führt die Verwirklichung des Bauvorhabens - wie in Unterlage 12 dargelegt<br />

ist - zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Diese dienen jedoch dem über-<br />

wiegenden öffentlichen Interesse an <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Verkehrsinfra-<br />

struktur.<br />

Nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2<br />

BNatSchG bzw. Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG hat <strong>der</strong> Vorhabensträger, <strong>der</strong><br />

Eingriffe in Natur und Landschaft vornimmt,<br />

- vermeidbare Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu unterlas-<br />

sen sowie<br />

- unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschut-<br />

zes und <strong>der</strong> Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichs-<br />

maßnahmen) o<strong>der</strong> in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaß-<br />

nahmen), soweit es zur Verwirklichung <strong>der</strong> Ziele des Naturschutzes und<br />

<strong>der</strong> Landschaftspflege erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Gemäß § 19 Abs. 3 BNatSchG, Art. 6a Abs. 2 BayNatSchG ist die Maß-<br />

nahme zu untersagen, wenn Belange des Naturschutzes und <strong>der</strong> Land-<br />

schaftspflege bei <strong>der</strong> Abwägung aller Anfor<strong>der</strong>ungen an Natur und Land-<br />

schaft im Rang vorgehen, soweit die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden<br />

o<strong>der</strong> nicht im erfor<strong>der</strong>lichen Maße in angemessener Frist auszugleichen<br />

o<strong>der</strong> in sonstiger Weise zu kompensieren sind.


- 74 -<br />

Die planfestgestellte Maßnahme trägt dem naturschutzrechtlichen Gebot<br />

<strong>der</strong> Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur und Landschaft so weit<br />

wie möglich Rechnung. Insoweit wird auf die vorgesehenen Maßnahmen in<br />

<strong>der</strong> landschaftspflegerischen Begleitplanung (Unterlage 12) verwiesen.<br />

Die verbleibenden Beeinträchtigungen sind ebenfalls in Unterlage 12 darge-<br />

stellt. Die landschaftspflegerische Begleitplanung gibt vor allem Aufschluss<br />

über den Bestand an Natur, Landschaft, Lebensräumen und Arten und zeigt<br />

Konflikte auf, die durch das Vorhaben verursacht werden. Diese Beeinträch-<br />

tigungen lassen sich durch die im landschaftspflegerischen Maßnahmen-<br />

plan (Unterlage 12.3) vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2<br />

(Egau), A3 (Wittislinger Ried), A1 (saP Egau) sowie die Ersatzmaßnahmen<br />

E1 und E2 (Hangbereich Schabringer Ried) und E3 (entlang Breitlesgraben)<br />

kompensieren. Der Ausgleichsflächenbedarf wurde auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> zwi-<br />

schen dem Bayer. Staatsministerium des Innern und dem Bayer. Staatsmi-<br />

nisterium für Landesentwicklung und Umweltfragen vereinbarten "Grund-<br />

sätze für die Ermittlung <strong>von</strong> Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und Art. 6a<br />

BayNatSchG" vom 21.06.1993 ermittelt.<br />

Darüber hinaus dienen die Gestaltungsmaßnahmen G1 bis G5 <strong>der</strong> besse-<br />

ren Einbindung <strong>der</strong> Straße in die Landschaft und <strong>der</strong> Aufwertung des Land-<br />

schaftsbildes.<br />

Von <strong>der</strong> Konzentrationswirkung dieses Planfeststellungsbeschlusses sind<br />

alle naturschutzrechtlich erfor<strong>der</strong>lichen Entscheidungen - einschl. <strong>der</strong> Ertei-<br />

lung einer Befreiung nach Art. 49 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BayNatSchG so-<br />

wie die nach § 5 <strong>der</strong> Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet<br />

„Egaulauf zwischen Schabringen und <strong>Donau</strong>altheim“ erfor<strong>der</strong>liche Erlaubnis<br />

- erfasst (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Das gilt auch für die Zulassung<br />

<strong>der</strong> Überbauung o<strong>der</strong> Beseitigung <strong>von</strong> im landschaftspflegerischen Begleit-<br />

plan enthaltenen gesetzlich geschützten Biotopen (Art. 13d Abs. 1<br />

BayNatSchG) und für die Beseitigung <strong>von</strong> Pflanzenbeständen (Art. 13e Abs.<br />

1 BayNatSchG). Die Ausnahmevoraussetzungen des Art. 13d Abs. 2 i. V.<br />

m. Art. 13e Abs. 3 BayNatSchG sind aus den vorstehend genannten Grün-<br />

den des überwiegenden Gemeinwohls und mangels vorzugswürdiger Alter-<br />

nativen gegeben. Durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan enthal-<br />

tenen Kompensationsmaßnahmen wird den naturschutzrechtlichen Anforde-


- 75 -<br />

rungen Rechnung getragen. Das Landschaftsbild wird landschaftsgerecht<br />

neu gestaltet.<br />

7.2 Artenschutz<br />

Der <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 ist auch mit den speziellen<br />

Bestimmungen des europäischen und nationalen Artenschutzrechts verein-<br />

bar.<br />

7.2.1 Verbotstatbestände<br />

Die artenschutzrechtlichen Verbote sind bundesrechtlich in § 42 Abs. 1<br />

BNatSchG geregelt. Sie stehen <strong>der</strong> plangegenständlichen Maßnahme nicht<br />

entgegen, weil entwe<strong>der</strong> trotz des Eingriffs in Natur und Landschaft die öko-<br />

logische Funktion <strong>der</strong> betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im<br />

räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 42 Abs. 5 BNatSchG)<br />

o<strong>der</strong> Ausnahmen <strong>von</strong> den Verboten gemäß § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5<br />

BNatSchG zugelassen werden können, die <strong>von</strong> <strong>der</strong> planfeststellungsrechtli-<br />

chen Konzentrationswirkung des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erfasst<br />

sind. Nach § 11 Satz 1 BNatSchG sind die §§ 42 und 43 BNatSchG auf<br />

Län<strong>der</strong>ebene unmittelbar anwendbar.<br />

Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren<br />

<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verlet-<br />

zen o<strong>der</strong> zu töten o<strong>der</strong> ihre Entwicklungsformen aus <strong>der</strong> Natur zu entneh-<br />

men, zu beschädigen o<strong>der</strong> zu zerstören.<br />

Die beson<strong>der</strong>s geschützten Arten sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10<br />

BNatSchG:<br />

- Arten <strong>der</strong> Anhänge A und B <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 338/97 über<br />

den Schutz <strong>von</strong> Exemplaren wild leben<strong>der</strong> Tier- und Pflanzenarten<br />

durch Überwachung des Handels,<br />

- Arten des Anhangs IV <strong>der</strong> FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG),<br />

- europäische Vogelarten; hierzu gehören alle in Europa natürlich vor-<br />

kommenden Vogelarten im Sinne des Art. 1 <strong>der</strong> V-RL (§ 10 Abs. 2<br />

Nr. 9 BNatSchG),


- 76 -<br />

- Arten, die in Anlage 1 Spalte 2 <strong>der</strong> Rechtsverordnung nach § 52<br />

Abs. 1 BNatSchG (Bundesartenschutzverordnung) aufgeführt sind.<br />

Nach Art. 1 <strong>der</strong> V-RL gehören alle wildlebenden Vogelarten, die im europäi-<br />

schen Gebiet <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten heimisch sind, zu den <strong>von</strong> <strong>der</strong> Richtlinie<br />

geschützten Vogelarten.<br />

Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere <strong>der</strong><br />

streng geschützten Arten und <strong>der</strong> europäischen Vogelarten während <strong>der</strong><br />

Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wan<strong>der</strong>ungszei-<br />

ten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch<br />

die Störung <strong>der</strong> Erhaltungszustand <strong>der</strong> lokalen Population einer Art ver-<br />

schlechtert.<br />

Die streng geschützten Arten sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG:<br />

beson<strong>der</strong>s geschützte Arten, die<br />

- in Anhang A <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 338/97,<br />

- in Anhang IV <strong>der</strong> FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG),<br />

- in Anlage 1 Spalte 3 <strong>der</strong> Bundesartenschutzverordnung nach § 52<br />

Abs. 2 BNatSchG<br />

aufgeführt sind.<br />

Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- o<strong>der</strong><br />

Ruhestätten <strong>der</strong> wild lebenden Tiere <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s geschützten Arten aus<br />

<strong>der</strong> Natur zu entnehmen, zu beschädigen o<strong>der</strong> zu zerstören.<br />

Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen<br />

<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s geschützten Arten o<strong>der</strong> ihre Entwicklungsformen aus <strong>der</strong><br />

Natur zu entnehmen, sie o<strong>der</strong> ihre Standorte zu beschädigen o<strong>der</strong> zu zer-<br />

stören (Zugriffsverbote).<br />

Die beson<strong>der</strong>s geschützten wild lebenden Pflanzenarten sind gemäß § 10<br />

Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG:<br />

- Pflanzenarten <strong>der</strong> Anhänge A und B <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 338/97<br />

über den Schutz <strong>von</strong> Exemplaren wild leben<strong>der</strong> Tier- und Pflanzenar-<br />

ten durch Überwachung des Handels,<br />

- Arten des Anhangs IV <strong>der</strong> FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG),


- 77 -<br />

- Pflanzenarten, die in Anlage 1 Spalte 2 <strong>der</strong> Bundesartenschutzver-<br />

ordnung nach § 52 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind.<br />

7.2.2 Betroffene Arten nach Anhang IV <strong>der</strong> FFH-Richtlinie und nach<br />

Art. 1 <strong>der</strong> Vogelschutzrichtlinie<br />

Vom <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 sind folgende Tierarten<br />

des Anhangs IV <strong>der</strong> FFH-RL betroffen:<br />

Biber<br />

Haselmaus<br />

Großer Abendsegler<br />

Kleiner Abendsegler<br />

Breitflügelfle<strong>der</strong>maus<br />

Zweifarbfle<strong>der</strong>maus<br />

Großes Mausohr<br />

Braunes Langohr<br />

Graues Langohr<br />

Kleine Bartfle<strong>der</strong>maus<br />

Große Bartfle<strong>der</strong>maus<br />

Rauhautfle<strong>der</strong>maus<br />

Zwergfle<strong>der</strong>maus<br />

Fransenfle<strong>der</strong>maus<br />

Zauneidechse<br />

Kammmolch<br />

Laubfrosch<br />

Nachtkerzenschwärmer<br />

Darüber hinaus sind folgende Europäische Vogelarten nach Art. 1 <strong>der</strong><br />

Vogelschutz-RL betroffen:<br />

Baumfalke Neuntöter<br />

Beutelmeise Rauchschwalbe<br />

Blaukehlchen Rebhuhn<br />

Bluthänfling Rohrammer<br />

Dohle Rohrweihe<br />

Dorngrasmücke Rotmilan<br />

Eisvogel Schilfrohrsänger<br />

Feldlerche Schleiereule<br />

Feldschwirl Schwanzmeise<br />

Feldsperling Schwarzmilan<br />

Gänsesäger Sperber<br />

Gartenrotschwanz Sumpfrohrsänger<br />

Gebirgsstelze Teichhuhn<br />

Goldammer Teichrohrsänger<br />

Grauammer Trauerschnäpper<br />

Graugans Turmfalke<br />

Graureiher Turteltaube<br />

Grauschnäpper Wachtel


- 78 -<br />

Grauspecht Waldkauz<br />

Grünspecht Waldohreule<br />

Habicht Waldschnepfe<br />

Haubentaucher Wasseramsel<br />

Hohltaube Wasserralle<br />

Kiebitz Weißstorch<br />

Kleinspecht Wendehals<br />

Kuckuck Wiesenschafstelze<br />

Mäusebussard Wiesenweihe<br />

Mehlschwalbe Zwergtaucher<br />

Mittelspecht<br />

Das Vorkommen <strong>von</strong> Pflanzenarten des Anhangs IV <strong>der</strong> FFH-RL kann im<br />

Hinblick darauf, dass im Planfeststellungsbereich we<strong>der</strong> geeignete Lebens-<br />

räume vorhanden sind, noch solche Arten dort natürlicherweise beheimatet<br />

sind, ausgeschlossen werden.<br />

Dasselbe gilt für Pflanzenarten, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />

und dem Bayer. Naturschutzgesetz zu den streng geschützten Arten gehö-<br />

ren, jedoch keinen gemeinschaftsrechtlichen Schutzstatus genießen.<br />

Schließlich kann aufgrund <strong>der</strong> im Planfeststellungsbereich bestehenden<br />

Habitatstrukturen auch das Vorkommen streng geschützter Tierarten, die<br />

nicht gleichzeitig nach Anhang IV <strong>der</strong> FFH-RL o<strong>der</strong> gemäß Art. 1 Vogel-<br />

schutz-RL geschützt sind, ausgeschlossen werden.<br />

Im Übrigen wären "nur" national streng geschützte Arten im Rahmen <strong>der</strong><br />

Eingriffsregelung des § 19 BNatSchG bzw. des Art. 6a BayNatSchG (Fol-<br />

genbewältigungssystem) zu prüfen.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Einzelheiten wird auf den diesem Beschluss nachrichtlich<br />

beigefügten Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Un-<br />

terlage 17.2T) verwiesen. Der Fachbeitrag wurde nach den "Hinweisen zur<br />

Aufstellung <strong>der</strong> naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutz-<br />

rechtlichen Prüfung (saP)" <strong>der</strong> Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsmi-<br />

nisterium des Innern (Fassung mit Stand 12/2007) erstellt. Die darin vom<br />

Fachgutachter, <strong>der</strong> Firma Lars Consult, Memmingen, dokumentierten Er-<br />

mittlungen und Bestandserhebungen sowie die Bewertungen sind plausibel<br />

und nachvollziehbar. An <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Ermittlungsmethodik beste-<br />

hen keine vernünftigen Zweifel.<br />

7.2.3 Fortbestand <strong>der</strong> ökologischen Funktion <strong>der</strong> betroffenen<br />

Fortpflanzungs- o<strong>der</strong> Ruhestätten


- 79 -<br />

Zu den vorgenannten und im Fachbeitrag zur saP enthaltenen Arten nach<br />

Anhang IV <strong>der</strong> FFH-RL sowie <strong>der</strong> Arten nach Art. 1 <strong>der</strong> Vogelschutz-RL ist<br />

zunächst festzustellen, dass im Rahmen <strong>der</strong> landschaftspflegerischen Be-<br />

gleitplanung darauf geachtet wurde, dass die ökologische Funktionalität <strong>der</strong><br />

<strong>von</strong> <strong>der</strong> Baumaßnahme betroffenen Fortpflanzungs- o<strong>der</strong> Ruhestätten im<br />

räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Im Einzelnen wird auf den<br />

landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 12) verwiesen. Mit Tektur<br />

vom 28.05.2008 wurde insbeson<strong>der</strong>e dem Fle<strong>der</strong>mausschutz verstärkt<br />

Rechnung getragen. Aufgrund dieser planfestgestellten Maßnahmen kön-<br />

nen die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG zu einem erhebli-<br />

chen Teil ausgeschlossen werden (§ 42 Abs. 5 BNatSchG). Die Plan-<br />

feststellungsbehörde macht sich diesbezüglich die Aussagen im Fachbei-<br />

trag saP (Unterlage 17.2T) zu eigen.<br />

Sämtliche, im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten funktions-<br />

erhaltenden Maßnahmen (Unterlage 12.3, Bl.Nrn. 1T bis 5T) führen in ihrer<br />

Gesamtheit dazu, dass keine projektbedingt verursachte Verschlechterung<br />

des <strong>der</strong>zeitigen Erhaltungszustands <strong>der</strong> genannten Arten eintritt.<br />

7.2.4 Ausnahmen <strong>von</strong> den artenschutzrechtlichen Verboten<br />

Trotz <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Planung enthaltenen umfangreichen konfliktvermeidenden<br />

Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung <strong>der</strong> kontinuierlichen ökologi-<br />

schen Funktionalität bleibt festzustellen, dass für die Fle<strong>der</strong>mausarten Zwei-<br />

farbfle<strong>der</strong>maus, Breitflügelfle<strong>der</strong>maus, Kleiner Abendsegler sowie Großes<br />

Mausohr die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG nicht ausge-<br />

schlossen werden können. Aufgrund des Jagd- und Flugverhaltens bieten<br />

die vorgesehenen Irritationswände keinen ausreichenden Schutz, um alle<br />

Tiere sicher unter <strong>der</strong> Brücke zu leiten. Während bei den an<strong>der</strong>en struktur-<br />

nah fliegenden Fle<strong>der</strong>mausarten bei dieser Höhe sowie den vorgesehenen<br />

Fle<strong>der</strong>mausirritationswänden ein Unterqueren <strong>der</strong> Brücke zu erwarten ist, ist<br />

bei den weniger strukturgebunden fliegenden Arten da<strong>von</strong> auszugehen,<br />

dass zumindest einzelne Tiere die Wand zu überqueren versuchen. Lt.<br />

Fachgutachter saP sind bisher nur wenige Daten über die Funktionalität<br />

dieser Querungshilfe vorhanden. Es kann deshalb für die o.g. vier Arten<br />

nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass zumindest einzelne Tiere<br />

nach <strong>der</strong> Wandquerung in den Straßenraum abtauchen und damit wie<strong>der</strong>


- 80 -<br />

<strong>der</strong> Gefahr <strong>der</strong> Kollision ausgesetzt sind. Zwar spricht viel dafür, dass dieser<br />

Sachverhalt nicht so signifikant ist, dass <strong>der</strong> Tatbestand des Tötungsverbots<br />

gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG erfüllt ist (vgl. hierzu BVerwG, Ur-<br />

teil vom 09.07.2008, 9 A 14/08), vollkommen ausgeschlossen ist dies je-<br />

doch auch nicht. Der Bund Naturschutz ist <strong>der</strong> Auffassung, dass es sich bei<br />

den in <strong>der</strong> Tektur vom 28.05.2008 beschriebenen Maßnahmen zum Schutz<br />

<strong>der</strong> Fle<strong>der</strong>mäuse um Versuche einer Kompensation handelt, <strong>der</strong>en Wirk-<br />

samkeit erst in <strong>der</strong> Praxis bewiesen werden muss.<br />

Aufgrund dessen hat die Planfeststellungsbehörde geprüft, ob die Voraus-<br />

setzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5,<br />

Satz 2 BNatSchG vorliegen. Nach dieser Bestimmung können im Einzelfall<br />

<strong>von</strong> den Verboten des § 42 BNatSchG aus zwingenden Gründen des über-<br />

wiegenden öffentlichen Interesses einschl. solcher sozialer und wirtschaftli-<br />

cher Art Ausnahmen zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass<br />

zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und dass sich <strong>der</strong> Erhaltungszu-<br />

stand <strong>der</strong> Population einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs.<br />

1 Satz 1 FFH-RL für die Arten des Anhangs IV FFH-RL weitergehende An-<br />

for<strong>der</strong>ungen enthält. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL for<strong>der</strong>t für die Arten des<br />

Anhangs IV, dass diese trotz <strong>der</strong> Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung<br />

in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Nach dem Urteil des<br />

EuGH vom 14.06.2007 (Az: C-342/05) bedeutet dies jedoch nicht, dass in<br />

Fällen, in welchen <strong>der</strong> Erhaltungszustand <strong>der</strong> betroffenen Art vor dem Ein-<br />

griff bereits ungünstig ist, die Gewährung einer Ausnahme nicht möglich wä-<br />

re. Ausnahmen <strong>von</strong> den artenschutzrechtlichen Verboten sind nach dem Ur-<br />

teil des EuGH auch in diesen Fällen weiterhin zulässig, wenn hinreichend<br />

nachgewiesen werden kann, dass <strong>der</strong> Eingriff den Erhaltungszustand <strong>der</strong><br />

Population nicht verschlechtert o<strong>der</strong> die Wie<strong>der</strong>herstellung eines günstigen<br />

Erhaltungszustands behin<strong>der</strong>t.<br />

Die Zulassung einer Ausnahme ist eine eigenständige Entscheidungsmög-<br />

lichkeit <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde, die ihr offen steht, sobald ein Eingriff<br />

einen Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt und nicht auf-<br />

grund <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>regelung nach § 42 Abs. 4 und 5 BNatSchG zulässig ist.<br />

Die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG ist für die<br />

vier genannten Fle<strong>der</strong>mausarten aus folgenden Gründen gerechtfertigt:


- 81 -<br />

- Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG bedarf es für die Zulassung ei-<br />

ner Ausnahme rechtfertigen<strong>der</strong> Gründe, die sowohl mit den Vorgaben<br />

des Art. 16 FFH-RL als auch des Art. 9 Vogelschutz-RL in Einklang ste-<br />

hen. Solche zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen In-<br />

teresses einschl. solcher sozialer und wirtschaftlicher Art sind nach <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann gege-<br />

ben, wenn das Vorhaben den strengen Anfor<strong>der</strong>ungen des Enteignungs-<br />

rechts (Art. 14 Abs. 3 GG) genügt, also dem Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

dient (vgl. BVerwG in "Schönefeld"-Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A<br />

1073/04).<br />

Diese Voraussetzungen liegen bei <strong>der</strong> planfestgestellten OU <strong>Dillingen</strong><br />

vor. Auf die Ausführungen zur Planrechtfertigung und zur Inanspruch-<br />

nahme <strong>von</strong> privatem Grundeigentum wird verwiesen.<br />

- Der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />

steht nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG unter dem Vorbehalt einer<br />

Alternativenprüfung. Eine Ausnahme kann nur zugelassen werden,<br />

wenn es keine an<strong>der</strong>weitige zufrieden stellende Lösung gibt. Eine solche<br />

Lösung ist - wie sich bereits aus B.II. (Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Pla-<br />

nung), aus C.II.3.4 und C.II.4.2 (Trassenalternativen und <strong>der</strong>en Bewer-<br />

tung im Rahmen <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung) sowie aus C.III.3.2<br />

(Planungsvarianten im Rahmen <strong>der</strong> materiell-rechtlichen Bewertung des<br />

Gesamtprojekts) dieses Beschlusses ergibt - nicht ersichtlich. Sowohl un-<br />

ter Raumordnungsgesichtspunkten als auch in Bezug auf das Land-<br />

schaftsbild sind die untersuchten Trassenvarianten schlechter als die<br />

planfestgestellte Trasse zu beurteilen. Entscheidend sind jedoch das mit<br />

hohem Gewicht in <strong>der</strong> Planfeststellung zu berücksichtigende Schutzgut<br />

Mensch und <strong>der</strong> insgesamt optimierte Trassenverlauf. Ein Verzicht auf<br />

die Planfeststellungstrasse und die Realisierung einer an<strong>der</strong>en unter-<br />

suchten Trassenvariante brächte für die Natur bzw. für den Artenschutz<br />

keinerlei entscheidungserhebliche Vorteile, son<strong>der</strong>n lediglich Nachteile<br />

für an<strong>der</strong>e ebenfalls mit hohem Gewicht zu berücksichtigende Belange.<br />

Letztlich spricht einiges dafür, dass nach dem nationalen und europäi-<br />

schen Schutzregime die Lebensstätten des Menschen nicht deutlich ge-<br />

ringer als die <strong>der</strong> Tiere einzustufen sind.


- 82 -<br />

- Schließlich for<strong>der</strong>t § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch, dass bei Zulas-<br />

sung einer Ausnahme die Population <strong>der</strong> betreffenden Art in ihrem na-<br />

türlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand<br />

verbleibt. Maßgebend für die Beurteilung ist dabei eine über das Plange-<br />

biet hinausreichende gebietsbezogene Gesamtbetrachtung, für die <strong>der</strong><br />

Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungspräro-<br />

gative eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, 9 A 14/08). Der<br />

Erhaltungszustand kann auch durch vorgezogene Ausgleichsmaßnah-<br />

men (CEF-Maßnahmen) sichergestellt werden.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind im landschaftspflegeri-<br />

schen Begleitplan i. d. F. <strong>der</strong> Tekturplanung vom 28.05.2008 (Unterlage<br />

12) eine Reihe <strong>von</strong> artenschützenden und speziellen Maßnahmen zur<br />

Vermeidung <strong>von</strong> negativen Auswirkungen auf die entlang <strong>der</strong> Egau<br />

nachgewiesenen Fle<strong>der</strong>mausvorkommen enthalten, die <strong>der</strong> Wahrung ei-<br />

nes günstigen Erhaltungszustandes <strong>der</strong> betroffenen Arten dienen. Auf<br />

den Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterla-<br />

ge 17) wird verwiesen.<br />

Auch die auf Anregung des Bund Naturschutz unter A.VII.3 dieses Be-<br />

schlusses festgesetzte Auflage (Monitoring) dient zusätzlich <strong>der</strong> Siche-<br />

rung und Weiterentwicklung <strong>der</strong> kontinuierlichen ökologischen Funktiona-<br />

lität <strong>der</strong> im landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen Maßnah-<br />

men.<br />

7.2.5 Zusammenfassende Bewertung<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter artenschutzrechtlichen As-<br />

pekten die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 43<br />

Abs. 8 BNatSchG vorliegen, soweit nicht bereits aufgrund <strong>der</strong> Regelung des<br />

§ 42 Abs. 5 BNatSchG die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG<br />

ausgeschlossen sind. Das planfestgestellte Vorhaben ist auch unter Be-<br />

rücksichtigung des Artenschutzes die sinnvollste Lösung, dem regelmäßi-<br />

gen Verkehrsbedürfnis im Sinne des § 3 Abs. 1 FStrG zu genügen.<br />

8. Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereiwesen<br />

8.1 Landwirtschaft


- 83 -<br />

Der <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> einschl. seiner Folgemaßnahmen ist auch mit<br />

den Belangen <strong>der</strong> Landwirtschaft vereinbar.<br />

Das Vorhaben beansprucht Grundeigentum, das vor allem landwirtschaftlich<br />

genutzt wird. Im Einzelnen wird auf die Grun<strong>der</strong>werbspläne und das Grund-<br />

erwerbsverzeichnis verwiesen (Unterlage 14). Diese Inanspruchnahme be-<br />

einträchtigt zwar Belange <strong>der</strong> Landwirtschaft, die Beeinträchtigungen errei-<br />

chen jedoch nicht ein Maß, das eine nachhaltige Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> landwirt-<br />

schaftlichen Struktur im Planungsraum erwarten ließe. Dies gilt sowohl hin-<br />

sichtlich <strong>der</strong> vorhabensbedingten Belastung <strong>der</strong> Landwirtschaft allgemein<br />

als auch bezüglich <strong>der</strong> individuellen Betroffenheit einzelner Betriebe. Eine<br />

weitere Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Eingriffe in die Belange <strong>der</strong> Landwirtschaft ist wegen<br />

<strong>der</strong> verkehrlichen Notwendigkeit und bei sachgerechter Bewertung an<strong>der</strong>er<br />

Belange nicht möglich. Der Landverbrauch kann auch nicht durch Verzicht<br />

auf Teile <strong>der</strong> Maßnahme, insbeson<strong>der</strong>e die naturschutzrechtlichen Aus-<br />

gleichsflächen, verringert werden.<br />

Über die Inanspruchnahme <strong>von</strong> Flächen hinaus sind die Belange <strong>der</strong> Land-<br />

wirtschaft zwar noch durch weitere mittelbare Auswirkungen des Vorhabens<br />

betroffen. So ist es unvermeidlich, dass Flächen geteilt werden und nach<br />

Fertigstellung des plangegenständlichen Vorhabens nur über Verbindungs-<br />

wege, zum Teil mit Umwegen erreichbar sind. Diese Beeinträchtigungen<br />

sind jedoch so gering wie möglich gehalten und nicht so erheblich, dass sie<br />

zusammen mit den Flächenverlusten <strong>der</strong> Zulässigkeit des Vorhabens letzt-<br />

lich entgegenstehen. Verbleibende Nachteile bei <strong>der</strong> weiteren Bewirtschaf-<br />

tung durchschnittener o<strong>der</strong> unter wesentlich erschwerten Bedingungen<br />

bewirtschaftbarer Grundstücke können durch Entschädigung ausgeglichen<br />

werden. Insgesamt gesehen ist jedoch die Erschließung <strong>der</strong> Fluren im er-<br />

for<strong>der</strong>lichen Umfang gewährleistet.<br />

We<strong>der</strong> das Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben noch das Amt für<br />

Landwirtschaft und Forsten Augsburg sowie <strong>der</strong> Bayer. Bauernverband ha-<br />

ben grundsätzliche Einwendungen gegen die OU <strong>Dillingen</strong> vorgetragen. Ihre<br />

Stellungnahmen - sowohl zur Planung vom 09.03.2007 als auch zur<br />

Tekturplanung vom 28.05.2008 - enthalten For<strong>der</strong>ungen und konkrete Ver-<br />

besserungsvorschläge, welche vom Vorhabensträger teilweise durch Plan-<br />

än<strong>der</strong>ungen berücksichtigt wurden. Der Ortsverband Deisenhofen des Bay-


- 84 -<br />

er. Bauernverbands lehnt allerdings die Planfeststellungslinie im Bereich<br />

Deisenhofen ab und for<strong>der</strong>t, dass "die <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben in<br />

<strong>der</strong> Raumordnung positiv beurteilte Wahllinie 1 verwirklicht wird". Hierzu<br />

wird auf die Ausführungen zur Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen <strong>der</strong><br />

Planfeststellungslinie in Gegenüberstellung zu den Trassenvarianten (C.II.4<br />

dieses Beschlusses), zum Variantenvergleich im Rahmen <strong>der</strong> materiell-<br />

rechtlichen Bewertung (C.III.3.3 dieses Beschlusses) sowie auf die folgen-<br />

den Ausführungen unter C.IV.8 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

In diesem Zusammenhang ist rein deklaratorisch zu bemerken, dass vorge-<br />

sehen ist, nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses eine Flur-<br />

neuordnung in Form einer Unternehmensflurbereinigung (§§ 87 ff FlurbG)<br />

durchzuführen. Die Anordnung eines Verfahrens nach dem Flurbereini-<br />

gungsgesetz kann jedoch nicht im Planfeststellungsbeschluss erfolgen; da-<br />

zu ist vielmehr gemäß § 87 Abs. 1 FlurbG ein Antrag <strong>der</strong> Enteignungsbe-<br />

hörde und ein Anordnungsbeschluss <strong>der</strong> oberen Flurbereinigungsbehörde<br />

(§ 4 FlurbG) erfor<strong>der</strong>lich. Diesen Antrag hat das zuständige Landratsamt<br />

<strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> (Art. 19 Abs. 1 BayEG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1<br />

BayVwVfG) bereits am 17.04.2007 beim Amt für Ländliche Entwicklung<br />

Schwaben, Krumbach, gestellt (§ 4 FlurbG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 AGFlurbG).<br />

Auf die im vorliegenden Beschluss getroffenen Entscheidungen hatte die<br />

Frage, ob ein Flurbereinigungsverfahren angeordnet wird o<strong>der</strong> nicht, aller-<br />

dings keinen unmittelbaren Einfluss. Der Planfeststellungsbeschluss orien-<br />

tiert sich vielmehr an den <strong>der</strong>zeitigen tatsächlichen und rechtlichen Verhält-<br />

nissen. Unabhängig vom Ausgang des vom Vorhabensträger angestrebten<br />

und vom Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> beantragten Unternehmensflur-<br />

bereinigungsverfahrens ist deshalb unter Beachtung des Grundsatzes <strong>der</strong><br />

Verhältnismäßigkeit und <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> notwendige Umfang <strong>der</strong> In-<br />

anspruchnahme <strong>der</strong> einzelnen Grundstücke und damit das Ausmaß <strong>der</strong> Be-<br />

troffenheit in diesem Beschluss im Einzelnen festgelegt. Er trägt somit bei<br />

<strong>der</strong> Abwägung <strong>der</strong> für und gegen das Vorhaben sprechenden Gründe <strong>der</strong><br />

Planbetroffenheit und nicht <strong>der</strong> Flurbereinigungsbetroffenheit Rechnung.<br />

Gleichwohl befürwortet auch die Planfeststellungsbehörde die Durchführung<br />

einer Unternehmensflurbereinigung, um agrarökonomisch sinnvoll zu be-<br />

wirtschaftende Einheiten herzustellen und Bewirtschaftungserschwernisse<br />

für die landwirtschaftlichen Betriebe zu beseitigen o<strong>der</strong> zu minimieren.


8.2 Forstwirtschaft<br />

- 85 -<br />

Belange <strong>der</strong> Forstwirtschaft werden durch die Baumaßnahme nicht beein-<br />

trächtigt.<br />

8.3 Jagd<br />

Die Baumaßnahme ist auch mit den öffentlichen Belangen <strong>der</strong> Jagd verein-<br />

bar.<br />

Zwar rügen die <strong>von</strong> <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme betroffenen Jagdgenossen-<br />

schaften Hausen, Schretzheim, Steinheim und <strong>Donau</strong>altheim die Durch-<br />

schneidung ihrer Gemeinschaftsjagdreviere. Aus den bereits vorstehend<br />

genannten Gründen überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am <strong>Neubau</strong><br />

<strong>der</strong> B 16 im plangegenständlichen Abschnitt das entgegenstehende Inte-<br />

resse <strong>der</strong> Jagdgenossenschaften an einem unbeeinträchtigten Erhalt ihrer<br />

Jagdreviere. Gebietsdurchschneidungen sind bei allen Straßenbaumaß-<br />

nahmen unumgänglich. Eine schonen<strong>der</strong>e Trassierung ist im gegebenen<br />

Fall nicht möglich.<br />

Die Jagdgenossenschaften machen deshalb auch in erster Linie Entschädi-<br />

gungsansprüche wegen Jagdwertmin<strong>der</strong>ungen geltend. Dem Grunde nach<br />

besteht ein Anspruch auf Ausgleich für Vermögensnachteile die entstehen,<br />

wenn das Jagdgebiet verkleinert bzw. die Jagdausübung wesentlich er-<br />

schwert wird. Beeinträchtigungen in <strong>der</strong> Jagdausübung sind dagegen hin-<br />

zunehmen und müssen gegenüber dem öffentlichen Interesse am Bau des<br />

plangegenständlichen Vorhabens zurücktreten. Ob eine entschädigungs-<br />

pflichtige Wertmin<strong>der</strong>ung vorliegt, ist jedoch nach herrschen<strong>der</strong> Recht-<br />

sprechung des BGH nicht im Planfeststellungsverfahren son<strong>der</strong>n im nach-<br />

folgenden entschädigungsrechtlichen Verfahren zu entscheiden (BGH, Ur-<br />

teil vom 15.02.1996, Az: III ZR 143/94 und Urteil vom 04.08.2000, Az: III ZR<br />

328/98). Eine etwaige Entschädigung erfolgt grundsätzlich in Geld nach den<br />

vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen herausge-<br />

gebenen "Hinweisen zur Ermittlung <strong>von</strong> Entschädigungen für die Beein-<br />

trächtigungen <strong>von</strong> gemeinschaftlichen Jagdbezirken" vom 07.06.2001 (VkBl<br />

2002 S. 53 ff).<br />

Die in <strong>der</strong> Planung vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen ba-<br />

sieren auf dem Naturschutz und dienen <strong>der</strong> Kompensation durch die stra-


- 86 -<br />

ßenbaubedingten Eingriffe. Ihre Lage ist nicht jagdreviersbezogen. Zu zu-<br />

sätzlichen Gestaltungsmaßnahmen zur Verbesserung des Wildeinstandes<br />

ist <strong>der</strong> Straßenbaulastträger nicht verpflichtet. Auch zusätzliche Überfahrten<br />

zur Vermeidung <strong>von</strong> Umwegen sowie eine Tieferlegung <strong>der</strong> Straße im Be-<br />

reich <strong>von</strong> Bau-km 3+300 bis 4+200 sind unter Berücksichtigung <strong>der</strong> öffentli-<br />

chen Belange <strong>der</strong> Jagd nicht erfor<strong>der</strong>lich bzw. als unverhältnismäßig abzu-<br />

lehnen. Im Übrigen können Schutzmaßnahmen ergriffen bzw. Wildschutz-<br />

zäune errichtet werden, wenn <strong>der</strong> Straßenverkehr durch Wild beson<strong>der</strong>s ge-<br />

fährdet wird. Die Entscheidung hierüber trifft die Straßenbaubehörde (Staatl.<br />

Bauamt Krumbach) im Benehmen mit <strong>der</strong> Jagd- und Forstbehörde, <strong>der</strong> Po-<br />

lizei und den Jagdausübungsberechtigten. Auf die "Richtlinien für Wild-<br />

schutzzäune an Bundesfernstraßen" vom 02.08.1985 (ARS Nr. 11/1985)<br />

und 28.02.1992 (ARS Nr. 13/1992) wird verwiesen. Eine Anordnung <strong>von</strong><br />

entsprechenden Schutzmaßnahmen ergeht mit diesem Planfeststellungs-<br />

beschluss nicht.<br />

8.4 Fischerei<br />

Belange <strong>der</strong> Fischerei werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht<br />

nachteilig beeinflusst. Dem Schutz <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Fischereiberechtigten<br />

dient die auf Vorschlag des Wasserwirtschaftsamts <strong>Donau</strong>wörth in<br />

A.VI.2.2.3.7 dieses Beschlusses enthaltene Auflage.<br />

9. Sonstige öffentliche und private Belange<br />

9.1 Verkehrssicherheit<br />

Der geplante Straßenneubau genügt auch den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Ver-<br />

kehrssicherheit. Das Polizeipräsidium Schwaben hat das Vorhaben unein-<br />

geschränkt begrüßt. Es befürchtet allerdings im Bereich <strong>der</strong> Einmündung<br />

<strong>der</strong> B 16 neu in die B 16 alt zwischen Steinheim und Höchstädt (Knoten 3,<br />

<strong>Dillingen</strong> Ost) ebenso wie das Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> eine künf-<br />

tige Unfallhäufungsstelle, die - u. U. für längere Zeit - bis zur Realisierung<br />

einer OU Höchstädt bestehen bleibt. Dies gelte insbeson<strong>der</strong>e für den aus<br />

Richtung Günzburg in Richtung <strong>Donau</strong>wörth fließenden Verkehr.<br />

Dem Einwand ist insoweit beizupflichten, als die Linienführung im Bereich<br />

<strong>der</strong> Anschlussstelle Ost einen krassen Bruch <strong>der</strong> Streckencharakteristik


- 87 -<br />

darstellt. Dieser Bruch bezieht sich auf die Fahrtrichtung Günzburg - Do-<br />

nauwörth. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei dieser sog. Steinheimer<br />

Spange um eine Zwischenlösung bis zur Realisierung <strong>der</strong> Ortsumgehung<br />

Höchstädt. Eine verkehrsgünstigere Lösung für die Anbindung <strong>der</strong> B 16 neu<br />

an die B 16 alt besteht <strong>der</strong>zeit nicht. Um die Verkehrssicherheit in diesem<br />

Bereich zu gewährleisten, werden straßenbautechnische Maßnahmen ge-<br />

troffen, mit denen eine deutliche Erkenn-, Begreif- und Befahrbarkeit für den<br />

Verkehrsteilnehmer erzielt werden soll. So ist ein "Geschwindigkeitstrichter"<br />

vorgesehen, <strong>der</strong> die Geschwindigkeit <strong>von</strong> 100 km/h bis auf 50 km/h redu-<br />

ziert. Dieser wird mit einer zusätzlichen Dauerblinkanlage, dem Hinweis<br />

"gefährliche Kurve" und Richtungsbaken im Kurvenbereich beson<strong>der</strong>s ge-<br />

kennzeichnet. Zudem werden in den Fahrbahnbelag Querrillen eingefräst.<br />

Dieses Gesamtpaket an Maßnahmen soll die Verkehrsteilnehmer beim An-<br />

nähern an diese Unstetigkeitsstelle mit visuellen, akustischen (Abrollge-<br />

räusch bei Querrillen) und physischen (Holpern beim Überrollen <strong>der</strong> Querril-<br />

len) Signalen sensibilisieren. Einzelne, bedarfsgerechte verkehrsrechtliche<br />

Anordnungen bleiben <strong>der</strong> Straßenverkehrsbehörde vorbehalten.<br />

Dem Einwand des Landratsamts <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong>, dass auch nach <strong>der</strong><br />

Tektur <strong>der</strong> Pläne vom 28.05.2008 <strong>der</strong> Feldweg Flnr. 82 <strong>der</strong> Gemarkung<br />

Hausen (BWV Nr. 1.08) nicht direkt an den Kreisverkehr angeschlossen<br />

wird, kann nicht stattgegeben werden. Zwar ist dem Landratsamt beizu-<br />

pflichten, dass es sich bei <strong>der</strong> Anbindung (Einfahren aus dem Feldweg und<br />

insbeson<strong>der</strong>e Einbiegen in den Feldweg) um eine kritische Fahrbeziehung<br />

handelt. An<strong>der</strong>erseits ist das Verkehrsaufkommen an dieser Stelle absolut<br />

gering. Der Fahrbahnteiler wird nach Mitteilung des Staatl. Bauamts<br />

Krumbach so ausgestaltet, dass er erfor<strong>der</strong>lichenfalls überfahren werden<br />

kann (Pflasterung). Den wenigen Benutzern dieses Feldweges ist es zuzu-<br />

muten, beson<strong>der</strong>e Sorgfalt beim Ein- und Ausfahren in die Schabringer<br />

Straße walten zu lassen. Die gegebenen Verhältnisse rechtfertigen jeden-<br />

falls nicht die für eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Situation erfor<strong>der</strong>liche Inanspruchnah-<br />

me <strong>von</strong> privatem Grundeigentum. Das Staatl. Bauamt Krumbach hat aller-<br />

dings zugesagt, sich um einen freihändigen Grun<strong>der</strong>werb zu bemühen und<br />

ggf. den in Rede stehenden Feldweg Flnr. 82 <strong>der</strong> Gemarkung Hausen direkt<br />

an den neuen Kreisverkehrsplatz anzuschließen. Einer Än<strong>der</strong>ung des Plan-<br />

feststellungsbeschlusses bedarf es in diesem Fall nicht.


9.2 Wehrverwaltung<br />

- 88 -<br />

Die OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 berücksichtigt auch die Belange des Mili-<br />

tärstraßenbaus. Die Wehrbereichsverwaltung Süd hat darauf hingewiesen,<br />

dass die B 16 im betroffenen Streckenabschnitt als Axialstraße 771 Be-<br />

standteil des Militärstraßengrundnetzes (MSGN) ist. Jeweils mit Abschluss<br />

eines Bauabschnitts und <strong>der</strong> erfolgten Freigabe für den Verkehr wird die<br />

neue Straße - unter Wegfall des alten Verlaufs - in das Militärstraßengrund-<br />

netz als Axialstraße 771 aufgenommen. Der <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 hat daher<br />

nach den "Richtlinien für die Anlage und für den Bau <strong>von</strong> Straßen für militä-<br />

rische Schwerstfahrzeuge" (ARS Nr. 22/1996) zu erfolgen. Diese techni-<br />

schen Anfor<strong>der</strong>ungen werden nach Zusagen des Staatl. Bauamts<br />

Krumbach beim Bau <strong>der</strong> B 16 neu eingehalten. Die Wehrbereichsverwal-<br />

tung Süd wird im erfor<strong>der</strong>lichen Maß am weiteren Verfahren beteiligt.<br />

9.3 Wirtschaft<br />

Der <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> entspricht auch den Bedürfnissen <strong>der</strong> Wirt-<br />

schaft. Das Verkehrsaufkommen des gewerblichen Güterverkehrs kann auf<br />

<strong>der</strong> bestehenden B 16 im Bereich <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> nicht mehr reibungslos<br />

und sicher bewältigt werden. Der neue Straßenabschnitt stellt deshalb in<br />

Fortsetzung <strong>der</strong> OU <strong>von</strong> Gundelfingen und Lauingen eine weitere Verbesse-<br />

rung <strong>der</strong> Verkehrsinfrastruktur für die gewerbliche Wirtschaft dar und sichert<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Anbindung an das überregionale Fernstraßennetz. Der<br />

neue Straßenabschnitt verbindet den Landkreis <strong>Dillingen</strong> mit den Ballungs-<br />

räumen Ulm (über die B 10 und die BAB A 8 zur BAB A 7), Nürnberg (über<br />

die B 2), Ingolstadt (B 16) sowie Augsburg-München (über die B 2 und die<br />

BAB A 8). Diese Verbesserung <strong>der</strong> verkehrlichen Infrastruktur ist auch drin-<br />

gend erfor<strong>der</strong>lich, um die Standortnachteile <strong>der</strong> in diesem Raum ansässigen<br />

Industrie abzumil<strong>der</strong>n. Von <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> ist deshalb auch ein starker<br />

positiver Effekt für die Stabilisierung <strong>der</strong> Wirtschaft in diesem Raum zu er-<br />

warten. Diese Zielsetzungen entsprechen auch dem Regionalplan für die<br />

Region Augsburg. Auf die Ausführungen unter C.III.4.1 dieses Beschlusses<br />

wird insoweit verwiesen.<br />

9.4 Denkmalpflege


- 89 -<br />

Das Vorhaben konnte auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes,<br />

insbeson<strong>der</strong>e des Schutzes <strong>von</strong> Bodendenkmälern zugelassen werden. Die<br />

für das Vorhaben sprechenden Belange (sh. insbeson<strong>der</strong>e Ausführungen<br />

zur Planrechtfertigung sowie zur Variantenprüfung und Dimensionierung<br />

des Vorhabens - III.1.3 dieses Beschlusses) gehen hier den Belangen des<br />

Denkmalschutzes vor. Die in <strong>der</strong> Stellungnahme des Bayer. Landesamts für<br />

Denkmalpflege vom 30.05.2007 genannten Bodendenkmäler im Bereich<br />

des Plangebiets bzw. in Trassennähe haben insgesamt unter Berücksichti-<br />

gung allgemeiner, auch völkerrechtlicher Verpflichtungen des Staates zum<br />

Schutz des archäologischen Erbes nicht den Stellenwert, dass im Ergebnis<br />

die Zulassung des Vorhabens unter Berücksichtigung <strong>der</strong> vorgesehenen<br />

Schutzauflagen, trotz <strong>der</strong> damit verbundenen möglichen Zerstörung <strong>von</strong><br />

Bodendenkmälern, abgelehnt werden müsste.<br />

Sollten im Zuge <strong>der</strong> Bauausführung auch in <strong>der</strong> Stellungnahme des Bayeri-<br />

schen Landesamtes für Denkmalpflege nicht aufgezeigte Bodendenkmäler<br />

mit nationaler Bedeutung auftreten, <strong>der</strong>en Schutz durch die vorgesehenen<br />

Auflagen nicht hinreichend gewährleistet wäre, hat die Planfeststellungsbe-<br />

hörde nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG die Möglichkeit, über dann<br />

möglicherweise gebotene ergänzende Schutzauflagen zur Abwendung un-<br />

vorhergesehener Nachteile für Belange <strong>der</strong> Denkmalpflege zu entscheiden.<br />

In allen an<strong>der</strong>en Fällen umfasst dagegen die vorliegende Entscheidung die<br />

denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG sowohl hin-<br />

sichtlich <strong>der</strong> bekannten Bodendenkmäler, <strong>der</strong> bezeichneten Verdachtsflä-<br />

chen als auch eventueller Zufallsfunde unter Beachtung <strong>der</strong> durch die<br />

Schutzauflagen (A.VIII.1 dieses Beschlusses) vorgesehenen Maßgaben.<br />

Die angeordneten Schutzauflagen dienen dem vorrangigen, vom<br />

Vorhabensträger im Rahmen <strong>der</strong> weiteren Detailplanung möglicherweise<br />

noch zu gewährleistenden Schutz <strong>der</strong> Bodendenkmäler vor Beeinträchti-<br />

gungen bzw. im Fall unvermeidbarer Beeinträchtigungen dem angemesse-<br />

nen Ausgleich für die mit <strong>der</strong>en Zulassung verbundene Zurückstellung <strong>der</strong><br />

Belange <strong>der</strong> Denkmalpflege gegenüber den für das Vorhaben sprechenden<br />

verkehrlichen Belangen. Obgleich die damit angeordnete Verpflichtung zur<br />

Durchführung <strong>von</strong> Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem unverän<strong>der</strong>ten<br />

Verbleib im Boden nur sekundäre Interessen <strong>der</strong> Denkmalpflege zu berück-


- 90 -<br />

sichtigen vermag, bleibt auch diese Verpflichtung durch die für jedes staatli-<br />

che Handeln geltenden Grundsätze <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit, Verhältnismäßigkeit<br />

und Wirtschaftlichkeit begrenzt. Da diese Festlegungen beim jetzigen Pla-<br />

nungsstand noch nicht abschließend möglich sind, bleiben sie zunächst ei-<br />

ner einvernehmlichen Regelung zwischen Vorhabensträger und Bayeri-<br />

schem Landesamt für Denkmalpflege vorbehalten, an <strong>der</strong>en Stelle soweit<br />

erfor<strong>der</strong>lich auch eine ergänzende Entscheidung <strong>der</strong> Planfeststellungsbe-<br />

hörde möglich bleibt.<br />

9.5 Versorgungseinrichtungen und Telekommunikation<br />

Die Auflagen unter A.VIII.2 dieses Beschlusses dienen <strong>der</strong> Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> Versorgung mit Strom, Gas und Wasser sowie <strong>der</strong> Telekommunikation.<br />

9.6 Belange <strong>der</strong> Eisenbahn<br />

Die Belange <strong>der</strong> Eisenbahn werden im Zuge <strong>der</strong> Baumaßnahme berück-<br />

sichtigt. Bereits bei <strong>der</strong> Planung des Vorhabens wurde über Art, Umfang<br />

und Durchführung des Baus <strong>der</strong> Eisenbahnüberführung bei Bau-km 8+730<br />

(Nr. 2.14 des BWV) eine Planungsvereinbarung geschlossen. Die in den<br />

Schreiben <strong>der</strong> DB-Services Immobilien GmbH, Nie<strong>der</strong>lassung München,<br />

vom 13.06.2007 und des Eisenbahnbundesamtes vom 11.05.2007 enthal-<br />

tenen For<strong>der</strong>ungen und Hinweise werden im Rahmen einer Kreuzungsver-<br />

einbarung und einer Baudurchführungsvereinbarung geregelt (§ 5 EKrG).<br />

Die in A.VIII.3 dieses Beschlusses enthaltenen Auflagen dienen <strong>der</strong> Sicher-<br />

stellung eines ordnungsgemäßen Bau- und Betriebsablaufs.<br />

9.7 Belange <strong>der</strong> Anlieger<br />

Die Auflage A.VIII.4 dieses Beschlusses dient dem berechtigten Interesse<br />

<strong>von</strong> Straßenanliegern, dass auch während <strong>der</strong> Bauzeit ein Zugang bzw. ei-<br />

ne Zufahrt zu ihrem Grundstück erhalten bleibt o<strong>der</strong> dass ein angemesse-<br />

ner Ersatz geschaffen wird (vgl. § 8a FStrG i. V. m. Art. 17 BayStrWG).<br />

9.8 Belange <strong>der</strong> Vermessungsverwaltung


- 91 -<br />

Die For<strong>der</strong>ung des Staatl. Vermessungsamts <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> wurde<br />

mit <strong>der</strong> Auflage A.VIII.5 berücksichtigt.<br />

9.9 Zusagen (Zusicherungen)<br />

Die Auflage A.X.1 stellt die Einhaltung <strong>der</strong> im Planfeststellungsverfahren ge-<br />

troffenen Vereinbarungen einschl. <strong>der</strong> in den Erörterungsterminen gemach-<br />

ten Zusagen sicher.<br />

10. Eingriffe in das Eigentum<br />

Bei <strong>der</strong> Überprüfung des Straßenbauvorhabens ist zu berücksichtigen, dass<br />

den verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechten (Art. 14 GG) ein<br />

beson<strong>der</strong>er Stellenwert in <strong>der</strong> planfeststellungsrechtlichen Abwägung zu-<br />

kommt. Die vorgesehenen Eingriffe in das Eigentum müssen zwingend er-<br />

for<strong>der</strong>lich sein und auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.<br />

Die Planung wird diesen Vorgaben gerecht. Die im Grun<strong>der</strong>werbsplan und<br />

im Grun<strong>der</strong>werbsverzeichnis (Unterlagen 14.1T und 14.2T) vorgesehene<br />

Inanspruchnahme <strong>von</strong> Grundeigentum ist erfor<strong>der</strong>lich, um die Straßenbau-<br />

maßnahme, die insgesamt dem Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit dient, zu verwirkli-<br />

chen. Die Planung nimmt auf die Interessen <strong>der</strong> betroffenen Grundstücksei-<br />

gentümer so weit wie möglich Rücksicht. Eine Reduzierung des Flächenbe-<br />

darfs ist ohne Beeinträchtigung <strong>der</strong> Verkehrswirksamkeit und vor allem <strong>der</strong><br />

Verkehrssicherheit sowie <strong>der</strong> sachgerechten Bewertung an<strong>der</strong>er Belange<br />

nicht erreichbar. Die geplanten Eingriffe in das Eigentum sind sämtlichen<br />

Betroffenen auch zumutbar. Insbeson<strong>der</strong>e bewirkt <strong>der</strong> Ausbau in keinem<br />

Fall eine landwirtschaftliche Existenzgefährdung.<br />

IV. For<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> Trägern öffentlicher Belange und Verbänden<br />

Die Stellungnahmen <strong>von</strong> Trägern öffentlicher Belange wurden - soweit erfor<strong>der</strong>-<br />

lich - bereits in vorstehenden Ausführungen behandelt. Im Folgenden werden<br />

deshalb nur wesentliche For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Träger öffentlicher Belange behan-<br />

delt, welche nicht bereits Gegenstand <strong>der</strong> bisherigen themenkomplexbezoge-


- 92 -<br />

nen Abwägung waren. Soweit diesen For<strong>der</strong>ungen nicht durch Auflagen in die-<br />

sem Beschluss Rechnung getragen wurde o<strong>der</strong> sie sich nicht auf an<strong>der</strong>e Weise<br />

(z.B. durch Erklärung im Erörterungstermin o<strong>der</strong> durch Vereinbarungen mit <strong>der</strong><br />

Baulastträgerin) im Laufe des Planfeststellungsverfahrens erledigt haben, wer-<br />

den sie zurückgewiesen.<br />

1. Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong><br />

Das Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> hat dem Vorhaben grundsätzlich zu-<br />

gestimmt und mitgeteilt, dass aus Sicht des Landkreises <strong>Dillingen</strong> die Maß-<br />

nahme oberste Priorität genießt. Aus mehreren Fachbereichen des staatli-<br />

chen und kommunalen Landratsamts wurden jedoch For<strong>der</strong>ungen gestellt,<br />

die z. T. Eingang in die Tekturplanung vom 28.05.2008 gefunden haben.<br />

Als Untere Naturschutzbehörde hat das Landratsamt am 11.05.2007 und<br />

09.10.2008 eingehend Stellung genommen. Die For<strong>der</strong>ungen aus dem ers-<br />

ten Anhörungsverfahren wurden, soweit sie den Arten- und Biotopschutz<br />

betreffen, im Wesentlichen in <strong>der</strong> Tekturplanung vom 28.05.2008 berück-<br />

sichtigt.<br />

Das Landratsamt bemängelt jedoch eine zusätzliche Beeinträchtigung des<br />

Landschaftsbildes in <strong>der</strong> Tekturplanung wegen zwei zusätzlichen Kreuzun-<br />

gen <strong>von</strong> öffentlichen Feld- und Waldwegen mit <strong>der</strong> B 16 bei Bau-km 4+128<br />

(Überführung, BWV 2.17) und bei Bau-km 7+248 (Unterführung, BWV<br />

2.18). Der Eingriffsregelung des Art. 6 und Art. 6a BayNatSchG ist nach<br />

Auffassung des Landratsamts nicht in vollem Umfang Rechnung getragen.<br />

Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die im landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan vorgesehenen Gestaltungsmaßnahmen G1 bis G5 sowie die<br />

geplanten Ersatzmaßnahmen E1 und E2 (Schwerpunkt Landschaftsbild) mit<br />

einem Umfang <strong>von</strong> knapp 4,6 ha entsprechen dem Grundsatz 8 <strong>der</strong> Verein-<br />

barung zwischen dem Bayer. Staatsministerium des Innern und dem Bayer.<br />

Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen. Darüber hin-<br />

aus wird in <strong>der</strong> Tekturplanung die Wittislinger Straße (Gemeindeverbin-<br />

dungsstraße) nach Osten verlegt und mit einem Brückenbauwerk bei Bau-<br />

km 1+445 (BWV 2.02) über die B 16 neu geführt. Dafür entfällt eine Feld-<br />

wegüberführung bei Bau-km 1+748 (BWV Nr. 2.04). Diese Än<strong>der</strong>ungen ent-<br />

sprechen den For<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> Seiten <strong>der</strong> Landwirtschaft und dienen auch


- 93 -<br />

den Belangen des Naturschutzes. Die beiden zusätzlichen Über- bzw. Un-<br />

terführungen im Bereich <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Donau</strong>altheim bzw. Steinheim ent-<br />

sprechen ebenfalls For<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> landwirtschaftlicher Seite, die vom An-<br />

tragsteller und <strong>von</strong> <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde als begründet betrachtet<br />

werden. Wie bereits unter C.III.7.1 dieses Beschlusses dargelegt ist, wird<br />

das Landschaftsbild insgesamt gesehen - auch nach Überzeugung <strong>der</strong> Re-<br />

gierung <strong>von</strong> Schwaben als Höherer Naturschutzbehörde - landschaftsge-<br />

recht neu gestaltet.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> vom Kreisbaumeister des Landkreises <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong><br />

vorgebrachten städtebaulichen Belange wird auf die Ausführungen unter<br />

C.III.4.3 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Soweit das Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> als Straßenverkehrsbehör-<br />

de Stellung genommen hat, wird auf die Ausführungen unter C.III.9.1 (Ver-<br />

kehrssicherheit) verwiesen.<br />

Auch die übrigen vom Landratsamt als Staatsbehörde vertretenen Belange<br />

des Wasserrechts und des Jagdrechts wurden in diesem Beschluss be-<br />

reits behandelt. Auf C.III.6 und C.III.8.3 wird verwiesen.<br />

Die getroffenen straßenrechtlichen Verfügungen entsprechen bezügl. <strong>der</strong><br />

Kreisstraßen dem mit dem Landkreis <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> - Tiefbauver-<br />

waltung - vereinbarten Umstufungskonzept. Auf A.III., C.III.4.2 und C.VII.<br />

dieses Beschlusses wird verwiesen.<br />

Die Hinweise des Kreisheimatpflegers sind in <strong>der</strong> Planung so weit wie<br />

möglich berücksichtigt. Konkret umsetzbare Vorschläge enthalten sie darü-<br />

ber hinaus nicht.<br />

2. Stadt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong><br />

Die Stadt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> hat im Verfahren unter dem Datum vom<br />

29.03.2007 und 22.08.2008 ausführlich zu dem Vorhaben Stellung genom-<br />

men. Sie hat dargelegt, dass die OU im Zuge <strong>der</strong> B 16 für die Stadt oberste<br />

Priorität hat. Die Stellungnahme zu den Details <strong>der</strong> Planung i. d. F. <strong>der</strong><br />

Tekturplanung vom 28.05.2008 befürwortet im Ergebnis die nunmehr plan-


- 94 -<br />

festgestellte Lösung. Die Stadt <strong>Dillingen</strong> begrüßt insbeson<strong>der</strong>e auch die Li-<br />

nienführung <strong>der</strong> Straße im Bereich <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze zwischen Stein-<br />

heim (Stadt <strong>Dillingen</strong>) und Deisenhofen (Stadt Höchstädt). Sie weist darauf<br />

hin, dass sich diese Linie im Rahmen des raumordnerisch positiv beurteilten<br />

Korridors befindet.<br />

Im Einzelnen wird auf die Schreiben vom 29.03.2007 und vom 22.08.2008<br />

verwiesen.<br />

3. Markt Wittislingen<br />

Der Markt Wittislingen begrüßt die Straßenbaumaßnahme grundsätzlich,<br />

bemängelt jedoch, dass damit lt. Verkehrsprognose für das Jahr 2020 für<br />

den Raum Wittislingen keine spürbare Verkehrsentlastung verbunden ist.<br />

Gefor<strong>der</strong>t wird deshalb, die Kreisstraße DLG 28 zur Staatsstraße, die St<br />

2033 zwischen <strong>Dillingen</strong> und Zöschlingsweiler (Markt Wittislingen) zur<br />

Kreisstraße und die Staatsstraße <strong>von</strong> Zöschlingsweiler bis zur Umgehung<br />

Ziertheim zur Gemeindestraße umzustufen. Darüber hinaus regt <strong>der</strong> Markt<br />

Wittislingen an, an <strong>der</strong> B 16 bei Lauingen einen zweiten Auffahrtsast als<br />

Anschlussstelle zur St 2025 zu errichten, um diesen Verkehrsweg attraktiver<br />

zu gestalten. Schließlich wird gefor<strong>der</strong>t, an <strong>der</strong> Ortsumgehung <strong>Dillingen</strong> im<br />

Zuge <strong>der</strong> B 16 Haltemöglichkeiten vorzusehen, an denen <strong>der</strong> Schwerlast-<br />

verkehr die erfor<strong>der</strong>lichen Ruhezeiten einhalten kann. Derzeit seien die Hal-<br />

temöglichkeiten an <strong>der</strong> St 2033 ein Anreiz, diese zu befahren.<br />

Die angesprochenen Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieses Plan-<br />

feststellungsverfahrens; sie sind insbeson<strong>der</strong>e keine notwendigen Folge-<br />

maßnahmen i. S. des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Zwar entstehen lt.<br />

Verkehrsprognose für das Jahr 2020 durch den Bau <strong>der</strong> Anschlussstelle Dil-<br />

lingen Mitte im Bereich Wittislingen Verkehrsverlagerungen, die überwie-<br />

gend aus dem Ziel- und Quellverkehr resultieren; diese sind jedoch nicht so<br />

wesentlich, dass die vom Markt Wittislingen gefor<strong>der</strong>ten Maßnahmen im<br />

Rahmen <strong>der</strong> Planfeststellung anzuordnen wären. Dies gilt sowohl für die<br />

Neugestaltung des Straßennetzes im Raum Wittislingen als auch für den,<br />

dem Grunde nach wünschenswerten Anschlussast an <strong>der</strong> B 16 bei<br />

Lauingen. Hinsichtlich <strong>der</strong> Parkmöglichkeiten an <strong>der</strong> B 16 ist darauf hinzu-<br />

weisen, dass die nächstgelegenen Parkplätze aus Dillinger Sicht bei<br />

Schwenningen (Str.-km 80,200) und bei Birkenried (Str.-km 103,500) liegen.


- 95 -<br />

Der ca. 35 km lange Abstand zwischen den Parkmöglichkeiten ist für den<br />

Durchgangsschwerverkehr ausreichend, um die erfor<strong>der</strong>lichen Ruhezeiten<br />

für die Lkw-Fahrzeuglenker einzuhalten.<br />

Ungeachtet dessen ist die For<strong>der</strong>ung des Marktes Wittislingen nach einer<br />

Straßenneuordnung dem Grunde nach anzuerkennen. Das Staatl. Bauamt<br />

Krumbach hat deshalb zugesagt, nach Bestandskraft dieses Planfeststel-<br />

lungsbeschlusses in Abstimmung mit den Beteiligten entsprechende Pla-<br />

nungen aufzunehmen. Dies schließt auch die Planung für den Bau eines<br />

zusätzlichen Anschlussastes an <strong>der</strong> Kreuzung <strong>der</strong> St 2025 mit <strong>der</strong> B 16 bei<br />

Lauingen ein.<br />

4. Verwaltungsgemeinschaft Höchstädt<br />

Die VG Höchstädt hat für die Stadt Höchstädt und die Gemeinde Finningen<br />

zu dem Vorhaben Stellung genommen. Soweit die Anregungen <strong>der</strong> Ge-<br />

meinde Finningen, die im ersten Anhörungsverfahren und im Anhörungs-<br />

verfahren zur Tekturplanung vorgebracht wurden, nicht bereits in <strong>der</strong> Pla-<br />

nung verwirklicht sind, wird auf Folgendes hingewiesen:<br />

Eine Tieferlegung <strong>der</strong> B 16 im Bereich <strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße<br />

Mörslingen - Schretzheim ist zur Einhaltung <strong>der</strong> Lärmgrenzwerte <strong>der</strong> 16.<br />

BImSchV nicht erfor<strong>der</strong>lich. Die südliche Randbebauung <strong>von</strong> Mörslingen<br />

liegt in diesem Bereich mehr als 1,5 km <strong>von</strong> <strong>der</strong> B 16 entfernt. Die Lärm-<br />

grenzwerte sind weit unterschritten. Eine geringe Tieferlegung <strong>der</strong> B 16<br />

würde keine hörbare Verbesserung des Verkehrslärms bewirken. Die zu-<br />

sätzlichen Bau- und Grun<strong>der</strong>werbskosten einer solchen Maßnahme stehen<br />

daher erkennbar außer Verhältnis zum damit bezweckten Erfolg.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Linienführung im Bereich <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze Steinheim -<br />

Deisenhofen wird auf die Ausführungen zur Variantenprüfung unter C.II.4<br />

(Umweltverträglichkeitsprüfung) und C.III.3.3 (Gesamtabwägung) verwie-<br />

sen. Die Trasse befindet sich auch hier im Korridor <strong>der</strong> positiv landesplane-<br />

risch beurteilten Linienführung.<br />

Der erst im Rahmen <strong>der</strong> Anhörung zur Tekturplanung vorgetragenen Anre-<br />

gung <strong>der</strong> Gemeinde Finningen, zur Entlastung des Gemeindeteils


- 96 -<br />

Mörslingen eine zusätzliche Anschlussstelle durch eine Anbindung <strong>der</strong><br />

Kreisstraße DLG 25 an die B 16 neu zu schaffen, kann nicht gefolgt werden.<br />

Die Verkehrsbelastung auf <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 15 zwischen Deisenhofen<br />

und Mörslingen wird sich lt. Verkehrsprognose für das Jahr 2020 <strong>von</strong> 6.200<br />

im sog. Nullfall auf 2.500 Kfz/24h nach Verkehrsübergabe <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong><br />

verringern. Eine zusätzliche Anschlussstelle würde keinen wesentlichen<br />

Beitrag zu einer weiteren Reduzierung des Verkehrs in Mörslingen leisten.<br />

Die Kosten einer solchen Anschlussstelle stehen in keinem vernünftigen<br />

Verhältnis zu dem damit bezweckten Erfolg.<br />

Die Stadt Höchstädt hat mit Schreiben vom 18.06.2007 und 13.10.2008<br />

(Tekturplanung) zu dem Vorhaben Stellung genommen. Sie weist darauf<br />

hin, dass zentrales Anliegen <strong>der</strong> Stadt eine schnellstmögliche Realisierung<br />

<strong>der</strong> OU Höchstädt im Anschluss an die OU <strong>Dillingen</strong> ist. Im Detail werden -<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Tekturen - nachstehende Punkte thematisiert:<br />

- Abweichung <strong>von</strong> <strong>der</strong> Raumordnungstrasse im Bereich <strong>der</strong> Gemarkung<br />

Steinheim mit Blickbeziehung nach Deisenhofen;<br />

- Absenkung des Überführungsbauwerks <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 um 1,5<br />

bis 2 m;<br />

- Lärmschutzmaßnahmen an <strong>der</strong> Galgenriedstraße und Lutzinger Straße<br />

in Höchstädt;<br />

- Verbesserung <strong>der</strong> Radwegeverbindungen;<br />

- Verbesserungen im landwirtschaftlichen Wegenetz;<br />

- Lärmschutz an <strong>der</strong> Dillinger Straße in Höchstädt.<br />

Im Einzelnen wird auf die o. g. Schreiben bzw. Stadtratsbeschlüsse verwie-<br />

sen.<br />

Zunächst ist festzuhalten, dass es auch das Bestreben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland und des Freistaates Bayern ist, die OU <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> und<br />

Höchstädt im Zuge <strong>der</strong> B 16 möglichst rasch zu realisieren. Die bereits be-<br />

schriebene Trennung <strong>der</strong> zuvor gemeinsam behandelten Ortsumgehungen<br />

in zwei Planungsabschnitte zeigt das Bestreben <strong>der</strong> Straßenbauverwaltung,<br />

möglichst rasch zu konkreten Ergebnissen zu kommen. Beide Maßnahmen<br />

sind im Fernstraßenausbaugesetz als "vordringlich" eingestuft.


- 97 -<br />

Die Anregungen <strong>der</strong> Stadt Höchstädt resultieren größtenteils aus For<strong>der</strong>un-<br />

gen <strong>der</strong> Bürgerschaft und sind wie folgt zu beurteilen:<br />

- Die sog. Raumordnungstrasse, d.h. die landesplanerisch positiv beurteil-<br />

te Linienführung für die OU <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt muss nicht "punkt-<br />

genau" eingehalten werden. Die Führung <strong>der</strong> Straßentrasse im Bereich<br />

<strong>der</strong> Gemarkungsgrenze Steinheim - Deisenhofen ist aus den bereits er-<br />

wähnten Gründen sachlich gerechtfertigt. Auch die höhere Landespla-<br />

nungsbehörde <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben bestätigt, dass die plan-<br />

festgestellte Lösung den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> Raumordnung entspricht.<br />

Der Abstand <strong>der</strong> Trasse zum südlichen Ortsrand <strong>von</strong> Deisenhofen be-<br />

trägt rd. 800 m. Die Erfüllung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung, dass bei Beibehaltung die-<br />

ser Linienführung sicherzustellen ist, dass keine direkte Sichtbeziehung<br />

zwischen <strong>der</strong> B 16 und dem Ortsrand <strong>von</strong> Deisenhofen besteht, wurde im<br />

Erörterungstermin vom 11.12.2008 unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Belange<br />

des Naturschutzes zugesagt. Dabei ist vorgesehen, im Interesse des<br />

Fle<strong>der</strong>mausschutzes einen Pflanzabstand <strong>von</strong> 10 m zum Fahrbahnrand<br />

einzuhalten und die dem Ort Deisenhofen zugewandte Seite des Stra-<br />

ßendammes aus Sichtschutzgründen zu bepflanzen. Lärmschutzmaß-<br />

nahmen sind wegen <strong>der</strong> großen Entfernung zur Wohnbebauung nicht er-<br />

for<strong>der</strong>lich.<br />

- Als Ergebnis des Anhörungsverfahrens aus dem Jahre 2007 bzw. des<br />

Erörterungstermins vom 25./26.07.2007 wurde das Überführungsbau-<br />

werk für die Kreisstraße DLG 25 tiefer gelegt und damit höhenmäßig<br />

verbessert.<br />

Die max. Steigung <strong>von</strong> Deisenhofen kommend beträgt nun auf einer<br />

Länge <strong>von</strong> ca. 85 m 3,6 % (ursprünglich 4,25 %). Von Steinheim kom-<br />

mend beträgt die max. Steigung auf einer Länge <strong>von</strong> lediglich 3 m nur<br />

3 %. Nach <strong>der</strong> Plantektur vom 28.05.2008 ist die absolute Höhe <strong>der</strong><br />

Kuppe nun knapp 1 m niedriger als in <strong>der</strong> Planung vom 09.03.2007. Da-<br />

rüber hinaus wurde die B 16 neu östlich <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 bei Bau-<br />

km 7+960 um ca. 1,25 m tiefer geplant, so dass den For<strong>der</strong>ungen in ei-<br />

nem dem Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit entsprechenden Umfang<br />

nachgekommen ist. Eine weitere Tieferlegung ist nach Überzeugung <strong>der</strong><br />

Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf


- 98 -<br />

- einen dann erfor<strong>der</strong>lich werdenden zusätzlichen Grun<strong>der</strong>werb und da-<br />

mit verbundene Mehrkosten,<br />

- eine aufwendigere Entwässerung durch längere Bereiche im Einschnitt<br />

(größere Versickerungsanlagen),<br />

- eine Verschlechterung <strong>der</strong> Sichtweiten für die Verkehrsteilnehmer und<br />

- eine unstetige Linienführung in <strong>der</strong> Höhenplanung<br />

nicht gerechtfertigt. Die neue B 16 hat wie bereits erwähnt einen Abstand<br />

<strong>von</strong> mehr als 800 m zu <strong>der</strong> südlichsten Wohnbebauung <strong>von</strong><br />

Deisenhofen. Die Längsneigungen des Überführungsbauwerks sind nach<br />

<strong>der</strong> Tekturplanung absolut mo<strong>der</strong>at und entsprechen den Richtlinien für<br />

Radverkehrsanlagen. D.h. auch ungeübte Radfahrer können diese Stei-<br />

gung ohne Probleme bewältigen.<br />

- Auch die im Interesse <strong>der</strong> Anwohner <strong>von</strong> <strong>der</strong> Stadt Höchstädt vorgetra-<br />

gene und auch vom Bund Naturschutz unterstützte For<strong>der</strong>ung nach<br />

Lärmschutzmaßnahmen an <strong>der</strong> Galgenriedstraße und an <strong>der</strong> Lutzinger<br />

Straße in Höchstädt können im Rahmen dieses Verfahrens nicht berück-<br />

sichtigt werden.<br />

Zunächst ist festzustellen, dass nach § 2 Abs. 1 <strong>der</strong> 16. BImSchV beim<br />

Bau o<strong>der</strong> <strong>der</strong> wesentlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> öffentlichen Straßen sicherzu-<br />

stellen ist, dass <strong>der</strong> Beurteilungspegel einen <strong>der</strong> dort genannten Immis-<br />

sionsgrenzwerte nicht überschreitet. Dabei kommt es, wie sich aus § 1<br />

<strong>der</strong> 16. BImSchV und <strong>der</strong> Entstehungsgeschichte <strong>der</strong> Verordnung ergibt,<br />

allein auf den Verkehrslärm an, <strong>der</strong> <strong>von</strong> dem zu bauenden o<strong>der</strong> zu än-<br />

<strong>der</strong>nden Verkehrsweg ausgeht (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, Az: IV<br />

C 9/95). Lärm, <strong>der</strong> nicht gerade auf <strong>der</strong> zu bauenden o<strong>der</strong> zu än<strong>der</strong>nden<br />

Strecke entsteht, wird <strong>von</strong> <strong>der</strong> Verkehrslärmschutzverordnung nicht be-<br />

rücksichtigt (BVerwG, Beschluss vom 11.11.1996, Az: 11 B 65/96). Ein<br />

unmittelbar <strong>von</strong> <strong>der</strong> B 16 neu ausgehen<strong>der</strong> Lärmzuwachs ist in <strong>der</strong> Gal-<br />

genriedstraße und <strong>der</strong> Lutzinger Straße in Höchstädt nicht zu erwarten,<br />

so dass § 41 BImSchG i.V.m. <strong>der</strong> 16. BImSchV den Anwohnern dieser<br />

Straßen keinen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen vermittelt. Die<br />

Galgenriedstraße (Kreisstraße DLG 15) wird <strong>der</strong>zeit im Rahmen des Lü-<br />

ckenschlusses zwischen <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 15 im Norden und <strong>der</strong><br />

B 16 im Süden ausgebaut. Es handelt sich um eine kommunale Stra-<br />

ßenbaumaßnahme, die das örtliche und das Kreisstraßennetz ergänzt<br />

und die hoch belastete Ortsdurchfahrt <strong>von</strong> Höchstädt im Zuge <strong>der</strong> B 16


- 99 -<br />

bis zu einem Bau <strong>der</strong> OU entlastet. Entgegen <strong>der</strong> Auffassung des Bund<br />

Naturschutz handelt es sich dabei nicht um einen Abschnitt <strong>der</strong> B 16. Als<br />

solche wäre die Kreisstraßenspange auch völlig ungeeignet. Die Kreis-<br />

straße DLG 15 hat nach ihrer im Jahre 2009 vorgesehenen Verkehrsfrei-<br />

gabe eine günstige Verteilerfunktion für die Verkehre zur Stadtmitte, zur<br />

St 2212 Richtung Nördlingen sowie zur Kreisstraße DLG 36 und zur B 16<br />

Richtung <strong>Donau</strong>wörth.<br />

Lediglich nachrichtlich wird bemerkt, dass bei <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> in Rede<br />

stehenden Kreisstraßenspange vom Landkreis <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong><br />

Lärmberechnungen mit allen Planungsfällen (OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B<br />

16 und OU Höchstädt im Zuge <strong>der</strong> B 16) durchgeführt wurden mit dem<br />

Ergebnis, dass wegen des großen Abstands zur Wohnbebauung auf-<br />

grund des <strong>Neubau</strong>s <strong>der</strong> Kreisstraßen-Entlastungsspange keine Lärm-<br />

schutzmaßnahmen in <strong>der</strong> Galgenriedstraße erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Auch für den Bereich <strong>der</strong> noch weiter <strong>von</strong> <strong>der</strong> B 16 entfernten Lutzinger<br />

Straße kommt aus den o. g. Gründen (sog. Baugrubenprinzip) ein Lärm-<br />

schutz nach § 41 BImSchG i.V.m. <strong>der</strong> 16. BImSchV nicht in Betracht.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat allerdings Verkehrszuwächse auf einer<br />

an<strong>der</strong>en, vorhandenen Straße im Rahmen <strong>der</strong> Abwägung nach § 17<br />

Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen, wenn diese mehr als unerheb-<br />

lich sind und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem<br />

planfestgestellten Straßenbauvorhaben (hier OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong><br />

B 16) und <strong>der</strong> zu erwartenden Verkehrszunahme auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Straße<br />

(hier in <strong>der</strong> Galgenriedstraße und Lutzinger Straße) besteht.<br />

Im ggb. Fall bewirkt die kommunale Straßenbaumaßnahme (Entlas-<br />

tungsspange Kreisstraße DLG 15) nach ihrer Verkehrsübergabe im Sü-<br />

den <strong>der</strong> Lutzinger Straße (St 2212) gegenüber dem Prognose-Nullfall<br />

2020 (7.400 Kfz/24h) einen Verkehrszuwachs um 400 Kfz/24h auf 7.800.<br />

Nach Inbetriebnahme <strong>der</strong> B 16 neu wird sich dort <strong>der</strong> Verkehr bis zu ei-<br />

ner Realisierung <strong>der</strong> OU Höchstädt im Zuge <strong>der</strong> B 16 nochmals um 500<br />

auf 8.500 Kfz/24h erhöhen. Die Lärmsteigerung als Folge dieses Ver-<br />

kehrszuwachses beträgt nach den Berechnungen des Staatl. Bauamts<br />

Krumbach je nach Immissionsort zwischen 0,1 dB(A) und 1,1 dB(A). Die<br />

Erheblichkeitsschwelle ist damit nicht überschritten.<br />

Im nördlichen Bereich <strong>der</strong> Lutzinger Straße betragen die Verkehrssteige-<br />

rungen, ausgehend <strong>von</strong> 3.500 Kfz/24h im Prognose-Nullfall, nach Inbe-


- 100 -<br />

triebnahme <strong>der</strong> Kreisstraßenspange und Realisierung <strong>der</strong> plangegen-<br />

ständlichen <strong>Ortsumfahrung</strong> <strong>Dillingen</strong> 5.900 Kfz/24h. Ohne die B 16 neu<br />

wären es im Prognosefall 2020 4.900 Kfz/24h. Diese Zahlen liegen er-<br />

heblich unter denen des Verkehrs im südlichen Bereich <strong>der</strong> Lutzinger<br />

Straße. Ursächlich für die Verkehrssteigerungen ist nicht die B 16 neu,<br />

son<strong>der</strong>n die Kreisstraßenspange.<br />

Ungeachtet dessen wurde vom Staatl. Bauamt Krumbach im Erörte-<br />

rungstermin vom 11.12.2008 zugesagt, bei einer Sanierungsbedürftigkeit<br />

<strong>der</strong> Lutzinger Straße (St 2212) den Einbau eines lärmmin<strong>der</strong>nden Belags<br />

wohlwollend zu prüfen.<br />

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verkehrsbelastung auf<br />

<strong>der</strong> in Rede stehenden Entlastungsspange Höchstädt nach Realisierung<br />

einer OU Höchstädt im Prognosefall 2020 - je nach Trassenentschei-<br />

dung - auf im Mittel ca. 3.000 Kfz/24h mehr als halbieren und auch Aus-<br />

wirkungen auf die Belastung <strong>der</strong> Lutzinger Straße haben wird. Geht man<br />

<strong>von</strong> einer Fertigstellung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> in den Jahren 2012/2013 aus,<br />

könnte diese Verkehrsentlastung in den Jahren 2017/2018 (Fertigstel-<br />

lung <strong>der</strong> OU Höchstädt) eintreten.<br />

Weitergehende als die in diesem Beschluss enthaltenen Schutzmaß-<br />

nahmen sind deshalb aufgrund <strong>der</strong> plangegenständlichen Straßenbau-<br />

maßnahme nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Soweit die Stadt Höchstädt Verbesserungen <strong>der</strong> Radwegeverbindun-<br />

gen for<strong>der</strong>t und auf die Zerschneidung des Galgenrieds durch die B 16<br />

neu (Steinheimer Spange) hinweist, ist zu bemerken, dass die vom<br />

Staatl. Bauamt Krumbach gewählte Lösung auch für Radfahrer zumutbar<br />

ist. Die <strong>der</strong>zeitigen Wegeverbindungen für Radler befinden sich östlich<br />

<strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 auf den Flnrn. 644, 612/1 und 612 <strong>der</strong> Gemar-<br />

kung Steinheim sowie westlich <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 auf <strong>der</strong> Flnr. 699<br />

<strong>der</strong> Gemarkung Steinheim. Diese Verbindung wird durch die B 16 neu<br />

unterbrochen und durch die Wege BWV Nr. 1.59 und 1.71 ersetzt. Die<br />

<strong>von</strong> <strong>der</strong> Stadt Höchstädt bemängelte Querung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25<br />

auf freier Strecke ist bereits jetzt erfor<strong>der</strong>lich. Diese Querung wurde le-<br />

diglich um ca. 200 m nach Süden verlegt und hat unter Verkehrssicher-<br />

heitsaspekten den Vorteil guter Sichtverhältnisse.<br />

Der For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Stadt Höchstädt, die parallel zur B 16 neu anzulegen-<br />

den Wege, BWV Nr. 1.57 und 1.46 im Kreuzungspunkt <strong>der</strong> Kreisstraße<br />

DLG 25 mit <strong>der</strong> B 16 zu verbinden und unter dem Brückenbauwerk


- 101 -<br />

(Überführung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25) parallel zur B 16 neu hindurchzu-<br />

führen, kann entsprochen werden. Das Staatl. Bauamt Krumbach hat zu-<br />

gesagt, die Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Der Ausbau erfolgt oh-<br />

ne Anerkennung einer Rechtspflicht in <strong>der</strong> im BWV Nrn. 1.46 und 1.57<br />

beschriebenen Bauweise, so lange in diesem Bereich kein dreistreifiger<br />

Ausbau <strong>der</strong> B 16 erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Der zur Verbesserung des ländlichen Wegenetzes gefor<strong>der</strong>te asphal-<br />

tierte Ausbau <strong>der</strong> bereits parallel zur B 16 neu verlaufenden Feldwege<br />

kann mit diesem Beschluss nicht zugesagt werden. Das ländliche Wege-<br />

netz wird bei Bundesfernstraßenprojekten nach den Richtlinien für den<br />

ländlichen Wegebau und den Grundsätzen für die Gestaltung ländlicher<br />

Wege bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen (ARS Nr. 28/2003)<br />

angepasst. Darüber hinausgehenden Wünschen <strong>der</strong> Baulastträger wird<br />

das Staatl. Bauamt Krumbach gegen Erstattung <strong>der</strong> Mehrkosten ent-<br />

sprechen.<br />

Der ebenfalls gewünschte Ausbau des Weges Flnr. 644 <strong>der</strong> Gemarkung<br />

Steinheim ist keine notwendige Folgemaßnahme aus dem plangegen-<br />

ständlichen Vorhaben und kann daher mit diesem Beschluss nicht ange-<br />

ordnet werden.<br />

Wegen <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Lärmschutzwand an <strong>der</strong> Dillinger Straße in<br />

Höchstädt wird auf die Ausführungen unter C.III.4.3 (einvernehmliche<br />

Lösung) verwiesen.<br />

Für das Wohngebäude Dillinger Straße 58 kann aus Gründen <strong>der</strong> Ver-<br />

hältnismäßigkeit aktiver Lärmschutz nicht angeordnet werden. Auf die<br />

Auflage A.V.2 sowie die Begründung unter C.III.5.1 dieses Beschlusses<br />

wird verwiesen.<br />

5. Stadt Lauingen (<strong>Donau</strong>)<br />

Die Stadt Lauingen (<strong>Donau</strong>) ist grundsätzlich mit <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme<br />

einverstanden.<br />

Sie for<strong>der</strong>t jedoch, bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Über- und Unterführungsbau-<br />

werke die Berücksichtigung <strong>der</strong> Notwendigkeit <strong>von</strong> Schwertransporten orts-<br />

ansässiger Firmen.<br />

Hierzu ist festzustellen, dass die Über- und Unterführungen mit einer lichten<br />

Höhe <strong>von</strong> 4,70 m am kritischen Punkt bemessen sind und den Richtlinien<br />

für die Anlage <strong>von</strong> Straßen (RAS) entsprechen. Die Benutzung <strong>der</strong> Straßen


- 102 -<br />

durch Schwertransporte wird im Rahmen einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3<br />

StVO i. V. m. § 8 Abs. 6 FStrG geregelt. Sie ist - wie das Staatl. Bauamt<br />

Krumbach bestätigt - bei Transporthöhen über 4,60 m auf den bisherigen<br />

Routen ohne Inanspruchnahme <strong>der</strong> B 16 neu möglich.<br />

Über die ebenfalls <strong>von</strong> <strong>der</strong> Stadt Lauingen thematisierte Neuordnung des<br />

Straßennetzes wurde zwischenzeitlich eine Einigung mit den Beteiligten er-<br />

zielt. Die erfor<strong>der</strong>lichen straßenrechtlichen Verfügungen werden mit diesem<br />

Beschluss getroffen (A.III. dieses Beschlusses i. V. m. Unterlagen 7.2T und<br />

7.3T).<br />

Soweit die Stadt Lauingen for<strong>der</strong>t, für das im städtischen Flächennutzungs-<br />

plan ausgewiesene Wohngebiet "Lauingen-Nordost" erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

Lärmschutzmaßnahmen einzuplanen ist darauf hinzuweisen, dass für ein<br />

bereits bestehendes Gebäude auf <strong>der</strong> Flnr. 2295 eine Lärmberechnung<br />

durchgeführt wurde. Danach sind die für allgemeine Wohngebiete geltenden<br />

Grenzwerte <strong>der</strong> 16. BImSchV eingehalten (Unterlagen 11.1T und 11.2T).<br />

Die berechneten Werte sind repräsentativ für die <strong>von</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> aus-<br />

gehenden Lärmemissionen in Richtung des im Flächennutzungsplan aus-<br />

gewiesenen allgemeinen Wohngebiets <strong>der</strong> Stadt Lauingen.<br />

Die östlich des im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohngebiets verlau-<br />

fende B 16 alt wird in diesem Bereich zur St 2025 abgestuft. Entsprechend<br />

<strong>der</strong> Verkehrsprognose verringert sich hier <strong>der</strong> Verkehr <strong>von</strong> 12.600 Kfz/24h<br />

auf 10.000 Kfz/24h (Anlage 1 und 2 des Erläuterungsberichts in Unter-<br />

lage 1T sowie Unterlage 11.2T).<br />

Eine Optimierung <strong>der</strong> Planung ist aus Lärmschutzgründen in dem <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

Stadt Lauingen angesprochenen Bereich nicht erfor<strong>der</strong>lich. Rechte Dritter<br />

(z.B. künftiger Bauherrn) auf Schallschutzmaßnahmen im Zuge des plange-<br />

genständlichen Vorhabens ergeben sich im Übrigen aus den Festsetzungen<br />

des Flächennutzungsplans nicht.<br />

6. Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben<br />

Das Amt für Ländliche Entwicklung hat im Verfahren mitgeteilt, dass vom<br />

Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> mit Schreiben vom 17.04.2007 Antrag<br />

auf Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach § 87<br />

FlurbG für den gesamten Bereich <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> gestellt wurde. Es sei<br />

beabsichtigt, die Verfahren Hausen II, <strong>Donau</strong>altheim IV, Schretzheim II und<br />

Steinheim IV einzuleiten.


- 103 -<br />

Die Vorschläge des Amtes für Ländliche Entwicklung bezüglich <strong>der</strong> Gemar-<br />

kung Hausen im Schreiben vom 24.05.2007 wurden in <strong>der</strong> Tekturplanung<br />

vom 28.05.2008 mit <strong>der</strong> Verlegung <strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße<br />

"Wittislinger Straße" um ca. 320 m nach Osten berücksichtigt. Die Gemein-<br />

deverbindungsstraße kreuzt nunmehr bei Bau-km 1+445 die B 16 neu mit<br />

einem Überführungsbauwerk. Die ursprünglich vorgesehenen Kreuzungen<br />

bei Bau-km 1+123 (Überführung <strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße<br />

"Wittislinger Straße") und bei Bau-km 1+748 (Überführung des öffentlichen<br />

Feld- und Waldweges) entfallen.<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Donau</strong>altheim wurde anstelle <strong>der</strong> vom<br />

Amt für Ländliche Entwicklung vorgeschlagenen Verlegung <strong>der</strong> Feldweg-<br />

überführung "Riedweg", Flnr. 255 <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Donau</strong>altheim, bei Bau-<br />

km 3+338 (BWV Nr. 2.08) eine weitere Querung "Kapellenweg" bei Bau-km<br />

4+128, Flnr. 227 <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Donau</strong>altheim, in die Planung aufgenom-<br />

men und somit die Trennwirkung <strong>der</strong> B 16 neu auch in Bezug auf die Er-<br />

reichbarkeit <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Flächen verringert. Die richtlinienkon-<br />

forme max. Längsneigung des Riedwegs im Zuge des Überführungsbau-<br />

werks wurde durch eine Verschiebung <strong>der</strong> Trasse nach Norden nochmals<br />

verringert. Die Zufahrt zu den Schweinemastbetrieben am südlichen Rand<br />

<strong>der</strong> Überführungsstrecke wird gewährleistet.<br />

Der Vorschlag des Amtes für Ländliche Entwicklung, wegen <strong>der</strong> Verkürzung<br />

<strong>der</strong> bestehenden Gewannenlängen durch das Bauvorhaben im Bereich <strong>der</strong><br />

Gemarkung Schretzheim (etwa Bau-km 5+130 bis Bau-km 6+000) die<br />

Bewirtschaftungsrichtung in den südlich angrenzenden Gewannen in Ost-<br />

West-Richtung zu drehen, kann im Rahmen des beantragten Unterneh-<br />

mensflurbereinigungsverfahrens verwirklicht werden. Zur Konfliktbewälti-<br />

gung in diesem Verfahren ist dies nicht erfor<strong>der</strong>lich. We<strong>der</strong> <strong>von</strong> Seiten <strong>der</strong><br />

Planfeststellungsbehörde noch vom Staatl. Bauamt Krumbach werden Ein-<br />

wände gegen einen im Flurbereinigungsverfahren möglichen Wegfall des<br />

südlichen Parallelweges erhoben.<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim hat das Amt für Ländliche<br />

Entwicklung mit Schreiben vom 24.05.2007 vorgeschlagen


- 104 -<br />

- bei Bau-km 6+700 den Feldweg Flnr. 762 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim zu<br />

unterführen, um den Steinheimer Landwirten auch die Bewirtschaftung<br />

ihrer Fel<strong>der</strong> nördlich <strong>der</strong> B 16 neu zu erleichtern;<br />

- das Überführungsbauwerk über die B 16 neu bei Bau-km 8+691 wegen<br />

seiner Haupterschließungsfunktion für die nördlich <strong>der</strong> B 16 neu liegen-<br />

den landwirtschaftlichen Flächen mit einer Breite <strong>von</strong> 7,50 m zwischen<br />

den Gelän<strong>der</strong>n zu errichten.<br />

Das Staatl. Bauamt Krumbach hat im Rahmen <strong>der</strong> Tekturplanung die Forde-<br />

rung nach einer zusätzlichen Unterführung <strong>der</strong> B 16 neu aufgegriffen, je-<br />

doch nicht an <strong>der</strong> vom Amt für Ländliche Entwicklung vorgeschlagenen Stel-<br />

le in die Planung aufgenommen. Vielmehr wurde vielfältigen For<strong>der</strong>ungen<br />

entsprechend die Querungsmöglichkeit im Zuge des Feldweges Flnr. 892<br />

<strong>der</strong> Gemarkung Steinheim vorgesehen. Diese zusätzliche<br />

Querungsmöglichkeit entspricht u. a. auch dem Anliegen <strong>der</strong> Städte Dillin-<br />

gen und Höchstädt sowie den Stellungnahmen des Amtes für Landwirt-<br />

schaft und Forsten Wertingen, <strong>der</strong> Hauptgeschäftsstelle <strong>Dillingen</strong> des Bay-<br />

er. Bauernverbandes, <strong>der</strong> Ortsverbände Steinheim und Deisenhofen des<br />

Bayer. Bauernverbandes sowie den <strong>von</strong> <strong>der</strong> Rechtsanwaltskanzlei Labbé &<br />

Partner (RA Seitz) in Vertretung <strong>von</strong> 11 Grundeigentümern und <strong>der</strong> Bürger-<br />

initiative B 16 neu - Pro Süd e. V. vorgetragenen Einwendungen und Forde-<br />

rungen.<br />

Die Feldwegüberführung (BW 8-2) bei Bau-km 8+691 ist richtlinienkonform<br />

als zweistreifige Überfahrt mit einer Breite <strong>von</strong> 6 m zwischen den Gelän<strong>der</strong>n<br />

geplant. Ein Begegnungsverkehr ist grundsätzlich auch auf <strong>der</strong> Brücke mög-<br />

lich. Lediglich überbreite Fahrzeuge können die Überführung nicht gleichzei-<br />

tig passieren. Ein Einbahnverkehr ist in diesem relativ seltenen Fall zumut-<br />

bar.<br />

Dem im Rahmen <strong>der</strong> Tekturplanung vom Amt für Ländliche Entwicklung<br />

nunmehr gefor<strong>der</strong>ten Verzicht auf eine zusätzliche Querungsmöglichkeit<br />

und dem Ausbau des Feldweges Flnr. 699, Gemarkung Steinheim, mit einer<br />

durchgehenden Breite <strong>von</strong> 5,00 m wird in diesem Planfeststellungsbe-<br />

schluss nicht gefolgt.<br />

Dem Staatl. Bauamt Krumbach ist beizupflichten, wenn es darlegt, dass die<br />

in <strong>der</strong> Tekturplanung vorgesehene vielfach gefor<strong>der</strong>te Unterführung des<br />

Feldweges Flnr. 892 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim einem vorhandenen Be-<br />

dürfnis entspricht und auch 500 m östlich <strong>der</strong> vom Amt für Ländliche Ent-


- 105 -<br />

wicklung vorgeschlagenen Lösung sinnvoll ist. Über die dort geplante Unter-<br />

führung und über den bestehenden parallel zur B 16 neu verlaufenden Weg<br />

entlang <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze Steinheim/Deisenhofen können die nördlich<br />

<strong>der</strong> B 16 gelegenen landwirtschaftlichen Flächen in gleicher Weise gut er-<br />

reicht werden, wie über die ursprünglich gefor<strong>der</strong>te Unterführung <strong>der</strong> Flnr.<br />

762. Der nunmehr vom Amt für Ländliche Entwicklung mit Schreiben vom<br />

20.10.2008 vorgetragene Vorschlag, ganz auf eine zusätzliche<br />

Querungsmöglichkeit zu verzichten, wi<strong>der</strong>spricht dessen ursprünglicher<br />

For<strong>der</strong>ung, zumal diese <strong>von</strong> den übrigen Trägern öffentlicher Belange und<br />

<strong>von</strong> <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> privaten Einwendungsführer weiterhin aufrecht erhal-<br />

ten wird. Auch aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde ist diese<br />

Querungsmöglichkeit im Zuge <strong>der</strong> Flnr. 892 erfor<strong>der</strong>lich. Sie dient sowohl<br />

dem landwirtschaftlichen Verkehr als auch dem Radverkehr. Sie ist die kür-<br />

zeste Feldwegverbindung zwischen Steinheim und Deisenhofen. Zudem<br />

dient das Bauwerk zusätzlich als Querungsmöglichkeit für wildlebende Tiere<br />

und Fle<strong>der</strong>mäuse. Auf die im landschaftspflegerischen Begleitplan be-<br />

schriebene Minimierungsmaßnahme M 2 wird verwiesen (Unterlage 12.3,<br />

Bl.Nr. 3T). Darüber hinaus handelt es sich um eine Maßnahme zur Siche-<br />

rung <strong>der</strong> kontinuierlichen ökologischen Funktionalität im Rahmen des § 42<br />

Abs. 5 BNatSchG (vgl. Nr. 3.2 (Maßnahme A 3) des Fachbeitrags zur spe-<br />

ziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in Unterlage 17.2T).<br />

Zur Auffassung des Amtes für Ländliche Entwicklung, dass statt <strong>der</strong> Unter-<br />

führung ein Radweg parallel zur Kreisstraße DLG 25 über die B 16 neu ge-<br />

führt werden könnte ist festzustellen, dass es in diesem Verfahren nicht<br />

Aufgabe des Baulastträgers für die B 16 neu (BRD) ist, entlang <strong>von</strong> Kreis-<br />

straßen Radwege zu bauen. Eine entsprechende For<strong>der</strong>ung des Landkrei-<br />

ses <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> liegt nicht vor.<br />

Auch <strong>der</strong> weitere Vorschlag des Amtes für Ländliche Entwicklung, <strong>der</strong> land-<br />

wirtschaftliche Verkehr könne die Überführungen über die Kreisstraße DLG<br />

25 und über die Gemeindeverbindungsstraße Schretzheim - Mörslingen be-<br />

nutzen, wenn <strong>der</strong> Feldweg Flnr. 699 zweispurig als Hauptwirtschaftsweg mit<br />

einer Fahrbahnbreite <strong>von</strong> 5,00 m durchgängig ausgebaut werde, ist nicht im<br />

Rahmen dieses Verfahrens zu verwirklichen. Aus den vorstehend genann-<br />

ten Gründen verbleibt es vielmehr bei <strong>der</strong> Querungsmöglichkeit im Zuge <strong>der</strong><br />

Flnr. 892 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim. Der Ausbau des vorhandenen Feld-<br />

weges Flnr. 699 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim ist nicht Aufgabe des Straßen-


- 106 -<br />

baulastträgers. Es handelt sich hier vielmehr um eine Sanierung bzw. Be-<br />

standsmehrung <strong>der</strong> vorhandenen Feldwege.<br />

Auch die Auffassung des Amtes für Ländliche Entwicklung, die gefor<strong>der</strong>te<br />

Lösung sei wirtschaftlicher und günstiger als die vom Staatl. Bauamt<br />

Krumbach vorgelegte Planung, wird <strong>von</strong> <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde nicht<br />

geteilt. Das Staatl. Bauamt hat vielmehr plausibel dargelegt, dass <strong>der</strong> Aus-<br />

bau des Weges Flnr. 699 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim Kosten in Höhe <strong>von</strong> ca.<br />

420.000 € erfor<strong>der</strong>n würde. Die Querungsmöglichkeit im Zuge des Feldwe-<br />

ges Flnr. 892 wird hingegen auf 322.000 € veranschlagt und ist damit kos-<br />

tengünstiger.<br />

Soweit das Amt für Ländliche Entwicklung die B 16 neu als Kraftfahrstraße<br />

(vgl. § 18 StVO, Zeichen 331) anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass mit<br />

diesem Planfeststellungsbeschluss keine entsprechende Widmungsbe-<br />

schränkung ausgesprochen wird. Auf C.IV.7 dieses Beschlusses wird im<br />

Übrigen verwiesen.<br />

7. Amt für Landwirtschaft und Forsten Wertingen<br />

Das Amt für Landwirtschaft und Forsten Wertingen hat unter dem Datum<br />

vom 12.06.2007 zu dem Vorhaben Stellung genommen und auf die große<br />

Inanspruchnahme wertvollsten Ackerlandes hingewiesen. Der dreistreifige<br />

Querschnitt sei aus landwirtschaftlicher Sicht nicht erfor<strong>der</strong>lich; ein durch-<br />

gängig zweistreifiger Ausbau und die Zulassung des landwirtschaftlichen<br />

Verkehrs auf <strong>der</strong> B 16 neu seien günstiger zu bewerten. Die höhenfreie<br />

Ausführung <strong>der</strong> Anschlussstellen sei darüber hinaus mit einem enorm ho-<br />

hen Landverbrauch verbunden. Die Ab- und Auffahrtsradien dürften deshalb<br />

nicht überdimensioniert werden. Auffällig in dieser Hinsicht sei insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Anschlussstelle Lauingen-Ost/<strong>Dillingen</strong>-West am Beginn des Plan-<br />

feststellungsbereichs. Die Flächen innerhalb <strong>von</strong> Auf- und Abfahrten sollten<br />

in <strong>der</strong> naturschutzfachlichen Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt werden.<br />

Zur Begründung des dreistreifigen Ausbaus verweist die Planfeststellungs-<br />

behörde auf die Ausführungen zur Dimensionierung unter C.III.3.4 dieses<br />

Beschlusses. Aufgrund <strong>der</strong> hohen Verkehrsbelastung <strong>der</strong> B 16 neu im plan-<br />

gegenständlichen Abschnitt entspricht dieser Ausbaustandard dem künfti-<br />

gen Verkehrsbedürfnis.<br />

Soweit die Zulassung des landwirtschaftlichen Verkehrs mit Fahrzeugen,<br />

<strong>der</strong>en bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60 km/h be-


- 107 -<br />

trägt, gefor<strong>der</strong>t wird, wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Planfeststel-<br />

lungsbeschluss keine Widmungsbeschränkung vorgenommen wird. Die<br />

straßenrechtlichen Verfügungen sind unter A.III. dieses Beschlusses aus-<br />

gesprochen und verweisen bezüglich <strong>der</strong> neuen Bestandteile <strong>der</strong> B 16 auf<br />

das Bauwerksverzeichnis (Unterlage 7.2T) und den Lageplan <strong>der</strong> straßen-<br />

rechtlichen Verfügungen (Unterlage 7.3T). Widmungsbeschränkungen sind<br />

darin nicht enthalten. Der Antragsteller geht im Erläuterungsbericht (Unter-<br />

lage 1T) zwar vom Betrieb einer Kraftfahrstraße (vgl. § 18 StVO (Zeichen<br />

331)) aus, <strong>der</strong> Erläuterungsbericht ist diesem Planfeststellungsbeschluss<br />

jedoch nur nachrichtlich beigefügt und hat keine rechtsgestaltende Wirkung<br />

(A.II. dieses Beschlusses). Zwar spricht viel dafür, dass die Sicherheitsvor-<br />

teile <strong>der</strong> Betriebsform "2+1" im Wesentlichen für Kraftfahrstraßen (Zeichen<br />

331 <strong>der</strong> StVO) zum Tragen kommen (vgl. RAS-Q S. 58). So besteht beim<br />

dreistreifigen Ausbau in <strong>der</strong> einstreifigen Gegenrichtung ein absolutes<br />

Überholverbot. Durch langsam fahrende Fahrzeuge kann in diesem Ab-<br />

schnitt eine deutliche Geschwindigkeitsverringerung mit <strong>der</strong> Gefahr einer<br />

Kolonnenbildung und Missachtung des Überholverbots entstehen. Bundes-<br />

fernstraßen sind dazu bestimmt, den weiträumigen Verkehr abzuwickeln.<br />

Insoweit dient gerade bei dreistreifigen Bundesstraßen die "Betriebsform<br />

Kraftfahrstraße" <strong>der</strong> Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. An<strong>der</strong>erseits<br />

verweisen neben dem Amt für Landwirtschaft und Forsten auch <strong>der</strong> Bayer.<br />

Bauernverband und Privateinwen<strong>der</strong> auf die uneinheitliche Streckencharak-<br />

teristik <strong>der</strong> B 16 und auf die Notwendigkeit <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Trans-<br />

porten, vor allem zur Zuckerfabrik nach Rain. Nach Auffassung <strong>der</strong> Plan-<br />

feststellungsbehörde sind diese Argumente nicht ausreichend, die Vorteile<br />

des Betriebs einer Kraftfahrstraße für den allgemeinen Fernverkehr geringer<br />

zu gewichten. Die Betriebserschwernisse für die Landwirte, die im plange-<br />

genständlichen Abschnitt auch künftig die bisherigen Wegeverbindungen<br />

einschl. <strong>der</strong> Ortsdurchfahrt <strong>Dillingen</strong> benutzen müssten, sind nicht so gra-<br />

vierend, dass <strong>von</strong> einer entsprechenden Widmungsbeschränkung Abstand<br />

genommen werden müsste. Auch die Belastung <strong>der</strong> Bevölkerung durch den<br />

relativ geringen landwirtschaftlichen Verkehr ist hinnehmbar. Schließlich<br />

wird auch <strong>der</strong> Zuckerrübentransport häufig mit Fahrzeugen durchgeführt,<br />

die bauartbedingt die Kraftfahrstraße benutzen dürfen. An<strong>der</strong>erseits besteht<br />

bisher tatsächlich eine sehr uneinheitliche Betriebsweise auf <strong>der</strong> B 16 zwi-<br />

schen Günzburg und <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong>sbezirksgrenze Schwaben östlich <strong>von</strong><br />

Rain. So ist bisher zwischen Günzburg und Lauingen <strong>der</strong> landwirtschaftliche


- 108 -<br />

Verkehr auf <strong>der</strong> B 16 zugelassen und auch weiter in Richtung Osten gibt es<br />

bis <strong>Donau</strong>wörth keine Beschränkungen. Lediglich im Bereich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>-<br />

wörth bis Gen<strong>der</strong>kingen (westlich <strong>der</strong> Lechbrücke bei Rain) ist die B 16<br />

Kraftfahrstraße. Selbst die vierstreifige B 2 ist im Bereich <strong>der</strong> OU <strong>Donau</strong>-<br />

wörth keine Kraftfahrstraße.<br />

Im Hinblick auf diese Gegebenheiten ist es nicht erfor<strong>der</strong>lich, bereits in die-<br />

sem Planfeststellungsbeschluss landwirtschaftliche Fahrzeuge durch eine<br />

Widmungsbeschränkung <strong>von</strong> <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong><br />

B 16 neu auszuschließen. Eine Entscheidung hierüber kann vielmehr zeit-<br />

nah vor o<strong>der</strong> nach Inbetriebnahme dieses Streckenabschnitts erfolgen. Der-<br />

zeit ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass eine solche Inbetriebnahme nicht vor dem<br />

Jahr 2012 erfolgt. Auch die Ergebnisse des beantragten Unternehmensflur-<br />

bereinigungsverfahrens können für die erfor<strong>der</strong>liche Entscheidung <strong>von</strong> Be-<br />

deutung sein. Über die Frage "Kraftfahrstraße" ist deshalb zu ggb. Zeit im<br />

Rahmen eines Gesamtkonzepts und entsprechend den verkehrlichen Erfor-<br />

<strong>der</strong>nissen zu entscheiden.<br />

Eine Verringerung des Landverbrauchs durch eine Minimierung <strong>der</strong> An-<br />

schlussstellen ist aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse <strong>der</strong><br />

Leichtigkeit des Verkehrs nicht möglich. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> angesprochene<br />

zentrale Kreisverkehr wurde an <strong>der</strong> Einmündung <strong>der</strong> Gemeindeverbin-<br />

dungsstraße "Schabringer Straße" platziert. Hier treffen neben <strong>der</strong> Gemein-<br />

deverbindungsstraße die beiden Äste <strong>der</strong> durchgehenden zukünftigen<br />

St 2025 und <strong>der</strong> südlichen Anschlussrampe an die B 16 neu zusammen.<br />

Der Kreisverkehr und die damit verbundene Bündelung <strong>der</strong> Straßen in ei-<br />

nem Punkt sind eine sehr verkehrssichere Lösung. Die Fahrbeziehung <strong>von</strong><br />

<strong>der</strong> Rampe in Richtung Wittislingen ist sehr gut möglich. Bei einem steileren<br />

Einfallswinkel würde dies zu Problemen führen. Dadurch bedingt ist <strong>der</strong><br />

Kreisverkehr weit <strong>von</strong> <strong>der</strong> B 16 abgerückt und <strong>der</strong> Flächenverbrauch un-<br />

vermeidlich größer.<br />

Soweit das Amt für Landwirtschaft und Forsten die naturschutzfachliche<br />

Ausgleichsbilanzierung anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass Restflächen<br />

entlang <strong>von</strong> stark befahrenen Straßen o<strong>der</strong> Flächen innerhalb <strong>der</strong> Ab- und<br />

Auffahrten <strong>der</strong> Anschlussstellen grundsätzlich nicht als ökologische Aus-<br />

gleichsflächen in <strong>der</strong> Flächenbilanz zu berücksichtigen sind. Sie liegen in-<br />

nerhalb <strong>der</strong> Beeinträchtigungszone <strong>der</strong> Straße und können somit ihre Funk-<br />

tion als Ausgleich für straßenbedingte Eingriffe nicht erfüllen. Durch die<br />

Straßennähe erfolgt eine starke Beeinträchtigung bzw. Verinselung. Zahl-


- 109 -<br />

reiche wissenschaftliche Studien haben ergeben, dass diese Flächen auf-<br />

grund <strong>der</strong> straßenbedingten Störungseinflüsse <strong>von</strong> <strong>der</strong> Tierwelt in nur ge-<br />

ringem Umfang angenommen werden. Infolge dessen ist auch in den<br />

"Grundsätzen für die Ermittlung <strong>von</strong> Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und<br />

Art. 6a BayNatSchG bei Straßenbauvorhaben" vorgesehen, dass Aus-<br />

gleichsmaßnahmen innerhalb <strong>der</strong> Beeinträchtigungszone nur in begründe-<br />

ten Ausnahmefällen zulässig und anrechenbar sind. In diesen Fällen ist die<br />

Ausgleichsfläche zu verdoppeln. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zum<br />

landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 59 bis 64 in Unterlage 12.1T) ver-<br />

wiesen.<br />

Die Vorschläge des Amtes für Landwirtschaft und Forsten Wertingen zu den<br />

Querungsmöglichkeiten für den landwirtschaftlichen Verkehr wurden in<br />

<strong>der</strong> Tekturplanung teilweise berücksichtigt.<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> Gemarkung Hausen wird auf die Ausführungen unter<br />

C.IV.6 (Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben) verwiesen.<br />

Auch die "Problematik des Riedweges" im Bereich <strong>der</strong> Gemarkung Do-<br />

naualtheim wurde nach dem Anhörungsverfahren nochmals aufgegriffen.<br />

Die Trasse wurde - wie bereits erwähnt - nach Norden verschoben. Dadurch<br />

kann das Wegeniveau zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben weitge-<br />

hend beibehalten und gleichzeitig die Längsneigung - obgleich bereits ur-<br />

sprünglich richtlinienkonform geplant - verringert werden.<br />

Soweit die landwirtschaftlichen Areale westlich und östlich des Kapellenwe-<br />

ges angesprochen werden, ist auf die in die Tekturplanung aufgenommene<br />

zusätzliche Überfahrt bei Bau-km 4+128 (BWV Nr. 2.17) hinzuweisen.<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim wurde die For<strong>der</strong>ung nach einer<br />

zusätzlichen Querungsmöglichkeit mit <strong>der</strong> Feldwegunterführung bei Bau-km<br />

7+248 (BWV Nr. 2.18) erfüllt.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Radwegeverbindungen wird auf die Ausführun-<br />

gen zur Stellungnahme <strong>der</strong> Stadt Höchstädt verwiesen. Der Landkreis Dil-<br />

lingen plant entlang <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 keinen Geh- und Radweg. Die-<br />

se Straße kann zwischen Deisenhofen und Steinheim auch vom Radver-<br />

kehr in Anspruch genommen werden, zumal sich ihre Verkehrsbedeutung<br />

nach Inbetriebnahme <strong>der</strong> B 16 neu verringern wird (<strong>von</strong> 2.100 auf 1.600<br />

Kfz/24h). Zwischen den <strong>Donau</strong>städten Höchstädt und <strong>Dillingen</strong> besteht eine


- 110 -<br />

Radwegverbindung an <strong>der</strong> bisherigen B 16. Weitergehende Planungen wä-<br />

ren im Übrigen Angelegenheit des Landkreises <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong>.<br />

Zur For<strong>der</strong>ung, das Überführungsbauwerk 8-2 bei Bau-km 8+691 mit einer<br />

Breite <strong>von</strong> 7,50 m zwischen den Gelän<strong>der</strong>n zu errichten, wird auf die vor-<br />

stehenden Ausführungen unter C.IV.6 verwiesen.<br />

Der <strong>Neubau</strong> <strong>von</strong> sog. Hauptwirtschaftswegen beidseits <strong>der</strong> B 16 neu mit ei-<br />

ner Breite <strong>von</strong> asphaltierten 4,00 m und beidseitigen Banketten <strong>von</strong> 0,75 m<br />

kann nicht zugesagt werden. Die neu anzulegenden Feldwege werden nach<br />

den Richtlinien für den ländlichen Wegebau und den Grundsätzen für die<br />

Gestaltung ländlicher Wege bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen<br />

(ARS Nr. 28/2003) in einer befestigten Breite <strong>von</strong> 3,00 m ausgeführt. Mit<br />

den Banketten ergibt sich eine Kronenbreite <strong>von</strong> 4,00 m. Entlang <strong>der</strong> ge-<br />

samten Trasse und auch entlang <strong>der</strong> Ausgleichsflächen sind öffentliche<br />

Feldwege mit einer Breite <strong>von</strong> 3,00 m und beidseits Banketten <strong>von</strong> 0,75 m<br />

vorgesehen. Die befestigte Wegbreite beträgt somit 4,50 m. Die Abmar-<br />

kungsbreite beträgt 5,00 m. Die Anlage <strong>von</strong> "Hauptwirtschaftswegen" kann<br />

auch nicht als Ersatz für eine evtl. nicht zulässige Benutzung <strong>der</strong> B 16 für<br />

landwirtschaftliche Fahrzeuge zugesagt werden. Über die bestehenden<br />

Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen kann auch <strong>der</strong> überörtliche landwirt-<br />

schaftliche Verkehr bewältigt werden.<br />

Die Entsiegelungen bzw. <strong>der</strong> Rückbau <strong>von</strong> Wegen in dem beantragten Un-<br />

ternehmensflurbereinigungsverfahren können in diesem Planfeststellungs-<br />

verfahren nicht zu einer Verringerung <strong>der</strong> naturschutzfachlichen Aus-<br />

gleichsbilanz führen. Der Planfeststellungsbehörde ist es nicht gestattet, ei-<br />

ne Problemverlagerung auf das Unternehmensflurbereinigungsverfahren<br />

vorzunehmen. Die Konfliktbewältigung muss vielmehr - unabhängig <strong>von</strong> den<br />

verbesserten Bewirtschaftungsmöglichkeiten nach einer Flurbereinigung -<br />

im plangegenständlichen Verfahren erfolgen.<br />

Die Kritik an <strong>der</strong> Ausgleichsfläche A 3 des landschaftspflegerischen Maß-<br />

nahmenplans (Unterlage 12.3, Bl.Nr. 5T), die den Verlust <strong>von</strong> gutem ertrag-<br />

reichen Ackerland bedeutet, ist nicht gerechtfertigt. Die Ausgleichsfläche<br />

A 3 grenzt unmittelbar an das FFH-Gebiet "Wittislinger Ried". Sie bietet sich<br />

aufgrund des Nie<strong>der</strong>moorbodens und des hoch anstehenden Grundwasser-<br />

standes für ökologische Ausgleichsmaßnahmen an. Die Ausgleichsmaß-


- 111 -<br />

nahme A 3 hat gleichzeitig eine wichtige Funktion als Pufferzone gegen<br />

Schadstoffeinträge in das angrenzende FFH-Gebiet. Die Ertragsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>moorböden im Wittislinger Ried liegt deutlich unter denen <strong>der</strong><br />

tiefgründigen Lehmböden <strong>der</strong> Dillinger Hochterrasse. Aus diesem Grund<br />

hält sich <strong>der</strong> Verlust <strong>von</strong> ertragreichem Ackerboden für die Landwirtschaft in<br />

Grenzen. Die Ausgleichsfläche A 3 hat außerdem eine wichtige Funktion für<br />

das Gesamtkonzept zur Renaturierung des Wittislinger Riedes und zur Ver-<br />

besserung des Lebensraumes für Wiesenbrüter (insbes. für den großen<br />

Brachvogel). Hierzu ist die Umwandlung <strong>von</strong> Acker in Grünland und die<br />

Schaffung <strong>von</strong> Kleingewässern und Feuchtmulden eine wichtige Vorausset-<br />

zung.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> bereits mehrfach angesprochenen Hofstelle in <strong>der</strong> Gemar-<br />

kung <strong>Donau</strong>altheim auf den Flnrn. 253 und 496 wird auf die Än<strong>der</strong>ungen in<br />

<strong>der</strong> Tekturplanung verwiesen. Die Vermeidung <strong>von</strong> Bewirtschaftungser-<br />

schwernissen aufgrund <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme ist zugesagt.<br />

Schließlich hat <strong>der</strong> Vorhabensträger auch zugesagt, während <strong>der</strong> Bauphase<br />

Behin<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Landwirtschaft im Rahmen des Möglichen zu vermei-<br />

den. Darüber hinaus werden Bodenauflockerungen nach Abschluss <strong>der</strong><br />

Baumaßnahme angeboten. Soweit Inanspruchnahmen entstehen, die über<br />

das Maß <strong>der</strong> Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehen, sind diese<br />

- außerhalb dieses Verfahrens - zu entschädigen. Im Übrigen wird auf die<br />

Auflage A.VIII.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

8. Bayer. Bauernverband<br />

Der Bayer. Bauernverband - Geschäftsstelle <strong>Dillingen</strong> - (BBV) hat sowohl im<br />

ersten Anhörungsverfahren als auch im Rahmen <strong>der</strong> Tekturplanung zu dem<br />

Vorhaben Stellung genommen. Darüber hinaus haben sich auch die einzel-<br />

nen Ortsverbände in zum Teil gegensätzlicher Weise geäußert.<br />

Die allgemeinen Anliegen, Bedenken und For<strong>der</strong>ungen des BBV in den<br />

Schreiben vom 05.06.2007 und 23.10.2008 werden vom Vorhabensträger<br />

weitestgehend berücksichtigt.<br />

So sind entlang <strong>der</strong> gesamten Trasse beidseits Wege vorgesehen. Die<br />

Straßenböschungen werden - wie im landschaftspflegerischen Begleitplan<br />

dargestellt - bepflanzt.


- 112 -<br />

Die wegemäßige Erschließung <strong>der</strong> Grundstücke wird während <strong>der</strong> gesam-<br />

ten Baumaßnahme gewährleistet. Das Staatl. Bauamt Krumbach hat die ört-<br />

liche Bauüberwachung und Oberleitung vor Ort. Beschränkungen einzelner<br />

Wege werden mit den Betroffenen abgestimmt. Die Erschließung <strong>der</strong> Bau-<br />

maßnahme erfolgt überwiegend über die höher klassifizierten Straßen und<br />

über die <strong>Neubau</strong>trasse selbst. Die Erschließung über die Feldwege wird<br />

nach Möglichkeit vermieden. Sofern erfor<strong>der</strong>lich werden diese zu Baustra-<br />

ßen ausgebaut bzw. nach <strong>der</strong> Baumaßnahme wie<strong>der</strong> in den vorherigen Zu-<br />

stand versetzt. Nach Abschluss <strong>der</strong> Baumaßnahme wird auf Kosten des<br />

Straßenbaulastträgers neu vermessen und vermarktet. Grenzsteine werden<br />

wie<strong>der</strong> hergestellt. Auf Initiative des BBV ist das Staatl. Bauamt Krumbach<br />

bereit, vor Baubeginn eine Begehung und Beweisaufnahme zusammen mit<br />

den Grundstückseigentümern und Vertretern <strong>der</strong> jeweiligen Gemeinde zur<br />

Sicherung <strong>der</strong> bestehenden Fel<strong>der</strong> durchzuführen.<br />

Die Anordnung des beantragten Flurbereinigungsverfahrens ist Angelegen-<br />

heit des Amts für Ländliche Entwicklung Schwaben. Auf C.IV.6 dieses Be-<br />

schlusses wird verwiesen. Für Deisenhofen ist kein Flurbereinigungsverfah-<br />

ren beantragt.<br />

Die erfor<strong>der</strong>lichen Pflanzabstände zu den landwirtschaftlichen Grundstü-<br />

cken werden eingehalten. Die befestigte Wegbreite beträgt insgesamt<br />

4,50 m; die Abmarkungsbreite liegt bei 5,00 m.<br />

Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Pflanzen wird entsprechend den Vorgaben des<br />

BNatSchG und des BayNatSchG auf heimische bzw. standortgerechte<br />

Pflanzen und Gehölze geachtet. Bei <strong>der</strong> Bepflanzung wird dabei auf die In-<br />

teressen <strong>der</strong> Landwirtschaft (z.B. Vermeidung <strong>von</strong> unerwünschtem Schat-<br />

tenwurf) Rücksicht genommen.<br />

Eine durchgängige zweimal jährliche Mahd kann nicht zugesagt werden.<br />

Die Grünpflege <strong>der</strong> Straßenböschungen erfolgt vielmehr unter betriebswirt-<br />

schaftlichen, verkehrssicherheitsrelevanten und naturschutzfachlichen Ge-<br />

sichtspunkten. Das Mähgut wird in <strong>der</strong> Regel gemulcht und nicht entfernt.<br />

Je nach Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> Verkehrssicherheit erfolgt zum Teil eine drei- bis<br />

viermalige Mahd im Jahr.<br />

Der Straßenbaulastträger übernimmt auch die regelmäßige Pflege des<br />

Straßenbegleitgrüns in vollem Umfang, so dass angrenzende Grundstücke<br />

nicht negativ beeinträchtigt werden.<br />

Auf die Anpflanzung <strong>von</strong> Bäumen am Rande <strong>von</strong> naturschutzfachlichen<br />

Ausgleichsflächen kann nicht gänzlich verzichtet werden. Es wird jedoch auf


- 113 -<br />

ausreichenden Abstand zu den landwirtschaftlichen Grundstücken geachtet.<br />

In <strong>der</strong> Regel bestehen auch Anwandwege zwischen den Ausgleichsflächen<br />

und den landwirtschaftlichen Nutzflächen, so dass negative Beeinträchti-<br />

gungen wie Schattenwurf und Wurzelwerk auf die Wirtschaftsflächen wei-<br />

testgehend vermieden werden.<br />

Aushub wird nur in geringem Umfang gelagert. Dabei handelt es sich meist<br />

um den Oberbodenabtrag, <strong>der</strong> nach Fertigstellung des Straßenkörpers wie-<br />

<strong>der</strong> angedeckt wird. Bei starker Verdichtung werden diese Bereiche aufge-<br />

lockert.<br />

Zur Vermeidung des Eindringens <strong>von</strong> Oberflächenwasser in die angrenzen-<br />

den Grundstücke sind umfangreiche Entwässerungsmaßnahmen vorgese-<br />

hen. In den Bereichen, in denen sich die Straße in Dammlage befindet, er-<br />

folgt die Entwässerung über Bankette und Böschungen, in denen das Stra-<br />

ßenwasser versickert o<strong>der</strong> verdunstet.<br />

Eingriffe in das Grundwasser erfolgen nur in genehmigtem Umfang. Auf die<br />

Entscheidung unter A.VI.2.3.2 dieses Beschlusses wird verwiesen. Damit ist<br />

auch sichergestellt, dass keine nachteiligen Auswirkungen für die Grund-<br />

wasserstände entlang <strong>der</strong> gesamten Trasse zu besorgen sind.<br />

Wegen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Kritik an <strong>der</strong> Ausgleichsfläche A 3 (Flnr. 826 <strong>der</strong><br />

Gemarkung Wittislingen) wird auf die vorstehenden Ausführungen unter<br />

C.IV.7 (Amt für Landwirtschaft und Forsten) verwiesen.<br />

Nicht zugesagt werden kann eine Trennung <strong>von</strong> landwirtschaftlichem Fahr-<br />

verkehr und Freizeitverkehr auf den öffentlichen Feldwegen. Die öffentli-<br />

chen Feld- und Waldwege stehen je<strong>der</strong>mann im Rahmen des Gemeinge-<br />

brauchs zur Verfügung. Eine gegenseitige Rücksichtnahme bei <strong>der</strong> Benut-<br />

zung <strong>der</strong> Wege ist eine soziale Verpflichtung.<br />

Soweit die Verwendung <strong>von</strong> Schlacke beim Straßenbau angesprochen wird,<br />

ist darauf hinzuweisen, dass die Art <strong>der</strong> Baustoffe mit diesem Planfeststel-<br />

lungsbeschluss nicht genehmigt wird. Es besteht gemäß § 4 FStrG bereits<br />

die gesetzliche Verpflichtung des Baulastträgers, dafür einzustehen, dass<br />

seine Bauten allen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sicherheit und Ordnung genügen.<br />

Diese Anfor<strong>der</strong>ungen ergeben sich u. a. aus den anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />

Technik; dazu gehören auch die amtlichen Zulassungen zur Verwendung<br />

<strong>von</strong> Baustoffen, Bauteilen und Bauarten.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> vom BBV abgelehnten Kraftfahrstraße wird auf die Ausfüh-<br />

rungen unter C.IV.7 dieses Beschlusses verwiesen. Eine entsprechende


- 114 -<br />

Widmungsbeschränkung erfolgt mit diesem Planfeststellungsbeschluss<br />

nicht.<br />

Soweit Entschädigungsfragen angesprochen sind, ist darauf hinzuweisen,<br />

dass solche nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens sind.<br />

Das Vorbringen <strong>der</strong> einzelnen Ortsverbände ist wie folgt zu bewerten:<br />

Der Ortsverband Deisenhofen des BBV hat unter dem Datum vom<br />

28.05.2007 zu dem Vorhaben Stellung genommen und sich auch unter dem<br />

Datum vom 20.10.2008 zur Tekturplanung geäußert. Die Stellungnahme<br />

des Ortsverbands vom 28.05.2007 stimmt inhaltlich mit den Einwendungen,<br />

die die Rechtsanwaltskanzlei Labbé & Partner (RA Seitz) unter dem Datum<br />

vom 21.05.2007 im Namen <strong>von</strong> 11 Grundeigentümern (11 Besitzständen)<br />

und <strong>der</strong> Bürgerinitiative B 16 neu - Pro Süd e. V. vorgetragen hat, überein.<br />

Auf die nachstehenden Ausführungen unter C.V.1 wird deshalb verwiesen.<br />

In <strong>der</strong> Anhörung zur Tekturplanung hat <strong>der</strong> Ortsverband Deisenhofen seine<br />

Ablehnung <strong>der</strong> Planfeststellungslinie insoweit bekräftigt, als diese <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

Wahllinie 1 aus dem Raumordnungsverfahren abweicht.<br />

Hilfsweise werden folgende Verbesserungen gefor<strong>der</strong>t:<br />

- Tieferlegung <strong>der</strong> B 16 neu im Bereich <strong>der</strong> Überführung <strong>der</strong> Kreisstraße<br />

DLG 25 um 1,50 bis 2,00 m.<br />

- Asphaltierung des Feldweges Flnr. 8 (gemeint ist wohl die Flnr. 892 <strong>der</strong><br />

Gemarkung Steinheim bzw. Flnr. 498 <strong>der</strong> Gemarkung Deisenhofen) ab<br />

<strong>der</strong> geplanten Unterführung bis zur Pumpstation <strong>der</strong> Rieswasserversor-<br />

gung.<br />

- Asphaltierung aller neu zu bauenden Feldwege auf eine Breite <strong>von</strong><br />

4,00 m.<br />

- Bepflanzung des Erdwalles zwischen Bau-km 6+700 und Bau-km 7+800<br />

an <strong>der</strong> Hangkante <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze zwischen Deisenhofen und<br />

Steinheim.<br />

- Verzicht auf die Versickerungsanlagen BWV Nr. 3.09, 3.10 und 3.25 am<br />

vorgesehenen Standort (Hangkante Gemarkungsgrenze Deisenhofen-<br />

Steinheim).<br />

- Verzicht auf die Verwendung <strong>von</strong> Schlacke und sonstigen Industrierück-<br />

ständen im Unterbau <strong>der</strong> B 16 neu.


- 115 -<br />

Darüber hinaus wird die Verkleinerung des Wasserschutzgebiets Steinheim<br />

<strong>der</strong> Bayer. Rieswasserversorgung (Verordnung des Landratsamts <strong>Dillingen</strong><br />

a.d. <strong>Donau</strong> vom 21.11.2007) kritisiert.<br />

Ausdrücklich begrüßt wird hingegen das in <strong>der</strong> Tekturplanung vorgesehene<br />

Unterführungsbauwerk, BWV Nr. 2.18, das den Deisenhofener Landwirten<br />

die Bewirtschaftung ihrer Grundstücke in <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim ermög-<br />

licht.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Trassenführung ist vorstehend unter C.II.2 und C.III.2 und 3<br />

sowie nachfolgend unter C.V.1 eingehend dargelegt, dass diese sowohl<br />

trassierungstechnisch als auch im Hinblick auf die vielfältigen an<strong>der</strong>en öf-<br />

fentlichen und privaten Belange sinnvoll ist. Die Stadt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong><br />

als Hauptbetroffener <strong>der</strong> Maßnahme (Gemarkung Steinheim) hat sich wie-<br />

<strong>der</strong>holt in <strong>der</strong> Angelegenheit geäußert und die nunmehr planfestgestellte Li-<br />

nienführung sowohl mit Schreiben vom 29.03.2007 als auch im Rahmen <strong>der</strong><br />

Tektur mit Schreiben vom 22.08.2008 ausführlich begründet befürwortet.<br />

Wörtlich führt die Stadt u. a. aus:<br />

"Der Stadtrat hat am 21.05.2007 ausdrücklich begrüßt, dass die Trasse in<br />

<strong>der</strong> Gemarkung Steinheim westlich <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 teilweise näher<br />

zur Gemarkungsgrenze geplant wurde. Diese Linienführung entspricht <strong>der</strong><br />

For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Landwirtschaft und <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> bereits im Raumord-<br />

nungsverfahren 1997, wo die untersuchte Linie 2 (U 2) bereits Gegenstand<br />

vertiefter Untersuchung war. Damals wurde darauf verwiesen, dass sich<br />

diese Linie U 2 noch innerhalb des Korridors <strong>der</strong> Wahllinie 1 befindet und<br />

kein erneutes Raumordnungsverfahren notwendig wird.<br />

Die Stadt bzw. <strong>der</strong> Stadtrat hat mit Beschlüssen vom 14.04. und vom<br />

22.12.1997 und mit Schreiben an das Straßenbauamt Neu-Ulm vom<br />

23.12.1997 mehrfach diese Trassenverschiebung in <strong>der</strong> Gemarkung Stein-<br />

heim Richtung U 2 gefor<strong>der</strong>t. Dies ist hinsichtlich <strong>der</strong> Trasse westlich <strong>der</strong><br />

Kreisstraße DLG 25 bereits vor <strong>der</strong> Anhörung 2007 erfolgt, was im Stadtrat<br />

mit Beschluss vom 21.05.2007 ausdrücklich und einstimmig begrüßt wurde.<br />

Als Begründung wurde angeführt, dass dadurch den berechtigten Belangen<br />

<strong>der</strong> Landwirtschaft in Steinheim wenigstens insoweit Rechnung getragen<br />

werden konnte, dass die durch die B 16 neu unabweisbare Flurdurch-<br />

schneidung wenigstens westlich <strong>der</strong> DLG 25 weitestgehend vermieden wird.<br />

Sie ist nach wie vor östlich da<strong>von</strong> sehr erheblich.


- 116 -<br />

Die anschließende Durchschneidung <strong>der</strong> Flur zwischen <strong>der</strong> Kreisstraße<br />

Steinheim-Deisenhofen und <strong>der</strong> Anbindung an die B 16 alt ergibt sich aus<br />

<strong>der</strong> Linienführung <strong>der</strong> Verschwenkung nach Norden und <strong>der</strong> straßenbau-<br />

technischen Notwendigkeit die B 16 neu etwa in Mitte zwischen Steinheim<br />

und Höchstädt wie<strong>der</strong> auf die B 16 alt münden zu lassen."<br />

Auch die Höhere Landesplanungsbehörde bei <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwa-<br />

ben hat bestätigt, dass sich die planfestgestellte Trasse im Korridor <strong>der</strong> lan-<br />

desplanerisch positiv beurteilten Linienführung befindet. Sie liegt - wenn<br />

auch nach Norden verschoben - in dem in Rede stehenden Bereich nach<br />

wie vor innerhalb <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim (Stadt <strong>Dillingen</strong>). Die Entfer-<br />

nung zum Ortsrand nach Deisenhofen ist mit im Minimum 960 m nach wie<br />

vor größer als die nach Steinheim (mind. 770 m). Die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong><br />

Schwaben hat deshalb ihre Entscheidung zu Gunsten <strong>der</strong> planfestgestellten<br />

Linienführung im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit unter Be-<br />

rücksichtigung <strong>der</strong> Auswirkungen auf die Umwelt, das Eigentum sowie die<br />

übrigen öffentlichen und privaten Belange getroffen und dabei neben <strong>der</strong><br />

Beachtung gesetzlicher Zielvorgaben und Optimierungsgebote auch eine<br />

gerechte Abwägung entsprechend dem Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

(Grundsatz <strong>der</strong> Konfliktbewältigung) vorgenommen. Dabei hat sich ergeben,<br />

dass eine an<strong>der</strong>e als die planfestgestellte Linienführung bei einer Gesamt-<br />

betrachtung jedenfalls nicht vorzugswürdig ist.<br />

Die hilfsweise gestellten For<strong>der</strong>ungen aus Deisenhofen werden mit <strong>der</strong><br />

Tekturplanung zum Teil erfüllt.<br />

Die Überführung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 wurde höhenmäßig verbessert<br />

und die B 16 neu wurde tiefer gelegt.<br />

Aus dem tektierten Höhenplan ist erkennbar, dass die Steigungen wesent-<br />

lich gefälliger geplant sind als ursprünglich vorgesehen. Die max. Steigung<br />

<strong>von</strong> Deisenhofen kommend beträgt nun auf einer Länge <strong>von</strong> ca. 85 m 3,6 %<br />

(vorher 4,25 %). Von Steinheim her kommend beträgt die max. Steigung auf<br />

einer Länge <strong>von</strong> gerade mal ca. 3 m nun 3 %. Die absolute Höhe <strong>der</strong> Kuppe<br />

liegt exakt 99 cm niedriger als bei <strong>der</strong> ursprünglichen Planung.<br />

Die B 16 neu wird lt. Tekturplanung tiefer gelegt. Die max. Tieferlegung ge-<br />

genüber <strong>der</strong> ursprünglichen Planung liegt nicht genau im Schnittpunkt <strong>der</strong><br />

beiden Straßenachsen B 16 neu und Kreisstraße DLG 25 son<strong>der</strong>n ca.<br />

110 m östlich <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 bei Bau-km 7+960. Im mittelbaren


- 117 -<br />

Bereich <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 wurde die B 16 neu um ca. 1,25 m tiefer<br />

geplant. Im Kreuzungsbereich selbst bei Bau-km 7+840 ist die Straße ge-<br />

genüber <strong>der</strong> ursprünglichen Planung um 94 cm tiefer gelegt. Beide Straßen<br />

wurden somit im mittelbaren Kreuzungsbereich um ca. 1 m bzw. 1,25 m<br />

nach unten abgesenkt.<br />

Eine weitere Tieferlegung ist unter Beachtung des Grundsatzes <strong>der</strong> Ver-<br />

hältnismäßigkeit nicht möglich. Eine solche würde einen zusätzlichen<br />

Grun<strong>der</strong>werb und damit Mehrkosten sowie eine aufwendigere Entwässe-<br />

rung durch längere Bereiche im Einschnitt (größere Versickerungsanlagen)<br />

erfor<strong>der</strong>n. Darüber hinaus wäre damit eine Verschlechterung <strong>der</strong> Sichtwei-<br />

ten für den Verkehrsteilnehmer und eine unstetige Linienführung in <strong>der</strong><br />

Höhenplanung verbunden.<br />

Die nunmehr optimierte Planung hat einen Abstand <strong>von</strong> mind. 831 m zu <strong>der</strong><br />

südlichsten Wohnbebauung <strong>von</strong> Deisenhofen. Darüber hinaus sind die<br />

Längsneigungen <strong>der</strong> Überführung absolut mo<strong>der</strong>at und entsprechen auch<br />

den Richtlinien für Radverkehrsanlagen. Das bedeutet, auch ungeübte Rad-<br />

fahrer können diese Steigung ohne Absteigen und ohne Überanstrengung<br />

bewältigen.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Asphaltierung des Feldweges bis zur Pumpstati-<br />

on <strong>der</strong> Rieswasserversorgung ist darauf hinzuweisen, dass die Verbesse-<br />

rung des ländlichen Wegenetzes in diesem Punkt nicht Folgemaßnahme<br />

<strong>der</strong> <strong>Ortsumfahrung</strong> <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 neu ist.<br />

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings auch auf die Bereit-<br />

schaft <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong>, eine Verbesserung des Feldwegenetzes in dem<br />

in Rede stehenden Bereich im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens un-<br />

ter Beteiligung <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> zu erreichen. Auf das Schreiben <strong>der</strong> Stadt<br />

<strong>Dillingen</strong> vom 22.08.2008 wird insoweit verwiesen.<br />

Auch das Staatl. Bauamt Krumbach hat mitgeteilt, dass <strong>der</strong> genannte Weg<br />

<strong>von</strong> Baufahrzeugen zur Erreichbarkeit <strong>der</strong> Baustelle, beson<strong>der</strong>s für die Er-<br />

richtung <strong>der</strong> Absetz- und Versickerbecken, benutzt werden wird. In diesem<br />

Fall wird das Bauamt nach Fertigstellung <strong>der</strong> Baumaßnahme den Weg in<br />

einen ordnungsgemäßen Zustand mit einer Breite <strong>von</strong> 3 m, zuzüglich beid-<br />

seits 0,75 m Banketten, also einer Gesamtbreite <strong>von</strong> 4,50 m in Kiesbefesti-<br />

gung herstellen. Damit wäre dann nördlich <strong>der</strong> B 16 neu ein komplett durch-<br />

gehen<strong>der</strong> Weg zwischen <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 und <strong>der</strong> Gemeindeverbin-<br />

dungsstraße Schretzheim - Mörslingen geschaffen.


- 118 -<br />

Generell richtet sich <strong>der</strong> Ausbau des ländlichen Wegenetzes bei Bundes-<br />

fernstraßen nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau und den<br />

Grundsätzen für die Gestaltung ländlicher Wege bei Baumaßnahmen an<br />

Bundesfernstraßen (ARS Nr. 28/2003). Verfolgt wird damit das Ziel, die<br />

Wege einheitlich zu planen und zu bauen und die vorhandenen Haushalts-<br />

mittel wirtschaftlich zu verwenden.<br />

Das bestehende Feldwegenetz erfüllt <strong>der</strong>zeit nicht die vom Ortsverband<br />

Deisenhofen gefor<strong>der</strong>ten Qualitätsansprüche hinsichtlich Breite und Befes-<br />

tigung. Der Baulastträger <strong>der</strong> B 16 neu kann deshalb nicht verpflichtet wer-<br />

den, diesen Qualitätsstandard herzustellen. Das Staatl. Bauamt Krumbach<br />

ist jedoch bereit, gegen Kostenerstattung einen entsprechenden Ausbau<br />

durchzuführen.<br />

Soweit die Bepflanzung des Erdwalls auf <strong>der</strong> Hangkante an <strong>der</strong> Gemar-<br />

kungsgrenze Deisenhofen - Steinheim angesprochen wird, ist zunächst<br />

festzustellen, dass dieser Erdwall eine landschaftspflegerische Maßnahme<br />

darstellt, die sowohl <strong>der</strong> möglichst harmonischen Einbindung <strong>der</strong> B 16 neu<br />

in die Landschaft als auch den tierökologischen Erfor<strong>der</strong>nissen dienen soll.<br />

Aus Lärmschutzgründen ist er wegen <strong>der</strong> großen Entfernung zu<br />

Deisenhofen nicht erfor<strong>der</strong>lich. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan<br />

vorgesehenen Maßnahmen (E 1 und E 2 in Unterlage 12.3, Bl.Nr. 4T) wei-<br />

sen darauf hin, dass Ziel dieser Maßnahmen u. a. die Einbindung des Stra-<br />

ßenkörpers in die Landschaft und die Aufwertung <strong>der</strong> Blickbeziehungen <strong>von</strong><br />

Deisenhofen ist. Diese Vorgabe ist verbindlich planfestgestellt. Der Vollzug<br />

des landschaftspflegerischen Begleitplans erfolgt im Benehmen mit <strong>der</strong> un-<br />

teren Naturschutzbehörde. Das Landschaftsbild wird landschaftsgerecht<br />

gestaltet; die Straße wird aus Richtung Deisenhofen nicht einsehbar sein.<br />

Die vom Ortsverband Deisenhofen angemahnten Abstandsflächen zu den<br />

bewirtschafteten Grundstücken werden eingehalten.<br />

Zur Frage <strong>der</strong> Versickerungsanlagen ist zu bemerken, dass diese aufgrund<br />

<strong>der</strong> auch vom BBV gefor<strong>der</strong>ten Einschnittslage <strong>der</strong> Straße zwingend erfor-<br />

<strong>der</strong>lich sind. Wie dargelegt, erfolgt die Entwässerung in diesem Bereich<br />

über parallel angelegte Rasenmulden zu den Absetzbecken mit anschlie-<br />

ßenden Versickerbecken. Die Becken befinden sich am tiefsten Punkt <strong>der</strong><br />

Straße. Die unterhalb <strong>der</strong> Sickerbecken liegenden Grundstücke werden


- 119 -<br />

nicht beeinträchtigt. Das Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth hat dies auf An-<br />

frage <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben am 07.11.2007 ausdrücklich bestätigt.<br />

Die auf den Vorschlägen des Wasserwirtschaftsamts <strong>Donau</strong>wörth vom<br />

14.07.2007 basierenden Auflagen unter A.VI.2 dieses Beschlusses gewähr-<br />

leisten, zusammen mit dem planfestgestellten Konzept, die einwandfreie<br />

und dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Entwässerung. Auch das Ein-<br />

vernehmen des Landratsamtes <strong>Dillingen</strong> liegt vor.<br />

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens waren die für das Entwässe-<br />

rungskonzept maßgebenden Unterlagen für je<strong>der</strong>mann einsehbar. Darüber<br />

hinaus hat das Staatl. Bauamt Krumbach dem Obmann des Ortsverbands<br />

Deisenhofen mit e-mail vom 30.10.2008 einen Auszug aus <strong>der</strong> Stellung-<br />

nahme des Wasserwirtschaftsamts <strong>Donau</strong>wörth übersandt.<br />

Der Einbau <strong>von</strong> Schlacke als Unterbau für die B 16 neu ist vom Staatl. Bau-<br />

amt Krumbach nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die vorstehenden<br />

Ausführungen unter C.IV.8 verwiesen.<br />

Die Verkleinerung des Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserver-<br />

sorgung <strong>der</strong> Bayer. Rieswasserversorgung erfolgte durch Verordnung des<br />

Landratsamts <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> vom 21.11.2007 in einem ordnungsge-<br />

mäßen Verfahren. Auf C.III.6.1 dieses Beschlusses sowie auf den nach-<br />

richtlich beigefügten Erläuterungsbericht wird verwiesen.<br />

Der For<strong>der</strong>ung des Ortsverbands Deisenhofen nach einer zusätzlichen<br />

Querungsmöglichkeit <strong>der</strong> B 16 neu ist in <strong>der</strong> Tekturplanung mit <strong>der</strong> plan-<br />

festgestellten Unterführung bei Bau-km 7+248 Rechnung getragen. Sie ist<br />

auch nach Überzeugung <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde sinnvoll und notwen-<br />

dig.<br />

Der Ortsverband Steinheim des BBV hat über die Geschäftsstelle Dillin-<br />

gen (Schreiben vom 05.06.2007) mit Schreiben vom 26.07.2007 (überge-<br />

ben im Erörterungstermin) und mit Schreiben vom 27.10.2008 zu dem Vor-<br />

haben Stellung genommen.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Tekturplanung ist ein Teil <strong>der</strong> Einwendungen bzw. For<strong>der</strong>un-<br />

gen überholt.<br />

Soweit sich Einwendungen nicht erledigt haben, werden sie zurückgewie-<br />

sen, wobei im Einzelnen noch Folgendes zu bemerken ist:<br />

Beim <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> lassen sich Flurdurchschneidungen nicht<br />

vermeiden. Im Bereich <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim wurde <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung<br />

nach einer Minimierung des Durchschneidungseffekts damit entsprochen,


- 120 -<br />

dass im nördlichen Gemarkungsbereich Steinheim eine - vom Ortsverband<br />

Deisenhofen des BBV abgelehnte - Trassenverschiebung an die Gemar-<br />

kungsgrenze erfolgt. Diese entspricht auch den landesplanerischen Maßga-<br />

ben. Östlich <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 sind Flurdurchschneidungen unver-<br />

meidlich.<br />

Die For<strong>der</strong>ung nach einer Unterführung bei Flnr. 762 <strong>der</strong> Gemarkung Stein-<br />

heim wird nicht erfüllt. Stattdessen ist jedoch in <strong>der</strong> Tekturplanung die mit<br />

Schreiben vom 27.10.2008 vom Ortsverband Steinheim abgelehnte Unter-<br />

führung <strong>der</strong> Flnr. 892, Gemarkung Steinheim, eingeplant worden. Die Grün-<br />

de sind vorstehend unter C.IV.6 eingehend dargelegt. Eine einheitliche Auf-<br />

fassung des BBV und seiner Ortsverbände ist zu dieser Frage nicht erkenn-<br />

bar. Den nach Überzeugung <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde berechtigten<br />

For<strong>der</strong>ungen des Ortsverbands Deisenhofen, <strong>der</strong> Rechtsanwaltskanzlei<br />

Labbé & Partner in Vertretung <strong>von</strong> 11 Grundeigentümern und <strong>der</strong> Bürgerini-<br />

tiative B 16 neu - Pro Süd sowie <strong>der</strong> Stadt Höchstädt ist jedenfalls mit dem<br />

Bauwerk bei Bau-km 7+284 Rechnung getragen. Auch die Stadt <strong>Dillingen</strong><br />

akzeptiert diese Lösung. Sollte sich im, diesem Planfeststellungsverfahren<br />

nachfolgenden Flurbereinigungsverfahren eine an<strong>der</strong>e Lösung abzeichnen,<br />

wird die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben prüfen, ob und in welchem Umfang eine<br />

solche mit den Erfor<strong>der</strong>nissen und Zielen <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> und ihren not-<br />

wendigen Folgemaßnahmen vereinbar ist sowie welche rechtlichen Konse-<br />

quenzen daraus zu ziehen sind.<br />

Der Ortsverband Schretzheim des BBV spricht sich in seiner Stellung-<br />

nahme vom 29.05.2007 gegen den dreistreifigen Ausbau <strong>der</strong> B 16 neu aus<br />

und lehnt eine Ausweisung als Kraftfahrstraße (vgl. Zeichen 331 <strong>der</strong> StVO)<br />

ab.<br />

Auf den dreistreifigen Ausbau kann aus den hinreichend dargelegten Grün-<br />

den nicht verzichtet werden. Der For<strong>der</strong>ung, auf eine Widmungsbeschrän-<br />

kung und damit auf eine Nutzungseinschränkung für Kraftfahrzeuge mit ei-<br />

ner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit <strong>von</strong> weniger als 60 km/h zu<br />

verzichten, ist Rechnung getragen.<br />

Soweit zur Tekturplanung eine Anpflanzung <strong>der</strong> Straßenböschungen <strong>der</strong><br />

Trasse in Form einer Hecke gefor<strong>der</strong>t wird, kann diese mit diesem Plan-<br />

feststellungsbeschluss nicht erfüllt werden. Die Maßnahme würde einen zu-<br />

sätzlichen Grun<strong>der</strong>werb erfor<strong>der</strong>n, <strong>der</strong> we<strong>der</strong> aus naturschutzfachlichen<br />

noch aus sonstigen rechtlichen Gründen durchsetzbar ist. Die Straßentras-


- 121 -<br />

se ist vom nordöstlichen Ortsrand <strong>von</strong> Schretzheim mehr als 1.200 m ent-<br />

fernt und <strong>von</strong> dort aus nur schwer wahrnehmbar.<br />

Inwieweit im nachfolgenden Unternehmensflurbereinigungsverfahren die<br />

Möglichkeit besteht, dass zur Verfügung stehende Flächen <strong>der</strong> Stadt Dillin-<br />

gen an die neue Trasse gelegt und damit eine Bepflanzung <strong>der</strong> Böschung<br />

ermöglicht wird, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Hierüber hat<br />

zu ggb. Zeit die Teilnehmergemeinschaft <strong>der</strong> Flurbereinigung zu befinden.<br />

Der Ortsverband <strong>Donau</strong>altheim des BBV ist anwaltlich <strong>von</strong> <strong>der</strong> Rechtsan-<br />

waltskanzlei Mei<strong>der</strong>t & Kollegen, Augsburg, vertreten. Sowohl mit Anwalts-<br />

schreiben vom 25.07.2007 als auch durch eigenes Schreiben vom<br />

16.05.2007 wurden Einwendungen und For<strong>der</strong>ungen im Verfahren erhoben,<br />

auf die im Einzelnen Bezug genommen wird.<br />

Gefor<strong>der</strong>t wird im Wesentlichen<br />

- die Durchführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens,<br />

- die Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse um 2 m im Bereich <strong>von</strong> Bau-km<br />

3+300 bis Bau-km 4+200,<br />

- die höhenmäßige Verbesserung <strong>der</strong> Überführung des Riedweges bei<br />

Bau-km 3+388 und eine den landwirtschaftlichen Erfor<strong>der</strong>nissen gerecht<br />

werdende Ausführung <strong>der</strong> Kreuzungsanlagen,<br />

- eine zusätzliche Überführung am Kapellenweg bei Bau-km 4+128 und<br />

ein Verzicht auf ein angedachtes Überführungsbauwerk als "Mittelfeld-<br />

brücke",<br />

- ein Verzicht auf die Widmung <strong>der</strong> B 16 neu zur Kraftfahrstraße.<br />

Die For<strong>der</strong>ungen wurden weitestgehend im Rahmen <strong>der</strong> Tekturplanung be-<br />

rücksichtigt. Zu bemerken bleibt Folgendes:<br />

Die Durchführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens kann mit<br />

diesem Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnet werden. Die Entschei-<br />

dung hierüber liegt beim Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben. Unab-<br />

hängig vom Ausgang eines solchen Flurbereinigungsverfahrens und <strong>der</strong><br />

z.B. damit verbundenen Umverteilung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Flächen legt<br />

dieser Planfeststellungsbeschluss deshalb unter Beachtung des Grundsat-<br />

zes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit und <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit den notwendigen Um-<br />

fang <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> einzelnen Grundstücke und damit das Aus-<br />

maß <strong>der</strong> Betroffenheit im Einzelfall fest. In diesem Beschluss wird somit bei<br />

<strong>der</strong> Abwägung <strong>der</strong> für und gegen das Vorhaben sprechenden Gründe <strong>der</strong>


- 122 -<br />

Planbetroffenheit und nicht <strong>der</strong> Flurbereinigungsbetroffenheit Rechnung ge-<br />

tragen. Das bedeutet jedoch nicht, dass das beantragte Unternehmensflur-<br />

bereinigungsverfahren und die Stellungnahmen <strong>der</strong> Beteiligten für den<br />

Straßenbaulastträger bedeutungslos sind. Es ist vielmehr zugesagt, Bau-<br />

maßnahmen am ländlichen Wege- und Grabennetz in enger Abstimmung<br />

mit dem künftigen Vorstand <strong>der</strong> Teilnehmergemeinschaft des jeweiligen<br />

Flurbereinigungsverfahrens durchzuführen.<br />

Eine Tieferlegung <strong>der</strong> planfestgestellten Trasse nördlich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>altheim<br />

ist aus Gründen des Lärmschutzes we<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich noch mit vertretbarem<br />

Aufwand möglich. Ausweislich <strong>der</strong> schalltechnischen Untersuchung in Un-<br />

terlage 11.1T und 11.2T wurde das Gebäude Flnr. 228 <strong>der</strong> Gemarkung Do-<br />

naualtheim (das ist die Aussegnungshalle am Friedhof) als repräsentativ für<br />

die Lärmbetrachtung im Dorfgebiet <strong>Donau</strong>altheim herangezogen. Dieser<br />

Immissionsort steht mit einem Abstand <strong>von</strong> 684 m am nächsten zur OU Dil-<br />

lingen im Zuge <strong>der</strong> B 16. Die berechneten Beurteilungspegel betragen<br />

47 dB(A) tags und 38 dB(A) nachts; sie liegen damit weit unter den zulässi-<br />

gen Grenzwerten <strong>von</strong> 59/49 dB(A).<br />

Zudem bewirken Lärmschutzwälle bzw. Eintiefungen <strong>von</strong> Fahrbahnen bei<br />

so großen Abständen zu Wohnbebauungen nicht den erhofften Effekt. Das<br />

Staatl. Bauamt Krumbach hat für das genannte Gebäude eine Lärmberech-<br />

nung mit einem 2 m hohen Wall (entspricht 2 m Eintiefung) durchgeführt.<br />

Der Beurteilungspegel liegt dabei um 0,34 dB(A) niedriger als ohne Wall.<br />

Dieser geringe Unterschied ist für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar.<br />

Ein zusätzlicher Lärmschutz würde mit <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach<br />

2 m Tieferlegung nicht erreicht. Die erheblichen Mehrkosten für Entwässe-<br />

rung, Unterhalt <strong>der</strong> Entwässerungsanlagen und größerem Landverbrauch<br />

sind deshalb nicht zu rechtfertigen. Auch die Einsparungen bei den Brü-<br />

ckenbauwerken aufgrund einer Tieferlegung sind unwesentlich und stehen<br />

in keiner Relation zu den dadurch verursachten Mehrkosten.<br />

Aus den o.g. Gründen ist es auch nicht <strong>von</strong> wesentlicher Bedeutung, ob<br />

nach dem Stand des Grundwassers eine zusätzliche Tieferlegung möglich<br />

wäre. Insofern ist auch ein hydrogeologisches Gutachten nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Das Argument eines hohen Grundwasserstandes wurde vom Staatl. Bau-<br />

amt Krumbach lediglich angeführt um zu zeigen, dass die Trasse auch in<br />

Bezug auf die höchsten Grundwasserstände optimiert ist. Im Anschluss an


- 123 -<br />

den ausgearbeiteten Vorentwurf wurde die Trasse in dieser Hinsicht noch-<br />

mals untersucht und etwas tiefer gelegt.<br />

Bei Bau-km 3+340 betrug die Höhe im Vorentwurf 434,186 m und in den<br />

Planfeststellungsunterlagen ist sie mit 433,394 m enthalten. Das entspricht<br />

einer Tieferlegung <strong>von</strong> knapp 0,80 m. Bei Bau-km 3+100 beträgt die Höhe<br />

lt. Vorentwurf 434,426 m und in den Planfeststellungsunterlagen ist sie mit<br />

432,999 m enthalten und damit um rd. 1,50 m tiefer gelegt.<br />

Lediglich nachrichtlich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass<br />

nach Informationen <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> zur Abschirmung <strong>der</strong> B 16 neu im<br />

Bereich <strong>Donau</strong>altheim an <strong>der</strong> Südseite <strong>der</strong> Straßentrasse zwischen Fahr-<br />

bahn und Feldweg eine dichte Hecke gepflanzt werden soll. Entsprechende<br />

For<strong>der</strong>ungen aus <strong>Donau</strong>altheim seien mit dem Amt für Ländliche Entwick-<br />

lung Schwaben, die für das anschließende Flurbereinigungsverfahren zu-<br />

ständig ist, besprochen. Damit soll die B 16 neu zu <strong>Donau</strong>altheim hin so<br />

weit wie möglich optisch nicht mehr wahrnehmbar werden. Dabei handle es<br />

sich um eine Maßnahme, die außerhalb dieser Planfeststellung geregelt<br />

werde.<br />

Die For<strong>der</strong>ung nach einer verbesserten Überfahrt am Riedweg ist mit <strong>der</strong><br />

Tekturplanung und <strong>der</strong> damit verbundenen Trassenverschiebung nach Nor-<br />

den erfüllt. Wie bereits ausgeführt, sind die Zufahrt zum Trocknungswerk<br />

nördlich <strong>der</strong> B 16 neu und die Bewirtschaftung <strong>der</strong> südlich liegenden<br />

Schweinemastbetriebe problemlos möglich. Mit <strong>der</strong> Schaffung eines Über-<br />

führungsbauwerkes bei Bau-km 4+128 (Kapellenweg) wurde ebenfalls eine<br />

For<strong>der</strong>ung aus dem Anhörungsverfahren erfüllt. Der Bau einer "Mittelfeld-<br />

brücke" ist nicht vorgesehen.<br />

Schließlich wird in diesem Verfahren auch auf eine Widmungsbeschränkung<br />

für die plangegenständliche B 16 neu verzichtet. Die Widmung erfolgt ent-<br />

sprechend <strong>der</strong> Regelung in Nr. 8.01 des BWV (Unterlage 7.2) i. V. m. dem<br />

Lageplan <strong>der</strong> straßenrechtlichen Verfügungen (Unterlage 7.3T).<br />

Der Ortsverband Hausen des BBV nimmt mit Schreiben vom 24.05.2007<br />

zu dem Vorhaben Stellung. Er akzeptiert im Interesse <strong>der</strong> Allgemeinheit die<br />

Durchschneidung <strong>der</strong> Hausener Flur, for<strong>der</strong>t jedoch eine Unternehmensflur-<br />

bereinigung auf Kosten des Vorhabensträgers. Darüber hinaus wird ein<br />

Verzicht auf das Überführungsbauwerk bei Bau-km 1+748 angeboten, falls


- 124 -<br />

gleichzeitig die Gemeindeverbindungsstraße "Wittislinger Straße" samt<br />

Überführungsbauwerk <strong>von</strong> Bau-km 1+122 auf den bestehenden Feldweg<br />

Flnr. 248 <strong>der</strong> Gemarkung Hausen verlegt und ausgebaut wird. Die Ausbau-<br />

breite sollte 6,50 m betragen und möglichst enge Kurvenradien enthalten,<br />

um eine Reduzierung <strong>der</strong> Fahrgeschwindigkeit zu erreichen. Die Breite <strong>der</strong><br />

Brücke (Überführungsbauwerk) zwischen den Gelän<strong>der</strong>n sollte nach Auf-<br />

fassung des BBV 10 m betragen. Die Strecke <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Wittislinger<br />

Straße wäre in diesem Fall aufzulassen und zu rekultivieren. Soweit erfor-<br />

<strong>der</strong>lich und <strong>von</strong> <strong>der</strong> Pfarrgemeinde befürwortet, sollte das im neuen<br />

Trassenbereich befindliche Ulrichsmarterl an einen verkehrstechnisch güns-<br />

tigeren Standort verlegt werden.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Tekturplanung ergänzte <strong>der</strong> Ortsverband Hausen über die<br />

Geschäftsstelle <strong>Dillingen</strong> des BBV seine For<strong>der</strong>ungen mit dem Wunsch<br />

nach einem auf <strong>der</strong> Brücke getrennt auszuweisenden Fahrradweg und einer<br />

Erweiterung <strong>der</strong> Fahrbahnbreite auf 7 m. Erwartet wird bei Realisierung die-<br />

ser Vorschläge u. a. auch eine Verkehrsentlastung für den Ortsteil Hausen<br />

<strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong>.<br />

Zur beantragten Unternehmensflurbereinigung wird wie<strong>der</strong>holend bemerkt,<br />

dass die Anordnung durch das Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben er-<br />

folgt. Die Kooperationsbereitschaft des Staatl. Bauamts Krumbach wird be-<br />

stätigt.<br />

Die Verlegung <strong>der</strong> Wittislinger Straße im gewünschten Umfang ist in <strong>der</strong><br />

Tekturplanung vom 28.05.2008 enthalten. Die bestehende Straße wird auf<br />

einer Länge <strong>von</strong> ca. 900 m zurückgebaut, rekultiviert und eingezogen. Auf<br />

Nr. 1.13 des BWV (Unterlage 7.2T) wird verwiesen. Das in <strong>der</strong> Planung vom<br />

09.03.2007 vorgesehene Überführungsbauwerk bei Bau-km 1+748 ist damit<br />

entbehrlich.<br />

Mit Inbetriebnahme <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> wird sich auch innerhalb <strong>der</strong> OD <strong>von</strong><br />

Hausen das Verkehrsaufkommen <strong>von</strong> 2.100 Kfz/24h auf 1.200 Kfz/24h ver-<br />

ringern. Der nach den Planunterlagen vorgesehene Ausbau RQ 7,5 mit ei-<br />

ner Fahrbahnbreite <strong>von</strong> 5,5 m sowie beidseits 1 m Bankette ist deshalb aus-<br />

reichend bemessen. Hinzu kommt noch, dass beabsichtigt ist, die<br />

Wittislinger Straße für den Schwerlastverkehr über 7,5 t (ausgenommen<br />

landwirtschaftlicher Verkehr) zu sperren.


- 125 -<br />

Die weitere For<strong>der</strong>ung nach engen Kurvenradien, um die Trasse für den<br />

Durchgangsverkehr unattraktiv zu machen, wi<strong>der</strong>spricht <strong>der</strong> an<strong>der</strong>erseits<br />

vorgetragenen For<strong>der</strong>ung nach einer möglichst großzügigen Ausbaubreite.<br />

Nach Überzeugung <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben entspricht <strong>der</strong> planfest-<br />

gestellte Querschnitt <strong>der</strong> Wittislinger Straße bei einem künftigen DTV <strong>von</strong><br />

1.200 Kfz/24h den Anfor<strong>der</strong>ungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des zu<br />

bewältigenden Verkehrsaufkommens.<br />

Schließlich wird die Versetzung des "Ulrichsmarterls" an einen verkehrs-<br />

günstigeren Ort für den Fall zugesagt, dass dem Staatl. Bauamt Krumbach<br />

ein geeigneter Platz benannt wird.<br />

9. Bund Naturschutz<br />

Der Bund Naturschutz in Bayern e. V. (BN) hat mit Schreiben vom<br />

30.05.2007 zu <strong>der</strong> Planung vom 09.03.2007 umfassend Stellung genom-<br />

men. Das Schreiben behandelt die Bereiche Schutzgut Mensch und<br />

Schutzgut Wasser, befürchtet eine Präjudizierung <strong>der</strong> B 16 Südumgehung<br />

<strong>von</strong> Höchstädt, bemängelt den naturschutzfachlichen Standard <strong>der</strong> Umwelt-<br />

verträglichkeitsprüfung und legt schließlich dar, die spezielle artenschutz-<br />

rechtliche Prüfung und FFH-Verträglichkeitsprüfung entspreche nicht den<br />

natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem BNatSchG, dem<br />

BayNatSchG, <strong>der</strong> Europäischen Vogelschutzrichtlinie und <strong>der</strong> Europäischen<br />

FFH-Richtlinie.<br />

Die Stellungnahme des BN wurde im Rahmen des Anhörungsverfahrens<br />

und in <strong>der</strong> anschließenden Tekturplanung umfassend gewürdigt und auch<br />

unter Einbeziehung <strong>der</strong> fachlichen Kompetenz des BN weitestgehend be-<br />

rücksichtigt. Es erfolgte vor allem eine Ergänzung <strong>der</strong> naturschutzfachlichen<br />

Begutachtung durch eine Überarbeitung <strong>der</strong> den Planunterlagen beigefüg-<br />

ten Fachbeiträge. Dabei wurde insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Themenkomplex "Fle<strong>der</strong>-<br />

mäuse" untersucht und die daraus resultierenden Maßnahmen unter Einbe-<br />

ziehung <strong>der</strong> Vorschläge des BN in die Planung aufgenommen. So sind in<br />

erster Linie zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen (A1 saP) sowie weitere<br />

Maßnahmen zur Vermeidung und Sicherung <strong>der</strong> kontinuierlichen ökologi-<br />

schen Funktionalität vorgesehen. Auf die tektierten Planunterlagen i. d. F.<br />

vom 28.05.2008 sowie auf die Entscheidung unter A.VII. und die Begrün-<br />

dung unter B.II.2, 3 und 4 sowie B.III.7 wird Bezug genommen.


- 126 -<br />

Zur Tekturplanung hat sich <strong>der</strong> BN mit Schreiben vom 22.10.2008 nochmals<br />

geäußert und die Themenbereiche "Beeinträchtigung des Schutzgutes<br />

Mensch" und "Maßnahmen zum Fle<strong>der</strong>mausschutz" angesprochen.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Fle<strong>der</strong>mäuse weist die Stellungnahme ausdrücklich darauf<br />

hin, dass es sich bei den in <strong>der</strong> Tektur beschriebenen Maßnahmen zum<br />

Fle<strong>der</strong>mausschutz nach Auffassung des BN um Versuche einer Kompensa-<br />

tion handelt, <strong>der</strong>en Wirksamkeit erst bewiesen werden muss. Der BN be-<br />

fürchtet, dass Kollisionsopfer nicht gänzlich auszuschließen sind. Die Aus-<br />

wirkungen auf die ökologische Funktion lokaler Populationen seien nach<br />

jetzigem Kenntnisstand nicht abzuschätzen. Der BN for<strong>der</strong>t deshalb einen<br />

Monitoringplan, <strong>der</strong> etwaige Nachbesserungen vorsieht.<br />

Das Thema wurde auch im Erörterungstermin vom 11.12.2008 behandelt.<br />

Dabei kam man überein, dass ein solches Monitoring durchgeführt wird. Die<br />

Detailfragen hierzu werden zwischen dem Staatl. Bauamt Krumbach, <strong>der</strong><br />

<strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben als höherer Naturschutzbehörde und dem BN<br />

einvernehmlich geregelt und sind verbindlich über die Auflage A.VII.3 si-<br />

chergestellt.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Ausführungen des BN zum Schutzgut Mensch ist zunächst<br />

darauf hinzuweisen, dass ihm ein Rügerecht nur in dem in § 61 Abs. 2 Nr. 1<br />

BNatSchG enthaltenen Umfang zusteht. Hierzu zählen jedenfalls keine Be-<br />

lange nicht-naturschutzrechtlicher Art.<br />

Soweit <strong>der</strong> BN eine unzulässige Abschnittsbildung <strong>der</strong> B 16 neu durch die<br />

vom Landkreis <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> im Einvernehmen mit <strong>der</strong> Stadt<br />

Höchstädt errichtete Kreisstraßenspange (DLG 15) sieht, wird lediglich zur<br />

Klarstellung wie<strong>der</strong>holend bemerkt, dass diese Spange eine eigenständige<br />

Verkehrsbedeutung hat. Sie ist sowohl mit als auch ohne OU <strong>Dillingen</strong> und<br />

Höchstädt im Zuge <strong>der</strong> B 16 zur Entlastung des innerörtlichen Verkehrs in<br />

Höchstädt notwendig und verkehrswirksam. Nach ihrer Lage im Netz ist sie<br />

zweifelsfrei eine Kreisstraße <strong>von</strong> regionaler Bedeutung. Eine Widmung zur<br />

Bundesstraße ist im Hinblick auf ihre Lage im Netz we<strong>der</strong> angedacht noch<br />

rechtlich möglich. Auch <strong>der</strong> Hinweis, dass die Kreisstraßenspange "in einem<br />

eng abgestimmten Konzept mit den OU <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt zu sehen<br />

ist", än<strong>der</strong>t daran nichts. Es ist nämlich eine planerische Selbstverständlich-<br />

keit, dass die jeweiligen Planungen aufeinan<strong>der</strong> abgestimmt werden müs-<br />

sen und insbeson<strong>der</strong>e im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens in <strong>der</strong><br />

verfestigten Planung o<strong>der</strong> im Bau befindliche Straßen zu berücksichtigen<br />

sind.


- 127 -<br />

Bezüglich <strong>der</strong> vom BN gefor<strong>der</strong>ten Lärmschutzmaßnahmen für die Galgen-<br />

riedstraße und die Lutzinger Straße in Höchstädt ist ungeachtet des § 61<br />

Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG auf C.V.5.1 dieses Beschlusses hinzuweisen.<br />

V. Einwendungen und For<strong>der</strong>ungen Privater<br />

Die privaten - zum Teil anwaltschaftlich vertretenen - Einwendungsführer wen-<br />

den sich nicht grundsätzlich gegen eine OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16. Sie<br />

machen <strong>der</strong>en Akzeptanz jedoch <strong>von</strong> <strong>der</strong> Erfüllung einer Reihe <strong>von</strong> konkret<br />

dargelegten For<strong>der</strong>ungen abhängig und verknüpfen diese mit einvernehmlichen<br />

Lösungen im Rahmen einer beantragten Unternehmensflurbereinigung.<br />

Im Bereich des Ortsteils Deisenhofen <strong>der</strong> Stadt Höchstädt betreffen die Ein-<br />

wendungen auch die Linienführung <strong>der</strong> Straße, verbunden mit <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung<br />

nach einer Trassenverschiebung bzw. "Rückkehr" auf die Wahllinie 1 aus dem<br />

Raumordnungsverfahren.<br />

Die Einwendungsführer sind zu einem großen Teil auch durch Grundabtretun-<br />

gen betroffen. Schließlich sind die Einwendungen - insbeson<strong>der</strong>e aus dem<br />

Raum Steinheim-Deisenhofen - je nach örtlicher Sichtweise auch gegensätzli-<br />

cher Natur.<br />

Im Folgenden werden die Einwendungen - soweit sie nicht bereits Gegenstand<br />

<strong>der</strong> vorstehenden Ausführungen waren - ortsbezogen behandelt.<br />

1. Einwendungen aus Deisenhofen und Höchstädt<br />

Elf Grundeigentümer (11 Besitzstände) sowie die Bürgerinitiative B 16<br />

neu - Pro Süd e. V. erheben mit Anwaltsschriftsätzen des RA Ludwig O.<br />

Seitz (Rechtsanwaltskanzlei Labbé & Partner) vom 22.05. und 13.07.2007<br />

Einwendungen gegen die Straßenplanung vom 09.03.2007. Die Einwen-<br />

dungen werden mit Schreiben vom 20.10.2008 im Rahmen <strong>der</strong> Anhörung<br />

zur Plantektur bekräftigt soweit ihnen durch die Tektur nicht Rechnung ge-<br />

tragen ist.<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Betroffenheiten <strong>der</strong> Grundeigentümer wird auf das Grun<strong>der</strong>-<br />

werbsverzeichnis und das o. g. Anwaltsschreiben verwiesen. Die<br />

Betroffenheiten wurden im anwaltschaftlichen Schriftsatz richtig dargestellt,<br />

sind jedoch aufgrund <strong>der</strong> Tekturplanung vom 28.05.2008 teilweise überholt.<br />

Soweit dabei Grundinanspruchnahmen in größerem Umfang als in <strong>der</strong> Pla-<br />

nung vom 09.03.2007 vorgesehen, enthalten sind, beruht dies im Wesentli-


- 128 -<br />

chen auf <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> im Verfahren vorgetragenen For<strong>der</strong>ungen, insbe-<br />

son<strong>der</strong>e auf <strong>der</strong> Planung einer zusätzlichen Feldwegüberführung bei Bau-<br />

km 7+248 (vgl. Flnrn. 746 und 747 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim).<br />

Die im Anwaltsschreiben vom 12.05.2007 unter 1.11 dargelegten mittelba-<br />

ren Betroffenheiten wegen Entzugs <strong>der</strong> Erschließungswege Flnrn. 818 und<br />

795 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim wurden durch Plantektur vom 28.05.2008<br />

beseitigt.<br />

Die Bürgerinitiative B 16 neu - Pro Süd e. V. verfolgt nach Angaben im An-<br />

waltsschriftsatz das Interesse, zu verhin<strong>der</strong>n, dass im Anschluss an die ge-<br />

plante OU <strong>Dillingen</strong> auch eine Nordumfahrung <strong>von</strong> Höchstädt verwirklicht<br />

wird.<br />

Die Grundstücksbetroffenen sind zweifelsfrei rüge- bzw. klagebefugt.<br />

Soweit die Einwendungen im Namen <strong>der</strong> Bürgerinitiative B 16 neu - Pro Süd<br />

e. V. vorgetragen werden mit dem Hinweis, dass alle Einwen<strong>der</strong> auch ohne<br />

unmittelbare Grundstücksbetroffenheit im aktuellen Planfeststellungsverfah-<br />

ren mit dem Argument klagebefugt seien, dass die beantragte Planung für<br />

eine <strong>Ortsumfahrung</strong> <strong>Dillingen</strong> eine unzulässige Abschnittsbildung bzw. eine<br />

unzulässige Schaffung <strong>von</strong> Zwangspunkten für eine Nordumfahrung<br />

Höchstädt bilde, kann diesem Argument nicht gefolgt werden. Eine rechtli-<br />

che Betroffenheit bzw. mögliche Verletzung subjektiver Rechte ist für diesen<br />

Personenkreis nicht substantiiert dargelegt und für die Planfeststellungsbe-<br />

hörde auch nicht ersichtlich. Gleichwohl sind die Argumente "Abschnittsbil-<br />

dung" und "Schaffung <strong>von</strong> Zwangspunkten für eine Nordumfahrung<br />

Höchstädt" inhaltlich in diesem Planfeststellungsbeschluss ausführlich be-<br />

handelt. Auf die Ausführungen unter B.II. (Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Pla-<br />

nung), C.I.3 (Planfeststellung in Abschnitten) und C.III.2 (Planrechtfertigung)<br />

wird beson<strong>der</strong>s hingewiesen.<br />

Baulastträger für die B 16 ist die BRD. Die Verwaltung obliegt aufgrund<br />

Art. 90 GG dem Freistaat Bayern (Bundesauftragsverwaltung). Die Landes-<br />

behörden unterstehen in diesem Bereich den Weisungen <strong>der</strong> zuständigen<br />

obersten Bundesbehörden (hier: BMV) sowohl hinsichtlich <strong>der</strong> Gesetzmä-<br />

ßigkeit als auch in Bezug auf die Zweckmäßigkeit <strong>der</strong> Ausführungen. Um<br />

eine Weisung i.S. des Art. 85 Abs. 3 und 4 GG handelt es sich bei dem be-<br />

reits mehrfach erwähnten Schreiben des BMV vom 16.09.2005 in welchem<br />

vorgegeben wird, dass mit <strong>der</strong> Trennung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt in<br />

zwei selbständige verkehrswirksame Abschnitte, verbunden mit dem Bau


- 129 -<br />

<strong>der</strong> sog. Steinheimer Spange, die Option für alle untersuchten Trassenfüh-<br />

rungen <strong>der</strong> B 16 neu im Raum Höchstädt offen zu halten ist.<br />

Die Diskussion über die endgültige Lösung einer OU Höchstädt ist <strong>der</strong>zeit<br />

noch im Gange. Neben den Raumordnungstrassen werden nunmehr auch<br />

ortsnahe Lösungen untersucht, die sich an die vorhandene Bahnlinie anleh-<br />

nen. Ein abschließendes Ergebnis, dem <strong>der</strong> Bund erst noch zustimmen<br />

müsste, liegt <strong>der</strong>zeit noch nicht vor. Gerade deshalb sollen die stark belas-<br />

teten Ortsdurchfahrten <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> und Steinheim durch die plangegen-<br />

ständliche Maßnahme vorab entlastet werden.<br />

Aus den o. g. Gründen wird nochmals verbindlich festgestellt, dass mit die-<br />

sem Planfeststellungsbeschluss keine Vorentscheidung für eine künftige<br />

Umgehungstrasse Höchstädt getroffen ist. Es ist deshalb auch nicht erfor-<br />

<strong>der</strong>lich, diesen Planfeststellungsbeschluss - wie im Anwaltsschreiben vom<br />

20.10.2008 gefor<strong>der</strong>t wird - erst dann zu erlassen, "wenn die Straßenbau-<br />

verwaltung bezügl. <strong>der</strong> Frage Farbe bekannt hat, welche Planungsvariante<br />

(Trassenvariante) bezügl. <strong>der</strong> OU Höchstädt verwirklicht werden soll". Ein<br />

solches Zuwarten würde Sinn und Zweck <strong>der</strong> Trennung <strong>der</strong> beiden OU zu-<br />

wi<strong>der</strong>laufen.<br />

Wie bereits mehrfach erwähnt, ist mit <strong>der</strong> planfestgestellten Maßnahme<br />

keine unzulässige Abweichung <strong>von</strong> den Ergebnissen des Raumord-<br />

nungsverfahrens verbunden. Die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben bestätigt als<br />

höhere Landesplanungsbehörde die Vereinbarkeit mit den Erfor<strong>der</strong>nissen<br />

<strong>der</strong> Raumordnung. Planungsmaßstab im Raumordnungsverfahren war eine<br />

Flurkarte im M 1 : 25.000. Bei den landesplanerisch positiv beurteilten Li-<br />

nien handelt es sich um Planungskorridore und nicht um exakt fixierte Ach-<br />

sen.<br />

Neben <strong>der</strong> Wahllinie 1 wurden auch die Wahllinien 2 und 3 landesplanerisch<br />

positiv beurteilt. Die planfestgestellte Trasse entspricht bis Bau-km 6+300<br />

im Wesentlichen <strong>der</strong> Wahllinie 3 aus dem Raumordnungsverfahren.<br />

Dem Einwand, die planfestgestellte Trasse verlaufe zwei Gewannen nördli-<br />

cher als die landesplanerisch positiv beurteilte Wahllinie 1 und sei dieser<br />

deutlich unterlegen, kann nicht gefolgt werden. Die Gewannenlängen <strong>der</strong><br />

hier betroffenen Grundstücke betragen zwischen ca. 160 und 250 m. Auf-<br />

grund <strong>der</strong> kleinmaßstäblichen Darstellung in <strong>der</strong> Flurkarte M 1 : 25.000 aus<br />

dem Raumordnungsverfahren ist ein vollkommen exakter Verlauf nicht er-<br />

kennbar. Bezüglich <strong>der</strong> Grundstücksbetroffenheiten ist zu bemerken, dass


- 130 -<br />

bei einem südlicheren Verlauf <strong>der</strong> Straßentrasse <strong>von</strong> den Eigentümern <strong>der</strong><br />

Grundstücke Flnrn. 685, 746, 747, 751, 752 und 756 <strong>der</strong> Gemarkung Stein-<br />

heim keine und <strong>von</strong> an<strong>der</strong>en geringere Inanspruchnahmen erfor<strong>der</strong>lich wä-<br />

ren. Das Problem würde allerdings in diesem Fall auf eine Grundinan-<br />

spruchnahme an<strong>der</strong>er Betroffener verlagert werden. Zwar ist dabei die<br />

Mehrlänge <strong>der</strong> planfestgestellten Trasse nicht berücksichtigt, dies ist jedoch<br />

aus den beschriebenen Gründen (u. a. geringere Flurdurchschneidungen,<br />

Inanspruchnahme <strong>von</strong> weniger hochwertigen Ackerflächen, Empfehlungen<br />

<strong>der</strong> landesplanerischen Beurteilung) hinnehmbar. Lediglich am Rande zu<br />

erwähnen ist, dass die Einwendungsführer und Eigentümer des Grund-<br />

stücks Flnr. 816 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim <strong>von</strong> <strong>der</strong> Planfeststellungstrasse<br />

nicht betroffen sind, im Fall einer Planung auf <strong>der</strong> <strong>von</strong> den Einwendungsfüh-<br />

rern gefor<strong>der</strong>ten Linienführung (Wahllinie 1) dieses Grundstück jedoch mit-<br />

tig durchschnitten und mit einer Grundabtretung <strong>von</strong> ca. 700 m² betroffen<br />

würde.<br />

Die größere Grundstücksbetroffenheit verschiedener Einwendungsführer<br />

liegt vor allem auch daran, dass mit <strong>der</strong> planfestgestellten Lösung die land-<br />

schaftsprägende Hangkante durch die Ersatzmaßnahme E 1 erhalten wird.<br />

Damit ist die B 16 neu <strong>von</strong> Deisenhofen her nicht mehr einsehbar.<br />

Bei <strong>der</strong> planfestgestellten Trassenvariante handelt es sich auch nicht um die<br />

untersuchte Linie 2 aus dem Raumordnungsverfahren. Die untersuchte Li-<br />

nie 2 (vgl. C.II.3.4.4 und C.III.3.3) unterscheidet sich hinsichtlich ihrer Län-<br />

ge, Lage und Radientrassierung gravierend <strong>von</strong> <strong>der</strong> planfestgestellten Maß-<br />

nahme. Die in diesem Beschluss beschriebenen Nachteile <strong>der</strong> untersuchten<br />

Linie 2 betreffen nicht die planfestgestellte Lösung.<br />

Soweit die Längenunterschiede <strong>der</strong> einzelnen Trassenvarianten angespro-<br />

chen sind, wird auf Nr. 3.4.1.3 des Erläuterungsberichts in Unterlage 1T<br />

(S. 45 - 47) verwiesen. Sie sind dort korrekt beschrieben.<br />

Maßstab für die Längenbetrachtung <strong>der</strong> verschiedenen Linien ist die Wahlli-<br />

nie 1 aus dem Raumordnungsverfahren. Dabei sind folgende Längendiffe-<br />

renzen festzustellen:<br />

Mehrlänge <strong>der</strong> untersuchten Linie 2 gegenüber <strong>der</strong> Wahllinie 1: 212 m,<br />

Mehrlänge <strong>der</strong> Planfeststellungslinie gegenüber <strong>der</strong> Wahllinie 1: 54 m


- 131 -<br />

Die Wahllinie 1 ist jedoch aufgrund <strong>von</strong> Zwangspunkten am östlichen Ende<br />

<strong>der</strong> Trasse zwischen Steinheim und Höchstädt (Fahrleitungsmasten <strong>der</strong><br />

Bahn, Gittermasten <strong>der</strong> LEW) nicht realisierbar. Der Schnittpunkt <strong>der</strong> Wahl-<br />

linie 1 wurde deshalb für eine realistische Vergleichbarkeit mit <strong>der</strong> planfest-<br />

gestellten Lösung nach Westen verschoben, d. h. die Wahllinie 1 wurde<br />

diesbezüglich modifiziert. Bei Betrachtung <strong>der</strong> modifizierten Wahllinie 1 mit<br />

<strong>der</strong> Wahllinie 1 aus dem Raumordnungsverfahren ergibt sich eine Min<strong>der</strong>-<br />

länge <strong>der</strong> modifizierten Wahllinie 1 <strong>von</strong> 44 m.<br />

Das bedeutet, eine Mehrlänge <strong>der</strong> Planfeststellungstrasse gegenüber<br />

<strong>der</strong> modifizierten Wahllinie 1 <strong>von</strong> 98 m.<br />

Das Staatl. Bauamt Krumbach beziffert die Mehrkosten <strong>der</strong> planfestgestell-<br />

ten Linienführung gegenüber <strong>der</strong> modifizierten Wahllinie 1 auf ca. 68.600 €.<br />

Zum Flächenverbrauch und den damit verbundenen Entschädigungszah-<br />

lungen ist generell folgendes zu bemerken:<br />

Um die <strong>von</strong> den Einwendungsführern angemahnte Wahllinie 1 detailgenau<br />

mit <strong>der</strong> planfestgestellten Lösung vergleichen zu können, wurde - wie oben<br />

erwähnt - für die Wahllinie 1 in gleicher Untersuchungstiefe wie bei <strong>der</strong> plan-<br />

festgestellten Linie eine detailgenaue Trassierung in Form <strong>der</strong> modifizierten<br />

Wahllinie 1 vorgenommen. Aufgrund dessen können Aussagen zur Zer-<br />

schneidung und zum Landverbrauch getroffen werden.<br />

Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen hat<br />

sich das Staatl. Bauamt Krumbach des Amtes für Landwirtschaft und Fors-<br />

ten bedient. Es hat dabei eruiert, welche Flächen <strong>von</strong> welchem Landwirt<br />

(nach Ortsteilen) bewirtschaftet werden und wie sich künftig die Fahrbezie-<br />

hungen zu den landwirtschaftlichen Wegen gestalten. Dabei wurde ein<br />

Streifen mit einer Breite <strong>von</strong> 500 m entlang <strong>der</strong> nördlichen Gemarkungs-<br />

grenze Steinheim untersucht. Diese untersuchte Fläche in <strong>der</strong> Gemarkung<br />

Steinheim weist eine Größe <strong>von</strong> ca. 110 ha auf. Die einzelnen Teilflächen<br />

werden <strong>von</strong> Landwirten aus Deisenhofen (ca. 10 ha) sowie Steinheim und<br />

Schretzheim (ca. 99 ha) bewirtschaftet. Bei Realisierung <strong>der</strong> Planfeststel-<br />

lungstrasse liegen 37 ha landwirtschaftlicher Fläche, die <strong>von</strong> Landwirten aus<br />

Steinheim und Schretzheim bewirtschaftet werden, nördlich <strong>der</strong> B 16 neu.<br />

Bei <strong>der</strong> Wahllinie 1 wären es 58 ha.<br />

Im Gegensatz dazu liegen bei <strong>der</strong> Planfeststellungslinie lediglich 6 ha land-<br />

wirtschaftlicher Fläche, die <strong>von</strong> Landwirten aus Deisenhofen bewirtschaftet<br />

werden, südlich <strong>der</strong> B 16 neu. Bei Realisierung <strong>der</strong> Wahllinie 1 würde sich<br />

diese Fläche auf 2 ha verringern.


- 132 -<br />

Diese Zahlen zeigen, dass die Verwirklichung <strong>der</strong> Wahllinie 1 zu einer er-<br />

heblichen Abtrennung landwirtschaftlicher Flächen, die <strong>von</strong> Landwirten aus<br />

Steinheim und Schretzheim bewirtschaftet werden, <strong>von</strong> ihrem Ortsteil er-<br />

folgt. Das landwirtschaftliche Wegenetz wird zwar wie<strong>der</strong> hergestellt, es er-<br />

geben sich dadurch jedoch Umwege, die im anschließenden Unterneh-<br />

mensflurbereinigungsverfahren monetär bewertet werden.<br />

Demgegenüber ist <strong>der</strong> Vorteil <strong>der</strong> Landwirte aus Deisenhofen bei Verwirkli-<br />

chung <strong>der</strong> Wahllinie 1 mit 4 ha ortsnäherer Bewirtschaftungsmöglichkeit<br />

eher gering.<br />

Hinsichtlich des Verbrauchs an Grund und Boden bzw. <strong>der</strong> Entschädi-<br />

gungszahlungen konnte vom Staatl. Bauamt Krumbach aufgrund <strong>der</strong> detail-<br />

lierten Planung <strong>der</strong> Wahllinie 1 eine fiktive Grun<strong>der</strong>werbsvergleichsrech-<br />

nung für die beiden Linien erstellt werden. Neben den Kosten für Grund und<br />

Boden wurden dabei auch die Anschneidungs- und Durchschneidungsent-<br />

schädigungen ermittelt und für den Vergleich herangezogen. Der Kaufpreis<br />

orientiert sich an den Bodenrichtwerten und daran, ob Flächen ganz o<strong>der</strong><br />

nur teilweise erworben werden müssen. Das Bauamt ist dabei zu Recht da-<br />

<strong>von</strong> ausgegangen, dass Grundstücke, die erheblich zerschnitten werden<br />

bzw. Restflächen <strong>von</strong> geringer Größe, bei denen die Entschädigungszah-<br />

lungen höher sind als <strong>der</strong> gesamte Kaufpreis, gesamtumfänglich zu erwer-<br />

ben sind.<br />

Wie bereits erwähnt, darf in diesem Planfeststellungsbeschluss keine Prob-<br />

lemverlagerung auf das Unternehmensflurbereinigungsverfahren erfolgen.<br />

Es sind deshalb - ungeachtet <strong>der</strong> Zielsetzungen des Flurbereinigungsver-<br />

fahrens - auch für den Fall abschließende Regelungen zu treffen, dass eine<br />

Unternehmensflurbereinigung unterbleibt. Entsprechend diesen Vorgaben<br />

hat das Staatl. Bauamt Krumbach eine zu erwerbende Fläche<br />

für die Planfeststellungstrasse <strong>von</strong> 115.578 m² und<br />

für die Wahllinie 1 <strong>von</strong> 114.945 m² ermittelt.<br />

Die Grun<strong>der</strong>werbskosten werden<br />

bei <strong>der</strong> Planfeststellungstrasse auf ca. 675.000,00 € und<br />

bei <strong>der</strong> Wahllinie 1 auf knapp 691.000,00 € beziffert.<br />

Anschneidungs- und Durchschneidungsentschädigungen sind bei <strong>der</strong><br />

Planfeststellungstrasse mit rund 85.000,00 € und<br />

bei <strong>der</strong> Wahllinie 1 mit etwas unter 106.000,00 € anzusetzen.<br />

Die Grun<strong>der</strong>werbskosten bzw. Entschädigungszahlungen summieren sich<br />

somit


- 133 -<br />

bei <strong>der</strong> Planfeststellungstrasse auf ca. 760.000,00 € und<br />

bei <strong>der</strong> Wahllinie 1 auf knapp 797.000,00 €.<br />

Damit ist die Planfeststellungslinie beim Grun<strong>der</strong>werb fast 37.000 € günsti-<br />

ger gegenüber <strong>der</strong> Wahllinie 1. Dies liegt trotz <strong>der</strong> Mehrlänge <strong>der</strong> Plan-<br />

feststellungstrasse gegenüber <strong>der</strong> modifizierten Wahllinie 1 vor allem daran,<br />

dass durch die Anlehnung <strong>der</strong> Trasse an die Gemarkungsgrenze Steinheim<br />

- Deisenhofen geringere Flurzerschneidungen entstehen. Darüber hinaus ist<br />

<strong>der</strong> Bodenrichtwert und somit <strong>der</strong> Kaufpreis entlang <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze<br />

geringer als auf <strong>der</strong> Dillinger Hochterrasse.<br />

Insgesamt gesehen entsteht durch die Anlehnung <strong>der</strong> Planfeststellungsvari-<br />

ante an die Gemarkungsgrenze ein nur unwesentlicher Mehrbedarf an Flä-<br />

chen.<br />

Die unwirtschaftlichen Restflächen <strong>der</strong> Planfeststellungsvariante werden für<br />

die Ersatzmaßnahme E 1 in <strong>der</strong> Ausgleichsflächenbilanzierung berücksich-<br />

tigt und sorgen für eine landschaftsgerechte Einbindung <strong>der</strong> Trasse. Dies<br />

wäre bei <strong>der</strong> Wahllinie 1 zusätzlich nötig, da hier die unwirtschaftlichen Teil-<br />

flächen nicht zusammenhängen und somit auch nicht als Ausgleichsflächen<br />

bzw. Ersatzmaßnahmen herangezogen werden könnten.<br />

Wie dargelegt, ist <strong>der</strong> planfestgestellte Trassenverlauf in <strong>der</strong> Gesamtbilanz<br />

sowohl unter Umweltgesichtspunkten (C.II.4 dieses Beschlusses) als auch<br />

im Ergebnis des Variantenvergleichs <strong>der</strong> materiell-rechtlichen Prüfung<br />

(C.III.3.3) eine Lösung, die <strong>der</strong> Zielsetzung des Fernstraßengesetzes ge-<br />

recht wird und in bestmöglicher Weise unter Berücksichtigung des Grund-<br />

satzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit dem Gebot <strong>der</strong> Konfliktbewältigung Rech-<br />

nung trägt. Auf die ausführlichen, diesem Beschluss nachrichtlich beigefüg-<br />

ten Erläuterungen in Unterlage 1T wird in diesem Zusammenhang noch-<br />

mals verwiesen. Die dortigen Aussagen unter den Stichworten<br />

- keine Trassenpräjudizierung,<br />

- Hinweise zur untersuchten Linie 2,<br />

- geringere Durchschneidungen,<br />

- Verbesserung <strong>der</strong> Verkehrssicherheit,<br />

- For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> landesplanerischen Beurteilung und<br />

- bessere Einbindung in das Landschaftsbild<br />

zu Gunsten <strong>der</strong> Planfeststellungslinie werden <strong>von</strong> <strong>der</strong> Planfeststellungsbe-<br />

hörde im Ergebnis bestätigt.


- 134 -<br />

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass das Wasserschutzgebiet<br />

<strong>der</strong> Bayer. Rieswasserversorgung aufgrund Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Schutzgebiets-<br />

verordnung durch das Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> Straßen-<br />

trasse nicht mehr betroffen ist.<br />

Die grundsätzliche Kritik an <strong>der</strong> Linienführung <strong>der</strong> Planfeststellungstrasse<br />

im Bereich <strong>der</strong> Kreuzung mit <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 ist in <strong>der</strong> vorgetrage-<br />

nen Form nicht gerechtfertigt.<br />

An <strong>der</strong> Querung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 mit <strong>der</strong> B 16 neu liegt letztere<br />

nämlich bereits ca. 2 m tief im Einschnitt. Zwar liegt bei Betrachtung des<br />

Geländelängsschnitts <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 <strong>der</strong> Kreuzungspunkt - wie in<br />

<strong>der</strong> Einwendung richtig dargestellt - am höchsten Punkt. Vom Kreuzungs-<br />

punkt Richtung Süden weist die Kreisstraße eine Längsneigung <strong>von</strong> 0,3 %<br />

auf. D.h. eine Verschiebung <strong>der</strong> Trasse Richtung Süden auf die Wahllinie 1<br />

aus dem Raumordnungsverfahren würde sich kaum auf die Höhenlage <strong>der</strong><br />

Kreisstraßenüberführung auswirken. In <strong>der</strong> Planung vom 09.03.2007 ist die<br />

Längsneigung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 <strong>von</strong> Deisenhofen kommend mit<br />

4,25 % Steigung und danach mit einem Gefälle <strong>von</strong> 3,6 % enthalten. Die<br />

max. Längsneigung nach den Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong> Straßen (RAS)<br />

beträgt 6 % bei einer Entwurfsgeschwindigkeit <strong>von</strong> 80 km/h. Das bedeutet,<br />

dass bereits in <strong>der</strong> ursprünglichen Planung vom 09.03.2007 ohne Ausnüt-<br />

zung <strong>der</strong> Richtliniengrenzwerte geplant wurde. Gleichwohl hat <strong>der</strong><br />

Vorhabensträger im Rahmen <strong>der</strong> Tekturplanung eine nochmalige Überar-<br />

beitung vorgenommen und die Überführung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25<br />

höhenmäßig verbessert bzw. die B 16 neu tiefer gelegt. Damit ist zwar die<br />

hilfsweise For<strong>der</strong>ung aus den Anwaltsschriftsätzen vom 22.05.2007 und<br />

20.10.2008 (2 m Tieferlegung) sowie des Ortsverbands Deisenhofen des<br />

BBV (1,5 bis 2 m) nicht erfüllt, im Kreuzungsbereich wurde jedoch die B 16<br />

neu gegenüber <strong>der</strong> ursprünglichen Planung um 94 cm tiefer gelegt. Im mit-<br />

telbaren Kreuzungsbereich beträgt die Absenkung bei <strong>der</strong> B 16 neu 1,25 m<br />

und bei <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 ca. 1 m. Damit ist den For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Einwendungsführer nach Überzeugung <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde im<br />

möglichen Umfang Rechnung getragen. Zur weiteren Begründung wird auf<br />

die Ausführungen unter C.IV.8 verwiesen.<br />

Zur wie<strong>der</strong>holt vorgetragenen Ablehnung <strong>der</strong> geschwungenen Linienführung<br />

<strong>der</strong> B 16 neu wird nochmals festgestellt, dass die gesamte Baumaßnahme<br />

nach den Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong> Straßen (RAS-L) geplant wurde. Für<br />

die Entwurfsgeschwindigkeit wurde Ve = 80 km/h gewählt. Danach beträgt


- 135 -<br />

<strong>der</strong> zulässige Kurvenmindestradius 240 m. Im Bereich Deisenhofen - Stein-<br />

heim ist <strong>der</strong> kleinste Radius mit 850 m angegeben. Bezüglich <strong>der</strong> trassie-<br />

rungstechnisch nicht zu beanstandenden Linienführung wird im Übrigen auf<br />

die Ausführungen unter Nr. 3.4.1.3 (S. 44 ff.) in Unterlage 1T verwiesen.<br />

Die Hilfsanträge aus dem Schreiben vom 22.05.2007 im Rahmen <strong>der</strong><br />

trassenimmanenten Kritik wurden z. T. in <strong>der</strong> Tekturplanung vom<br />

28.05.2008 berücksichtigt. So wurde insbeson<strong>der</strong>e die Hauptfor<strong>der</strong>ung nach<br />

einer zusätzlichen Feldwegunterführung mit dem Bauwerk 7-0 bei Bau-km<br />

7+248 erfüllt. Auch die Einziehung <strong>von</strong> Feldwegen - wie in Nr. 1.50 des<br />

BWV vom 09.03.2007 vorgesehen - wird mit diesem Planfeststellungsbe-<br />

schluss nicht geregelt und auch eine Widmungsbeschränkung (Kraftfahr-<br />

straße) wird nicht verfügt.<br />

Die For<strong>der</strong>ung nach Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse im Kreuzungsbereich<br />

mit <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 wird in vertretbarem Umfang erfüllt. Schließlich<br />

ist auch die Vermeidung <strong>von</strong> negativen Sichtbeziehungen <strong>von</strong> Deisenhofen<br />

zur Straßentrasse gewährleistet.<br />

Soweit die Verbesserung des ländlichen Feldwegenetzes bzw. <strong>der</strong> Radwe-<br />

geverbindungen angesprochen ist, wird auf die Ausführungen zu den Forde-<br />

rungen <strong>der</strong> Stadt Höchstädt (C.IV.4) verwiesen.<br />

Wie bereits dargelegt, hat das Staatliche Bauamt Krumbach mit Tektur vom<br />

28.05.2008 entlang <strong>der</strong> Dillinger Straße in Höchstädt Lärmschutzmaßnah-<br />

men in Form einer Lärmschutzwand in die Planung aufgenommen. Ziel <strong>der</strong><br />

Maßnahme ist es, vor allem bis zu einer Realisierung <strong>der</strong> <strong>Ortsumfahrung</strong><br />

Höchstädt die Folgewirkungen <strong>der</strong> B 16 neu auf die Anlieger <strong>der</strong> Dillinger<br />

Straße in Höchstädt abzumil<strong>der</strong>n. Betroffen sind sieben Grundstücke. Die<br />

bisherige Erschließung erfolgte über direkte Zufahrten zur B 16. Um die Er-<br />

schließung <strong>der</strong> Grundstücke auch künftig im Bereich <strong>der</strong> Lärmschutzwand<br />

sicherzustellen, ist in <strong>der</strong> Planung entlang des südlichen Rands dieser<br />

Lärmschutzwand eine Anliegerstraße vorgesehen, die an den neuen Kreis-<br />

verkehrsplatz anschließen wird. Der bestehende Geh- und Radweg wird<br />

künftig über diese neue Erschließungsstraße geführt.<br />

Im Anhörungsverfahren haben mehrere Anlieger <strong>der</strong> Dillinger Straße in<br />

Höchstädt Einwendungen erhoben, die sich vor allem gegen die beengten<br />

Zufahrten richten. Darüber hinaus wird ein Mitspracherecht bei <strong>der</strong> Gestal-<br />

tung <strong>der</strong> Lärmschutzwand gefor<strong>der</strong>t.


- 136 -<br />

Die Zufahrtsmöglichkeiten wurden im Erörterungstermin am 11.12.2008<br />

ausführlich besprochen. Als Ergebnis dieser Diskussion und <strong>der</strong> anschlie-<br />

ßenden Überprüfung durch das Staatliche Bauamt Krumbach wird zugesagt<br />

dass die Erschließung <strong>der</strong> Grundstücke Flnrn.1674/3, 1673, 1672, 1670,<br />

1664/1, 1663/1 und 1660 <strong>der</strong> Gemarkung Höchstädt verbessert wird. Trotz<br />

<strong>der</strong> geringen Verkehrsbelastung dieser Anliegerstraße soll auch künftig ein<br />

Begegnungsverkehr <strong>von</strong> zwei Lastkraftwagen möglich sein und in die<br />

Grundstücke auch mit größeren Fahrzeugen eingefahren werden können.<br />

Die nachstehenden Verbesserungsvorschläge des Staatl. Bauamts<br />

Krumbach werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss zugesichert:<br />

- die Fahrbahn <strong>der</strong> Anliegerstraße wird durchgehend auf eine Breite<br />

<strong>von</strong> 5 m zwischen den Randeinfassungen (Pflasterzeilen) verbreitert.<br />

Die Fahrbahnbreite ergibt sich aus den Empfehlungen für die Anlage<br />

<strong>von</strong> Erschließungsstraßen (EAE 85/95). Damit ist jedenfalls ein Be-<br />

gegnungsverkehr zwischen Lkw und Lieferwagen möglich. Bei Mit-<br />

benutzung des seitlichen Seitenstreifens können sich auch zwei Lkws<br />

im Längsverkehr begegnen.<br />

- Die geplante Lärmschutzwand wird um ca. 0,30 m nach Norden ver-<br />

schoben, so dass zwischen dem südlichen Fahrbahnrand <strong>der</strong> Anlie-<br />

gerstraße und den Grundstückseinfriedungen an <strong>der</strong> engsten Stelle<br />

ein mindestens 0,40 m breiter Sicherheitsstreifen entsteht. Darüber<br />

hinaus verringert sich <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werb entlang <strong>der</strong> Anliegerstraße<br />

bzw. kann teilweise entfallen.<br />

- Die Abgrenzung <strong>der</strong> Seitenräume (Bankette) erfolgt durch eine 3 cm<br />

höhenversetzte zweizeilige Pflasterzeile. Die Bankette werden mit<br />

Schotter befestigt und können somit im Bedarfsfall befahren werden.<br />

- Die Grundstückszufahren werden entsprechend verbreitert, um die<br />

Befahrbarkeit mit größeren Fahrzeugen zu gewährleisten. Vorgese-<br />

hen ist eine Zufahrtsbreite <strong>von</strong> ca. 6,0 m.<br />

- Details <strong>der</strong> Planung werden mit den Anliegern abgestimmt. Sofern<br />

ein freihändiger Grun<strong>der</strong>werb erfolgen kann, wird eine Verbreiterung<br />

<strong>der</strong> Anliegerstraße nach Süden zugesagt.<br />

- Falls <strong>von</strong> den Anliegern gewünscht, erhält die Anliegerstraße eine<br />

Querneigung nach Norden.


- 137 -<br />

- Die Planung und Gestaltung <strong>der</strong> Lärmschutzwand wird das Staatliche<br />

Bauamt Krumbach mit dem Landratsamt <strong>Dillingen</strong> (Kreisbaumeister)<br />

und <strong>der</strong> Stadt Höchstädt abstimmen. Über die Stadt Höchstädt erfolgt<br />

eine Beteiligung <strong>der</strong> Anlieger.<br />

Damit ist den Einwendungen und For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Anlieger in bestmögli-<br />

chem Umfang Rechnung getragen.<br />

2. Einwendungen aus Steinheim<br />

Die große Mehrheit <strong>der</strong> Steinheimer Bürger befürwortet den Bau <strong>der</strong> OU Dil-<br />

lingen auf <strong>der</strong> planfestgestellten Linie. Eine Reihe <strong>von</strong> Personen bringen<br />

schriftlich ihr Einverständnis zum Ausdruck und for<strong>der</strong>n einen möglichst ra-<br />

schen Baubeginn zur Entlastung dieses Ortsteils <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong>. Ein<br />

an<strong>der</strong>er Teil <strong>der</strong> schriftlichen Eingaben enthält Vorschläge zu Einzelfragen<br />

<strong>der</strong> Trassierung, die bereits bei <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> öffentlichen Belange<br />

bzw. <strong>der</strong> Stellungnahmen <strong>der</strong> Träger öffentlicher Belange in diesem Be-<br />

schluss gewürdigt wurden und z. T. auch in <strong>der</strong> Tekturplanung berücksich-<br />

tigt sind.<br />

In Einzelfällen hat <strong>der</strong> Vorhabensträger <strong>von</strong> den Einwendungsführern wäh-<br />

rend des laufenden Planfeststellungsverfahrens das erfor<strong>der</strong>liche Grund-<br />

stück (Flnr. 744 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim) erworben bzw. wurden <strong>von</strong> den<br />

Einwendungsführern Bauerlaubnisse erteilt (Flnrn. 602 und 750 <strong>der</strong> Gemar-<br />

kung Steinheim).<br />

Soweit die Eigentümer des Grundstücks Flnr. 817 <strong>der</strong> Gemarkung Stein-<br />

heim Einwendungen gegen die Inanspruchnahme dieses Grundstücks er-<br />

hoben hat, gilt die verbindliche Zusage des Staatl. Bauamts Krumbach, die-<br />

ses Grundstück für die Straßenbaumaßnahme nicht in Anspruch zu neh-<br />

men. Diese Zusage geht den festgestellten Plänen vor, soweit diese noch<br />

den Erwerb einer Teilfläche aus dem Grundstück Flnr. 817 <strong>der</strong> Gemarkung<br />

Steinheim vorsehen.<br />

Auf die in Rede stehende Feldwegunterführung selbst kann, wie vorstehend<br />

bereits begründet, nicht verzichtet werden. Durch eine geringfügige Planän-<br />

<strong>der</strong>ung kann jedoch eine Inanspruchnahme des Grundstücks <strong>der</strong> Einwen-<br />

dungsführer vermieden werden.<br />

Die Einwendungen haben sich damit erledigt.


- 138 -<br />

Von den Eigentümern des Grundstücks Flnr. 601/1 <strong>der</strong> Gemarkung Stein-<br />

heim mit einer Gesamtfläche <strong>von</strong> 2.793 m² werden für die Anlegung eines<br />

Feldweges (vgl. BWV 1.59) ca. 130 m² Fläche benötigt. Der geplante Weg<br />

durchschneidet das Grundstück so, dass eine nicht nutzbare Teilfläche im<br />

östlichen Grundstücksteil entsteht. Diese kommt nach Mitteilung <strong>der</strong> Ein-<br />

wendungsführer einer Totalentwertung dieser Restfläche gleich.<br />

Gleichwohl kann auf den Grun<strong>der</strong>werb zur Realisierung des notwendigen<br />

Feldweges nicht verzichtet werden. Das Staatl. Bauamt Krumbach hat des-<br />

halb den Erwerb <strong>der</strong> unwirtschaftlichen Restflächen zugesagt und in <strong>der</strong><br />

Tekturplanung einen Gesamtgrun<strong>der</strong>werb <strong>von</strong> 235 m² vorgesehen. Dage-<br />

gen wurden <strong>von</strong> Seiten <strong>der</strong> Eigentümer keine Einwendungen mehr erhoben.<br />

Auf Nr. 279 des Grun<strong>der</strong>werbsverzeichnisses für Steinheim wird im Übrigen<br />

Bezug genommen.<br />

Aus dem Grundstück Flnr. 292 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim mit einer Gesamt-<br />

fläche <strong>von</strong> 10.971 m² werden am östlichen Bauende des planfestgestellten<br />

Vorhabens 355 m² für die B 16 neu und <strong>der</strong>en Anbindung an die B 16 alt<br />

benötigt (Grun<strong>der</strong>werbsverzeichnis Nr. 236). Die Einwendungsführer brin-<br />

gen vor, dass <strong>der</strong> Plan einen Einschluss des Grundstücks durch die B 16 alt<br />

und neu <strong>von</strong> zwei Seiten bewirkt. Das bedeute eine wesentliche Ver-<br />

schlechterung in <strong>der</strong> Bewirtschaftung. Soweit <strong>der</strong> bisher an <strong>der</strong> Ostseite ge-<br />

führte Feldweg entfalle, werde hierfür ein Ersatz gefor<strong>der</strong>t. Alternativ könne<br />

das Grundstück als Gewerbefläche ausgewiesen werden.<br />

Die Einwendungen sind unbegründet. Die erfor<strong>der</strong>liche Fläche ist für das<br />

Vorhaben unverzichtbar. Die Zufahrt zur B 16 alt bleibt bestehen. Soweit<br />

gewünscht wird, ist <strong>der</strong> Vorhabensträger bereit, in Abstimmung mit den Ei-<br />

gentümern einen Grasweg abzumarken. Eine solche Vereinbarung ist auch<br />

noch im Rahmen <strong>der</strong> diesem Planfeststellungsverfahren nachfolgenden<br />

Grundstücksverhandlungen möglich.<br />

Soweit eine Ausweisung als Gewerbefläche angesprochen wird, ist darauf<br />

hinzuweisen, dass dies Angelegenheit <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> ist. Nach Informa-<br />

tionen des Staatl. Bauamts Krumbach ist die Stadt bereit, das gesamte<br />

Grundstück zu erwerben.<br />

3. Einwendungen aus Schretzheim<br />

Drei Einwendungsführer aus dem Ortsteil Schretzheim <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong><br />

erheben Einwendungen gegen das plangegenständliche Vorhaben.


- 139 -<br />

Eine Einwendung betrifft die Grundstücksbetroffenheit <strong>der</strong> Flnr. 235 <strong>der</strong> Ge-<br />

markung Schretzheim (Unterführungsbereich <strong>der</strong> Gemeindeverbindungs-<br />

straße Schretzheim - Mörslingen bei Bau-km 6+037). Es werden Vorschlä-<br />

ge für eine verbesserte Anbindung <strong>der</strong> Parallelwege (Feldwege) an die<br />

unterführte Straße gemacht, die durchaus sinnvoll, jedoch aus Gründen des<br />

Grundwasserschutzes (vgl. BWV Nr. 3.22) nicht realisierbar sind. Zwar liegt<br />

die Trasse <strong>der</strong> B 16 neu nicht mehr im Wasserschutzgebiet Steinheim <strong>der</strong><br />

Bayer. Rieswasserversorgung, das untergeordnete Wegenetz (hier die Un-<br />

terführung <strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße Schretzheim - Mörslingen) ist<br />

jedoch nach RiStWag auszubauen. Ein solcher Ausbau wäre im Falle einer<br />

Tieferlegung auch für den Parallelweg (vgl. BWV Nr. 1.40) erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Nachdem Grundwasserbeeinträchtigungen auf ein absolutes Minimum zu<br />

beschränken sind, muss auf die Realisierung dieses Vorschlags, <strong>der</strong> im Üb-<br />

rigen auch mit wesentlich höheren Kosten verbunden wäre, verzichtet wer-<br />

den. Der Straßenbaulastträger hat zwischenzeitlich <strong>von</strong> <strong>der</strong> Einwendungs-<br />

führerin auch den erfor<strong>der</strong>lichen Grund erworben.<br />

Soweit <strong>von</strong> einem an<strong>der</strong>en Einwendungsführer eine Grundabtretung aus<br />

seinem Grundstück Flnr. 237 <strong>der</strong> Gemarkung Schretzheim abgelehnt wird,<br />

ist festzustellen, dass die im Grun<strong>der</strong>werbsverzeichnis Nr. 156 vorgesehene<br />

Flächenabtretung <strong>von</strong> (dauernd) rd. 4.770 m² aus einer Gesamtfläche <strong>von</strong><br />

14.170 m² für die Straßenbaumaßnahme unerlässlich ist. Die Kritik an ei-<br />

nem überdimensionierten (dreistreifigen) Ausbau wird unter Verweis auf die<br />

verkehrlichen Notwendigkeiten zurückgewiesen (C.III.3.4 dieses Beschlus-<br />

ses). Es handelt sich bei <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong>maßnahme nicht um eine Bundesau-<br />

tobahn son<strong>der</strong>n um eine Bundesstraße, die entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nis-<br />

sen <strong>der</strong> Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (§ 3 Abs. 1 und § 4 FStrG)<br />

geplant und mit diesem Beschluss planfestgestellt wurde. Die vom Einwen-<br />

dungsführer kritisierte "Widmung zur Kraftfahrstraße" erfolgt mit diesem Be-<br />

schluss nicht.<br />

Eine weitere Einwendung aus dem Ortsteil Schretzheim betrifft vor allem die<br />

Feldwegüberführung "Riedweg" bei Bau-km 3+388, die bereits an an<strong>der</strong>er<br />

Stelle dieses Beschlusses bei den Stellungnahmen <strong>der</strong> Träger öffentlicher<br />

Belange behandelt wurden und nachstehend bei den Einwendungen aus<br />

dem Bereich <strong>Donau</strong>altheim nochmals angesprochen ist. Soweit es bei den<br />

Einwendungen um Flurbereinigungsfragen (Umgriff bzw. Einwirkungsbe-<br />

reich) geht, ist auf die Zuständigkeit des Amts für Ländliche Entwicklung<br />

Schwaben zu verweisen. Die Planfeststellungsbehörde begrüßt die bean-


- 140 -<br />

tragten Unternehmensflurbereinigungsverfahren, gleichwohl können die dort<br />

zu treffenden Regelungen mit diesem Beschluss nicht vorweggenommen<br />

werden.<br />

Mit Schreiben vom 22.10.2008 hat ein Einwendungsführer Einwendungen,<br />

For<strong>der</strong>ungen und Detailvorschläge im Rahmen <strong>der</strong> Anhörung zur<br />

Tekturplanung vom 28.05.2008 vorgetragen. Die Ausführungen betreffen al-<br />

lerdings im Wesentlichen bereits in <strong>der</strong> Planung vom 09.03.2007 enthaltene<br />

Maßnahmen. Sie sind deshalb ausgeschlossen (präkludiert). Gleichwohl<br />

kann zu den Fragen einer Geländemodellierung, eines Erdwalls und einer<br />

Feldwegeanbindung generell klarstellend darauf hingewiesen werden,<br />

- dass Gestaltungsmaßnahmen im landschaftspflegerischen Begleitplan<br />

im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang enthalten sind, im Rahmen des Flurbereini-<br />

gungsverfahrens allerdings weitere Bepflanzungen nicht ausgeschlossen<br />

sind, soweit sie mit den naturschutzfachlichen Zielen vereinbar sind und<br />

<strong>der</strong> hierfür erfor<strong>der</strong>liche Grund zur Verfügung steht;<br />

- dass ein Erdwall zwischen Bau-km 5+800 und Bau-km 6+000 aus Lärm-<br />

schutzgründen nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, weil die Grenzwerte <strong>der</strong> 16.<br />

BImSchV zu Immissionsorten in Schretzheim weit unterschritten sind<br />

(Unterlage 11.1T) und<br />

- dass das Staatl. Bauamt Krumbach zugesagt hat, die Einmündungsradi-<br />

en <strong>der</strong> Feldwege Flnrn. 302 <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Donau</strong>altheim / 248 <strong>der</strong><br />

Gemarkung Schretzheim sowie die Anbindung an die Kreisstraße DLG<br />

22 (vgl. BWV Nr. 1.39) im Rahmen <strong>der</strong> Ausführungsplanung ohne we-<br />

sentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> planfestgestellten Unterlagen zu optimieren.<br />

4. Einwendungen aus <strong>Donau</strong>altheim<br />

Aus dem Raum <strong>Donau</strong>altheim ist im Anhörungsverfahren zur Planung vom<br />

09.03.2007 eine Vielzahl <strong>von</strong> privaten Einwendungen eingegangen. Sie be-<br />

treffen die unterschiedlichsten Anliegen, die <strong>von</strong> <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach Tiefer-<br />

legung <strong>der</strong> Trasse "<strong>von</strong> den Schweineställen bis zum Kapellenweg um<br />

mind. 2 m (Einhausung)" und einer deutlichen Verringerung des Durch-<br />

gangsverkehrs durch entsprechende Maßnahmen in <strong>Donau</strong>altheim über die<br />

Befürchtung einer Existenzgefährdung grundstücksbetroffener Landwirte bis<br />

hin zu Detailfragen <strong>der</strong> Trassierung, <strong>der</strong> Zufahrten und <strong>der</strong> Anbindungen<br />

des untergeordneten Straßennetzes an die B 16 neu reichen.


- 141 -<br />

Im Einzelnen wird auf die Anwaltsschreiben <strong>der</strong> Kanzleien Labbé & Partner<br />

(RA Seitz) vom 29.05.2007, Mei<strong>der</strong>t & Kollegen (RA Deuringer) vom<br />

25.05.2007 (für 2 Mandantschaften) sowie auf die jeweiligen privaten Ein-<br />

wendungsschreiben verwiesen.<br />

Eine grundsätzliche Ablehnung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 neu wird<br />

nicht zum Ausdruck gebracht.<br />

In einer Unterschriftenliste <strong>Donau</strong>altheimer Bürger mit annähernd 410<br />

Unterzeichnern wird im Wesentlichen<br />

- die vorstehend erwähnte Tieferlegung <strong>der</strong> B 16 zwischen Bau-km 3+300<br />

und Bau-km 4+200,<br />

- eine Absenkung <strong>der</strong> Brückenbauwerke und<br />

- eine Verringerung des Durchgangsverkehrs in <strong>Donau</strong>altheim<br />

gefor<strong>der</strong>t.<br />

Soweit die Unterzeichner nicht gleichzeitig <strong>von</strong> Grundabtretungen betroffen<br />

sind, ist eine Rechtsbeeinträchtigung ihrer Belange nicht erkennbar.<br />

Zur Tieferlegung <strong>der</strong> Straße wurde bereits vorstehend unter C.IV.8 (BBV)<br />

festgestellt, dass diese we<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich noch mit verhältnismäßigen Mit-<br />

teln zu bewerkstelligen ist. In diesem Zusammenhang wird allerdings auf die<br />

Stellungnahme <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> vom 17.10.2008 verwiesen, wonach es<br />

das Bestreben <strong>der</strong> Stadt ist, im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens<br />

Bepflanzungsmaßnahmen im Bereich <strong>Donau</strong>altheim - Schretzheim aktiv zu<br />

unterstützen.<br />

Soweit Verbesserungen bei den Brückenbauwerken angemahnt werden,<br />

konnten diese im Rahmen <strong>der</strong> Tekturplanung berücksichtigt werden. Die<br />

Überfahrt am Riedweg wurde optimiert. So sind sowohl die Zufahrten zu<br />

den Schweinemastbetrieben südlich <strong>der</strong> B 16 neu als auch zum Trock-<br />

nungswerk nördlich <strong>der</strong> B 16 neu problemlos möglich.<br />

Zur Frage des Durchgangsverkehrs in <strong>Donau</strong>altheim nach Fertigstellung <strong>der</strong><br />

planfestgestellten Maßnahme ist folgendes festzustellen:<br />

Mit <strong>der</strong> Verkehrsübergabe <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 ergeben sich<br />

aufgrund <strong>der</strong> Anschlussstelle <strong>Dillingen</strong> Mitte (etwa zwischen Bau-km 2+800<br />

und Bau-km 3+000) lt. Verkehrsprognose für das Jahr 2020 in <strong>Donau</strong>alt-<br />

heim geringe Verkehrsverlagerungen, die jedoch keine abwägungsrelevan-<br />

ten neuen Lärmbetroffenheiten verursachen werden. So verringert sich bei-<br />

spielsweise das Verkehrsaufkommen auf <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 22 (<strong>Donau</strong>-<br />

altheim - Mörslingen) im Prognosefall 2020 gegenüber dem Prognose-Null-


- 142 -<br />

fall <strong>von</strong> 3.600 Kfz/24h auf 2.100 Kfz/24h und bringt damit eine deutliche Ent-<br />

lastung für den nördlichen Bereich und für die weitere Ortsdurchfahrt <strong>von</strong><br />

<strong>Donau</strong>altheim. Gleichzeitig erhöht sich das Verkehrsaufkommen auf <strong>der</strong><br />

Neresheimer Straße <strong>von</strong> 3.200 Kfz/24h auf 3.600 Kfz/24h in rechtlich nicht<br />

wesentlichem Umfang. Nur nördlich <strong>der</strong> Hildegardstraße wird sich auf <strong>der</strong><br />

Westtangente (Georg-Hogen-Ring) <strong>der</strong> Verkehr <strong>von</strong> 3.800 Kfz/24h auf<br />

6.500 Kfz/24h erhöhen; zwischen Hausen und <strong>Donau</strong>altheim wird er hinge-<br />

gen <strong>von</strong> 1.800 Kfz/24h auf 1.200 Kfz/24h abnehmen. Im "Zentrum" <strong>von</strong> Do-<br />

naualtheim wird <strong>der</strong> Verkehr im Prognosejahr 2020 5.300 Kfz/24h betragen;<br />

ohne den Bau <strong>der</strong> B 16 neu wären es 5.600 Kfz/24h. Insgesamt gesehen<br />

führen die Verkehrsumlagerungen zu keinen Lärmbetroffenheiten, die<br />

Schutzmaßnahmen nach <strong>der</strong> 16. BImSchV auslösen würden (vgl. sog. Bau-<br />

grubenprinzip). Auch im Rahmen <strong>der</strong> Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2<br />

FStrG sind keine Schutzmaßnahmen <strong>von</strong> Seiten des Baulastträgers zu for-<br />

<strong>der</strong>n.<br />

Deklaratorisch wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Stadt <strong>Dillingen</strong><br />

mit Stellungnahme vom 22.08.2008 u. a. mitgeteilt hat, dass Überlegungen<br />

bestehen, in Absprache mit dem Landkreis <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> die Kreis-<br />

straße DLG 22 entwe<strong>der</strong> in den Bereich <strong>der</strong> Georg-Graf-Straße zu verlegen<br />

o<strong>der</strong> nördlich des Friedhofs eine den Ortskern entlastende Verbindung zu<br />

schaffen. Denkbar sei auch, stattdessen o<strong>der</strong> ergänzend einen Kreisver-<br />

kehrsplatz in Höhe <strong>der</strong> Georg-Graf-Straße einzurichten, um auf eine ange-<br />

passte Geschwindigkeit am Ortseingang hinzuwirken.<br />

Die Flurbereinigungsgenossenschaft <strong>Donau</strong>altheim wurde im Anhö-<br />

rungsverfahren <strong>von</strong> <strong>der</strong> Rechtsanwaltskanzlei Mei<strong>der</strong>t & Kollegen vertreten.<br />

Auf den Einwendungsschriftsatz vom 25.05.2007 wird verwiesen. Mit<br />

Schreiben vom 28.09.2007 hat die Kanzlei mitgeteilt, dass das Mandat erlo-<br />

schen ist.<br />

Inhaltlich haben sich die For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Flurbereinigungsgenossenschaft<br />

durch die Tektur vom 28.05.2008 weitgehend erledigt. Auf die Ausführun-<br />

gen unter C.IV.8 (Ortsverband <strong>Donau</strong>altheim des BBV) wird insbeson<strong>der</strong>e<br />

verwiesen.<br />

Soweit die Flurbereinigungsgenossenschaft ihr Eigentum am ländlichen<br />

Wegenetz und den verschiedenen landwirtschaftlichen Grundstücken an-<br />

spricht, ist festzustellen, dass die mit diesem Beschluss festgelegten Grund-


- 143 -<br />

inanspruchnahmen für die Straßenbaumaßnahme auf das unbedingt erfor-<br />

<strong>der</strong>liche Maß beschränkt wurden.<br />

Die Überführung am Riedweg wurde optimiert, die gefor<strong>der</strong>te zusätzliche<br />

Überführung am Kapellenweg ist in die Planung aufgenommen. Zur Tiefer-<br />

legung <strong>der</strong> Trasse <strong>der</strong> B 16 neu, zu den Ausbaubreiten <strong>der</strong> Feldwege und<br />

zum Verzicht auf die Widmung als Kraftfahrstraße wird auf die vorstehend<br />

bereits mehrfach dargelegten Argumente verwiesen.<br />

Generell ist festzustellen, dass entlang <strong>der</strong> gesamten Trasse beidseits pa-<br />

rallele Feldwege vorgesehen sind. Diese werden mit einer Breite <strong>von</strong> 3 m<br />

zuzüglich beidseits 0,75 m Bankett ausgebaut. Die Wege haben somit eine<br />

befestigte Breite <strong>von</strong> 4,50 m und werden auf 5 m abgemarkt. In <strong>der</strong> Gemar-<br />

kung <strong>Donau</strong>altheim sind die Hauptwege mit einer Breite <strong>von</strong> 5 m abge-<br />

markt, die einfachen Wirtschaftswege (Feldwege) haben eine Breite <strong>von</strong><br />

4 m. Daraus ist erkennbar, dass die in <strong>der</strong> Planung vorgesehenen Feldwege<br />

mind. den gleichen Standard aufweisen wie die vorhandenen. Die Befesti-<br />

gung erfolgt in Schotterbauweise entsprechend den Richtlinien für den länd-<br />

lichen Wegebau. Dabei wird sichergestellt, dass auch ein Abtransport <strong>von</strong><br />

Zuckerrüben problemlos erfolgen kann.<br />

Der Eigentümer <strong>der</strong> Grundstücke Flnrn. 496 und 258 <strong>der</strong> Gemarkung<br />

<strong>Donau</strong>altheim ist anwaltschaftlich <strong>von</strong> <strong>der</strong> Kanzlei Mei<strong>der</strong>t & Kollegen ver-<br />

treten. Mit Schriftsatz vom 25.05.2007 werden z. T. bereits vorstehend be-<br />

handelte Einwendungen vorgebracht und außerdem zusätzlich die Befürch-<br />

tung einer Existenzgefährdung durch die Straßenbaumaßnahme geäu-<br />

ßert. Im Einzelnen wird auf den Inhalt des Anwaltsschreibens Bezug ge-<br />

nommen.<br />

Das Staatl. Bauamt Krumbach hat hierzu im Anhörungsverfahren Stellung<br />

genommen. Darüber hinaus hat die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben zur Frage <strong>der</strong><br />

Existenzgefährdung beim Amt für Landwirtschaft und Forsten Wertingen ei-<br />

ne gutachterliche Stellungnahme eingeholt, die auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> vom Ein-<br />

wendungsführer gemachten Angaben (vgl. Erklärungen des Einwendungs-<br />

führers im entsprechenden Fragebogen, eingegangen mit Anwaltsschreiben<br />

vom 14.08.2007 bei <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben am 16.08.2007) sowie<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage weiterer amtlicher Ermittlungen erfolgte. Auf die Stel-<br />

lungnahme des Amtes vom 09.10.2007 wird verwiesen.<br />

Der Einwendungsführer bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Haupter-<br />

werbsbetrieb mit den Produktionsschwerpunkten Ackerbau, Ferkelerzeu-


- 144 -<br />

gung, Schweinemast und Biogasanlage. Die landwirtschaftlich genutzte<br />

Fläche umfasst insgesamt 88,71 ha. Nach eigenen Angaben befinden sich<br />

da<strong>von</strong> 24,5 ha in seinem Eigentum. Das Tierhaltungsverfahren wird nach<br />

Mitteilung des Amts für Landwirtschaft und Forsten Wertingen als sog. ge-<br />

schlossenes System bezeichnet. Das bedeutet, die Ferkel für die Schwei-<br />

nemast (800 Mastplätze) werden mit den eigenen Zuchtsauen (90 Zucht-<br />

sauen) erzeugt. Diese Produktionsausgestaltung stellt in <strong>der</strong> Regel eine<br />

sehr stabile und leistungsfähige Betriebsorganisation dar. Für die Schwei-<br />

nemast wurde bereits vor Jahren ein Stallgebäude teilausgesiedelt. Die<br />

Zuchtsauenhaltung befindet sich noch an <strong>der</strong> Hofstelle im Dorf. Im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Aussiedlung auf die Flnr. 496 <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Donau</strong>altheim wurde<br />

auch eine Biogasanlage errichtet. Hierfür wird aus betriebseigenem Wirt-<br />

schaftsdünger und nachwachsenden Rohstoffen Methan erzeugt und in ei-<br />

nem Blockheizkraftwerk energetisch zu Wärme und Strom verwertet. Der<br />

elektrische Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist.<br />

Die personellen Voraussetzungen für den Fortbestand des Betriebs sind<br />

nach Angaben des Amts für Landwirtschaft und Forsten gesichert. Insge-<br />

samt ist festzustellen, dass es sich bei dem Betrieb um eine gesicherte<br />

Existenzgrundlage handelt.<br />

Durch die plangegenständliche Baumaßnahme wird dem Betrieb dauerhaft<br />

landwirtschaftliche Nutzfläche entzogen. Auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Planung vom<br />

09.03.2007 waren das folgende Flächen:<br />

Flnr. Größe in m² Erwerb für den Straßenbau in m²<br />

496 36.230 950<br />

258 42.351 6.520<br />

Darüber hinaus sind folgende Pachtflächen <strong>von</strong> <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme<br />

betroffen:<br />

Flnr. Größe in m² Inanspruchnahme für die<br />

Straßenbaumaßnahme in m²<br />

Pachtdauer<br />

261 4.775 295 bis 2012<br />

263 25.084 70 bis 2012<br />

505 34.950 20.540 bis 2013<br />

501 31.200 5.710 jährliche<br />

Kündigung<br />

509 44.695 10.210 bis 2012


- 145 -<br />

325 31.465 4.290 bis 2009<br />

327 3.145 430 jährliche<br />

Kündigung<br />

397 117.910 2.990 bis 2012<br />

Die o. g. Zahlen auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Planung vom 09.03.2007 ergeben eine<br />

dauernde Inanspruchnahme <strong>von</strong> 7.200 m², was knapp 3 % <strong>der</strong> Eigentums-<br />

fläche entspricht. Rechnet man die erfor<strong>der</strong>lichen Pachtflächen, <strong>der</strong>en<br />

Pachtdauer zwischen jährlicher Kündigungsmöglichkeit und dem Ablauf des<br />

Vertrags spätestens im Jahre 2013 schwankt, hinzu, so ergibt sich ein<br />

Grundstücksbedarf<br />

aus Eigentumsflächen <strong>von</strong> 7.200 m²,<br />

zuzüglich Pachtflächen <strong>von</strong> 38.825 m²,<br />

insgesamt somit 46.025 m².<br />

Das Amt für Landwirtschaft und Forsten Wertingen führt hierzu u. a. folgen-<br />

des aus:<br />

"Auf <strong>der</strong> Flnr. 496 befinden sich die ausgesiedelten Gebäude. Der absolute<br />

Flächenverlust ist hier sehr gering, die Erweiterungsfähigkeit des Standortes<br />

wird dadurch nicht grundlegend behin<strong>der</strong>t. Die Flnr. 258 ist ein hofnahes<br />

Grundstück mit einem, für die landwirtschaftliche Nutzung, sehr guten Flä-<br />

chenzuschnitt. Durch Zupacht <strong>der</strong> Flnrn. 261 und 263 wurde hier eine Be-<br />

wirtschaftungseinheit <strong>von</strong> 7,22 ha geschaffen, das entspricht den Idealvor-<br />

stellungen des mo<strong>der</strong>nen Ackerbaus. Durch die Trassenführung wird insbe-<br />

son<strong>der</strong>e die Eigentumsfläche diagonal durchschnitten. Die Restfläche auf<br />

<strong>der</strong> Trassennordseite kann sowohl <strong>von</strong> <strong>der</strong> Flächengröße, als auch <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

Flächenausformung her, als nur unwirtschaftlich nutzbar eingestuft werden.<br />

Der Südteil wird durch den schrägen Anschnitt im Bewirtschaftungswert<br />

gemin<strong>der</strong>t. Die als Pachtfläche bewirtschafteten Flnrn. 501, 505, 509 wer-<br />

den durch den Flächenanspruch <strong>der</strong> Auf-/Abfahrrampe stark beansprucht.<br />

Die Restfläche weist schlechte Bewirtschaftungsformen auf. Auch hier bleibt<br />

ein dauerhafter Bewirtschaftungsnachteil über den reinen Flächenverlust<br />

hinaus festzuhalten. Für die Flnr. 509 stellen wir fest, dass nicht nur …. als<br />

Bewirtschafter auftritt, son<strong>der</strong>n auch …., <strong>Donau</strong>altheim, eine Teilfläche <strong>von</strong><br />

1,95 ha nutzt. Bei den Pachtflächen Flnrn. 325, 327 und 397 entsteht ein<br />

Flächenverlust aufgrund einer gleichmäßigen Schlaglängenverkürzung (Pa-<br />

rallelführung <strong>von</strong> Straßentrasse und vorhandenem Feldweg). Über den ab-


- 146 -<br />

soluten Flächenverlust hinaus entstehen hier weniger einschneidende Be-<br />

wirtschaftungsnachteile für die verbleibenden Restflächen.<br />

Durch die Trassenführung wird zwar ein großer Teil <strong>der</strong> Betriebsfläche nörd-<br />

lich des Straßenneubaus liegen, konkret für den Betrieb …. entstehen aber<br />

aufgrund <strong>der</strong> Überführung des Riedweges direkt am Aussiedlungsstandort,<br />

eher unbedeutende Umwege.<br />

Aus <strong>der</strong> betrieblichen Betroffenheit bei <strong>der</strong> Flächenbewirtschaftung (unter<br />

Miteinbeziehung <strong>der</strong> Pachtflächen) ergibt sich ein Verlust des Deckungsbei-<br />

trages und <strong>der</strong> Ausgleichszahlungen für die verloren gehende Fläche (ca. 5<br />

ha). Bei einer aktuell günstigen Vermarktungssituation pflanzlicher Erzeug-<br />

nisse errechnet sich eine Summe <strong>von</strong> rund 6.000 €. Dieser Betrag wird ab-<br />

züglich <strong>der</strong> Kosten für die gepachteten Flächenanteile (ca. 4,25 x 500 €/ha)<br />

gewinnwirksam und vermin<strong>der</strong>t in gleicher Höhe auch die Eigenkapitalbil-<br />

dung.<br />

Für die Flnr. 496 mit dem ausgesiedelten Gebäudebestand werden <strong>von</strong><br />

Herrn …./Herrn Rechtsanwalt Deuringer zwei Argumente vorgebracht, die<br />

zu einer betrieblichen Verschlechterung führen. Durch Immissionen, die <strong>von</strong><br />

<strong>der</strong> neuen Trasse ausgehen (insbeson<strong>der</strong>e wohl Lärm) soll die Mastleistung<br />

im Schweinestall verringert werden (geringere Gewichtszunahmen, höhere<br />

Tierverluste). Tierverluste aufgrund <strong>von</strong> Schrecksituationen, ausgelöst<br />

durch plötzlich auftretende hohe Geräuschpegel bspw. <strong>von</strong> Überschallflug-<br />

zeugen sind bekannt. Die eher gleich bleibende Hintergrundbelastung <strong>von</strong><br />

Straßenlärm hat keinen Einfluss auf die Produktionsleistung eines Maststal-<br />

les, zumindest sind <strong>der</strong>artig gelagerte Fälle <strong>der</strong> bayerischen Landwirt-<br />

schaftsverwaltung nicht bekannt. Eine weitere Erschwernis sieht <strong>der</strong> Land-<br />

wirt in <strong>der</strong> Anböschung für die Überführung des Riedwegs, die schon im<br />

Einfahrtsbereich <strong>der</strong> Hofstelle beginnt. Aus fachlicher Sicht ist zu diesem<br />

Punkt festzuhalten:<br />

Die gesamte Konzeption <strong>der</strong> Hofstelle ist auf einer Erschließung <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

nord-östlichen Ecke des Grundstücks her aufgebaut. Sowohl die Transport-<br />

ströme bei <strong>der</strong> Bewirtschaftung des Stallgebäudes, als auch die Ausbrin-<br />

gung <strong>der</strong> Gärreste aus dem Biogasbetrieb werden hier abgewickelt. Auf-<br />

grund <strong>der</strong> großen Transportfahrzeuge, die hierbei zum Einsatz kommen, ist<br />

eine Umfahrung <strong>der</strong> Güllegrube und Zufahrtsmöglichkeit auf die angrenzen-<br />

den öffentlichen Wirtschaftswege erfor<strong>der</strong>lich. Eine weiterhin praktikable Er-<br />

schließung für den Fahrverkehr <strong>der</strong> Hofstelle ist für die betriebliche Existenz


- 147 -<br />

selbstverständlich notwendig. Die technische Ausführung für die Anpassung<br />

des Geländeniveaus ist <strong>von</strong> <strong>der</strong> Straßenbauverwaltung zu konzipieren.<br />

Die betriebliche und wirtschaftliche Existenz <strong>der</strong> Fam. …. wird durch den<br />

beschriebenen Flächenverlust nicht gefährdet. Für die Erschließung <strong>der</strong><br />

Hofstelle muss eine bautechnische Lösung entwickelt werden."<br />

Im Hinblick auf diese Beurteilung, die für die Planfeststellungsbehörde plau-<br />

sibel und nachvollziehbar ist, kann dahingestellt bleiben, mit welchem Ge-<br />

wicht die Pachtflächen in <strong>der</strong> planfeststellungsrechtlichen Abwägung zu be-<br />

rücksichtigen sind.<br />

Die vom Amt für Landwirtschaft und Forsten angemahnte Anpassung des<br />

Geländeniveaus wurde mit Tekturplanung vom 28.05.2008 vorgenommen.<br />

Die Überführung des Riedweges ist - wie bereits dargelegt - in <strong>der</strong> Plantek-<br />

tur so verbessert, dass die Betriebszufahrt und die Bewirtschaftung <strong>der</strong> Hof-<br />

stelle problemlos möglich sind. Hinzu kommt noch, dass sich nach dem tek-<br />

tierten BWV (Nr. 104 und 105 in Unterlage 14.2T) die Grundinanspruch-<br />

nahme <strong>der</strong> Eigentumsflächen bei Flnr. 496 <strong>von</strong> 950 m² auf 450 m² und bei<br />

Flnr. 258 <strong>von</strong> 6.520 m² auf 5.265 m² reduziert. Auch die gefor<strong>der</strong>te Überfüh-<br />

rung des Kapellenweges wurde in die Planung aufgenommen. Bezüglich<br />

<strong>der</strong> Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse <strong>der</strong> B 16 neu wird auf die bereits be-<br />

handelten wie<strong>der</strong>kehrenden Einwendungen verwiesen.<br />

Soweit befürchtet wird, dass an <strong>der</strong> ausgesiedelten Betriebsstelle mit einer<br />

erheblichen Zunahme <strong>der</strong> Lärmbelastung zu rechnen ist, unter <strong>der</strong> die ext-<br />

rem lärmempfindlichen Tiere leiden würden, wird auf die schalltechnische<br />

Berechnung in Unterlage 11.1T und 11.2T verwiesen. Bei dem in Rede ste-<br />

henden landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um ein Gebäude im<br />

Außenbereich (Schweinemastbetrieb). Eine Wohnbebauung liegt nicht vor.<br />

Für das Gebäude auf <strong>der</strong> Flnr. 496 ergab die Berechnung einen Tagwert<br />

<strong>von</strong> 61,1 dB(A) und einen Nachtwert <strong>von</strong> 53,7 dB(A). Durch die mit Tektur<br />

vom 28.05.2008 geplante Verschiebung <strong>der</strong> Straßentrasse <strong>der</strong> B 16 neu<br />

nach Norden fallen diese Werte für das landwirtschaftliche Betriebsgebäude<br />

noch günstiger aus. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen nach <strong>der</strong> 16.<br />

BImSchV ist nicht gegeben.<br />

Unbeschadet <strong>der</strong> rechtlichen Beurteilung wird auf das beantragte Unter-<br />

nehmensflurbereinigungsverfahren hingewiesen. Im Bereich <strong>der</strong> Gemar-


- 148 -<br />

kung <strong>Donau</strong>altheim ist nach Mitteilung des Staatl. Bauamts Krumbach ein<br />

Überschuss an Einlageflächen vorhanden. Es ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass<br />

die Flächenverluste dadurch kompensiert und etwaige Betriebserschwernis-<br />

se vermieden o<strong>der</strong> gemil<strong>der</strong>t werden können.<br />

Im Übrigen ist die Regelung eines Ausgleichs für die notwendigen Eingriffe<br />

- insbeson<strong>der</strong>e die Frage, ob eine Entschädigung in Land o<strong>der</strong> Geld zu er-<br />

folgen hat (Art. 13, 14 BayEG) - dem nachfolgenden Entschädigungsverfah-<br />

ren vorbehalten. Art und Höhe <strong>der</strong> Entschädigung sind grundsätzlich in den<br />

Grun<strong>der</strong>werbsverhandlungen, die <strong>der</strong> Vorhabensträger direkt mit den Be-<br />

troffenen zu führen hat, o<strong>der</strong> im Entschädigungs- bzw. Entschädigungsfest-<br />

setzungsverfahren zu regeln. Das gilt sowohl für durch An- o<strong>der</strong> Durch-<br />

schneidungen etc. erlittene landwirtschaftliche Strukturschäden als auch für<br />

eine Entschädigung wegen evtl. verschlechterter Verpachtungsmöglichkei-<br />

ten und für eine zusätzliche Wertmin<strong>der</strong>ung durch vorübergehende Inan-<br />

spruchnahme während <strong>der</strong> Bauzeit. Für den Betroffenen bietet diese Hand-<br />

habung keine Nachteile, denn er kann bei Meinungsverschiedenheiten im<br />

Entschädigungsverfahren außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens<br />

den Rechtsweg beschreiten.<br />

Ein weiterer Einwendungsführer bringt mit Schreiben vom 28.05.2007 vor,<br />

"durch etwaigen Flächenverlust durch den Bau <strong>der</strong> B 16 neu in <strong>der</strong> Gemar-<br />

kung <strong>Donau</strong>altheim" sehe er seinen landwirtschaftlichen Betrieb in sei-<br />

ner Existenz gefährdet.<br />

Der Vorhabensträger hat hierzu Stellung genommen. Die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong><br />

Schwaben hat darüber hinaus den Einwendungsführer mit Schreiben vom<br />

28.06.2007 und (nach Vorliegen <strong>der</strong> Tekturplanung) zuletzt mit Schreiben<br />

vom 28.02.2009 aufgefor<strong>der</strong>t, hierzu mittels eines Fragebogens seine<br />

Betroffenheiten konkret darzulegen. Dieser Auffor<strong>der</strong>ung ist <strong>der</strong> Einwen-<br />

dungsführer trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nicht nachgekom-<br />

men. Die Einwendung ist zumindest in diesem Punkt nicht substantiiert dar-<br />

gelegt, so dass <strong>von</strong> einer Präklusion auszugehen ist. Jedenfalls ist nicht er-<br />

kennbar, dass <strong>der</strong> Einwendungsführer <strong>von</strong> <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme in<br />

seinem Grundeigentum betroffen ist. Allenfalls könnte es sich um we<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Planfeststellungsbehörde noch dem Antragsteller bekannte Pachtflächen<br />

handeln. Im März 2009 teilte <strong>der</strong> Einwendungsführer darüber hinaus dem


- 149 -<br />

Unterzeichner dieses Planfeststellungsbeschlusses telefonisch mit, dass er<br />

sich nunmehr (nach <strong>der</strong> Tektur vom 28.05.2008) nicht mehr in seiner Exis-<br />

tenz gefährdet sehe. Der Bitte um entsprechende schriftliche Bestätigung ist<br />

er bis dato nicht nachgekommen.<br />

Seine übrigen Einwendungen (Tieferlegung <strong>der</strong> Trasse <strong>der</strong> B 16 neu, Über-<br />

führung des Kapellenweges, Entlastung <strong>Donau</strong>altheims vom Durchgangs-<br />

verkehr, keine Widmung <strong>der</strong> B 16 neu zur Kraftfahrstraße) wurden vorste-<br />

hend bereits ausführlich behandelt und haben sich durch Plantektur teilwei-<br />

se erledigt.<br />

Die <strong>von</strong> <strong>der</strong> Anwaltskanzlei Labbé & Partner (RA Seitz) vertretenen Eigen-<br />

tümer <strong>der</strong> Grundstücke Flnrn. 354, 343 und 342 <strong>der</strong> Gemarkung Do-<br />

naualtheim erheben mit Anwaltsschreiben vom 21.05.2007 Einwendungen<br />

gegen die Straßenplanung wegen <strong>der</strong> erschwerten Zufahrtsmöglichkeiten<br />

nach Realisierung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong>. Der Eigentümer des Grundstücks Flnr.<br />

354 hat darüber hinaus mit geson<strong>der</strong>tem Schreiben vom 15.05.2007 Ein-<br />

wendungen erhoben. Von Grundabtretungen für die Straßenbaumaßnahme<br />

sind die Einwendungsführer wie folgt betroffen:<br />

Aus Flnr. 354 mit einer Gesamtfläche <strong>von</strong> 20,7844 ha mit 13.070 m²,<br />

aus Flnr. 343 mit einer Gesamtfläche <strong>von</strong> 1,0985 ha mit 1.620 m² und<br />

aus Flnr. 342 mit einer Gesamtfläche <strong>von</strong> 0,9477 ha mit 1.375 m².<br />

Alle Einwendungsführer for<strong>der</strong>n eine zusätzliche Überführung des Feldwe-<br />

ges Flnr. 244 (Mittelfeldweg) um die o. g. <strong>der</strong>zeit zusammenhängenden<br />

Grundstücke leistungsfähig zu erschließen.<br />

Dem Anliegen wurde in <strong>der</strong> Tekturplanung zwar nicht in <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten<br />

Weise entsprochen, mit <strong>der</strong> zusätzlichen Überführung des Kapellenwegs ist<br />

jedoch eine weitere Zufahrtsmöglichkeit mittig zwischen <strong>der</strong> Überführung<br />

"Riedweg" und <strong>der</strong> Überführung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 22 planfestgestellt.<br />

Eine Inanspruchnahme des Grundstücks Flnr. 354 für die Anlegung eines<br />

Feldweges entfällt damit. Insgesamt gesehen ist die Erschließung <strong>der</strong><br />

Grundstücke <strong>der</strong> Einwendungsführer im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang gewährleis-<br />

tet.<br />

Die Eigentümer <strong>der</strong> Grundstücke Flnrn. 375 und 489 <strong>der</strong> Gemarkung<br />

<strong>Donau</strong>altheim bemängeln die Inanspruchnahme <strong>von</strong> 14.590 m² Grund aus<br />

ihrem Grundstück Flnr. 489 mit einer Gesamtfläche <strong>von</strong> 81.142 m² und <strong>von</strong>


- 150 -<br />

4.725 m² Grund aus dem Grundstück Flnr. 375 mit einer Gesamtfläche <strong>von</strong><br />

40.570 m². Sie erklären sich allerdings im Interesse des Gemeinwohls zu<br />

einer Abtretung bereit, falls eine angemessene Entschädigung geleistet<br />

wird.<br />

Im Erörterungstermin vom 11.12.2008 brachte die Vertreterin <strong>der</strong> Grundei-<br />

gentümer zum Ausdruck, dass mit <strong>der</strong> Baumaßnahme eine Entwertung <strong>der</strong><br />

verbleibenden Restflächen <strong>der</strong> Grundstücke verbunden sei und auch hierfür<br />

eine Entschädigung gefor<strong>der</strong>t werde.<br />

Die Notwendigkeit <strong>der</strong> Grundinanspruchnahme ist in diesem Planfeststel-<br />

lungsbeschluss eingehend dargelegt. Die Planung ist hinsichtlich <strong>der</strong> ge-<br />

nauen Linienführung optimiert und das Ergebnis eines umfangreichen Ab-<br />

wägungsprozesses. Der Flächenbedarf für die Straßentrasse <strong>der</strong> B 16 neu<br />

einschl. <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Folgemaßnahmen ist in <strong>der</strong> Planung auf das er-<br />

for<strong>der</strong>liche Maß beschränkt; eine Reduzierung ist nicht möglich.<br />

Trassenverschiebungen o<strong>der</strong> ein Verschieben <strong>der</strong> Über- bzw. Unterfüh-<br />

rungsbauwerke zur Vermeidung <strong>von</strong> Grundabtretungen <strong>der</strong> betroffenen<br />

Einwendungsführer scheiden aus. Es verbleibt daher beim Anspruch <strong>der</strong><br />

Einwendungsführer auf angemessene Entschädigung.<br />

Entschädigungsfragen sind jedoch - wie bereits an <strong>der</strong>er Stelle ausgeführt<br />

wurde - nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Die Rege-<br />

lung eines Ausgleichs für notwendige Eingriffe - insbeson<strong>der</strong>e die Frage, ob<br />

eine Entschädigung in Land o<strong>der</strong> Geld zu erfolgen hat - ist dem nachfolgen-<br />

den Entschädigungsverfahren vorbehalten. Art und Höhe <strong>der</strong> Entschädi-<br />

gung sind grundsätzlich in den Grun<strong>der</strong>werbsverhandlungen, die <strong>der</strong><br />

Vorhabensträger direkt mit den Betroffenen zu führen hat, o<strong>der</strong> im Entschä-<br />

digungs- bzw. Entschädigungsfestsetzungsverfahren zu regeln. Das gilt so-<br />

wohl für durch An- o<strong>der</strong> Durchschneidungen etc. erlittene landwirtschaftliche<br />

Strukturschäden, als auch für eine Entschädigung wegen evtl. verschlech-<br />

terter Verpachtungsmöglichkeiten und für eine zusätzliche Wertmin<strong>der</strong>ung<br />

durch vorübergehende Inanspruchnahme während <strong>der</strong> Bauzeit. Für die Be-<br />

troffenen bietet diese Handhabung keine Nachteile, denn sie können bei<br />

Meinungsverschiedenheiten im Entschädigungsverfahren außerhalb dieses<br />

Planfeststellungsverfahrens den Rechtsweg beschreiten.<br />

Die übrigen - z. T. gleichlautenden bzw. sinngemäß gleichartigen - Einwen-<br />

dungen aus <strong>Donau</strong>altheim betreffen vor allem die bereits vorstehend im<br />

Rahmen <strong>der</strong> materiell-rechtlichen Bewertung des Vorhabens (C.III.) und <strong>der</strong>


- 151 -<br />

Beurteilung <strong>von</strong> For<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> Trägern öffentlicher Belange und Verbän-<br />

den (C.IV.) behandelten Punkte. Es sind dies im Wesentlichen folgende<br />

For<strong>der</strong>ungen:<br />

- Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse nördlich <strong>Donau</strong>altheim,<br />

- Verringerung des Durchgangsverkehrs in <strong>Donau</strong>altheim,<br />

- Verbesserung <strong>der</strong> Überführung am Riedweg,<br />

- Schaffung einer weiteren Überführung am Kapellenweg o<strong>der</strong> am Mittel-<br />

feldweg,<br />

- Ablehnung <strong>der</strong> B 16 neu als Kraftfahrstraße,<br />

- Ausdehnung <strong>der</strong> beantragten Unternehmensflurbereinigung und Gestal-<br />

tung des ländlichen Wegenetzes.<br />

Wie dargelegt, sind die For<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Tekturplanung weitestgehend<br />

berücksichtigt. Soweit ihnen nicht Rechnung getragen ist, werden die Ein-<br />

wendungen zurückgewiesen, weil sie entwe<strong>der</strong> unverhältnismäßig sind<br />

(Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse bei <strong>Donau</strong>altheim) o<strong>der</strong> in diesem Verfah-<br />

ren nicht angeordnet werden können (Umgriff <strong>der</strong> Flurbereinigung und ver-<br />

kehrslenkende Maßnahmen bzw. Baumaßnahmen in <strong>der</strong> Baulast des Land-<br />

kreises o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong>).<br />

In diesem Zusammenhang wird vor allem auf die Stellungnahme <strong>der</strong> Stadt<br />

<strong>Dillingen</strong> vom 22.08.2008 verwiesen, die argumentativ die nunmehr plan-<br />

festgestellte Lösung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Tektur vom 28.05.2008 stützt.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e zur gefor<strong>der</strong>ten Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse ist festzustel-<br />

len, dass nach den schalltechnischen Untersuchungen die Lärmpegel <strong>der</strong><br />

B 16 neu im Prognosejahr 2020 an den nächstliegenden Immissionsorten<br />

etwa 47 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts betragen und damit sogar noch<br />

weit unter den Lärmgrenzwerten für Krankenhäuser, Schulen, Kurheimen<br />

und Altenheimen liegen, für die ein Grenzwert <strong>von</strong> 57 dB(A) tags und 47<br />

dB(A) nachts gilt. Auf die Unterlagen 11.1T und 11.2T wird verwiesen.<br />

Fragen <strong>der</strong> Unternehmensflurbereinigung sind nicht Gegenstand dieses<br />

Verfahrens.<br />

5. Einwendungen aus Hausen<br />

Etwa 416 Bürger aus Hausen haben unter dem Datum vom 21.05.2007<br />

Einwendungen und Anregungen im Verfahren vorgebracht.<br />

Es handelt sich um


- 152 -<br />

- die For<strong>der</strong>ung nach Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse am Nordrand <strong>von</strong><br />

Hausen um 2 m aus Lärmschutzgründen und<br />

- den Vorschlag, die Wittislinger Straße zu verlegen.<br />

Der For<strong>der</strong>ung nach Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse kann mit diesem Be-<br />

schluss nicht entsprochen werden. Ausweislich <strong>der</strong> schalltechnischen Be-<br />

rechnungen für das Prognosejahr 2020 (Unterlagen 11.1T und 11.2T) be-<br />

tragen die Lärmimmissionen an dem <strong>der</strong> Straße nächstgelegenen Gebäude<br />

48 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Sie liegen damit weit unter den Grenz-<br />

werten für Wohngebiete (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts) und unter-<br />

schreiten sogar die Grenzwerte für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und<br />

Altenheime erheblich.<br />

Der Vorschlag, die Wittislinger Straße zu verlegen, wurde mit Plantektur<br />

vom 28.05.2008 aufgegriffen und ist mit diesem Beschluss planfestgestellt.<br />

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Tekturplanung haben die Betrei-<br />

ber eines Reiterhofes vorgetragen, durch den Bau <strong>der</strong> Umgehungsstraße<br />

sei ihr Betrieb in seiner Existenz bedroht. Der Betrieb lebe überwiegend <strong>von</strong><br />

Reitschülern, die eine Stunde ausreiten würden. Nach dem Bau <strong>der</strong> Straße<br />

gebe es keinen einzigen Weg, <strong>der</strong> es noch ermögliche, zu reiten. In Rich-<br />

tung <strong>Donau</strong>altheim liege <strong>der</strong> Hogenring (Kreisstraße DLG 31) und in Rich-<br />

tung Lauingen die plangegenständliche Ortsumgehung. In <strong>der</strong> Bürgerver-<br />

sammlung in Hausen sei bekannt gegeben worden, dass im Rahmen <strong>der</strong><br />

Tekturplanung anstelle <strong>von</strong> drei Überführungen nur eine, vermutlich dann<br />

stark frequentierte, errichtet werde. Zudem sei durch den dreiststreifigen<br />

Ausbau <strong>der</strong> B 16 neu ein Überqueren mit Reitschülern unmöglich. Der Ein-<br />

wand komme deshalb zu spät, weil bisher auf eine noch nicht erteilte Bau-<br />

genehmigung für eine Reithalle gewartet wurde, in <strong>der</strong> Hoffnung, dass mit<br />

<strong>der</strong> Baugenehmigung <strong>der</strong> Einwand erledigt sei.<br />

Ungeachtet <strong>der</strong> Frage, ob <strong>der</strong> Einwand ausgeschlossen (präkludiert) ist,<br />

kann die Befürchtung <strong>der</strong> Existenzgefährdung nicht geteilt werden. Das<br />

Vorbringen <strong>der</strong> Einwendungsführer wurde im Erörterungstermin vom 11. 12.<br />

2008 mit folgendem Ergebnis behandelt:<br />

Nach dem <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 (<strong>Ortsumfahrung</strong> <strong>Dillingen</strong>) gibt es im Bereich<br />

nördlich <strong>von</strong> Hausen zwei Querungsmöglichkeiten, die <strong>von</strong> Reitern benutzt<br />

werden können. Es handelt sich dabei um die Überführung <strong>der</strong> Gemeinde-<br />

verbindungsstraße "Wittislinger Straße" bei Bau-km 1+445 und <strong>der</strong> Radweg-


- 153 -<br />

röhre für den Egau-Radwan<strong>der</strong>weg bei Bau-km 2+389. Diese liegen in einer<br />

Entfernung <strong>von</strong> gut 900 m auseinan<strong>der</strong> und können durch die parallel zur B<br />

16 neu geplanten Wege gut erreicht werden. Nach dem Bau <strong>der</strong> B 16 neu<br />

geht die Verkehrsbelastung entsprechend dem Verkehrsgutachten <strong>von</strong><br />

2.100 Kfz/24h auf 1.200 Kfz/24h zurück. Im Bereich <strong>der</strong> Überführung schlie-<br />

ßen sowohl nördlich als auch südlich öffentliche Feld- und Waldwege an die<br />

sie an, so dass das Reiten nur im unmittelbaren Bereich <strong>der</strong> Überführung<br />

auf <strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße auf einer Länge <strong>von</strong> ca. 300 m erfor-<br />

<strong>der</strong>lich ist. Im Bereich <strong>der</strong> Egau wird eine Radwegröhre mit einer lichten<br />

Höhe <strong>von</strong> mindestens 2,50 m und einer Breite <strong>von</strong> 3,50 m errichtet. Erfor-<br />

<strong>der</strong>lichenfalls kann hier den Reitern zugemutet werden, abzusteigen.<br />

In die Kreisstraße DLG 31 münden zahlreiche Feldwege ein. Hier ist ein<br />

Queren mit Pferden möglich. Eine weitere Querungsmöglichkeit ist durch die<br />

Radwegröhre <strong>der</strong> Ortsumgehung Lauingen gegeben.<br />

Der Hinweis auf die Bürgerversammlung kann <strong>von</strong> <strong>der</strong> Planfeststellungsbe-<br />

hörde bezüglich seines Wahrheitsgehalts nicht gewertet werden. Maßge-<br />

bend sind die ausgelegten bzw. planfestgestellten Unterlagen. Diese sehen<br />

vor, dass anstelle <strong>von</strong> zwei Bauwerken mittig nur noch das Bauwerk für die<br />

Gemeindeverbindungsstraße "Wittislinger Straße" errichtet wird. Wie oben<br />

beschrieben, geht die Verkehrsbelastung dort jedoch um ca. 43% zurück.<br />

Die Notwendigkeit des dreistreifigen Ausbaus wurde vorstehend ausführlich<br />

begründet.<br />

Über die beantragte Baugenehmigung für eine Reithalle hat die Große<br />

Kreisstadt <strong>Dillingen</strong> als Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden.<br />

VI. Gesamtergebnis<br />

Zusammenfassend wird festgestellt, dass <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zu-<br />

ge <strong>der</strong> B 16 gerechtfertigt ist. Die planfestgestellte Straßentrasse basiert auf<br />

den Ergebnissen des Raumordnungsverfahrens (landesplanerische Beurteilung<br />

<strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben vom 02.12.1997) und wurde entsprechend den<br />

tatsächlichen und rechtlichen Erfor<strong>der</strong>nissen weiterentwickelt. Sie entspricht<br />

nach Überzeugung <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde den Verkehrsbedürfnissen<br />

und wird auch den vielfältigen - sich zum Teil wi<strong>der</strong>sprechenden - Interessen in<br />

ausgewogener Weise gerecht. Dabei wurde das Schutzgut Mensch mit hohem<br />

Gewicht in <strong>der</strong> Planung berücksichtigt und gleichzeitig auch den Belangen des<br />

Naturschutzes mit dem ihm zukommenden Stellenwert Rechnung getragen. So


- 154 -<br />

ist die Trasse zum einen so optimiert, dass Siedlungsbereiche vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen geschützt sind. Dies gilt auch für die tangierten Bereiche<br />

<strong>der</strong> Stadt Höchstädt, <strong>der</strong>en Anliegen für eine Übergangszeit bis zur Realisie-<br />

rung <strong>der</strong> im vordringlichen Bedarf des Fernstraßenausbaugesetzes befindlichen<br />

dortigen OU in bestmöglicher Weise Berücksichtigung finden.<br />

Die Gründe für die planfestgestellte Trassierung sind vorstehend ausführlich<br />

dargelegt. Die Kritik aus dem Ortsteil Deisenhofen <strong>der</strong> Stadt Höchstädt ist des-<br />

halb in <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung nur schwer nachvollziehbar. Zwar wäre in die-<br />

sem Bereich auch eine weiter südlich verlaufende Trassenführung keine unrea-<br />

listische Alternative, aus Sicht <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde ist <strong>der</strong> in diesem<br />

Beschluss festgelegten Linienführung jedoch <strong>der</strong> Vorzug zu geben. Denn die<br />

nach wie vor große Entfernung zur Ortschaft Deisenhofen, die Einbindung in<br />

das Landschaftsbild, die Situierung an <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze (jedoch immer<br />

noch auf Steinheimer Seite), die Schaffung eines zusätzlichen Unterführungs-<br />

bauwerks sowie eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Tief-<br />

erlegung <strong>der</strong> Umfahrungstrasse im Kreuzungsbereich mit <strong>der</strong> Kreisstraße DLG<br />

25 kommen den Wünschen aus diesem Raum im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang ent-<br />

gegen.<br />

Der Verlust <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Flächen ist bei dieser Straßenbaumaß-<br />

nahme unvermeidlich und muss im Interesse des Gesamtvorhabens hinge-<br />

nommen werden. Aus diesem Grund wurden die Interessen <strong>der</strong> Landwirtschaft<br />

im Verlauf des Verfahrens in bestmöglicher Weise berücksichtigt. Mit diesem<br />

Beschluss ist auch ein gerechter Ausgleich <strong>der</strong> oft gegensätzlichen örtlichen<br />

(bäuerlichen) Positionen geschaffen. Die <strong>von</strong> Deisenhofener Seite gefor<strong>der</strong>te<br />

und <strong>von</strong> Seiten <strong>der</strong> Steinheimer Bauernschaft abgelehnte Aufnahme einer zu-<br />

sätzlichen Feldwegunterführung in die Planung ist Beleg für die Schwierigkei-<br />

ten, den auf verschiedenen, zum Teil auch verständlichen, aber doch subjektiv<br />

einseitigen, Betrachtungsweisen beruhenden For<strong>der</strong>ungen Rechnung zu tra-<br />

gen.<br />

Insgesamt gesehen hat die Planfeststellungsbehörde ihre planerische Gestal-<br />

tungsfreiheit unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Auswirkungen auf die Umwelt, das Ei-<br />

gentum sowie die übrigen öffentlichen und privaten Belange wahrgenommen<br />

und den Plan für eine Maßnahme festgestellt, die nach dem Gebot <strong>der</strong> gerech-<br />

ten Abwägung und dem Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit die unterschiedli-<br />

chen Interessen entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigt (Grundsatz <strong>der</strong><br />

Konfliktbewältigung). Gesetzliche Zielvorgaben und Optimierungsgebote wur-


- 155 -<br />

den beachtet. Eine vorzugwürdige Alternative zur planfestgestellten Maßnahme<br />

ist nicht gegeben.<br />

VII. Straßenrechtliche Verfügungen<br />

Die straßenrechtlichen Verfügungen nach dem Bundesfernstraßengesetz ba-<br />

sieren auf § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG. Rechtsgrundlagen für die straßenrechtli-<br />

chen Verfügungen nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz sind die Art. 6,<br />

7 und 8 BayStrWG.<br />

Der Umfang <strong>der</strong> Widmungen und Umstufungen ergibt sich aus dem BWV (Un-<br />

terlage 7.2T) und aus dem Lageplan <strong>der</strong> straßenrechtlichen Verfügungen (Un-<br />

terlage 7.3T). Zwischen den bisherigen und künftigen Baulastträgern wurde<br />

hierbei das Einvernehmen hergestellt.<br />

VIII. Sofortige Vollziehung<br />

Für den <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 im plangegenständlichen<br />

Abschnitt ist nach dem Fernstraßenausbaugesetz <strong>der</strong> vordringliche Bedarf<br />

festgestellt. Eine Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss<br />

hat deshalb gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG keine aufschiebende Wirkung.<br />

IX. Kostenentscheidung<br />

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1<br />

Kostengesetz. Von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Gebühr ist <strong>der</strong> Freistaat Bayern nach Art. 4<br />

Abs. 1 Kostengesetz befreit.


- 156 -<br />

D. Rechtsbehelfsbelehrung, Hinweise<br />

I. Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach<br />

seiner Zustellung (Bekanntgabe) Klage beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof,<br />

Ludwigstr. 23, 80539 München, erhoben werden. Als Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung<br />

gilt <strong>der</strong> letzte Tag <strong>der</strong> Auslegungsfrist. Mit dem Ende <strong>der</strong> Auslegungsfrist gilt<br />

<strong>der</strong> Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen<br />

erhoben haben, als zugestellt.<br />

Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie muss den Kläger, den Beklagten<br />

(Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen<br />

bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und<br />

Beweismittel sind innerhalb einer Frist <strong>von</strong> sechs Wochen nach Klageerhebung<br />

anzugeben.<br />

Das Gericht kann Erklärungen o<strong>der</strong> Beweismittel, die erst nach Ablauf <strong>der</strong> Frist<br />

vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden,<br />

wenn ihre Zulassung nach <strong>der</strong> freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung<br />

des Rechtsstreits verzögern würde und <strong>der</strong> Kläger die Verspätung nicht genügend<br />

entschuldigt (§ 87b Abs. 3 VwGO).<br />

Der angefochtene Beschluss soll in Urschrift o<strong>der</strong> in Abschrift (Kopie) beigefügt<br />

werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften (Kopien) für die<br />

übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof muss sich je<strong>der</strong> Beteiligte durch einen<br />

Rechtsanwalt o<strong>der</strong> einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten<br />

vertreten lassen. Abweichend da<strong>von</strong> können sich juristische<br />

Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte o<strong>der</strong> Angestellte<br />

mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren<br />

Dienst vertreten lassen.<br />

Hinweis: Durch e-Mail kann Klage <strong>der</strong>zeit nicht rechtswirksam erhoben werden.<br />

II. Hinweis zur sofortigen Vollziehbarkeit<br />

Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat gemäß<br />

§ 17e Abs. 2 FStrG keine aufschiebende Wirkung, weil die planfestgestellte<br />

Maßnahme nach dem Fernstraßenausbaugesetz im vordringlichen Bedarf eingestuft<br />

ist. Der Antrag auf Anordnung <strong>der</strong> aufschiebenden Wirkung <strong>der</strong> Anfechtungsklage<br />

gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80<br />

Abs. 5 Satz 1 <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats<br />

nach <strong>der</strong> Bekanntgabe dieses Planfeststellungsbeschlusses bei dem o. g.<br />

Gericht gestellt und begründet werden.


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III. Hinweis zur Zustellung (Bekanntmachung)<br />

Der vorliegende Planfeststellungsbeschluss wird - da mehr als 50 Zustellungen<br />

zu bewirken wären - nicht einzeln zugestellt, son<strong>der</strong>n im amtlichen Veröffentlichungsblatt<br />

<strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben sowie in <strong>der</strong> örtlichen Tageszeitung<br />

öffentlich bekannt gemacht.<br />

Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung<br />

sowie eine Ausfertigung des festgestellten Planes wird in den Städten <strong>Dillingen</strong><br />

a. d. <strong>Donau</strong> und Lauingen (<strong>Donau</strong>), in <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft<br />

Höchstädt a. d. <strong>Donau</strong> für die Stadt Höchstädt a. d. <strong>Donau</strong> und die Gemeinde<br />

Finningen sowie in <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft Wittislingen für den Markt<br />

Wittislingen und die Gemeinde Mödingen zwei Wochen zur Einsicht ausliegen;<br />

Ort und Zeit <strong>der</strong> Auslegung werden im Zusammenhang mit <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung<br />

des Planfeststellungsbeschlusses mitgeteilt.<br />

Mit dem Ende <strong>der</strong> Auslegungsfrist gilt <strong>der</strong> Beschluss gegenüber allen Betroffenen<br />

und gegenüber denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.<br />

Nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung kann <strong>der</strong> Planfeststellungsbeschluss<br />

bis zum Ablauf <strong>der</strong> Rechtsbehelfsfrist <strong>von</strong> den Betroffenen und <strong>von</strong><br />

denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong><br />

<strong>von</strong> Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg (Postanschrift: <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong><br />

Schwaben, 86145 Augsburg), angefor<strong>der</strong>t werden.<br />

Augsburg, den 15. Mai 2009<br />

<strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben<br />

Johannes Fischer<br />

<strong>Regierung</strong>sdirektor<br />

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