Neubau der Ortsumfahrung Dillingen a. d. Donau - Regierung von ...
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B 16<br />
<strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> <strong>Ortsumfahrung</strong><br />
<strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong><br />
Bau-km 0-165 bis Bau-km 9+228<br />
(Str.-km 88,050 bis Str.-km 79,225)<br />
Planfeststellungsbeschluss<br />
vom 15. Mai 2009<br />
Geschäftszeichen<br />
32-4354.2/102
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- I -<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite<br />
Verzeichnis <strong>der</strong> wichtigsten Abkürzungen IV - V<br />
A. T e n o r ....................................................................................................... 1<br />
I. Feststellung des Plans........................................................................................... 1<br />
II. Planunterlagen ...................................................................................................... 2<br />
III. Straßenrechtliche Verfügungen ............................................................................. 3<br />
IV. Kosten <strong>der</strong> Baumaßnahme .................................................................................... 4<br />
V. Auflagen zum Immissionsschutz ............................................................................ 4<br />
VI. Wasserrechtliche Entscheidungen ......................................................................... 5<br />
1. Wasserrechtliche Erlaubnis ............................................................................ 5<br />
2. Wasserrechtliche Auflagen ............................................................................. 5<br />
2.1 Einleitung ins Grundwasser ........................................................................ 5<br />
2.2 Gewässerkreuzungen ................................................................................. 7<br />
2.2.1 Heidegraben ............................................................................................. 7<br />
2.2.2 Breitlesgraben........................................................................................... 7<br />
2.2.3 Egau ......................................................................................................... 8<br />
2.3 Grundwasserschutz .................................................................................... 9<br />
2.3.1 Wasserschutzgebiet.................................................................................. 9<br />
2.3.2 Grundwasserwanne ................................................................................ 11<br />
2.3.3 Feldwegüberführung (Bauwerk 3-1) am Straßentiefpunkt ....................... 12<br />
2.4 Anzeige- und Abstimmungspflicht ............................................................. 13<br />
2.5 Altlasten .................................................................................................... 13<br />
2.6 Auflagenvorbehalt .................................................................................... 13<br />
3. Hinweise zur Bauwasserhaltung................................................................... 13<br />
VII. Naturschutzrechtliche Entscheidungen ................................................................ 13<br />
VIII. Sonstige Auflagen ............................................................................................... 14<br />
1. Denkmalpflege ............................................................................................. 14<br />
2. Versorgungseinsichtungen und Telekommunikation..................................... 15<br />
3. Eisenbahn .................................................................................................... 16<br />
4. Grundstückszufahrten während <strong>der</strong> Bauzeit ................................................. 16<br />
5. Vermessungen ............................................................................................. 16<br />
IX. Vorrang <strong>der</strong> Auflagen und sonstigen Regelungen................................................ 17<br />
X. Entscheidungen über Einwendungen .................................................................. 17<br />
XI. Verfahrenskosten ................................................................................................ 17<br />
B. Sachverhalt .............................................................................................. 18<br />
I. Beschreibung des Vorhabens .............................................................................. 18<br />
II. Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Planung ................................................................... 19<br />
III. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens ............................................................... 20<br />
C. Entscheidungsgründe ............................................................................. 22<br />
I. Allgemeines ......................................................................................................... 22<br />
1. Notwendigkeit und Bedeutung <strong>der</strong> Planfeststellung ...................................... 22<br />
2. Voraussetzungen <strong>der</strong> Planfeststellung ......................................................... 22<br />
3. Planfeststellung in Abschnitten ..................................................................... 23
- II -<br />
II. Verfahrensrechtliche Bewertung .......................................................................... 24<br />
1. Zuständigkeit und Verfahren ........................................................................ 24<br />
2. Prüfung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit ................................................................ 24<br />
2.1 Gesetzliche Grundlagen ........................................................................... 24<br />
2.2 Umfang <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung .............................................. 24<br />
2.3 Ablauf des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahrens ............................ 25<br />
2.4 Grundlagen des Berichts zur Umweltverträglichkeitsprüfung .................... 25<br />
3. Zusammenfassende Darstellung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen ......................... 26<br />
3.1 Beschreibung des Vorhabens ................................................................... 26<br />
3.2 Beschreibung <strong>der</strong> Umwelt ......................................................................... 27<br />
3.3 Umweltauswirkungen des Vorhabens ....................................................... 28<br />
3.4 Planungsalternativen ................................................................................ 35<br />
3.4.1 Planfeststellungslinie und Wahllinie 1/2/3 ............................................... 35<br />
3.4.2 Variante 1 ............................................................................................... 36<br />
3.4.3 Variante 2 ............................................................................................... 37<br />
3.4.4 Weitere untersuchte Linien ..................................................................... 37<br />
4. Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen <strong>der</strong> Planfeststellungslinie in<br />
Gegenüberstellung zu den Trassenvarianten ................................................ 39<br />
5. FFH-Verträglichkeitsprüfung ......................................................................... 45<br />
III. Materiell-rechtliche Bewertung des Vorhabens .................................................... 51<br />
1. Allgemeines.................................................................................................. 51<br />
2. Planrechtfertigung ........................................................................................ 52<br />
3. Ermessensentscheidung .............................................................................. 55<br />
3.1 Allgemeine Zusammenfassung ................................................................. 55<br />
3.2 Planungsvarianten .................................................................................... 56<br />
3.3 Gesamtabwägung Planfeststellungslinie - Planungsalternativen............... 57<br />
3.4 Ausbaustandard (Dimensionierung) des Vorhabens ................................. 61<br />
4. Raum- und Fachplanung .............................................................................. 62<br />
4.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung .......................................... 62<br />
4.2 Staats-, Kreis- und Gemeindestraßenplanung .......................................... 63<br />
4.3 Städtebauliche Belange ............................................................................ 64<br />
5. Immissionsschutz ......................................................................................... 65<br />
5.1 Lärmschutz ............................................................................................... 65<br />
5.2 Luftreinhaltung .......................................................................................... 68<br />
6. Wasserwirtschaft und Bodenschutz .............................................................. 69<br />
6.1 Grundwasserschutz und Trinkwasserversorgung ..................................... 69<br />
6.2 Straßenentwässerung ............................................................................... 70<br />
6.3 Oberirdische Gewässer ............................................................................ 71<br />
6.4 Bauwasserhaltung .................................................................................... 71<br />
6.5 Bodenschutz ............................................................................................. 71<br />
7. Naturschutz, Landschaftspflege und Artenschutz ......................................... 72<br />
7.1 Naturschutz und Landschaftspflege .......................................................... 72<br />
7.2 Artenschutz .............................................................................................. 75<br />
7.2.1 Verbotstatbestände ................................................................................. 75<br />
7.2.2 Betroffene Arten nach Anhang IV <strong>der</strong> FFH-Richtlinie und nach<br />
Art. 1 <strong>der</strong> Vogelschutzrichtlinie ................................................................ 77<br />
7.2.3 Fortbestand <strong>der</strong> ökologischen Funktion <strong>der</strong> betroffenen<br />
Fortpflanzungs- o<strong>der</strong> Ruhestätten ........................................................... 78<br />
7.2.4 Ausnahmen <strong>von</strong> den artenschutzrechtlichen Verboten ........................... 79<br />
7.2.5 Zusammenfassende Bewertung ............................................................. 82<br />
8. Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereiwesen .................................. 82<br />
8.1 Landwirtschaft .......................................................................................... 82<br />
8.2 Forstwirtschaft .......................................................................................... 85<br />
8.3 Jagd ......................................................................................................... 85<br />
8.4 Fischerei ................................................................................................... 86
- III -<br />
9. Sonstige öffentliche und private Belange ...................................................... 86<br />
9.1 Verkehrssicherheit .................................................................................... 86<br />
9.2 Wehrverwaltung ........................................................................................ 88<br />
9.3 Wirtschaft ................................................................................................. 88<br />
9.4 Denkmalpflege .......................................................................................... 88<br />
9.5 Versorgungseinrichtungen und Telekommunikation.................................. 90<br />
9.6 Belange <strong>der</strong> Eisenbahn ............................................................................ 90<br />
9.7 Belange <strong>der</strong> Anlieger ................................................................................ 90<br />
9.8 Belange <strong>der</strong> Vermessungsverwaltung ...................................................... 90<br />
9.9 Zusagen (Zusicherungen) ......................................................................... 91<br />
10. Eingriffe in das Eigentum.............................................................................. 91<br />
IV. For<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> Trägern öffentlicher Belange und Verbänden ........................... 91<br />
1. Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> ............................................................... 92<br />
2. Stadt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> ........................................................................... 93<br />
3. Markt Wittislingen ......................................................................................... 94<br />
4. Verwaltungsgemeinschaft Höchstädt ........................................................... 95<br />
5. Stadt Lauingen (<strong>Donau</strong>) ............................................................................. 101<br />
6. Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben .................................................. 102<br />
7. Amt für Landwirtschaft und Forsten Wertingen ........................................... 106<br />
8. Bayer. Bauernverband ............................................................................... 111<br />
9. Bund Naturschutz ....................................................................................... 125<br />
V. Einwendungen und For<strong>der</strong>ungen Privater ......................................................... 127<br />
1. Einwendungen aus Deisenhofen und Höchstädt ........................................ 127<br />
2. Einwendungen aus Steinheim .................................................................... 137<br />
3. Einwendungen aus Schretzheim ................................................................ 138<br />
4. Einwendungen aus <strong>Donau</strong>altheim .............................................................. 140<br />
5. Einwendungen aus Hausen ........................................................................ 151<br />
VI. Gesamtergebnis ................................................................................................ 153<br />
VII. Straßenrechtliche Verfügungen ......................................................................... 155<br />
VIII. Sofortige Vollziehung ......................................................................................... 155<br />
IX. Kostenentscheidung .......................................................................................... 155<br />
D. Rechtsbehelfsbelehrung, Hinweise ..................................................... 156<br />
I. Rechtsbehelfsbelehrung .................................................................................... 156<br />
II. Hinweis zur sofortigen Vollziehbarkeit ............................................................... 156<br />
III. Hinweis zur Zustellung (Bekanntmachung) ........................................................ 157
- IV -<br />
Verzeichnis <strong>der</strong> wichtigsten Abkürzungen<br />
AGBGB Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
AllMBl Allgemeines Ministerialamtsblatt<br />
ARS Allgemeines Rundschreiben Straßenbau des BMV<br />
B Bundesstraße<br />
BauGB Baugesetzbuch<br />
BayBO Bayerische Bauordnung<br />
BayDSchG Bayerisches Denkmalschutzgesetz<br />
BayBodSchG Bayerisches Bodenschutzgesetz<br />
BayEG Bayerisches Enteignungsgesetz<br />
BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz<br />
BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz<br />
BayVGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof<br />
BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
BayWaldG Bayerisches Waldgesetz<br />
BayWG Bayerisches Wassergesetz<br />
BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz<br />
BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />
BGBl Bundesgesetzblatt<br />
BGH Bundesgerichtshof<br />
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung (16. VO zum BImSchG)<br />
24. BImSchV Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. VO zum BImSchG)<br />
BMVBW Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz<br />
BVerwG Bundesverwaltungsgericht<br />
BWaldG Bundeswaldgesetz<br />
BW Bauwerk<br />
BWV Bauwerksverzeichnis<br />
dB(A) Dezibel (A-bewertet); <strong>der</strong> A-Pegel berücksichtigt die frequenz-<br />
abhängige Empfindlichkeit des menschlichen Gehörs<br />
DIN Deutsches Institut für Normung<br />
DÖV Die öffentliche Verwaltung, Zeitschrift<br />
DStrO<br />
Korrektur für die Geräuschentwicklung <strong>der</strong> Straßenoberfläche<br />
DVBl Deutsches Verwaltungsblatt, Zeitschrift<br />
EKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz<br />
FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Flnr. Flurnummer<br />
- V -<br />
FlurbG Flurbereinigungsgesetz<br />
FOK Fahrbahnoberkante<br />
FStrG Fernstraßengesetz<br />
FStrAbG Fernstraßenausbaugesetz<br />
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland<br />
GVS Gemeindeverbindungsstraße<br />
HQ100<br />
IGW Immissionsgrenzwert<br />
Hochwasserquerschnitt beim 100jährigen Hochwasser<br />
KG Bayerisches Kostengesetz<br />
MABl Ministerialamtsblatt <strong>der</strong> Bayerischen Inneren Verwaltung<br />
MLuS Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen<br />
NJW Neue Juristische Wochenschrift<br />
NVwZ Neue Verwaltungszeitschrift<br />
OVG Oberverwaltungsgericht<br />
PlafeR Planfeststellungsrichtlinien<br />
PWC Parkplatz mit Toilette<br />
RAL Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong> Landstraßen<br />
RAS Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong> Straßen<br />
RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen<br />
Rdnr. Randnummer<br />
ROG Raumordnungsgesetz<br />
RQ Regelquerschnitt<br />
St Staatsstraße<br />
StVO Straßenverkehrsordnung<br />
TKG Telekommunikationsgesetz<br />
UPR Zeitschrift für Umwelt- und Planungsrecht<br />
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-<br />
denden Stoffen und über Fachbetriebe<br />
VKBl Deutsches Verkehrsblatt, Zeitschrift<br />
VLärmSchR 97 Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen<br />
in <strong>der</strong> Baulast des Bundes vom 2.6.1997 (ARS 26/1997)<br />
VO Verordnung<br />
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung<br />
WHG Wasserhaushaltsgesetz<br />
Zeitler Zeitler, Kommentar zum Bayerischen Straßen- und Wegege-<br />
setz
32 - 4354.2/102<br />
- 1 -<br />
Planfeststellung für den <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> <strong>Ortsumfahrung</strong> <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> im<br />
Zuge <strong>der</strong> Bundesstraße 16 neu<br />
Die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben erlässt folgenden<br />
P l a n f e s t s t e l l u n g s b e s c h l u s s :<br />
A. T e n o r<br />
I. Feststellung des Plans<br />
1. Der Plan für den <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> <strong>Ortsumfahrung</strong> (OU) <strong>Dillingen</strong>, B 16 neu, <strong>von</strong><br />
Bau-km 0-165 bis Bau-km 9+228 (Str.-km 88,050 bis Str.-km 79,225) wird<br />
f e s t g e s t e l l t.<br />
2. Die Planfeststellung schließt die für das Vorhaben erfor<strong>der</strong>lichen an<strong>der</strong>en<br />
behördlichen Entscheidungen, insbeson<strong>der</strong>e öffentlich-rechtliche Genehmi-<br />
gungen, Erlaubnisse und Planfeststellungen ein. Ausgenommen hier<strong>von</strong><br />
sind wasserrechtliche Gestattungen für Gewässerbenutzungen. Über diese<br />
wird unter A.VI. dieses Beschlusstenors geson<strong>der</strong>t entschieden.
II. Planunterlagen<br />
- 2 -<br />
1. Der festgestellte Plan umfasst folgende Unterlagen:<br />
Profilschnitte B 16 neu M 1 : 100 vom 28.05.2008 (Unterlage 6, Bl.Nr. 1T)<br />
Straßenquerschnitte Staats-, Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen<br />
M 1 : 50 vom 28.05.2008 (Unterlage 6, Bl.Nr. 2T)<br />
Lagepläne zum BWV M 1 : 2.000 vom 28.05.2008 (Unterlagen 7.1, Bl.Nrn.<br />
1T bis 3T)<br />
BWV vom 28.05.2008 (Unterlage 7.2T)<br />
Lageplan <strong>der</strong> straßenrechtlichen Verfügungen M 1 : 25.000 vom 28.05.2008<br />
(Unterlage 7.3T)<br />
Höhenpläne M 1 : 2.000/200 vom 28.05.2008 (Unterlagen 8, Bl.Nr. 0 und<br />
Bl.Nrn. 1T, 2T, 3T, 4, 5T, 7T, 8T, 8aT, 9T, 10T, 10aT, 11T)<br />
Bauwerksskizzen (Grundwasserwanne (BW 8-1) und Überführungsbauwerke<br />
(BW 8-2 bis 8-4)) M 1 : 250/100 vom 09.03.2007 (Unterlage 10.1)<br />
Schallimmissionsplan M 1 : 5.000 vom 28.05.2008 (Unterlage 11.2T)<br />
Lageplan Lärmschutz Höchstädt M 1 : 100 vom 28.05.2008<br />
(Unterlage 11.2.3)<br />
Landschaftspflegerischer Begleitplan - Maßnahmenplan - M 1 : 2.000 vom<br />
28.05.2008 (Unterlage 12.3, Bl.Nrn. 1T bis 5T)<br />
Lageplan wassertechnische Berechnungen M 1 : 2.000 vom 28.05.2008<br />
(Unterlage 13.2, Bl.Nrn. 1T bis 3T)<br />
RiStWag Ausbau B 16, DLG 22, GVS M 1 : 50 vom 28.05.2008<br />
(Unterlage 13.3T)<br />
Grun<strong>der</strong>werbspläne M 1 : 2.000 vom 28.05.2008<br />
(Unterlage 14.1 Bl.Nrn. 1T bis 3T)<br />
Grun<strong>der</strong>werbsverzeichnis vom 28.05.2008 (Unterlage 14.2T)<br />
2. Den Planunterlagen nachrichtlich beigefügt sind:<br />
Erläuterungsbericht vom 28.05.2008 (Unterlage 1T)<br />
Übersichtskarte M 1 : 100.000 vom 28.05.2008 (Unterlage 2.1T)<br />
Übersichtslageplan M 1 : 25.000 vom 28.05.2008 (Unterlage 2.2T)<br />
Übersichtslageplan M 1 : 5.000 vom 28.05.2008 (Unterlage 3T)
- 3 -<br />
Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen vom 28.05.2008<br />
(Unterlage 11.1T)<br />
Ergebnisse <strong>der</strong> Schadstoffuntersuchungen vom 28.05.2008<br />
(Unterlage 11.3T)<br />
Straßenlärm-Prognosepläne 2020 (Isophonenkarten) M 1 : 2.500 vom<br />
28.05.2008 (Unterlagen 11.2.1 und 11.2.2)<br />
Landschaftspflegerischer Begleitplan - Erläuterungsbericht - vom<br />
28.05.2008 (Unterlage 12.1T)<br />
Landschaftspflegerischer Begleitplan - Bestands- und Konfliktplan -<br />
M 1 : 5.000 vom 28.05.2008 (Unterlage 12.2T)<br />
Wassertechnische Berechnungen vom 28.05.2008 (Unterlage 13.1T)<br />
Systemskizze wassertechnische Berechnung M 1 : 5.000 vom 28.05.2008<br />
(Unterlage 13.4T)<br />
Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28.05.2008<br />
(Unterlage 16T)<br />
FFH-Verträglichkeitsstudie, Stand Dezember 2001 mit Plänen (Anlagen 1-4)<br />
M 1 : 5.000 bzw. M 1 : 25.000 (Unterlage 17.1T)<br />
Fachbeitrag spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vom 28.05.2008<br />
(Unterlage 17.2T)<br />
Nie<strong>der</strong>schrift über den Erörterungstermin vom 25. und 26. Juli 2007 sowie<br />
vom 11. Dezember 2008 (Unterlage 18)<br />
3. Die durch Tektur vom 28.05.2008 ungültigen bzw. geän<strong>der</strong>ten Unterlagen<br />
sind in den Planunterlagen ebenfalls nachrichtlich enthalten und durch<br />
Roteintragung bzw. Markierung kenntlich gemacht.<br />
III. Straßenrechtliche Verfügungen<br />
1. Die neuen Bestandteile <strong>der</strong> B 16 werden gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG mit<br />
<strong>der</strong> Verkehrsübergabe zur Bundesstraße gewidmet, sofern bis dahin die Vo-<br />
raussetzungen des § 2 Abs. 2 FStrG vorliegen. Gleichzeitig werden die Be-<br />
standteile <strong>der</strong> B 16, bei denen sich die Verkehrsbedeutung geän<strong>der</strong>t hat,<br />
umgestuft. Der Umfang <strong>der</strong> Widmung und Umstufung ergibt sich im Einzel-<br />
nen aus dem Bauwerksverzeichnis (Unterlage 7.2T) und dem Lageplan <strong>der</strong><br />
straßenrechtlichen Verfügungen (Unterlage 7.3T).
- 4 -<br />
2. Bei Staatsstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentli-<br />
chen Straßen, werden soweit nicht Art. 6 Abs. 7, Art. 7 Abs. 6 und Art. 8<br />
Abs. 6 BayStrWG gelten,<br />
- die nach den Planunterlagen aufzulassenden Teile mit <strong>der</strong> Maßgabe ein-<br />
gezogen, dass die Einziehung mit <strong>der</strong> Sperrung wirksam wird,<br />
- die nach den Planunterlagen zur Umstufung vorgesehenen Teile mit <strong>der</strong><br />
Maßgabe umgestuft, dass die Umstufung mit <strong>der</strong> Ingebrauchnahme für<br />
den neuen Verkehrszweck wirksam wird und<br />
- die nach den Planunterlagen neu zu erstellenden Teile zu den jeweils<br />
dort vorgesehenen Straßenklassen mit <strong>der</strong> Maßgabe gewidmet, dass die<br />
Widmung mit <strong>der</strong> Verkehrsübergabe wirksam wird, sofern die Wid-<br />
mungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Verkehrsübergabe vorliegen.<br />
Die einzelnen Regelungen ergeben sich aus dem Bauwerksverzeichnis<br />
(Unterlage 7.2T) und dem Lageplan <strong>der</strong> straßenrechtlichen Verfügungen<br />
(Unterlage 7.3T).<br />
IV. Kosten <strong>der</strong> Baumaßnahme<br />
Die Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwaltung - trägt die Kosten für<br />
das Bauvorhaben sowie für die planfestgestellten Folgemaßnahmen, soweit<br />
nicht in gesetzlichen Vorschriften, im Bauwerksverzeichnis, in den nachfolgen-<br />
den Bestimmungen o<strong>der</strong> in Vereinbarungen mit ihr eine an<strong>der</strong>e Regelung ge-<br />
troffen ist.<br />
V. Auflagen zum Immissionsschutz<br />
1. Bei den durchgehenden Fahrbahnen <strong>der</strong> B 16 ist ein Belag zu verwenden,<br />
<strong>der</strong> mindestens den Anfor<strong>der</strong>ungen eines Korrekturwertes DStrO <strong>von</strong> -2 dB(A)<br />
gemäß RLS-90 entspricht.<br />
2. Außer den in den Planunterlagen festgestellten aktiven Lärmschutzmaßnah-<br />
men wird für das Gebäude Dillinger Straße 58, Höchstädt (Flnr. 1732 <strong>der</strong><br />
Gemarkung Höchstädt) im EG und im I. OG passiver Lärmschutz angeord-<br />
net.<br />
Die Lage des Immissionsortes ist aus dem planfestgestellten Schallimmissi-<br />
onsplan (Unterlage 11.2T) ersichtlich. Art und Umfang <strong>der</strong> passiven Schall-
- 5 -<br />
schutzmaßnahmen richten sich nach <strong>der</strong> Verkehrswege-Schallschutzmaß-<br />
nahmenverordnung (24. BImSchV) sowie den Richtlinien für den Verkehrs-<br />
lärmschutz an den Bundesstraßen in <strong>der</strong> Baulast des Bundes<br />
(VLärmSchR 97).<br />
Wegen Überschreitung <strong>der</strong> maßgebenden Tagesgrenzwerte (vgl. die nach-<br />
richtlich in den Planunterlagen beigefügten Ergebnisse schalltechnischer Be-<br />
rechnungen in Unterlage 11.1T) besteht grundsätzlich auch ein Anspruch<br />
auf Entschädigung wegen Beeinträchtigung des sog. Außenwohnbereichs.<br />
VI. Wasserrechtliche Entscheidungen<br />
1. Wasserrechtliche Erlaubnis<br />
Dem jeweiligen Baulastträger <strong>der</strong> in diesem Planfeststellungsbeschluss<br />
festgestellten Straßen wird gemäß Art. 16 BayWG die<br />
gehobene Erlaubnis<br />
erteilt, nach Maßgabe <strong>der</strong> festgestellten Planunterlagen und nachstehen<strong>der</strong><br />
Auflagen Straßen- und sonstiges Nie<strong>der</strong>schlagswasser in den Untergrund<br />
einzuleiten sowie weitere Gewässerbenutzungen im planfestgestellten Um-<br />
fang vorzunehmen.<br />
Eine Gewässerbenutzung darf nur an den in den festgestellten Planunterla-<br />
gen vorgesehenen Standorten stattfinden.<br />
2. Wasserrechtliche Auflagen<br />
2.1 Einleitung ins Grundwasser<br />
2.1.1<br />
Das Abwasser darf keine für das Gewässer schädliche Konzentration an<br />
Giftstoffen sowie keine mit dem Auge wahrnehmbaren Schwimmstoffe o<strong>der</strong><br />
Ölschlieren enthalten.<br />
2.1.2<br />
Die Böschungsneigungen und die Gründung <strong>der</strong> Dämme <strong>der</strong> Versicke-<br />
rungs- und Absetzbecken sind nach erdstatischen Verhältnissen zu bemes-
- 6 -<br />
sen. Die Erddämme müssen für alle Belastungsfälle bei dem im Einzelfall<br />
gegebenen Untergrund standsicher sein.<br />
2.1.3<br />
Die zur Abgrenzung <strong>der</strong> Becken und Versickerungsflächen dienenden<br />
Dämme- und Geländeaufschüttungen sind in geschwungener, landschafts-<br />
ästhetischer Linienführung herzustellen.<br />
2.1.4<br />
Zwischen den Absetz- und Versickerungsbecken ist jeweils eine Tauch-<br />
wand zu erstellen; vor <strong>der</strong> Versickerungsmulde 4 (BWV 3.04) ist eine Ab-<br />
setzzone mit Tauchwand zu errichten. Auf Unterlage 13.4 wird verwiesen.<br />
2.1.5<br />
Bei <strong>der</strong> Eingrünung <strong>der</strong> Becken ist darauf zu achten, dass die wasserseiti-<br />
gen Dammböschungen, die Dammkronen und das untere Drittel <strong>der</strong> land-<br />
seitigen Dammböschung <strong>von</strong> jeglicher Gehölzpflanzung freigehalten wer-<br />
den.<br />
2.1.6<br />
Die Sickerbecken sind in den Uferbereichen möglichst naturnah mit Totholz,<br />
Flachwasser- und Stauwasserzonen sowie wechselfeuchten Bereichen<br />
auszubilden.<br />
2.1.7<br />
Dem Baulastträger obliegt die Unterhaltung aller Entwässerungsanlagen mit<br />
den dazu gehörenden Anlagenteilen im Rahmen <strong>der</strong> Regelungen im BWV.<br />
Zur Unterhaltung <strong>der</strong> Anlagen gehört auch die Erhaltung <strong>der</strong> Funktion <strong>der</strong><br />
Versickerungseinrichtungen durch rechtzeitiges Entschlammen <strong>der</strong> Absetz-<br />
becken und ggf. <strong>der</strong> Sickermulden. Die Anlagen sind regelmäßig durch das<br />
Betriebspersonal <strong>der</strong> Straßenmeistereien (Stramot) zu kontrollieren. Fest-<br />
gestellte Schäden o<strong>der</strong> Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.<br />
2.1.8<br />
Bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (z.B. Ölunfall im<br />
Einzugsgebiet <strong>der</strong> Versickerungsanlagen) ist unverzüglich das Landratsamt
- 7 -<br />
<strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> und das Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth einzu-<br />
schalten.<br />
2.2 Gewässerkreuzungen<br />
2.2.1 Heidegraben<br />
Der Heidegraben (Gewässer III. Ordnung) darf nicht verfüllt werden. Auf die<br />
Regelung in Nr. 5.01 des BWV wird verwiesen.<br />
Die notwendige Verrohrung des Heidegrabens ist durch einen naturnäheren<br />
Gewässerausbau auf Flnr. 153 <strong>der</strong> Gemarkung Hausen auszugleichen. Da-<br />
bei sind auf diesem Grundstück folgende Maßnahmen vorzunehmen:<br />
- Aufweiten des Querprofils und Abflachen <strong>der</strong> Böschung<br />
- Einbringen <strong>von</strong> Störelementen aus Totholz<br />
- Laufverlängerung.<br />
2.2.2 Breitlesgraben<br />
2.2.2.1<br />
Dem Baulastträger obliegt die Unterhaltung und Sicherung <strong>der</strong> planfestge-<br />
stellten Brücke über den Breitlesgraben (Gewässer III. Ordnung) sowie die<br />
Unterhaltung des Breitlesgrabens <strong>von</strong> 5 m oberhalb bis 5 m unterhalb <strong>der</strong><br />
Brücke ab den Außenkanten <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>lager.<br />
2.2.2.2<br />
Im Unterhaltungsbereich des Baulastträgers sind die Böschungen zur bes-<br />
seren Mähbarkeit abzuflachen; durch einen Bodenabtrag sind magere<br />
Standortverhältnisse zu schaffen.<br />
2.2.2.3<br />
Der Abflussquerschnitt des Breitlesgraben darf nicht eingeengt werden. Der<br />
schadlose Abfluss bei Hochwasser ist auch während <strong>der</strong> Bauzeit sicherzu-<br />
stellen.
2.2.2.4<br />
- 8 -<br />
Am Brückenbauwerk ist mind. eine Höhenmarke anzubringen und auf Lage<br />
und Höhe über NN einzumessen. Die lagemäßige Beschreibung <strong>der</strong><br />
Höhenmarke (Kugelbolzen o. ä.) ist <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> mitzutei-<br />
len.<br />
2.2.3 Egau<br />
2.2.3.1<br />
Der Bauablauf im Bereich <strong>der</strong> Querung <strong>der</strong> Egau (Gewässer II. Ordnung) ist<br />
mit dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth abzustimmen.<br />
2.2.3.2<br />
Die vom Brückenbau berührten Uferböschungen sind zeitgerecht wie<strong>der</strong> in<br />
den ursprünglichen Zustand zu versetzen.<br />
2.2.3.3<br />
Der Abflussquerschnitt darf nicht eingeengt werden. Der schadlose Abfluss<br />
bei Hochwasser ist auch während <strong>der</strong> Bauzeit zu gewährleisten.<br />
2.2.3.4<br />
Dem Baulastträger unterliegt die Unterhaltung und Sicherung <strong>der</strong> planfest-<br />
gestellten Egau-Brücke sowie die Unterhaltung <strong>der</strong> Egau <strong>von</strong> 10 m oberhalb<br />
bis 10 m unterhalb <strong>der</strong> Brücke ab den Außenkanten <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>lager.<br />
2.2.3.5<br />
Am Brückenbauwerk ist mind. eine Höhenmarke anzubringen und auf Lage<br />
und Höhe über NN einzumessen. Die lagemäßige Beschreibung <strong>der</strong><br />
Höhenmarke (Kugelbolzen o. ä.) ist dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth<br />
mitzuteilen.<br />
2.2.3.6<br />
Während <strong>der</strong> Baumaßnahme ist darauf zu achten, dass die Egau nicht<br />
schädlich verunreinigt wird o<strong>der</strong> sonstige nachteilige Verän<strong>der</strong>ungen ihrer<br />
Eigenschaft eintreten.
2.2.3.7<br />
- 9 -<br />
Vor Baubeginn für das Brückenbauwerk sind die betroffenen Fischereibe-<br />
rechtigten zu informieren.<br />
2.2.3.8<br />
Vor Baubeginn für die Brücke ist mit dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>-<br />
wörth ein Gestattungsvertrag abzuschließen.<br />
2.3 Grundwasserschutz<br />
2.3.1 Wasserschutzgebiet<br />
Soweit nach den planfestgestellten Unterlagen (vgl. Block 3 des BWV in Un-<br />
terlage 7.2T) Baumaßnahmen im Wasserschutzgebiet Steinheim <strong>der</strong> Bayer.<br />
Rieswasserversorgung durchgeführt werden, sind neben den allgemein an-<br />
erkannten Regeln <strong>der</strong> Technik und Sicherheit folgende Auflagen zu beach-<br />
ten:<br />
2.3.1.1<br />
Die bauausführenden Firmen sowie die an <strong>der</strong> Baustelle Beschäftigten sind<br />
ausdrücklich auf den Schutzstatus des Wasserschutzgebiets hinzuweisen.<br />
2.3.1.2<br />
Für das Bauvorhaben dürfen keine wassergefährdenden auslaug- und aus-<br />
waschbaren Materialien (z.B. Teer, Schalöl, EOS, etc.) verwendet werden.<br />
2.3.1.3<br />
Die Baustelleneinrichtungen einschl. <strong>der</strong> Baustofflager sind grundsätzlich<br />
außerhalb des Wasserschutzgebiets zu platzieren. Dasselbe gilt für Bauwa-<br />
gen, Bauhütten und Bauaborten.<br />
2.3.1.4<br />
Bei Verwendung <strong>von</strong> Baumaschinen mit Verbrennungsmotoren sind die<br />
Auflagen <strong>der</strong> VAwS hinsichtlich Öl- und Treibstofflagerung in Wasser-<br />
schutzgebieten zu beachten.
2.3.1.5<br />
- 10 -<br />
Öle und Treibstoffe dürfen nur in den für den eintägigen Betrieb <strong>der</strong> An-<br />
triebsaggregate benötigten Mengen in auslaufsicheren Behältern unter<br />
Verwendung <strong>von</strong> ausreichend bemessenen Auffangwannen gelagert wer-<br />
den. Auf die Anwesenheit <strong>von</strong> fachkundigem Personal ist zu achten.<br />
2.3.1.6<br />
Bei allen mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen sind Blech-<br />
wannen zum Auffangen <strong>von</strong> Tropföl aufzustellen.<br />
2.3.1.7<br />
Es dürfen nur Hydrauliköle mit Zulassung für Wasserschutzgebiete verwen-<br />
det werden.<br />
2.3.1.8<br />
Das Betanken, Warten, Reinigen und Abstellen <strong>von</strong> Kraftfahrzeugen und<br />
nicht stationären Maschinen ist im gesamten Bereich des Wasserschutzge-<br />
biets unzulässig. Kraftfahrzeuge des Baustellenbetriebs sind nach Arbeits-<br />
ende täglich und über das gesamte arbeitsfreie Wochenende aus dem<br />
Schutzgebiet zu entfernen.<br />
2.3.1.9<br />
Bodenaufgrabungen, insbeson<strong>der</strong>e das Freilegen des kiesigen Grundwas-<br />
ser-Leiters, sind möglichst am selben Tag wie<strong>der</strong> mit den vorher entnom-<br />
menen Decklehmen zu verfüllen.<br />
2.3.1.10<br />
Die Einrichtungen zum späteren Ableiten sowie zum Sammeln und Durch-<br />
leiten <strong>von</strong> Straßenabwässern sind so herzustellen, dass durch diese zu kei-<br />
ner Zeit wassergefährdende Stoffe in das Grundwasser gelangen können.<br />
2.3.1.11<br />
Nach Beendigung <strong>der</strong> Baumaßnahme sind sämtliche Spundwände und<br />
Spunddielen, Verbauträger und Bohlen <strong>der</strong> Baugrubenumschließung zu ent-<br />
fernen.
2.3.1.12<br />
- 11 -<br />
Arbeitsräume in stark durchlässigen Bodenbereichen sind mit schadstoff-<br />
freiem Bodenmaterial entsprechen<strong>der</strong> Durchlässigkeit zu verfüllen.<br />
2.3.1.13<br />
Bauwerke im Wasserschutzgebiet sind bis zum höchsten Grundwasser-<br />
stand (HHGw) wasserdicht und auftriebssicher herzustellen.<br />
2.3.1.14<br />
Die Druckentwässerungseinrichtungen sind außerhalb des Wasserschutz-<br />
gebiets zu errichten.<br />
2.3.2 Grundwasserwanne<br />
2.3.2.1<br />
Für den Bau <strong>der</strong> Grundwasserwanne (vgl. BWV Nr. 3.24) dürfen keine was-<br />
sergefährdenden auslaug- und auswaschbaren Materialien verwendet wer-<br />
den.<br />
2.3.2.2<br />
Die Einrichtungen zur Grundwasserentnahme (Pumpensümpfe und Ent-<br />
spannungsbrunnen) sowie zur Einleitung (z.B. über Sickerschächte) sind so<br />
herzustellen, dass durch diese zu keiner Zeit wassergefährdende Stoffe in<br />
das Grundwasser sowie in oberirdische Gewässer gelangen können.<br />
2.3.2.3<br />
Nach Beendigung <strong>der</strong> Baumaßnahme sind sämtliche Spundwände und<br />
Spunddielen, Verbauträger und Bohlen <strong>der</strong> Baugrubenumschließung zu ent-<br />
fernen, sofern dies technisch möglich ist.<br />
2.3.2.4<br />
Arbeitsräume in stark durchlässigen Bereichen sind mit schadstofffreiem<br />
Bodenmaterial entsprechen<strong>der</strong> Durchlässigkeit zu verfüllen.<br />
2.3.2.5<br />
Die Grundwasserwanne ist bis zum höchsten Grundwasserstand wasser-<br />
dicht und auftriebssicher herzustellen.
2.3.2.6<br />
- 12 -<br />
Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.B. Treibstoffe, Öle,<br />
Schmiermittel) während des Baus darf zu keinen Gewässerverunreinigun-<br />
gen führen.<br />
2.3.2.7<br />
Grundwassermessstellen bzw. Entnahmebrunnen, die stauende Boden-<br />
schichten durchstoßen, sind so auszubauen, dass alle Trennschichten zwi-<br />
schen den einzelnen Grundwasserstockwerken dauerhaft erhalten bleiben.<br />
Werden sie wie<strong>der</strong> aufgelassen, sind sie - wie auch Bohrungen - so zu ver-<br />
füllen, dass die Funktion aller Trennschichten erhalten bleibt. Die ordnungs-<br />
gemäße Herstellung und Verfüllung ist durch fachkundiges Personal zu<br />
überwachen und zu bescheinigen.<br />
2.3.2.8<br />
Durch die Bohrungen dürfen keine Schadstoffe in das Grundwasser einge-<br />
tragen werden. Das Bohrgerät muss entsprechend beschaffen und sauber<br />
sein.<br />
2.3.3 Feldwegüberführung (Bauwerk 3-1) am Straßentiefpunkt<br />
2.3.3.1<br />
Bei <strong>der</strong> Bauausführung sind neben den allgemein anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />
Technik und Sicherheit insbeson<strong>der</strong>e folgende Regelwerke zu beachten:<br />
- ATV-Merkblatt M 153 "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Re-<br />
genwasser" und ggf. die Nie<strong>der</strong>schlagswasserfreistellungsverordnung<br />
(NWFreiV),<br />
- Technische Regeln zum schadlosen Einleiten <strong>von</strong> gesammeltem Nie<strong>der</strong>-<br />
schlagswasser in das Grundwasser (TRENGW),<br />
- ATV-Arbeitsblatt A 138 "Bau und Bemessung <strong>von</strong> Anlagen zur dezentra-<br />
len Versickerung <strong>von</strong> nicht schädlich verunreinigtem Nie<strong>der</strong>schlagswas-<br />
ser".<br />
2.3.3.2<br />
Die Auflagen Nr. 2.3.2.1 und 2.3.2.6 gelten entsprechend.
- 13 -<br />
2.4 Anzeige- und Abstimmungspflicht<br />
Der Beginn und die Vollendung aller Baumaßnahmen sind dem Landrats-<br />
amt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> und dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth spä-<br />
testens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Der Bauablauf ist gene-<br />
rell mit dem Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth abzustimmen.<br />
2.5 Altlasten<br />
Bei allen Erdarbeiten im Planbereich ist generell darauf zu achten, ob künst-<br />
liche Auffüllungen o. ä. angetroffen werden. In diesem Fall ist unverzüglich<br />
das Landratsamt <strong>Dillingen</strong> zu benachrichtigen.<br />
2.6 Auflagenvorbehalt<br />
Die Festsetzung weiterer Auflagen, die sich im öffentlichen Interesse als<br />
notwendig erweisen sollten, bleibt für den Fall vorbehalten, dass sich bei Er-<br />
lass dieses Bescheides bestehende Verhältnisse än<strong>der</strong>n.<br />
3. Hinweise zur Bauwasserhaltung<br />
Falls während <strong>der</strong> Bauzeit das Entnehmen, Zutageför<strong>der</strong>n, Zutageleiten und<br />
Ableiten <strong>von</strong> Grundwasser sowie das Einleiten in das Grundwasser o<strong>der</strong> in<br />
ein oberirdisches Gewässer erfor<strong>der</strong>lich wird, ist hierfür rechtzeitig die was-<br />
serrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> zu beantra-<br />
gen.<br />
VII. Naturschutzrechtliche Entscheidungen<br />
1. Der landschaftspflegerische Begleitplan (Maßnahmenplan - Unterlage<br />
12.3T) ist im Benehmen mit dem Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> - Untere<br />
Naturschutzbehörde - zu vollziehen.<br />
2. Zur Gewährleistung einer möglichst umweltschonenden Durchführung <strong>der</strong><br />
Baumaßnahmen und <strong>der</strong> fachkundigen Durchführung <strong>der</strong> naturschutzrechtli-<br />
chen Kompensationsmaßnahmen ist eine Umweltbaubegleitung (ökologi-
sche Bauleitung) einzusetzen.<br />
- 14 -<br />
3. Im Rahmen eines Monitoring-Programms ist gegenüber <strong>der</strong> unteren Natur-<br />
schutzbehörde <strong>der</strong> Erfolg <strong>der</strong> Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Si-<br />
cherung <strong>der</strong> kontinuierlichen ökologischen Funktionalität zu dokumentieren.<br />
Ausgangspunkt ist <strong>der</strong> festgestellte Plan mit den nachrichtlich beigefügten<br />
Fachbeiträgen. Details des Monitorings werden <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong><br />
Schwaben als höherer Naturschutzbehörde unter Beteiligung <strong>der</strong> unteren<br />
Naturschutzbehörde, dem Staatl. Bauamt Krumbach und dem Bund Natur-<br />
schutz festgelegt. Soweit sich im Rahmen <strong>der</strong> Analyse des Monitoring-<br />
Programms ergibt, dass Nachbesserungen erfor<strong>der</strong>lich werden, sind diese<br />
mit den genannten Beteiligten abzustimmen.<br />
VIII. Sonstige Auflagen<br />
1. Denkmalpflege<br />
1.1<br />
Soweit durch Vorkehrungen im Rahmen <strong>der</strong> Detailplanung, des Bauablaufs<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> -ausführung möglich, sind Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Bodendenkmä-<br />
lern zu vermeiden (z.B. durch Überdeckungen in Dammlage) o<strong>der</strong> auf den<br />
zur Durchführung des planfestgestellten Vorhabens unverzichtbaren Um-<br />
fang zu begrenzen.<br />
1.2<br />
Der Vorhabensträger bezieht die vom Bayerischen Landesamt für Denk-<br />
malpflege mitgeteilten erfor<strong>der</strong>lichen Schritte (einschließlich <strong>der</strong> Prospektion<br />
<strong>von</strong> Verdachtsflächen) zur Vermeidung einer vorhabensbedingten Beein-<br />
trächtigung <strong>von</strong> Bodendenkmälern bzw. bei unvermeidbaren Beeinträchti-<br />
gungen die erfor<strong>der</strong>lichen denkmalpflegerischen Maßnahmen mit dem er-<br />
for<strong>der</strong>lichen Zeitbedarf in seinen Bauablauf ein.<br />
1.3<br />
Bei nicht vermeidbaren, unmittelbar vorhabensbedingten Beeinträchtigun-<br />
gen <strong>von</strong> Bodendenkmälern hat <strong>der</strong> Vorhabensträger die fachgerechte Frei-<br />
legung, Ausgrabung und Dokumentation <strong>der</strong> Befunde und Funde (Siche-<br />
rungsmaßnahmen) unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit,
- 15 -<br />
Verhältnismäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu veranlassen und die hierfür<br />
anfallenden Aufwendungen zu tragen. Kosten <strong>der</strong> wissenschaftlichen Aus-<br />
wertung <strong>der</strong> Befunde und Funde zählen nicht zu den gebotenen Aufwen-<br />
dungen für Sicherungsmaßnahmen. Die Sicherungsmaßnahmen sind mit<br />
dem Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen und unter dessen fachli-<br />
cher Begleitung durchzuführen.<br />
Einzelheiten des Umfangs, <strong>der</strong> Abwicklung und <strong>der</strong> Kostentragung (ein-<br />
schließlich eines Höchstbetrags <strong>der</strong> Aufwendung) für die archäologischen<br />
Sicherungsmaßnahmen sind im oben genannten Rahmen in einer Verein-<br />
barung zwischen dem Vorhabensträger und dem Bayerischen Landesamt<br />
für Denkmalpflege festzulegen. Die Planfeststellungsbehörde ist durch Ab-<br />
schrift <strong>der</strong> Vereinbarung zu unterrichten. Kommt eine solche Vereinbarung<br />
nicht zu Stande, ist eine ergänzende Entscheidung <strong>der</strong> Planfeststellungsbe-<br />
hörde herbeizuführen.<br />
2. Versorgungseinsichtungen und Telekommunikation<br />
Der Zeitpunkt des Baubeginns ist folgenden Versorgungseinrichtungen zur<br />
Abstimmung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen technischen Baumaßnahmen möglichst<br />
frühzeitig mitzuteilen:<br />
- LEW (Lechwerke) Netz Service GmbH - Betriebsstelle Günzburg -<br />
Am Stadtbach 2, 89312 Günzburg<br />
- <strong>Donau</strong>-Stadtwerke <strong>Dillingen</strong>-Lauingen, Regens-Wagner-Str. 8,<br />
89407 <strong>Dillingen</strong> a.d. <strong>Donau</strong><br />
- Erdgas Schwaben GmbH, Betriebsstelle Augsburg, Bayerstr. 43,<br />
86199 Augsburg<br />
- Deutsche Telekom AG, T-Com Techniknie<strong>der</strong>lassung, Gablinger Str. 2,<br />
86368 Gersthofen-Hirblingen<br />
Die gegenüber den Versorgungsunternehmen abgegebenen Zusicherungen<br />
in Bezug auf Information, Bauablauf, Abstimmung bei <strong>der</strong> Leitungsverle-<br />
gung, Einhaltung <strong>von</strong> Sicherheitsabständen etc. sind einzuhalten.
3. Eisenbahn<br />
3.1<br />
- 16 -<br />
Zur Regelung aller Belange, insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong> technischen und<br />
sicherheitsrelevanten Einzelheiten, haben die Beteiligten eine Kreuzungs-<br />
vereinbarung gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz sowie eine Baudurchfüh-<br />
rungsvereinbarung abzuschließen.<br />
3.2<br />
Die Straßenbauarbeiten sind unter Berücksichtigung des Schreibens <strong>der</strong> DB<br />
Services Immobilien GmbH, Nie<strong>der</strong>lassung München, vom 13.06.2007 an<br />
die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben durchzuführen, das dem Staatl. Bauamt<br />
Krumbach vorliegt. Auch das Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom<br />
11.05.2007, das dem Staatl. Bauamt Krumbach ebenfalls vorliegt, ist zu be-<br />
achten.<br />
3.3<br />
Der Zeitpunkt des Baubeginns und <strong>der</strong> Bauablauf ist - soweit Belange <strong>der</strong><br />
Eisenbahn berührt werden - mit den <strong>von</strong> <strong>der</strong> DB Services Immobilien GmbH<br />
genannten Stellen möglichst frühzeitig abzustimmen. Auf die Zustimmungs-<br />
erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> verschiedenen DB-Dienststellen und auf die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Einweisungen durch die zuständigen DB-Mitarbeiter wird verwiesen. Die<br />
bauausführenden Firmen sind entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen zu ver-<br />
pflichten.<br />
4. Grundstückszufahrten während <strong>der</strong> Bauzeit<br />
Es ist sicherzustellen, dass alle <strong>von</strong> den Baumaßnahmen berührten priva-<br />
ten, gewerblichen o<strong>der</strong> landwirtschaftlichen Grundstücke auch während <strong>der</strong><br />
Bauzeit eine ausreichende Anbindung an das öffentliche Wegenetz erhal-<br />
ten; notfalls sind vorübergehend provisorische Zufahrten einzurichten.<br />
5. Vermessungen<br />
Rechtzeitig vor Baubeginn ist im Einvernehmen mit dem Vermessungsamt<br />
<strong>Dillingen</strong> eine Sicherung bzw. Verlegung <strong>der</strong> Katasterfestpunkte vornehmen<br />
zu lassen.
- 17 -<br />
IX. Vorrang <strong>der</strong> Auflagen und sonstigen Regelungen<br />
Die festgesetzten Auflagen und sonstigen Regelungen dieses Beschlusses ge-<br />
hen den Planunterlagen insoweit vor, als sich inhaltliche Überschneidungen er-<br />
geben.<br />
X. Entscheidungen über Einwendungen<br />
1. Der Straßenbaulastträger hat die zur Erledigung <strong>von</strong> Einwendungen abge-<br />
gebenen schriftlichen Zusicherungen und im Erörterungstermin zu Protokoll<br />
gegebenen mündlichen Zusagen einzuhalten und die versprochenen Maß-<br />
nahmen durchzuführen.<br />
2. Die Einwendungen und Anträge gegen die Planfeststellung des Vorhabens<br />
werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Auflagen, Tekturen o<strong>der</strong><br />
Roteintragungen Rechnung getragen worden ist und soweit sie sich nicht im<br />
Laufe des Planfeststellungsverfahrens auf an<strong>der</strong>e Weise erledigt haben.<br />
XI. Verfahrenskosten<br />
Der Freistaat Bayern trägt die Kosten des Verfahrens.<br />
Für diesen Beschluss wird keine Gebühr erhoben.
B. Sachverhalt<br />
I. Beschreibung des Vorhabens<br />
- 18 -<br />
Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses ist <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong><br />
B 16 als nördliche Umfahrungsstraße <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> einschl. seines Orts-<br />
teils Steinheim.<br />
Die B 16 führt <strong>von</strong> <strong>der</strong> B 17 bei Füssen über Kaufbeuren, Günzburg, <strong>Donau</strong>-<br />
wörth, Ingolstadt und Regensburg nach Roding und endet dort an <strong>der</strong> B 85.<br />
Im Abschnitt zwischen Günzburg und <strong>Donau</strong>wörth führt sie im <strong>Donau</strong>ried in<br />
West-Ost-Richtung <strong>von</strong> Günzburg über Gundelfingen, Lauingen, <strong>Dillingen</strong> und<br />
Höchstädt nach <strong>Donau</strong>wörth. Sie verbindet als überregionale Verkehrsachse<br />
auf direktem Weg den Raum Ulm (über die B 10) mit Nürnberg (über die B 2)<br />
und Ingolstadt (B 16). Die B 16 ist auch die kürzeste Verbindung zwischen <strong>der</strong><br />
BAB A 8 bei Günzburg und <strong>der</strong> B 2 in <strong>Donau</strong>wörth.<br />
Die geplante Umfahrung <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> ergänzt die im Juli 2002 dem Verkehr<br />
übergebenen <strong>Ortsumfahrung</strong>en <strong>von</strong> Gundelfingen und Lauingen in Richtung<br />
Osten und ist im <strong>der</strong>zeit gültigen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen im vor-<br />
dringlichen Bedarf enthalten.<br />
Die planfestgestellte Trasse beginnt westlich <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> bei Str.-km 88,050<br />
(Bau-km 0-165) als Fortsetzung <strong>der</strong> Umfahrung Lauingen, verläuft dann nörd-<br />
lich <strong>von</strong> Hausen in nordöstlicher Richtung und quert die Egau zwischen <strong>Donau</strong>-<br />
altheim und Schabringen, etwa 550 m nordwestlich <strong>der</strong> Sailermühle. Anschlie-<br />
ßend schwenkt sie nach Osten und führt am südlichen Rand des Wasser-<br />
schutzgebietes "Riesgruppe Steinheim" entlang. Nach ihrem Verlauf über<br />
landwirtschaftliche Flächen unterquert sie die Bahnlinie Ingolstadt - Neuoffingen<br />
sowie die bestehende B 16 und mündet schließlich im Osten zwischen Stein-<br />
heim und Höchstädt bei Str.-km 79,225 (Bau-km 9+228) in die bestehende B<br />
16 ein. Die einbahnige planfestgestellte Trasse wird <strong>von</strong> Bau-km 0+450 bis<br />
Bau-km 6+390 mit einem Zusatzfahrstreifen (2+1) ausgestattet. Kreuzungen<br />
mit an<strong>der</strong>en Verkehrswegen werden höhenfrei ausgeführt. Die Anschlussstellen<br />
sind ebenfalls als höhenfreie Kreuzungen ausgebildet. Im Einzelnen wird auf<br />
die Planunterlagen Bezug genommen.
- 19 -<br />
II. Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Planung<br />
Das planfestgestellte Bauvorhaben ist Teil eines bereits mehrere Jahrzehnte<br />
zurückreichenden Plans, entlang <strong>der</strong> <strong>Donau</strong> zur Verbesserung <strong>der</strong> Verkehrs-<br />
verhältnisse eine leistungsfähige West-Ost-Verbindung <strong>von</strong> Ulm in Richtung In-<br />
golstadt - Regensburg zu schaffen und gleichzeitig den nordschwäbischen<br />
Raum an Nürnberg anzubinden. Bereits im Bedarfsplan für die Bundesfernstra-<br />
ßen 1971 und auch in <strong>der</strong> Fortschreibung 1975 war die B 16 als "<strong>Donau</strong>talstra-<br />
ße" mit großräumigen Umfahrungen <strong>der</strong> <strong>Donau</strong>städte Gundelfingen, Lauingen,<br />
<strong>Dillingen</strong>, Höchstädt und <strong>Donau</strong>wörth enthalten.<br />
Im folgenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 1980 war eine in ihrem<br />
Umfang verringerte Planung <strong>der</strong> B 16 zunächst als engräumige Umgehung <strong>der</strong><br />
<strong>Donau</strong>städte Gundelfingen, Lauingen, <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt vorgesehen. In<br />
<strong>der</strong> Fortschreibung 1985 war allerdings eine Umfahrung <strong>der</strong> Städte <strong>Dillingen</strong><br />
und Höchstädt nicht mehr enthalten.<br />
Erst im Jahre 1992 wurde das ursprüngliche Planungskonzept wie<strong>der</strong> aufgegrif-<br />
fen und <strong>der</strong> abschnittsweise <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 im Landkreis <strong>Dillingen</strong> a.d. Do-<br />
nau in die höchste Dringlichkeitsstufe "vordringlicher Bedarf" eingereiht. Der<br />
erste Abschnitt dieser <strong>Ortsumfahrung</strong>en, die Umfahrungen <strong>von</strong> Gundelfingen<br />
und Lauingen, wurde im Sommer 2002 dem Verkehr übergeben.<br />
Für die Weiterführung <strong>der</strong> B 16 war eine gemeinsame OU <strong>der</strong> Städte <strong>Dillingen</strong><br />
und Höchstädt vorgesehen.<br />
Auf <strong>der</strong> Basis eines <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben durchgeführten Rau-<br />
mordnungsverfahrens, das mit einer landesplanerischen Beurteilung vom<br />
02.12.1997 abgeschlossen wurde, bestimmte das damalige Bundesministerium<br />
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf Vorschlag <strong>der</strong> bayerischen Stra-<br />
ßenbauverwaltung mit Schreiben vom 24.01.2002 die Linie nach § 16 FStrG.<br />
Festgelegt wurde eine Trassenführung in östlicher Verlängerung <strong>der</strong> seinerzeit<br />
kurz vor <strong>der</strong> Fertigstellung stehenden Umgehung Gundelfingen - Lauingen. Die<br />
linienbestimmte B 16 neu umgeht <strong>Donau</strong>altheim im Norden, verläuft zwischen<br />
Deisenhofen und Mörslingen und trifft östlich <strong>von</strong> Höchstädt nach Überquerung<br />
<strong>der</strong> Bahnlinie wie<strong>der</strong> auf die bestehende B 16 Richtung <strong>Donau</strong>wörth.<br />
Während die geplante Trasse im Bereich <strong>Dillingen</strong> im Wesentlichen Zustim-<br />
mung in <strong>der</strong> Bevölkerung fand, wurden in Höchstädt wi<strong>der</strong>streitende Interessen<br />
deutlich, die sich in Bürgerinitiativen für eine Nordumfahrung bzw. für eine Süd-<br />
umfahrung formierten.
- 20 -<br />
Aufgrund dieser Entwicklung wurde ein neues Verkehrsgutachten auf <strong>der</strong><br />
Grundlage einer aktuellen Verkehrszählung und -befragung sowie eine Um-<br />
weltverträglichkeitsstudie unter Einbeziehung netzergänzen<strong>der</strong> Maßnahmen<br />
erstellt. Darüber hinaus wurde vom Wasserwirtschaftsamt Krumbach unter-<br />
sucht, ob und wie eine Südumgehung <strong>von</strong> Höchstädt zum Hochwasserschutz<br />
beitragen könnte. Schließlich kam hinzu, dass <strong>der</strong> Bund Naturschutz Ende<br />
2004 eine eigene Trassenvariante, nämlich entlang <strong>der</strong> Bahnlinie durch<br />
Höchstädt in die Diskussion einbrachte.<br />
Fazit <strong>der</strong> Untersuchungen war, dass die Trasse im Bereich <strong>Dillingen</strong> weitge-<br />
hend unstrittig ist, während für die Umfahrung Höchstädt eine abschließende<br />
Trassenentscheidung noch nicht getroffen werden kann.<br />
Ausgehend <strong>von</strong> diesen Untersuchungsergebnissen und <strong>der</strong> dringenden Not-<br />
wendigkeit, für die Stadt <strong>Dillingen</strong> eine Verkehrsentlastung zu erreichen, stimm-<br />
te das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMV) mit<br />
Schreiben vom 16.09.2005 <strong>der</strong> Trennung <strong>der</strong> bislang planerisch gemeinsam<br />
behandelten OU <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt zu, um die Umgehung <strong>Dillingen</strong> mög-<br />
lichst zeitnah verwirklichen zu können. Die Zustimmung zur Trennung <strong>der</strong> bei-<br />
den OU schließt auch die Zuordnung <strong>der</strong> zur Verknüpfung <strong>der</strong> B 16 neu mit <strong>der</strong><br />
bestehenden B 16 westlich Höchstädt notwendigen "Spange Steinheim" in die<br />
Umgehung <strong>Dillingen</strong> ein. Ausdrücklich bestätigt wurde vom BMV auch, dass mit<br />
<strong>der</strong> Trennung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt keine Vorentscheidung für eine<br />
spätere Trassenführung für die OU Höchstädt getroffen ist.<br />
III. Ablauf des Planfeststellungsverfahrens<br />
Das Staatl. Bauamt Krumbach beantragte mit Schreiben vom 22.03.2007, ein-<br />
gegangen bei <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben am 23.03.2007 die Planfeststel-<br />
lung für den <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16. Aufgrund<br />
dieses Antrags lagen die Planunterlagen in <strong>der</strong> Zeit vom 17. April bis einschl.<br />
16. Mai 2007 in <strong>Dillingen</strong>, Lauingen, Höchstädt und Wittislingen nach ortsübli-<br />
cher Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht aus.<br />
Die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben gab neben den betroffenen Bürgern den Trägern<br />
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vorhaben. Im An-<br />
hörungsverfahren wurden <strong>von</strong> den beteiligten Behörden und Verbänden Stel-
- 21 -<br />
lungnahmen unterschiedlich starken Umfangs abgegeben. Eine Vielzahl <strong>von</strong><br />
Privatpersonen hat zunächst Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, die<br />
sich überwiegend nicht gegen den Bau einer <strong>Ortsumfahrung</strong> <strong>Dillingen</strong> richten,<br />
son<strong>der</strong>n in erster Linie die Linienführung <strong>der</strong> Straße, die Trassierung und<br />
Höhenlage sowie die Erschließung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Anwesen und<br />
Grundstücke betreffen. Darüber hinaus wurden Nachuntersuchungen und Ver-<br />
besserungsmaßnahmen im Bereich des Naturschutzes gefor<strong>der</strong>t. Die Forde-<br />
rungen und Einwendungen wurden daraufhin am 25. und 26.07.2007 im Stadt-<br />
saal am Kolpingplatz in <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> erörtert. Über diesen Erörterungs-<br />
termin wurden Nie<strong>der</strong>schriften angefertigt, die nachrichtlich in die Planunterla-<br />
gen aufgenommen sind (Unterlage 18).<br />
Aufgrund <strong>der</strong> erhobenen Einwendungen und als Ergebnis <strong>der</strong> Erörterung hat<br />
<strong>der</strong> Vorhabensträger unter dem Datum vom 28.05.2008 Planän<strong>der</strong>ungen in das<br />
Verfahren eingebracht, die als Roteintragungen und Tekturen in den Planunter-<br />
lagen deutlich gekennzeichnet sind.<br />
Auch die geän<strong>der</strong>ten Pläne lagen in <strong>der</strong> Zeit vom 05.09.2008 bis 08.10.2008 in<br />
<strong>Dillingen</strong>, Lauingen, Höchstädt und Wittislingen nach ortsüblicher Bekanntma-<br />
chung zur allgemeinen Einsicht aus. Die gegen die Planän<strong>der</strong>ungen erhobenen<br />
Einwendungen und die abgegebenen Stellungnahmen wurden in einem weite-<br />
ren Erörterungstermin am 11.12.2008 im Stadtsaal <strong>Dillingen</strong> behandelt. Die hie-<br />
rüber gefertigte Nie<strong>der</strong>schrift ist ebenfalls nachrichtlich in den Planunterlagen<br />
enthalten (Unterlage 18).
C. Entscheidungsgründe<br />
I. Allgemeines<br />
- 22 -<br />
1. Notwendigkeit und Bedeutung <strong>der</strong> Planfeststellung<br />
Nach § 17 FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>t wer-<br />
den, wenn <strong>der</strong> Plan vorher festgestellt ist. Daher ist <strong>der</strong> hier gegenständli-<br />
che <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 als OU <strong>Dillingen</strong> planfeststellungspflichtig.<br />
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschl. <strong>der</strong><br />
notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle <strong>von</strong> ihr berührten öffent-<br />
lichen Belange festgestellt und es werden alle öffentlich-rechtlichen Bezie-<br />
hungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Be-<br />
troffenen rechtsgestaltend geregelt (Art. 75 Abs. 1 BayVwVfG). Die straßen-<br />
rechtliche Planfeststellung macht also nahezu alle nach an<strong>der</strong>en Rechts-<br />
vorschriften notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Verleihun-<br />
gen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen<br />
entbehrlich (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Hier<strong>von</strong> ausgenommen ist<br />
die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG. Gemäß § 14 WHG i. V. m.<br />
Art. 84 BayWG kann die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben jedoch über die Ertei-<br />
lung <strong>der</strong> Erlaubnis in diesem Planfeststellungsbeschluss entscheiden. Glei-<br />
ches gilt für straßenrechtliche Verfügungen nach dem Bayer. Straßen- und<br />
Wegegesetz und dem Bundesfernstraßengesetz.<br />
2. Voraussetzungen <strong>der</strong> Planfeststellung<br />
Die Feststellung <strong>der</strong> vorgelegten Pläne für den <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im<br />
Zuge <strong>der</strong> B 16 einschl. ihrer Folgemaßnahmen liegt im pflichtgemäßen Er-<br />
messen <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde. Dieser Ermessensspielraum geht<br />
nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über ein einfa-<br />
ches Verwaltungsermessen hinaus. Wesentliches Element des Planungs-<br />
ermessens ist die sog. planerische Gestaltungsfreiheit. Diese mit dem We-<br />
sen je<strong>der</strong> Planung zwangsläufig verbundene Gestaltungsfreiheit unterliegt<br />
jedoch rechtlichen Bindungen. Die Planfeststellungsbehörde muss insbe-<br />
son<strong>der</strong>e drei Planungsschranken beachten:
- 23 -<br />
- Sie darf nicht gegen zwingende gesetzliche Planungsvorgaben versto-<br />
ßen (Planungsleitsätze),<br />
- sie hat die Notwendigkeit des geplanten Vorhabens grundsätzlich zu<br />
rechtfertigen (Planrechtfertigung),<br />
- sie muss die für und gegen die planerischen Entscheidungen sprechen-<br />
den öffentlichen und privaten Belange gerecht abwägen (Abwägungsge-<br />
bot).<br />
Diese Planungsschranken sind - wie nachfolgend unter C.III. näher darge-<br />
legt ist - eingehalten.<br />
3. Planfeststellung in Abschnitten<br />
Größere Straßenbauprojekte stoßen auf vielfältige Schwierigkeiten, die<br />
zwangsläufig mit einer detaillierten Straßenplanung verbunden sind. Ange-<br />
sichts <strong>der</strong> Vielzahl fachlicher Probleme und möglicher Einwendungen ist es<br />
darum häufig nicht sinnvoll, das gesamte Straßenbauprojekt in einem Plan-<br />
feststellungsverfahren zu verwirklichen. Die Bildung <strong>von</strong> Teilabschnitten<br />
liegt darum im planerischen Ermessen <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde (vgl.<br />
BVerwG vom 26.06.1992, NVwZ 1993 S. 572).<br />
Gerechtfertigt ist ein Planungsabschnitt dann, wenn er eine selbständige<br />
Verkehrsfunktion hat. Diese wird regelmäßig durch den Anschluss des An-<br />
fangs- und Endpunktes des Teilabschnitts an das bereits bestehende Stra-<br />
ßennetz erreicht (vgl. Zeitler, BayStrWG, Art. 38 Rn. 29). Mit dieser rechtli-<br />
chen Bindung soll u. a. gewährleistet werden, dass die Bildung <strong>von</strong> Teilab-<br />
schnitten auch dann planerisch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich die Ver-<br />
wirklichung <strong>der</strong> Gesamtplanung verzögert o<strong>der</strong> ganz aufgegeben werden<br />
sollte. Ein Planungstorso soll vermieden werden. Diese Gefahr besteht beim<br />
<strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> nicht. Das Vorhaben beginnt westlich <strong>von</strong> Dillin-<br />
gen bei Str.-km 88,050 (Bau-km 0-165) als Fortsetzung <strong>der</strong> Umfahrung<br />
Lauingen und mündet im Osten zwischen Steinheim und Höchstädt bei Str.-<br />
km 79,225 (Bau-km 9+228) in die bestehende B 16 ein. Dadurch ist ge-<br />
währleistet, dass <strong>der</strong> plangegenständliche <strong>Neubau</strong>abschnitt eine selbstän-<br />
dige Verkehrsfunktion besitzt und für die Verwirklichung einer nachfolgen-<br />
den OU Höchstädt keine unüberwindlichen Zwangspunkte bezüglich <strong>der</strong> Li-<br />
nienführung geschaffen werden. Auf die Ausführungen zur Planrechtferti-<br />
gung unter C.III.2 dieses Beschlusses wird im Übrigen verwiesen.
- 24 -<br />
II. Verfahrensrechtliche Bewertung<br />
1. Zuständigkeit und Verfahren<br />
Die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben ist gemäß Art. 39 Abs. 1 BayStrWG i. V. m.<br />
Art. 3 und 72 ff. BayVwVfG sachlich und örtlich zuständige Behörde für die<br />
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens.<br />
2. Prüfung <strong>der</strong> Umweltverträglichkeit<br />
2.1 Gesetzliche Grundlagen<br />
Für Straßenbauprojekte <strong>von</strong> hervorgehobener Bedeutung ist die Durchfüh-<br />
rung eines beson<strong>der</strong>en Verfahrens zur Prüfung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen<br />
vorgeschrieben. Beim Bau <strong>von</strong> Bundesfernstraßen besteht aufgrund § 17<br />
Abs. 1 Satz 2 FStrG i. V. m. § 3 UVPG und Nr. 14 <strong>der</strong> Anlage 1 zu § 3<br />
UVPG grundsätzlich die Verpflichtung zur Durchführung einer solchen Um-<br />
weltverträglichkeitsprüfung.<br />
Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient <strong>der</strong> Ermittlung und Bewertung <strong>der</strong><br />
Auswirkungen eines Vorhabens auf Mensch und Umwelt. Sie wird nach § 2<br />
Abs. 1 UVPG als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens<br />
durchgeführt. Die Einbeziehung <strong>der</strong> Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG er-<br />
folgt durch das Anhörungsverfahren nach § 17 Abs. 3 b FStrG, Art. 73<br />
Abs. 3-7 BayVwVfG. Am Ende <strong>der</strong> Planfeststellung muss dann gemäß § 11<br />
UVPG eine zusammenfassende Darstellung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen des<br />
Vorhabens erfolgen (vgl. C.II.3 dieses Beschlusses) und eine Bewertung<br />
<strong>der</strong> Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG (vgl. C.II.4 dieses Beschlus-<br />
ses).<br />
2.2 Umfang <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Wird ein Straßenbauvorhaben in mehreren Planungsabschnitten verwirk-<br />
licht, dann ist die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich nur<br />
bezogen auf den jeweiligen Planungsabschnitt durchzuführen. Dies bedeu-<br />
tet, dass sich die vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich<br />
auf die Auswirkungen des mit diesem Beschluss planfestgestellten Stra-<br />
ßenabschnitts erstreckt.
- 25 -<br />
Grundlagen für die vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfung sind aller-<br />
dings eine Reihe <strong>von</strong> vorausgegangenen Untersuchungen, da<strong>von</strong> u.a. zwei<br />
Umweltverträglichkeitsstudien, die in Kap. 0 <strong>der</strong> Unterlage 16 aufgezählt<br />
sind. Dazu gehört auch eine FFH-Verträglichkeitsstudie zur Überquerung<br />
<strong>der</strong> Egau (FFH-Gebiet Nr. 7328-304) sowie <strong>von</strong> Pulver- und Brunnenbach<br />
(FFH-Gebiet Nr. 7328-371, vormals 2328-301). Von <strong>der</strong> plangegenständli-<br />
chen Maßnahme betroffen ist allerdings lediglich das FFH-Gebiet 7328-304<br />
(Egau). Im Einzelnen wird auf Unterlage 17.1T verwiesen.<br />
2.3 Ablauf des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahrens<br />
Die Umweltverträglichkeitsprüfung beginnt grundsätzlich damit, dass <strong>der</strong><br />
Vorhabensträger mit seinen Plänen die entscheidungserheblichen Unterla-<br />
gen über die Umweltauswirkungen (im Folgenden Umweltverträglichkeits-<br />
studie) vorlegt. Im vorliegenden Fall wurde die Umweltverträglichkeitsstudie<br />
unter dem Datum vom 09.03.2007 vom Büro Lars Consult auf <strong>der</strong> Basis al-<br />
ler bisher zur Verfügung stehenden Unterlagen und Untersuchungen sowie<br />
eigener Erhebungen des Büros Lars Consult zusammengestellt und aktuali-<br />
siert. Dasselbe gilt für die Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung (Un-<br />
terlage 17.1T). Schließlich wurde unter dem Datum vom 09.03.2007 auch<br />
ein Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erstellt,<br />
<strong>der</strong> unter dem Datum vom 28.05.2008 überarbeitet wurde und die seit<br />
18.12.2007 geltenden Än<strong>der</strong>ungen des Bundesnaturschutzgesetzes in Be-<br />
zug auf den Artenschutz berücksichtigt (Unterlage 17.2T).<br />
Gemäß § 9 UVPG ist <strong>der</strong> Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu<br />
geben. Die Einbeziehung <strong>der</strong> Öffentlichkeit erfolgte im Rahmen des Anhö-<br />
rungsverfahrens nach § 17a FStrG, Art. 73 BayVwVfG. Da die vom Staatl.<br />
Bauamt Krumbach in das Verfahren eingebrachten Tekturen vom<br />
28.05.2008 nochmals öffentlich ausgelegt wurden, erhielt die Öffentlichkeit<br />
auch Gelegenheit, zu den Än<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Planung Stellung zu nehmen.<br />
Die Öffentlichkeit ist somit i. S. des § 9 UVPG unterrichtet.<br />
2.4 Grundlagen des Berichts zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Die nachfolgende Darstellung und Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen des<br />
Straßenbauvorhabens beruht auf <strong>der</strong> vom Vorhabensträger vorgelegten<br />
Umweltverträglichkeitsstudie und den sie ergänzenden Unterlagen, auf den
- 26 -<br />
Stellungnahmen <strong>der</strong> betroffenen Bürger und auf den Ermittlungen <strong>der</strong> betei-<br />
ligten Behörden. Die umweltbezogenen Gesichtspunkte sind zunächst in<br />
den zu diesem Verfahren gehörenden Planunterlagen aufgeführt, insbeson-<br />
<strong>der</strong>e im Erläuterungsbericht (Unterlage 1T), in den Angaben zur Umweltver-<br />
träglichkeit (Unterlage 16T), in den Unterlagen zur FFH-Verträglichkeitsprü-<br />
fung sowie zum Artenschutz (Unterlagen 17.1T und 17.2T), im Erläute-<br />
rungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, dem landschafts-<br />
pflegerischen Bestands- und Konfliktplan sowie den landschaftspflegeri-<br />
schen Maßnahmeplänen (Unterlage 12) sowie den Untersuchungen zu den<br />
Immissionen (Unterlage 11).<br />
3. Zusammenfassende Darstellung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen<br />
3.1 Beschreibung des Vorhabens<br />
Bezüglich <strong>der</strong> straßenbaulichen Beschreibung des Vorhabens wird zu-<br />
nächst auf B.I. dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Die rd. 9,4 km lange Trasse beginnt bei Lauingen, verläuft dann nördlich<br />
des Ortsteils Hausen <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> in nordöstliche Richtung und quert<br />
die Egau zwischen <strong>Donau</strong>altheim und Schabringen, etwa 550 m nordwest-<br />
lich <strong>der</strong> Sailermühle. Danach schwenkt sie nach Osten in das bestehende<br />
landwirtschaftliche Wegenetz ein und führt am südlichen Rand des Wasser-<br />
schutzgebietes "Riesgruppe Steinheim" entlang. Anschließend verläuft die<br />
Trasse weiter in östlicher Richtung über die landwirtschaftlich genutzten<br />
Flächen, unterquert die Bahnlinie Ingolstadt - Neuoffingen sowie die beste-<br />
hende B 16 und mündet zwischen Steinheim (Stadt <strong>Dillingen</strong>) und<br />
Höchstädt wie<strong>der</strong> in die bestehende B 16 ein.<br />
Die B 16 neu wird im Bereich <strong>von</strong> Bau-km 0+450 bis Bau-km 6+390<br />
dreistreifig und im übrigen Bereich zweistreifig ausgebaut. Die Fahrbahn-<br />
breite beträgt im dreistreifigen Querschnitt (RQ 15,5) 11,50 m und im<br />
zweistreifigen Querschnitt (RQ 10,5) 8 m. Auf <strong>der</strong> gesamten <strong>Neubau</strong>strecke<br />
werden die Kreuzungen höhenungleich ausgeführt. Dabei sind je nach<br />
Höhenlage <strong>der</strong> Straße bzw. den topografischen Gegebenheiten Über- bzw.<br />
Unterführungen vorgesehen. Auch die Anschlussstellen sind als höhenun-<br />
gleiche Kreuzungen ausgebildet. Im Einzelnen wird auf Unterlagen 1T und<br />
16 Bezug genommen.
- 27 -<br />
Lärmschutzreinrichtungen sind an <strong>der</strong> B 16 neu rechtlich nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Das Staatl. Bauamt Krumbach hat jedoch vorgesehen, im Bereich <strong>der</strong><br />
Hangkante des Schabringer Riedes in Richtung des Ortsbereiches<br />
Deisenhofen (Stadt Höchstädt) einen Wall aus Überschussmassen bzw. für<br />
den Straßenbau nicht geeigneten Bodenmassen aufzuschütten. Damit sol-<br />
len negative Blickbeziehungen aus Deisenhofen in Richtung B 16 neu ver-<br />
mieden werden. Die Einbindung des Walls in die Landschaft wird über eine<br />
entsprechende Böschungsgestaltung sowie die Integration in die unmittel-<br />
bar angrenzende naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme (E 1) sicherge-<br />
stellt.<br />
Für das Straßenbauvorhaben werden einschl. <strong>der</strong> landschaftspflegerischen<br />
Maßnahmen rd. 68,7 ha an Grund und Boden in Anspruch genommen. Sie<br />
teilen sich auf in<br />
- 20,6 ha für befestigte Flächen (Fahrbahnen, Wege etc.), wo<strong>von</strong> bisher<br />
bereits 3,3 ha versiegelte Fläche sind;<br />
- rd. 48,1 ha für unbefestigte Flächen (Grünflächen, Regenrückhaltebe-<br />
cken etc.) einschl. <strong>der</strong> landschaftspflegerischen Maßnahmen.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> Details wird auf die Unterlagen 1T (Erläuterungsbericht)<br />
i. V. m. den Unterlagen 7 (Lagepläne und BWV), 8 (Höhenpläne) sowie 12<br />
(landschaftspflegerische Begleitplanung) verwiesen.<br />
3.2 Beschreibung <strong>der</strong> Umwelt<br />
Der Planungsraum liegt innerhalb des <strong>Regierung</strong>sbezirks Schwaben im<br />
Landkreis <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong>. Der größte Teil <strong>der</strong> Fläche entfällt auf das<br />
Gebiet <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong>, nur kleine Bereiche <strong>der</strong> Stadt Lauingen (an <strong>der</strong><br />
westlichen Anschlussstelle), des Marktes Wittislingen (im Bereich <strong>der</strong> Egau-<br />
Überquerung) und <strong>der</strong> Stadt Höchstädt (im nordöstlichen Bereich) werden<br />
<strong>von</strong> <strong>der</strong> Planung tangiert.<br />
Das Gebiet gehört zur naturräumlichen Einheit "<strong>Donau</strong>-Iller-Lech-Platte"<br />
und liegt dort in <strong>der</strong> Haupteinheit "<strong>Donau</strong>ried". Das Arten- und Biotop-<br />
schutzprogramm für den Landkreis <strong>Dillingen</strong> a.d. <strong>Donau</strong> weist den Großteil<br />
des Gebietes <strong>der</strong> naturräumlichen Untereinheit "Dillinger Hochterrasse" zu.<br />
Kleine Bereiche liegen im Nordosten in <strong>der</strong> Untereinheit "Schabringer Ried".
- 28 -<br />
Die Landschaft des Plangebiets wird <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />
dominiert. Die nächsten Siedlungsbereiche (Städte und Gemeinden bzw.<br />
<strong>der</strong>en Ortsteile) sind Lauingen, Hausen, Schabringen, <strong>Donau</strong>altheim,<br />
Mörslingen, Schretzheim, Deisenhofen, Steinheim und <strong>Dillingen</strong>. Sie haben<br />
jedoch allesamt einen relativ großen Abstand (im Minimum 400 m) zur plan-<br />
festgestellten Trasse. Ausnahmen bilden ein Anwesen am westlichen Be-<br />
ginn <strong>der</strong> Planung und ein weiteres Anwesen bei Bau-km 5+700. Die<br />
Sailermühle an <strong>der</strong> Egau liegt etwa 500 m südöstlich des Brückenbauwerks<br />
über die Egau. Weitere Gebäude im Planbereich sind Schweinemastbetrie-<br />
be sowie eine Trocknungsanlage nördlich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>altheim.<br />
Naturnahe Strukturen wie z.B. Gewässerbegleitgehölze, Hochstaudenflu-<br />
ren, extensiv genutztes Grünland etc. treten vor allem im Umfeld <strong>der</strong> Fließ-<br />
gewässer auf (Egau, Zwergbach). Der Egauverlauf nördlich <strong>von</strong> Ziertheim<br />
ist bis zur Einmündung in die <strong>Donau</strong> (ca. 20 km) als FFH-Gebiet Nr. 7328-<br />
304 "Egau" ausgewiesen.<br />
Weitere Vegetationselemente sind vereinzelt anzutreffende Gehölze (vor al-<br />
lem an Straßen, Wegen und an <strong>der</strong> Bahnlinie sowie im Umfeld <strong>der</strong> Ortschaf-<br />
ten und Einzelhöfe). Einige - meist neu angelegte - Streuobstwiesen sowie<br />
Altgras- und Ru<strong>der</strong>alfluren befinden sich entlang <strong>der</strong> Verkehrsinfrastruktur.<br />
Größere Waldbestände sind im Planbereich nicht vorhanden. Aufgrund <strong>der</strong><br />
räumlichen Zusammenhänge besitzen in erster Linie die Lebensräume an<br />
den Fließgewässern Egau und Zwergbach ein übergeordnetes Potential für<br />
den Biotopverbund.<br />
Das Gebiet ist in erster Linie durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung<br />
vorbelastet. Belastungen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen bestehen<br />
entlang <strong>der</strong> stärker befahrenen Verkehrswege (insbes. <strong>der</strong> B 16 alt). Weite-<br />
re Beeinträchtigungen für einzelne Landschaftsbereiche gehen <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />
Siedlungstätigkeit des Menschen (Emissionen, Versiegelungen, Entwässe-<br />
rungsmaßnahmen sowie Begradigung <strong>der</strong> Fließgewässer etc.) aus.<br />
3.3 Umweltauswirkungen des Vorhabens<br />
Der <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ver-<br />
bunden. Sie ergeben sich insbeson<strong>der</strong>e durch die Inanspruchnahme <strong>von</strong><br />
Flächen, durch <strong>der</strong>en Versiegelung und Überbauung, durch die technische<br />
Überformung <strong>der</strong> Landschaft sowie durch die Beeinträchtigung des zur<br />
Naherholung genutzten Bereichs entlang <strong>der</strong> Egau.
- 29 -<br />
Hinsichtlich des Schutzgutes Mensch ist festzustellen, dass im Plan-<br />
feststellungsbereich keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wohnens<br />
durch verkehrsbedingten Lärm zu erwarten sind. Die geltenden Grenzwerte<br />
sind zumeist deutlich unterschritten. Auf Unterlagen 11.1 T und 11.2 T wird<br />
verwiesen.<br />
Allerdings ist außerhalb des Planbereichs damit zu rechnen, dass sich mit<br />
<strong>der</strong> Inbetriebnahme <strong>der</strong> plangegenständlichen Straße Verkehrsverlagerun-<br />
gen zur neuen B 16 einstellen werden. Demnach wird auch <strong>der</strong> Verkehr in<br />
<strong>der</strong> Stadt Höchstädt zunehmen. Diese "Fernwirkung" <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> wird<br />
durch eine innerörtliche Entlastungsstraße in <strong>der</strong> Stadt Höchstädt kompen-<br />
siert bzw. verringert. Lediglich im Westabschnitt <strong>der</strong> Dillinger Straße in<br />
Höchstädt ist mit einer wesentlichen Verkehrszunahme zu rechnen (vgl. Un-<br />
terlagen 11.2.1, 11.2.2 und 11.2.3). Der daraus resultierende Lärmzuwachs<br />
soll durch den Bau <strong>von</strong> Lärmschutzwänden so verringert werden, dass im<br />
Wesentlichen die Grenzwerte <strong>der</strong> 16. BImSchV unterschritten werden. Eine<br />
nennenswerte Verschlechterung <strong>der</strong> Wohnqualität ergibt sich allerdings für<br />
das nördlich <strong>der</strong> Dillinger Straße in Höchstädt befindliche Wohngebäude<br />
Haus Nr. 58 (Flnr. 1732 <strong>der</strong> Gemarkung Höchstädt). Aktive Lärmschutz-<br />
maßnahmen für dieses Gebäude werden als unverhältnismäßig angesehen.<br />
Es erfolgt deshalb passiver Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen am<br />
Gebäude.<br />
Erhebliche negative Beeinträchtigungen <strong>der</strong> Wohnqualität infolge <strong>von</strong> Luft-<br />
verunreinigungen sind aufgrund <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme nicht zu erwar-<br />
ten.<br />
Von <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme wird das großflächige Naherholungsgebiet<br />
entlang <strong>der</strong> Egau berührt. Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Über-<br />
bauung ist aufgrund des verhältnismäßig geringen Flächenanteils im Be-<br />
reich <strong>der</strong> Egau-Querung nicht zu befürchten. Jedoch ergeben sich Beein-<br />
trächtigungen dieses Erholungsgebiets durch Verlärmung, Schadstoffein-<br />
trag und durch negative Blickbeziehungen. Durch Ausgleichsmaßnahmen<br />
sowie entsprechende Gestaltungsmaßnahmen im Bereich <strong>der</strong> Egau-Que-<br />
rung wird allerdings eine Verbesserung <strong>der</strong> Einbindung <strong>der</strong> Trasse in das<br />
Landschaftsbild erreicht. Auch die bestehende Radwegeverbindung entlang<br />
<strong>der</strong> Egau wird erhalten. Dennoch hat die Straßenbaumaßnahme hohe Aus-<br />
wirkungen auf den als Naherholungsraum genutzten Bereich entlang <strong>der</strong>
- 30 -<br />
Egau, insbeson<strong>der</strong>e aufgrund <strong>der</strong> Störung positiver sowie <strong>der</strong> Schaffung<br />
negativer Blickbezüge und durch die Verlärmung dieses Raumes.<br />
Bezüglich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen ist zunächst darauf hinzu-<br />
weisen, dass <strong>der</strong> plangegenständliche <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 größtenteils über<br />
intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen führt. Aufgrund dessen ergeben<br />
sich verhältnismäßig geringe bzw. kleinflächige Eingriffe in die Lebensräu-<br />
me <strong>von</strong> Tieren und Pflanzen:<br />
Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung sind die Ufergehölze an <strong>der</strong> Egau (FFH-Ge-<br />
biet), <strong>der</strong>en Überbauung allerdings nur ca. 0,03 ha betrifft. Die sonstigen be-<br />
troffenen Hecken und Gehölze entsprechen nicht den Kriterien <strong>der</strong> Biotop-<br />
kartierung. An den Lebensräumen entlang <strong>der</strong> Egau erfolgen mittelbare Be-<br />
einträchtigungen durch Lärm- und Schadstoffemissionen in einem Umfang<br />
<strong>von</strong> etwa 0,31 ha.<br />
Darüber hinaus erfolgt die Überbauung <strong>von</strong> Altgrasbeständen und extensiv<br />
genutzten Wiesen, die ebenfalls nicht den Kriterien <strong>der</strong> Biotopkartierung<br />
entsprechen.<br />
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die faunistischen Lebensräume und<br />
<strong>der</strong>en Bestand wurden in einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung<br />
auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Unterlage 17.2 T ermittelt. Dabei ergab sich, dass die<br />
Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG für vier Fle<strong>der</strong>mausarten er-<br />
füllt sind. Durch weitreichende Kompensationsmaßnahmen, die auf die<br />
Wahrung des bestehenden Erhaltungszustands <strong>der</strong> betroffenen Fle<strong>der</strong>-<br />
mausarten zielen, werden die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach<br />
§ 43 Abs. 8 BNatSchG geschaffen. Im Einzelnen wird auf C.III.7.2 dieses<br />
Beschlusses verwiesen. Darüber hinaus werden die artenschutzrechtlichen<br />
Verbotstatbestände durch umfangreiche konfliktvermeidende Maßnahmen<br />
sowie durch Maßnahmen zur Sicherung <strong>der</strong> kontinuierlichen ökologischen<br />
Funktionalität (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen) vermieden.<br />
Der als FFH-Gebiet ausgewiesene Bereich entlang <strong>der</strong> Egau wird nicht er-<br />
heblich beeinträchtigt. Die negativen Auswirkungen <strong>der</strong> Straßenbaumaß-<br />
nahme betreffen hauptsächlich die kleinflächige Überbauung <strong>von</strong> Uferge-<br />
hölzen, die Beeinträchtigung <strong>der</strong> Vegetation unter <strong>der</strong> Brücke und die<br />
Verlärmung <strong>der</strong> an die Straße angrenzenden Bereiche.<br />
Negative bau- und betriebsbedingte Auswirkungen <strong>der</strong> Straßentrasse auf<br />
das in einem Abstand zwischen 350 und 800 m befindliche FFH-Gebiet
- 31 -<br />
"Nebel-, Kloster- und Brunnenbach" sind nicht zu befürchten. Auf C.II.5 die-<br />
ses Beschlusses wird verwiesen.<br />
Die zum Teil seltenen Fischvorkommen in <strong>der</strong> Egau werden durch die Stra-<br />
ßentrasse nicht wesentlich negativ beeinflusst. Soweit eine Beeinträchti-<br />
gung <strong>der</strong> Wasserqualität möglich ist, geschieht dies nicht in einem Ausmaß,<br />
das zu nachhaltigen Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Fließgewässerbiozynose führen<br />
wird. Die baubedingte Rodung <strong>der</strong> gewässerbegleitenden Gehölze an <strong>der</strong><br />
Egau kann für den Lebensraum <strong>der</strong> Fischarten als nachrangiger Eingriff<br />
bewertet werden. Die Durchgängigkeit <strong>der</strong> überquerten Fließgewässer ver-<br />
schlechtert sich durch die Neutrassierung <strong>der</strong> B 16 nicht. Als Beeinträchti-<br />
gung bisher unbelasteter Funktionsbeziehungen <strong>von</strong> Tieren und Pflanzen ist<br />
die Störung zahlreicher nachgewiesener Fle<strong>der</strong>mausarten im Bereich <strong>der</strong><br />
Egau <strong>von</strong> Bedeutung.<br />
Nennenswert sind auch die Beeinträchtigungen wichtiger Funktionsbezie-<br />
hungen <strong>der</strong> Insektenfauna sowie <strong>der</strong> sonstigen entlang <strong>der</strong> Egau wan<strong>der</strong>n-<br />
den Artengruppen wie z.B. Amphibien o<strong>der</strong> solche Tiere (u. a. Biber).<br />
In geringerem Umfang bestehen auch Wan<strong>der</strong>ungsbeziehungen <strong>von</strong> diver-<br />
sen Fle<strong>der</strong>mausarten im nordöstlich <strong>der</strong> Straßentrasse liegenden Schabrin-<br />
ger Ried.<br />
Daneben sind im gesamten Untersuchungsraum mögliche Störungen <strong>von</strong><br />
räumlich-funktionalen Prozessen <strong>der</strong> Avifauna (z.B. durch Kollisionen und<br />
Verlärmung) möglich. Auch eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> bestehenden Funkti-<br />
onsbeziehungen entlang <strong>der</strong> Altgrasbestände und Heckenfragmente an <strong>der</strong><br />
Bahnlinie Ingolstadt - Neuoffingen (Insekten, Reptilien etc.) ist nicht voll-<br />
ständig auszuschließen.<br />
Durch die umfangreichen Minimierungsmaßnahmen im Bereich <strong>der</strong><br />
Querungsstelle <strong>der</strong> Straßentrasse mit <strong>der</strong> Egau sowie den zusätzlichen<br />
Durchlässen werden die Beeinträchtigungen des Biotopverbundes deutlich<br />
reduziert. Auf die landschaftspflegerische Begleitplanung (Unterlage 12)<br />
wird verwiesen.<br />
Hinsichtlich des Schutzgutes Boden kommt es zu erheblichen Beeinträch-<br />
tigungen in quantitativer Hinsicht durch die Neuversiegelung <strong>von</strong> etwa<br />
18,42 ha Fläche. Darüber hinaus werden für die Straßennebenflächen<br />
(Bankette, Böschungen, Versickerungsbecken etc.) rd. 31,50 ha in An-<br />
spruch genommen. Diese Beeinträchtigungen werden durch die Entsiege-
- 32 -<br />
lung nicht mehr benötigter Straßenabschnitte bzw. Begleitwege nur gering-<br />
fügig minimiert. Im Hinblick auf das Schutzziel "sparsamer Bodenverbrauch"<br />
ist das Straßenbauprojekt deshalb <strong>von</strong> hoher negativer Auswirkungsintensi-<br />
tät.<br />
Von <strong>der</strong> Neuversiegelung sind größtenteils land- und forstwirtschaftliche<br />
Nutzflächen betroffen. Die Böden auf den Hochflächen (und damit dem<br />
überwiegenden Teil <strong>der</strong> Straßentrasse) haben eine hohe bis sehr hohe Er-<br />
tragsfunktion. Mit Ausnahme <strong>der</strong> Talböden (Egau-Querung und Hangbe-<br />
reich zum Schabringer Ried) wiegt daher <strong>der</strong> Eingriff in das Schutzziel na-<br />
türliche Ertragsfunktion zum Teil sehr schwer.<br />
Durch die Überbauung <strong>der</strong> Staublehm- und Lösslehmböden auf den Hoch-<br />
terrassen ergeben sich auch hohe Auswirkungen auf das Schutzziel "Spei-<br />
cher- und Reglerfunktion des Bodens". Der Eintrag <strong>von</strong> Schadstoffen in den<br />
Boden ist hingegen als relativ gering zu bewerten.<br />
Auch in Bezug auf die "Lebensraumfunktion" des Bodens kann <strong>von</strong> einer re-<br />
lativ unerheblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden.<br />
Insgesamt gesehen erfolgt durch die Neutrassierung <strong>der</strong> B 16 eine deutliche<br />
Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden aufgrund des Flächenverbrauchs,<br />
wegen des damit verbundenen Verlusts <strong>der</strong> natürlichen Ertragsfunktion und<br />
wegen <strong>der</strong> Beeinträchtigung <strong>der</strong> Speicher- und Reglerfunktion.<br />
Die Straßenbaumaßnahme hat keine wesentlichen nachteiligen Auswirkun-<br />
gen auf das Schutzgut Wasser.<br />
Zwar kommt den Grundwasserverhältnissen im unmittelbar benachbarten<br />
Wasserschutzgebiet Riesgruppe - Steinheim eine sehr hohe und auch den<br />
wasserwirtschaftlichen Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sowie den Talräu-<br />
men <strong>der</strong> Egau und des Schabringer Rieds eine hohe Bedeutung zu, die<br />
Grundwasserneubildung wird jedoch durch die erhöhte Versiegelung nicht<br />
beeinträchtigt, weil das Straßenabwasser über die Böschungen bzw. in ge-<br />
eigneten Versickerungsbecken versickert und damit wie<strong>der</strong> dem Grundwas-<br />
serkörper zugeführt wird. Schadstoffeinträge sind aufgrund <strong>der</strong> hohen Fil-<br />
tereigenschaften <strong>der</strong> Deckschichten unerheblich. Die Straßentrasse verläuft<br />
im Übrigen im Abstrom <strong>der</strong> Brunnen <strong>der</strong> Rieswasserversorgung, so dass<br />
keine erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Die im Wasser-<br />
schutzgebiet (Zone II) vorgesehene Unterführung <strong>der</strong> Gemeindeverbin-<br />
dungsstraße Schretzheim - Mörslingen wird nach den Richtlinien für bau-
- 33 -<br />
technische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)<br />
ausgebaut. Die Unterquerung <strong>der</strong> Bahnlinie Ingolstadt - Neuoffingen erfolgt<br />
als Grundwasserwanne.<br />
Auch eine erhebliche negative Beeinträchtigung <strong>der</strong> Oberflächengewässer<br />
durch Überbauung ist nicht zu erwarten. Die Uferbereiche <strong>der</strong> Egau werden<br />
nicht versiegelt und auch die Gewässersohle wird nicht verän<strong>der</strong>t. Die über-<br />
querten kleineren Gräben erhalten einen ausreichend dimensionierten<br />
Durchlass.<br />
Der Eintrag <strong>von</strong> Schadstoffen während des späteren Betriebs wird an <strong>der</strong><br />
Egau durch das Anbringen <strong>von</strong> Schutzwänden minimiert. Auch die Samm-<br />
lung und Versickerung des Straßenabwassers in Versickerungsbecken führt<br />
zu einer Reduzierung <strong>von</strong> Schadstoffeinträgen in Oberflächengewässer.<br />
Die Abflussverhältnisse an <strong>der</strong> Egau werden nicht negativ verän<strong>der</strong>t. Zum<br />
einen werden keine Brückenpfeiler in das Gewässer eingebracht und zum<br />
an<strong>der</strong>en sind die Brückenwi<strong>der</strong>lager mind. 8 m vom Ufer entfernt. Der<br />
Hochwasserabfluss an <strong>der</strong> Egau wird aufgrund <strong>der</strong> bestehenden Umleitung<br />
des Wassers im Hochwasserfall über den Egaugraben in den Pulverbach<br />
sowie aufgrund <strong>der</strong> ausreichenden Brückendimensionierung nicht behin<strong>der</strong>t.<br />
Bezüglich des Schutzgutes Klima und Luft ist zunächst festzustellen,<br />
dass im Plangebiet keine Waldgebiete mit hoher bzw. sehr hoher lufthygie-<br />
nischer Bedeutung vorhanden sind. Eine wesentliche Beeinträchtigung die-<br />
ses Schutzgutes ergibt sich demnach nicht.<br />
Dennoch führt die Baumaßnahme unbestreitbar zu einer erhöhten Schad-<br />
stoffbelastung <strong>der</strong> Luft entlang des Trassenverlaufs. Durch die Dammlage<br />
<strong>der</strong> Trasse im Bereich <strong>der</strong> Egau kann es zur Bildung <strong>von</strong> Kaltluftseen und<br />
damit zur Anreicherung durch Schadstoffe kommen. Eine Beeinträchtigung<br />
<strong>der</strong> Frischluftzufuhr in die Siedlungsbereiche ist als gering einzustufen. Au-<br />
ßerdem wird die Schadstoffbelastung in den Ortsdurchfahrten durch die<br />
Reduzierung des dortigen Verkehrs erheblich vermin<strong>der</strong>t.<br />
Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft erfolgt durch die direk-<br />
te Überbauung <strong>der</strong> gewässerbegleitenden Gehölze entlang <strong>der</strong> Egau. Sie<br />
ist allerdings relativ kleinflächig und kann durch die im landschaftspflegeri-<br />
schen Begleitplan (Unterlage 7) enthaltenen Gestaltungs- und Ausgleichs-<br />
maßnahmen reduziert werden.
- 34 -<br />
Allerdings ergeben sich visuelle Beeinträchtigungen dadurch, dass die<br />
Trasse im landschaftlich reizvollsten Bereich des Untersuchungsraums ent-<br />
lang <strong>der</strong> Egau in Dammlage mit Schutzwänden und im Brückenbereich mit<br />
Fle<strong>der</strong>mausirritationswänden verläuft. Die Blickbeziehungen entlang des<br />
Tales werden weitgehend abgeschnitten; die Erlebbarkeit <strong>der</strong> Landschaft<br />
wird deutlich beeinträchtigt. Eine visuell günstigere Gestaltung scheitert je-<br />
doch an den höher zu bewertenden Notwendigkeiten des Artenschutzes.<br />
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ergeben sich auch durch zahlrei-<br />
che Überführungen auf <strong>der</strong> Hochterrasse sowie durch den Verlust <strong>von</strong> Ge-<br />
hölzen entlang <strong>der</strong> Trasse. Diese Auswirkungen können allerdings durch<br />
entsprechende Gestaltungsmaßnahmen (sh. landschaftspflegerische Be-<br />
gleitplanung) reduziert bzw. ausgeglichen werden.<br />
Bezüglich <strong>von</strong> Kultur- und sonstigen Sachgütern ist festzustellen, dass<br />
Bau- bzw. Kunstdenkmäler <strong>von</strong> dem Vorhaben nicht betroffen sind. Im un-<br />
mittelbaren Trassenbereich liegen jedoch nach Angaben des Bayer. Lande-<br />
samts für Denkmalpflege vorgeschichtliche Scherbenfunde. Weitere Bo-<br />
dendenkmäler sind im Nahbereich <strong>der</strong> Planung (insbes. Siedlungsfunde aus<br />
<strong>der</strong> römischen Kaiserzeit) vorhanden. Durch die in A.VIII.1 dieses Be-<br />
schlusses enthaltenen Regelungen sollen vorhabensbedingte Beeinträchti-<br />
gungen <strong>von</strong> Bodendenkmälern vermieden und nicht vermeidbare unmittel-<br />
bar vorhabensbedingte Beeinträchtigungen durch Sicherungsmaßnahmen<br />
unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit, Verhältnismäßigkeit<br />
und Wirtschaftlichkeit abgemil<strong>der</strong>t werden.<br />
Die Beeinträchtigung <strong>der</strong> genannten Schutzgüter zieht auch Wechselwir-<br />
kungen nach sich. Auch aufgrund <strong>von</strong> Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen<br />
können sich solche Wechselwirkungen ergeben. Insbeson<strong>der</strong>e die Versie-<br />
gelung <strong>von</strong> Flächen beeinträchtigt nicht nur das Schutzgut Boden, son<strong>der</strong>n<br />
hat auch nachteilige Auswirkungen u.a. auf das Schutzgut Tiere und Pflan-<br />
zen. Der Verlust und die Beeinträchtigung <strong>von</strong> Landschaftsstrukturen und<br />
Landschaftselementen beeinträchtigt nicht nur das Schutzgut Landschaft<br />
son<strong>der</strong>n auch die Schutzgüter Mensch (Erholung) sowie Tiere und Pflan-<br />
zen. An<strong>der</strong>erseits wirken sich die in <strong>der</strong> Planung vorgesehenen Spritz-<br />
schutzeinrichtungen auf die Schutzgüter Wasser, Landschaft sowie Tiere<br />
und Pflanzen aus. Die naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen kommen
- 35 -<br />
den Schutzgütern Boden, Wasser, Landschaft sowie Tiere und Pflanzen<br />
zugute.<br />
Diese Wechselwirkungen sind jedoch im vorliegenden Fall nur abstrakt<br />
fassbar und nicht konkret berechenbar.<br />
3.4 Planungsalternativen<br />
Wie dargelegt, verfolgt die im "vordringlichen Bedarf" eingestufte plange-<br />
genständliche Maßnahme nach Trennung <strong>der</strong> ursprünglich planerisch ge-<br />
meinsam behandelten OU <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt (sh. Vorhabensliste<br />
Bayern zum 5. FStrAbÄndG vom 04.10.2004 Nrn. 501 und 502) das Ziel die<br />
OU <strong>Dillingen</strong> vorab zu realisieren, ohne dass damit ein Präjudiz für eine be-<br />
stimmte Trassenführung im Bereich Höchstädt geschaffen wird.<br />
Auf <strong>der</strong> Basis dieser gesetzgeberischen (FStrAbG) und im Rahmen <strong>der</strong><br />
Bundesauftragsverwaltung administrativen (BMV-Schreiben vom 16.09.05)<br />
Vorgaben werden deshalb im Folgenden die Trassenalternativen darge-<br />
stellt, die im Rahmen <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> zu betrachten sind. Dabei handelt es<br />
sich neben <strong>der</strong> mit diesem Beschluss planfestgestellten Trasse (Plan-<br />
feststellungslinie) im Wesentlichen um die Alternativtrassen, die auch im<br />
Rahmen des Raumordnungsverfahrens untersucht wurden. Der Lageplan<br />
aus dem Raumordnungsverfahren, ergänzt um die Planfeststellungslinie, ist<br />
als Anlage 2 dem Erläuterungsbericht beigefügt (Unterlage 1^T).<br />
3.4.1 Planfeststellungslinie und Wahllinie 1/2/3<br />
Die Planfeststellungslinie wurde bereits unter B.I. und C.II.3.1 dieses Be-<br />
schlusses beschrieben. Sie basiert auf <strong>der</strong> gemeinsamen Wahllinie 1/2/3,<br />
die im Raumordnungsverfahren den landesplanerisch positiv beurteilten<br />
Planungskorridor für die OU <strong>Dillingen</strong> bezeichnet und geht im Osten bis<br />
zum Anschluss an die B 16 alt in die ebenso landesplanerisch positiv beur-<br />
teilte Wahllinie 1 (Südumfahrung Höchstädt) über. Sie weicht in ihrer Wei-<br />
terentwicklung bzw. "Feintrassierung" im Wesentlichen wie folgt <strong>von</strong> den<br />
Raumordnungsunterlagen ab:<br />
- Im Bereich <strong>von</strong> Baubeginn bis Bau-km 4+500 wurde die Planfeststel-<br />
lungslinie parallel zur Wahllinie 1/2/3 nach Nordwesten verschoben. Die<br />
Abweichung beträgt max. 260 m. Grund hierfür ist, einen möglichst gro-
- 36 -<br />
ßen Abstand zur Bebauung des Dillinger Stadtteils Hausen zu erreichen.<br />
Darüber hinaus ermöglicht die Verschiebung eine umweltverträgliche<br />
Querung des FFH-Gebietes an <strong>der</strong> Egau. Die Straßentrasse quert das<br />
FFH-Gebiet an dieser Stelle senkrecht in einem relativ schmalen<br />
Gehölzsaum, wodurch die baubedingten Eingriffe an dieser Stelle mini-<br />
mal sind.<br />
- Bei Bau-km 2+900 wird die St 2033 nordwestlich <strong>der</strong> Einmündung <strong>der</strong><br />
Kreisstraße DLG 31 höhenfrei an die neue B 16 angebunden (AS Dillin-<br />
gen-Mitte).<br />
- Rund 680 m nördlich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>altheim führt die Trasse entlang <strong>der</strong> süd-<br />
lichen Grenze des Wasserschutzgebietes "Ries-Gruppe, Gemarkung<br />
Steinheim" und verläuft nach Querung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 22 und <strong>der</strong><br />
Gemeindeverbindungsstraße Mörslingen - Schretzheim in einem leichten<br />
Bogen nach Nordosten entlang <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze Steinheim -<br />
Deisenhofen (Bau-km 6+700 bis Bau-km 7+700). Sie liegt damit in die-<br />
sem Bereich um bis zu 200 m nördlich <strong>der</strong> im Raumordnungsverfahren<br />
dargestellten Wahllinie 1. Der Abstand zum Ort Deisenhofen beträgt im<br />
Minimum 960 m, <strong>der</strong> nach Steinheim mind. 770 m. Ein wesentlicher<br />
Grund für die Linienführung ist die Vermeidung unnötiger Flächendurch-<br />
schneidungen.<br />
- Nach Querung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 bei Bau-km 7+800 und <strong>der</strong> Kreu-<br />
zung mit <strong>der</strong> Bahnlinie Ingolstadt - Neuoffingen sowie <strong>der</strong> B 16 alt endet<br />
die neue Umgehungsstraße an <strong>der</strong> Anschlussstelle <strong>Dillingen</strong>-Ost.<br />
Die Planfeststellungslinie hat eine Länge <strong>von</strong> 9,393 km. Das nachgeordnete<br />
Straßennetz wird über die drei Knotenpunkte Lauingen-Ost (höhenfrei), Dil-<br />
lingen-Mitte (höhenfrei) und <strong>Dillingen</strong>-Ost (höhengleich) an die B 16 ange-<br />
bunden. Die neue Umgehungsstraße verläuft in weiten Bereichen auf <strong>der</strong><br />
Dillinger Hochterrasse und nimmt überwiegend landwirtschaftliche Nutzflä-<br />
chen in Anspruch.<br />
3.4.2 Variante 1<br />
Die Variante 1 beginnt - wie alle untersuchten Linien - an <strong>der</strong> Gemarkungs-<br />
grenze Lauingen - Hausen und bindet an die OU Gundelfingen - Lauingen<br />
<strong>der</strong> B 16 an. Bis zur Kreuzung <strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße Hausen -<br />
Schabringen folgt die Trasse <strong>der</strong> Wahllinie 1/2/3 aus dem Raumordnungs-
- 37 -<br />
verfahren, schwenkt dann allerdings weiter nach Osten ab und wird zwi-<br />
schen <strong>der</strong> "Seiler-Mühle" und <strong>der</strong> Ortschaft <strong>Donau</strong>altheim durchgeführt.<br />
Nach Querung <strong>der</strong> Egau und <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 31 schwenkt die Varian-<br />
te 1 Richtung Nordosten in einem Abstand <strong>von</strong> ca. 180 m an <strong>Donau</strong>altheim<br />
vorbei und bindet an <strong>der</strong> südlichen Grenze des Wasserschutzgebietes wie-<br />
<strong>der</strong> an die Trassenführung <strong>der</strong> Wahllinie 1/2/3 an.<br />
Am Kreuzungspunkt <strong>der</strong> Variante 1 mit <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 31 ist ein<br />
höhenfreier Anschluss vorgesehen (Anschluss <strong>Dillingen</strong>-Mitte). In diesem<br />
Bereich kreuzt sowohl die bestehende Kreisstraße DLG 31 als auch die Va-<br />
riante 1 die Egau (FFH-Gebiet).<br />
3.4.3 Variante 2<br />
Beginnend an <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze Lauingen - Hausen im Bereich <strong>der</strong><br />
bestehenden Kreisstraße DLG 4 kreuzt die Strecke zunächst die Gemein-<br />
deverbindungsstraße Hausen - Schabringen und umgeht den Stadtteil Hau-<br />
sen <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> im Norden. Im Bereich östlich <strong>von</strong> Hausen schwenkt<br />
die Variante 2 nach Südosten ab, kreuzt die Kreisstraße DLG 31 und nutzt<br />
den relativ engen Korridor zwischen den Siedlungsgebieten <strong>von</strong> Hausen,<br />
<strong>Donau</strong>altheim und <strong>Dillingen</strong>. Nach Querung <strong>der</strong> Egau beschreibt die Trasse<br />
einen leichten Bogen nach Norden bis zur Gemeindeverbindungsstraße<br />
Schretzheim - Mörslingen und verläuft danach quer über die Steinheimer<br />
Flur Richtung Osten. Nach Querung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 geht sie in die<br />
oben beschriebene Wahllinie 1 über.<br />
Am Kreuzungspunkt <strong>der</strong> Variante 2 mit <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 31 ist ein<br />
höhenfreier Anschluss zwischen <strong>Donau</strong>altheim und Hausen vorgesehen<br />
(Anschluss <strong>Dillingen</strong>-Mitte).<br />
3.4.4 Weitere untersuchte Linien<br />
Neben diesen grundlegenden Varianten wurden im Rahmen <strong>der</strong> Planüber-<br />
legungen und -besprechungen weitere Trassenführungen untersucht. Sie<br />
unterscheiden sich geringfügig in einzelnen Teilbereichen <strong>von</strong> den bereits<br />
beschriebenen Linien bzw. Varianten. Diese "Untervarianten" waren nicht<br />
Gegenstand <strong>der</strong> raumordnerischen Überprüfung.
Untersuchte Linie 1:<br />
- 38 -<br />
Mit <strong>der</strong> "untersuchten Linie 1" wurde einer Empfehlung aus <strong>der</strong> Umweltver-<br />
träglichkeitsstudie nachgekommen. Es handelt sich dabei um eine Trassen-<br />
führung, die vom bestehenden Wasserschutzgebiet <strong>der</strong> "Rieswasserversor-<br />
gung, Gemarkung Steinheim", weiter abrückt und nordöstlich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>alt-<br />
heim eine Kombination <strong>der</strong> Wahllinien 1/2/3 mit <strong>der</strong> Variante 2 darstellt.<br />
Diese "untersuchte Linie 1" entspricht bis zur Nordumfahrung <strong>Donau</strong>altheim<br />
bei Bau-km 3+500 <strong>der</strong> Planfeststellungslinie, schwenkt dann jedoch nach<br />
Südosten ab, kreuzt die bestehende Kreisstraße DLG 22 zwischen <strong>Donau</strong>-<br />
altheim und dem Wasserschutzgebiet. Anschließend mündet sie kurz vor<br />
<strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße Schretzheim - Mörslingen in die Variante 2<br />
ein.<br />
Anschlussstellen und Verknüpfungen bleiben bei dieser "untersuchten<br />
Linie 1" gegenüber <strong>der</strong> Planfeststellungslinie unverän<strong>der</strong>t.<br />
Untersuchte Linie 2:<br />
Die "untersuchte Linie 2" schwenkt östlich des Wasserschutzgebiets "Ries-<br />
wasserversorgung, Gemarkung Steinheim" etwas weiter als die Plan-<br />
feststellungslinie nach Norden ab und lehnt sich mit einer aufeinan<strong>der</strong> fol-<br />
genden Bogenfolge (5 kleinere Bögen) an die parallel zur Wahllinie 1 ver-<br />
laufende Gemarkungsgrenze Deisenhofen - Steinheim an. Unmittelbar vor<br />
<strong>der</strong> Querung <strong>der</strong> bestehenden Eisenbahnlinie Neuoffingen - Ingolstadt<br />
schwenkt die "untersuchte Linie 2" auf die Wahllinie 1 bzw. die Planfeststel-<br />
lungstrasse zurück.<br />
Auch bei dieser Linie bleiben die Anschlussstellen und Verknüpfungen mit<br />
dem nachgeordneten Straßennetz im Vergleich zur Planfeststellungstrasse<br />
unverän<strong>der</strong>t.<br />
Wahllinie 1 aus dem Raumordnungsverfahren im Bereich <strong>der</strong> Gemar-<br />
kungsgrenze Deisenhofen - Steinheim:<br />
Wie bereits bei <strong>der</strong> Planfeststellungslinie beschrieben, verläuft die Wahlli-<br />
nie 1 an dem Wasserschutzgebiet Steinheim geradlinig nach Osten weiter<br />
und schwenkt ab <strong>der</strong> Querung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 in einem großen<br />
Bogen nach Süden ab. Sie kreuzt anschließend die Bahnlinie Ingolstadt-<br />
Neuoffingen und die bestehende B 16 schiefwinkelig. Durch die geradlinige<br />
Weiterführung nach dem Wasserschutzgebiet wird ein großes Teilstück <strong>der</strong>
- 39 -<br />
Steinheimer Flur durch die B 16 abgeschnitten und die landwirtschaftlich<br />
hochwertigen Flächen auf <strong>der</strong> Dillinger Hochterrasse quer durchschnitten.<br />
4. Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen <strong>der</strong> Planfeststellungslinie in Ge-<br />
genüberstellung zu den Trassenvarianten<br />
Die Umweltauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens sind schutzgut-<br />
bezogen vorstehend unter C.II.3.3 dieses Beschlusses behandelt. Im Fol-<br />
genden werden diese Auswirkungen mit denen <strong>der</strong> Planungsvarianten bzw.<br />
Ausbaualternativen (C.II.3.4) verglichen. Dabei ist vorab festzuhalten, dass<br />
die Planfeststellungslinie <strong>von</strong> <strong>der</strong> landesplanerisch positiv beurteilten Wahl-<br />
linie 1/2/3 in Verbindung mit <strong>der</strong> Wahllinie 1 in Teilbereichen <strong>der</strong> Gemar-<br />
kungen Hausen und Steinheim abweicht. Diese Abweichungen berühren je-<br />
doch nicht die Grundsätze <strong>der</strong> Planung und berücksichtigen die Maßgaben<br />
<strong>der</strong> landesplanerischen Beurteilung. Durch die Abweichungen entstehen<br />
auch keine zusätzlichen negativen Umweltauswirkungen. Die Aussagen in<br />
Unterlage 16 werden insoweit bestätigt.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> "untersuchten Linien 1 und 2" und <strong>der</strong> Wahllinie 1 aus dem<br />
Raumordnungsverfahren im Bereich <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze Steinheim -<br />
Deisenhofen ist festzustellen, dass es sich um Untervarianten handelt, die<br />
nur Teilbereiche <strong>der</strong> Trasse betreffen und auch als Teile <strong>von</strong><br />
Trassenkombinationen nur geringfügige Auswirkungen auf die umwelter-<br />
heblichen Kriterien haben. Gleichwohl werden sie in die Gesamtabwägung<br />
<strong>der</strong> Trassenvarianten mit dem ihnen zukommenden Gewicht eingestellt (vgl.<br />
C.III.3.3 des Beschlusses). Bezogen auf die in C.II.3.3 dieses Beschlusses<br />
(Umweltauswirkungen des Vorhabens) genannten Schutzgüter ergibt sich<br />
nachstehen<strong>der</strong> Variantenvergleich.<br />
Das Schutzgut Mensch wird durch die Planfeststellungslinie im Pla-<br />
nungsbereich ("Baugrubenmodell") durch verkehrsbedingten Lärm nicht<br />
wesentlich beeinträchtigt. Die Grenzwerte <strong>der</strong> 16. BImSchV sind an allen<br />
nächstgelegenen untersuchten Immissionsorten eingehalten und zumeist<br />
sogar deutlich unterschritten. Allerdings wird außerhalb des Planfeststel-<br />
lungsbereichs als sog. Fernwirkung <strong>der</strong> Verkehr in <strong>der</strong> Stadt Höchstädt zu-<br />
nehmen. Diese Belastungen werden jedoch mit <strong>der</strong> Verkehrsübergabe <strong>der</strong><br />
im Bau befindlichen Entlastungsspange Höchstädt kompensiert bzw. verrin-<br />
gert. Lediglich im Westabschnitt <strong>der</strong> Dillinger Straße in Höchstädt kann die-
- 40 -<br />
ser Entlastungseffekt nicht erreicht werden. In diesem Bereich können auf<br />
<strong>der</strong> Südseite <strong>der</strong> B 16 die Grenzwerte <strong>der</strong> 16. BImSchV nach Errichtung ei-<br />
ner Lärmschutzwand eingehalten werden. Für ein Gebäude nördlich <strong>der</strong><br />
B 16 sind passive Schutzmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Negative Auswirkungen auf die Wohnsituation infolge <strong>von</strong> Luftverunreini-<br />
gungen sind nicht zu erwarten (vgl. Unterlage 11.3T).<br />
Die relativ geringe Attraktivität des landwirtschaftlich geprägten Planfeststel-<br />
lungsbereichs für die Naherholung wird durch die Planfeststellungslinie in-<br />
folge Verlärmung, Schadstoffeintrag und negative Blickbeziehungen weiter<br />
beeinträchtigt. Eine Mil<strong>der</strong>ung wird durch Ausgleichs- und Gestaltungsmaß-<br />
nahmen erreicht. Die bestehenden Radwegeverbindungen bleiben erhalten.<br />
Variante 1 erfor<strong>der</strong>t aufgrund <strong>der</strong> Nähe zur Bebauung die Errichtung aktiver<br />
Schallschutzeinrichtungen (Wälle und Wände). Trotz solcher Maßnahmen<br />
verschlechtert sich die Wohnqualität in Hausen und <strong>Donau</strong>altheim bei die-<br />
ser Variante erheblich.<br />
Negative Auswirkungen <strong>von</strong> Schadstoffimmissionen auf die Wohnbebauung<br />
sind wenig wahrscheinlich, jedoch nicht gänzlich auszuschließen.<br />
Eine Verlärmung des Naherholungsbereichs im unmittelbaren Wohnumfeld<br />
<strong>der</strong> bebauten Gebiete ist aufgrund <strong>der</strong> ortsnahen Trasse vorgegeben.<br />
Auch bei Variante 2 sind im Hinblick auf die Nähe zur Ortsbebauung <strong>von</strong><br />
<strong>Donau</strong>altheim und Hausen und wegen des engen Korridors zwischen dem<br />
Stadtgebiet <strong>Dillingen</strong> und dem Stadtteil <strong>Donau</strong>altheim aktive Lärmschutz-<br />
maßnahmen unumgänglich. Eine Verschlechterung <strong>der</strong> Wohnsituation ist<br />
trotz <strong>der</strong> Schutzmaßnahmen nicht gänzlich zu vermeiden.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> Schadstoffimmissionen sind die Verhältnisse ähnlich wie bei<br />
Variante 1 zu beurteilen.<br />
Noch ungünstiger als bei Variante 1 ist die Situation im Naherholungsbe-<br />
reich bei Variante 2 zu beurteilen. Aufgrund des Trenneffekts <strong>der</strong> Straße<br />
zwischen den einzelnen Ortsteilen <strong>Dillingen</strong>s werden die kurzen Geh- und<br />
Radwegeverbindungen unterbrochen. Ein Qualitätsverlust für die Wohnbe-<br />
reiche und <strong>der</strong>en Umfeld ist nicht vermeidbar.<br />
Aufgrund dieser Situation ist festzustellen, dass bei <strong>der</strong> Betrachtung des<br />
Schutzgutes Mensch <strong>der</strong> Planfeststellungslinie eindeutig <strong>der</strong> Vorzug zu ge-<br />
ben ist.
- 41 -<br />
Die Varianten 1 und 2 wirken sich wegen ihrer Ortsnähe und des Zer-<br />
schneidungseffekts beson<strong>der</strong>s negativ auf die Wohnsituation in Hausen,<br />
<strong>Donau</strong>altheim und <strong>Dillingen</strong> aus. Die Siedlungsentwicklung <strong>der</strong> genannten<br />
Gebiete wird stark beeinträchtigt. Aufwendige Schutzmaßnahmen sind zur<br />
Kompensation <strong>der</strong> Lärm- und Abgasbelastungen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Zwar führt - konträr zu den Vorteilen im Immissionsschutz und bei <strong>der</strong> Sied-<br />
lungsentwicklung - die Planfeststellungslinie zu einer Beeinträchtigung <strong>der</strong><br />
Erholungsfunktion im weiteren Außenbereich. Aufgrund <strong>der</strong> homogenen<br />
landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen und <strong>der</strong> relativ geringen Beein-<br />
trächtigung des Bereichs an <strong>der</strong> Egau überwiegen die Vorteile <strong>der</strong> Plan-<br />
feststellungslinie diese Nachteile erheblich.<br />
Bezüglich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen ist festzuhalten, dass so-<br />
wohl die Planfeststellungslinie als auch die Varianten 1 und 2 über intensiv<br />
landwirtschaftlich genutzte Flächen führen. Hinsichtlich <strong>der</strong> Beeinträchti-<br />
gung <strong>von</strong> Flora und Fauna lassen sich deshalb nur geringe Unterschiede<br />
feststellen. Auf C.II.3.3 dieses Beschlusses wird verwiesen.<br />
Bei <strong>der</strong> Planfeststellungslinie beschränken sich die Beeinträchtigungen<br />
des FFH-Gebiets an <strong>der</strong> Egau hauptsächlich auf die kleinflächige Überbau-<br />
ung <strong>von</strong> Ufergehölzen, die Beeinträchtigung <strong>der</strong> Vegetation unter <strong>der</strong> Brü-<br />
cke und die Verlärmung <strong>der</strong> an die Straßen angrenzenden Bereiche. Diese<br />
Beeinträchtigungen sind jedoch als nicht erheblich einzustufen und werden<br />
durch umfangreiche Minimierungsmaßnahmen noch deutlich reduziert. Auf<br />
Unterlage 12 (landschaftspflegerische Begleitplanung) und 17.1T (Unterlage<br />
zur FFH-Verträglichkeitsprüfung) wird Bezug genommen.<br />
Variante 1 umgeht zwar das Landschaftsschutzgebiet "Egaulauf", an <strong>der</strong><br />
gleichzeitigen Kreuzung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 31 und <strong>der</strong> Egau durch die<br />
Straßentrasse ist jedoch mit einer nachhaltigen Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Topografie<br />
bzw. des Landschaftsbildes durch einen Damm und durch ein zweistöckiges<br />
Brückenbauwerk zu rechnen. Vorteile gegenüber <strong>der</strong> Planfeststellungslinie<br />
sind deshalb insgesamt gesehen nicht erkennbar.<br />
Variante 2 hat den Vorteil, dass sowohl das Landschaftsschutzge-<br />
biet "Egaulauf" als auch die bei Variante 1 kritische Querung <strong>der</strong> Egau und<br />
<strong>der</strong> Kreisstraße DLG 31 umfahren wird. Jedoch werden bei dieser Variante<br />
zwischen <strong>Donau</strong>altheim und <strong>Dillingen</strong> wertvolle Gehölzbestände an <strong>der</strong><br />
Egau beeinträchtigt. Aus diesem Grund hat auch Variante 2 keine wesentli-<br />
chen Vorteile gegenüber <strong>der</strong> Planfeststellungslinie.
- 42 -<br />
Das Schutzgut Boden ist bei allen Trassenvarianten (Planfeststellungsli-<br />
nie, Variante1 und Variante 2) gleichermaßen stark betroffen. Es kommt zu<br />
erheblichen Beeinträchtigungen durch Än<strong>der</strong>ungen des Bodenreliefs und<br />
<strong>der</strong> Bodenstruktur sowie durch die unvermeidbare Versiegelung. Diese<br />
Nachteile können bei keiner Trassenvariante ausgeschlossen werden.<br />
Keine <strong>der</strong> drei Trassenvarianten hat wesentliche nachteilige Auswirkungen<br />
auf das Schutzgut Wasser. Im gesamten untersuchten Bereich gibt es<br />
reichhaltige Grundwasservorkommen. Auch eine Vorbelastung durch die<br />
Landwirtschaft ist nahezu flächendeckend gegeben. Im Hinblick auf die rela-<br />
tiv mächtigen Deckschichten und die großen Grundwasserflurabstände sind<br />
diese Vorkommen jedoch weitgehend unempfindlich gegenüber Schadstoff-<br />
einträgen.<br />
Die Planfeststellungslinie verläuft am südlichen Rand des Wasserschutz-<br />
gebiets Steinheim. Die Straßentrasse verläuft im Abstrom <strong>der</strong> Brunnen, so<br />
dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Die im Was-<br />
serschutzgebiet (Zone II) vorgesehene Unterführung <strong>der</strong> Gemeindeverbin-<br />
dungsstraße Schretzheim - Mörslingen wird nach den Richtlinien für bau-<br />
technische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)<br />
ausgebaut.<br />
Die Variante 1 durchschneidet das amtlich festgesetzte Vorbehaltsgebiet<br />
für Grundwasser nördlich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>altheim.<br />
Die Variante 2 berührt keine Wasserschutzgebiete o<strong>der</strong> wasserwirtschaftli-<br />
chen Vorbehaltsgebiete.<br />
Bei allen Trassenvarianten müssen zwei Oberflächengewässer, nämlich die<br />
Egau und <strong>der</strong> Breitlegraben gequert werden. Erhebliche Beeinträchtigungen<br />
ergeben sich dabei bei keiner Variante. Insgesamt ist festzustellen, dass un-<br />
ter Berücksichtigung des Schutzgutes Wasser keine <strong>der</strong> Planfeststellungsli-<br />
nie vorzugswürdige Variante erkennbar ist.<br />
Auch in Bezug auf das Schutzgut Klima und Luft sind wesentliche Unter-<br />
schiede bei den Trassenvarianten nicht zu verzeichnen.<br />
Generell sind großräumig wirksame nachhaltige Beeinträchtigungen des<br />
Klimas nicht zu erwarten. Zu lokalen Beeinträchtigungen des Frischluftaus-<br />
tausches kann es lediglich im Bereich <strong>der</strong> Querungen <strong>von</strong> Egau und Breit-<br />
legraben kommen. An<strong>der</strong>erseits wird bei allen Trassenvarianten die Schad-
- 43 -<br />
stoffbelastung <strong>der</strong> Luft in den Ortsdurchfahrten durch die Reduzierung des<br />
dortigen Verkehrs erheblich reduziert.<br />
Auch das Schutzgut Landschaft ist bei allen Trassenvarianten bezügl. <strong>der</strong><br />
Beeinträchtigung durch Überbauung gleichermaßen betroffen. Das gilt ins-<br />
beson<strong>der</strong>e für die Gehölze entlang <strong>der</strong> Egau. Diese relativ kleinflächigen<br />
Überbauungen beeinträchtigen zwar das Landschaftsbild, können jedoch<br />
durch landschaftspflegerische Gestaltungsmaßnahmen reduziert werden.<br />
Bei allen drei Trassenvarianten ist auch eine Beeinträchtigung durch visuel-<br />
le Störungen gegeben. Der landschaftlich reizvollste Bereich entlang <strong>der</strong><br />
Egau muss in jedem Fall gequert werden. Dadurch werden die Blickbezie-<br />
hungen entlang des Tales weitgehend abgeschnitten. Darüber hinaus<br />
kommt es zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Überführun-<br />
gen auf <strong>der</strong> Hochterrasse und durch den Verlust <strong>von</strong> Gehölzen entlang <strong>der</strong><br />
Trasse. Diese Auswirkungen können durch Gestaltungsmaßnahmen (sh.<br />
landschaftspflegerischer Begleitplan) ausgeglichen werden.<br />
Die Beeinträchtigungen durch die Planfeststellungslinie sind in C.II.3.3 die-<br />
ses Beschlusses beschrieben.<br />
Bei <strong>der</strong> Variante 1 wirken sich durch die Überlagerung <strong>der</strong> Egauquerung<br />
mit <strong>der</strong> bestehenden Kreisstraße DLG 31 die erfor<strong>der</strong>lichen Eingriffe in die<br />
Topografie und in das Landschaftsbild verstärkt negativ auf den ortsnahen<br />
Bereich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>altheim aus.<br />
Bei <strong>der</strong> Variante 2 kommt noch hinzu, dass durch <strong>der</strong>en Lage im Korridor<br />
zwischen <strong>Donau</strong>altheim und den verschiedenen Stadtteilen <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird. Die gegenseitigen Blick-<br />
beziehungen zwischen den einzelnen Gebieten werden durch erfor<strong>der</strong>liche<br />
Lärmschutzmaßnahmen stark beeinträchtigt o<strong>der</strong> sind überhaupt nicht mehr<br />
möglich.<br />
Insgesamt gesehen sind allerdings auch beim Schutzgut Landschaft signifi-<br />
kante Unterschiede zwischen den einzelnen Trassenvarianten nicht gege-<br />
ben.<br />
In Bezug auf Kultur- und sonstige Sachgüter berührt die Planfeststel-<br />
lungslinie zwei Bodendenkmäler (vorgeschichtliche Scherbenfunde) unmit-<br />
telbar. Weitere Bodendenkmäler liegen im Nahbereich <strong>der</strong> Straßentrasse.<br />
Die Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen bzw. die Durchführung <strong>von</strong> Siche-
- 44 -<br />
rungsmaßnahmen müssen in Abstimmung mit dem Bayer. Landesamt für<br />
Denkmalpflege sichergestellt werden.<br />
Bei den Varianten 1 und 2 sind schädliche Auswirkungen auf Sach- und<br />
Kulturgüter nicht zu erwarten, so dass in diesem Punkt die Planfeststel-<br />
lungslinie ungünstiger zu bewerten ist.<br />
Bei einer Gesamtbetrachtung aller umweltbezogenen Faktoren ist festzu-<br />
stellen, dass sich - abgesehen vom Schutzgut Mensch - keine entschei-<br />
dungserheblichen Unterschiede zwischen den Trassenvarianten feststellen<br />
lassen.<br />
Die Variante 1 umgeht im Vergleich zur Planfeststellungslinie das Land-<br />
schaftsschutzgebiet "Egaulauf". Diese "Umgehung" wird allerdings mit einer<br />
Störung des Landschaftsbildes durch landschaftsfremde Bauwerke "er-<br />
kauft".<br />
Variante 2 vermeidet zwar diese bei Variante 1 vorliegende Störung des<br />
Landschaftsbildes im Zuge <strong>der</strong> Egau- und Kreisstraßenquerung, hat jedoch<br />
an<strong>der</strong>erseits Nachteile in punkto <strong>der</strong> städtebaulichen Entwicklung.<br />
Entscheidungserheblich für die auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Wahllinie 1/2/3 bzw. <strong>der</strong><br />
Wahllinie 1 entwickelte Planfeststellungslinie als vorzugswürdige Trasse ist<br />
letztlich <strong>der</strong> optimierte Trassenverlauf. Im Bereich Hausen und <strong>Donau</strong>alt-<br />
heim rückt die Trasse nochmals in Richtung Norden <strong>von</strong> <strong>der</strong> Bebauung ab.<br />
Wie bereits erwähnt, sind deshalb in diesem Bereich die Lärmgrenzwerte<br />
<strong>der</strong> 16. BImSchV deutlich unterschritten. Im Bereich Deisenhofen rückt die<br />
Planfeststellungslinie zwar etwas näher an den Ort heran, die damit ver-<br />
bundene Erhöhung des Lärmpegels um etwa 1 dB(A) ist jedoch praktisch<br />
nicht hörbar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die nunmehr ge-<br />
fundene Linienführung relativ mittig zwischen den Orten Steinheim (mind.<br />
770 m Abstand) und Deisenhofen (mind. 960 m Abstand) verläuft und somit<br />
für beide Orte keine entscheidungserheblichen Lärmbelastungen verur-<br />
sacht. Im Bereich <strong>der</strong> Hangkante zum Schabringer Ried verläuft die Stra-<br />
ßentrasse bautechnisch in einer Art "Einschnitt". Dies wird dadurch erreicht,<br />
dass entlang <strong>der</strong> Hangkante an <strong>der</strong> nördlichen Straßenseite ein Wall aus<br />
anfallenden Bodenmassen errichtet und eine strukturnahe Baum- und<br />
Strauchvegetation geschaffen wird. Damit ist die Straßentrasse, obwohl sie<br />
auf dem Nordhang zu liegen kommt, <strong>von</strong> Deisenhofen aus nicht einsehbar.<br />
Durch die Anlehnung an die Gemarkungsgrenze zwischen Deisenhofen und
- 45 -<br />
Steinheim werden Flurdurchschneidungen im Vergleich zur Wahllinie 1 we-<br />
sentlich verringert. Die geringfügige Mehrlänge <strong>von</strong> 54 m ist demgegenüber<br />
<strong>von</strong> nachrangiger Bedeutung. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass<br />
die Wahllinie 1 aus dem Raumordnungsverfahren wegen bestehen<strong>der</strong><br />
Zwangspunkte am östlichen Ende <strong>der</strong> Trasse zwischen Steinheim und<br />
Höchstädt (Fahrleitungsmasten <strong>der</strong> DB, Gittermasten <strong>der</strong> LEW) nicht reali-<br />
sierbar ist. Für eine realistische Vergleichbarkeit muss deshalb die Wahlli-<br />
nie 1 an ihrem östlichen Ende etwas nach Westen verschoben und damit<br />
um 44 m verkürzt werden. Damit ergibt sich dann eine Mehrlänge <strong>der</strong> Plan-<br />
feststellungslinie gegenüber einer so modifizierten Wahllinie 1 <strong>von</strong> 98 m.<br />
Auch diese Mehrlänge ist jedoch bei einem Vergleich mit <strong>der</strong> Planfeststel-<br />
lungslinie hinnehmbar.<br />
Unter Umweltgesichtspunkten ist deshalb die Planfeststellungslinie als die<br />
günstigste zu bewerten.<br />
5. FFH-Verträglichkeitsprüfung<br />
Der Rat <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaften hat die Richtlinie zur Erhaltung<br />
<strong>der</strong> natürlichen Lebensräume sowie <strong>der</strong> wildlebenden Tiere und Pflanzen<br />
erlassen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Abl. EG Nr. 206/7 vom<br />
22.07.1992). Ziel dieser Richtlinie ist u. a. <strong>der</strong> Aufbau eines europaweiten<br />
Schutzgebiets "Natura 2000". Die FFH-Richtlinie wurde über die §§ 32 ff<br />
BNatSchG und Art. 13b und 13c i. V. m. Art. 49a BayNatSchG in deutsches<br />
Recht übernommen. Das Bundesrecht gilt z.T. unmittelbar (§11 BNatSchG).<br />
Nach Art. 13c Abs. 2 BayNatSchG sind Projekte unzulässig, die Gebiete<br />
<strong>von</strong> gemeinschaftlicher Bedeutung in den für ihren Schutzzweck o<strong>der</strong> für ih-<br />
re Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich o<strong>der</strong> nachhaltig<br />
beeinträchtigen können. Gemäß Art. 49a Abs. 2 BayNatSchG darf eine Be-<br />
freiung <strong>von</strong> diesem Verbot nur aus zwingenden Gründen des überwiegen-<br />
den öffentlichen Interesses erteilt werden. Noch höher sind die Anfor<strong>der</strong>un-<br />
gen, sofern das Gebiet einen prioritären Lebensraumtyp o<strong>der</strong> eine prioritäre<br />
Art einschließt.<br />
Die Planfeststellungslinie berührt - wie bereits vorstehend dargelegt - das<br />
FFH-Gebiet 7328-304 "Egau". Es umfasst den Egau-Verlauf nördlich <strong>von</strong><br />
Ziertheim bis zur Einmündung in die <strong>Donau</strong> (ca. 20 km) und hat einen Flä-
- 46 -<br />
chenumfang <strong>von</strong> ca. 26 ha. Als FFH-Gebiet sind die Egau selbst und ein<br />
schmaler Uferstreifen ausgewiesen. Nicht zum FFH-Gebiet gehören die an-<br />
grenzenden Acker- und Verkehrsflächen. Im Einzelnen wird auf die FFH-<br />
Verträglichkeitsstudie <strong>von</strong> Lars Consult, Stand Dezember 2001, i. d. F. <strong>der</strong><br />
Unterlage 17.1T mit Anlage 1 vom 28.05.2008 verwiesen.<br />
Die Studie <strong>von</strong> Lars Consult behandelt sowohl die Querung des FFH-Ge-<br />
biets 7328-304 "Egau" als auch das Gebiet 7328-371 "Nebel-, Kloster- und<br />
Brunnenbach". Von <strong>der</strong> plangegenständlichen Maßnahme ist jedoch ledig-<br />
lich das FFH-Gebiet 7328-304 "Egau" betroffen.<br />
In dieser, <strong>von</strong> <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde für ihre Entscheidungsfindung<br />
herangezogenen und bestätigten Studie, wird eine gebietsbezogene Be-<br />
standsaufnahme vorgenommen, die auf den Festlegungen in <strong>der</strong> Gebiets-<br />
meldung an die EU-Kommission basiert und sich am Standardbogen zu<br />
dieser FFH-Gebietsmeldung orientiert.<br />
Die Prüfung, ob <strong>von</strong> dem plangegenständlichen Bauvorhaben erhebliche<br />
Beeinträchtigungen für das FFH-Gebiet 7328-304 "Egau" ausgehen, ist zu<br />
unterscheiden vom allgemeinen Artenschutz nach Art. 12 FFH-RL (§ 42<br />
BNatSchG). Für Arten, die nicht in den Schutzzielen des FFH-Gebiets<br />
"Egau" genannt, gleichwohl jedoch dort <strong>von</strong> <strong>der</strong> Baumaßnahme betroffen<br />
sind, gelten die artenschutzrechtlichen Regelungen und Verbote (§ 42<br />
BNatSchG). Hierzu wird auf den Fachbeitrag zur speziellen artenschutz-<br />
rechtlichen Prüfung (saP) in Unterlage 17.2T bzw. auf die Ausführungen un-<br />
ter C.III.7.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Beim FFH-Gebiet "Egau" (vgl. Standardbogen <strong>der</strong> EU-Kommission zu "Na-<br />
tura 2000") handelt es sich um einen Bachlauf mit weitgehend naturnaher<br />
Ausbildung inmitten einer intensiv genutzten Kulturlandschaft. Das naturna-<br />
he Fließgewässer enthält charakteristische Lebensraumtypen nach An-<br />
hang I <strong>der</strong> FFH-Richtlinie wie z.B. Gebirgsstelze, Wasserfle<strong>der</strong>maus, Biber,<br />
Elritze, Prachtlibellen etc. Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung ist die Egau wegen<br />
des größten bekannten Vorkommens des Bachneunauges (Lampetra<br />
planeri) in Schwaben (Tierart nach Anhang II <strong>der</strong> FFH-Richtlinie). Seine<br />
Verletzlichkeit liegt in <strong>der</strong> Eutrophierung (Überdüngung) des Gewässers, die<br />
einen negativen Einfluss mittlerer Intensität auf das gesamte Gebiet ausübt.<br />
In gleicher Weise besteht eine negative Beeinflussung durch angeln. Ent-<br />
sprechend <strong>der</strong> Beschreibung im Standardbogen existiert in <strong>der</strong> Egau eine
- 47 -<br />
mittlere bis kleine Population des Bachneunauges in gutem Erhaltungszu-<br />
stand.<br />
Der Querungsbereich <strong>der</strong> B 16 neu liegt ca. 1 km nordwestlich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>-<br />
altheim. Die Egau hat hier eine Breite <strong>von</strong> bis zu 10 m und verläuft etwa<br />
0,5 m unter dem Gelände mit einer Wassertiefe <strong>von</strong> 1 - 1,5 m. Die Gewäs-<br />
serqualität wird als "mäßig belastet" eingestuft. Im Einzelnen wird auf Unter-<br />
lage 17.1T verwiesen.<br />
Die im Standardbogen aufgeführten Arten und Lebensräume sind nicht als<br />
prioritär i. S. <strong>der</strong> FFH-RL eingestuft.<br />
Für die Beurteilung <strong>der</strong> vom Bau <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> ausgehenden Beeinträch-<br />
tigungen des FFH-Gebiets "Egau" spielen die in <strong>der</strong> Gebietsmeldung fest-<br />
gelegten Erhaltungsziele eine zentrale Rolle. Sie sind für das in Rede ste-<br />
hende Gebiet folgen<strong>der</strong>maßen festgelegt:<br />
Bäche (Lebensraum "Flüsse <strong>der</strong> planaren bis montanen Stufe mit Ve-<br />
getation des Ranuncullion fluitans und des Callitricho Batrachion"):<br />
- Sicherung <strong>der</strong> Gewässerqualität<br />
- Erhaltung <strong>der</strong> natürlichen Fließgewässerdynamik<br />
- Erhalt <strong>der</strong> unverbauten Flussabschnitte ohne Ufer- und Sohlenbefesti-<br />
gung, Stauwerke, Wasserausleitungen o. ä.<br />
- Erhalt und Sicherung <strong>der</strong> Anbindung <strong>von</strong> Seitengewässern als wichtige<br />
Refugial- und Teillebensräume<br />
- Sicherung <strong>der</strong> Durchgängigkeit für Gewässerorganismen<br />
- Erhalt des funktionalen Zusammenhangs mit auetypischen, aquatischen<br />
und amphibischen Arten und Lebensgemeinschaften sowie Kontaktle-<br />
bensräumen wie Bruch- und Auwäl<strong>der</strong>n, Röhrichten, Seggenrieden,<br />
Hochstaudenfluren, Streu- und Nasswiesen<br />
- Sicherung und Erhalt lebensraumtypischer, natürlicher Biozönosen und<br />
<strong>der</strong> Teillebensräume <strong>der</strong> einzelnen Arten<br />
Bachneunauge (Lampetra planeri)<br />
- Sicherung bestehen<strong>der</strong> Populationen des Bachneunauges<br />
- Erhalt unverbauter sauberer Gewässerabschnitte mit natürlicher<br />
Dynamik
- 48 -<br />
- Erhalt strukturreicher Habitate mit unverschlammtem Sohlsubstrat und<br />
differenziertem, abwechslungsreichen Strömungsbild<br />
- Erhalt einer hohen Gewässerqualität (Gewässergüte I bzw. I-II)<br />
- Schutz <strong>von</strong> Gewässerabschnitten ohne Sediment- und Nährstoffeinträ-<br />
gen aus dem Umland<br />
- Erhalt naturnaher, reich strukturierter Uferbereiche ohne Uferbefestigun-<br />
gen<br />
- Sicherung <strong>der</strong> natürlichen Fischfauna in Bachneunaugen-Gewässern<br />
ohne Besatz mit fangfähigen Bach- und Regenbogenforellen sowie Aal<br />
Diese Erhaltungsziele werden ergänzt durch die nachfolgenden Entwick-<br />
lungsziele:<br />
- Verbesserung <strong>der</strong> Gewässerqualität durch Vermeidung <strong>von</strong> Sediment-<br />
und Nährstoffeinträgen aus dem Umland<br />
- Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> natürlichen Fließgewässerdynamik<br />
- Rückbau <strong>von</strong> Ufer- und Sohlverbauungen, Stauwerken etc. zur Aufwer-<br />
tung des Lebensraums und zur Schaffung strukturreicher Habitate mit<br />
unverschlammtem Sohlsubstrat und differenziertem, abwechslungsrei-<br />
chen Strömungsbild<br />
- Schaffung naturnaher, reich strukturierter Uferbereiche<br />
- Aufgabe <strong>der</strong> Besatzmaßnahmen in <strong>der</strong> Egau<br />
Potenzielle Auswirkungen <strong>der</strong> Baumaßnahme auf das FFH-Gebiet ergeben<br />
sich<br />
baubedingt durch<br />
- Verbauung und Beeinträchtigung <strong>von</strong> Uferstreifen während <strong>der</strong> Bauzeit<br />
- Aufwirbelung <strong>von</strong> Schlamm und Sand bei Bauarbeiten an <strong>der</strong> Gewässer-<br />
sohle und am Ufer<br />
- Schadstoffeinträge in die Bäche und Hochstaudenfluren während <strong>der</strong><br />
Bauzeit (z.B. aus Baumaschinen)<br />
- Störung empfindlicher Tierarten (z.B. Biber o<strong>der</strong> charakteristische Vogel-<br />
arten <strong>der</strong> Fließgewässer) durch Lärm, Licht und an<strong>der</strong>e Beunruhigungen<br />
- baubedingte Bodenverdichtungen in <strong>der</strong> Aue mit entsprechenden negati-<br />
ven Auswirkungen auf Hochstaudenfluren bzw. <strong>der</strong>en Entwicklungsmög-<br />
lichkeiten;
anlagenbedingt durch<br />
- 49 -<br />
- Verrohrung <strong>der</strong> Bäche im Querungsbereich (mit Zerstörung <strong>von</strong> Bach-<br />
muschelvorkommen etc. und starker Beeinträchtigung <strong>der</strong> Durchgängig-<br />
keit <strong>der</strong> Gewässer)<br />
- Verbauung <strong>von</strong> Ufer und Sohle bei einer Überbrückung (mit Zerstörung<br />
<strong>von</strong> Bachmuschelvorkommen etc.)<br />
- Verschattung und Nie<strong>der</strong>schlagsmin<strong>der</strong>ung unter den Brücken<br />
- Entfernung <strong>von</strong> Ufergehölzen o<strong>der</strong> Hochstaudenfluren (mit negativen<br />
Auswirkungen auf die charakteristischen Arten dieser Lebensräume und<br />
auf den Biber)<br />
- Zerschneidung und Behin<strong>der</strong>ung funktionaler Beziehungen entlang <strong>der</strong><br />
Bäche, zur Aue, zu Kontaktlebensräumen o<strong>der</strong> zu an<strong>der</strong>en Biotopen in<br />
<strong>der</strong> Nähe<br />
- Verän<strong>der</strong>ungen des Abflussgeschehens und <strong>der</strong> Gewässerdynamik beim<br />
Einbringen <strong>von</strong> Baukörpern in den Fluss (mit negativen Auswirkungen<br />
auf Wasserstand und Strömungsgeschehen, die für Bachmuschel, Biber<br />
etc. <strong>von</strong> Bedeutung sind)<br />
- Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Wechselbeziehungen zum Grundwasser bei starker<br />
Verän<strong>der</strong>ung des Grundwasserstandes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Grundwasserfließrich-<br />
tung<br />
- Einschränkung <strong>der</strong> Potenziale für die Entwicklung <strong>von</strong> naturnahen Bach-<br />
abschnitten, Auwäl<strong>der</strong>, feuchte Hochstaudenfluren und sonstige unge-<br />
nutzte Auenbereiche durch die Brückenbauwerke;<br />
betriebsbedingt durch<br />
- Schad- und Nährstoffeinträge durch direkte Verkehrsemissionen<br />
- Schad- und Nährstoffeinträge durch die Einleitung <strong>von</strong> Straßenabwäs-<br />
sern<br />
- Schadstoffeinträge bei Unfällen<br />
- Verlärmung <strong>der</strong> an die Straße angrenzenden Lebensräume mit negativen<br />
Auswirkungen für die dortigen Lebensgemeinschaften (v.a. Fauna)<br />
- betriebsbedingte Zerschneidungswirkungen und Verkehrsverluste bei<br />
charakteristischen Arten <strong>der</strong> Bäche und Hochstaudenfluren und den Ar-<br />
ten des Anhangs II <strong>der</strong> FFH-RL<br />
- Einschränkung <strong>der</strong> Potenziale für die Entwicklung <strong>von</strong> wertvollen Le-<br />
bensräumen für störungsempfindliche Arten (Biber, Vögel etc.) im Umfeld<br />
<strong>der</strong> Straße (v. a. durch die Verlärmung).
- 50 -<br />
Zur Kompensation dieser potenziellen Beeinträchtigungen sind umfangrei-<br />
che Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgesehen, die sich wie<br />
folgt darstellen:<br />
- Die Brücke über die Egau wird so gestaltet, dass die Ufer- und Sohlbe-<br />
reiche nicht überbaut werden und die faunistischen Wan<strong>der</strong>ungsbezie-<br />
hungen entlang <strong>der</strong> Bäche weitgehend erhalten bleiben.<br />
- Die Gestaltung <strong>der</strong> Brücke erfolgt so, dass keine Pfeiler im Gewässer<br />
o<strong>der</strong> direkt am Ufer stehen. Dadurch werden Schadstoffeinträge während<br />
<strong>der</strong> Bauzeit und Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Wasserstände bzw. des Abflussge-<br />
schehens vermieden.<br />
- Die Gründung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>lager und <strong>der</strong> Straßendämme erfolgt so, dass<br />
<strong>der</strong> Grundwasserfluss nicht behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t wird (z.B. Grün-<br />
dung auf Pfeilern).<br />
- Die Entwässerung wird so geregelt, dass Schad- und Nährstoffeinträge<br />
in die Egau sowohl bei Normalbetrieb als auch bei Unfällen weitgehend<br />
vermieden werden.<br />
- Durch die Spritzschutzwände auf <strong>der</strong> Brücke erfolgt gleichzeitig eine<br />
Lärmschutzwirkung für die unmittelbar dahinter liegenden Lebensräume.<br />
- Die Bauarbeiten werden so durchgeführt, dass die Beeinträchtigungen<br />
des Baches und <strong>der</strong> Uferbereiche so gering wie möglich sind.<br />
- Im Rahmen <strong>von</strong> Gestaltungsmaßnahmen werden auf Verschnittflächen<br />
neue Auwaldbestände unmittelbar an <strong>der</strong> Egau geschaffen, die flächen-<br />
mäßig ungefähr den notwendigen Rodungen entsprechen.<br />
Details ergeben sich aus den festgestellten Planunterlagen (insbeson<strong>der</strong>e<br />
landschaftspflegerischer Maßnahmenplan, Bauwerksverzeichnis, Lageplan<br />
zum BWV in Unterlagen 7.1 Blatt 1T, 7.2T und 12.3 Blatt 2T) sowie aus <strong>der</strong><br />
nachrichtlich beigefügten FFH-Verträglichkeitsstudie (Unterlage 17.1T mit<br />
Anlage 4).<br />
Bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Kompensationsmaßnahmen ist festzuhalten, dass bei <strong>der</strong> Egau das Vor-<br />
kommen des Bachneunauges für die Meldung als FFH-Gebiet entscheidend<br />
war. Das Hauptvorkommen des Bachneunauges liegt vermutlich oberhalb<br />
<strong>der</strong> geplanten Querungsstelle. Dennoch ist auch im Bereich des planfestge-<br />
stellten Brückenbauwerks mit entsprechenden Vorkommen zu rechnen. Das<br />
Bachneunauge ist auf eine gute Gewässerqualität angewiesen, benötigt ei-
- 51 -<br />
ne sandig-schlammige Bachsohle als Lebensraum für die Larven sowie kie-<br />
sig-sandige Bachabschnitte für die Laichablage.<br />
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten dienen die o.g. Vermei-<br />
dungs- und Minimierungsmaßnahmen den Erhaltungs- und Entwicklungs-<br />
zielen des FFH-Gebiets "Egau".<br />
Die verbleibenden Beeinträchtigungen beschränken sich im Wesentlichen<br />
auf die kleinflächige Überbauung <strong>von</strong> Ufergehölzen, die Beeinträchtigung<br />
<strong>der</strong> Vegetation unter <strong>der</strong> Egau-Brücke und die Verlärmung <strong>der</strong> an die Stra-<br />
ße angrenzenden Bereiche (vgl. Anlage 4 zu Unterlage 17.1T). Sie sind<br />
insgesamt gesehen nicht so erheblich, dass sie mit den Erhaltungszielen<br />
des FFH-Gebiets "Egau" nicht in Einklang gebracht werden könnten. Art.<br />
13c BayNatSchG steht <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> planfestgestellten Maßnahme<br />
deshalb nicht entgegen. Der Bau <strong>der</strong> B 16 neu beeinträchtigt das Gebiet an<br />
<strong>der</strong> Egau we<strong>der</strong> erheblich noch nachhaltig und ist deshalb als FFH-<br />
verträglich einzustufen.<br />
Auf Unterlagen 16T und 17.1T wird bezüglich <strong>der</strong> Begründung, die sich die<br />
Planfeststellungsbehörde zu Eigen macht, Bezug genommen.<br />
III. Materiell-rechtliche Bewertung des Vorhabens<br />
1. Allgemeines<br />
Die materiell-rechtliche Ermächtigung <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben als<br />
Planfeststellungsbehörde zur straßenrechtlichen Fachplanung ergibt sich<br />
aus § 17 FStrG i. V. m. Art. 72 ff. BayVwVfG.<br />
Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die damit verbundene planeri-<br />
sche Gestaltungsfreiheit. Dieses Planungsermessen wird bei <strong>der</strong> straßen-<br />
rechtlichen Planfeststellung jedoch durch das Gebot <strong>der</strong> Planrechtfertigung<br />
beschränkt, d.h., das Vorhaben muss nach den straßenrechtlichen Zielset-<br />
zungen vernünftigerweise geboten sein. Hierzu wird auf die nachfolgenden<br />
Ausführungen unter C.IV.2 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Darüber hinaus besteht eine Bindung an die zwingenden materiellen<br />
Rechtssätze (gesetzliche Planungsleitsätze). Eine Verletzung dieser zwin-<br />
genden Planungsleitsätze ist nicht ersichtlich.<br />
Schließlich entspricht das Vorhaben auch den behördeninternen Bindungen<br />
an die vorbereitenden Planungsentscheidungen des BMV nach § 16 FStrG<br />
(vgl. B.II. dieses Beschlusses) und den auf dem Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnis-<br />
mäßigkeit beruhenden Anfor<strong>der</strong>ungen des Abwägungsgebots.
2. Planrechtfertigung<br />
- 52 -<br />
Das Vorhaben ist nach den straßenrechtlichen Zielsetzungen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Die vorhandene Situation genügt nicht mehr dem regelmäßigen Verkehrs-<br />
bedürfnis (§ 3 Abs. 1 FStrG).<br />
Wegen <strong>der</strong> erheblichen Verkehrsbedeutung <strong>der</strong> B 16 ist <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU<br />
<strong>Dillingen</strong> in die erste Dringlichkeitsstufe des Bedarfsplans für die Bundes-<br />
fernstraßen (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 FStrAbG) aufgenommen. Der Gesetz-<br />
geber hat damit nicht nur Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielset-<br />
zungen des § 1 Abs. 1 FStrG festgestellt, son<strong>der</strong>n auch über den Bedarf<br />
verbindlich entschieden. Die Grundentscheidung über die Aufnahme eines<br />
Vorhabens in den Bedarfsplan trifft <strong>der</strong> Gesetzgeber aufgrund <strong>von</strong> umfang-<br />
reichen Untersuchungen und Analysen nach sorgfältiger Abwägung zwi-<br />
schen <strong>der</strong> mit dem Vorhaben verfolgten Zielsetzung und den vom Vorhaben<br />
berührten Belangen. Das FStrAbG ist im Hinblick auf Netzverknüpfung und<br />
Ausbautyp sowie im Hinblick auf die Straßenklasse für die Planfeststellung<br />
verbindlich. Zwar ist <strong>der</strong> Bedarfsplan als globales und grobmaschiges Kon-<br />
zept nicht detailgenau; planerische Spielräume auch für Alternativtrassen<br />
bleiben nach wie vor. Allerdings sind im Bedarfsplan festgelegte Netzver-<br />
knüpfungen im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen.<br />
Im <strong>der</strong>zeit gültigen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum FStrAbG<br />
i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 20.01.2005 sind die OU <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> und<br />
Höchstädt gemäß <strong>der</strong> bisherigen Einstufung "vordringlicher Bedarf" getrennt<br />
aufgeführt (sh. Vorhabensliste Bayern zum 5.FStrAbÄndG vom 04.10.2004,<br />
Nrn. 501 und 502).<br />
Anhaltspunkte dafür, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber mit <strong>der</strong> Bedarfsfeststellung für<br />
das hier plangegenständliche Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberi-<br />
schen Ermessens überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Da<strong>von</strong> wäre nur<br />
auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich wäre,<br />
weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf<br />
eine bestehende o<strong>der</strong> künftig zu erwartende Verkehrsbelastung o<strong>der</strong> auf die<br />
verkehrliche Erschließung eines zu verwirklichenden Raumes an jeglicher<br />
Notwendigkeit fehlte (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008, 9 A 27.06;<br />
BVerfG, Beschluss vom 08.06.1998 - 1 BvR 650/97). Solche Gründe sind<br />
bei <strong>der</strong> vorliegenden Planung jedoch nicht ersichtlich.
- 53 -<br />
Die bestehende B 16 verläuft innerhalb des planfestgestellten Abschnitts<br />
auf weiten Strecken durch die Ortslagen <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> und Steinheim. Durch<br />
die Überlagerung des relativ starken Durchgangsverkehrs mit dem Ziel-,<br />
Quell- und Binnenverkehr erreichen die Verkehrsmengen speziell in diesen<br />
Ortsdurchfahrten Dimensionen, die erhebliche Probleme mit sich bringen.<br />
So betrug <strong>der</strong> durchschnittliche tägliche Verkehr im Bereich <strong>Dillingen</strong> bei <strong>der</strong><br />
amtlichen Verkehrszählung 2005 15.389 Kraftfahrzeuge, während <strong>der</strong><br />
Durchschnittswert aller bayerischen Bundesstraßen im Jahre 2005 bei<br />
9.424 Kraftfahrzeugen lag. Der für die Ortsdurchfahrten beson<strong>der</strong>s belas-<br />
tende Schwerverkehr stieg zwischen den Straßenverkehrszählungen 1995<br />
und 2005 <strong>von</strong> täglich 855 Kraftfahrzeugen auf 1.489 Kraftfahrzeuge an. Im<br />
Einzelnen wird auf den Erläuterungsbericht (Unterlage 1T) verwiesen.<br />
Aufgrund dieser hohen Verkehrszahlen sind die vorhandenen Straßenquer-<br />
schnitte völlig überlastet. In den Ortsdurchfahrten <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> und Stein-<br />
heim entstehen durch eine Vielzahl <strong>von</strong> Signalanlagen und einmündenden<br />
Straßen sowie durch hohes Aufkommen an Fußgänger- und Radfahrver-<br />
kehr zusätzliche Beeinträchtigungen. Dies führt zu täglichen Stauungen in<br />
den Ortslagen, zähfließendem Verkehr, hoch belasteten Hauptverkehrs-<br />
straßen und Verkehrsverlagerungen in das nachgeordnete Straßennetz. Für<br />
die Verkehrsteilnehmer sind damit erhebliche Zeitverluste und ein erhöhter<br />
Kraftstoffverbrauch verbunden. Zudem entstehen für die Anwohner an den<br />
beson<strong>der</strong>s eng und nah bebauten Bereichen <strong>der</strong> Ortsdurchfahrten erhebli-<br />
che Lärm- und Abgasbelastungen, Verkehrsgefährdungen und eine Minde-<br />
rung <strong>der</strong> Wohn- und Lebensqualität.<br />
Die aktualisierte Verkehrsprognose des Büros MODUS Consult Ulm erwar-<br />
tet im Planungsnullfall (ohne die Verwirklichung <strong>der</strong> plangegenständlichen<br />
Maßnahme) auf <strong>der</strong> B 16 alt westlich <strong>Dillingen</strong> für das Jahr 2020 eine Ver-<br />
kehrsbelastung <strong>von</strong> bis zu 27.000 Kfz/24h. In <strong>Dillingen</strong> selbst ist in diesem<br />
Fall mit einem DTV <strong>von</strong> ca. 21.100 Kfz/24h zu rechnen.<br />
Durch die zu erwartende Verkehrsverlagerung auf die B 16 neu werden so-<br />
wohl die Ortsdurchfahrten <strong>Dillingen</strong> und Steinheim im Zuge <strong>der</strong> B 16 alt als<br />
auch das nachgeordnete Straßennetz entlastet. Durch ausreichend große<br />
Entfernung <strong>der</strong> neuen Straße zu den Siedlungsbereichen entsteht auch<br />
dorthin keine Verlagerung <strong>der</strong> Lärm- und Abgassituation. Die Wohn- und<br />
Lebensqualität wird im Umfeld <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> durch den <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong><br />
B 16 insgesamt deutlich verbessert.
- 54 -<br />
Die Trennung in zwei Planungsabschnitte <strong>der</strong> vorher gemeinsam behandel-<br />
ten Ortsumgehungen <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt wurde mit dem bereits er-<br />
wähnten Schreiben des BMV vom 16.09.2005 bestätigt und hat damit für<br />
die Planfeststellungsbehörde auch interne Bindungswirkung. Die Trennung<br />
ist unumgänglich, um die OU <strong>Dillingen</strong> möglichst zeitnah zu verwirklichen.<br />
Die Zustimmung des BMV schließt deshalb den Bau <strong>der</strong> zur Verknüpfung<br />
<strong>der</strong> B 16 neu mit <strong>der</strong> bestehenden B 16 westlich Höchstädt gehörenden<br />
"Spange Steinheim" in die Umgehung <strong>Dillingen</strong> ein. Mit <strong>der</strong> planfestgestell-<br />
ten Umfahrung <strong>Dillingen</strong> ist auch keine Präjudizierung einer noch nicht ab-<br />
schließend festgelegten Linienführung für die geplante OU Höchstädt ver-<br />
bunden. Auch dies wird vom BMV ausdrücklich bestätigt.<br />
Die Verwirklichung einer planungsrechtlich eigenständigen OU <strong>Dillingen</strong> ist<br />
deshalb - auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-<br />
richts - zulässig, weil <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong>abschnitt eine selbständige Verkehrsfunk-<br />
tion besitzt und <strong>der</strong> Verwirklichung einer - wie auch immer geführten - OU<br />
Höchstädt keine unüberwindlichen Hin<strong>der</strong>nisse entgegenstehen (vgl. etwa<br />
Urteil des BVerwG vom 30.01.2008, 9 A 27.06). Die Entstehung eines Pla-<br />
nungstorsos ist nicht zu befürchten.<br />
Mit Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens wird insbeson<strong>der</strong>e<br />
- <strong>der</strong> Durchgangs- und Schwerverkehr aus dem Stadtgebiet <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong><br />
und Steinheim ausgelagert,<br />
- <strong>der</strong> Landkreis <strong>Dillingen</strong> durch eine zügigere Anbindung an das großräu-<br />
mige Verkehrsnetz (BAB A 7 und A 8) verkehrlich besser erschlossen,<br />
- die Attraktivität <strong>der</strong> innerörtlichen Wohn- und Geschäftsbereiche <strong>der</strong> ent-<br />
lasteten Ortsdurchfahrten gesteigert,<br />
- die Verkehrssicherheit verbessert,<br />
- die Streckencharakteristik <strong>der</strong> B 16 vereinheitlicht und auch die gesamt-<br />
wirtschaftliche Bilanz durch Verringerung <strong>der</strong> Straßennutzerkosten ver-<br />
bessert,<br />
- die Wohn- und Lebensqualität im Umfeld <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> verbessert,<br />
- die bestehende Umweltbeeinträchtigung, vor allem im Hinblick auf die<br />
Lärm- und Schadstoffbelastung in den Ortsdurchfahrten, verringert.
- 55 -<br />
Die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme entspricht insgesamt den Ziel-<br />
setzungen des § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 FStrG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1<br />
FStrAbG. Die Planung ist deshalb in je<strong>der</strong> Hinsicht gerechtfertigt.<br />
3. Ermessensentscheidung<br />
3.1 Allgemeine Zusammenfassung<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat bei <strong>der</strong> Planabwägung zu prüfen, ob die<br />
Gründe, die für das Vorhaben sprechen, so gewichtig sind, dass sie die Be-<br />
einträchtigung <strong>der</strong> entgegenstehenden Belange unter Einschluss <strong>der</strong> Be-<br />
lange des Natur- und Landschaftsschutzes rechtfertigen. Selbst wenn - wie<br />
vorstehend dargelegt - die Straßenbaumaßnahme vernünftigerweise gebo-<br />
ten ist, muss in <strong>der</strong> Abwägung geprüft werden, ob unüberwindliche Belange<br />
dazu nötigen, <strong>von</strong> <strong>der</strong> Planung abzusehen (BVerwG 10.04.1997, DVBl<br />
1997, 1115). Bei <strong>der</strong> Beurteilung einer solchen Null-Variante ist festzustel-<br />
len, dass bei <strong>der</strong> Abwägung <strong>der</strong> durch die Planung verfolgten öffentlichen<br />
Interessen mit den Betroffenheiten <strong>der</strong> Eigentümer und Anlieger sowie den<br />
an<strong>der</strong>en durch die Planung berührten und dem Vorhaben entgegenstehen-<br />
den Belangen dem Interesse an <strong>der</strong> Durchführung des Vorhabens <strong>der</strong> Vor-<br />
rang einzuräumen ist.<br />
Die für das Vorhaben sprechenden Gründe wurden im Wesentlichen im<br />
vorstehenden Abschnitt Planrechtfertigung (C.III.2 dieses Beschlusses)<br />
dargelegt. Diesen öffentlichen Belangen stehen zwar unbestreitbar private<br />
Belange einzelner Grundstücksbetroffener gegenüber. Auch Boden wird<br />
zwangsläufig teilweise versiegelt und dadurch Natur und Umwelt beein-<br />
trächtigt.<br />
Die nachteiligen Auswirkungen sind jedoch nicht so gravierend, dass sie die<br />
Sinnhaftigkeit des Projekts in Frage stellen könnten. An<strong>der</strong>e Maßnahmen,<br />
die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in diesem Streckenab-<br />
schnitt besser o<strong>der</strong> mit geringerem Aufwand vergleichbar erreichen könn-<br />
ten, sind nicht ersichtlich.<br />
Die <strong>von</strong> dem Bauvorhaben betroffenen Grundstückseigentümer erhalten ei-<br />
ne Entschädigung. Der Verlust <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Flächen führt bei
- 56 -<br />
keinem landwirtschaftlichen Betrieb zu existenziellen Gefährdungen. Die<br />
Lärmbelastung überschreitet im Bereich <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong>strecke nicht die Emis-<br />
sionsgrenzwerte für die zumutbaren Verkehrsgeräusche. Auch Belange des<br />
Natur- und Landschaftsschutzes stehen dem <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 im plange-<br />
genständlichen Bereich nicht entgegen. Die mit dem Straßenbau zwangs-<br />
läufig verbundenen Beeinträchtigungen werden durch die im landschafts-<br />
pflegerischen Begleitplan enthaltenen Maßnahmen (Unterlage 12.3) kom-<br />
pensiert.<br />
Bei <strong>der</strong> Abwägung <strong>der</strong> für und gegen die Planung sprechenden Aspekte ist<br />
nicht ersichtlich, dass das Vorhaben wegen Überwiegens <strong>der</strong> entgegenste-<br />
henden Belange aufgegeben und dass die Planfeststellungsbehörde sich<br />
für die sog. Null-Variante entscheiden müsste. Vielmehr ist dem öffentlichen<br />
Interesse an <strong>der</strong> Verwirklichung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 <strong>der</strong> Vor-<br />
rang einzuräumen. Unüberwindliche rechtliche Hin<strong>der</strong>nisse bestehen nicht.<br />
Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Planung den Ergebnissen <strong>der</strong><br />
vorbereitenden Planungen und dem damit verfolgten Planungsziel ent-<br />
spricht. Sie berücksichtigt die in den einschlägigen gesetzlichen Vorschrif-<br />
ten zum Ausdruck kommenden Ge- und Verbote und entspricht schließlich<br />
den Anfor<strong>der</strong>ungen des Abwägungsgebots. Sie enthält keine unverhältnis-<br />
mäßigen Eingriffe in private Rechte Dritter und ist auch im Hinblick auf die<br />
enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses ge-<br />
rechtfertigt.<br />
3.2 Planungsvarianten<br />
Bezüglich <strong>der</strong> einzelnen Planungsvarianten wird zunächst auf die Ausfüh-<br />
rungen unter B.II. (Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Planung) sowie C.II.3.4 und<br />
C.II.4.2 (Trassenalternativen und <strong>der</strong>en Bewertung im Rahmen <strong>der</strong> Umwelt-<br />
verträglichkeitsprüfung) verwiesen.<br />
Die Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Planung zeigt, dass <strong>der</strong> Entscheidung für<br />
die OU <strong>Dillingen</strong> intensive Diskussionen bzw. Prüfungen <strong>der</strong> Vor- und Nach-<br />
teile verschiedener Trassenvarianten vorausgingen.<br />
Basis aller weiteren Überlegungen ist die landesplanerische Beurteilung <strong>der</strong><br />
<strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben vom 02.12.1997, wonach für den Bereich Dillin-
- 57 -<br />
gen die untersuchte Wahllinie 1/2/3 (Nordumfahrung <strong>Dillingen</strong>) und für den<br />
Bereich Höchstädt die Wahllinien 2, 3 und 1 mit Maßgaben den Erfor<strong>der</strong>nis-<br />
sen <strong>der</strong> Raumordnung entsprechen.<br />
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat mit<br />
Schreiben vom 24.01.2002 gemäß § 16 FStrG die Linienführung für die Um-<br />
fahrung <strong>Dillingen</strong>/Höchstädt bestimmt und dabei die Wahllinie 1/2/3 (Nord-<br />
umfahrung <strong>Dillingen</strong>) für den Bereich <strong>Dillingen</strong> und die Wahllinie 3 (Nordva-<br />
riante Höchstädt) für den Bereich Höchstädt zugrunde gelegt. Mit <strong>der</strong> Zu-<br />
stimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />
vom 16.09.2005 zur Trennung <strong>der</strong> bis dato planerisch gemeinsam behan-<br />
delten Ortsumgehungen <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt war gleichzeitig auch die<br />
Zuordnung <strong>der</strong> zur Verknüpfung <strong>der</strong> B 16 neu mit <strong>der</strong> B 16 alt westlich<br />
Höchstädt notwendigen "Spange Steinheim" (Wahllinie 1, Südvariante<br />
Höchstädt) zur Umgehung <strong>Dillingen</strong> verbunden. Gleichzeitig wurde klarge-<br />
stellt, dass mit <strong>der</strong> Trennung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt keine <strong>der</strong> un-<br />
tersuchten Trassenführungen ausscheidet, son<strong>der</strong>n dass die Option für alle<br />
untersuchten Trassenführungen <strong>der</strong> B 16 neu im Raum Höchstädt offen zu<br />
halten ist. Damit ist die Linienbestimmung für die Nordvariante Höchstädt<br />
(Wahllinie 3) obsolet geworden. Eine neue Linienbestimmung für die nun-<br />
mehr planerisch getrennten OU <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt war nicht er-<br />
for<strong>der</strong>lich (§ 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FStrG).<br />
3.3 Gesamtabwägung Planfeststellungslinie - Planungsalternativen<br />
Bereits bei <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung im Rahmen <strong>der</strong> Umweltverträglichkeits-<br />
prüfung (vgl. C.II.3.5 dieses Beschlusses) wurde festgestellt, dass sich hin-<br />
sichtlich aller umweltbezogenen Faktoren - abgesehen vom Schutzgut<br />
Mensch - keine entscheidungserheblichen Unterschiede zwischen den<br />
Trassenvarianten feststellen lassen. Eine evtl. Beeinträchtigung <strong>von</strong> Boden-<br />
denkmälern durch die Planfeststellungslinie kann durch die Auflage A.VIII.1<br />
weitestgehend vermieden werden.<br />
Die neben <strong>der</strong> Planfeststellungslinie zur Disposition stehenden Planungsva-<br />
rianten sind bei ihrer vergleichenden Bewertung mit dieser wie folgt zu beur-<br />
teilen:
- 58 -<br />
Wahllinie 1/2/3 (Nordumfahrung <strong>Dillingen</strong>)<br />
Die Wahllinie 1/2/3 bildet die Basis für die Weiterentwicklung bzw. Feintras-<br />
sierung <strong>der</strong> Umfahrung <strong>Dillingen</strong>. Sie liegt im landesplanerisch positiv beur-<br />
teilten Planungskorridor für die OU <strong>Dillingen</strong> und geht im Osten bis zum An-<br />
schluss an die B 16 alt zwischen Steinheim und Höchstädt in die ebenfalls<br />
landesplanerisch positiv beurteilte Wahllinie 1 (Südumfahrung Höchstädt)<br />
über.<br />
Ihr Vorteil gegenüber <strong>der</strong> Planfeststellungslinie liegt im Wesentlichen in <strong>der</strong><br />
um 54 m bzw. 98 m kürzeren Trassenführung.<br />
Demgegenüber steht eine im Bereich <strong>der</strong> Gemarkungen Hausen und Do-<br />
naualtheim parallel max. 260 m nach Nordwesten verschobene planfestge-<br />
stellte Trasse, die den For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> entgegenkommt,<br />
den Abstand zur Wohnbebauung <strong>von</strong> Hausen möglichst groß zu halten und<br />
damit auch eine nachhaltige Siedlungsentwicklung in diesem Bereich nicht<br />
zu verhin<strong>der</strong>n. Im Übrigen sind in diesem Bereich keine signifikanten Unter-<br />
schiede zwischen <strong>der</strong> Planfeststellungslinie und <strong>der</strong> Wahllinie 1/2/3 zu ver-<br />
zeichnen.<br />
Im Bereich <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze Steinheim-Deisenhofen ist festzustellen,<br />
dass die Wahllinie 1/2/3 bzw. die aus dieser Linie fortgeführte Wahllinie 1<br />
(Südumfahrung Höchstädt) zu einer Zerschneidung <strong>der</strong> Gemarkung Stein-<br />
heim führt. Während sich dieser Trenneffekt bei <strong>der</strong> Planfeststellungslinie<br />
östlich <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 aus trassierungstechnischen Gründen nicht<br />
vermeiden lässt, ist dies im Bereich zwischen dem Wasserschutzgebiet<br />
Riesgruppe und <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 möglich. Dies bedingt eine Ver-<br />
schiebung <strong>der</strong> Trasse an die Gemarkungsgrenze Steinheim-Deisenhofen.<br />
Damit liegt die Planfeststellungslinie im Bereich <strong>der</strong> Hangkante zum Ried<br />
bei Deisenhofen und verringert die Durchschneidungsschäden hochwertiger<br />
landwirtschaftlicher Ackerflächen im Bereich <strong>der</strong> Dillinger Hochterrasse. Die<br />
Annäherung an die Gemarkungsgrenze entspricht auch einer Empfehlung in<br />
<strong>der</strong> landesplanerischen Beurteilung vom 02.12.1997 (raumordnerische Ge-<br />
samtabwägung, S. 45). Schließlich ist sie auch trassierungstechnisch ent-<br />
sprechend den RAS-L optimiert. Auf die nachvollziehbaren Ausführungen<br />
im Erläuterungsbericht unter Nr. 3.4.1.3 S. 44 ff in Unterlage 1T wird ver-<br />
wiesen. Demgegenüber ist die Mehrlänge <strong>der</strong> Planfeststellungslinie gegen-<br />
über <strong>der</strong> Wahllinie 1/2/3 <strong>von</strong> nachrangiger Bedeutung.
Variante 1<br />
- 59 -<br />
Die Variante 1 ist unter C.III.4.2 dieses Beschlusses (UVP) im Übrigen in<br />
den Planunterlagen (vgl. Unterlage 1T, S. 20 ff) beschrieben. Unter Um-<br />
weltgesichtspunkten hat sie keine entscheidenden Vorteile gegenüber <strong>der</strong><br />
Planfeststellungslinie, jedoch Nachteile in punkto Schutzgut Mensch. Auf-<br />
grund <strong>der</strong> Nähe zur Wohnbebauung <strong>von</strong> Hausen und <strong>Donau</strong>altheim sind ak-<br />
tive Lärmschutzmaßnahmen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Auch in punkto Wirtschaftlichkeit hat die Variante 1 Nachteile gegenüber <strong>der</strong><br />
Planfeststellungslinie. Bei <strong>der</strong> Variante 1 liegt die Anschlussstelle <strong>Dillingen</strong>-<br />
Mitte nämlich im unmittelbaren Kreuzungsbereich <strong>der</strong> Egau und Kreisstraße<br />
DLG 31, was erhebliche technische Aufwendungen wie z.B. ein zweistöcki-<br />
ges Brückenbauwerk erfor<strong>der</strong>t. Neben den deutlich höheren Baukosten<br />
sprechen auch die gesamtwirtschaftlich zu beurteilenden Unterhaltskosten<br />
gegen die Variante 1.<br />
Zwar sind auch bei <strong>der</strong> Planfeststellungslinie Flurzerschneidungen unver-<br />
meidlich, die Variante 1 schneidet allerdings in Bezug auf die landwirtschaft-<br />
liche Betroffenheit noch schlechter ab. So werden hofnahe Betriebsflächen<br />
überbaut und größere Teile <strong>der</strong> <strong>Donau</strong>altheimer Flur sowie des Aussiedler-<br />
hofes Sailermühle vom dazugehörenden Ortsteil abgeschnitten.<br />
Aus den o.g. Gründen ist die Variante 1 we<strong>der</strong> unter Umweltgesichtspunk-<br />
ten noch in punkto Wirtschaftlichkeit eine vorzugswürdige Alternative.<br />
Variante 2<br />
Auch bei <strong>der</strong> Variante 2 sind umweltbezogen hinsichtlich des Schutzgutes<br />
Mensch entscheidungserhebliche Verschlechterungen gegenüber <strong>der</strong> Plan-<br />
feststellungslinie gegeben. So schneidet sie in Bezug auf den Lärmschutz<br />
wegen <strong>der</strong> Nähe zur Wohnbebauung <strong>von</strong> Hausen und <strong>Donau</strong>altheim noch<br />
schlechter als die Variante 1 ab. Im beengten Korridor zwischen den Orts-<br />
teilen sind nämlich beidseitig Lärmschutzwände und -wälle erfor<strong>der</strong>lich. Die<br />
Anschlussstelle <strong>Dillingen</strong>-Mitte liegt bei <strong>der</strong> Variante 2 in unmittelbarer Nähe<br />
<strong>der</strong> Wohnbebauung. Neben den Kosten für die lärmbedingten Mehrinvestiti-<br />
onen spielen auch die gesamtwirtschaftlich zu beurteilenden Bau- und Un-<br />
terhaltskosten eine erhebliche Rolle. Auch in Bezug auf die Landwirtschaft<br />
ist <strong>der</strong> Planfeststellungslinie gegenüber <strong>der</strong> Variante 2 ebenso wie gegen-<br />
über <strong>der</strong> Variante 1 <strong>der</strong> Vorzug zu geben. Zwar ist <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU Dil-
- 60 -<br />
lingen bei allen Varianten mit einem erheblichen Bedarf an landwirtschaftli-<br />
chen Flächen verbunden. Im Gegensatz zu den Varianten 1 und 2 können<br />
jedoch bei <strong>der</strong> Planfeststellungslinie die Überbauung hofnaher Flächen und<br />
die Zerschneidung einzelner Gemarkungsflächen aufgrund <strong>der</strong><br />
Trassenanlehnung an die Wasserschutzgebietsgrenze und an die Gemar-<br />
kungsgrenze Steinheim-Deisenhofen gemil<strong>der</strong>t werden.<br />
Untersuchte Linie 1<br />
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei <strong>der</strong> untersuchten Linie 1 um eine<br />
Untervariante, die die Wahllinie 1/2/3 mit <strong>der</strong> Variante 2 verbindet. Ihr Vorteil<br />
liegt ausschließlich in <strong>der</strong> weiträumigen Umfahrung des Wasserschutzge-<br />
biets Steinheim. Dieses Wasserschutzgebiet wurde mit Verordnung des<br />
Landratsamts <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> vom 21.11.2007 geän<strong>der</strong>t. Die Plan-<br />
feststellungslinie liegt außerhalb des Wasserschutzgebiets. Nachteilige<br />
Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind deshalb auch bei <strong>der</strong> Plan-<br />
feststellungslinie nicht zu erwarten. Demgegenüber hat die untersuchte Li-<br />
nie 1 den ausschlaggebenden Nachteil, dass sie den Flurbereich nordöst-<br />
lich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>altheim und nördlich <strong>von</strong> Steinheim diagonal durchschneidet.<br />
Untersuchte Linie 2<br />
Auch die untersuchte Linie 2 ist offensichtlich nicht vorzugswürdig. Sie wur-<br />
de bereits im Vorfeld des Raumordnungsverfahrens ausgeschlossen und ist<br />
deshalb auch nicht landesplanerisch beurteilt. Mit <strong>der</strong> untersuchten Linie 2<br />
sollten die negativen Auswirkungen <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong>trasse auf die landwirt-<br />
schaftlichen Belange, nämlich Flurdurchschneidungen im Bereich <strong>der</strong> Ge-<br />
markung Steinheim, gemil<strong>der</strong>t werden. Die Gründe für den Ausschluss die-<br />
ser Variante liegen im trassierungstechnischen Bereich sowie in <strong>der</strong> länge-<br />
ren Baustrecke <strong>von</strong> 212 m. Die Linienführung mit fünf aufeinan<strong>der</strong> folgen-<br />
den Bogenradien fügt sich nicht in die zügige Relationstrassierung <strong>der</strong> OU<br />
<strong>Dillingen</strong> ein, führt zu einem unstetigen Linienverlauf und entspricht insoweit<br />
nicht den RAS-L.<br />
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Entscheidung zugunsten <strong>der</strong><br />
Planfeststellungslinie nach den gesetzlichen Planungsvorgaben und dem<br />
Gebot <strong>der</strong> Planrechtfertigung getroffen wurde. Unter Berücksichtigung des
- 61 -<br />
Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit und des daraus resultierenden Abwä-<br />
gungsgebots sind im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens auch die<br />
Grenzen <strong>der</strong> planerischen Gestaltungsfreiheit berücksichtigt.<br />
3.4 Ausbaustandard (Dimensionierung) des Vorhabens<br />
Auch die Dimensionierung und Ausgestaltung des Vorhabens entspricht<br />
dem Gebot <strong>der</strong> sachgerechten Abwägung <strong>der</strong> wi<strong>der</strong>streitenden Belange.<br />
Der Vorhabensträger hat sich bei <strong>der</strong> Planung an den "Richtlinien für die<br />
Anlage <strong>von</strong> Straßen (RAS)" orientiert. Die darin dargestellten verkehrsbe-<br />
zogenen Gesichtspunkte und straßenbaulichen Erfor<strong>der</strong>nisse spiegeln den<br />
Stand <strong>der</strong> Technik wie<strong>der</strong> und geben wertvolle Anleitungen für den Stra-<br />
ßenbau.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Verkehrsprognosen ist für die B 16 neu im plangegenständli-<br />
chen Abschnitt für das Jahr 2020 mit einem durchschnittlichen täglichen<br />
Verkehr (DTV) zwischen 11.600 und 13.300 Kfz/24h zu rechnen. Der<br />
Schwerverkehranteil beträgt zwischen 15 und 16 %. Im Einzelnen wird auf<br />
Anlage 1.2 zum Erläuterungsbericht in Unterlage 1T verwiesen.<br />
Entsprechend den Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong> Straßen, Teilquerschnitte<br />
(RAS-Q), kommen im plangegenständlichen Bereich die Querschnitte RQ<br />
10,5 und RQ 15,5 in Betracht.<br />
Im Bereich <strong>von</strong> Bau-km 0+450 bis Bau-km 6+390 wird die Umgehungsstra-<br />
ße <strong>Dillingen</strong> mit einem Regelquerschnitt RQ 15,5 erstellt. Es entstehen in<br />
diesem Bereich insgesamt vier dreistreifige Abschnitte mit einer befestigten<br />
Fahrbahnbreite <strong>von</strong> 11,0 m, die für jede Fahrtrichtung zwei sichere Über-<br />
holmöglichkeiten zulassen.<br />
Die Entscheidung für den Regelquerschnitt RQ 15,5 (Dreistreifigkeit) im<br />
o. g. Bereich erfolgte vor allem aus Gründen <strong>der</strong> Verkehrsbelastung <strong>der</strong><br />
Straße und <strong>der</strong> Verkehrssicherheit. Generell wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass<br />
ab einem DTV <strong>von</strong> ca. 8.000 Kfz/24h ein dreistreifiger Ausbau sinnvoll sein<br />
kann. Diese Verkehrsmengen werden bei <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> überschritten.<br />
Angesichts des hohen Sicherheitsgewinns sind die Mehrkosten in Höhe <strong>von</strong><br />
ca. 1,6 Millionen € für den Bau eines RQ 15,5 gegenüber dem RQ 10,5 ge-<br />
rechtfertigt. Der nachträgliche Anbau eines dritten Fahrstreifens hätte we-
- 62 -<br />
sentlich höhere Aufwendungen zur Folge. Im Übrigen wäre es grundsätzlich<br />
ein planerischer Missgriff, wenn eine Straße so dimensioniert würde, dass<br />
sie gerade noch ausreicht, um dem erwarteten durchschnittlichen Verkehrs-<br />
bedarf zu genügen, da jedes Mal dann, wenn die Belastung das Durch-<br />
schnittsmaß überstiege, ein Zusammenbruch des Verkehrs geradezu vor-<br />
programmiert wäre. Es versteht sich deshalb <strong>von</strong> selbst, dass eine Straße<br />
über Reserven verfügen muss, damit sie ihre Funktion auch dann noch er-<br />
füllen kann, wenn sie über das normale Maß hinaus in Anspruch genommen<br />
wird.<br />
Ab etwa Bau-km 6+500 bis zum Bauende wird <strong>der</strong> zweistreifige Regelquer-<br />
schnitt RQ 10,5 angewandt. Aufgrund des hohen Schwerverkehrsanteils<br />
sind 0,50 m breite Randstreifen vorgesehen. Die Fahrbahnbreite beträgt<br />
damit insgesamt 8,0 m. Auf eine Weiterführung des dreistreifigen Ausbaus<br />
wird in diesem Bereich verzichtet, weil über die mögliche Weiterführung <strong>der</strong><br />
zukünftigen OU Höchstädt (Nord-, Mittel-, Bahn- o<strong>der</strong> Südtrasse) noch kei-<br />
ne Entscheidung getroffen wurde. In diesem Abschnitt wird lediglich das<br />
Überführungsbauwerk <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 mit einer lichten Weite <strong>von</strong><br />
26 m erstellt, um im Falle einer Entscheidung gegen eine Nordumfahrung<br />
<strong>von</strong> Höchstädt in diesem Bereich den dreistreifigen Ausbau o<strong>der</strong> zusätzliche<br />
Ein- o<strong>der</strong> Ausfahrtsstreifen für eine Anschlussstelle leichter zu ermöglichen.<br />
Kreuzungen mit an<strong>der</strong>en Verkehrswegen werden höhenfrei ausgeführt. Je<br />
nach Höhenlage <strong>der</strong> Straße bzw. nach den topografischen Gegebenheiten<br />
sind Über- bzw. Unterführungen vorgesehen. Die Anschlussstellen sind als<br />
höhenfreie Kreuzungen ausgebildet.<br />
In <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass das Bauvorhaben in seiner<br />
Dimensionierung dem zu erwartenden Verkehrsbedarf entspricht. Der Aus-<br />
baustandard trägt dem Gebot des § 3 Abs. 1 und § 4 FStrG Rechnung.<br />
4. Raum- und Fachplanung<br />
4.1 Raumordnung, Landes- und Regionalplanung<br />
Die planfestgestellte OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 entspricht auch den<br />
Zielsetzungen <strong>der</strong> Raumordnung, Landes- und Regionalplanung.
- 63 -<br />
Bereits mit <strong>der</strong> landesplanerischen Beurteilung vom 02.12.1997 für die<br />
OU <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> - Höchstädt a. d. <strong>Donau</strong> hat die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong><br />
Schwaben als höhere Landesplanungsbehörde das Raumordnungsverfah-<br />
ren für diese OU mit einer grundsätzlich positiven landesplanerischen Beur-<br />
teilung abgeschlossen. Die nunmehr planfestgestellte Trassenführung für<br />
den Teilbereich "OU <strong>Dillingen</strong>" än<strong>der</strong>t die Grundlagen <strong>der</strong> seinerzeitigen<br />
Entscheidung nicht in landesplanerisch wesentlichem Umfang. Die Maßga-<br />
ben <strong>der</strong> landesplanerischen Beurteilung werden berücksichtigt.<br />
Die Planung trägt auch den einschlägigen Zielen <strong>der</strong> aktuellen Fassung des<br />
Regionalplans <strong>der</strong> Region Augsburg (RP 9) i. d. F. <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben vom 19.11.2007 (RABl. Nr. 18 S. 225) Rech-<br />
nung. Danach soll in den Mittelbereichen <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong>/Lauingen<br />
(<strong>Donau</strong>), Nördlingen, <strong>Donau</strong>wörth und Schwabmünchen auf eine Verbesse-<br />
rung <strong>der</strong> Standortbedingungen für die gewerbliche Wirtschaft hingewirkt<br />
werden. Die Infrastruktur soll hierfür ergänzt und ausgebaut werden (RP 9 A<br />
II 1.1 (Z)). Im Mittelbereich <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong>/Lauingen (<strong>Donau</strong>) sollen<br />
durch den Ausbau <strong>der</strong> bestehenden Straßenverbindungen leistungsfähige<br />
Zubringer zu den Autobahnen A 7 und A 8 geschaffen werden (RP 9 B IV<br />
1.2.4.2 (Z)). Schließlich drückt <strong>der</strong> Regionalplan die Erwartung aus, dass<br />
die Ortsumgehungen im Zuge <strong>der</strong> B 16 zwischen <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> und<br />
<strong>Donau</strong>wörth baldmöglichst realisiert werden (RP 9 B IV 1.2.7 Satz 1 (Z)).<br />
Somit entspricht die nunmehr planfestgestellte Linie den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong><br />
Raumordnung. Auch <strong>der</strong> Regionale Planungsverband Augsburg bestätigt,<br />
dass die plangegenständliche Maßnahme <strong>der</strong> Zielsetzung des Regional-<br />
plans <strong>der</strong> Region Augsburg Rechnung trägt.<br />
4.2 Staats-, Kreis- und Gemeindestraßenplanung<br />
Die Pläne für die OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 sind auch mit <strong>der</strong> Staats-<br />
straßenplanung des Freistaates Bayern und <strong>der</strong> Kreisstraßenplanung des<br />
Landkreises <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> sowie den straßenbaulichen Belangen<br />
<strong>der</strong> betroffenen Kommunen vereinbar.<br />
Mit diesem Planfeststellungsbeschluss werden unter A.III. des Beschlusste-<br />
nors straßenrechtliche Verfügungen ausgesprochen, die sich im Einzelnen<br />
aus Nr. 8.01 bis 8.17 (Blatt 139 bis 149-17T) des BWV in Unterlage 7.2T
- 64 -<br />
sowie aus dem Lageplan <strong>der</strong> straßenrechtlichen Verfügungen in Unterlage<br />
7.3T ergeben. Das diesen Verfügungen zugrunde liegende<br />
Umstufungskonzept wurde vom Staatl. Bauamt Krumbach im Einvernehmen<br />
mit dem Landkreis <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> sowie mit den Städten <strong>Dillingen</strong> a.<br />
d. <strong>Donau</strong> und Lauingen (<strong>Donau</strong>) erarbeitet. Vor dem rechtlichen Übergang<br />
<strong>der</strong> Strecken an die künftigen Baulastträger werden in einer gemeinsamen<br />
Begehung alle zu widmenden und umzustufenden Straßenabschnitte be-<br />
gutachtet. Die evtl. erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen (vgl. § 6 FStrG, Art. 9 Abs. 4<br />
BayStrWG) werden anschließend als Ergebnis dieser gutachterlichen Be-<br />
gehung vereinbart.<br />
4.3 Städtebauliche Belange<br />
Der <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> wi<strong>der</strong>spricht auch nicht den örtlichen Bauleit-<br />
planungen <strong>der</strong> betroffenen Kommunen. Das planfestgestellte Vorhaben be-<br />
rücksichtigt die ausreichend konkretisierten städtebaulichen Planungen <strong>der</strong><br />
<strong>von</strong> ihm tangierten Gemeinden.<br />
Das Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> begrüßt das Vorhaben vor allem im<br />
Hinblick auf die Funktion <strong>der</strong> B 16 als wichtige überörtliche Verkehrsachse<br />
und als Anbindung an das überörtliche Fernstraßennetz grundsätzlich. Als<br />
städtebaulich sehr bedenklich und unschön wird jedoch die im Rahmen <strong>der</strong><br />
Tektur eingeplante Lärmschutzwand entlang <strong>der</strong> Dillinger Straße am westli-<br />
chen Ortsrand <strong>von</strong> Höchstädt gesehen.<br />
Bei Abwägung <strong>der</strong> vorgetragenen öffentlichen Belange mit den privaten Be-<br />
langen <strong>der</strong> Anlieger ist allerdings dem aktiven Lärmschutz <strong>der</strong> Vorrang ein-<br />
zuräumen. Die planfestgestellte Wand gewährt den Anwohnern <strong>der</strong> Dillinger<br />
Straße den erfor<strong>der</strong>lichen Immissionsschutz und dient daher <strong>der</strong>en Lebens-<br />
qualität und Gesundheit. Darüber hinaus wird die Sicherheit und Leichtigkeit<br />
des Verkehrs auf <strong>der</strong> B 16 durch den Wegfall <strong>der</strong> direkten Zufahrten in die-<br />
sem außerörtlichen Bereich wesentlich erhöht. Im Übrigen sagt das Staatl.<br />
Bauamt Krumbach zu, auf Wunsch des Kreisbaumeisters sowie <strong>der</strong> Stadt<br />
Höchstädt die Gestaltung <strong>der</strong> Lärmschutzwand mit diesen abzustimmen<br />
und Gestaltungsvorschläge im Rahmen des technisch Machbaren und wirt-<br />
schaftlich Vertretbaren zu berücksichtigen.
5. Immissionsschutz<br />
5.1 Lärmschutz<br />
- 65 -<br />
Die Planung ist auch mit den Belangen des Schallschutzes vereinbar. Ent-<br />
sprechend dem in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz und Op-<br />
timierungsgebot wurde darauf geachtet, dass eine Beeinträchtigung <strong>der</strong><br />
ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit<br />
wie möglich vermieden wird.<br />
Für die Linienführung <strong>der</strong> neuen B 16 gilt im Übrigen nach § 41 Abs. 1<br />
BImSchG <strong>der</strong> Grundsatz, dass beim Bau o<strong>der</strong> <strong>der</strong> wesentlichen Än<strong>der</strong>ung<br />
öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass durch diese keine schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden kön-<br />
nen, die nach dem Stand <strong>der</strong> Technik vermeidbar sind. Auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
des § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG legt die 16. BImSchV die<br />
Immissionsgrenzewerte für die zumutbaren Verkehrsgeräusche fest.<br />
Diese Grenzwerte betragen<br />
an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen<br />
57 dB(A) tags,<br />
47 dB(A) nachts;<br />
in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten<br />
59 dB(A) tags,<br />
49 dB(A) nachts;<br />
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten<br />
64 dB(A) tags,<br />
54 dB(A) nachts;<br />
in Gewerbegebieten<br />
69 dB(A) tags,<br />
59 dB(A) nachts.<br />
Die Art <strong>der</strong> o. b. Anlagen und Gebiete ergibt sich gemäß § 2 Abs. 2 <strong>der</strong> 16.<br />
BImSchV aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in den<br />
Bebauungsplänen festgesetzte Flächen sowie Gebiete, für die keine Fest-
- 66 -<br />
setzungen bestehen, sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit einzustu-<br />
fen.<br />
Gemäß § 3 <strong>der</strong> 16. BImSchV ist <strong>der</strong> Beurteilungspegel für Straßen nach An-<br />
lage 1 zu <strong>der</strong> genannten Verordnung zu berechnen. Bei diesen Berechnun-<br />
gen wird nur <strong>der</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> neuen o<strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Straße ausgehende Ver-<br />
kehrslärm errechnet (vgl. BVerwG vom 21.03.1996, NVwZ 1996, S. 1003).<br />
Im vorliegenden Fall wurden vom Antragsteller schalltechnische Untersu-<br />
chungen durchgeführt (Unterlage 11). Grundlage dieser Untersuchungen ist<br />
die vom Staatl. Bauamt Krumbach beim Ing.-Büro Modus Consult GmbH,<br />
Ulm, in Auftrag gegebene Verkehrsprognose für das Jahr 2020 im Bereich<br />
<strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong>. Danach ergibt sich für den plangegenständlichen Be-<br />
reich zwischen dem westlichen Baubeginn und dem östlichen Bauende ein<br />
durchschnittlicher täglicher Verkehr (DTV) zwischen 16.800 und 13.300<br />
Kfz/24h in <strong>der</strong> Summe bei<strong>der</strong> Fahrtrichtungen. Die Lärmberechnungen wur-<br />
den entsprechend den Vorgaben <strong>der</strong> Verkehrslärmschutzverordnung und<br />
<strong>der</strong> "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen", Ausgabe 1990 (RLS 90)<br />
durchgeführt. Vernünftige Zweifel an <strong>der</strong> rechnerischen Richtigkeit dieser<br />
Ergebnisse bestehen - auch nach Einschätzung des Bayer. Landesamts für<br />
Umwelt - nicht.<br />
Bei <strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>von</strong> § 41 BImSchG i. V. m. <strong>der</strong> 16. BImSchV vor-<br />
zunehmenden Beurteilung <strong>der</strong> Zumutbarkeit <strong>von</strong> Verkehrslärmimmissionen<br />
wird nur <strong>der</strong> Lärm erfasst, <strong>der</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> zu bauenden o<strong>der</strong> zu än<strong>der</strong>nden<br />
Straße selbst ausgeht (sog. Baugrubenprinzip). Nimmt jedoch infolge des<br />
Straßenbauvorhabens <strong>der</strong> Verkehr auf einer an<strong>der</strong>en, vorhandenen Straße<br />
zu, ist <strong>der</strong> <strong>von</strong> ihr auszugehende Lärmzuwachs im Rahmen <strong>der</strong> Abwägung<br />
nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen, wenn er mehr als uner-<br />
heblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem<br />
planfestgestellten Straßenbauvorhaben und <strong>der</strong> zu erwartenden Verkehrs-<br />
zunahme auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Straße besteht (BVerwG vom 17.03.2005, Az.<br />
4 A 18.04). Diese Situation ist in Teilbereichen <strong>der</strong> B 16 alt östlich des Bau-<br />
endes <strong>der</strong> planfestgestellten Maßnahme gegeben.<br />
Unter B.II. dieses Beschlusses ist dargelegt, dass mit Zustimmung des<br />
Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMV) eine<br />
Trennung <strong>der</strong> bislang planerisch gemeinsam behandelten OU <strong>Dillingen</strong> und
- 67 -<br />
Höchstädt erfolgte. Dadurch wurde - ebenfalls mit ausdrücklicher Zustim-<br />
mung des BMV - zur Vermeidung eines Planungstorsos - die Verknüpfung<br />
<strong>der</strong> B 16 neu (OU <strong>Dillingen</strong>) mit <strong>der</strong> B 16 alt westlich Höchstädt über eine<br />
"Spange Steinheim" erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Das Verkehrsgutachten <strong>der</strong> Fa. Modus Consult prognostiziert, dass sich<br />
nach <strong>der</strong> Verkehrsübergabe <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> Verlagerungen einstellen<br />
werden und <strong>der</strong> Verkehr auf <strong>der</strong> B 16 alt in Höchstädt um im Mittel mehr als<br />
26 % zunehmen wird. In den übrigen Bereichen <strong>der</strong> Ortsdurchfahrt<br />
Höchstädt im Zuge <strong>der</strong> B 16 alt beträgt die Verkehrszunahme zwischen 3,4<br />
% und 6,5 %.<br />
Bei dieser Ausgangslage ist jedoch zu berücksichtigen, dass <strong>der</strong> Landkreis<br />
<strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> im Einvernehmen mit <strong>der</strong> Stadt Höchstädt eine Kreis-<br />
straßenspange (DLG 15) am westlichen Ortsrand <strong>von</strong> Höchstädt errichtet.<br />
Dieses im Bau befindliche Straßenstück schließt eine vorhandene Lücke im<br />
Kreisstraßennetz und stellt die Verbindung zwischen <strong>der</strong> Dillinger Straße im<br />
Süden (B 16) und <strong>der</strong> bestehenden Kreisstraße DLG 15 im Norden her. Die<br />
Verkehrsbelastung dieser Spange beträgt bis zum Bau einer OU Höchstädt<br />
bei einem Prognosehorizont bis 2020 rd. 7.100 Kfz/24h; nach Verwirkli-<br />
chung einer OU Höchstädt wird sie im Mittel rd. 3.000 Kfz/24h betragen. Mit<br />
einer Verkehrsübergabe dieser Entlastungsspange im Zuge <strong>der</strong> Kreisstraße<br />
DLG 15 ist Ende 2009 zu rechnen. Bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Lärmbelastung<br />
<strong>von</strong> Höchstädt infolge des Baus <strong>der</strong> Umgehungsstraße <strong>Dillingen</strong> ist deshalb<br />
auch diese Kreisstraßenspange zu berücksichtigen. Die im Erläuterungsbe-<br />
richt (Unterlage 1T) und in den Ergebnissen <strong>der</strong> schalltechnischen Berech-<br />
nungen (Unterlage 11) aufgezeigten Verkehrsmengen belegen, dass zwi-<br />
schen den Einmündungen "Steinheimer Spange" und "Entlastungsspange<br />
Höchstädt im Zuge <strong>der</strong> DLG 15" in die B 16 alt <strong>der</strong> Verkehr bis zum Bau ei-<br />
ner OU Höchstädt um rd. 40 % zunehmen wird. In den übrigen Bereichen<br />
<strong>der</strong> Ortsdurchfahrt Höchstädt (B 16) wird sich <strong>der</strong> Verkehr nach Inbetrieb-<br />
nahme <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 15 (Entlastungsspange) zwischen 3,4 % und<br />
20,5 % verringern.<br />
Angesichts dieser Sachlage hat das Staatl. Bauamt Krumbach mit Plantek-<br />
tur vom 28.05.2008 für den in Rede stehenden belasteten Bereich <strong>der</strong> B 16<br />
alt (Dillinger Straße) die bereits beschriebenen aktiven Lärmschutzmaß-
- 68 -<br />
nahmen in Form einer Lärmschutzwand vorgesehen. Damit werden die<br />
Grenzwerte <strong>der</strong> 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete (64 dB(A) tags und<br />
59 dB(A) nachts), zum Teil auch für allgemeine Wohngebiete (59 dB(A) tags<br />
und 49 dB(A) nachts) an allen dem Wohnen dienenden Gebäuden unter-<br />
schritten. Eine Grenzwertüberschreitung am Gebäude Flnr. 1674/3 (I. OG)<br />
bleibt außer Betracht, weil es sich hier um ein gewerblich genutztes Gebäu-<br />
de handelt.<br />
Mit dem Bau des Lärmschutzwalls sind die im Rahmen des Abwägungsge-<br />
bots zu prüfenden gesunden Wohnverhältnisse südlich <strong>der</strong> Dillinger Straße<br />
in jedem Fall gewährleistet (BVerwG Az. 4 A 18.04).<br />
Für das nördlich <strong>der</strong> Dillinger Straße befindliche Grundstück Flnr. 1732 <strong>der</strong><br />
Gemarkung Höchstädt können die für Dorf- und Mischgebiete geltenden<br />
Grenzwerte nicht eingehalten werden. Die errechneten Schallimmissionen<br />
am Wohngebäude betragen hier 70 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts im EG<br />
sowie 71 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts im I. OG. Die Anordnung aktiver<br />
Schutzmaßnahmen für dieses Einzelanwesen würde den Bau einer rd.<br />
150 m langen und 4 m hohen Lärmschutzwand erfor<strong>der</strong>lich machen. Die<br />
Kosten hierfür müssten einschl. <strong>der</strong> Nebenkosten auf rd. 290.000 € veran-<br />
schlagt werden. Außerdem wäre dann dieses sowie die benachbarten<br />
Grundstücke nicht mehr erschlossen. Die Kosten für einen aktiven Schutz<br />
dieses Einzelanwesens sind deshalb als unverhältnismäßig hoch zu beurtei-<br />
len. Aus diesem Grund ist unter A.V.2 dieses Beschlusses passiver Lärm-<br />
schutz (durch bauliche Maßnahmen am Gebäude) angeordnet.<br />
5.2 Luftreinhaltung<br />
Die Planung ist auch mit den Belangen <strong>der</strong> Luftreinhaltung vereinbar.<br />
Dies gilt zunächst im Hinblick auf § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeut-<br />
samen Planungen schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich<br />
o<strong>der</strong> überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige<br />
schutzbedürftige Gebiete möglichst zu vermeiden sind. Dieses Gebot wurde<br />
bei <strong>der</strong> Planung ersichtlich berücksichtigt. Der Abstand <strong>der</strong> Straßentrasse<br />
zum nächstgelegenen Anwesen beträgt im geringsten Fall 35 m. Im Übrigen<br />
verläuft die Trasse so weit <strong>von</strong> den Siedlungsbereichen entfernt, dass sie<br />
außerhalb eines möglichen Beeinträchtigungskorridors in Bezug auf eine<br />
rechtserhebliche Luftschadstoffbelastung <strong>von</strong> dem Wohnen dienenden Ge-<br />
bieten liegt.
- 69 -<br />
Dasselbe gilt auch für die Befürchtung einer möglichen Beeinträchtigung<br />
des FFH-Gebiets "Nebel-, Kloster- und Brunnenbach" aufgrund <strong>der</strong> in Teil-<br />
abschnitten parallelen Trassenführung zum Pulverbach. Im Rahmen <strong>der</strong><br />
Tekturplanung vom 28.05.2008 hat die Firma Modus Consult auch diesen<br />
Bereich untersucht und zusammenfassend festgestellt, dass keine negati-<br />
ven projektbedingten Auswirkungen durch Luftemissionen auf das FFH-<br />
Gebiet "Nebel-, Kloster- und Brunnbach" zu erwarten sind.<br />
Auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> lufthygienischen Grenzwerte <strong>der</strong> 22.<br />
BImSchV ist mit keinen irgendwie gearteten Beeinträchtigungen schutzwür-<br />
diger Interessen durch Luftschadstoffe zu rechnen. Entsprechend dem Gut-<br />
achten <strong>der</strong> Firma Modus Consult, Ulm (Unterlage 11.3T) ist vielmehr eine<br />
deutliche Unterschreitung <strong>der</strong> maßgeblichen Grenzwerte zu konstatieren.<br />
Diese Aussage gilt sowohl für das Prognosejahr 2020 als auch für eine frü-<br />
here Realisierung <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme. Grundsätzlich ist da<strong>von</strong> aus-<br />
zugehen, dass im Prognosejahr 2020 die zu erwartende Gesamtbelastung<br />
unter <strong>der</strong> für das Jahr 2007 berechneten liegen wird, da nach dem "Merk-<br />
blatt über Luftverunreinigungen an Straßen 2002 (MLuS 02, geän<strong>der</strong>t<br />
2005)" <strong>von</strong> <strong>der</strong> Reduzierung <strong>der</strong> Schadstofffrachten infolge des technischen<br />
Fortschritts (z.B. Partikelfilter) ausgegangen wird.<br />
Infolge dessen hat auch das Bayer. Landesamt für Umwelt aus <strong>der</strong> Sicht<br />
des Immissionsschutzes keinerlei Einwendungen gegen die Straßenbau-<br />
maßnahme erhoben.<br />
6. Wasserwirtschaft und Bodenschutz<br />
Das planfestgestellte Vorhaben ist auch mit den Belangen <strong>der</strong> Wasserwirt-<br />
schaft und des Bodenschutzes vereinbar.<br />
6.1 Grundwasserschutz und Trinkwasserversorgung<br />
Das Wasserschutzgebiet Steinheim <strong>der</strong> Bayer. Rieswasserversorgung<br />
(Verordnung des Landratsamts <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> vom 01.06.1994) wur-<br />
de zuletzt mit Verordnung vom 21.11.2007 um 1.050 m² verkleinert. Die<br />
Trasse <strong>der</strong> B 16 neu einschl. des Entwässerungsgrabens liegt damit außer-<br />
halb dieses Wasserschutzgebiets. Ein ursprünglich bei Bau-km 6+250 vor-<br />
gesehener Ausbau gemäß den Richtlinien für technische Maßnahmen an
- 70 -<br />
Straßen in Wasserschutzgebieten 2002 (RiStWag) ist daher für den Bereich<br />
<strong>der</strong> B 16 neu nicht mehr erfor<strong>der</strong>lich. Soweit nach den planfestgestellten<br />
Unterlagen (vgl. Nrn. 3.21 und 3.22 des BWV in Unterlage 7.2T) durch die<br />
notwendigen Folgemaßnahmen des Straßenbauvorhabens in das Wasser-<br />
schutzgebiet eingegriffen wird (Maßnahmen an <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 22 und<br />
an <strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße Schretzheim - Mörslingen) erfolgt ein<br />
Ausbau nach den RiStWag.<br />
Für die Unterführung <strong>der</strong> B 16 neu im Zuge einer Feldwegkreuzung, einer<br />
Kreuzung mit <strong>der</strong> Bahnlinie Ingolstadt - Neuoffingen und einer Kreuzung mit<br />
<strong>der</strong> B 16 alt <strong>von</strong> Bau-km 8+588 bis Bau-km 8+885 ist eine Grundwasser-<br />
wanne erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Negative Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. auf die Trinkwasserver-<br />
sorgung sind aufgrund <strong>der</strong> Baumaßnahme auch nach gutachterlicher Ein-<br />
schätzung des Wasserwirtschaftsamts <strong>Donau</strong>wörth nicht gegeben.<br />
6.2 Straßenentwässerung<br />
Auch die geplante Straßenentwässerung hat keine negativen Auswirkungen<br />
auf die Wasserwirtschaft.<br />
In den Dammbereichen wird das Oberflächenwasser über Bankette und Bö-<br />
schungen in das anschließende Gelände abgeleitet und großflächig versi-<br />
ckert bzw. verdunstet. Dies entspricht dem Bestreben, die Filter- und Spei-<br />
cherkapazität des Bodens bestmöglich auszunutzen und das Nie<strong>der</strong>-<br />
schlagswasser dem Grundwasser zuzuführen. Für dieses Entwässerungs-<br />
konzept ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Erlaubnispflichtig sind hingegen die in Block 3 des BWV beschriebenen ge-<br />
zielten Einleitungen. Hier handelt es sich um die Einschnittsbereiche, in de-<br />
nen das Oberflächenwasser in den angrenzenden Straßenmulden gesam-<br />
melt wird. Durch Stauschwellen in den Mulden soll hier die Reinigung, Ab-<br />
setzung und Verdunstung bzw. Versickerung bei Normalnie<strong>der</strong>schlag be-<br />
günstigt werden. Bei stärkeren Regenereignissen wird das Oberflächen-<br />
wasser zu trassennahen Versickeranlagen geführt. Die Versickeranlagen<br />
bestehen aus Absetzbecken mit anschließenden Sickerbecken.<br />
Die für die Einleitungen erfor<strong>der</strong>liche Erlaubnis wird <strong>von</strong> <strong>der</strong> Konzentrati-<br />
onswirkung <strong>der</strong> Planfeststellung nicht erfasst (§ 14 Abs. 1 WHG), son<strong>der</strong>n<br />
ist unter A.VI.1 des Beschlusstenors geson<strong>der</strong>t ausgesprochen. Die geho-<br />
bene Erlaubnis nach § 7 WHG, Art. 16 BayWG konnte erteilt werden, weil
- 71 -<br />
bei Beachtung <strong>der</strong> unter A.VI.2 des Beschlusstenors festgesetzten Auflagen<br />
eine Beeinträchtigung des Wohls <strong>der</strong> Allgemeinheit nicht zu erwarten ist<br />
(§ 6 WHG, Art. 16 BayWG). Das Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth hat mit<br />
gutachterlicher Stellungnahme vom 14.06.2007 und mit Schreiben vom<br />
24.10.2008 sein Einverständnis mit dem Vorhaben aus wasserwirtschaftli-<br />
cher Sicht erklärt. Das Einvernehmen mit dem Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d.<br />
<strong>Donau</strong> gemäß Art. 14 Abs. 3 WHG wurde hergestellt.<br />
6.3 Oberirdische Gewässer<br />
Im Zuge des Straßenneubaus ist ein Brückenbauwerk über die Egau (Ge-<br />
wässer II. Ordnung) erfor<strong>der</strong>lich. Die hierfür gebotene Anlagengenehmigung<br />
nach Art. 59 BayWG ist <strong>von</strong> <strong>der</strong> Konzentrationswirkung dieses Planfeststel-<br />
lungsbeschlusses erfasst. Die Genehmigung war gemäß Art. 59 Abs. 1<br />
i. V. m. Abs. 4 BayWG zu erteilen, weil bei Beachtung <strong>der</strong> angeordneten<br />
Auflagen das Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Aufgrund <strong>der</strong><br />
Auflagen A.VI.2.2.3 sind die öffentlichen und privaten Belange gewahrt.<br />
Für die Querung des Breitlesgrabens (Gewässer III. Ordnung) ist eine Anla-<br />
gengenehmigung nicht erfor<strong>der</strong>lich. Die wasserwirtschaftlichen Belange<br />
sind bei Einhaltung <strong>der</strong> in A.VI.2.2.2 enthaltenen Auflagen gewahrt.<br />
Entsprechendes gilt für den Heidegraben (Gewässer III. Ordnung), <strong>der</strong> mit-<br />
tels einer Rohrleitung überquert wird (vgl. Auflage A.VI.2.2.1).<br />
6.4 Bauwasserhaltung<br />
Für eine erfor<strong>der</strong>lich werdende Bauwasserhaltung ist nach Art. 17a Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 3 BayWG eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis im verein-<br />
fachten Verfahren notwendig, soweit die Benutzung den erlaubnisfreien<br />
Rahmen des § 33 WHG überschreitet o<strong>der</strong> die Benutzung nicht unter den<br />
Gemeingebrauch nach Art. 21 Abs. 1 BayWG fällt (vgl. auch Art. 17a Abs. 1<br />
Satz 3 BayWG). Die vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 17a<br />
Abs. 1 Satz 2 BayWG. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Land-<br />
ratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> zuständig (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayWG).<br />
6.5 Bodenschutz
- 72 -<br />
Dem Vorhaben stehen auch Belange des Bodenschutzes nicht entgegen.<br />
Nach § 1 des BBodSchG sollen die Funktionen des Bodens gesichert und<br />
wie<strong>der</strong> hergestellt werden, wobei schädliche Bodenverän<strong>der</strong>ungen abzu-<br />
wehren, <strong>der</strong> Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässer-<br />
verunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkun-<br />
gen auf den Boden zu treffen sind.<br />
Zu den Bodenfunktionen i. S. des § 1 BBodSchG gehört auch die Nutzung<br />
für den Verkehr (§ 2 Abs. 2 Nr. 3d BBodSchG). Das dargestellte öffentliche<br />
Interesse an <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme rechtfertigt hier<br />
die Nachteile, die <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 für die an<strong>der</strong>en Funktionen des Bo-<br />
dens mit sich bringt. Die Bodenfunktionen sind nämlich grundsätzlich gleich-<br />
rangig.<br />
Soweit durch das planfestgestellte Vorhaben Belastungen des Bodens<br />
durch den Eintrag <strong>von</strong> Stoffen aus dem Verkehr und Belastungen durch die<br />
Bauarbeiten sowie durch die Herstellung und Unterhaltung <strong>der</strong> Straßenbe-<br />
standteile erfolgen, sind diese unvermeidbar.<br />
Schädliche Bodenverän<strong>der</strong>ungen i. S. des § 2 Abs. 3 BBodSchG, die zu ei-<br />
ner Vorsorgepflicht i. S. des § 7 BBodSchG führen, sind nicht ersichtlich.<br />
Bei Abwägung des öffentlichen Interesses am <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> mit<br />
<strong>der</strong> eher geringen Gefahr einer schädlichen Bodenverän<strong>der</strong>ung überwiegt<br />
das öffentliche Interesse an <strong>der</strong> Verwirklichung des Bauvorhabens. Im Übri-<br />
gen steht die Vermeidungs- und Vermin<strong>der</strong>ungspflicht des § 7 Satz 3<br />
BBodSchG <strong>von</strong> vornherein unter <strong>der</strong> Beschränkung des Verhältnismäßig-<br />
keitsvorbehalts.<br />
Im Anhörungsverfahren haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür erge-<br />
ben, dass sich im plangegenständlichen Bereich Altlasten o<strong>der</strong> Altablage-<br />
rungen befinden, die eine Gefahr für den Boden und das Grundwasser dar-<br />
stellen. Falls im Zuge <strong>der</strong> Bauarbeiten <strong>der</strong>artige Altlasten zutage treten soll-<br />
ten, ist angeordnet, dass die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde<br />
(Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a.d. <strong>Donau</strong>) zu verständigen ist. Mit ihr ist ggf. das<br />
weitere Vorgehen abzustimmen.<br />
7. Naturschutz, Landschaftspflege und Artenschutz<br />
7.1 Naturschutz und Landschaftspflege
- 73 -<br />
Bei <strong>der</strong> Erfüllung seiner Aufgaben hat <strong>der</strong> Straßenbaulastträger den Natur-<br />
haushalt und das Landschaftsbild zu schonen (Art. 9 Abs. 1 Satz 4<br />
BayStrWG). Diese Belange werden konkretisiert durch die in Art. 1<br />
BayNatSchG und §§ 1 und 2 BNatSchG enthaltenen Ziele und Grundsätze<br />
des Naturschutzes, <strong>der</strong> Landschaftspflege und des Schutzes <strong>von</strong> Lebens-<br />
räumen. Die sich hieraus ergebenden Anfor<strong>der</strong>ungen sind untereinan<strong>der</strong><br />
und gegen die sonstigen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Allgemeinheit an Natur und<br />
Landschaft abzuwägen. Mit Grund und Boden ist sparsam umzugehen. Bo-<br />
denversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (vgl. § 1a<br />
BauGB und § 1 BBodSchG).<br />
Dem Vorhaben stehen - auch unter Berücksichtigung dieser Zielsetzungen -<br />
keine unüberwindlichen naturschutzrechtlichen Hin<strong>der</strong>nisse entgegen. Zwar<br />
führt die Verwirklichung des Bauvorhabens - wie in Unterlage 12 dargelegt<br />
ist - zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Diese dienen jedoch dem über-<br />
wiegenden öffentlichen Interesse an <strong>der</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Verkehrsinfra-<br />
struktur.<br />
Nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 19 Abs. 1 und 2<br />
BNatSchG bzw. Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG hat <strong>der</strong> Vorhabensträger, <strong>der</strong><br />
Eingriffe in Natur und Landschaft vornimmt,<br />
- vermeidbare Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu unterlas-<br />
sen sowie<br />
- unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschut-<br />
zes und <strong>der</strong> Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichs-<br />
maßnahmen) o<strong>der</strong> in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaß-<br />
nahmen), soweit es zur Verwirklichung <strong>der</strong> Ziele des Naturschutzes und<br />
<strong>der</strong> Landschaftspflege erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Gemäß § 19 Abs. 3 BNatSchG, Art. 6a Abs. 2 BayNatSchG ist die Maß-<br />
nahme zu untersagen, wenn Belange des Naturschutzes und <strong>der</strong> Land-<br />
schaftspflege bei <strong>der</strong> Abwägung aller Anfor<strong>der</strong>ungen an Natur und Land-<br />
schaft im Rang vorgehen, soweit die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden<br />
o<strong>der</strong> nicht im erfor<strong>der</strong>lichen Maße in angemessener Frist auszugleichen<br />
o<strong>der</strong> in sonstiger Weise zu kompensieren sind.
- 74 -<br />
Die planfestgestellte Maßnahme trägt dem naturschutzrechtlichen Gebot<br />
<strong>der</strong> Vermeidung <strong>von</strong> Beeinträchtigungen <strong>von</strong> Natur und Landschaft so weit<br />
wie möglich Rechnung. Insoweit wird auf die vorgesehenen Maßnahmen in<br />
<strong>der</strong> landschaftspflegerischen Begleitplanung (Unterlage 12) verwiesen.<br />
Die verbleibenden Beeinträchtigungen sind ebenfalls in Unterlage 12 darge-<br />
stellt. Die landschaftspflegerische Begleitplanung gibt vor allem Aufschluss<br />
über den Bestand an Natur, Landschaft, Lebensräumen und Arten und zeigt<br />
Konflikte auf, die durch das Vorhaben verursacht werden. Diese Beeinträch-<br />
tigungen lassen sich durch die im landschaftspflegerischen Maßnahmen-<br />
plan (Unterlage 12.3) vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2<br />
(Egau), A3 (Wittislinger Ried), A1 (saP Egau) sowie die Ersatzmaßnahmen<br />
E1 und E2 (Hangbereich Schabringer Ried) und E3 (entlang Breitlesgraben)<br />
kompensieren. Der Ausgleichsflächenbedarf wurde auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> zwi-<br />
schen dem Bayer. Staatsministerium des Innern und dem Bayer. Staatsmi-<br />
nisterium für Landesentwicklung und Umweltfragen vereinbarten "Grund-<br />
sätze für die Ermittlung <strong>von</strong> Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und Art. 6a<br />
BayNatSchG" vom 21.06.1993 ermittelt.<br />
Darüber hinaus dienen die Gestaltungsmaßnahmen G1 bis G5 <strong>der</strong> besse-<br />
ren Einbindung <strong>der</strong> Straße in die Landschaft und <strong>der</strong> Aufwertung des Land-<br />
schaftsbildes.<br />
Von <strong>der</strong> Konzentrationswirkung dieses Planfeststellungsbeschlusses sind<br />
alle naturschutzrechtlich erfor<strong>der</strong>lichen Entscheidungen - einschl. <strong>der</strong> Ertei-<br />
lung einer Befreiung nach Art. 49 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BayNatSchG so-<br />
wie die nach § 5 <strong>der</strong> Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet<br />
„Egaulauf zwischen Schabringen und <strong>Donau</strong>altheim“ erfor<strong>der</strong>liche Erlaubnis<br />
- erfasst (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Das gilt auch für die Zulassung<br />
<strong>der</strong> Überbauung o<strong>der</strong> Beseitigung <strong>von</strong> im landschaftspflegerischen Begleit-<br />
plan enthaltenen gesetzlich geschützten Biotopen (Art. 13d Abs. 1<br />
BayNatSchG) und für die Beseitigung <strong>von</strong> Pflanzenbeständen (Art. 13e Abs.<br />
1 BayNatSchG). Die Ausnahmevoraussetzungen des Art. 13d Abs. 2 i. V.<br />
m. Art. 13e Abs. 3 BayNatSchG sind aus den vorstehend genannten Grün-<br />
den des überwiegenden Gemeinwohls und mangels vorzugswürdiger Alter-<br />
nativen gegeben. Durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan enthal-<br />
tenen Kompensationsmaßnahmen wird den naturschutzrechtlichen Anforde-
- 75 -<br />
rungen Rechnung getragen. Das Landschaftsbild wird landschaftsgerecht<br />
neu gestaltet.<br />
7.2 Artenschutz<br />
Der <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 ist auch mit den speziellen<br />
Bestimmungen des europäischen und nationalen Artenschutzrechts verein-<br />
bar.<br />
7.2.1 Verbotstatbestände<br />
Die artenschutzrechtlichen Verbote sind bundesrechtlich in § 42 Abs. 1<br />
BNatSchG geregelt. Sie stehen <strong>der</strong> plangegenständlichen Maßnahme nicht<br />
entgegen, weil entwe<strong>der</strong> trotz des Eingriffs in Natur und Landschaft die öko-<br />
logische Funktion <strong>der</strong> betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im<br />
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 42 Abs. 5 BNatSchG)<br />
o<strong>der</strong> Ausnahmen <strong>von</strong> den Verboten gemäß § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5<br />
BNatSchG zugelassen werden können, die <strong>von</strong> <strong>der</strong> planfeststellungsrechtli-<br />
chen Konzentrationswirkung des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG erfasst<br />
sind. Nach § 11 Satz 1 BNatSchG sind die §§ 42 und 43 BNatSchG auf<br />
Län<strong>der</strong>ebene unmittelbar anwendbar.<br />
Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren<br />
<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verlet-<br />
zen o<strong>der</strong> zu töten o<strong>der</strong> ihre Entwicklungsformen aus <strong>der</strong> Natur zu entneh-<br />
men, zu beschädigen o<strong>der</strong> zu zerstören.<br />
Die beson<strong>der</strong>s geschützten Arten sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10<br />
BNatSchG:<br />
- Arten <strong>der</strong> Anhänge A und B <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 338/97 über<br />
den Schutz <strong>von</strong> Exemplaren wild leben<strong>der</strong> Tier- und Pflanzenarten<br />
durch Überwachung des Handels,<br />
- Arten des Anhangs IV <strong>der</strong> FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG),<br />
- europäische Vogelarten; hierzu gehören alle in Europa natürlich vor-<br />
kommenden Vogelarten im Sinne des Art. 1 <strong>der</strong> V-RL (§ 10 Abs. 2<br />
Nr. 9 BNatSchG),
- 76 -<br />
- Arten, die in Anlage 1 Spalte 2 <strong>der</strong> Rechtsverordnung nach § 52<br />
Abs. 1 BNatSchG (Bundesartenschutzverordnung) aufgeführt sind.<br />
Nach Art. 1 <strong>der</strong> V-RL gehören alle wildlebenden Vogelarten, die im europäi-<br />
schen Gebiet <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten heimisch sind, zu den <strong>von</strong> <strong>der</strong> Richtlinie<br />
geschützten Vogelarten.<br />
Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere <strong>der</strong><br />
streng geschützten Arten und <strong>der</strong> europäischen Vogelarten während <strong>der</strong><br />
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wan<strong>der</strong>ungszei-<br />
ten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch<br />
die Störung <strong>der</strong> Erhaltungszustand <strong>der</strong> lokalen Population einer Art ver-<br />
schlechtert.<br />
Die streng geschützten Arten sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG:<br />
beson<strong>der</strong>s geschützte Arten, die<br />
- in Anhang A <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 338/97,<br />
- in Anhang IV <strong>der</strong> FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG),<br />
- in Anlage 1 Spalte 3 <strong>der</strong> Bundesartenschutzverordnung nach § 52<br />
Abs. 2 BNatSchG<br />
aufgeführt sind.<br />
Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- o<strong>der</strong><br />
Ruhestätten <strong>der</strong> wild lebenden Tiere <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s geschützten Arten aus<br />
<strong>der</strong> Natur zu entnehmen, zu beschädigen o<strong>der</strong> zu zerstören.<br />
Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Pflanzen<br />
<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s geschützten Arten o<strong>der</strong> ihre Entwicklungsformen aus <strong>der</strong><br />
Natur zu entnehmen, sie o<strong>der</strong> ihre Standorte zu beschädigen o<strong>der</strong> zu zer-<br />
stören (Zugriffsverbote).<br />
Die beson<strong>der</strong>s geschützten wild lebenden Pflanzenarten sind gemäß § 10<br />
Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG:<br />
- Pflanzenarten <strong>der</strong> Anhänge A und B <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 338/97<br />
über den Schutz <strong>von</strong> Exemplaren wild leben<strong>der</strong> Tier- und Pflanzenar-<br />
ten durch Überwachung des Handels,<br />
- Arten des Anhangs IV <strong>der</strong> FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG),
- 77 -<br />
- Pflanzenarten, die in Anlage 1 Spalte 2 <strong>der</strong> Bundesartenschutzver-<br />
ordnung nach § 52 Abs. 1 BNatSchG aufgeführt sind.<br />
7.2.2 Betroffene Arten nach Anhang IV <strong>der</strong> FFH-Richtlinie und nach<br />
Art. 1 <strong>der</strong> Vogelschutzrichtlinie<br />
Vom <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 sind folgende Tierarten<br />
des Anhangs IV <strong>der</strong> FFH-RL betroffen:<br />
Biber<br />
Haselmaus<br />
Großer Abendsegler<br />
Kleiner Abendsegler<br />
Breitflügelfle<strong>der</strong>maus<br />
Zweifarbfle<strong>der</strong>maus<br />
Großes Mausohr<br />
Braunes Langohr<br />
Graues Langohr<br />
Kleine Bartfle<strong>der</strong>maus<br />
Große Bartfle<strong>der</strong>maus<br />
Rauhautfle<strong>der</strong>maus<br />
Zwergfle<strong>der</strong>maus<br />
Fransenfle<strong>der</strong>maus<br />
Zauneidechse<br />
Kammmolch<br />
Laubfrosch<br />
Nachtkerzenschwärmer<br />
Darüber hinaus sind folgende Europäische Vogelarten nach Art. 1 <strong>der</strong><br />
Vogelschutz-RL betroffen:<br />
Baumfalke Neuntöter<br />
Beutelmeise Rauchschwalbe<br />
Blaukehlchen Rebhuhn<br />
Bluthänfling Rohrammer<br />
Dohle Rohrweihe<br />
Dorngrasmücke Rotmilan<br />
Eisvogel Schilfrohrsänger<br />
Feldlerche Schleiereule<br />
Feldschwirl Schwanzmeise<br />
Feldsperling Schwarzmilan<br />
Gänsesäger Sperber<br />
Gartenrotschwanz Sumpfrohrsänger<br />
Gebirgsstelze Teichhuhn<br />
Goldammer Teichrohrsänger<br />
Grauammer Trauerschnäpper<br />
Graugans Turmfalke<br />
Graureiher Turteltaube<br />
Grauschnäpper Wachtel
- 78 -<br />
Grauspecht Waldkauz<br />
Grünspecht Waldohreule<br />
Habicht Waldschnepfe<br />
Haubentaucher Wasseramsel<br />
Hohltaube Wasserralle<br />
Kiebitz Weißstorch<br />
Kleinspecht Wendehals<br />
Kuckuck Wiesenschafstelze<br />
Mäusebussard Wiesenweihe<br />
Mehlschwalbe Zwergtaucher<br />
Mittelspecht<br />
Das Vorkommen <strong>von</strong> Pflanzenarten des Anhangs IV <strong>der</strong> FFH-RL kann im<br />
Hinblick darauf, dass im Planfeststellungsbereich we<strong>der</strong> geeignete Lebens-<br />
räume vorhanden sind, noch solche Arten dort natürlicherweise beheimatet<br />
sind, ausgeschlossen werden.<br />
Dasselbe gilt für Pflanzenarten, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz<br />
und dem Bayer. Naturschutzgesetz zu den streng geschützten Arten gehö-<br />
ren, jedoch keinen gemeinschaftsrechtlichen Schutzstatus genießen.<br />
Schließlich kann aufgrund <strong>der</strong> im Planfeststellungsbereich bestehenden<br />
Habitatstrukturen auch das Vorkommen streng geschützter Tierarten, die<br />
nicht gleichzeitig nach Anhang IV <strong>der</strong> FFH-RL o<strong>der</strong> gemäß Art. 1 Vogel-<br />
schutz-RL geschützt sind, ausgeschlossen werden.<br />
Im Übrigen wären "nur" national streng geschützte Arten im Rahmen <strong>der</strong><br />
Eingriffsregelung des § 19 BNatSchG bzw. des Art. 6a BayNatSchG (Fol-<br />
genbewältigungssystem) zu prüfen.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> Einzelheiten wird auf den diesem Beschluss nachrichtlich<br />
beigefügten Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Un-<br />
terlage 17.2T) verwiesen. Der Fachbeitrag wurde nach den "Hinweisen zur<br />
Aufstellung <strong>der</strong> naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutz-<br />
rechtlichen Prüfung (saP)" <strong>der</strong> Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsmi-<br />
nisterium des Innern (Fassung mit Stand 12/2007) erstellt. Die darin vom<br />
Fachgutachter, <strong>der</strong> Firma Lars Consult, Memmingen, dokumentierten Er-<br />
mittlungen und Bestandserhebungen sowie die Bewertungen sind plausibel<br />
und nachvollziehbar. An <strong>der</strong> ordnungsgemäßen Ermittlungsmethodik beste-<br />
hen keine vernünftigen Zweifel.<br />
7.2.3 Fortbestand <strong>der</strong> ökologischen Funktion <strong>der</strong> betroffenen<br />
Fortpflanzungs- o<strong>der</strong> Ruhestätten
- 79 -<br />
Zu den vorgenannten und im Fachbeitrag zur saP enthaltenen Arten nach<br />
Anhang IV <strong>der</strong> FFH-RL sowie <strong>der</strong> Arten nach Art. 1 <strong>der</strong> Vogelschutz-RL ist<br />
zunächst festzustellen, dass im Rahmen <strong>der</strong> landschaftspflegerischen Be-<br />
gleitplanung darauf geachtet wurde, dass die ökologische Funktionalität <strong>der</strong><br />
<strong>von</strong> <strong>der</strong> Baumaßnahme betroffenen Fortpflanzungs- o<strong>der</strong> Ruhestätten im<br />
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Im Einzelnen wird auf den<br />
landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 12) verwiesen. Mit Tektur<br />
vom 28.05.2008 wurde insbeson<strong>der</strong>e dem Fle<strong>der</strong>mausschutz verstärkt<br />
Rechnung getragen. Aufgrund dieser planfestgestellten Maßnahmen kön-<br />
nen die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG zu einem erhebli-<br />
chen Teil ausgeschlossen werden (§ 42 Abs. 5 BNatSchG). Die Plan-<br />
feststellungsbehörde macht sich diesbezüglich die Aussagen im Fachbei-<br />
trag saP (Unterlage 17.2T) zu eigen.<br />
Sämtliche, im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten funktions-<br />
erhaltenden Maßnahmen (Unterlage 12.3, Bl.Nrn. 1T bis 5T) führen in ihrer<br />
Gesamtheit dazu, dass keine projektbedingt verursachte Verschlechterung<br />
des <strong>der</strong>zeitigen Erhaltungszustands <strong>der</strong> genannten Arten eintritt.<br />
7.2.4 Ausnahmen <strong>von</strong> den artenschutzrechtlichen Verboten<br />
Trotz <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Planung enthaltenen umfangreichen konfliktvermeidenden<br />
Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung <strong>der</strong> kontinuierlichen ökologi-<br />
schen Funktionalität bleibt festzustellen, dass für die Fle<strong>der</strong>mausarten Zwei-<br />
farbfle<strong>der</strong>maus, Breitflügelfle<strong>der</strong>maus, Kleiner Abendsegler sowie Großes<br />
Mausohr die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG nicht ausge-<br />
schlossen werden können. Aufgrund des Jagd- und Flugverhaltens bieten<br />
die vorgesehenen Irritationswände keinen ausreichenden Schutz, um alle<br />
Tiere sicher unter <strong>der</strong> Brücke zu leiten. Während bei den an<strong>der</strong>en struktur-<br />
nah fliegenden Fle<strong>der</strong>mausarten bei dieser Höhe sowie den vorgesehenen<br />
Fle<strong>der</strong>mausirritationswänden ein Unterqueren <strong>der</strong> Brücke zu erwarten ist, ist<br />
bei den weniger strukturgebunden fliegenden Arten da<strong>von</strong> auszugehen,<br />
dass zumindest einzelne Tiere die Wand zu überqueren versuchen. Lt.<br />
Fachgutachter saP sind bisher nur wenige Daten über die Funktionalität<br />
dieser Querungshilfe vorhanden. Es kann deshalb für die o.g. vier Arten<br />
nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass zumindest einzelne Tiere<br />
nach <strong>der</strong> Wandquerung in den Straßenraum abtauchen und damit wie<strong>der</strong>
- 80 -<br />
<strong>der</strong> Gefahr <strong>der</strong> Kollision ausgesetzt sind. Zwar spricht viel dafür, dass dieser<br />
Sachverhalt nicht so signifikant ist, dass <strong>der</strong> Tatbestand des Tötungsverbots<br />
gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG erfüllt ist (vgl. hierzu BVerwG, Ur-<br />
teil vom 09.07.2008, 9 A 14/08), vollkommen ausgeschlossen ist dies je-<br />
doch auch nicht. Der Bund Naturschutz ist <strong>der</strong> Auffassung, dass es sich bei<br />
den in <strong>der</strong> Tektur vom 28.05.2008 beschriebenen Maßnahmen zum Schutz<br />
<strong>der</strong> Fle<strong>der</strong>mäuse um Versuche einer Kompensation handelt, <strong>der</strong>en Wirk-<br />
samkeit erst in <strong>der</strong> Praxis bewiesen werden muss.<br />
Aufgrund dessen hat die Planfeststellungsbehörde geprüft, ob die Voraus-<br />
setzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5,<br />
Satz 2 BNatSchG vorliegen. Nach dieser Bestimmung können im Einzelfall<br />
<strong>von</strong> den Verboten des § 42 BNatSchG aus zwingenden Gründen des über-<br />
wiegenden öffentlichen Interesses einschl. solcher sozialer und wirtschaftli-<br />
cher Art Ausnahmen zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass<br />
zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und dass sich <strong>der</strong> Erhaltungszu-<br />
stand <strong>der</strong> Population einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs.<br />
1 Satz 1 FFH-RL für die Arten des Anhangs IV FFH-RL weitergehende An-<br />
for<strong>der</strong>ungen enthält. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL for<strong>der</strong>t für die Arten des<br />
Anhangs IV, dass diese trotz <strong>der</strong> Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung<br />
in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Nach dem Urteil des<br />
EuGH vom 14.06.2007 (Az: C-342/05) bedeutet dies jedoch nicht, dass in<br />
Fällen, in welchen <strong>der</strong> Erhaltungszustand <strong>der</strong> betroffenen Art vor dem Ein-<br />
griff bereits ungünstig ist, die Gewährung einer Ausnahme nicht möglich wä-<br />
re. Ausnahmen <strong>von</strong> den artenschutzrechtlichen Verboten sind nach dem Ur-<br />
teil des EuGH auch in diesen Fällen weiterhin zulässig, wenn hinreichend<br />
nachgewiesen werden kann, dass <strong>der</strong> Eingriff den Erhaltungszustand <strong>der</strong><br />
Population nicht verschlechtert o<strong>der</strong> die Wie<strong>der</strong>herstellung eines günstigen<br />
Erhaltungszustands behin<strong>der</strong>t.<br />
Die Zulassung einer Ausnahme ist eine eigenständige Entscheidungsmög-<br />
lichkeit <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde, die ihr offen steht, sobald ein Eingriff<br />
einen Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG erfüllt und nicht auf-<br />
grund <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>regelung nach § 42 Abs. 4 und 5 BNatSchG zulässig ist.<br />
Die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 43 Abs. 8 BNatSchG ist für die<br />
vier genannten Fle<strong>der</strong>mausarten aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
- 81 -<br />
- Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG bedarf es für die Zulassung ei-<br />
ner Ausnahme rechtfertigen<strong>der</strong> Gründe, die sowohl mit den Vorgaben<br />
des Art. 16 FFH-RL als auch des Art. 9 Vogelschutz-RL in Einklang ste-<br />
hen. Solche zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen In-<br />
teresses einschl. solcher sozialer und wirtschaftlicher Art sind nach <strong>der</strong><br />
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann gege-<br />
ben, wenn das Vorhaben den strengen Anfor<strong>der</strong>ungen des Enteignungs-<br />
rechts (Art. 14 Abs. 3 GG) genügt, also dem Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />
dient (vgl. BVerwG in "Schönefeld"-Urteil vom 16.03.2006, Az. 4 A<br />
1073/04).<br />
Diese Voraussetzungen liegen bei <strong>der</strong> planfestgestellten OU <strong>Dillingen</strong><br />
vor. Auf die Ausführungen zur Planrechtfertigung und zur Inanspruch-<br />
nahme <strong>von</strong> privatem Grundeigentum wird verwiesen.<br />
- Der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses<br />
steht nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG unter dem Vorbehalt einer<br />
Alternativenprüfung. Eine Ausnahme kann nur zugelassen werden,<br />
wenn es keine an<strong>der</strong>weitige zufrieden stellende Lösung gibt. Eine solche<br />
Lösung ist - wie sich bereits aus B.II. (Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Pla-<br />
nung), aus C.II.3.4 und C.II.4.2 (Trassenalternativen und <strong>der</strong>en Bewer-<br />
tung im Rahmen <strong>der</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung) sowie aus C.III.3.2<br />
(Planungsvarianten im Rahmen <strong>der</strong> materiell-rechtlichen Bewertung des<br />
Gesamtprojekts) dieses Beschlusses ergibt - nicht ersichtlich. Sowohl un-<br />
ter Raumordnungsgesichtspunkten als auch in Bezug auf das Land-<br />
schaftsbild sind die untersuchten Trassenvarianten schlechter als die<br />
planfestgestellte Trasse zu beurteilen. Entscheidend sind jedoch das mit<br />
hohem Gewicht in <strong>der</strong> Planfeststellung zu berücksichtigende Schutzgut<br />
Mensch und <strong>der</strong> insgesamt optimierte Trassenverlauf. Ein Verzicht auf<br />
die Planfeststellungstrasse und die Realisierung einer an<strong>der</strong>en unter-<br />
suchten Trassenvariante brächte für die Natur bzw. für den Artenschutz<br />
keinerlei entscheidungserhebliche Vorteile, son<strong>der</strong>n lediglich Nachteile<br />
für an<strong>der</strong>e ebenfalls mit hohem Gewicht zu berücksichtigende Belange.<br />
Letztlich spricht einiges dafür, dass nach dem nationalen und europäi-<br />
schen Schutzregime die Lebensstätten des Menschen nicht deutlich ge-<br />
ringer als die <strong>der</strong> Tiere einzustufen sind.
- 82 -<br />
- Schließlich for<strong>der</strong>t § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch, dass bei Zulas-<br />
sung einer Ausnahme die Population <strong>der</strong> betreffenden Art in ihrem na-<br />
türlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand<br />
verbleibt. Maßgebend für die Beurteilung ist dabei eine über das Plange-<br />
biet hinausreichende gebietsbezogene Gesamtbetrachtung, für die <strong>der</strong><br />
Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungspräro-<br />
gative eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, 9 A 14/08). Der<br />
Erhaltungszustand kann auch durch vorgezogene Ausgleichsmaßnah-<br />
men (CEF-Maßnahmen) sichergestellt werden.<br />
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind im landschaftspflegeri-<br />
schen Begleitplan i. d. F. <strong>der</strong> Tekturplanung vom 28.05.2008 (Unterlage<br />
12) eine Reihe <strong>von</strong> artenschützenden und speziellen Maßnahmen zur<br />
Vermeidung <strong>von</strong> negativen Auswirkungen auf die entlang <strong>der</strong> Egau<br />
nachgewiesenen Fle<strong>der</strong>mausvorkommen enthalten, die <strong>der</strong> Wahrung ei-<br />
nes günstigen Erhaltungszustandes <strong>der</strong> betroffenen Arten dienen. Auf<br />
den Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (Unterla-<br />
ge 17) wird verwiesen.<br />
Auch die auf Anregung des Bund Naturschutz unter A.VII.3 dieses Be-<br />
schlusses festgesetzte Auflage (Monitoring) dient zusätzlich <strong>der</strong> Siche-<br />
rung und Weiterentwicklung <strong>der</strong> kontinuierlichen ökologischen Funktiona-<br />
lität <strong>der</strong> im landschaftspflegerischen Begleitplan enthaltenen Maßnah-<br />
men.<br />
7.2.5 Zusammenfassende Bewertung<br />
Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter artenschutzrechtlichen As-<br />
pekten die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 43<br />
Abs. 8 BNatSchG vorliegen, soweit nicht bereits aufgrund <strong>der</strong> Regelung des<br />
§ 42 Abs. 5 BNatSchG die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG<br />
ausgeschlossen sind. Das planfestgestellte Vorhaben ist auch unter Be-<br />
rücksichtigung des Artenschutzes die sinnvollste Lösung, dem regelmäßi-<br />
gen Verkehrsbedürfnis im Sinne des § 3 Abs. 1 FStrG zu genügen.<br />
8. Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereiwesen<br />
8.1 Landwirtschaft
- 83 -<br />
Der <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> einschl. seiner Folgemaßnahmen ist auch mit<br />
den Belangen <strong>der</strong> Landwirtschaft vereinbar.<br />
Das Vorhaben beansprucht Grundeigentum, das vor allem landwirtschaftlich<br />
genutzt wird. Im Einzelnen wird auf die Grun<strong>der</strong>werbspläne und das Grund-<br />
erwerbsverzeichnis verwiesen (Unterlage 14). Diese Inanspruchnahme be-<br />
einträchtigt zwar Belange <strong>der</strong> Landwirtschaft, die Beeinträchtigungen errei-<br />
chen jedoch nicht ein Maß, das eine nachhaltige Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> landwirt-<br />
schaftlichen Struktur im Planungsraum erwarten ließe. Dies gilt sowohl hin-<br />
sichtlich <strong>der</strong> vorhabensbedingten Belastung <strong>der</strong> Landwirtschaft allgemein<br />
als auch bezüglich <strong>der</strong> individuellen Betroffenheit einzelner Betriebe. Eine<br />
weitere Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Eingriffe in die Belange <strong>der</strong> Landwirtschaft ist wegen<br />
<strong>der</strong> verkehrlichen Notwendigkeit und bei sachgerechter Bewertung an<strong>der</strong>er<br />
Belange nicht möglich. Der Landverbrauch kann auch nicht durch Verzicht<br />
auf Teile <strong>der</strong> Maßnahme, insbeson<strong>der</strong>e die naturschutzrechtlichen Aus-<br />
gleichsflächen, verringert werden.<br />
Über die Inanspruchnahme <strong>von</strong> Flächen hinaus sind die Belange <strong>der</strong> Land-<br />
wirtschaft zwar noch durch weitere mittelbare Auswirkungen des Vorhabens<br />
betroffen. So ist es unvermeidlich, dass Flächen geteilt werden und nach<br />
Fertigstellung des plangegenständlichen Vorhabens nur über Verbindungs-<br />
wege, zum Teil mit Umwegen erreichbar sind. Diese Beeinträchtigungen<br />
sind jedoch so gering wie möglich gehalten und nicht so erheblich, dass sie<br />
zusammen mit den Flächenverlusten <strong>der</strong> Zulässigkeit des Vorhabens letzt-<br />
lich entgegenstehen. Verbleibende Nachteile bei <strong>der</strong> weiteren Bewirtschaf-<br />
tung durchschnittener o<strong>der</strong> unter wesentlich erschwerten Bedingungen<br />
bewirtschaftbarer Grundstücke können durch Entschädigung ausgeglichen<br />
werden. Insgesamt gesehen ist jedoch die Erschließung <strong>der</strong> Fluren im er-<br />
for<strong>der</strong>lichen Umfang gewährleistet.<br />
We<strong>der</strong> das Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben noch das Amt für<br />
Landwirtschaft und Forsten Augsburg sowie <strong>der</strong> Bayer. Bauernverband ha-<br />
ben grundsätzliche Einwendungen gegen die OU <strong>Dillingen</strong> vorgetragen. Ihre<br />
Stellungnahmen - sowohl zur Planung vom 09.03.2007 als auch zur<br />
Tekturplanung vom 28.05.2008 - enthalten For<strong>der</strong>ungen und konkrete Ver-<br />
besserungsvorschläge, welche vom Vorhabensträger teilweise durch Plan-<br />
än<strong>der</strong>ungen berücksichtigt wurden. Der Ortsverband Deisenhofen des Bay-
- 84 -<br />
er. Bauernverbands lehnt allerdings die Planfeststellungslinie im Bereich<br />
Deisenhofen ab und for<strong>der</strong>t, dass "die <strong>von</strong> <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben in<br />
<strong>der</strong> Raumordnung positiv beurteilte Wahllinie 1 verwirklicht wird". Hierzu<br />
wird auf die Ausführungen zur Bewertung <strong>der</strong> Umweltauswirkungen <strong>der</strong><br />
Planfeststellungslinie in Gegenüberstellung zu den Trassenvarianten (C.II.4<br />
dieses Beschlusses), zum Variantenvergleich im Rahmen <strong>der</strong> materiell-<br />
rechtlichen Bewertung (C.III.3.3 dieses Beschlusses) sowie auf die folgen-<br />
den Ausführungen unter C.IV.8 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
In diesem Zusammenhang ist rein deklaratorisch zu bemerken, dass vorge-<br />
sehen ist, nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses eine Flur-<br />
neuordnung in Form einer Unternehmensflurbereinigung (§§ 87 ff FlurbG)<br />
durchzuführen. Die Anordnung eines Verfahrens nach dem Flurbereini-<br />
gungsgesetz kann jedoch nicht im Planfeststellungsbeschluss erfolgen; da-<br />
zu ist vielmehr gemäß § 87 Abs. 1 FlurbG ein Antrag <strong>der</strong> Enteignungsbe-<br />
hörde und ein Anordnungsbeschluss <strong>der</strong> oberen Flurbereinigungsbehörde<br />
(§ 4 FlurbG) erfor<strong>der</strong>lich. Diesen Antrag hat das zuständige Landratsamt<br />
<strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> (Art. 19 Abs. 1 BayEG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1<br />
BayVwVfG) bereits am 17.04.2007 beim Amt für Ländliche Entwicklung<br />
Schwaben, Krumbach, gestellt (§ 4 FlurbG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 AGFlurbG).<br />
Auf die im vorliegenden Beschluss getroffenen Entscheidungen hatte die<br />
Frage, ob ein Flurbereinigungsverfahren angeordnet wird o<strong>der</strong> nicht, aller-<br />
dings keinen unmittelbaren Einfluss. Der Planfeststellungsbeschluss orien-<br />
tiert sich vielmehr an den <strong>der</strong>zeitigen tatsächlichen und rechtlichen Verhält-<br />
nissen. Unabhängig vom Ausgang des vom Vorhabensträger angestrebten<br />
und vom Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> beantragten Unternehmensflur-<br />
bereinigungsverfahrens ist deshalb unter Beachtung des Grundsatzes <strong>der</strong><br />
Verhältnismäßigkeit und <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> notwendige Umfang <strong>der</strong> In-<br />
anspruchnahme <strong>der</strong> einzelnen Grundstücke und damit das Ausmaß <strong>der</strong> Be-<br />
troffenheit in diesem Beschluss im Einzelnen festgelegt. Er trägt somit bei<br />
<strong>der</strong> Abwägung <strong>der</strong> für und gegen das Vorhaben sprechenden Gründe <strong>der</strong><br />
Planbetroffenheit und nicht <strong>der</strong> Flurbereinigungsbetroffenheit Rechnung.<br />
Gleichwohl befürwortet auch die Planfeststellungsbehörde die Durchführung<br />
einer Unternehmensflurbereinigung, um agrarökonomisch sinnvoll zu be-<br />
wirtschaftende Einheiten herzustellen und Bewirtschaftungserschwernisse<br />
für die landwirtschaftlichen Betriebe zu beseitigen o<strong>der</strong> zu minimieren.
8.2 Forstwirtschaft<br />
- 85 -<br />
Belange <strong>der</strong> Forstwirtschaft werden durch die Baumaßnahme nicht beein-<br />
trächtigt.<br />
8.3 Jagd<br />
Die Baumaßnahme ist auch mit den öffentlichen Belangen <strong>der</strong> Jagd verein-<br />
bar.<br />
Zwar rügen die <strong>von</strong> <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme betroffenen Jagdgenossen-<br />
schaften Hausen, Schretzheim, Steinheim und <strong>Donau</strong>altheim die Durch-<br />
schneidung ihrer Gemeinschaftsjagdreviere. Aus den bereits vorstehend<br />
genannten Gründen überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am <strong>Neubau</strong><br />
<strong>der</strong> B 16 im plangegenständlichen Abschnitt das entgegenstehende Inte-<br />
resse <strong>der</strong> Jagdgenossenschaften an einem unbeeinträchtigten Erhalt ihrer<br />
Jagdreviere. Gebietsdurchschneidungen sind bei allen Straßenbaumaß-<br />
nahmen unumgänglich. Eine schonen<strong>der</strong>e Trassierung ist im gegebenen<br />
Fall nicht möglich.<br />
Die Jagdgenossenschaften machen deshalb auch in erster Linie Entschädi-<br />
gungsansprüche wegen Jagdwertmin<strong>der</strong>ungen geltend. Dem Grunde nach<br />
besteht ein Anspruch auf Ausgleich für Vermögensnachteile die entstehen,<br />
wenn das Jagdgebiet verkleinert bzw. die Jagdausübung wesentlich er-<br />
schwert wird. Beeinträchtigungen in <strong>der</strong> Jagdausübung sind dagegen hin-<br />
zunehmen und müssen gegenüber dem öffentlichen Interesse am Bau des<br />
plangegenständlichen Vorhabens zurücktreten. Ob eine entschädigungs-<br />
pflichtige Wertmin<strong>der</strong>ung vorliegt, ist jedoch nach herrschen<strong>der</strong> Recht-<br />
sprechung des BGH nicht im Planfeststellungsverfahren son<strong>der</strong>n im nach-<br />
folgenden entschädigungsrechtlichen Verfahren zu entscheiden (BGH, Ur-<br />
teil vom 15.02.1996, Az: III ZR 143/94 und Urteil vom 04.08.2000, Az: III ZR<br />
328/98). Eine etwaige Entschädigung erfolgt grundsätzlich in Geld nach den<br />
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen herausge-<br />
gebenen "Hinweisen zur Ermittlung <strong>von</strong> Entschädigungen für die Beein-<br />
trächtigungen <strong>von</strong> gemeinschaftlichen Jagdbezirken" vom 07.06.2001 (VkBl<br />
2002 S. 53 ff).<br />
Die in <strong>der</strong> Planung vorgesehenen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen ba-<br />
sieren auf dem Naturschutz und dienen <strong>der</strong> Kompensation durch die stra-
- 86 -<br />
ßenbaubedingten Eingriffe. Ihre Lage ist nicht jagdreviersbezogen. Zu zu-<br />
sätzlichen Gestaltungsmaßnahmen zur Verbesserung des Wildeinstandes<br />
ist <strong>der</strong> Straßenbaulastträger nicht verpflichtet. Auch zusätzliche Überfahrten<br />
zur Vermeidung <strong>von</strong> Umwegen sowie eine Tieferlegung <strong>der</strong> Straße im Be-<br />
reich <strong>von</strong> Bau-km 3+300 bis 4+200 sind unter Berücksichtigung <strong>der</strong> öffentli-<br />
chen Belange <strong>der</strong> Jagd nicht erfor<strong>der</strong>lich bzw. als unverhältnismäßig abzu-<br />
lehnen. Im Übrigen können Schutzmaßnahmen ergriffen bzw. Wildschutz-<br />
zäune errichtet werden, wenn <strong>der</strong> Straßenverkehr durch Wild beson<strong>der</strong>s ge-<br />
fährdet wird. Die Entscheidung hierüber trifft die Straßenbaubehörde (Staatl.<br />
Bauamt Krumbach) im Benehmen mit <strong>der</strong> Jagd- und Forstbehörde, <strong>der</strong> Po-<br />
lizei und den Jagdausübungsberechtigten. Auf die "Richtlinien für Wild-<br />
schutzzäune an Bundesfernstraßen" vom 02.08.1985 (ARS Nr. 11/1985)<br />
und 28.02.1992 (ARS Nr. 13/1992) wird verwiesen. Eine Anordnung <strong>von</strong><br />
entsprechenden Schutzmaßnahmen ergeht mit diesem Planfeststellungs-<br />
beschluss nicht.<br />
8.4 Fischerei<br />
Belange <strong>der</strong> Fischerei werden durch das planfestgestellte Vorhaben nicht<br />
nachteilig beeinflusst. Dem Schutz <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Fischereiberechtigten<br />
dient die auf Vorschlag des Wasserwirtschaftsamts <strong>Donau</strong>wörth in<br />
A.VI.2.2.3.7 dieses Beschlusses enthaltene Auflage.<br />
9. Sonstige öffentliche und private Belange<br />
9.1 Verkehrssicherheit<br />
Der geplante Straßenneubau genügt auch den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Ver-<br />
kehrssicherheit. Das Polizeipräsidium Schwaben hat das Vorhaben unein-<br />
geschränkt begrüßt. Es befürchtet allerdings im Bereich <strong>der</strong> Einmündung<br />
<strong>der</strong> B 16 neu in die B 16 alt zwischen Steinheim und Höchstädt (Knoten 3,<br />
<strong>Dillingen</strong> Ost) ebenso wie das Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> eine künf-<br />
tige Unfallhäufungsstelle, die - u. U. für längere Zeit - bis zur Realisierung<br />
einer OU Höchstädt bestehen bleibt. Dies gelte insbeson<strong>der</strong>e für den aus<br />
Richtung Günzburg in Richtung <strong>Donau</strong>wörth fließenden Verkehr.<br />
Dem Einwand ist insoweit beizupflichten, als die Linienführung im Bereich<br />
<strong>der</strong> Anschlussstelle Ost einen krassen Bruch <strong>der</strong> Streckencharakteristik
- 87 -<br />
darstellt. Dieser Bruch bezieht sich auf die Fahrtrichtung Günzburg - Do-<br />
nauwörth. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei dieser sog. Steinheimer<br />
Spange um eine Zwischenlösung bis zur Realisierung <strong>der</strong> Ortsumgehung<br />
Höchstädt. Eine verkehrsgünstigere Lösung für die Anbindung <strong>der</strong> B 16 neu<br />
an die B 16 alt besteht <strong>der</strong>zeit nicht. Um die Verkehrssicherheit in diesem<br />
Bereich zu gewährleisten, werden straßenbautechnische Maßnahmen ge-<br />
troffen, mit denen eine deutliche Erkenn-, Begreif- und Befahrbarkeit für den<br />
Verkehrsteilnehmer erzielt werden soll. So ist ein "Geschwindigkeitstrichter"<br />
vorgesehen, <strong>der</strong> die Geschwindigkeit <strong>von</strong> 100 km/h bis auf 50 km/h redu-<br />
ziert. Dieser wird mit einer zusätzlichen Dauerblinkanlage, dem Hinweis<br />
"gefährliche Kurve" und Richtungsbaken im Kurvenbereich beson<strong>der</strong>s ge-<br />
kennzeichnet. Zudem werden in den Fahrbahnbelag Querrillen eingefräst.<br />
Dieses Gesamtpaket an Maßnahmen soll die Verkehrsteilnehmer beim An-<br />
nähern an diese Unstetigkeitsstelle mit visuellen, akustischen (Abrollge-<br />
räusch bei Querrillen) und physischen (Holpern beim Überrollen <strong>der</strong> Querril-<br />
len) Signalen sensibilisieren. Einzelne, bedarfsgerechte verkehrsrechtliche<br />
Anordnungen bleiben <strong>der</strong> Straßenverkehrsbehörde vorbehalten.<br />
Dem Einwand des Landratsamts <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong>, dass auch nach <strong>der</strong><br />
Tektur <strong>der</strong> Pläne vom 28.05.2008 <strong>der</strong> Feldweg Flnr. 82 <strong>der</strong> Gemarkung<br />
Hausen (BWV Nr. 1.08) nicht direkt an den Kreisverkehr angeschlossen<br />
wird, kann nicht stattgegeben werden. Zwar ist dem Landratsamt beizu-<br />
pflichten, dass es sich bei <strong>der</strong> Anbindung (Einfahren aus dem Feldweg und<br />
insbeson<strong>der</strong>e Einbiegen in den Feldweg) um eine kritische Fahrbeziehung<br />
handelt. An<strong>der</strong>erseits ist das Verkehrsaufkommen an dieser Stelle absolut<br />
gering. Der Fahrbahnteiler wird nach Mitteilung des Staatl. Bauamts<br />
Krumbach so ausgestaltet, dass er erfor<strong>der</strong>lichenfalls überfahren werden<br />
kann (Pflasterung). Den wenigen Benutzern dieses Feldweges ist es zuzu-<br />
muten, beson<strong>der</strong>e Sorgfalt beim Ein- und Ausfahren in die Schabringer<br />
Straße walten zu lassen. Die gegebenen Verhältnisse rechtfertigen jeden-<br />
falls nicht die für eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Situation erfor<strong>der</strong>liche Inanspruchnah-<br />
me <strong>von</strong> privatem Grundeigentum. Das Staatl. Bauamt Krumbach hat aller-<br />
dings zugesagt, sich um einen freihändigen Grun<strong>der</strong>werb zu bemühen und<br />
ggf. den in Rede stehenden Feldweg Flnr. 82 <strong>der</strong> Gemarkung Hausen direkt<br />
an den neuen Kreisverkehrsplatz anzuschließen. Einer Än<strong>der</strong>ung des Plan-<br />
feststellungsbeschlusses bedarf es in diesem Fall nicht.
9.2 Wehrverwaltung<br />
- 88 -<br />
Die OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 berücksichtigt auch die Belange des Mili-<br />
tärstraßenbaus. Die Wehrbereichsverwaltung Süd hat darauf hingewiesen,<br />
dass die B 16 im betroffenen Streckenabschnitt als Axialstraße 771 Be-<br />
standteil des Militärstraßengrundnetzes (MSGN) ist. Jeweils mit Abschluss<br />
eines Bauabschnitts und <strong>der</strong> erfolgten Freigabe für den Verkehr wird die<br />
neue Straße - unter Wegfall des alten Verlaufs - in das Militärstraßengrund-<br />
netz als Axialstraße 771 aufgenommen. Der <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 hat daher<br />
nach den "Richtlinien für die Anlage und für den Bau <strong>von</strong> Straßen für militä-<br />
rische Schwerstfahrzeuge" (ARS Nr. 22/1996) zu erfolgen. Diese techni-<br />
schen Anfor<strong>der</strong>ungen werden nach Zusagen des Staatl. Bauamts<br />
Krumbach beim Bau <strong>der</strong> B 16 neu eingehalten. Die Wehrbereichsverwal-<br />
tung Süd wird im erfor<strong>der</strong>lichen Maß am weiteren Verfahren beteiligt.<br />
9.3 Wirtschaft<br />
Der <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> entspricht auch den Bedürfnissen <strong>der</strong> Wirt-<br />
schaft. Das Verkehrsaufkommen des gewerblichen Güterverkehrs kann auf<br />
<strong>der</strong> bestehenden B 16 im Bereich <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> nicht mehr reibungslos<br />
und sicher bewältigt werden. Der neue Straßenabschnitt stellt deshalb in<br />
Fortsetzung <strong>der</strong> OU <strong>von</strong> Gundelfingen und Lauingen eine weitere Verbesse-<br />
rung <strong>der</strong> Verkehrsinfrastruktur für die gewerbliche Wirtschaft dar und sichert<br />
insbeson<strong>der</strong>e die Anbindung an das überregionale Fernstraßennetz. Der<br />
neue Straßenabschnitt verbindet den Landkreis <strong>Dillingen</strong> mit den Ballungs-<br />
räumen Ulm (über die B 10 und die BAB A 8 zur BAB A 7), Nürnberg (über<br />
die B 2), Ingolstadt (B 16) sowie Augsburg-München (über die B 2 und die<br />
BAB A 8). Diese Verbesserung <strong>der</strong> verkehrlichen Infrastruktur ist auch drin-<br />
gend erfor<strong>der</strong>lich, um die Standortnachteile <strong>der</strong> in diesem Raum ansässigen<br />
Industrie abzumil<strong>der</strong>n. Von <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> ist deshalb auch ein starker<br />
positiver Effekt für die Stabilisierung <strong>der</strong> Wirtschaft in diesem Raum zu er-<br />
warten. Diese Zielsetzungen entsprechen auch dem Regionalplan für die<br />
Region Augsburg. Auf die Ausführungen unter C.III.4.1 dieses Beschlusses<br />
wird insoweit verwiesen.<br />
9.4 Denkmalpflege
- 89 -<br />
Das Vorhaben konnte auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes,<br />
insbeson<strong>der</strong>e des Schutzes <strong>von</strong> Bodendenkmälern zugelassen werden. Die<br />
für das Vorhaben sprechenden Belange (sh. insbeson<strong>der</strong>e Ausführungen<br />
zur Planrechtfertigung sowie zur Variantenprüfung und Dimensionierung<br />
des Vorhabens - III.1.3 dieses Beschlusses) gehen hier den Belangen des<br />
Denkmalschutzes vor. Die in <strong>der</strong> Stellungnahme des Bayer. Landesamts für<br />
Denkmalpflege vom 30.05.2007 genannten Bodendenkmäler im Bereich<br />
des Plangebiets bzw. in Trassennähe haben insgesamt unter Berücksichti-<br />
gung allgemeiner, auch völkerrechtlicher Verpflichtungen des Staates zum<br />
Schutz des archäologischen Erbes nicht den Stellenwert, dass im Ergebnis<br />
die Zulassung des Vorhabens unter Berücksichtigung <strong>der</strong> vorgesehenen<br />
Schutzauflagen, trotz <strong>der</strong> damit verbundenen möglichen Zerstörung <strong>von</strong><br />
Bodendenkmälern, abgelehnt werden müsste.<br />
Sollten im Zuge <strong>der</strong> Bauausführung auch in <strong>der</strong> Stellungnahme des Bayeri-<br />
schen Landesamtes für Denkmalpflege nicht aufgezeigte Bodendenkmäler<br />
mit nationaler Bedeutung auftreten, <strong>der</strong>en Schutz durch die vorgesehenen<br />
Auflagen nicht hinreichend gewährleistet wäre, hat die Planfeststellungsbe-<br />
hörde nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG die Möglichkeit, über dann<br />
möglicherweise gebotene ergänzende Schutzauflagen zur Abwendung un-<br />
vorhergesehener Nachteile für Belange <strong>der</strong> Denkmalpflege zu entscheiden.<br />
In allen an<strong>der</strong>en Fällen umfasst dagegen die vorliegende Entscheidung die<br />
denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG sowohl hin-<br />
sichtlich <strong>der</strong> bekannten Bodendenkmäler, <strong>der</strong> bezeichneten Verdachtsflä-<br />
chen als auch eventueller Zufallsfunde unter Beachtung <strong>der</strong> durch die<br />
Schutzauflagen (A.VIII.1 dieses Beschlusses) vorgesehenen Maßgaben.<br />
Die angeordneten Schutzauflagen dienen dem vorrangigen, vom<br />
Vorhabensträger im Rahmen <strong>der</strong> weiteren Detailplanung möglicherweise<br />
noch zu gewährleistenden Schutz <strong>der</strong> Bodendenkmäler vor Beeinträchti-<br />
gungen bzw. im Fall unvermeidbarer Beeinträchtigungen dem angemesse-<br />
nen Ausgleich für die mit <strong>der</strong>en Zulassung verbundene Zurückstellung <strong>der</strong><br />
Belange <strong>der</strong> Denkmalpflege gegenüber den für das Vorhaben sprechenden<br />
verkehrlichen Belangen. Obgleich die damit angeordnete Verpflichtung zur<br />
Durchführung <strong>von</strong> Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem unverän<strong>der</strong>ten<br />
Verbleib im Boden nur sekundäre Interessen <strong>der</strong> Denkmalpflege zu berück-
- 90 -<br />
sichtigen vermag, bleibt auch diese Verpflichtung durch die für jedes staatli-<br />
che Handeln geltenden Grundsätze <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit, Verhältnismäßigkeit<br />
und Wirtschaftlichkeit begrenzt. Da diese Festlegungen beim jetzigen Pla-<br />
nungsstand noch nicht abschließend möglich sind, bleiben sie zunächst ei-<br />
ner einvernehmlichen Regelung zwischen Vorhabensträger und Bayeri-<br />
schem Landesamt für Denkmalpflege vorbehalten, an <strong>der</strong>en Stelle soweit<br />
erfor<strong>der</strong>lich auch eine ergänzende Entscheidung <strong>der</strong> Planfeststellungsbe-<br />
hörde möglich bleibt.<br />
9.5 Versorgungseinrichtungen und Telekommunikation<br />
Die Auflagen unter A.VIII.2 dieses Beschlusses dienen <strong>der</strong> Sicherstellung<br />
<strong>der</strong> Versorgung mit Strom, Gas und Wasser sowie <strong>der</strong> Telekommunikation.<br />
9.6 Belange <strong>der</strong> Eisenbahn<br />
Die Belange <strong>der</strong> Eisenbahn werden im Zuge <strong>der</strong> Baumaßnahme berück-<br />
sichtigt. Bereits bei <strong>der</strong> Planung des Vorhabens wurde über Art, Umfang<br />
und Durchführung des Baus <strong>der</strong> Eisenbahnüberführung bei Bau-km 8+730<br />
(Nr. 2.14 des BWV) eine Planungsvereinbarung geschlossen. Die in den<br />
Schreiben <strong>der</strong> DB-Services Immobilien GmbH, Nie<strong>der</strong>lassung München,<br />
vom 13.06.2007 und des Eisenbahnbundesamtes vom 11.05.2007 enthal-<br />
tenen For<strong>der</strong>ungen und Hinweise werden im Rahmen einer Kreuzungsver-<br />
einbarung und einer Baudurchführungsvereinbarung geregelt (§ 5 EKrG).<br />
Die in A.VIII.3 dieses Beschlusses enthaltenen Auflagen dienen <strong>der</strong> Sicher-<br />
stellung eines ordnungsgemäßen Bau- und Betriebsablaufs.<br />
9.7 Belange <strong>der</strong> Anlieger<br />
Die Auflage A.VIII.4 dieses Beschlusses dient dem berechtigten Interesse<br />
<strong>von</strong> Straßenanliegern, dass auch während <strong>der</strong> Bauzeit ein Zugang bzw. ei-<br />
ne Zufahrt zu ihrem Grundstück erhalten bleibt o<strong>der</strong> dass ein angemesse-<br />
ner Ersatz geschaffen wird (vgl. § 8a FStrG i. V. m. Art. 17 BayStrWG).<br />
9.8 Belange <strong>der</strong> Vermessungsverwaltung
- 91 -<br />
Die For<strong>der</strong>ung des Staatl. Vermessungsamts <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> wurde<br />
mit <strong>der</strong> Auflage A.VIII.5 berücksichtigt.<br />
9.9 Zusagen (Zusicherungen)<br />
Die Auflage A.X.1 stellt die Einhaltung <strong>der</strong> im Planfeststellungsverfahren ge-<br />
troffenen Vereinbarungen einschl. <strong>der</strong> in den Erörterungsterminen gemach-<br />
ten Zusagen sicher.<br />
10. Eingriffe in das Eigentum<br />
Bei <strong>der</strong> Überprüfung des Straßenbauvorhabens ist zu berücksichtigen, dass<br />
den verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechten (Art. 14 GG) ein<br />
beson<strong>der</strong>er Stellenwert in <strong>der</strong> planfeststellungsrechtlichen Abwägung zu-<br />
kommt. Die vorgesehenen Eingriffe in das Eigentum müssen zwingend er-<br />
for<strong>der</strong>lich sein und auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.<br />
Die Planung wird diesen Vorgaben gerecht. Die im Grun<strong>der</strong>werbsplan und<br />
im Grun<strong>der</strong>werbsverzeichnis (Unterlagen 14.1T und 14.2T) vorgesehene<br />
Inanspruchnahme <strong>von</strong> Grundeigentum ist erfor<strong>der</strong>lich, um die Straßenbau-<br />
maßnahme, die insgesamt dem Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit dient, zu verwirkli-<br />
chen. Die Planung nimmt auf die Interessen <strong>der</strong> betroffenen Grundstücksei-<br />
gentümer so weit wie möglich Rücksicht. Eine Reduzierung des Flächenbe-<br />
darfs ist ohne Beeinträchtigung <strong>der</strong> Verkehrswirksamkeit und vor allem <strong>der</strong><br />
Verkehrssicherheit sowie <strong>der</strong> sachgerechten Bewertung an<strong>der</strong>er Belange<br />
nicht erreichbar. Die geplanten Eingriffe in das Eigentum sind sämtlichen<br />
Betroffenen auch zumutbar. Insbeson<strong>der</strong>e bewirkt <strong>der</strong> Ausbau in keinem<br />
Fall eine landwirtschaftliche Existenzgefährdung.<br />
IV. For<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> Trägern öffentlicher Belange und Verbänden<br />
Die Stellungnahmen <strong>von</strong> Trägern öffentlicher Belange wurden - soweit erfor<strong>der</strong>-<br />
lich - bereits in vorstehenden Ausführungen behandelt. Im Folgenden werden<br />
deshalb nur wesentliche For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Träger öffentlicher Belange behan-<br />
delt, welche nicht bereits Gegenstand <strong>der</strong> bisherigen themenkomplexbezoge-
- 92 -<br />
nen Abwägung waren. Soweit diesen For<strong>der</strong>ungen nicht durch Auflagen in die-<br />
sem Beschluss Rechnung getragen wurde o<strong>der</strong> sie sich nicht auf an<strong>der</strong>e Weise<br />
(z.B. durch Erklärung im Erörterungstermin o<strong>der</strong> durch Vereinbarungen mit <strong>der</strong><br />
Baulastträgerin) im Laufe des Planfeststellungsverfahrens erledigt haben, wer-<br />
den sie zurückgewiesen.<br />
1. Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong><br />
Das Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> hat dem Vorhaben grundsätzlich zu-<br />
gestimmt und mitgeteilt, dass aus Sicht des Landkreises <strong>Dillingen</strong> die Maß-<br />
nahme oberste Priorität genießt. Aus mehreren Fachbereichen des staatli-<br />
chen und kommunalen Landratsamts wurden jedoch For<strong>der</strong>ungen gestellt,<br />
die z. T. Eingang in die Tekturplanung vom 28.05.2008 gefunden haben.<br />
Als Untere Naturschutzbehörde hat das Landratsamt am 11.05.2007 und<br />
09.10.2008 eingehend Stellung genommen. Die For<strong>der</strong>ungen aus dem ers-<br />
ten Anhörungsverfahren wurden, soweit sie den Arten- und Biotopschutz<br />
betreffen, im Wesentlichen in <strong>der</strong> Tekturplanung vom 28.05.2008 berück-<br />
sichtigt.<br />
Das Landratsamt bemängelt jedoch eine zusätzliche Beeinträchtigung des<br />
Landschaftsbildes in <strong>der</strong> Tekturplanung wegen zwei zusätzlichen Kreuzun-<br />
gen <strong>von</strong> öffentlichen Feld- und Waldwegen mit <strong>der</strong> B 16 bei Bau-km 4+128<br />
(Überführung, BWV 2.17) und bei Bau-km 7+248 (Unterführung, BWV<br />
2.18). Der Eingriffsregelung des Art. 6 und Art. 6a BayNatSchG ist nach<br />
Auffassung des Landratsamts nicht in vollem Umfang Rechnung getragen.<br />
Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die im landschaftspflegerischen<br />
Begleitplan vorgesehenen Gestaltungsmaßnahmen G1 bis G5 sowie die<br />
geplanten Ersatzmaßnahmen E1 und E2 (Schwerpunkt Landschaftsbild) mit<br />
einem Umfang <strong>von</strong> knapp 4,6 ha entsprechen dem Grundsatz 8 <strong>der</strong> Verein-<br />
barung zwischen dem Bayer. Staatsministerium des Innern und dem Bayer.<br />
Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen. Darüber hin-<br />
aus wird in <strong>der</strong> Tekturplanung die Wittislinger Straße (Gemeindeverbin-<br />
dungsstraße) nach Osten verlegt und mit einem Brückenbauwerk bei Bau-<br />
km 1+445 (BWV 2.02) über die B 16 neu geführt. Dafür entfällt eine Feld-<br />
wegüberführung bei Bau-km 1+748 (BWV Nr. 2.04). Diese Än<strong>der</strong>ungen ent-<br />
sprechen den For<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> Seiten <strong>der</strong> Landwirtschaft und dienen auch
- 93 -<br />
den Belangen des Naturschutzes. Die beiden zusätzlichen Über- bzw. Un-<br />
terführungen im Bereich <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Donau</strong>altheim bzw. Steinheim ent-<br />
sprechen ebenfalls For<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> landwirtschaftlicher Seite, die vom An-<br />
tragsteller und <strong>von</strong> <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde als begründet betrachtet<br />
werden. Wie bereits unter C.III.7.1 dieses Beschlusses dargelegt ist, wird<br />
das Landschaftsbild insgesamt gesehen - auch nach Überzeugung <strong>der</strong> Re-<br />
gierung <strong>von</strong> Schwaben als Höherer Naturschutzbehörde - landschaftsge-<br />
recht neu gestaltet.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> vom Kreisbaumeister des Landkreises <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong><br />
vorgebrachten städtebaulichen Belange wird auf die Ausführungen unter<br />
C.III.4.3 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Soweit das Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> als Straßenverkehrsbehör-<br />
de Stellung genommen hat, wird auf die Ausführungen unter C.III.9.1 (Ver-<br />
kehrssicherheit) verwiesen.<br />
Auch die übrigen vom Landratsamt als Staatsbehörde vertretenen Belange<br />
des Wasserrechts und des Jagdrechts wurden in diesem Beschluss be-<br />
reits behandelt. Auf C.III.6 und C.III.8.3 wird verwiesen.<br />
Die getroffenen straßenrechtlichen Verfügungen entsprechen bezügl. <strong>der</strong><br />
Kreisstraßen dem mit dem Landkreis <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> - Tiefbauver-<br />
waltung - vereinbarten Umstufungskonzept. Auf A.III., C.III.4.2 und C.VII.<br />
dieses Beschlusses wird verwiesen.<br />
Die Hinweise des Kreisheimatpflegers sind in <strong>der</strong> Planung so weit wie<br />
möglich berücksichtigt. Konkret umsetzbare Vorschläge enthalten sie darü-<br />
ber hinaus nicht.<br />
2. Stadt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong><br />
Die Stadt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> hat im Verfahren unter dem Datum vom<br />
29.03.2007 und 22.08.2008 ausführlich zu dem Vorhaben Stellung genom-<br />
men. Sie hat dargelegt, dass die OU im Zuge <strong>der</strong> B 16 für die Stadt oberste<br />
Priorität hat. Die Stellungnahme zu den Details <strong>der</strong> Planung i. d. F. <strong>der</strong><br />
Tekturplanung vom 28.05.2008 befürwortet im Ergebnis die nunmehr plan-
- 94 -<br />
festgestellte Lösung. Die Stadt <strong>Dillingen</strong> begrüßt insbeson<strong>der</strong>e auch die Li-<br />
nienführung <strong>der</strong> Straße im Bereich <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze zwischen Stein-<br />
heim (Stadt <strong>Dillingen</strong>) und Deisenhofen (Stadt Höchstädt). Sie weist darauf<br />
hin, dass sich diese Linie im Rahmen des raumordnerisch positiv beurteilten<br />
Korridors befindet.<br />
Im Einzelnen wird auf die Schreiben vom 29.03.2007 und vom 22.08.2008<br />
verwiesen.<br />
3. Markt Wittislingen<br />
Der Markt Wittislingen begrüßt die Straßenbaumaßnahme grundsätzlich,<br />
bemängelt jedoch, dass damit lt. Verkehrsprognose für das Jahr 2020 für<br />
den Raum Wittislingen keine spürbare Verkehrsentlastung verbunden ist.<br />
Gefor<strong>der</strong>t wird deshalb, die Kreisstraße DLG 28 zur Staatsstraße, die St<br />
2033 zwischen <strong>Dillingen</strong> und Zöschlingsweiler (Markt Wittislingen) zur<br />
Kreisstraße und die Staatsstraße <strong>von</strong> Zöschlingsweiler bis zur Umgehung<br />
Ziertheim zur Gemeindestraße umzustufen. Darüber hinaus regt <strong>der</strong> Markt<br />
Wittislingen an, an <strong>der</strong> B 16 bei Lauingen einen zweiten Auffahrtsast als<br />
Anschlussstelle zur St 2025 zu errichten, um diesen Verkehrsweg attraktiver<br />
zu gestalten. Schließlich wird gefor<strong>der</strong>t, an <strong>der</strong> Ortsumgehung <strong>Dillingen</strong> im<br />
Zuge <strong>der</strong> B 16 Haltemöglichkeiten vorzusehen, an denen <strong>der</strong> Schwerlast-<br />
verkehr die erfor<strong>der</strong>lichen Ruhezeiten einhalten kann. Derzeit seien die Hal-<br />
temöglichkeiten an <strong>der</strong> St 2033 ein Anreiz, diese zu befahren.<br />
Die angesprochenen Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieses Plan-<br />
feststellungsverfahrens; sie sind insbeson<strong>der</strong>e keine notwendigen Folge-<br />
maßnahmen i. S. des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Zwar entstehen lt.<br />
Verkehrsprognose für das Jahr 2020 durch den Bau <strong>der</strong> Anschlussstelle Dil-<br />
lingen Mitte im Bereich Wittislingen Verkehrsverlagerungen, die überwie-<br />
gend aus dem Ziel- und Quellverkehr resultieren; diese sind jedoch nicht so<br />
wesentlich, dass die vom Markt Wittislingen gefor<strong>der</strong>ten Maßnahmen im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Planfeststellung anzuordnen wären. Dies gilt sowohl für die<br />
Neugestaltung des Straßennetzes im Raum Wittislingen als auch für den,<br />
dem Grunde nach wünschenswerten Anschlussast an <strong>der</strong> B 16 bei<br />
Lauingen. Hinsichtlich <strong>der</strong> Parkmöglichkeiten an <strong>der</strong> B 16 ist darauf hinzu-<br />
weisen, dass die nächstgelegenen Parkplätze aus Dillinger Sicht bei<br />
Schwenningen (Str.-km 80,200) und bei Birkenried (Str.-km 103,500) liegen.
- 95 -<br />
Der ca. 35 km lange Abstand zwischen den Parkmöglichkeiten ist für den<br />
Durchgangsschwerverkehr ausreichend, um die erfor<strong>der</strong>lichen Ruhezeiten<br />
für die Lkw-Fahrzeuglenker einzuhalten.<br />
Ungeachtet dessen ist die For<strong>der</strong>ung des Marktes Wittislingen nach einer<br />
Straßenneuordnung dem Grunde nach anzuerkennen. Das Staatl. Bauamt<br />
Krumbach hat deshalb zugesagt, nach Bestandskraft dieses Planfeststel-<br />
lungsbeschlusses in Abstimmung mit den Beteiligten entsprechende Pla-<br />
nungen aufzunehmen. Dies schließt auch die Planung für den Bau eines<br />
zusätzlichen Anschlussastes an <strong>der</strong> Kreuzung <strong>der</strong> St 2025 mit <strong>der</strong> B 16 bei<br />
Lauingen ein.<br />
4. Verwaltungsgemeinschaft Höchstädt<br />
Die VG Höchstädt hat für die Stadt Höchstädt und die Gemeinde Finningen<br />
zu dem Vorhaben Stellung genommen. Soweit die Anregungen <strong>der</strong> Ge-<br />
meinde Finningen, die im ersten Anhörungsverfahren und im Anhörungs-<br />
verfahren zur Tekturplanung vorgebracht wurden, nicht bereits in <strong>der</strong> Pla-<br />
nung verwirklicht sind, wird auf Folgendes hingewiesen:<br />
Eine Tieferlegung <strong>der</strong> B 16 im Bereich <strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße<br />
Mörslingen - Schretzheim ist zur Einhaltung <strong>der</strong> Lärmgrenzwerte <strong>der</strong> 16.<br />
BImSchV nicht erfor<strong>der</strong>lich. Die südliche Randbebauung <strong>von</strong> Mörslingen<br />
liegt in diesem Bereich mehr als 1,5 km <strong>von</strong> <strong>der</strong> B 16 entfernt. Die Lärm-<br />
grenzwerte sind weit unterschritten. Eine geringe Tieferlegung <strong>der</strong> B 16<br />
würde keine hörbare Verbesserung des Verkehrslärms bewirken. Die zu-<br />
sätzlichen Bau- und Grun<strong>der</strong>werbskosten einer solchen Maßnahme stehen<br />
daher erkennbar außer Verhältnis zum damit bezweckten Erfolg.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> Linienführung im Bereich <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze Steinheim -<br />
Deisenhofen wird auf die Ausführungen zur Variantenprüfung unter C.II.4<br />
(Umweltverträglichkeitsprüfung) und C.III.3.3 (Gesamtabwägung) verwie-<br />
sen. Die Trasse befindet sich auch hier im Korridor <strong>der</strong> positiv landesplane-<br />
risch beurteilten Linienführung.<br />
Der erst im Rahmen <strong>der</strong> Anhörung zur Tekturplanung vorgetragenen Anre-<br />
gung <strong>der</strong> Gemeinde Finningen, zur Entlastung des Gemeindeteils
- 96 -<br />
Mörslingen eine zusätzliche Anschlussstelle durch eine Anbindung <strong>der</strong><br />
Kreisstraße DLG 25 an die B 16 neu zu schaffen, kann nicht gefolgt werden.<br />
Die Verkehrsbelastung auf <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 15 zwischen Deisenhofen<br />
und Mörslingen wird sich lt. Verkehrsprognose für das Jahr 2020 <strong>von</strong> 6.200<br />
im sog. Nullfall auf 2.500 Kfz/24h nach Verkehrsübergabe <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong><br />
verringern. Eine zusätzliche Anschlussstelle würde keinen wesentlichen<br />
Beitrag zu einer weiteren Reduzierung des Verkehrs in Mörslingen leisten.<br />
Die Kosten einer solchen Anschlussstelle stehen in keinem vernünftigen<br />
Verhältnis zu dem damit bezweckten Erfolg.<br />
Die Stadt Höchstädt hat mit Schreiben vom 18.06.2007 und 13.10.2008<br />
(Tekturplanung) zu dem Vorhaben Stellung genommen. Sie weist darauf<br />
hin, dass zentrales Anliegen <strong>der</strong> Stadt eine schnellstmögliche Realisierung<br />
<strong>der</strong> OU Höchstädt im Anschluss an die OU <strong>Dillingen</strong> ist. Im Detail werden -<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Tekturen - nachstehende Punkte thematisiert:<br />
- Abweichung <strong>von</strong> <strong>der</strong> Raumordnungstrasse im Bereich <strong>der</strong> Gemarkung<br />
Steinheim mit Blickbeziehung nach Deisenhofen;<br />
- Absenkung des Überführungsbauwerks <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 um 1,5<br />
bis 2 m;<br />
- Lärmschutzmaßnahmen an <strong>der</strong> Galgenriedstraße und Lutzinger Straße<br />
in Höchstädt;<br />
- Verbesserung <strong>der</strong> Radwegeverbindungen;<br />
- Verbesserungen im landwirtschaftlichen Wegenetz;<br />
- Lärmschutz an <strong>der</strong> Dillinger Straße in Höchstädt.<br />
Im Einzelnen wird auf die o. g. Schreiben bzw. Stadtratsbeschlüsse verwie-<br />
sen.<br />
Zunächst ist festzuhalten, dass es auch das Bestreben <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland und des Freistaates Bayern ist, die OU <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> und<br />
Höchstädt im Zuge <strong>der</strong> B 16 möglichst rasch zu realisieren. Die bereits be-<br />
schriebene Trennung <strong>der</strong> zuvor gemeinsam behandelten Ortsumgehungen<br />
in zwei Planungsabschnitte zeigt das Bestreben <strong>der</strong> Straßenbauverwaltung,<br />
möglichst rasch zu konkreten Ergebnissen zu kommen. Beide Maßnahmen<br />
sind im Fernstraßenausbaugesetz als "vordringlich" eingestuft.
- 97 -<br />
Die Anregungen <strong>der</strong> Stadt Höchstädt resultieren größtenteils aus For<strong>der</strong>un-<br />
gen <strong>der</strong> Bürgerschaft und sind wie folgt zu beurteilen:<br />
- Die sog. Raumordnungstrasse, d.h. die landesplanerisch positiv beurteil-<br />
te Linienführung für die OU <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt muss nicht "punkt-<br />
genau" eingehalten werden. Die Führung <strong>der</strong> Straßentrasse im Bereich<br />
<strong>der</strong> Gemarkungsgrenze Steinheim - Deisenhofen ist aus den bereits er-<br />
wähnten Gründen sachlich gerechtfertigt. Auch die höhere Landespla-<br />
nungsbehörde <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben bestätigt, dass die plan-<br />
festgestellte Lösung den Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> Raumordnung entspricht.<br />
Der Abstand <strong>der</strong> Trasse zum südlichen Ortsrand <strong>von</strong> Deisenhofen be-<br />
trägt rd. 800 m. Die Erfüllung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung, dass bei Beibehaltung die-<br />
ser Linienführung sicherzustellen ist, dass keine direkte Sichtbeziehung<br />
zwischen <strong>der</strong> B 16 und dem Ortsrand <strong>von</strong> Deisenhofen besteht, wurde im<br />
Erörterungstermin vom 11.12.2008 unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Belange<br />
des Naturschutzes zugesagt. Dabei ist vorgesehen, im Interesse des<br />
Fle<strong>der</strong>mausschutzes einen Pflanzabstand <strong>von</strong> 10 m zum Fahrbahnrand<br />
einzuhalten und die dem Ort Deisenhofen zugewandte Seite des Stra-<br />
ßendammes aus Sichtschutzgründen zu bepflanzen. Lärmschutzmaß-<br />
nahmen sind wegen <strong>der</strong> großen Entfernung zur Wohnbebauung nicht er-<br />
for<strong>der</strong>lich.<br />
- Als Ergebnis des Anhörungsverfahrens aus dem Jahre 2007 bzw. des<br />
Erörterungstermins vom 25./26.07.2007 wurde das Überführungsbau-<br />
werk für die Kreisstraße DLG 25 tiefer gelegt und damit höhenmäßig<br />
verbessert.<br />
Die max. Steigung <strong>von</strong> Deisenhofen kommend beträgt nun auf einer<br />
Länge <strong>von</strong> ca. 85 m 3,6 % (ursprünglich 4,25 %). Von Steinheim kom-<br />
mend beträgt die max. Steigung auf einer Länge <strong>von</strong> lediglich 3 m nur<br />
3 %. Nach <strong>der</strong> Plantektur vom 28.05.2008 ist die absolute Höhe <strong>der</strong><br />
Kuppe nun knapp 1 m niedriger als in <strong>der</strong> Planung vom 09.03.2007. Da-<br />
rüber hinaus wurde die B 16 neu östlich <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 bei Bau-<br />
km 7+960 um ca. 1,25 m tiefer geplant, so dass den For<strong>der</strong>ungen in ei-<br />
nem dem Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit entsprechenden Umfang<br />
nachgekommen ist. Eine weitere Tieferlegung ist nach Überzeugung <strong>der</strong><br />
Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf
- 98 -<br />
- einen dann erfor<strong>der</strong>lich werdenden zusätzlichen Grun<strong>der</strong>werb und da-<br />
mit verbundene Mehrkosten,<br />
- eine aufwendigere Entwässerung durch längere Bereiche im Einschnitt<br />
(größere Versickerungsanlagen),<br />
- eine Verschlechterung <strong>der</strong> Sichtweiten für die Verkehrsteilnehmer und<br />
- eine unstetige Linienführung in <strong>der</strong> Höhenplanung<br />
nicht gerechtfertigt. Die neue B 16 hat wie bereits erwähnt einen Abstand<br />
<strong>von</strong> mehr als 800 m zu <strong>der</strong> südlichsten Wohnbebauung <strong>von</strong><br />
Deisenhofen. Die Längsneigungen des Überführungsbauwerks sind nach<br />
<strong>der</strong> Tekturplanung absolut mo<strong>der</strong>at und entsprechen den Richtlinien für<br />
Radverkehrsanlagen. D.h. auch ungeübte Radfahrer können diese Stei-<br />
gung ohne Probleme bewältigen.<br />
- Auch die im Interesse <strong>der</strong> Anwohner <strong>von</strong> <strong>der</strong> Stadt Höchstädt vorgetra-<br />
gene und auch vom Bund Naturschutz unterstützte For<strong>der</strong>ung nach<br />
Lärmschutzmaßnahmen an <strong>der</strong> Galgenriedstraße und an <strong>der</strong> Lutzinger<br />
Straße in Höchstädt können im Rahmen dieses Verfahrens nicht berück-<br />
sichtigt werden.<br />
Zunächst ist festzustellen, dass nach § 2 Abs. 1 <strong>der</strong> 16. BImSchV beim<br />
Bau o<strong>der</strong> <strong>der</strong> wesentlichen Än<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> öffentlichen Straßen sicherzu-<br />
stellen ist, dass <strong>der</strong> Beurteilungspegel einen <strong>der</strong> dort genannten Immis-<br />
sionsgrenzwerte nicht überschreitet. Dabei kommt es, wie sich aus § 1<br />
<strong>der</strong> 16. BImSchV und <strong>der</strong> Entstehungsgeschichte <strong>der</strong> Verordnung ergibt,<br />
allein auf den Verkehrslärm an, <strong>der</strong> <strong>von</strong> dem zu bauenden o<strong>der</strong> zu än-<br />
<strong>der</strong>nden Verkehrsweg ausgeht (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996, Az: IV<br />
C 9/95). Lärm, <strong>der</strong> nicht gerade auf <strong>der</strong> zu bauenden o<strong>der</strong> zu än<strong>der</strong>nden<br />
Strecke entsteht, wird <strong>von</strong> <strong>der</strong> Verkehrslärmschutzverordnung nicht be-<br />
rücksichtigt (BVerwG, Beschluss vom 11.11.1996, Az: 11 B 65/96). Ein<br />
unmittelbar <strong>von</strong> <strong>der</strong> B 16 neu ausgehen<strong>der</strong> Lärmzuwachs ist in <strong>der</strong> Gal-<br />
genriedstraße und <strong>der</strong> Lutzinger Straße in Höchstädt nicht zu erwarten,<br />
so dass § 41 BImSchG i.V.m. <strong>der</strong> 16. BImSchV den Anwohnern dieser<br />
Straßen keinen Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen vermittelt. Die<br />
Galgenriedstraße (Kreisstraße DLG 15) wird <strong>der</strong>zeit im Rahmen des Lü-<br />
ckenschlusses zwischen <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 15 im Norden und <strong>der</strong><br />
B 16 im Süden ausgebaut. Es handelt sich um eine kommunale Stra-<br />
ßenbaumaßnahme, die das örtliche und das Kreisstraßennetz ergänzt<br />
und die hoch belastete Ortsdurchfahrt <strong>von</strong> Höchstädt im Zuge <strong>der</strong> B 16
- 99 -<br />
bis zu einem Bau <strong>der</strong> OU entlastet. Entgegen <strong>der</strong> Auffassung des Bund<br />
Naturschutz handelt es sich dabei nicht um einen Abschnitt <strong>der</strong> B 16. Als<br />
solche wäre die Kreisstraßenspange auch völlig ungeeignet. Die Kreis-<br />
straße DLG 15 hat nach ihrer im Jahre 2009 vorgesehenen Verkehrsfrei-<br />
gabe eine günstige Verteilerfunktion für die Verkehre zur Stadtmitte, zur<br />
St 2212 Richtung Nördlingen sowie zur Kreisstraße DLG 36 und zur B 16<br />
Richtung <strong>Donau</strong>wörth.<br />
Lediglich nachrichtlich wird bemerkt, dass bei <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> in Rede<br />
stehenden Kreisstraßenspange vom Landkreis <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong><br />
Lärmberechnungen mit allen Planungsfällen (OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B<br />
16 und OU Höchstädt im Zuge <strong>der</strong> B 16) durchgeführt wurden mit dem<br />
Ergebnis, dass wegen des großen Abstands zur Wohnbebauung auf-<br />
grund des <strong>Neubau</strong>s <strong>der</strong> Kreisstraßen-Entlastungsspange keine Lärm-<br />
schutzmaßnahmen in <strong>der</strong> Galgenriedstraße erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />
Auch für den Bereich <strong>der</strong> noch weiter <strong>von</strong> <strong>der</strong> B 16 entfernten Lutzinger<br />
Straße kommt aus den o. g. Gründen (sog. Baugrubenprinzip) ein Lärm-<br />
schutz nach § 41 BImSchG i.V.m. <strong>der</strong> 16. BImSchV nicht in Betracht.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat allerdings Verkehrszuwächse auf einer<br />
an<strong>der</strong>en, vorhandenen Straße im Rahmen <strong>der</strong> Abwägung nach § 17<br />
Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen, wenn diese mehr als unerheb-<br />
lich sind und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem<br />
planfestgestellten Straßenbauvorhaben (hier OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong><br />
B 16) und <strong>der</strong> zu erwartenden Verkehrszunahme auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Straße<br />
(hier in <strong>der</strong> Galgenriedstraße und Lutzinger Straße) besteht.<br />
Im ggb. Fall bewirkt die kommunale Straßenbaumaßnahme (Entlas-<br />
tungsspange Kreisstraße DLG 15) nach ihrer Verkehrsübergabe im Sü-<br />
den <strong>der</strong> Lutzinger Straße (St 2212) gegenüber dem Prognose-Nullfall<br />
2020 (7.400 Kfz/24h) einen Verkehrszuwachs um 400 Kfz/24h auf 7.800.<br />
Nach Inbetriebnahme <strong>der</strong> B 16 neu wird sich dort <strong>der</strong> Verkehr bis zu ei-<br />
ner Realisierung <strong>der</strong> OU Höchstädt im Zuge <strong>der</strong> B 16 nochmals um 500<br />
auf 8.500 Kfz/24h erhöhen. Die Lärmsteigerung als Folge dieses Ver-<br />
kehrszuwachses beträgt nach den Berechnungen des Staatl. Bauamts<br />
Krumbach je nach Immissionsort zwischen 0,1 dB(A) und 1,1 dB(A). Die<br />
Erheblichkeitsschwelle ist damit nicht überschritten.<br />
Im nördlichen Bereich <strong>der</strong> Lutzinger Straße betragen die Verkehrssteige-<br />
rungen, ausgehend <strong>von</strong> 3.500 Kfz/24h im Prognose-Nullfall, nach Inbe-
- 100 -<br />
triebnahme <strong>der</strong> Kreisstraßenspange und Realisierung <strong>der</strong> plangegen-<br />
ständlichen <strong>Ortsumfahrung</strong> <strong>Dillingen</strong> 5.900 Kfz/24h. Ohne die B 16 neu<br />
wären es im Prognosefall 2020 4.900 Kfz/24h. Diese Zahlen liegen er-<br />
heblich unter denen des Verkehrs im südlichen Bereich <strong>der</strong> Lutzinger<br />
Straße. Ursächlich für die Verkehrssteigerungen ist nicht die B 16 neu,<br />
son<strong>der</strong>n die Kreisstraßenspange.<br />
Ungeachtet dessen wurde vom Staatl. Bauamt Krumbach im Erörte-<br />
rungstermin vom 11.12.2008 zugesagt, bei einer Sanierungsbedürftigkeit<br />
<strong>der</strong> Lutzinger Straße (St 2212) den Einbau eines lärmmin<strong>der</strong>nden Belags<br />
wohlwollend zu prüfen.<br />
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verkehrsbelastung auf<br />
<strong>der</strong> in Rede stehenden Entlastungsspange Höchstädt nach Realisierung<br />
einer OU Höchstädt im Prognosefall 2020 - je nach Trassenentschei-<br />
dung - auf im Mittel ca. 3.000 Kfz/24h mehr als halbieren und auch Aus-<br />
wirkungen auf die Belastung <strong>der</strong> Lutzinger Straße haben wird. Geht man<br />
<strong>von</strong> einer Fertigstellung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> in den Jahren 2012/2013 aus,<br />
könnte diese Verkehrsentlastung in den Jahren 2017/2018 (Fertigstel-<br />
lung <strong>der</strong> OU Höchstädt) eintreten.<br />
Weitergehende als die in diesem Beschluss enthaltenen Schutzmaß-<br />
nahmen sind deshalb aufgrund <strong>der</strong> plangegenständlichen Straßenbau-<br />
maßnahme nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Soweit die Stadt Höchstädt Verbesserungen <strong>der</strong> Radwegeverbindun-<br />
gen for<strong>der</strong>t und auf die Zerschneidung des Galgenrieds durch die B 16<br />
neu (Steinheimer Spange) hinweist, ist zu bemerken, dass die vom<br />
Staatl. Bauamt Krumbach gewählte Lösung auch für Radfahrer zumutbar<br />
ist. Die <strong>der</strong>zeitigen Wegeverbindungen für Radler befinden sich östlich<br />
<strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 auf den Flnrn. 644, 612/1 und 612 <strong>der</strong> Gemar-<br />
kung Steinheim sowie westlich <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 auf <strong>der</strong> Flnr. 699<br />
<strong>der</strong> Gemarkung Steinheim. Diese Verbindung wird durch die B 16 neu<br />
unterbrochen und durch die Wege BWV Nr. 1.59 und 1.71 ersetzt. Die<br />
<strong>von</strong> <strong>der</strong> Stadt Höchstädt bemängelte Querung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25<br />
auf freier Strecke ist bereits jetzt erfor<strong>der</strong>lich. Diese Querung wurde le-<br />
diglich um ca. 200 m nach Süden verlegt und hat unter Verkehrssicher-<br />
heitsaspekten den Vorteil guter Sichtverhältnisse.<br />
Der For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Stadt Höchstädt, die parallel zur B 16 neu anzulegen-<br />
den Wege, BWV Nr. 1.57 und 1.46 im Kreuzungspunkt <strong>der</strong> Kreisstraße<br />
DLG 25 mit <strong>der</strong> B 16 zu verbinden und unter dem Brückenbauwerk
- 101 -<br />
(Überführung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25) parallel zur B 16 neu hindurchzu-<br />
führen, kann entsprochen werden. Das Staatl. Bauamt Krumbach hat zu-<br />
gesagt, die Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Der Ausbau erfolgt oh-<br />
ne Anerkennung einer Rechtspflicht in <strong>der</strong> im BWV Nrn. 1.46 und 1.57<br />
beschriebenen Bauweise, so lange in diesem Bereich kein dreistreifiger<br />
Ausbau <strong>der</strong> B 16 erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Der zur Verbesserung des ländlichen Wegenetzes gefor<strong>der</strong>te asphal-<br />
tierte Ausbau <strong>der</strong> bereits parallel zur B 16 neu verlaufenden Feldwege<br />
kann mit diesem Beschluss nicht zugesagt werden. Das ländliche Wege-<br />
netz wird bei Bundesfernstraßenprojekten nach den Richtlinien für den<br />
ländlichen Wegebau und den Grundsätzen für die Gestaltung ländlicher<br />
Wege bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen (ARS Nr. 28/2003)<br />
angepasst. Darüber hinausgehenden Wünschen <strong>der</strong> Baulastträger wird<br />
das Staatl. Bauamt Krumbach gegen Erstattung <strong>der</strong> Mehrkosten ent-<br />
sprechen.<br />
Der ebenfalls gewünschte Ausbau des Weges Flnr. 644 <strong>der</strong> Gemarkung<br />
Steinheim ist keine notwendige Folgemaßnahme aus dem plangegen-<br />
ständlichen Vorhaben und kann daher mit diesem Beschluss nicht ange-<br />
ordnet werden.<br />
Wegen <strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Lärmschutzwand an <strong>der</strong> Dillinger Straße in<br />
Höchstädt wird auf die Ausführungen unter C.III.4.3 (einvernehmliche<br />
Lösung) verwiesen.<br />
Für das Wohngebäude Dillinger Straße 58 kann aus Gründen <strong>der</strong> Ver-<br />
hältnismäßigkeit aktiver Lärmschutz nicht angeordnet werden. Auf die<br />
Auflage A.V.2 sowie die Begründung unter C.III.5.1 dieses Beschlusses<br />
wird verwiesen.<br />
5. Stadt Lauingen (<strong>Donau</strong>)<br />
Die Stadt Lauingen (<strong>Donau</strong>) ist grundsätzlich mit <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme<br />
einverstanden.<br />
Sie for<strong>der</strong>t jedoch, bei <strong>der</strong> Bemessung <strong>der</strong> Über- und Unterführungsbau-<br />
werke die Berücksichtigung <strong>der</strong> Notwendigkeit <strong>von</strong> Schwertransporten orts-<br />
ansässiger Firmen.<br />
Hierzu ist festzustellen, dass die Über- und Unterführungen mit einer lichten<br />
Höhe <strong>von</strong> 4,70 m am kritischen Punkt bemessen sind und den Richtlinien<br />
für die Anlage <strong>von</strong> Straßen (RAS) entsprechen. Die Benutzung <strong>der</strong> Straßen
- 102 -<br />
durch Schwertransporte wird im Rahmen einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3<br />
StVO i. V. m. § 8 Abs. 6 FStrG geregelt. Sie ist - wie das Staatl. Bauamt<br />
Krumbach bestätigt - bei Transporthöhen über 4,60 m auf den bisherigen<br />
Routen ohne Inanspruchnahme <strong>der</strong> B 16 neu möglich.<br />
Über die ebenfalls <strong>von</strong> <strong>der</strong> Stadt Lauingen thematisierte Neuordnung des<br />
Straßennetzes wurde zwischenzeitlich eine Einigung mit den Beteiligten er-<br />
zielt. Die erfor<strong>der</strong>lichen straßenrechtlichen Verfügungen werden mit diesem<br />
Beschluss getroffen (A.III. dieses Beschlusses i. V. m. Unterlagen 7.2T und<br />
7.3T).<br />
Soweit die Stadt Lauingen for<strong>der</strong>t, für das im städtischen Flächennutzungs-<br />
plan ausgewiesene Wohngebiet "Lauingen-Nordost" erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />
Lärmschutzmaßnahmen einzuplanen ist darauf hinzuweisen, dass für ein<br />
bereits bestehendes Gebäude auf <strong>der</strong> Flnr. 2295 eine Lärmberechnung<br />
durchgeführt wurde. Danach sind die für allgemeine Wohngebiete geltenden<br />
Grenzwerte <strong>der</strong> 16. BImSchV eingehalten (Unterlagen 11.1T und 11.2T).<br />
Die berechneten Werte sind repräsentativ für die <strong>von</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> aus-<br />
gehenden Lärmemissionen in Richtung des im Flächennutzungsplan aus-<br />
gewiesenen allgemeinen Wohngebiets <strong>der</strong> Stadt Lauingen.<br />
Die östlich des im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohngebiets verlau-<br />
fende B 16 alt wird in diesem Bereich zur St 2025 abgestuft. Entsprechend<br />
<strong>der</strong> Verkehrsprognose verringert sich hier <strong>der</strong> Verkehr <strong>von</strong> 12.600 Kfz/24h<br />
auf 10.000 Kfz/24h (Anlage 1 und 2 des Erläuterungsberichts in Unter-<br />
lage 1T sowie Unterlage 11.2T).<br />
Eine Optimierung <strong>der</strong> Planung ist aus Lärmschutzgründen in dem <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />
Stadt Lauingen angesprochenen Bereich nicht erfor<strong>der</strong>lich. Rechte Dritter<br />
(z.B. künftiger Bauherrn) auf Schallschutzmaßnahmen im Zuge des plange-<br />
genständlichen Vorhabens ergeben sich im Übrigen aus den Festsetzungen<br />
des Flächennutzungsplans nicht.<br />
6. Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben<br />
Das Amt für Ländliche Entwicklung hat im Verfahren mitgeteilt, dass vom<br />
Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> mit Schreiben vom 17.04.2007 Antrag<br />
auf Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach § 87<br />
FlurbG für den gesamten Bereich <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> gestellt wurde. Es sei<br />
beabsichtigt, die Verfahren Hausen II, <strong>Donau</strong>altheim IV, Schretzheim II und<br />
Steinheim IV einzuleiten.
- 103 -<br />
Die Vorschläge des Amtes für Ländliche Entwicklung bezüglich <strong>der</strong> Gemar-<br />
kung Hausen im Schreiben vom 24.05.2007 wurden in <strong>der</strong> Tekturplanung<br />
vom 28.05.2008 mit <strong>der</strong> Verlegung <strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße<br />
"Wittislinger Straße" um ca. 320 m nach Osten berücksichtigt. Die Gemein-<br />
deverbindungsstraße kreuzt nunmehr bei Bau-km 1+445 die B 16 neu mit<br />
einem Überführungsbauwerk. Die ursprünglich vorgesehenen Kreuzungen<br />
bei Bau-km 1+123 (Überführung <strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße<br />
"Wittislinger Straße") und bei Bau-km 1+748 (Überführung des öffentlichen<br />
Feld- und Waldweges) entfallen.<br />
Für den Bereich <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Donau</strong>altheim wurde anstelle <strong>der</strong> vom<br />
Amt für Ländliche Entwicklung vorgeschlagenen Verlegung <strong>der</strong> Feldweg-<br />
überführung "Riedweg", Flnr. 255 <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Donau</strong>altheim, bei Bau-<br />
km 3+338 (BWV Nr. 2.08) eine weitere Querung "Kapellenweg" bei Bau-km<br />
4+128, Flnr. 227 <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Donau</strong>altheim, in die Planung aufgenom-<br />
men und somit die Trennwirkung <strong>der</strong> B 16 neu auch in Bezug auf die Er-<br />
reichbarkeit <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Flächen verringert. Die richtlinienkon-<br />
forme max. Längsneigung des Riedwegs im Zuge des Überführungsbau-<br />
werks wurde durch eine Verschiebung <strong>der</strong> Trasse nach Norden nochmals<br />
verringert. Die Zufahrt zu den Schweinemastbetrieben am südlichen Rand<br />
<strong>der</strong> Überführungsstrecke wird gewährleistet.<br />
Der Vorschlag des Amtes für Ländliche Entwicklung, wegen <strong>der</strong> Verkürzung<br />
<strong>der</strong> bestehenden Gewannenlängen durch das Bauvorhaben im Bereich <strong>der</strong><br />
Gemarkung Schretzheim (etwa Bau-km 5+130 bis Bau-km 6+000) die<br />
Bewirtschaftungsrichtung in den südlich angrenzenden Gewannen in Ost-<br />
West-Richtung zu drehen, kann im Rahmen des beantragten Unterneh-<br />
mensflurbereinigungsverfahrens verwirklicht werden. Zur Konfliktbewälti-<br />
gung in diesem Verfahren ist dies nicht erfor<strong>der</strong>lich. We<strong>der</strong> <strong>von</strong> Seiten <strong>der</strong><br />
Planfeststellungsbehörde noch vom Staatl. Bauamt Krumbach werden Ein-<br />
wände gegen einen im Flurbereinigungsverfahren möglichen Wegfall des<br />
südlichen Parallelweges erhoben.<br />
Für den Bereich <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim hat das Amt für Ländliche<br />
Entwicklung mit Schreiben vom 24.05.2007 vorgeschlagen
- 104 -<br />
- bei Bau-km 6+700 den Feldweg Flnr. 762 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim zu<br />
unterführen, um den Steinheimer Landwirten auch die Bewirtschaftung<br />
ihrer Fel<strong>der</strong> nördlich <strong>der</strong> B 16 neu zu erleichtern;<br />
- das Überführungsbauwerk über die B 16 neu bei Bau-km 8+691 wegen<br />
seiner Haupterschließungsfunktion für die nördlich <strong>der</strong> B 16 neu liegen-<br />
den landwirtschaftlichen Flächen mit einer Breite <strong>von</strong> 7,50 m zwischen<br />
den Gelän<strong>der</strong>n zu errichten.<br />
Das Staatl. Bauamt Krumbach hat im Rahmen <strong>der</strong> Tekturplanung die Forde-<br />
rung nach einer zusätzlichen Unterführung <strong>der</strong> B 16 neu aufgegriffen, je-<br />
doch nicht an <strong>der</strong> vom Amt für Ländliche Entwicklung vorgeschlagenen Stel-<br />
le in die Planung aufgenommen. Vielmehr wurde vielfältigen For<strong>der</strong>ungen<br />
entsprechend die Querungsmöglichkeit im Zuge des Feldweges Flnr. 892<br />
<strong>der</strong> Gemarkung Steinheim vorgesehen. Diese zusätzliche<br />
Querungsmöglichkeit entspricht u. a. auch dem Anliegen <strong>der</strong> Städte Dillin-<br />
gen und Höchstädt sowie den Stellungnahmen des Amtes für Landwirt-<br />
schaft und Forsten Wertingen, <strong>der</strong> Hauptgeschäftsstelle <strong>Dillingen</strong> des Bay-<br />
er. Bauernverbandes, <strong>der</strong> Ortsverbände Steinheim und Deisenhofen des<br />
Bayer. Bauernverbandes sowie den <strong>von</strong> <strong>der</strong> Rechtsanwaltskanzlei Labbé &<br />
Partner (RA Seitz) in Vertretung <strong>von</strong> 11 Grundeigentümern und <strong>der</strong> Bürger-<br />
initiative B 16 neu - Pro Süd e. V. vorgetragenen Einwendungen und Forde-<br />
rungen.<br />
Die Feldwegüberführung (BW 8-2) bei Bau-km 8+691 ist richtlinienkonform<br />
als zweistreifige Überfahrt mit einer Breite <strong>von</strong> 6 m zwischen den Gelän<strong>der</strong>n<br />
geplant. Ein Begegnungsverkehr ist grundsätzlich auch auf <strong>der</strong> Brücke mög-<br />
lich. Lediglich überbreite Fahrzeuge können die Überführung nicht gleichzei-<br />
tig passieren. Ein Einbahnverkehr ist in diesem relativ seltenen Fall zumut-<br />
bar.<br />
Dem im Rahmen <strong>der</strong> Tekturplanung vom Amt für Ländliche Entwicklung<br />
nunmehr gefor<strong>der</strong>ten Verzicht auf eine zusätzliche Querungsmöglichkeit<br />
und dem Ausbau des Feldweges Flnr. 699, Gemarkung Steinheim, mit einer<br />
durchgehenden Breite <strong>von</strong> 5,00 m wird in diesem Planfeststellungsbe-<br />
schluss nicht gefolgt.<br />
Dem Staatl. Bauamt Krumbach ist beizupflichten, wenn es darlegt, dass die<br />
in <strong>der</strong> Tekturplanung vorgesehene vielfach gefor<strong>der</strong>te Unterführung des<br />
Feldweges Flnr. 892 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim einem vorhandenen Be-<br />
dürfnis entspricht und auch 500 m östlich <strong>der</strong> vom Amt für Ländliche Ent-
- 105 -<br />
wicklung vorgeschlagenen Lösung sinnvoll ist. Über die dort geplante Unter-<br />
führung und über den bestehenden parallel zur B 16 neu verlaufenden Weg<br />
entlang <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze Steinheim/Deisenhofen können die nördlich<br />
<strong>der</strong> B 16 gelegenen landwirtschaftlichen Flächen in gleicher Weise gut er-<br />
reicht werden, wie über die ursprünglich gefor<strong>der</strong>te Unterführung <strong>der</strong> Flnr.<br />
762. Der nunmehr vom Amt für Ländliche Entwicklung mit Schreiben vom<br />
20.10.2008 vorgetragene Vorschlag, ganz auf eine zusätzliche<br />
Querungsmöglichkeit zu verzichten, wi<strong>der</strong>spricht dessen ursprünglicher<br />
For<strong>der</strong>ung, zumal diese <strong>von</strong> den übrigen Trägern öffentlicher Belange und<br />
<strong>von</strong> <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> privaten Einwendungsführer weiterhin aufrecht erhal-<br />
ten wird. Auch aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde ist diese<br />
Querungsmöglichkeit im Zuge <strong>der</strong> Flnr. 892 erfor<strong>der</strong>lich. Sie dient sowohl<br />
dem landwirtschaftlichen Verkehr als auch dem Radverkehr. Sie ist die kür-<br />
zeste Feldwegverbindung zwischen Steinheim und Deisenhofen. Zudem<br />
dient das Bauwerk zusätzlich als Querungsmöglichkeit für wildlebende Tiere<br />
und Fle<strong>der</strong>mäuse. Auf die im landschaftspflegerischen Begleitplan be-<br />
schriebene Minimierungsmaßnahme M 2 wird verwiesen (Unterlage 12.3,<br />
Bl.Nr. 3T). Darüber hinaus handelt es sich um eine Maßnahme zur Siche-<br />
rung <strong>der</strong> kontinuierlichen ökologischen Funktionalität im Rahmen des § 42<br />
Abs. 5 BNatSchG (vgl. Nr. 3.2 (Maßnahme A 3) des Fachbeitrags zur spe-<br />
ziellen artenschutzrechtlichen Prüfung in Unterlage 17.2T).<br />
Zur Auffassung des Amtes für Ländliche Entwicklung, dass statt <strong>der</strong> Unter-<br />
führung ein Radweg parallel zur Kreisstraße DLG 25 über die B 16 neu ge-<br />
führt werden könnte ist festzustellen, dass es in diesem Verfahren nicht<br />
Aufgabe des Baulastträgers für die B 16 neu (BRD) ist, entlang <strong>von</strong> Kreis-<br />
straßen Radwege zu bauen. Eine entsprechende For<strong>der</strong>ung des Landkrei-<br />
ses <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> liegt nicht vor.<br />
Auch <strong>der</strong> weitere Vorschlag des Amtes für Ländliche Entwicklung, <strong>der</strong> land-<br />
wirtschaftliche Verkehr könne die Überführungen über die Kreisstraße DLG<br />
25 und über die Gemeindeverbindungsstraße Schretzheim - Mörslingen be-<br />
nutzen, wenn <strong>der</strong> Feldweg Flnr. 699 zweispurig als Hauptwirtschaftsweg mit<br />
einer Fahrbahnbreite <strong>von</strong> 5,00 m durchgängig ausgebaut werde, ist nicht im<br />
Rahmen dieses Verfahrens zu verwirklichen. Aus den vorstehend genann-<br />
ten Gründen verbleibt es vielmehr bei <strong>der</strong> Querungsmöglichkeit im Zuge <strong>der</strong><br />
Flnr. 892 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim. Der Ausbau des vorhandenen Feld-<br />
weges Flnr. 699 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim ist nicht Aufgabe des Straßen-
- 106 -<br />
baulastträgers. Es handelt sich hier vielmehr um eine Sanierung bzw. Be-<br />
standsmehrung <strong>der</strong> vorhandenen Feldwege.<br />
Auch die Auffassung des Amtes für Ländliche Entwicklung, die gefor<strong>der</strong>te<br />
Lösung sei wirtschaftlicher und günstiger als die vom Staatl. Bauamt<br />
Krumbach vorgelegte Planung, wird <strong>von</strong> <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde nicht<br />
geteilt. Das Staatl. Bauamt hat vielmehr plausibel dargelegt, dass <strong>der</strong> Aus-<br />
bau des Weges Flnr. 699 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim Kosten in Höhe <strong>von</strong> ca.<br />
420.000 € erfor<strong>der</strong>n würde. Die Querungsmöglichkeit im Zuge des Feldwe-<br />
ges Flnr. 892 wird hingegen auf 322.000 € veranschlagt und ist damit kos-<br />
tengünstiger.<br />
Soweit das Amt für Ländliche Entwicklung die B 16 neu als Kraftfahrstraße<br />
(vgl. § 18 StVO, Zeichen 331) anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass mit<br />
diesem Planfeststellungsbeschluss keine entsprechende Widmungsbe-<br />
schränkung ausgesprochen wird. Auf C.IV.7 dieses Beschlusses wird im<br />
Übrigen verwiesen.<br />
7. Amt für Landwirtschaft und Forsten Wertingen<br />
Das Amt für Landwirtschaft und Forsten Wertingen hat unter dem Datum<br />
vom 12.06.2007 zu dem Vorhaben Stellung genommen und auf die große<br />
Inanspruchnahme wertvollsten Ackerlandes hingewiesen. Der dreistreifige<br />
Querschnitt sei aus landwirtschaftlicher Sicht nicht erfor<strong>der</strong>lich; ein durch-<br />
gängig zweistreifiger Ausbau und die Zulassung des landwirtschaftlichen<br />
Verkehrs auf <strong>der</strong> B 16 neu seien günstiger zu bewerten. Die höhenfreie<br />
Ausführung <strong>der</strong> Anschlussstellen sei darüber hinaus mit einem enorm ho-<br />
hen Landverbrauch verbunden. Die Ab- und Auffahrtsradien dürften deshalb<br />
nicht überdimensioniert werden. Auffällig in dieser Hinsicht sei insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Anschlussstelle Lauingen-Ost/<strong>Dillingen</strong>-West am Beginn des Plan-<br />
feststellungsbereichs. Die Flächen innerhalb <strong>von</strong> Auf- und Abfahrten sollten<br />
in <strong>der</strong> naturschutzfachlichen Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt werden.<br />
Zur Begründung des dreistreifigen Ausbaus verweist die Planfeststellungs-<br />
behörde auf die Ausführungen zur Dimensionierung unter C.III.3.4 dieses<br />
Beschlusses. Aufgrund <strong>der</strong> hohen Verkehrsbelastung <strong>der</strong> B 16 neu im plan-<br />
gegenständlichen Abschnitt entspricht dieser Ausbaustandard dem künfti-<br />
gen Verkehrsbedürfnis.<br />
Soweit die Zulassung des landwirtschaftlichen Verkehrs mit Fahrzeugen,<br />
<strong>der</strong>en bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60 km/h be-
- 107 -<br />
trägt, gefor<strong>der</strong>t wird, wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Planfeststel-<br />
lungsbeschluss keine Widmungsbeschränkung vorgenommen wird. Die<br />
straßenrechtlichen Verfügungen sind unter A.III. dieses Beschlusses aus-<br />
gesprochen und verweisen bezüglich <strong>der</strong> neuen Bestandteile <strong>der</strong> B 16 auf<br />
das Bauwerksverzeichnis (Unterlage 7.2T) und den Lageplan <strong>der</strong> straßen-<br />
rechtlichen Verfügungen (Unterlage 7.3T). Widmungsbeschränkungen sind<br />
darin nicht enthalten. Der Antragsteller geht im Erläuterungsbericht (Unter-<br />
lage 1T) zwar vom Betrieb einer Kraftfahrstraße (vgl. § 18 StVO (Zeichen<br />
331)) aus, <strong>der</strong> Erläuterungsbericht ist diesem Planfeststellungsbeschluss<br />
jedoch nur nachrichtlich beigefügt und hat keine rechtsgestaltende Wirkung<br />
(A.II. dieses Beschlusses). Zwar spricht viel dafür, dass die Sicherheitsvor-<br />
teile <strong>der</strong> Betriebsform "2+1" im Wesentlichen für Kraftfahrstraßen (Zeichen<br />
331 <strong>der</strong> StVO) zum Tragen kommen (vgl. RAS-Q S. 58). So besteht beim<br />
dreistreifigen Ausbau in <strong>der</strong> einstreifigen Gegenrichtung ein absolutes<br />
Überholverbot. Durch langsam fahrende Fahrzeuge kann in diesem Ab-<br />
schnitt eine deutliche Geschwindigkeitsverringerung mit <strong>der</strong> Gefahr einer<br />
Kolonnenbildung und Missachtung des Überholverbots entstehen. Bundes-<br />
fernstraßen sind dazu bestimmt, den weiträumigen Verkehr abzuwickeln.<br />
Insoweit dient gerade bei dreistreifigen Bundesstraßen die "Betriebsform<br />
Kraftfahrstraße" <strong>der</strong> Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. An<strong>der</strong>erseits<br />
verweisen neben dem Amt für Landwirtschaft und Forsten auch <strong>der</strong> Bayer.<br />
Bauernverband und Privateinwen<strong>der</strong> auf die uneinheitliche Streckencharak-<br />
teristik <strong>der</strong> B 16 und auf die Notwendigkeit <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Trans-<br />
porten, vor allem zur Zuckerfabrik nach Rain. Nach Auffassung <strong>der</strong> Plan-<br />
feststellungsbehörde sind diese Argumente nicht ausreichend, die Vorteile<br />
des Betriebs einer Kraftfahrstraße für den allgemeinen Fernverkehr geringer<br />
zu gewichten. Die Betriebserschwernisse für die Landwirte, die im plange-<br />
genständlichen Abschnitt auch künftig die bisherigen Wegeverbindungen<br />
einschl. <strong>der</strong> Ortsdurchfahrt <strong>Dillingen</strong> benutzen müssten, sind nicht so gra-<br />
vierend, dass <strong>von</strong> einer entsprechenden Widmungsbeschränkung Abstand<br />
genommen werden müsste. Auch die Belastung <strong>der</strong> Bevölkerung durch den<br />
relativ geringen landwirtschaftlichen Verkehr ist hinnehmbar. Schließlich<br />
wird auch <strong>der</strong> Zuckerrübentransport häufig mit Fahrzeugen durchgeführt,<br />
die bauartbedingt die Kraftfahrstraße benutzen dürfen. An<strong>der</strong>erseits besteht<br />
bisher tatsächlich eine sehr uneinheitliche Betriebsweise auf <strong>der</strong> B 16 zwi-<br />
schen Günzburg und <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong>sbezirksgrenze Schwaben östlich <strong>von</strong><br />
Rain. So ist bisher zwischen Günzburg und Lauingen <strong>der</strong> landwirtschaftliche
- 108 -<br />
Verkehr auf <strong>der</strong> B 16 zugelassen und auch weiter in Richtung Osten gibt es<br />
bis <strong>Donau</strong>wörth keine Beschränkungen. Lediglich im Bereich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>-<br />
wörth bis Gen<strong>der</strong>kingen (westlich <strong>der</strong> Lechbrücke bei Rain) ist die B 16<br />
Kraftfahrstraße. Selbst die vierstreifige B 2 ist im Bereich <strong>der</strong> OU <strong>Donau</strong>-<br />
wörth keine Kraftfahrstraße.<br />
Im Hinblick auf diese Gegebenheiten ist es nicht erfor<strong>der</strong>lich, bereits in die-<br />
sem Planfeststellungsbeschluss landwirtschaftliche Fahrzeuge durch eine<br />
Widmungsbeschränkung <strong>von</strong> <strong>der</strong> Benutzung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong><br />
B 16 neu auszuschließen. Eine Entscheidung hierüber kann vielmehr zeit-<br />
nah vor o<strong>der</strong> nach Inbetriebnahme dieses Streckenabschnitts erfolgen. Der-<br />
zeit ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass eine solche Inbetriebnahme nicht vor dem<br />
Jahr 2012 erfolgt. Auch die Ergebnisse des beantragten Unternehmensflur-<br />
bereinigungsverfahrens können für die erfor<strong>der</strong>liche Entscheidung <strong>von</strong> Be-<br />
deutung sein. Über die Frage "Kraftfahrstraße" ist deshalb zu ggb. Zeit im<br />
Rahmen eines Gesamtkonzepts und entsprechend den verkehrlichen Erfor-<br />
<strong>der</strong>nissen zu entscheiden.<br />
Eine Verringerung des Landverbrauchs durch eine Minimierung <strong>der</strong> An-<br />
schlussstellen ist aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse <strong>der</strong><br />
Leichtigkeit des Verkehrs nicht möglich. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> angesprochene<br />
zentrale Kreisverkehr wurde an <strong>der</strong> Einmündung <strong>der</strong> Gemeindeverbin-<br />
dungsstraße "Schabringer Straße" platziert. Hier treffen neben <strong>der</strong> Gemein-<br />
deverbindungsstraße die beiden Äste <strong>der</strong> durchgehenden zukünftigen<br />
St 2025 und <strong>der</strong> südlichen Anschlussrampe an die B 16 neu zusammen.<br />
Der Kreisverkehr und die damit verbundene Bündelung <strong>der</strong> Straßen in ei-<br />
nem Punkt sind eine sehr verkehrssichere Lösung. Die Fahrbeziehung <strong>von</strong><br />
<strong>der</strong> Rampe in Richtung Wittislingen ist sehr gut möglich. Bei einem steileren<br />
Einfallswinkel würde dies zu Problemen führen. Dadurch bedingt ist <strong>der</strong><br />
Kreisverkehr weit <strong>von</strong> <strong>der</strong> B 16 abgerückt und <strong>der</strong> Flächenverbrauch un-<br />
vermeidlich größer.<br />
Soweit das Amt für Landwirtschaft und Forsten die naturschutzfachliche<br />
Ausgleichsbilanzierung anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass Restflächen<br />
entlang <strong>von</strong> stark befahrenen Straßen o<strong>der</strong> Flächen innerhalb <strong>der</strong> Ab- und<br />
Auffahrten <strong>der</strong> Anschlussstellen grundsätzlich nicht als ökologische Aus-<br />
gleichsflächen in <strong>der</strong> Flächenbilanz zu berücksichtigen sind. Sie liegen in-<br />
nerhalb <strong>der</strong> Beeinträchtigungszone <strong>der</strong> Straße und können somit ihre Funk-<br />
tion als Ausgleich für straßenbedingte Eingriffe nicht erfüllen. Durch die<br />
Straßennähe erfolgt eine starke Beeinträchtigung bzw. Verinselung. Zahl-
- 109 -<br />
reiche wissenschaftliche Studien haben ergeben, dass diese Flächen auf-<br />
grund <strong>der</strong> straßenbedingten Störungseinflüsse <strong>von</strong> <strong>der</strong> Tierwelt in nur ge-<br />
ringem Umfang angenommen werden. Infolge dessen ist auch in den<br />
"Grundsätzen für die Ermittlung <strong>von</strong> Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und<br />
Art. 6a BayNatSchG bei Straßenbauvorhaben" vorgesehen, dass Aus-<br />
gleichsmaßnahmen innerhalb <strong>der</strong> Beeinträchtigungszone nur in begründe-<br />
ten Ausnahmefällen zulässig und anrechenbar sind. In diesen Fällen ist die<br />
Ausgleichsfläche zu verdoppeln. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zum<br />
landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 59 bis 64 in Unterlage 12.1T) ver-<br />
wiesen.<br />
Die Vorschläge des Amtes für Landwirtschaft und Forsten Wertingen zu den<br />
Querungsmöglichkeiten für den landwirtschaftlichen Verkehr wurden in<br />
<strong>der</strong> Tekturplanung teilweise berücksichtigt.<br />
Für den Bereich <strong>der</strong> Gemarkung Hausen wird auf die Ausführungen unter<br />
C.IV.6 (Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben) verwiesen.<br />
Auch die "Problematik des Riedweges" im Bereich <strong>der</strong> Gemarkung Do-<br />
naualtheim wurde nach dem Anhörungsverfahren nochmals aufgegriffen.<br />
Die Trasse wurde - wie bereits erwähnt - nach Norden verschoben. Dadurch<br />
kann das Wegeniveau zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben weitge-<br />
hend beibehalten und gleichzeitig die Längsneigung - obgleich bereits ur-<br />
sprünglich richtlinienkonform geplant - verringert werden.<br />
Soweit die landwirtschaftlichen Areale westlich und östlich des Kapellenwe-<br />
ges angesprochen werden, ist auf die in die Tekturplanung aufgenommene<br />
zusätzliche Überfahrt bei Bau-km 4+128 (BWV Nr. 2.17) hinzuweisen.<br />
Für den Bereich <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim wurde die For<strong>der</strong>ung nach einer<br />
zusätzlichen Querungsmöglichkeit mit <strong>der</strong> Feldwegunterführung bei Bau-km<br />
7+248 (BWV Nr. 2.18) erfüllt.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Radwegeverbindungen wird auf die Ausführun-<br />
gen zur Stellungnahme <strong>der</strong> Stadt Höchstädt verwiesen. Der Landkreis Dil-<br />
lingen plant entlang <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 keinen Geh- und Radweg. Die-<br />
se Straße kann zwischen Deisenhofen und Steinheim auch vom Radver-<br />
kehr in Anspruch genommen werden, zumal sich ihre Verkehrsbedeutung<br />
nach Inbetriebnahme <strong>der</strong> B 16 neu verringern wird (<strong>von</strong> 2.100 auf 1.600<br />
Kfz/24h). Zwischen den <strong>Donau</strong>städten Höchstädt und <strong>Dillingen</strong> besteht eine
- 110 -<br />
Radwegverbindung an <strong>der</strong> bisherigen B 16. Weitergehende Planungen wä-<br />
ren im Übrigen Angelegenheit des Landkreises <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong>.<br />
Zur For<strong>der</strong>ung, das Überführungsbauwerk 8-2 bei Bau-km 8+691 mit einer<br />
Breite <strong>von</strong> 7,50 m zwischen den Gelän<strong>der</strong>n zu errichten, wird auf die vor-<br />
stehenden Ausführungen unter C.IV.6 verwiesen.<br />
Der <strong>Neubau</strong> <strong>von</strong> sog. Hauptwirtschaftswegen beidseits <strong>der</strong> B 16 neu mit ei-<br />
ner Breite <strong>von</strong> asphaltierten 4,00 m und beidseitigen Banketten <strong>von</strong> 0,75 m<br />
kann nicht zugesagt werden. Die neu anzulegenden Feldwege werden nach<br />
den Richtlinien für den ländlichen Wegebau und den Grundsätzen für die<br />
Gestaltung ländlicher Wege bei Baumaßnahmen an Bundesfernstraßen<br />
(ARS Nr. 28/2003) in einer befestigten Breite <strong>von</strong> 3,00 m ausgeführt. Mit<br />
den Banketten ergibt sich eine Kronenbreite <strong>von</strong> 4,00 m. Entlang <strong>der</strong> ge-<br />
samten Trasse und auch entlang <strong>der</strong> Ausgleichsflächen sind öffentliche<br />
Feldwege mit einer Breite <strong>von</strong> 3,00 m und beidseits Banketten <strong>von</strong> 0,75 m<br />
vorgesehen. Die befestigte Wegbreite beträgt somit 4,50 m. Die Abmar-<br />
kungsbreite beträgt 5,00 m. Die Anlage <strong>von</strong> "Hauptwirtschaftswegen" kann<br />
auch nicht als Ersatz für eine evtl. nicht zulässige Benutzung <strong>der</strong> B 16 für<br />
landwirtschaftliche Fahrzeuge zugesagt werden. Über die bestehenden<br />
Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen kann auch <strong>der</strong> überörtliche landwirt-<br />
schaftliche Verkehr bewältigt werden.<br />
Die Entsiegelungen bzw. <strong>der</strong> Rückbau <strong>von</strong> Wegen in dem beantragten Un-<br />
ternehmensflurbereinigungsverfahren können in diesem Planfeststellungs-<br />
verfahren nicht zu einer Verringerung <strong>der</strong> naturschutzfachlichen Aus-<br />
gleichsbilanz führen. Der Planfeststellungsbehörde ist es nicht gestattet, ei-<br />
ne Problemverlagerung auf das Unternehmensflurbereinigungsverfahren<br />
vorzunehmen. Die Konfliktbewältigung muss vielmehr - unabhängig <strong>von</strong> den<br />
verbesserten Bewirtschaftungsmöglichkeiten nach einer Flurbereinigung -<br />
im plangegenständlichen Verfahren erfolgen.<br />
Die Kritik an <strong>der</strong> Ausgleichsfläche A 3 des landschaftspflegerischen Maß-<br />
nahmenplans (Unterlage 12.3, Bl.Nr. 5T), die den Verlust <strong>von</strong> gutem ertrag-<br />
reichen Ackerland bedeutet, ist nicht gerechtfertigt. Die Ausgleichsfläche<br />
A 3 grenzt unmittelbar an das FFH-Gebiet "Wittislinger Ried". Sie bietet sich<br />
aufgrund des Nie<strong>der</strong>moorbodens und des hoch anstehenden Grundwasser-<br />
standes für ökologische Ausgleichsmaßnahmen an. Die Ausgleichsmaß-
- 111 -<br />
nahme A 3 hat gleichzeitig eine wichtige Funktion als Pufferzone gegen<br />
Schadstoffeinträge in das angrenzende FFH-Gebiet. Die Ertragsfähigkeit<br />
<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>moorböden im Wittislinger Ried liegt deutlich unter denen <strong>der</strong><br />
tiefgründigen Lehmböden <strong>der</strong> Dillinger Hochterrasse. Aus diesem Grund<br />
hält sich <strong>der</strong> Verlust <strong>von</strong> ertragreichem Ackerboden für die Landwirtschaft in<br />
Grenzen. Die Ausgleichsfläche A 3 hat außerdem eine wichtige Funktion für<br />
das Gesamtkonzept zur Renaturierung des Wittislinger Riedes und zur Ver-<br />
besserung des Lebensraumes für Wiesenbrüter (insbes. für den großen<br />
Brachvogel). Hierzu ist die Umwandlung <strong>von</strong> Acker in Grünland und die<br />
Schaffung <strong>von</strong> Kleingewässern und Feuchtmulden eine wichtige Vorausset-<br />
zung.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> bereits mehrfach angesprochenen Hofstelle in <strong>der</strong> Gemar-<br />
kung <strong>Donau</strong>altheim auf den Flnrn. 253 und 496 wird auf die Än<strong>der</strong>ungen in<br />
<strong>der</strong> Tekturplanung verwiesen. Die Vermeidung <strong>von</strong> Bewirtschaftungser-<br />
schwernissen aufgrund <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme ist zugesagt.<br />
Schließlich hat <strong>der</strong> Vorhabensträger auch zugesagt, während <strong>der</strong> Bauphase<br />
Behin<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Landwirtschaft im Rahmen des Möglichen zu vermei-<br />
den. Darüber hinaus werden Bodenauflockerungen nach Abschluss <strong>der</strong><br />
Baumaßnahme angeboten. Soweit Inanspruchnahmen entstehen, die über<br />
das Maß <strong>der</strong> Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehen, sind diese<br />
- außerhalb dieses Verfahrens - zu entschädigen. Im Übrigen wird auf die<br />
Auflage A.VIII.4 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
8. Bayer. Bauernverband<br />
Der Bayer. Bauernverband - Geschäftsstelle <strong>Dillingen</strong> - (BBV) hat sowohl im<br />
ersten Anhörungsverfahren als auch im Rahmen <strong>der</strong> Tekturplanung zu dem<br />
Vorhaben Stellung genommen. Darüber hinaus haben sich auch die einzel-<br />
nen Ortsverbände in zum Teil gegensätzlicher Weise geäußert.<br />
Die allgemeinen Anliegen, Bedenken und For<strong>der</strong>ungen des BBV in den<br />
Schreiben vom 05.06.2007 und 23.10.2008 werden vom Vorhabensträger<br />
weitestgehend berücksichtigt.<br />
So sind entlang <strong>der</strong> gesamten Trasse beidseits Wege vorgesehen. Die<br />
Straßenböschungen werden - wie im landschaftspflegerischen Begleitplan<br />
dargestellt - bepflanzt.
- 112 -<br />
Die wegemäßige Erschließung <strong>der</strong> Grundstücke wird während <strong>der</strong> gesam-<br />
ten Baumaßnahme gewährleistet. Das Staatl. Bauamt Krumbach hat die ört-<br />
liche Bauüberwachung und Oberleitung vor Ort. Beschränkungen einzelner<br />
Wege werden mit den Betroffenen abgestimmt. Die Erschließung <strong>der</strong> Bau-<br />
maßnahme erfolgt überwiegend über die höher klassifizierten Straßen und<br />
über die <strong>Neubau</strong>trasse selbst. Die Erschließung über die Feldwege wird<br />
nach Möglichkeit vermieden. Sofern erfor<strong>der</strong>lich werden diese zu Baustra-<br />
ßen ausgebaut bzw. nach <strong>der</strong> Baumaßnahme wie<strong>der</strong> in den vorherigen Zu-<br />
stand versetzt. Nach Abschluss <strong>der</strong> Baumaßnahme wird auf Kosten des<br />
Straßenbaulastträgers neu vermessen und vermarktet. Grenzsteine werden<br />
wie<strong>der</strong> hergestellt. Auf Initiative des BBV ist das Staatl. Bauamt Krumbach<br />
bereit, vor Baubeginn eine Begehung und Beweisaufnahme zusammen mit<br />
den Grundstückseigentümern und Vertretern <strong>der</strong> jeweiligen Gemeinde zur<br />
Sicherung <strong>der</strong> bestehenden Fel<strong>der</strong> durchzuführen.<br />
Die Anordnung des beantragten Flurbereinigungsverfahrens ist Angelegen-<br />
heit des Amts für Ländliche Entwicklung Schwaben. Auf C.IV.6 dieses Be-<br />
schlusses wird verwiesen. Für Deisenhofen ist kein Flurbereinigungsverfah-<br />
ren beantragt.<br />
Die erfor<strong>der</strong>lichen Pflanzabstände zu den landwirtschaftlichen Grundstü-<br />
cken werden eingehalten. Die befestigte Wegbreite beträgt insgesamt<br />
4,50 m; die Abmarkungsbreite liegt bei 5,00 m.<br />
Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Pflanzen wird entsprechend den Vorgaben des<br />
BNatSchG und des BayNatSchG auf heimische bzw. standortgerechte<br />
Pflanzen und Gehölze geachtet. Bei <strong>der</strong> Bepflanzung wird dabei auf die In-<br />
teressen <strong>der</strong> Landwirtschaft (z.B. Vermeidung <strong>von</strong> unerwünschtem Schat-<br />
tenwurf) Rücksicht genommen.<br />
Eine durchgängige zweimal jährliche Mahd kann nicht zugesagt werden.<br />
Die Grünpflege <strong>der</strong> Straßenböschungen erfolgt vielmehr unter betriebswirt-<br />
schaftlichen, verkehrssicherheitsrelevanten und naturschutzfachlichen Ge-<br />
sichtspunkten. Das Mähgut wird in <strong>der</strong> Regel gemulcht und nicht entfernt.<br />
Je nach Erfor<strong>der</strong>nissen <strong>der</strong> Verkehrssicherheit erfolgt zum Teil eine drei- bis<br />
viermalige Mahd im Jahr.<br />
Der Straßenbaulastträger übernimmt auch die regelmäßige Pflege des<br />
Straßenbegleitgrüns in vollem Umfang, so dass angrenzende Grundstücke<br />
nicht negativ beeinträchtigt werden.<br />
Auf die Anpflanzung <strong>von</strong> Bäumen am Rande <strong>von</strong> naturschutzfachlichen<br />
Ausgleichsflächen kann nicht gänzlich verzichtet werden. Es wird jedoch auf
- 113 -<br />
ausreichenden Abstand zu den landwirtschaftlichen Grundstücken geachtet.<br />
In <strong>der</strong> Regel bestehen auch Anwandwege zwischen den Ausgleichsflächen<br />
und den landwirtschaftlichen Nutzflächen, so dass negative Beeinträchti-<br />
gungen wie Schattenwurf und Wurzelwerk auf die Wirtschaftsflächen wei-<br />
testgehend vermieden werden.<br />
Aushub wird nur in geringem Umfang gelagert. Dabei handelt es sich meist<br />
um den Oberbodenabtrag, <strong>der</strong> nach Fertigstellung des Straßenkörpers wie-<br />
<strong>der</strong> angedeckt wird. Bei starker Verdichtung werden diese Bereiche aufge-<br />
lockert.<br />
Zur Vermeidung des Eindringens <strong>von</strong> Oberflächenwasser in die angrenzen-<br />
den Grundstücke sind umfangreiche Entwässerungsmaßnahmen vorgese-<br />
hen. In den Bereichen, in denen sich die Straße in Dammlage befindet, er-<br />
folgt die Entwässerung über Bankette und Böschungen, in denen das Stra-<br />
ßenwasser versickert o<strong>der</strong> verdunstet.<br />
Eingriffe in das Grundwasser erfolgen nur in genehmigtem Umfang. Auf die<br />
Entscheidung unter A.VI.2.3.2 dieses Beschlusses wird verwiesen. Damit ist<br />
auch sichergestellt, dass keine nachteiligen Auswirkungen für die Grund-<br />
wasserstände entlang <strong>der</strong> gesamten Trasse zu besorgen sind.<br />
Wegen <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Kritik an <strong>der</strong> Ausgleichsfläche A 3 (Flnr. 826 <strong>der</strong><br />
Gemarkung Wittislingen) wird auf die vorstehenden Ausführungen unter<br />
C.IV.7 (Amt für Landwirtschaft und Forsten) verwiesen.<br />
Nicht zugesagt werden kann eine Trennung <strong>von</strong> landwirtschaftlichem Fahr-<br />
verkehr und Freizeitverkehr auf den öffentlichen Feldwegen. Die öffentli-<br />
chen Feld- und Waldwege stehen je<strong>der</strong>mann im Rahmen des Gemeinge-<br />
brauchs zur Verfügung. Eine gegenseitige Rücksichtnahme bei <strong>der</strong> Benut-<br />
zung <strong>der</strong> Wege ist eine soziale Verpflichtung.<br />
Soweit die Verwendung <strong>von</strong> Schlacke beim Straßenbau angesprochen wird,<br />
ist darauf hinzuweisen, dass die Art <strong>der</strong> Baustoffe mit diesem Planfeststel-<br />
lungsbeschluss nicht genehmigt wird. Es besteht gemäß § 4 FStrG bereits<br />
die gesetzliche Verpflichtung des Baulastträgers, dafür einzustehen, dass<br />
seine Bauten allen Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Sicherheit und Ordnung genügen.<br />
Diese Anfor<strong>der</strong>ungen ergeben sich u. a. aus den anerkannten Regeln <strong>der</strong><br />
Technik; dazu gehören auch die amtlichen Zulassungen zur Verwendung<br />
<strong>von</strong> Baustoffen, Bauteilen und Bauarten.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> vom BBV abgelehnten Kraftfahrstraße wird auf die Ausfüh-<br />
rungen unter C.IV.7 dieses Beschlusses verwiesen. Eine entsprechende
- 114 -<br />
Widmungsbeschränkung erfolgt mit diesem Planfeststellungsbeschluss<br />
nicht.<br />
Soweit Entschädigungsfragen angesprochen sind, ist darauf hinzuweisen,<br />
dass solche nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens sind.<br />
Das Vorbringen <strong>der</strong> einzelnen Ortsverbände ist wie folgt zu bewerten:<br />
Der Ortsverband Deisenhofen des BBV hat unter dem Datum vom<br />
28.05.2007 zu dem Vorhaben Stellung genommen und sich auch unter dem<br />
Datum vom 20.10.2008 zur Tekturplanung geäußert. Die Stellungnahme<br />
des Ortsverbands vom 28.05.2007 stimmt inhaltlich mit den Einwendungen,<br />
die die Rechtsanwaltskanzlei Labbé & Partner (RA Seitz) unter dem Datum<br />
vom 21.05.2007 im Namen <strong>von</strong> 11 Grundeigentümern (11 Besitzständen)<br />
und <strong>der</strong> Bürgerinitiative B 16 neu - Pro Süd e. V. vorgetragen hat, überein.<br />
Auf die nachstehenden Ausführungen unter C.V.1 wird deshalb verwiesen.<br />
In <strong>der</strong> Anhörung zur Tekturplanung hat <strong>der</strong> Ortsverband Deisenhofen seine<br />
Ablehnung <strong>der</strong> Planfeststellungslinie insoweit bekräftigt, als diese <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />
Wahllinie 1 aus dem Raumordnungsverfahren abweicht.<br />
Hilfsweise werden folgende Verbesserungen gefor<strong>der</strong>t:<br />
- Tieferlegung <strong>der</strong> B 16 neu im Bereich <strong>der</strong> Überführung <strong>der</strong> Kreisstraße<br />
DLG 25 um 1,50 bis 2,00 m.<br />
- Asphaltierung des Feldweges Flnr. 8 (gemeint ist wohl die Flnr. 892 <strong>der</strong><br />
Gemarkung Steinheim bzw. Flnr. 498 <strong>der</strong> Gemarkung Deisenhofen) ab<br />
<strong>der</strong> geplanten Unterführung bis zur Pumpstation <strong>der</strong> Rieswasserversor-<br />
gung.<br />
- Asphaltierung aller neu zu bauenden Feldwege auf eine Breite <strong>von</strong><br />
4,00 m.<br />
- Bepflanzung des Erdwalles zwischen Bau-km 6+700 und Bau-km 7+800<br />
an <strong>der</strong> Hangkante <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze zwischen Deisenhofen und<br />
Steinheim.<br />
- Verzicht auf die Versickerungsanlagen BWV Nr. 3.09, 3.10 und 3.25 am<br />
vorgesehenen Standort (Hangkante Gemarkungsgrenze Deisenhofen-<br />
Steinheim).<br />
- Verzicht auf die Verwendung <strong>von</strong> Schlacke und sonstigen Industrierück-<br />
ständen im Unterbau <strong>der</strong> B 16 neu.
- 115 -<br />
Darüber hinaus wird die Verkleinerung des Wasserschutzgebiets Steinheim<br />
<strong>der</strong> Bayer. Rieswasserversorgung (Verordnung des Landratsamts <strong>Dillingen</strong><br />
a.d. <strong>Donau</strong> vom 21.11.2007) kritisiert.<br />
Ausdrücklich begrüßt wird hingegen das in <strong>der</strong> Tekturplanung vorgesehene<br />
Unterführungsbauwerk, BWV Nr. 2.18, das den Deisenhofener Landwirten<br />
die Bewirtschaftung ihrer Grundstücke in <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim ermög-<br />
licht.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> Trassenführung ist vorstehend unter C.II.2 und C.III.2 und 3<br />
sowie nachfolgend unter C.V.1 eingehend dargelegt, dass diese sowohl<br />
trassierungstechnisch als auch im Hinblick auf die vielfältigen an<strong>der</strong>en öf-<br />
fentlichen und privaten Belange sinnvoll ist. Die Stadt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong><br />
als Hauptbetroffener <strong>der</strong> Maßnahme (Gemarkung Steinheim) hat sich wie-<br />
<strong>der</strong>holt in <strong>der</strong> Angelegenheit geäußert und die nunmehr planfestgestellte Li-<br />
nienführung sowohl mit Schreiben vom 29.03.2007 als auch im Rahmen <strong>der</strong><br />
Tektur mit Schreiben vom 22.08.2008 ausführlich begründet befürwortet.<br />
Wörtlich führt die Stadt u. a. aus:<br />
"Der Stadtrat hat am 21.05.2007 ausdrücklich begrüßt, dass die Trasse in<br />
<strong>der</strong> Gemarkung Steinheim westlich <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 teilweise näher<br />
zur Gemarkungsgrenze geplant wurde. Diese Linienführung entspricht <strong>der</strong><br />
For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Landwirtschaft und <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> bereits im Raumord-<br />
nungsverfahren 1997, wo die untersuchte Linie 2 (U 2) bereits Gegenstand<br />
vertiefter Untersuchung war. Damals wurde darauf verwiesen, dass sich<br />
diese Linie U 2 noch innerhalb des Korridors <strong>der</strong> Wahllinie 1 befindet und<br />
kein erneutes Raumordnungsverfahren notwendig wird.<br />
Die Stadt bzw. <strong>der</strong> Stadtrat hat mit Beschlüssen vom 14.04. und vom<br />
22.12.1997 und mit Schreiben an das Straßenbauamt Neu-Ulm vom<br />
23.12.1997 mehrfach diese Trassenverschiebung in <strong>der</strong> Gemarkung Stein-<br />
heim Richtung U 2 gefor<strong>der</strong>t. Dies ist hinsichtlich <strong>der</strong> Trasse westlich <strong>der</strong><br />
Kreisstraße DLG 25 bereits vor <strong>der</strong> Anhörung 2007 erfolgt, was im Stadtrat<br />
mit Beschluss vom 21.05.2007 ausdrücklich und einstimmig begrüßt wurde.<br />
Als Begründung wurde angeführt, dass dadurch den berechtigten Belangen<br />
<strong>der</strong> Landwirtschaft in Steinheim wenigstens insoweit Rechnung getragen<br />
werden konnte, dass die durch die B 16 neu unabweisbare Flurdurch-<br />
schneidung wenigstens westlich <strong>der</strong> DLG 25 weitestgehend vermieden wird.<br />
Sie ist nach wie vor östlich da<strong>von</strong> sehr erheblich.
- 116 -<br />
Die anschließende Durchschneidung <strong>der</strong> Flur zwischen <strong>der</strong> Kreisstraße<br />
Steinheim-Deisenhofen und <strong>der</strong> Anbindung an die B 16 alt ergibt sich aus<br />
<strong>der</strong> Linienführung <strong>der</strong> Verschwenkung nach Norden und <strong>der</strong> straßenbau-<br />
technischen Notwendigkeit die B 16 neu etwa in Mitte zwischen Steinheim<br />
und Höchstädt wie<strong>der</strong> auf die B 16 alt münden zu lassen."<br />
Auch die Höhere Landesplanungsbehörde bei <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwa-<br />
ben hat bestätigt, dass sich die planfestgestellte Trasse im Korridor <strong>der</strong> lan-<br />
desplanerisch positiv beurteilten Linienführung befindet. Sie liegt - wenn<br />
auch nach Norden verschoben - in dem in Rede stehenden Bereich nach<br />
wie vor innerhalb <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim (Stadt <strong>Dillingen</strong>). Die Entfer-<br />
nung zum Ortsrand nach Deisenhofen ist mit im Minimum 960 m nach wie<br />
vor größer als die nach Steinheim (mind. 770 m). Die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong><br />
Schwaben hat deshalb ihre Entscheidung zu Gunsten <strong>der</strong> planfestgestellten<br />
Linienführung im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit unter Be-<br />
rücksichtigung <strong>der</strong> Auswirkungen auf die Umwelt, das Eigentum sowie die<br />
übrigen öffentlichen und privaten Belange getroffen und dabei neben <strong>der</strong><br />
Beachtung gesetzlicher Zielvorgaben und Optimierungsgebote auch eine<br />
gerechte Abwägung entsprechend dem Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />
(Grundsatz <strong>der</strong> Konfliktbewältigung) vorgenommen. Dabei hat sich ergeben,<br />
dass eine an<strong>der</strong>e als die planfestgestellte Linienführung bei einer Gesamt-<br />
betrachtung jedenfalls nicht vorzugswürdig ist.<br />
Die hilfsweise gestellten For<strong>der</strong>ungen aus Deisenhofen werden mit <strong>der</strong><br />
Tekturplanung zum Teil erfüllt.<br />
Die Überführung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 wurde höhenmäßig verbessert<br />
und die B 16 neu wurde tiefer gelegt.<br />
Aus dem tektierten Höhenplan ist erkennbar, dass die Steigungen wesent-<br />
lich gefälliger geplant sind als ursprünglich vorgesehen. Die max. Steigung<br />
<strong>von</strong> Deisenhofen kommend beträgt nun auf einer Länge <strong>von</strong> ca. 85 m 3,6 %<br />
(vorher 4,25 %). Von Steinheim her kommend beträgt die max. Steigung auf<br />
einer Länge <strong>von</strong> gerade mal ca. 3 m nun 3 %. Die absolute Höhe <strong>der</strong> Kuppe<br />
liegt exakt 99 cm niedriger als bei <strong>der</strong> ursprünglichen Planung.<br />
Die B 16 neu wird lt. Tekturplanung tiefer gelegt. Die max. Tieferlegung ge-<br />
genüber <strong>der</strong> ursprünglichen Planung liegt nicht genau im Schnittpunkt <strong>der</strong><br />
beiden Straßenachsen B 16 neu und Kreisstraße DLG 25 son<strong>der</strong>n ca.<br />
110 m östlich <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 bei Bau-km 7+960. Im mittelbaren
- 117 -<br />
Bereich <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 wurde die B 16 neu um ca. 1,25 m tiefer<br />
geplant. Im Kreuzungsbereich selbst bei Bau-km 7+840 ist die Straße ge-<br />
genüber <strong>der</strong> ursprünglichen Planung um 94 cm tiefer gelegt. Beide Straßen<br />
wurden somit im mittelbaren Kreuzungsbereich um ca. 1 m bzw. 1,25 m<br />
nach unten abgesenkt.<br />
Eine weitere Tieferlegung ist unter Beachtung des Grundsatzes <strong>der</strong> Ver-<br />
hältnismäßigkeit nicht möglich. Eine solche würde einen zusätzlichen<br />
Grun<strong>der</strong>werb und damit Mehrkosten sowie eine aufwendigere Entwässe-<br />
rung durch längere Bereiche im Einschnitt (größere Versickerungsanlagen)<br />
erfor<strong>der</strong>n. Darüber hinaus wäre damit eine Verschlechterung <strong>der</strong> Sichtwei-<br />
ten für den Verkehrsteilnehmer und eine unstetige Linienführung in <strong>der</strong><br />
Höhenplanung verbunden.<br />
Die nunmehr optimierte Planung hat einen Abstand <strong>von</strong> mind. 831 m zu <strong>der</strong><br />
südlichsten Wohnbebauung <strong>von</strong> Deisenhofen. Darüber hinaus sind die<br />
Längsneigungen <strong>der</strong> Überführung absolut mo<strong>der</strong>at und entsprechen auch<br />
den Richtlinien für Radverkehrsanlagen. Das bedeutet, auch ungeübte Rad-<br />
fahrer können diese Steigung ohne Absteigen und ohne Überanstrengung<br />
bewältigen.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten Asphaltierung des Feldweges bis zur Pumpstati-<br />
on <strong>der</strong> Rieswasserversorgung ist darauf hinzuweisen, dass die Verbesse-<br />
rung des ländlichen Wegenetzes in diesem Punkt nicht Folgemaßnahme<br />
<strong>der</strong> <strong>Ortsumfahrung</strong> <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 neu ist.<br />
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings auch auf die Bereit-<br />
schaft <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong>, eine Verbesserung des Feldwegenetzes in dem<br />
in Rede stehenden Bereich im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens un-<br />
ter Beteiligung <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> zu erreichen. Auf das Schreiben <strong>der</strong> Stadt<br />
<strong>Dillingen</strong> vom 22.08.2008 wird insoweit verwiesen.<br />
Auch das Staatl. Bauamt Krumbach hat mitgeteilt, dass <strong>der</strong> genannte Weg<br />
<strong>von</strong> Baufahrzeugen zur Erreichbarkeit <strong>der</strong> Baustelle, beson<strong>der</strong>s für die Er-<br />
richtung <strong>der</strong> Absetz- und Versickerbecken, benutzt werden wird. In diesem<br />
Fall wird das Bauamt nach Fertigstellung <strong>der</strong> Baumaßnahme den Weg in<br />
einen ordnungsgemäßen Zustand mit einer Breite <strong>von</strong> 3 m, zuzüglich beid-<br />
seits 0,75 m Banketten, also einer Gesamtbreite <strong>von</strong> 4,50 m in Kiesbefesti-<br />
gung herstellen. Damit wäre dann nördlich <strong>der</strong> B 16 neu ein komplett durch-<br />
gehen<strong>der</strong> Weg zwischen <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 und <strong>der</strong> Gemeindeverbin-<br />
dungsstraße Schretzheim - Mörslingen geschaffen.
- 118 -<br />
Generell richtet sich <strong>der</strong> Ausbau des ländlichen Wegenetzes bei Bundes-<br />
fernstraßen nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau und den<br />
Grundsätzen für die Gestaltung ländlicher Wege bei Baumaßnahmen an<br />
Bundesfernstraßen (ARS Nr. 28/2003). Verfolgt wird damit das Ziel, die<br />
Wege einheitlich zu planen und zu bauen und die vorhandenen Haushalts-<br />
mittel wirtschaftlich zu verwenden.<br />
Das bestehende Feldwegenetz erfüllt <strong>der</strong>zeit nicht die vom Ortsverband<br />
Deisenhofen gefor<strong>der</strong>ten Qualitätsansprüche hinsichtlich Breite und Befes-<br />
tigung. Der Baulastträger <strong>der</strong> B 16 neu kann deshalb nicht verpflichtet wer-<br />
den, diesen Qualitätsstandard herzustellen. Das Staatl. Bauamt Krumbach<br />
ist jedoch bereit, gegen Kostenerstattung einen entsprechenden Ausbau<br />
durchzuführen.<br />
Soweit die Bepflanzung des Erdwalls auf <strong>der</strong> Hangkante an <strong>der</strong> Gemar-<br />
kungsgrenze Deisenhofen - Steinheim angesprochen wird, ist zunächst<br />
festzustellen, dass dieser Erdwall eine landschaftspflegerische Maßnahme<br />
darstellt, die sowohl <strong>der</strong> möglichst harmonischen Einbindung <strong>der</strong> B 16 neu<br />
in die Landschaft als auch den tierökologischen Erfor<strong>der</strong>nissen dienen soll.<br />
Aus Lärmschutzgründen ist er wegen <strong>der</strong> großen Entfernung zu<br />
Deisenhofen nicht erfor<strong>der</strong>lich. Die im landschaftspflegerischen Begleitplan<br />
vorgesehenen Maßnahmen (E 1 und E 2 in Unterlage 12.3, Bl.Nr. 4T) wei-<br />
sen darauf hin, dass Ziel dieser Maßnahmen u. a. die Einbindung des Stra-<br />
ßenkörpers in die Landschaft und die Aufwertung <strong>der</strong> Blickbeziehungen <strong>von</strong><br />
Deisenhofen ist. Diese Vorgabe ist verbindlich planfestgestellt. Der Vollzug<br />
des landschaftspflegerischen Begleitplans erfolgt im Benehmen mit <strong>der</strong> un-<br />
teren Naturschutzbehörde. Das Landschaftsbild wird landschaftsgerecht<br />
gestaltet; die Straße wird aus Richtung Deisenhofen nicht einsehbar sein.<br />
Die vom Ortsverband Deisenhofen angemahnten Abstandsflächen zu den<br />
bewirtschafteten Grundstücken werden eingehalten.<br />
Zur Frage <strong>der</strong> Versickerungsanlagen ist zu bemerken, dass diese aufgrund<br />
<strong>der</strong> auch vom BBV gefor<strong>der</strong>ten Einschnittslage <strong>der</strong> Straße zwingend erfor-<br />
<strong>der</strong>lich sind. Wie dargelegt, erfolgt die Entwässerung in diesem Bereich<br />
über parallel angelegte Rasenmulden zu den Absetzbecken mit anschlie-<br />
ßenden Versickerbecken. Die Becken befinden sich am tiefsten Punkt <strong>der</strong><br />
Straße. Die unterhalb <strong>der</strong> Sickerbecken liegenden Grundstücke werden
- 119 -<br />
nicht beeinträchtigt. Das Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth hat dies auf An-<br />
frage <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben am 07.11.2007 ausdrücklich bestätigt.<br />
Die auf den Vorschlägen des Wasserwirtschaftsamts <strong>Donau</strong>wörth vom<br />
14.07.2007 basierenden Auflagen unter A.VI.2 dieses Beschlusses gewähr-<br />
leisten, zusammen mit dem planfestgestellten Konzept, die einwandfreie<br />
und dem Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Entwässerung. Auch das Ein-<br />
vernehmen des Landratsamtes <strong>Dillingen</strong> liegt vor.<br />
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens waren die für das Entwässe-<br />
rungskonzept maßgebenden Unterlagen für je<strong>der</strong>mann einsehbar. Darüber<br />
hinaus hat das Staatl. Bauamt Krumbach dem Obmann des Ortsverbands<br />
Deisenhofen mit e-mail vom 30.10.2008 einen Auszug aus <strong>der</strong> Stellung-<br />
nahme des Wasserwirtschaftsamts <strong>Donau</strong>wörth übersandt.<br />
Der Einbau <strong>von</strong> Schlacke als Unterbau für die B 16 neu ist vom Staatl. Bau-<br />
amt Krumbach nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die vorstehenden<br />
Ausführungen unter C.IV.8 verwiesen.<br />
Die Verkleinerung des Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserver-<br />
sorgung <strong>der</strong> Bayer. Rieswasserversorgung erfolgte durch Verordnung des<br />
Landratsamts <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> vom 21.11.2007 in einem ordnungsge-<br />
mäßen Verfahren. Auf C.III.6.1 dieses Beschlusses sowie auf den nach-<br />
richtlich beigefügten Erläuterungsbericht wird verwiesen.<br />
Der For<strong>der</strong>ung des Ortsverbands Deisenhofen nach einer zusätzlichen<br />
Querungsmöglichkeit <strong>der</strong> B 16 neu ist in <strong>der</strong> Tekturplanung mit <strong>der</strong> plan-<br />
festgestellten Unterführung bei Bau-km 7+248 Rechnung getragen. Sie ist<br />
auch nach Überzeugung <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde sinnvoll und notwen-<br />
dig.<br />
Der Ortsverband Steinheim des BBV hat über die Geschäftsstelle Dillin-<br />
gen (Schreiben vom 05.06.2007) mit Schreiben vom 26.07.2007 (überge-<br />
ben im Erörterungstermin) und mit Schreiben vom 27.10.2008 zu dem Vor-<br />
haben Stellung genommen.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> Tekturplanung ist ein Teil <strong>der</strong> Einwendungen bzw. For<strong>der</strong>un-<br />
gen überholt.<br />
Soweit sich Einwendungen nicht erledigt haben, werden sie zurückgewie-<br />
sen, wobei im Einzelnen noch Folgendes zu bemerken ist:<br />
Beim <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> lassen sich Flurdurchschneidungen nicht<br />
vermeiden. Im Bereich <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim wurde <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung<br />
nach einer Minimierung des Durchschneidungseffekts damit entsprochen,
- 120 -<br />
dass im nördlichen Gemarkungsbereich Steinheim eine - vom Ortsverband<br />
Deisenhofen des BBV abgelehnte - Trassenverschiebung an die Gemar-<br />
kungsgrenze erfolgt. Diese entspricht auch den landesplanerischen Maßga-<br />
ben. Östlich <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 sind Flurdurchschneidungen unver-<br />
meidlich.<br />
Die For<strong>der</strong>ung nach einer Unterführung bei Flnr. 762 <strong>der</strong> Gemarkung Stein-<br />
heim wird nicht erfüllt. Stattdessen ist jedoch in <strong>der</strong> Tekturplanung die mit<br />
Schreiben vom 27.10.2008 vom Ortsverband Steinheim abgelehnte Unter-<br />
führung <strong>der</strong> Flnr. 892, Gemarkung Steinheim, eingeplant worden. Die Grün-<br />
de sind vorstehend unter C.IV.6 eingehend dargelegt. Eine einheitliche Auf-<br />
fassung des BBV und seiner Ortsverbände ist zu dieser Frage nicht erkenn-<br />
bar. Den nach Überzeugung <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde berechtigten<br />
For<strong>der</strong>ungen des Ortsverbands Deisenhofen, <strong>der</strong> Rechtsanwaltskanzlei<br />
Labbé & Partner in Vertretung <strong>von</strong> 11 Grundeigentümern und <strong>der</strong> Bürgerini-<br />
tiative B 16 neu - Pro Süd sowie <strong>der</strong> Stadt Höchstädt ist jedenfalls mit dem<br />
Bauwerk bei Bau-km 7+284 Rechnung getragen. Auch die Stadt <strong>Dillingen</strong><br />
akzeptiert diese Lösung. Sollte sich im, diesem Planfeststellungsverfahren<br />
nachfolgenden Flurbereinigungsverfahren eine an<strong>der</strong>e Lösung abzeichnen,<br />
wird die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben prüfen, ob und in welchem Umfang eine<br />
solche mit den Erfor<strong>der</strong>nissen und Zielen <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> und ihren not-<br />
wendigen Folgemaßnahmen vereinbar ist sowie welche rechtlichen Konse-<br />
quenzen daraus zu ziehen sind.<br />
Der Ortsverband Schretzheim des BBV spricht sich in seiner Stellung-<br />
nahme vom 29.05.2007 gegen den dreistreifigen Ausbau <strong>der</strong> B 16 neu aus<br />
und lehnt eine Ausweisung als Kraftfahrstraße (vgl. Zeichen 331 <strong>der</strong> StVO)<br />
ab.<br />
Auf den dreistreifigen Ausbau kann aus den hinreichend dargelegten Grün-<br />
den nicht verzichtet werden. Der For<strong>der</strong>ung, auf eine Widmungsbeschrän-<br />
kung und damit auf eine Nutzungseinschränkung für Kraftfahrzeuge mit ei-<br />
ner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit <strong>von</strong> weniger als 60 km/h zu<br />
verzichten, ist Rechnung getragen.<br />
Soweit zur Tekturplanung eine Anpflanzung <strong>der</strong> Straßenböschungen <strong>der</strong><br />
Trasse in Form einer Hecke gefor<strong>der</strong>t wird, kann diese mit diesem Plan-<br />
feststellungsbeschluss nicht erfüllt werden. Die Maßnahme würde einen zu-<br />
sätzlichen Grun<strong>der</strong>werb erfor<strong>der</strong>n, <strong>der</strong> we<strong>der</strong> aus naturschutzfachlichen<br />
noch aus sonstigen rechtlichen Gründen durchsetzbar ist. Die Straßentras-
- 121 -<br />
se ist vom nordöstlichen Ortsrand <strong>von</strong> Schretzheim mehr als 1.200 m ent-<br />
fernt und <strong>von</strong> dort aus nur schwer wahrnehmbar.<br />
Inwieweit im nachfolgenden Unternehmensflurbereinigungsverfahren die<br />
Möglichkeit besteht, dass zur Verfügung stehende Flächen <strong>der</strong> Stadt Dillin-<br />
gen an die neue Trasse gelegt und damit eine Bepflanzung <strong>der</strong> Böschung<br />
ermöglicht wird, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Hierüber hat<br />
zu ggb. Zeit die Teilnehmergemeinschaft <strong>der</strong> Flurbereinigung zu befinden.<br />
Der Ortsverband <strong>Donau</strong>altheim des BBV ist anwaltlich <strong>von</strong> <strong>der</strong> Rechtsan-<br />
waltskanzlei Mei<strong>der</strong>t & Kollegen, Augsburg, vertreten. Sowohl mit Anwalts-<br />
schreiben vom 25.07.2007 als auch durch eigenes Schreiben vom<br />
16.05.2007 wurden Einwendungen und For<strong>der</strong>ungen im Verfahren erhoben,<br />
auf die im Einzelnen Bezug genommen wird.<br />
Gefor<strong>der</strong>t wird im Wesentlichen<br />
- die Durchführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens,<br />
- die Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse um 2 m im Bereich <strong>von</strong> Bau-km<br />
3+300 bis Bau-km 4+200,<br />
- die höhenmäßige Verbesserung <strong>der</strong> Überführung des Riedweges bei<br />
Bau-km 3+388 und eine den landwirtschaftlichen Erfor<strong>der</strong>nissen gerecht<br />
werdende Ausführung <strong>der</strong> Kreuzungsanlagen,<br />
- eine zusätzliche Überführung am Kapellenweg bei Bau-km 4+128 und<br />
ein Verzicht auf ein angedachtes Überführungsbauwerk als "Mittelfeld-<br />
brücke",<br />
- ein Verzicht auf die Widmung <strong>der</strong> B 16 neu zur Kraftfahrstraße.<br />
Die For<strong>der</strong>ungen wurden weitestgehend im Rahmen <strong>der</strong> Tekturplanung be-<br />
rücksichtigt. Zu bemerken bleibt Folgendes:<br />
Die Durchführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens kann mit<br />
diesem Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnet werden. Die Entschei-<br />
dung hierüber liegt beim Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben. Unab-<br />
hängig vom Ausgang eines solchen Flurbereinigungsverfahrens und <strong>der</strong><br />
z.B. damit verbundenen Umverteilung <strong>der</strong> landwirtschaftlichen Flächen legt<br />
dieser Planfeststellungsbeschluss deshalb unter Beachtung des Grundsat-<br />
zes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit und <strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit den notwendigen Um-<br />
fang <strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> einzelnen Grundstücke und damit das Aus-<br />
maß <strong>der</strong> Betroffenheit im Einzelfall fest. In diesem Beschluss wird somit bei<br />
<strong>der</strong> Abwägung <strong>der</strong> für und gegen das Vorhaben sprechenden Gründe <strong>der</strong>
- 122 -<br />
Planbetroffenheit und nicht <strong>der</strong> Flurbereinigungsbetroffenheit Rechnung ge-<br />
tragen. Das bedeutet jedoch nicht, dass das beantragte Unternehmensflur-<br />
bereinigungsverfahren und die Stellungnahmen <strong>der</strong> Beteiligten für den<br />
Straßenbaulastträger bedeutungslos sind. Es ist vielmehr zugesagt, Bau-<br />
maßnahmen am ländlichen Wege- und Grabennetz in enger Abstimmung<br />
mit dem künftigen Vorstand <strong>der</strong> Teilnehmergemeinschaft des jeweiligen<br />
Flurbereinigungsverfahrens durchzuführen.<br />
Eine Tieferlegung <strong>der</strong> planfestgestellten Trasse nördlich <strong>von</strong> <strong>Donau</strong>altheim<br />
ist aus Gründen des Lärmschutzes we<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich noch mit vertretbarem<br />
Aufwand möglich. Ausweislich <strong>der</strong> schalltechnischen Untersuchung in Un-<br />
terlage 11.1T und 11.2T wurde das Gebäude Flnr. 228 <strong>der</strong> Gemarkung Do-<br />
naualtheim (das ist die Aussegnungshalle am Friedhof) als repräsentativ für<br />
die Lärmbetrachtung im Dorfgebiet <strong>Donau</strong>altheim herangezogen. Dieser<br />
Immissionsort steht mit einem Abstand <strong>von</strong> 684 m am nächsten zur OU Dil-<br />
lingen im Zuge <strong>der</strong> B 16. Die berechneten Beurteilungspegel betragen<br />
47 dB(A) tags und 38 dB(A) nachts; sie liegen damit weit unter den zulässi-<br />
gen Grenzwerten <strong>von</strong> 59/49 dB(A).<br />
Zudem bewirken Lärmschutzwälle bzw. Eintiefungen <strong>von</strong> Fahrbahnen bei<br />
so großen Abständen zu Wohnbebauungen nicht den erhofften Effekt. Das<br />
Staatl. Bauamt Krumbach hat für das genannte Gebäude eine Lärmberech-<br />
nung mit einem 2 m hohen Wall (entspricht 2 m Eintiefung) durchgeführt.<br />
Der Beurteilungspegel liegt dabei um 0,34 dB(A) niedriger als ohne Wall.<br />
Dieser geringe Unterschied ist für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar.<br />
Ein zusätzlicher Lärmschutz würde mit <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach<br />
2 m Tieferlegung nicht erreicht. Die erheblichen Mehrkosten für Entwässe-<br />
rung, Unterhalt <strong>der</strong> Entwässerungsanlagen und größerem Landverbrauch<br />
sind deshalb nicht zu rechtfertigen. Auch die Einsparungen bei den Brü-<br />
ckenbauwerken aufgrund einer Tieferlegung sind unwesentlich und stehen<br />
in keiner Relation zu den dadurch verursachten Mehrkosten.<br />
Aus den o.g. Gründen ist es auch nicht <strong>von</strong> wesentlicher Bedeutung, ob<br />
nach dem Stand des Grundwassers eine zusätzliche Tieferlegung möglich<br />
wäre. Insofern ist auch ein hydrogeologisches Gutachten nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Das Argument eines hohen Grundwasserstandes wurde vom Staatl. Bau-<br />
amt Krumbach lediglich angeführt um zu zeigen, dass die Trasse auch in<br />
Bezug auf die höchsten Grundwasserstände optimiert ist. Im Anschluss an
- 123 -<br />
den ausgearbeiteten Vorentwurf wurde die Trasse in dieser Hinsicht noch-<br />
mals untersucht und etwas tiefer gelegt.<br />
Bei Bau-km 3+340 betrug die Höhe im Vorentwurf 434,186 m und in den<br />
Planfeststellungsunterlagen ist sie mit 433,394 m enthalten. Das entspricht<br />
einer Tieferlegung <strong>von</strong> knapp 0,80 m. Bei Bau-km 3+100 beträgt die Höhe<br />
lt. Vorentwurf 434,426 m und in den Planfeststellungsunterlagen ist sie mit<br />
432,999 m enthalten und damit um rd. 1,50 m tiefer gelegt.<br />
Lediglich nachrichtlich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass<br />
nach Informationen <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> zur Abschirmung <strong>der</strong> B 16 neu im<br />
Bereich <strong>Donau</strong>altheim an <strong>der</strong> Südseite <strong>der</strong> Straßentrasse zwischen Fahr-<br />
bahn und Feldweg eine dichte Hecke gepflanzt werden soll. Entsprechende<br />
For<strong>der</strong>ungen aus <strong>Donau</strong>altheim seien mit dem Amt für Ländliche Entwick-<br />
lung Schwaben, die für das anschließende Flurbereinigungsverfahren zu-<br />
ständig ist, besprochen. Damit soll die B 16 neu zu <strong>Donau</strong>altheim hin so<br />
weit wie möglich optisch nicht mehr wahrnehmbar werden. Dabei handle es<br />
sich um eine Maßnahme, die außerhalb dieser Planfeststellung geregelt<br />
werde.<br />
Die For<strong>der</strong>ung nach einer verbesserten Überfahrt am Riedweg ist mit <strong>der</strong><br />
Tekturplanung und <strong>der</strong> damit verbundenen Trassenverschiebung nach Nor-<br />
den erfüllt. Wie bereits ausgeführt, sind die Zufahrt zum Trocknungswerk<br />
nördlich <strong>der</strong> B 16 neu und die Bewirtschaftung <strong>der</strong> südlich liegenden<br />
Schweinemastbetriebe problemlos möglich. Mit <strong>der</strong> Schaffung eines Über-<br />
führungsbauwerkes bei Bau-km 4+128 (Kapellenweg) wurde ebenfalls eine<br />
For<strong>der</strong>ung aus dem Anhörungsverfahren erfüllt. Der Bau einer "Mittelfeld-<br />
brücke" ist nicht vorgesehen.<br />
Schließlich wird in diesem Verfahren auch auf eine Widmungsbeschränkung<br />
für die plangegenständliche B 16 neu verzichtet. Die Widmung erfolgt ent-<br />
sprechend <strong>der</strong> Regelung in Nr. 8.01 des BWV (Unterlage 7.2) i. V. m. dem<br />
Lageplan <strong>der</strong> straßenrechtlichen Verfügungen (Unterlage 7.3T).<br />
Der Ortsverband Hausen des BBV nimmt mit Schreiben vom 24.05.2007<br />
zu dem Vorhaben Stellung. Er akzeptiert im Interesse <strong>der</strong> Allgemeinheit die<br />
Durchschneidung <strong>der</strong> Hausener Flur, for<strong>der</strong>t jedoch eine Unternehmensflur-<br />
bereinigung auf Kosten des Vorhabensträgers. Darüber hinaus wird ein<br />
Verzicht auf das Überführungsbauwerk bei Bau-km 1+748 angeboten, falls
- 124 -<br />
gleichzeitig die Gemeindeverbindungsstraße "Wittislinger Straße" samt<br />
Überführungsbauwerk <strong>von</strong> Bau-km 1+122 auf den bestehenden Feldweg<br />
Flnr. 248 <strong>der</strong> Gemarkung Hausen verlegt und ausgebaut wird. Die Ausbau-<br />
breite sollte 6,50 m betragen und möglichst enge Kurvenradien enthalten,<br />
um eine Reduzierung <strong>der</strong> Fahrgeschwindigkeit zu erreichen. Die Breite <strong>der</strong><br />
Brücke (Überführungsbauwerk) zwischen den Gelän<strong>der</strong>n sollte nach Auf-<br />
fassung des BBV 10 m betragen. Die Strecke <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Wittislinger<br />
Straße wäre in diesem Fall aufzulassen und zu rekultivieren. Soweit erfor-<br />
<strong>der</strong>lich und <strong>von</strong> <strong>der</strong> Pfarrgemeinde befürwortet, sollte das im neuen<br />
Trassenbereich befindliche Ulrichsmarterl an einen verkehrstechnisch güns-<br />
tigeren Standort verlegt werden.<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> Tekturplanung ergänzte <strong>der</strong> Ortsverband Hausen über die<br />
Geschäftsstelle <strong>Dillingen</strong> des BBV seine For<strong>der</strong>ungen mit dem Wunsch<br />
nach einem auf <strong>der</strong> Brücke getrennt auszuweisenden Fahrradweg und einer<br />
Erweiterung <strong>der</strong> Fahrbahnbreite auf 7 m. Erwartet wird bei Realisierung die-<br />
ser Vorschläge u. a. auch eine Verkehrsentlastung für den Ortsteil Hausen<br />
<strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong>.<br />
Zur beantragten Unternehmensflurbereinigung wird wie<strong>der</strong>holend bemerkt,<br />
dass die Anordnung durch das Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben er-<br />
folgt. Die Kooperationsbereitschaft des Staatl. Bauamts Krumbach wird be-<br />
stätigt.<br />
Die Verlegung <strong>der</strong> Wittislinger Straße im gewünschten Umfang ist in <strong>der</strong><br />
Tekturplanung vom 28.05.2008 enthalten. Die bestehende Straße wird auf<br />
einer Länge <strong>von</strong> ca. 900 m zurückgebaut, rekultiviert und eingezogen. Auf<br />
Nr. 1.13 des BWV (Unterlage 7.2T) wird verwiesen. Das in <strong>der</strong> Planung vom<br />
09.03.2007 vorgesehene Überführungsbauwerk bei Bau-km 1+748 ist damit<br />
entbehrlich.<br />
Mit Inbetriebnahme <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> wird sich auch innerhalb <strong>der</strong> OD <strong>von</strong><br />
Hausen das Verkehrsaufkommen <strong>von</strong> 2.100 Kfz/24h auf 1.200 Kfz/24h ver-<br />
ringern. Der nach den Planunterlagen vorgesehene Ausbau RQ 7,5 mit ei-<br />
ner Fahrbahnbreite <strong>von</strong> 5,5 m sowie beidseits 1 m Bankette ist deshalb aus-<br />
reichend bemessen. Hinzu kommt noch, dass beabsichtigt ist, die<br />
Wittislinger Straße für den Schwerlastverkehr über 7,5 t (ausgenommen<br />
landwirtschaftlicher Verkehr) zu sperren.
- 125 -<br />
Die weitere For<strong>der</strong>ung nach engen Kurvenradien, um die Trasse für den<br />
Durchgangsverkehr unattraktiv zu machen, wi<strong>der</strong>spricht <strong>der</strong> an<strong>der</strong>erseits<br />
vorgetragenen For<strong>der</strong>ung nach einer möglichst großzügigen Ausbaubreite.<br />
Nach Überzeugung <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben entspricht <strong>der</strong> planfest-<br />
gestellte Querschnitt <strong>der</strong> Wittislinger Straße bei einem künftigen DTV <strong>von</strong><br />
1.200 Kfz/24h den Anfor<strong>der</strong>ungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des zu<br />
bewältigenden Verkehrsaufkommens.<br />
Schließlich wird die Versetzung des "Ulrichsmarterls" an einen verkehrs-<br />
günstigeren Ort für den Fall zugesagt, dass dem Staatl. Bauamt Krumbach<br />
ein geeigneter Platz benannt wird.<br />
9. Bund Naturschutz<br />
Der Bund Naturschutz in Bayern e. V. (BN) hat mit Schreiben vom<br />
30.05.2007 zu <strong>der</strong> Planung vom 09.03.2007 umfassend Stellung genom-<br />
men. Das Schreiben behandelt die Bereiche Schutzgut Mensch und<br />
Schutzgut Wasser, befürchtet eine Präjudizierung <strong>der</strong> B 16 Südumgehung<br />
<strong>von</strong> Höchstädt, bemängelt den naturschutzfachlichen Standard <strong>der</strong> Umwelt-<br />
verträglichkeitsprüfung und legt schließlich dar, die spezielle artenschutz-<br />
rechtliche Prüfung und FFH-Verträglichkeitsprüfung entspreche nicht den<br />
natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben nach dem BNatSchG, dem<br />
BayNatSchG, <strong>der</strong> Europäischen Vogelschutzrichtlinie und <strong>der</strong> Europäischen<br />
FFH-Richtlinie.<br />
Die Stellungnahme des BN wurde im Rahmen des Anhörungsverfahrens<br />
und in <strong>der</strong> anschließenden Tekturplanung umfassend gewürdigt und auch<br />
unter Einbeziehung <strong>der</strong> fachlichen Kompetenz des BN weitestgehend be-<br />
rücksichtigt. Es erfolgte vor allem eine Ergänzung <strong>der</strong> naturschutzfachlichen<br />
Begutachtung durch eine Überarbeitung <strong>der</strong> den Planunterlagen beigefüg-<br />
ten Fachbeiträge. Dabei wurde insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Themenkomplex "Fle<strong>der</strong>-<br />
mäuse" untersucht und die daraus resultierenden Maßnahmen unter Einbe-<br />
ziehung <strong>der</strong> Vorschläge des BN in die Planung aufgenommen. So sind in<br />
erster Linie zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen (A1 saP) sowie weitere<br />
Maßnahmen zur Vermeidung und Sicherung <strong>der</strong> kontinuierlichen ökologi-<br />
schen Funktionalität vorgesehen. Auf die tektierten Planunterlagen i. d. F.<br />
vom 28.05.2008 sowie auf die Entscheidung unter A.VII. und die Begrün-<br />
dung unter B.II.2, 3 und 4 sowie B.III.7 wird Bezug genommen.
- 126 -<br />
Zur Tekturplanung hat sich <strong>der</strong> BN mit Schreiben vom 22.10.2008 nochmals<br />
geäußert und die Themenbereiche "Beeinträchtigung des Schutzgutes<br />
Mensch" und "Maßnahmen zum Fle<strong>der</strong>mausschutz" angesprochen.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> Fle<strong>der</strong>mäuse weist die Stellungnahme ausdrücklich darauf<br />
hin, dass es sich bei den in <strong>der</strong> Tektur beschriebenen Maßnahmen zum<br />
Fle<strong>der</strong>mausschutz nach Auffassung des BN um Versuche einer Kompensa-<br />
tion handelt, <strong>der</strong>en Wirksamkeit erst bewiesen werden muss. Der BN be-<br />
fürchtet, dass Kollisionsopfer nicht gänzlich auszuschließen sind. Die Aus-<br />
wirkungen auf die ökologische Funktion lokaler Populationen seien nach<br />
jetzigem Kenntnisstand nicht abzuschätzen. Der BN for<strong>der</strong>t deshalb einen<br />
Monitoringplan, <strong>der</strong> etwaige Nachbesserungen vorsieht.<br />
Das Thema wurde auch im Erörterungstermin vom 11.12.2008 behandelt.<br />
Dabei kam man überein, dass ein solches Monitoring durchgeführt wird. Die<br />
Detailfragen hierzu werden zwischen dem Staatl. Bauamt Krumbach, <strong>der</strong><br />
<strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben als höherer Naturschutzbehörde und dem BN<br />
einvernehmlich geregelt und sind verbindlich über die Auflage A.VII.3 si-<br />
chergestellt.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> Ausführungen des BN zum Schutzgut Mensch ist zunächst<br />
darauf hinzuweisen, dass ihm ein Rügerecht nur in dem in § 61 Abs. 2 Nr. 1<br />
BNatSchG enthaltenen Umfang zusteht. Hierzu zählen jedenfalls keine Be-<br />
lange nicht-naturschutzrechtlicher Art.<br />
Soweit <strong>der</strong> BN eine unzulässige Abschnittsbildung <strong>der</strong> B 16 neu durch die<br />
vom Landkreis <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> im Einvernehmen mit <strong>der</strong> Stadt<br />
Höchstädt errichtete Kreisstraßenspange (DLG 15) sieht, wird lediglich zur<br />
Klarstellung wie<strong>der</strong>holend bemerkt, dass diese Spange eine eigenständige<br />
Verkehrsbedeutung hat. Sie ist sowohl mit als auch ohne OU <strong>Dillingen</strong> und<br />
Höchstädt im Zuge <strong>der</strong> B 16 zur Entlastung des innerörtlichen Verkehrs in<br />
Höchstädt notwendig und verkehrswirksam. Nach ihrer Lage im Netz ist sie<br />
zweifelsfrei eine Kreisstraße <strong>von</strong> regionaler Bedeutung. Eine Widmung zur<br />
Bundesstraße ist im Hinblick auf ihre Lage im Netz we<strong>der</strong> angedacht noch<br />
rechtlich möglich. Auch <strong>der</strong> Hinweis, dass die Kreisstraßenspange "in einem<br />
eng abgestimmten Konzept mit den OU <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt zu sehen<br />
ist", än<strong>der</strong>t daran nichts. Es ist nämlich eine planerische Selbstverständlich-<br />
keit, dass die jeweiligen Planungen aufeinan<strong>der</strong> abgestimmt werden müs-<br />
sen und insbeson<strong>der</strong>e im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens in <strong>der</strong><br />
verfestigten Planung o<strong>der</strong> im Bau befindliche Straßen zu berücksichtigen<br />
sind.
- 127 -<br />
Bezüglich <strong>der</strong> vom BN gefor<strong>der</strong>ten Lärmschutzmaßnahmen für die Galgen-<br />
riedstraße und die Lutzinger Straße in Höchstädt ist ungeachtet des § 61<br />
Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG auf C.V.5.1 dieses Beschlusses hinzuweisen.<br />
V. Einwendungen und For<strong>der</strong>ungen Privater<br />
Die privaten - zum Teil anwaltschaftlich vertretenen - Einwendungsführer wen-<br />
den sich nicht grundsätzlich gegen eine OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16. Sie<br />
machen <strong>der</strong>en Akzeptanz jedoch <strong>von</strong> <strong>der</strong> Erfüllung einer Reihe <strong>von</strong> konkret<br />
dargelegten For<strong>der</strong>ungen abhängig und verknüpfen diese mit einvernehmlichen<br />
Lösungen im Rahmen einer beantragten Unternehmensflurbereinigung.<br />
Im Bereich des Ortsteils Deisenhofen <strong>der</strong> Stadt Höchstädt betreffen die Ein-<br />
wendungen auch die Linienführung <strong>der</strong> Straße, verbunden mit <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung<br />
nach einer Trassenverschiebung bzw. "Rückkehr" auf die Wahllinie 1 aus dem<br />
Raumordnungsverfahren.<br />
Die Einwendungsführer sind zu einem großen Teil auch durch Grundabtretun-<br />
gen betroffen. Schließlich sind die Einwendungen - insbeson<strong>der</strong>e aus dem<br />
Raum Steinheim-Deisenhofen - je nach örtlicher Sichtweise auch gegensätzli-<br />
cher Natur.<br />
Im Folgenden werden die Einwendungen - soweit sie nicht bereits Gegenstand<br />
<strong>der</strong> vorstehenden Ausführungen waren - ortsbezogen behandelt.<br />
1. Einwendungen aus Deisenhofen und Höchstädt<br />
Elf Grundeigentümer (11 Besitzstände) sowie die Bürgerinitiative B 16<br />
neu - Pro Süd e. V. erheben mit Anwaltsschriftsätzen des RA Ludwig O.<br />
Seitz (Rechtsanwaltskanzlei Labbé & Partner) vom 22.05. und 13.07.2007<br />
Einwendungen gegen die Straßenplanung vom 09.03.2007. Die Einwen-<br />
dungen werden mit Schreiben vom 20.10.2008 im Rahmen <strong>der</strong> Anhörung<br />
zur Plantektur bekräftigt soweit ihnen durch die Tektur nicht Rechnung ge-<br />
tragen ist.<br />
Bezüglich <strong>der</strong> Betroffenheiten <strong>der</strong> Grundeigentümer wird auf das Grun<strong>der</strong>-<br />
werbsverzeichnis und das o. g. Anwaltsschreiben verwiesen. Die<br />
Betroffenheiten wurden im anwaltschaftlichen Schriftsatz richtig dargestellt,<br />
sind jedoch aufgrund <strong>der</strong> Tekturplanung vom 28.05.2008 teilweise überholt.<br />
Soweit dabei Grundinanspruchnahmen in größerem Umfang als in <strong>der</strong> Pla-<br />
nung vom 09.03.2007 vorgesehen, enthalten sind, beruht dies im Wesentli-
- 128 -<br />
chen auf <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> im Verfahren vorgetragenen For<strong>der</strong>ungen, insbe-<br />
son<strong>der</strong>e auf <strong>der</strong> Planung einer zusätzlichen Feldwegüberführung bei Bau-<br />
km 7+248 (vgl. Flnrn. 746 und 747 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim).<br />
Die im Anwaltsschreiben vom 12.05.2007 unter 1.11 dargelegten mittelba-<br />
ren Betroffenheiten wegen Entzugs <strong>der</strong> Erschließungswege Flnrn. 818 und<br />
795 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim wurden durch Plantektur vom 28.05.2008<br />
beseitigt.<br />
Die Bürgerinitiative B 16 neu - Pro Süd e. V. verfolgt nach Angaben im An-<br />
waltsschriftsatz das Interesse, zu verhin<strong>der</strong>n, dass im Anschluss an die ge-<br />
plante OU <strong>Dillingen</strong> auch eine Nordumfahrung <strong>von</strong> Höchstädt verwirklicht<br />
wird.<br />
Die Grundstücksbetroffenen sind zweifelsfrei rüge- bzw. klagebefugt.<br />
Soweit die Einwendungen im Namen <strong>der</strong> Bürgerinitiative B 16 neu - Pro Süd<br />
e. V. vorgetragen werden mit dem Hinweis, dass alle Einwen<strong>der</strong> auch ohne<br />
unmittelbare Grundstücksbetroffenheit im aktuellen Planfeststellungsverfah-<br />
ren mit dem Argument klagebefugt seien, dass die beantragte Planung für<br />
eine <strong>Ortsumfahrung</strong> <strong>Dillingen</strong> eine unzulässige Abschnittsbildung bzw. eine<br />
unzulässige Schaffung <strong>von</strong> Zwangspunkten für eine Nordumfahrung<br />
Höchstädt bilde, kann diesem Argument nicht gefolgt werden. Eine rechtli-<br />
che Betroffenheit bzw. mögliche Verletzung subjektiver Rechte ist für diesen<br />
Personenkreis nicht substantiiert dargelegt und für die Planfeststellungsbe-<br />
hörde auch nicht ersichtlich. Gleichwohl sind die Argumente "Abschnittsbil-<br />
dung" und "Schaffung <strong>von</strong> Zwangspunkten für eine Nordumfahrung<br />
Höchstädt" inhaltlich in diesem Planfeststellungsbeschluss ausführlich be-<br />
handelt. Auf die Ausführungen unter B.II. (Entwicklungsgeschichte <strong>der</strong> Pla-<br />
nung), C.I.3 (Planfeststellung in Abschnitten) und C.III.2 (Planrechtfertigung)<br />
wird beson<strong>der</strong>s hingewiesen.<br />
Baulastträger für die B 16 ist die BRD. Die Verwaltung obliegt aufgrund<br />
Art. 90 GG dem Freistaat Bayern (Bundesauftragsverwaltung). Die Landes-<br />
behörden unterstehen in diesem Bereich den Weisungen <strong>der</strong> zuständigen<br />
obersten Bundesbehörden (hier: BMV) sowohl hinsichtlich <strong>der</strong> Gesetzmä-<br />
ßigkeit als auch in Bezug auf die Zweckmäßigkeit <strong>der</strong> Ausführungen. Um<br />
eine Weisung i.S. des Art. 85 Abs. 3 und 4 GG handelt es sich bei dem be-<br />
reits mehrfach erwähnten Schreiben des BMV vom 16.09.2005 in welchem<br />
vorgegeben wird, dass mit <strong>der</strong> Trennung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> und Höchstädt in<br />
zwei selbständige verkehrswirksame Abschnitte, verbunden mit dem Bau
- 129 -<br />
<strong>der</strong> sog. Steinheimer Spange, die Option für alle untersuchten Trassenfüh-<br />
rungen <strong>der</strong> B 16 neu im Raum Höchstädt offen zu halten ist.<br />
Die Diskussion über die endgültige Lösung einer OU Höchstädt ist <strong>der</strong>zeit<br />
noch im Gange. Neben den Raumordnungstrassen werden nunmehr auch<br />
ortsnahe Lösungen untersucht, die sich an die vorhandene Bahnlinie anleh-<br />
nen. Ein abschließendes Ergebnis, dem <strong>der</strong> Bund erst noch zustimmen<br />
müsste, liegt <strong>der</strong>zeit noch nicht vor. Gerade deshalb sollen die stark belas-<br />
teten Ortsdurchfahrten <strong>von</strong> <strong>Dillingen</strong> und Steinheim durch die plangegen-<br />
ständliche Maßnahme vorab entlastet werden.<br />
Aus den o. g. Gründen wird nochmals verbindlich festgestellt, dass mit die-<br />
sem Planfeststellungsbeschluss keine Vorentscheidung für eine künftige<br />
Umgehungstrasse Höchstädt getroffen ist. Es ist deshalb auch nicht erfor-<br />
<strong>der</strong>lich, diesen Planfeststellungsbeschluss - wie im Anwaltsschreiben vom<br />
20.10.2008 gefor<strong>der</strong>t wird - erst dann zu erlassen, "wenn die Straßenbau-<br />
verwaltung bezügl. <strong>der</strong> Frage Farbe bekannt hat, welche Planungsvariante<br />
(Trassenvariante) bezügl. <strong>der</strong> OU Höchstädt verwirklicht werden soll". Ein<br />
solches Zuwarten würde Sinn und Zweck <strong>der</strong> Trennung <strong>der</strong> beiden OU zu-<br />
wi<strong>der</strong>laufen.<br />
Wie bereits mehrfach erwähnt, ist mit <strong>der</strong> planfestgestellten Maßnahme<br />
keine unzulässige Abweichung <strong>von</strong> den Ergebnissen des Raumord-<br />
nungsverfahrens verbunden. Die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben bestätigt als<br />
höhere Landesplanungsbehörde die Vereinbarkeit mit den Erfor<strong>der</strong>nissen<br />
<strong>der</strong> Raumordnung. Planungsmaßstab im Raumordnungsverfahren war eine<br />
Flurkarte im M 1 : 25.000. Bei den landesplanerisch positiv beurteilten Li-<br />
nien handelt es sich um Planungskorridore und nicht um exakt fixierte Ach-<br />
sen.<br />
Neben <strong>der</strong> Wahllinie 1 wurden auch die Wahllinien 2 und 3 landesplanerisch<br />
positiv beurteilt. Die planfestgestellte Trasse entspricht bis Bau-km 6+300<br />
im Wesentlichen <strong>der</strong> Wahllinie 3 aus dem Raumordnungsverfahren.<br />
Dem Einwand, die planfestgestellte Trasse verlaufe zwei Gewannen nördli-<br />
cher als die landesplanerisch positiv beurteilte Wahllinie 1 und sei dieser<br />
deutlich unterlegen, kann nicht gefolgt werden. Die Gewannenlängen <strong>der</strong><br />
hier betroffenen Grundstücke betragen zwischen ca. 160 und 250 m. Auf-<br />
grund <strong>der</strong> kleinmaßstäblichen Darstellung in <strong>der</strong> Flurkarte M 1 : 25.000 aus<br />
dem Raumordnungsverfahren ist ein vollkommen exakter Verlauf nicht er-<br />
kennbar. Bezüglich <strong>der</strong> Grundstücksbetroffenheiten ist zu bemerken, dass
- 130 -<br />
bei einem südlicheren Verlauf <strong>der</strong> Straßentrasse <strong>von</strong> den Eigentümern <strong>der</strong><br />
Grundstücke Flnrn. 685, 746, 747, 751, 752 und 756 <strong>der</strong> Gemarkung Stein-<br />
heim keine und <strong>von</strong> an<strong>der</strong>en geringere Inanspruchnahmen erfor<strong>der</strong>lich wä-<br />
ren. Das Problem würde allerdings in diesem Fall auf eine Grundinan-<br />
spruchnahme an<strong>der</strong>er Betroffener verlagert werden. Zwar ist dabei die<br />
Mehrlänge <strong>der</strong> planfestgestellten Trasse nicht berücksichtigt, dies ist jedoch<br />
aus den beschriebenen Gründen (u. a. geringere Flurdurchschneidungen,<br />
Inanspruchnahme <strong>von</strong> weniger hochwertigen Ackerflächen, Empfehlungen<br />
<strong>der</strong> landesplanerischen Beurteilung) hinnehmbar. Lediglich am Rande zu<br />
erwähnen ist, dass die Einwendungsführer und Eigentümer des Grund-<br />
stücks Flnr. 816 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim <strong>von</strong> <strong>der</strong> Planfeststellungstrasse<br />
nicht betroffen sind, im Fall einer Planung auf <strong>der</strong> <strong>von</strong> den Einwendungsfüh-<br />
rern gefor<strong>der</strong>ten Linienführung (Wahllinie 1) dieses Grundstück jedoch mit-<br />
tig durchschnitten und mit einer Grundabtretung <strong>von</strong> ca. 700 m² betroffen<br />
würde.<br />
Die größere Grundstücksbetroffenheit verschiedener Einwendungsführer<br />
liegt vor allem auch daran, dass mit <strong>der</strong> planfestgestellten Lösung die land-<br />
schaftsprägende Hangkante durch die Ersatzmaßnahme E 1 erhalten wird.<br />
Damit ist die B 16 neu <strong>von</strong> Deisenhofen her nicht mehr einsehbar.<br />
Bei <strong>der</strong> planfestgestellten Trassenvariante handelt es sich auch nicht um die<br />
untersuchte Linie 2 aus dem Raumordnungsverfahren. Die untersuchte Li-<br />
nie 2 (vgl. C.II.3.4.4 und C.III.3.3) unterscheidet sich hinsichtlich ihrer Län-<br />
ge, Lage und Radientrassierung gravierend <strong>von</strong> <strong>der</strong> planfestgestellten Maß-<br />
nahme. Die in diesem Beschluss beschriebenen Nachteile <strong>der</strong> untersuchten<br />
Linie 2 betreffen nicht die planfestgestellte Lösung.<br />
Soweit die Längenunterschiede <strong>der</strong> einzelnen Trassenvarianten angespro-<br />
chen sind, wird auf Nr. 3.4.1.3 des Erläuterungsberichts in Unterlage 1T<br />
(S. 45 - 47) verwiesen. Sie sind dort korrekt beschrieben.<br />
Maßstab für die Längenbetrachtung <strong>der</strong> verschiedenen Linien ist die Wahlli-<br />
nie 1 aus dem Raumordnungsverfahren. Dabei sind folgende Längendiffe-<br />
renzen festzustellen:<br />
Mehrlänge <strong>der</strong> untersuchten Linie 2 gegenüber <strong>der</strong> Wahllinie 1: 212 m,<br />
Mehrlänge <strong>der</strong> Planfeststellungslinie gegenüber <strong>der</strong> Wahllinie 1: 54 m
- 131 -<br />
Die Wahllinie 1 ist jedoch aufgrund <strong>von</strong> Zwangspunkten am östlichen Ende<br />
<strong>der</strong> Trasse zwischen Steinheim und Höchstädt (Fahrleitungsmasten <strong>der</strong><br />
Bahn, Gittermasten <strong>der</strong> LEW) nicht realisierbar. Der Schnittpunkt <strong>der</strong> Wahl-<br />
linie 1 wurde deshalb für eine realistische Vergleichbarkeit mit <strong>der</strong> planfest-<br />
gestellten Lösung nach Westen verschoben, d. h. die Wahllinie 1 wurde<br />
diesbezüglich modifiziert. Bei Betrachtung <strong>der</strong> modifizierten Wahllinie 1 mit<br />
<strong>der</strong> Wahllinie 1 aus dem Raumordnungsverfahren ergibt sich eine Min<strong>der</strong>-<br />
länge <strong>der</strong> modifizierten Wahllinie 1 <strong>von</strong> 44 m.<br />
Das bedeutet, eine Mehrlänge <strong>der</strong> Planfeststellungstrasse gegenüber<br />
<strong>der</strong> modifizierten Wahllinie 1 <strong>von</strong> 98 m.<br />
Das Staatl. Bauamt Krumbach beziffert die Mehrkosten <strong>der</strong> planfestgestell-<br />
ten Linienführung gegenüber <strong>der</strong> modifizierten Wahllinie 1 auf ca. 68.600 €.<br />
Zum Flächenverbrauch und den damit verbundenen Entschädigungszah-<br />
lungen ist generell folgendes zu bemerken:<br />
Um die <strong>von</strong> den Einwendungsführern angemahnte Wahllinie 1 detailgenau<br />
mit <strong>der</strong> planfestgestellten Lösung vergleichen zu können, wurde - wie oben<br />
erwähnt - für die Wahllinie 1 in gleicher Untersuchungstiefe wie bei <strong>der</strong> plan-<br />
festgestellten Linie eine detailgenaue Trassierung in Form <strong>der</strong> modifizierten<br />
Wahllinie 1 vorgenommen. Aufgrund dessen können Aussagen zur Zer-<br />
schneidung und zum Landverbrauch getroffen werden.<br />
Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen hat<br />
sich das Staatl. Bauamt Krumbach des Amtes für Landwirtschaft und Fors-<br />
ten bedient. Es hat dabei eruiert, welche Flächen <strong>von</strong> welchem Landwirt<br />
(nach Ortsteilen) bewirtschaftet werden und wie sich künftig die Fahrbezie-<br />
hungen zu den landwirtschaftlichen Wegen gestalten. Dabei wurde ein<br />
Streifen mit einer Breite <strong>von</strong> 500 m entlang <strong>der</strong> nördlichen Gemarkungs-<br />
grenze Steinheim untersucht. Diese untersuchte Fläche in <strong>der</strong> Gemarkung<br />
Steinheim weist eine Größe <strong>von</strong> ca. 110 ha auf. Die einzelnen Teilflächen<br />
werden <strong>von</strong> Landwirten aus Deisenhofen (ca. 10 ha) sowie Steinheim und<br />
Schretzheim (ca. 99 ha) bewirtschaftet. Bei Realisierung <strong>der</strong> Planfeststel-<br />
lungstrasse liegen 37 ha landwirtschaftlicher Fläche, die <strong>von</strong> Landwirten aus<br />
Steinheim und Schretzheim bewirtschaftet werden, nördlich <strong>der</strong> B 16 neu.<br />
Bei <strong>der</strong> Wahllinie 1 wären es 58 ha.<br />
Im Gegensatz dazu liegen bei <strong>der</strong> Planfeststellungslinie lediglich 6 ha land-<br />
wirtschaftlicher Fläche, die <strong>von</strong> Landwirten aus Deisenhofen bewirtschaftet<br />
werden, südlich <strong>der</strong> B 16 neu. Bei Realisierung <strong>der</strong> Wahllinie 1 würde sich<br />
diese Fläche auf 2 ha verringern.
- 132 -<br />
Diese Zahlen zeigen, dass die Verwirklichung <strong>der</strong> Wahllinie 1 zu einer er-<br />
heblichen Abtrennung landwirtschaftlicher Flächen, die <strong>von</strong> Landwirten aus<br />
Steinheim und Schretzheim bewirtschaftet werden, <strong>von</strong> ihrem Ortsteil er-<br />
folgt. Das landwirtschaftliche Wegenetz wird zwar wie<strong>der</strong> hergestellt, es er-<br />
geben sich dadurch jedoch Umwege, die im anschließenden Unterneh-<br />
mensflurbereinigungsverfahren monetär bewertet werden.<br />
Demgegenüber ist <strong>der</strong> Vorteil <strong>der</strong> Landwirte aus Deisenhofen bei Verwirkli-<br />
chung <strong>der</strong> Wahllinie 1 mit 4 ha ortsnäherer Bewirtschaftungsmöglichkeit<br />
eher gering.<br />
Hinsichtlich des Verbrauchs an Grund und Boden bzw. <strong>der</strong> Entschädi-<br />
gungszahlungen konnte vom Staatl. Bauamt Krumbach aufgrund <strong>der</strong> detail-<br />
lierten Planung <strong>der</strong> Wahllinie 1 eine fiktive Grun<strong>der</strong>werbsvergleichsrech-<br />
nung für die beiden Linien erstellt werden. Neben den Kosten für Grund und<br />
Boden wurden dabei auch die Anschneidungs- und Durchschneidungsent-<br />
schädigungen ermittelt und für den Vergleich herangezogen. Der Kaufpreis<br />
orientiert sich an den Bodenrichtwerten und daran, ob Flächen ganz o<strong>der</strong><br />
nur teilweise erworben werden müssen. Das Bauamt ist dabei zu Recht da-<br />
<strong>von</strong> ausgegangen, dass Grundstücke, die erheblich zerschnitten werden<br />
bzw. Restflächen <strong>von</strong> geringer Größe, bei denen die Entschädigungszah-<br />
lungen höher sind als <strong>der</strong> gesamte Kaufpreis, gesamtumfänglich zu erwer-<br />
ben sind.<br />
Wie bereits erwähnt, darf in diesem Planfeststellungsbeschluss keine Prob-<br />
lemverlagerung auf das Unternehmensflurbereinigungsverfahren erfolgen.<br />
Es sind deshalb - ungeachtet <strong>der</strong> Zielsetzungen des Flurbereinigungsver-<br />
fahrens - auch für den Fall abschließende Regelungen zu treffen, dass eine<br />
Unternehmensflurbereinigung unterbleibt. Entsprechend diesen Vorgaben<br />
hat das Staatl. Bauamt Krumbach eine zu erwerbende Fläche<br />
für die Planfeststellungstrasse <strong>von</strong> 115.578 m² und<br />
für die Wahllinie 1 <strong>von</strong> 114.945 m² ermittelt.<br />
Die Grun<strong>der</strong>werbskosten werden<br />
bei <strong>der</strong> Planfeststellungstrasse auf ca. 675.000,00 € und<br />
bei <strong>der</strong> Wahllinie 1 auf knapp 691.000,00 € beziffert.<br />
Anschneidungs- und Durchschneidungsentschädigungen sind bei <strong>der</strong><br />
Planfeststellungstrasse mit rund 85.000,00 € und<br />
bei <strong>der</strong> Wahllinie 1 mit etwas unter 106.000,00 € anzusetzen.<br />
Die Grun<strong>der</strong>werbskosten bzw. Entschädigungszahlungen summieren sich<br />
somit
- 133 -<br />
bei <strong>der</strong> Planfeststellungstrasse auf ca. 760.000,00 € und<br />
bei <strong>der</strong> Wahllinie 1 auf knapp 797.000,00 €.<br />
Damit ist die Planfeststellungslinie beim Grun<strong>der</strong>werb fast 37.000 € günsti-<br />
ger gegenüber <strong>der</strong> Wahllinie 1. Dies liegt trotz <strong>der</strong> Mehrlänge <strong>der</strong> Plan-<br />
feststellungstrasse gegenüber <strong>der</strong> modifizierten Wahllinie 1 vor allem daran,<br />
dass durch die Anlehnung <strong>der</strong> Trasse an die Gemarkungsgrenze Steinheim<br />
- Deisenhofen geringere Flurzerschneidungen entstehen. Darüber hinaus ist<br />
<strong>der</strong> Bodenrichtwert und somit <strong>der</strong> Kaufpreis entlang <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze<br />
geringer als auf <strong>der</strong> Dillinger Hochterrasse.<br />
Insgesamt gesehen entsteht durch die Anlehnung <strong>der</strong> Planfeststellungsvari-<br />
ante an die Gemarkungsgrenze ein nur unwesentlicher Mehrbedarf an Flä-<br />
chen.<br />
Die unwirtschaftlichen Restflächen <strong>der</strong> Planfeststellungsvariante werden für<br />
die Ersatzmaßnahme E 1 in <strong>der</strong> Ausgleichsflächenbilanzierung berücksich-<br />
tigt und sorgen für eine landschaftsgerechte Einbindung <strong>der</strong> Trasse. Dies<br />
wäre bei <strong>der</strong> Wahllinie 1 zusätzlich nötig, da hier die unwirtschaftlichen Teil-<br />
flächen nicht zusammenhängen und somit auch nicht als Ausgleichsflächen<br />
bzw. Ersatzmaßnahmen herangezogen werden könnten.<br />
Wie dargelegt, ist <strong>der</strong> planfestgestellte Trassenverlauf in <strong>der</strong> Gesamtbilanz<br />
sowohl unter Umweltgesichtspunkten (C.II.4 dieses Beschlusses) als auch<br />
im Ergebnis des Variantenvergleichs <strong>der</strong> materiell-rechtlichen Prüfung<br />
(C.III.3.3) eine Lösung, die <strong>der</strong> Zielsetzung des Fernstraßengesetzes ge-<br />
recht wird und in bestmöglicher Weise unter Berücksichtigung des Grund-<br />
satzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit dem Gebot <strong>der</strong> Konfliktbewältigung Rech-<br />
nung trägt. Auf die ausführlichen, diesem Beschluss nachrichtlich beigefüg-<br />
ten Erläuterungen in Unterlage 1T wird in diesem Zusammenhang noch-<br />
mals verwiesen. Die dortigen Aussagen unter den Stichworten<br />
- keine Trassenpräjudizierung,<br />
- Hinweise zur untersuchten Linie 2,<br />
- geringere Durchschneidungen,<br />
- Verbesserung <strong>der</strong> Verkehrssicherheit,<br />
- For<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> landesplanerischen Beurteilung und<br />
- bessere Einbindung in das Landschaftsbild<br />
zu Gunsten <strong>der</strong> Planfeststellungslinie werden <strong>von</strong> <strong>der</strong> Planfeststellungsbe-<br />
hörde im Ergebnis bestätigt.
- 134 -<br />
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass das Wasserschutzgebiet<br />
<strong>der</strong> Bayer. Rieswasserversorgung aufgrund Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Schutzgebiets-<br />
verordnung durch das Landratsamt <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> <strong>von</strong> <strong>der</strong> Straßen-<br />
trasse nicht mehr betroffen ist.<br />
Die grundsätzliche Kritik an <strong>der</strong> Linienführung <strong>der</strong> Planfeststellungstrasse<br />
im Bereich <strong>der</strong> Kreuzung mit <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 ist in <strong>der</strong> vorgetrage-<br />
nen Form nicht gerechtfertigt.<br />
An <strong>der</strong> Querung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 mit <strong>der</strong> B 16 neu liegt letztere<br />
nämlich bereits ca. 2 m tief im Einschnitt. Zwar liegt bei Betrachtung des<br />
Geländelängsschnitts <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 <strong>der</strong> Kreuzungspunkt - wie in<br />
<strong>der</strong> Einwendung richtig dargestellt - am höchsten Punkt. Vom Kreuzungs-<br />
punkt Richtung Süden weist die Kreisstraße eine Längsneigung <strong>von</strong> 0,3 %<br />
auf. D.h. eine Verschiebung <strong>der</strong> Trasse Richtung Süden auf die Wahllinie 1<br />
aus dem Raumordnungsverfahren würde sich kaum auf die Höhenlage <strong>der</strong><br />
Kreisstraßenüberführung auswirken. In <strong>der</strong> Planung vom 09.03.2007 ist die<br />
Längsneigung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 <strong>von</strong> Deisenhofen kommend mit<br />
4,25 % Steigung und danach mit einem Gefälle <strong>von</strong> 3,6 % enthalten. Die<br />
max. Längsneigung nach den Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong> Straßen (RAS)<br />
beträgt 6 % bei einer Entwurfsgeschwindigkeit <strong>von</strong> 80 km/h. Das bedeutet,<br />
dass bereits in <strong>der</strong> ursprünglichen Planung vom 09.03.2007 ohne Ausnüt-<br />
zung <strong>der</strong> Richtliniengrenzwerte geplant wurde. Gleichwohl hat <strong>der</strong><br />
Vorhabensträger im Rahmen <strong>der</strong> Tekturplanung eine nochmalige Überar-<br />
beitung vorgenommen und die Überführung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25<br />
höhenmäßig verbessert bzw. die B 16 neu tiefer gelegt. Damit ist zwar die<br />
hilfsweise For<strong>der</strong>ung aus den Anwaltsschriftsätzen vom 22.05.2007 und<br />
20.10.2008 (2 m Tieferlegung) sowie des Ortsverbands Deisenhofen des<br />
BBV (1,5 bis 2 m) nicht erfüllt, im Kreuzungsbereich wurde jedoch die B 16<br />
neu gegenüber <strong>der</strong> ursprünglichen Planung um 94 cm tiefer gelegt. Im mit-<br />
telbaren Kreuzungsbereich beträgt die Absenkung bei <strong>der</strong> B 16 neu 1,25 m<br />
und bei <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 ca. 1 m. Damit ist den For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />
Einwendungsführer nach Überzeugung <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde im<br />
möglichen Umfang Rechnung getragen. Zur weiteren Begründung wird auf<br />
die Ausführungen unter C.IV.8 verwiesen.<br />
Zur wie<strong>der</strong>holt vorgetragenen Ablehnung <strong>der</strong> geschwungenen Linienführung<br />
<strong>der</strong> B 16 neu wird nochmals festgestellt, dass die gesamte Baumaßnahme<br />
nach den Richtlinien für die Anlage <strong>von</strong> Straßen (RAS-L) geplant wurde. Für<br />
die Entwurfsgeschwindigkeit wurde Ve = 80 km/h gewählt. Danach beträgt
- 135 -<br />
<strong>der</strong> zulässige Kurvenmindestradius 240 m. Im Bereich Deisenhofen - Stein-<br />
heim ist <strong>der</strong> kleinste Radius mit 850 m angegeben. Bezüglich <strong>der</strong> trassie-<br />
rungstechnisch nicht zu beanstandenden Linienführung wird im Übrigen auf<br />
die Ausführungen unter Nr. 3.4.1.3 (S. 44 ff.) in Unterlage 1T verwiesen.<br />
Die Hilfsanträge aus dem Schreiben vom 22.05.2007 im Rahmen <strong>der</strong><br />
trassenimmanenten Kritik wurden z. T. in <strong>der</strong> Tekturplanung vom<br />
28.05.2008 berücksichtigt. So wurde insbeson<strong>der</strong>e die Hauptfor<strong>der</strong>ung nach<br />
einer zusätzlichen Feldwegunterführung mit dem Bauwerk 7-0 bei Bau-km<br />
7+248 erfüllt. Auch die Einziehung <strong>von</strong> Feldwegen - wie in Nr. 1.50 des<br />
BWV vom 09.03.2007 vorgesehen - wird mit diesem Planfeststellungsbe-<br />
schluss nicht geregelt und auch eine Widmungsbeschränkung (Kraftfahr-<br />
straße) wird nicht verfügt.<br />
Die For<strong>der</strong>ung nach Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse im Kreuzungsbereich<br />
mit <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 25 wird in vertretbarem Umfang erfüllt. Schließlich<br />
ist auch die Vermeidung <strong>von</strong> negativen Sichtbeziehungen <strong>von</strong> Deisenhofen<br />
zur Straßentrasse gewährleistet.<br />
Soweit die Verbesserung des ländlichen Feldwegenetzes bzw. <strong>der</strong> Radwe-<br />
geverbindungen angesprochen ist, wird auf die Ausführungen zu den Forde-<br />
rungen <strong>der</strong> Stadt Höchstädt (C.IV.4) verwiesen.<br />
Wie bereits dargelegt, hat das Staatliche Bauamt Krumbach mit Tektur vom<br />
28.05.2008 entlang <strong>der</strong> Dillinger Straße in Höchstädt Lärmschutzmaßnah-<br />
men in Form einer Lärmschutzwand in die Planung aufgenommen. Ziel <strong>der</strong><br />
Maßnahme ist es, vor allem bis zu einer Realisierung <strong>der</strong> <strong>Ortsumfahrung</strong><br />
Höchstädt die Folgewirkungen <strong>der</strong> B 16 neu auf die Anlieger <strong>der</strong> Dillinger<br />
Straße in Höchstädt abzumil<strong>der</strong>n. Betroffen sind sieben Grundstücke. Die<br />
bisherige Erschließung erfolgte über direkte Zufahrten zur B 16. Um die Er-<br />
schließung <strong>der</strong> Grundstücke auch künftig im Bereich <strong>der</strong> Lärmschutzwand<br />
sicherzustellen, ist in <strong>der</strong> Planung entlang des südlichen Rands dieser<br />
Lärmschutzwand eine Anliegerstraße vorgesehen, die an den neuen Kreis-<br />
verkehrsplatz anschließen wird. Der bestehende Geh- und Radweg wird<br />
künftig über diese neue Erschließungsstraße geführt.<br />
Im Anhörungsverfahren haben mehrere Anlieger <strong>der</strong> Dillinger Straße in<br />
Höchstädt Einwendungen erhoben, die sich vor allem gegen die beengten<br />
Zufahrten richten. Darüber hinaus wird ein Mitspracherecht bei <strong>der</strong> Gestal-<br />
tung <strong>der</strong> Lärmschutzwand gefor<strong>der</strong>t.
- 136 -<br />
Die Zufahrtsmöglichkeiten wurden im Erörterungstermin am 11.12.2008<br />
ausführlich besprochen. Als Ergebnis dieser Diskussion und <strong>der</strong> anschlie-<br />
ßenden Überprüfung durch das Staatliche Bauamt Krumbach wird zugesagt<br />
dass die Erschließung <strong>der</strong> Grundstücke Flnrn.1674/3, 1673, 1672, 1670,<br />
1664/1, 1663/1 und 1660 <strong>der</strong> Gemarkung Höchstädt verbessert wird. Trotz<br />
<strong>der</strong> geringen Verkehrsbelastung dieser Anliegerstraße soll auch künftig ein<br />
Begegnungsverkehr <strong>von</strong> zwei Lastkraftwagen möglich sein und in die<br />
Grundstücke auch mit größeren Fahrzeugen eingefahren werden können.<br />
Die nachstehenden Verbesserungsvorschläge des Staatl. Bauamts<br />
Krumbach werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss zugesichert:<br />
- die Fahrbahn <strong>der</strong> Anliegerstraße wird durchgehend auf eine Breite<br />
<strong>von</strong> 5 m zwischen den Randeinfassungen (Pflasterzeilen) verbreitert.<br />
Die Fahrbahnbreite ergibt sich aus den Empfehlungen für die Anlage<br />
<strong>von</strong> Erschließungsstraßen (EAE 85/95). Damit ist jedenfalls ein Be-<br />
gegnungsverkehr zwischen Lkw und Lieferwagen möglich. Bei Mit-<br />
benutzung des seitlichen Seitenstreifens können sich auch zwei Lkws<br />
im Längsverkehr begegnen.<br />
- Die geplante Lärmschutzwand wird um ca. 0,30 m nach Norden ver-<br />
schoben, so dass zwischen dem südlichen Fahrbahnrand <strong>der</strong> Anlie-<br />
gerstraße und den Grundstückseinfriedungen an <strong>der</strong> engsten Stelle<br />
ein mindestens 0,40 m breiter Sicherheitsstreifen entsteht. Darüber<br />
hinaus verringert sich <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werb entlang <strong>der</strong> Anliegerstraße<br />
bzw. kann teilweise entfallen.<br />
- Die Abgrenzung <strong>der</strong> Seitenräume (Bankette) erfolgt durch eine 3 cm<br />
höhenversetzte zweizeilige Pflasterzeile. Die Bankette werden mit<br />
Schotter befestigt und können somit im Bedarfsfall befahren werden.<br />
- Die Grundstückszufahren werden entsprechend verbreitert, um die<br />
Befahrbarkeit mit größeren Fahrzeugen zu gewährleisten. Vorgese-<br />
hen ist eine Zufahrtsbreite <strong>von</strong> ca. 6,0 m.<br />
- Details <strong>der</strong> Planung werden mit den Anliegern abgestimmt. Sofern<br />
ein freihändiger Grun<strong>der</strong>werb erfolgen kann, wird eine Verbreiterung<br />
<strong>der</strong> Anliegerstraße nach Süden zugesagt.<br />
- Falls <strong>von</strong> den Anliegern gewünscht, erhält die Anliegerstraße eine<br />
Querneigung nach Norden.
- 137 -<br />
- Die Planung und Gestaltung <strong>der</strong> Lärmschutzwand wird das Staatliche<br />
Bauamt Krumbach mit dem Landratsamt <strong>Dillingen</strong> (Kreisbaumeister)<br />
und <strong>der</strong> Stadt Höchstädt abstimmen. Über die Stadt Höchstädt erfolgt<br />
eine Beteiligung <strong>der</strong> Anlieger.<br />
Damit ist den Einwendungen und For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Anlieger in bestmögli-<br />
chem Umfang Rechnung getragen.<br />
2. Einwendungen aus Steinheim<br />
Die große Mehrheit <strong>der</strong> Steinheimer Bürger befürwortet den Bau <strong>der</strong> OU Dil-<br />
lingen auf <strong>der</strong> planfestgestellten Linie. Eine Reihe <strong>von</strong> Personen bringen<br />
schriftlich ihr Einverständnis zum Ausdruck und for<strong>der</strong>n einen möglichst ra-<br />
schen Baubeginn zur Entlastung dieses Ortsteils <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong>. Ein<br />
an<strong>der</strong>er Teil <strong>der</strong> schriftlichen Eingaben enthält Vorschläge zu Einzelfragen<br />
<strong>der</strong> Trassierung, die bereits bei <strong>der</strong> Behandlung <strong>der</strong> öffentlichen Belange<br />
bzw. <strong>der</strong> Stellungnahmen <strong>der</strong> Träger öffentlicher Belange in diesem Be-<br />
schluss gewürdigt wurden und z. T. auch in <strong>der</strong> Tekturplanung berücksich-<br />
tigt sind.<br />
In Einzelfällen hat <strong>der</strong> Vorhabensträger <strong>von</strong> den Einwendungsführern wäh-<br />
rend des laufenden Planfeststellungsverfahrens das erfor<strong>der</strong>liche Grund-<br />
stück (Flnr. 744 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim) erworben bzw. wurden <strong>von</strong> den<br />
Einwendungsführern Bauerlaubnisse erteilt (Flnrn. 602 und 750 <strong>der</strong> Gemar-<br />
kung Steinheim).<br />
Soweit die Eigentümer des Grundstücks Flnr. 817 <strong>der</strong> Gemarkung Stein-<br />
heim Einwendungen gegen die Inanspruchnahme dieses Grundstücks er-<br />
hoben hat, gilt die verbindliche Zusage des Staatl. Bauamts Krumbach, die-<br />
ses Grundstück für die Straßenbaumaßnahme nicht in Anspruch zu neh-<br />
men. Diese Zusage geht den festgestellten Plänen vor, soweit diese noch<br />
den Erwerb einer Teilfläche aus dem Grundstück Flnr. 817 <strong>der</strong> Gemarkung<br />
Steinheim vorsehen.<br />
Auf die in Rede stehende Feldwegunterführung selbst kann, wie vorstehend<br />
bereits begründet, nicht verzichtet werden. Durch eine geringfügige Planän-<br />
<strong>der</strong>ung kann jedoch eine Inanspruchnahme des Grundstücks <strong>der</strong> Einwen-<br />
dungsführer vermieden werden.<br />
Die Einwendungen haben sich damit erledigt.
- 138 -<br />
Von den Eigentümern des Grundstücks Flnr. 601/1 <strong>der</strong> Gemarkung Stein-<br />
heim mit einer Gesamtfläche <strong>von</strong> 2.793 m² werden für die Anlegung eines<br />
Feldweges (vgl. BWV 1.59) ca. 130 m² Fläche benötigt. Der geplante Weg<br />
durchschneidet das Grundstück so, dass eine nicht nutzbare Teilfläche im<br />
östlichen Grundstücksteil entsteht. Diese kommt nach Mitteilung <strong>der</strong> Ein-<br />
wendungsführer einer Totalentwertung dieser Restfläche gleich.<br />
Gleichwohl kann auf den Grun<strong>der</strong>werb zur Realisierung des notwendigen<br />
Feldweges nicht verzichtet werden. Das Staatl. Bauamt Krumbach hat des-<br />
halb den Erwerb <strong>der</strong> unwirtschaftlichen Restflächen zugesagt und in <strong>der</strong><br />
Tekturplanung einen Gesamtgrun<strong>der</strong>werb <strong>von</strong> 235 m² vorgesehen. Dage-<br />
gen wurden <strong>von</strong> Seiten <strong>der</strong> Eigentümer keine Einwendungen mehr erhoben.<br />
Auf Nr. 279 des Grun<strong>der</strong>werbsverzeichnisses für Steinheim wird im Übrigen<br />
Bezug genommen.<br />
Aus dem Grundstück Flnr. 292 <strong>der</strong> Gemarkung Steinheim mit einer Gesamt-<br />
fläche <strong>von</strong> 10.971 m² werden am östlichen Bauende des planfestgestellten<br />
Vorhabens 355 m² für die B 16 neu und <strong>der</strong>en Anbindung an die B 16 alt<br />
benötigt (Grun<strong>der</strong>werbsverzeichnis Nr. 236). Die Einwendungsführer brin-<br />
gen vor, dass <strong>der</strong> Plan einen Einschluss des Grundstücks durch die B 16 alt<br />
und neu <strong>von</strong> zwei Seiten bewirkt. Das bedeute eine wesentliche Ver-<br />
schlechterung in <strong>der</strong> Bewirtschaftung. Soweit <strong>der</strong> bisher an <strong>der</strong> Ostseite ge-<br />
führte Feldweg entfalle, werde hierfür ein Ersatz gefor<strong>der</strong>t. Alternativ könne<br />
das Grundstück als Gewerbefläche ausgewiesen werden.<br />
Die Einwendungen sind unbegründet. Die erfor<strong>der</strong>liche Fläche ist für das<br />
Vorhaben unverzichtbar. Die Zufahrt zur B 16 alt bleibt bestehen. Soweit<br />
gewünscht wird, ist <strong>der</strong> Vorhabensträger bereit, in Abstimmung mit den Ei-<br />
gentümern einen Grasweg abzumarken. Eine solche Vereinbarung ist auch<br />
noch im Rahmen <strong>der</strong> diesem Planfeststellungsverfahren nachfolgenden<br />
Grundstücksverhandlungen möglich.<br />
Soweit eine Ausweisung als Gewerbefläche angesprochen wird, ist darauf<br />
hinzuweisen, dass dies Angelegenheit <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> ist. Nach Informa-<br />
tionen des Staatl. Bauamts Krumbach ist die Stadt bereit, das gesamte<br />
Grundstück zu erwerben.<br />
3. Einwendungen aus Schretzheim<br />
Drei Einwendungsführer aus dem Ortsteil Schretzheim <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong><br />
erheben Einwendungen gegen das plangegenständliche Vorhaben.
- 139 -<br />
Eine Einwendung betrifft die Grundstücksbetroffenheit <strong>der</strong> Flnr. 235 <strong>der</strong> Ge-<br />
markung Schretzheim (Unterführungsbereich <strong>der</strong> Gemeindeverbindungs-<br />
straße Schretzheim - Mörslingen bei Bau-km 6+037). Es werden Vorschlä-<br />
ge für eine verbesserte Anbindung <strong>der</strong> Parallelwege (Feldwege) an die<br />
unterführte Straße gemacht, die durchaus sinnvoll, jedoch aus Gründen des<br />
Grundwasserschutzes (vgl. BWV Nr. 3.22) nicht realisierbar sind. Zwar liegt<br />
die Trasse <strong>der</strong> B 16 neu nicht mehr im Wasserschutzgebiet Steinheim <strong>der</strong><br />
Bayer. Rieswasserversorgung, das untergeordnete Wegenetz (hier die Un-<br />
terführung <strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße Schretzheim - Mörslingen) ist<br />
jedoch nach RiStWag auszubauen. Ein solcher Ausbau wäre im Falle einer<br />
Tieferlegung auch für den Parallelweg (vgl. BWV Nr. 1.40) erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Nachdem Grundwasserbeeinträchtigungen auf ein absolutes Minimum zu<br />
beschränken sind, muss auf die Realisierung dieses Vorschlags, <strong>der</strong> im Üb-<br />
rigen auch mit wesentlich höheren Kosten verbunden wäre, verzichtet wer-<br />
den. Der Straßenbaulastträger hat zwischenzeitlich <strong>von</strong> <strong>der</strong> Einwendungs-<br />
führerin auch den erfor<strong>der</strong>lichen Grund erworben.<br />
Soweit <strong>von</strong> einem an<strong>der</strong>en Einwendungsführer eine Grundabtretung aus<br />
seinem Grundstück Flnr. 237 <strong>der</strong> Gemarkung Schretzheim abgelehnt wird,<br />
ist festzustellen, dass die im Grun<strong>der</strong>werbsverzeichnis Nr. 156 vorgesehene<br />
Flächenabtretung <strong>von</strong> (dauernd) rd. 4.770 m² aus einer Gesamtfläche <strong>von</strong><br />
14.170 m² für die Straßenbaumaßnahme unerlässlich ist. Die Kritik an ei-<br />
nem überdimensionierten (dreistreifigen) Ausbau wird unter Verweis auf die<br />
verkehrlichen Notwendigkeiten zurückgewiesen (C.III.3.4 dieses Beschlus-<br />
ses). Es handelt sich bei <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong>maßnahme nicht um eine Bundesau-<br />
tobahn son<strong>der</strong>n um eine Bundesstraße, die entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nis-<br />
sen <strong>der</strong> Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (§ 3 Abs. 1 und § 4 FStrG)<br />
geplant und mit diesem Beschluss planfestgestellt wurde. Die vom Einwen-<br />
dungsführer kritisierte "Widmung zur Kraftfahrstraße" erfolgt mit diesem Be-<br />
schluss nicht.<br />
Eine weitere Einwendung aus dem Ortsteil Schretzheim betrifft vor allem die<br />
Feldwegüberführung "Riedweg" bei Bau-km 3+388, die bereits an an<strong>der</strong>er<br />
Stelle dieses Beschlusses bei den Stellungnahmen <strong>der</strong> Träger öffentlicher<br />
Belange behandelt wurden und nachstehend bei den Einwendungen aus<br />
dem Bereich <strong>Donau</strong>altheim nochmals angesprochen ist. Soweit es bei den<br />
Einwendungen um Flurbereinigungsfragen (Umgriff bzw. Einwirkungsbe-<br />
reich) geht, ist auf die Zuständigkeit des Amts für Ländliche Entwicklung<br />
Schwaben zu verweisen. Die Planfeststellungsbehörde begrüßt die bean-
- 140 -<br />
tragten Unternehmensflurbereinigungsverfahren, gleichwohl können die dort<br />
zu treffenden Regelungen mit diesem Beschluss nicht vorweggenommen<br />
werden.<br />
Mit Schreiben vom 22.10.2008 hat ein Einwendungsführer Einwendungen,<br />
For<strong>der</strong>ungen und Detailvorschläge im Rahmen <strong>der</strong> Anhörung zur<br />
Tekturplanung vom 28.05.2008 vorgetragen. Die Ausführungen betreffen al-<br />
lerdings im Wesentlichen bereits in <strong>der</strong> Planung vom 09.03.2007 enthaltene<br />
Maßnahmen. Sie sind deshalb ausgeschlossen (präkludiert). Gleichwohl<br />
kann zu den Fragen einer Geländemodellierung, eines Erdwalls und einer<br />
Feldwegeanbindung generell klarstellend darauf hingewiesen werden,<br />
- dass Gestaltungsmaßnahmen im landschaftspflegerischen Begleitplan<br />
im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang enthalten sind, im Rahmen des Flurbereini-<br />
gungsverfahrens allerdings weitere Bepflanzungen nicht ausgeschlossen<br />
sind, soweit sie mit den naturschutzfachlichen Zielen vereinbar sind und<br />
<strong>der</strong> hierfür erfor<strong>der</strong>liche Grund zur Verfügung steht;<br />
- dass ein Erdwall zwischen Bau-km 5+800 und Bau-km 6+000 aus Lärm-<br />
schutzgründen nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, weil die Grenzwerte <strong>der</strong> 16.<br />
BImSchV zu Immissionsorten in Schretzheim weit unterschritten sind<br />
(Unterlage 11.1T) und<br />
- dass das Staatl. Bauamt Krumbach zugesagt hat, die Einmündungsradi-<br />
en <strong>der</strong> Feldwege Flnrn. 302 <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Donau</strong>altheim / 248 <strong>der</strong><br />
Gemarkung Schretzheim sowie die Anbindung an die Kreisstraße DLG<br />
22 (vgl. BWV Nr. 1.39) im Rahmen <strong>der</strong> Ausführungsplanung ohne we-<br />
sentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> planfestgestellten Unterlagen zu optimieren.<br />
4. Einwendungen aus <strong>Donau</strong>altheim<br />
Aus dem Raum <strong>Donau</strong>altheim ist im Anhörungsverfahren zur Planung vom<br />
09.03.2007 eine Vielzahl <strong>von</strong> privaten Einwendungen eingegangen. Sie be-<br />
treffen die unterschiedlichsten Anliegen, die <strong>von</strong> <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach Tiefer-<br />
legung <strong>der</strong> Trasse "<strong>von</strong> den Schweineställen bis zum Kapellenweg um<br />
mind. 2 m (Einhausung)" und einer deutlichen Verringerung des Durch-<br />
gangsverkehrs durch entsprechende Maßnahmen in <strong>Donau</strong>altheim über die<br />
Befürchtung einer Existenzgefährdung grundstücksbetroffener Landwirte bis<br />
hin zu Detailfragen <strong>der</strong> Trassierung, <strong>der</strong> Zufahrten und <strong>der</strong> Anbindungen<br />
des untergeordneten Straßennetzes an die B 16 neu reichen.
- 141 -<br />
Im Einzelnen wird auf die Anwaltsschreiben <strong>der</strong> Kanzleien Labbé & Partner<br />
(RA Seitz) vom 29.05.2007, Mei<strong>der</strong>t & Kollegen (RA Deuringer) vom<br />
25.05.2007 (für 2 Mandantschaften) sowie auf die jeweiligen privaten Ein-<br />
wendungsschreiben verwiesen.<br />
Eine grundsätzliche Ablehnung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 neu wird<br />
nicht zum Ausdruck gebracht.<br />
In einer Unterschriftenliste <strong>Donau</strong>altheimer Bürger mit annähernd 410<br />
Unterzeichnern wird im Wesentlichen<br />
- die vorstehend erwähnte Tieferlegung <strong>der</strong> B 16 zwischen Bau-km 3+300<br />
und Bau-km 4+200,<br />
- eine Absenkung <strong>der</strong> Brückenbauwerke und<br />
- eine Verringerung des Durchgangsverkehrs in <strong>Donau</strong>altheim<br />
gefor<strong>der</strong>t.<br />
Soweit die Unterzeichner nicht gleichzeitig <strong>von</strong> Grundabtretungen betroffen<br />
sind, ist eine Rechtsbeeinträchtigung ihrer Belange nicht erkennbar.<br />
Zur Tieferlegung <strong>der</strong> Straße wurde bereits vorstehend unter C.IV.8 (BBV)<br />
festgestellt, dass diese we<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich noch mit verhältnismäßigen Mit-<br />
teln zu bewerkstelligen ist. In diesem Zusammenhang wird allerdings auf die<br />
Stellungnahme <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong> vom 17.10.2008 verwiesen, wonach es<br />
das Bestreben <strong>der</strong> Stadt ist, im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens<br />
Bepflanzungsmaßnahmen im Bereich <strong>Donau</strong>altheim - Schretzheim aktiv zu<br />
unterstützen.<br />
Soweit Verbesserungen bei den Brückenbauwerken angemahnt werden,<br />
konnten diese im Rahmen <strong>der</strong> Tekturplanung berücksichtigt werden. Die<br />
Überfahrt am Riedweg wurde optimiert. So sind sowohl die Zufahrten zu<br />
den Schweinemastbetrieben südlich <strong>der</strong> B 16 neu als auch zum Trock-<br />
nungswerk nördlich <strong>der</strong> B 16 neu problemlos möglich.<br />
Zur Frage des Durchgangsverkehrs in <strong>Donau</strong>altheim nach Fertigstellung <strong>der</strong><br />
planfestgestellten Maßnahme ist folgendes festzustellen:<br />
Mit <strong>der</strong> Verkehrsübergabe <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 ergeben sich<br />
aufgrund <strong>der</strong> Anschlussstelle <strong>Dillingen</strong> Mitte (etwa zwischen Bau-km 2+800<br />
und Bau-km 3+000) lt. Verkehrsprognose für das Jahr 2020 in <strong>Donau</strong>alt-<br />
heim geringe Verkehrsverlagerungen, die jedoch keine abwägungsrelevan-<br />
ten neuen Lärmbetroffenheiten verursachen werden. So verringert sich bei-<br />
spielsweise das Verkehrsaufkommen auf <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 22 (<strong>Donau</strong>-<br />
altheim - Mörslingen) im Prognosefall 2020 gegenüber dem Prognose-Null-
- 142 -<br />
fall <strong>von</strong> 3.600 Kfz/24h auf 2.100 Kfz/24h und bringt damit eine deutliche Ent-<br />
lastung für den nördlichen Bereich und für die weitere Ortsdurchfahrt <strong>von</strong><br />
<strong>Donau</strong>altheim. Gleichzeitig erhöht sich das Verkehrsaufkommen auf <strong>der</strong><br />
Neresheimer Straße <strong>von</strong> 3.200 Kfz/24h auf 3.600 Kfz/24h in rechtlich nicht<br />
wesentlichem Umfang. Nur nördlich <strong>der</strong> Hildegardstraße wird sich auf <strong>der</strong><br />
Westtangente (Georg-Hogen-Ring) <strong>der</strong> Verkehr <strong>von</strong> 3.800 Kfz/24h auf<br />
6.500 Kfz/24h erhöhen; zwischen Hausen und <strong>Donau</strong>altheim wird er hinge-<br />
gen <strong>von</strong> 1.800 Kfz/24h auf 1.200 Kfz/24h abnehmen. Im "Zentrum" <strong>von</strong> Do-<br />
naualtheim wird <strong>der</strong> Verkehr im Prognosejahr 2020 5.300 Kfz/24h betragen;<br />
ohne den Bau <strong>der</strong> B 16 neu wären es 5.600 Kfz/24h. Insgesamt gesehen<br />
führen die Verkehrsumlagerungen zu keinen Lärmbetroffenheiten, die<br />
Schutzmaßnahmen nach <strong>der</strong> 16. BImSchV auslösen würden (vgl. sog. Bau-<br />
grubenprinzip). Auch im Rahmen <strong>der</strong> Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2<br />
FStrG sind keine Schutzmaßnahmen <strong>von</strong> Seiten des Baulastträgers zu for-<br />
<strong>der</strong>n.<br />
Deklaratorisch wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Stadt <strong>Dillingen</strong><br />
mit Stellungnahme vom 22.08.2008 u. a. mitgeteilt hat, dass Überlegungen<br />
bestehen, in Absprache mit dem Landkreis <strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> die Kreis-<br />
straße DLG 22 entwe<strong>der</strong> in den Bereich <strong>der</strong> Georg-Graf-Straße zu verlegen<br />
o<strong>der</strong> nördlich des Friedhofs eine den Ortskern entlastende Verbindung zu<br />
schaffen. Denkbar sei auch, stattdessen o<strong>der</strong> ergänzend einen Kreisver-<br />
kehrsplatz in Höhe <strong>der</strong> Georg-Graf-Straße einzurichten, um auf eine ange-<br />
passte Geschwindigkeit am Ortseingang hinzuwirken.<br />
Die Flurbereinigungsgenossenschaft <strong>Donau</strong>altheim wurde im Anhö-<br />
rungsverfahren <strong>von</strong> <strong>der</strong> Rechtsanwaltskanzlei Mei<strong>der</strong>t & Kollegen vertreten.<br />
Auf den Einwendungsschriftsatz vom 25.05.2007 wird verwiesen. Mit<br />
Schreiben vom 28.09.2007 hat die Kanzlei mitgeteilt, dass das Mandat erlo-<br />
schen ist.<br />
Inhaltlich haben sich die For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Flurbereinigungsgenossenschaft<br />
durch die Tektur vom 28.05.2008 weitgehend erledigt. Auf die Ausführun-<br />
gen unter C.IV.8 (Ortsverband <strong>Donau</strong>altheim des BBV) wird insbeson<strong>der</strong>e<br />
verwiesen.<br />
Soweit die Flurbereinigungsgenossenschaft ihr Eigentum am ländlichen<br />
Wegenetz und den verschiedenen landwirtschaftlichen Grundstücken an-<br />
spricht, ist festzustellen, dass die mit diesem Beschluss festgelegten Grund-
- 143 -<br />
inanspruchnahmen für die Straßenbaumaßnahme auf das unbedingt erfor-<br />
<strong>der</strong>liche Maß beschränkt wurden.<br />
Die Überführung am Riedweg wurde optimiert, die gefor<strong>der</strong>te zusätzliche<br />
Überführung am Kapellenweg ist in die Planung aufgenommen. Zur Tiefer-<br />
legung <strong>der</strong> Trasse <strong>der</strong> B 16 neu, zu den Ausbaubreiten <strong>der</strong> Feldwege und<br />
zum Verzicht auf die Widmung als Kraftfahrstraße wird auf die vorstehend<br />
bereits mehrfach dargelegten Argumente verwiesen.<br />
Generell ist festzustellen, dass entlang <strong>der</strong> gesamten Trasse beidseits pa-<br />
rallele Feldwege vorgesehen sind. Diese werden mit einer Breite <strong>von</strong> 3 m<br />
zuzüglich beidseits 0,75 m Bankett ausgebaut. Die Wege haben somit eine<br />
befestigte Breite <strong>von</strong> 4,50 m und werden auf 5 m abgemarkt. In <strong>der</strong> Gemar-<br />
kung <strong>Donau</strong>altheim sind die Hauptwege mit einer Breite <strong>von</strong> 5 m abge-<br />
markt, die einfachen Wirtschaftswege (Feldwege) haben eine Breite <strong>von</strong><br />
4 m. Daraus ist erkennbar, dass die in <strong>der</strong> Planung vorgesehenen Feldwege<br />
mind. den gleichen Standard aufweisen wie die vorhandenen. Die Befesti-<br />
gung erfolgt in Schotterbauweise entsprechend den Richtlinien für den länd-<br />
lichen Wegebau. Dabei wird sichergestellt, dass auch ein Abtransport <strong>von</strong><br />
Zuckerrüben problemlos erfolgen kann.<br />
Der Eigentümer <strong>der</strong> Grundstücke Flnrn. 496 und 258 <strong>der</strong> Gemarkung<br />
<strong>Donau</strong>altheim ist anwaltschaftlich <strong>von</strong> <strong>der</strong> Kanzlei Mei<strong>der</strong>t & Kollegen ver-<br />
treten. Mit Schriftsatz vom 25.05.2007 werden z. T. bereits vorstehend be-<br />
handelte Einwendungen vorgebracht und außerdem zusätzlich die Befürch-<br />
tung einer Existenzgefährdung durch die Straßenbaumaßnahme geäu-<br />
ßert. Im Einzelnen wird auf den Inhalt des Anwaltsschreibens Bezug ge-<br />
nommen.<br />
Das Staatl. Bauamt Krumbach hat hierzu im Anhörungsverfahren Stellung<br />
genommen. Darüber hinaus hat die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben zur Frage <strong>der</strong><br />
Existenzgefährdung beim Amt für Landwirtschaft und Forsten Wertingen ei-<br />
ne gutachterliche Stellungnahme eingeholt, die auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> vom Ein-<br />
wendungsführer gemachten Angaben (vgl. Erklärungen des Einwendungs-<br />
führers im entsprechenden Fragebogen, eingegangen mit Anwaltsschreiben<br />
vom 14.08.2007 bei <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben am 16.08.2007) sowie<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage weiterer amtlicher Ermittlungen erfolgte. Auf die Stel-<br />
lungnahme des Amtes vom 09.10.2007 wird verwiesen.<br />
Der Einwendungsführer bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Haupter-<br />
werbsbetrieb mit den Produktionsschwerpunkten Ackerbau, Ferkelerzeu-
- 144 -<br />
gung, Schweinemast und Biogasanlage. Die landwirtschaftlich genutzte<br />
Fläche umfasst insgesamt 88,71 ha. Nach eigenen Angaben befinden sich<br />
da<strong>von</strong> 24,5 ha in seinem Eigentum. Das Tierhaltungsverfahren wird nach<br />
Mitteilung des Amts für Landwirtschaft und Forsten Wertingen als sog. ge-<br />
schlossenes System bezeichnet. Das bedeutet, die Ferkel für die Schwei-<br />
nemast (800 Mastplätze) werden mit den eigenen Zuchtsauen (90 Zucht-<br />
sauen) erzeugt. Diese Produktionsausgestaltung stellt in <strong>der</strong> Regel eine<br />
sehr stabile und leistungsfähige Betriebsorganisation dar. Für die Schwei-<br />
nemast wurde bereits vor Jahren ein Stallgebäude teilausgesiedelt. Die<br />
Zuchtsauenhaltung befindet sich noch an <strong>der</strong> Hofstelle im Dorf. Im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Aussiedlung auf die Flnr. 496 <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Donau</strong>altheim wurde<br />
auch eine Biogasanlage errichtet. Hierfür wird aus betriebseigenem Wirt-<br />
schaftsdünger und nachwachsenden Rohstoffen Methan erzeugt und in ei-<br />
nem Blockheizkraftwerk energetisch zu Wärme und Strom verwertet. Der<br />
elektrische Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist.<br />
Die personellen Voraussetzungen für den Fortbestand des Betriebs sind<br />
nach Angaben des Amts für Landwirtschaft und Forsten gesichert. Insge-<br />
samt ist festzustellen, dass es sich bei dem Betrieb um eine gesicherte<br />
Existenzgrundlage handelt.<br />
Durch die plangegenständliche Baumaßnahme wird dem Betrieb dauerhaft<br />
landwirtschaftliche Nutzfläche entzogen. Auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Planung vom<br />
09.03.2007 waren das folgende Flächen:<br />
Flnr. Größe in m² Erwerb für den Straßenbau in m²<br />
496 36.230 950<br />
258 42.351 6.520<br />
Darüber hinaus sind folgende Pachtflächen <strong>von</strong> <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme<br />
betroffen:<br />
Flnr. Größe in m² Inanspruchnahme für die<br />
Straßenbaumaßnahme in m²<br />
Pachtdauer<br />
261 4.775 295 bis 2012<br />
263 25.084 70 bis 2012<br />
505 34.950 20.540 bis 2013<br />
501 31.200 5.710 jährliche<br />
Kündigung<br />
509 44.695 10.210 bis 2012
- 145 -<br />
325 31.465 4.290 bis 2009<br />
327 3.145 430 jährliche<br />
Kündigung<br />
397 117.910 2.990 bis 2012<br />
Die o. g. Zahlen auf <strong>der</strong> Basis <strong>der</strong> Planung vom 09.03.2007 ergeben eine<br />
dauernde Inanspruchnahme <strong>von</strong> 7.200 m², was knapp 3 % <strong>der</strong> Eigentums-<br />
fläche entspricht. Rechnet man die erfor<strong>der</strong>lichen Pachtflächen, <strong>der</strong>en<br />
Pachtdauer zwischen jährlicher Kündigungsmöglichkeit und dem Ablauf des<br />
Vertrags spätestens im Jahre 2013 schwankt, hinzu, so ergibt sich ein<br />
Grundstücksbedarf<br />
aus Eigentumsflächen <strong>von</strong> 7.200 m²,<br />
zuzüglich Pachtflächen <strong>von</strong> 38.825 m²,<br />
insgesamt somit 46.025 m².<br />
Das Amt für Landwirtschaft und Forsten Wertingen führt hierzu u. a. folgen-<br />
des aus:<br />
"Auf <strong>der</strong> Flnr. 496 befinden sich die ausgesiedelten Gebäude. Der absolute<br />
Flächenverlust ist hier sehr gering, die Erweiterungsfähigkeit des Standortes<br />
wird dadurch nicht grundlegend behin<strong>der</strong>t. Die Flnr. 258 ist ein hofnahes<br />
Grundstück mit einem, für die landwirtschaftliche Nutzung, sehr guten Flä-<br />
chenzuschnitt. Durch Zupacht <strong>der</strong> Flnrn. 261 und 263 wurde hier eine Be-<br />
wirtschaftungseinheit <strong>von</strong> 7,22 ha geschaffen, das entspricht den Idealvor-<br />
stellungen des mo<strong>der</strong>nen Ackerbaus. Durch die Trassenführung wird insbe-<br />
son<strong>der</strong>e die Eigentumsfläche diagonal durchschnitten. Die Restfläche auf<br />
<strong>der</strong> Trassennordseite kann sowohl <strong>von</strong> <strong>der</strong> Flächengröße, als auch <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />
Flächenausformung her, als nur unwirtschaftlich nutzbar eingestuft werden.<br />
Der Südteil wird durch den schrägen Anschnitt im Bewirtschaftungswert<br />
gemin<strong>der</strong>t. Die als Pachtfläche bewirtschafteten Flnrn. 501, 505, 509 wer-<br />
den durch den Flächenanspruch <strong>der</strong> Auf-/Abfahrrampe stark beansprucht.<br />
Die Restfläche weist schlechte Bewirtschaftungsformen auf. Auch hier bleibt<br />
ein dauerhafter Bewirtschaftungsnachteil über den reinen Flächenverlust<br />
hinaus festzuhalten. Für die Flnr. 509 stellen wir fest, dass nicht nur …. als<br />
Bewirtschafter auftritt, son<strong>der</strong>n auch …., <strong>Donau</strong>altheim, eine Teilfläche <strong>von</strong><br />
1,95 ha nutzt. Bei den Pachtflächen Flnrn. 325, 327 und 397 entsteht ein<br />
Flächenverlust aufgrund einer gleichmäßigen Schlaglängenverkürzung (Pa-<br />
rallelführung <strong>von</strong> Straßentrasse und vorhandenem Feldweg). Über den ab-
- 146 -<br />
soluten Flächenverlust hinaus entstehen hier weniger einschneidende Be-<br />
wirtschaftungsnachteile für die verbleibenden Restflächen.<br />
Durch die Trassenführung wird zwar ein großer Teil <strong>der</strong> Betriebsfläche nörd-<br />
lich des Straßenneubaus liegen, konkret für den Betrieb …. entstehen aber<br />
aufgrund <strong>der</strong> Überführung des Riedweges direkt am Aussiedlungsstandort,<br />
eher unbedeutende Umwege.<br />
Aus <strong>der</strong> betrieblichen Betroffenheit bei <strong>der</strong> Flächenbewirtschaftung (unter<br />
Miteinbeziehung <strong>der</strong> Pachtflächen) ergibt sich ein Verlust des Deckungsbei-<br />
trages und <strong>der</strong> Ausgleichszahlungen für die verloren gehende Fläche (ca. 5<br />
ha). Bei einer aktuell günstigen Vermarktungssituation pflanzlicher Erzeug-<br />
nisse errechnet sich eine Summe <strong>von</strong> rund 6.000 €. Dieser Betrag wird ab-<br />
züglich <strong>der</strong> Kosten für die gepachteten Flächenanteile (ca. 4,25 x 500 €/ha)<br />
gewinnwirksam und vermin<strong>der</strong>t in gleicher Höhe auch die Eigenkapitalbil-<br />
dung.<br />
Für die Flnr. 496 mit dem ausgesiedelten Gebäudebestand werden <strong>von</strong><br />
Herrn …./Herrn Rechtsanwalt Deuringer zwei Argumente vorgebracht, die<br />
zu einer betrieblichen Verschlechterung führen. Durch Immissionen, die <strong>von</strong><br />
<strong>der</strong> neuen Trasse ausgehen (insbeson<strong>der</strong>e wohl Lärm) soll die Mastleistung<br />
im Schweinestall verringert werden (geringere Gewichtszunahmen, höhere<br />
Tierverluste). Tierverluste aufgrund <strong>von</strong> Schrecksituationen, ausgelöst<br />
durch plötzlich auftretende hohe Geräuschpegel bspw. <strong>von</strong> Überschallflug-<br />
zeugen sind bekannt. Die eher gleich bleibende Hintergrundbelastung <strong>von</strong><br />
Straßenlärm hat keinen Einfluss auf die Produktionsleistung eines Maststal-<br />
les, zumindest sind <strong>der</strong>artig gelagerte Fälle <strong>der</strong> bayerischen Landwirt-<br />
schaftsverwaltung nicht bekannt. Eine weitere Erschwernis sieht <strong>der</strong> Land-<br />
wirt in <strong>der</strong> Anböschung für die Überführung des Riedwegs, die schon im<br />
Einfahrtsbereich <strong>der</strong> Hofstelle beginnt. Aus fachlicher Sicht ist zu diesem<br />
Punkt festzuhalten:<br />
Die gesamte Konzeption <strong>der</strong> Hofstelle ist auf einer Erschließung <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />
nord-östlichen Ecke des Grundstücks her aufgebaut. Sowohl die Transport-<br />
ströme bei <strong>der</strong> Bewirtschaftung des Stallgebäudes, als auch die Ausbrin-<br />
gung <strong>der</strong> Gärreste aus dem Biogasbetrieb werden hier abgewickelt. Auf-<br />
grund <strong>der</strong> großen Transportfahrzeuge, die hierbei zum Einsatz kommen, ist<br />
eine Umfahrung <strong>der</strong> Güllegrube und Zufahrtsmöglichkeit auf die angrenzen-<br />
den öffentlichen Wirtschaftswege erfor<strong>der</strong>lich. Eine weiterhin praktikable Er-<br />
schließung für den Fahrverkehr <strong>der</strong> Hofstelle ist für die betriebliche Existenz
- 147 -<br />
selbstverständlich notwendig. Die technische Ausführung für die Anpassung<br />
des Geländeniveaus ist <strong>von</strong> <strong>der</strong> Straßenbauverwaltung zu konzipieren.<br />
Die betriebliche und wirtschaftliche Existenz <strong>der</strong> Fam. …. wird durch den<br />
beschriebenen Flächenverlust nicht gefährdet. Für die Erschließung <strong>der</strong><br />
Hofstelle muss eine bautechnische Lösung entwickelt werden."<br />
Im Hinblick auf diese Beurteilung, die für die Planfeststellungsbehörde plau-<br />
sibel und nachvollziehbar ist, kann dahingestellt bleiben, mit welchem Ge-<br />
wicht die Pachtflächen in <strong>der</strong> planfeststellungsrechtlichen Abwägung zu be-<br />
rücksichtigen sind.<br />
Die vom Amt für Landwirtschaft und Forsten angemahnte Anpassung des<br />
Geländeniveaus wurde mit Tekturplanung vom 28.05.2008 vorgenommen.<br />
Die Überführung des Riedweges ist - wie bereits dargelegt - in <strong>der</strong> Plantek-<br />
tur so verbessert, dass die Betriebszufahrt und die Bewirtschaftung <strong>der</strong> Hof-<br />
stelle problemlos möglich sind. Hinzu kommt noch, dass sich nach dem tek-<br />
tierten BWV (Nr. 104 und 105 in Unterlage 14.2T) die Grundinanspruch-<br />
nahme <strong>der</strong> Eigentumsflächen bei Flnr. 496 <strong>von</strong> 950 m² auf 450 m² und bei<br />
Flnr. 258 <strong>von</strong> 6.520 m² auf 5.265 m² reduziert. Auch die gefor<strong>der</strong>te Überfüh-<br />
rung des Kapellenweges wurde in die Planung aufgenommen. Bezüglich<br />
<strong>der</strong> Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse <strong>der</strong> B 16 neu wird auf die bereits be-<br />
handelten wie<strong>der</strong>kehrenden Einwendungen verwiesen.<br />
Soweit befürchtet wird, dass an <strong>der</strong> ausgesiedelten Betriebsstelle mit einer<br />
erheblichen Zunahme <strong>der</strong> Lärmbelastung zu rechnen ist, unter <strong>der</strong> die ext-<br />
rem lärmempfindlichen Tiere leiden würden, wird auf die schalltechnische<br />
Berechnung in Unterlage 11.1T und 11.2T verwiesen. Bei dem in Rede ste-<br />
henden landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um ein Gebäude im<br />
Außenbereich (Schweinemastbetrieb). Eine Wohnbebauung liegt nicht vor.<br />
Für das Gebäude auf <strong>der</strong> Flnr. 496 ergab die Berechnung einen Tagwert<br />
<strong>von</strong> 61,1 dB(A) und einen Nachtwert <strong>von</strong> 53,7 dB(A). Durch die mit Tektur<br />
vom 28.05.2008 geplante Verschiebung <strong>der</strong> Straßentrasse <strong>der</strong> B 16 neu<br />
nach Norden fallen diese Werte für das landwirtschaftliche Betriebsgebäude<br />
noch günstiger aus. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen nach <strong>der</strong> 16.<br />
BImSchV ist nicht gegeben.<br />
Unbeschadet <strong>der</strong> rechtlichen Beurteilung wird auf das beantragte Unter-<br />
nehmensflurbereinigungsverfahren hingewiesen. Im Bereich <strong>der</strong> Gemar-
- 148 -<br />
kung <strong>Donau</strong>altheim ist nach Mitteilung des Staatl. Bauamts Krumbach ein<br />
Überschuss an Einlageflächen vorhanden. Es ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass<br />
die Flächenverluste dadurch kompensiert und etwaige Betriebserschwernis-<br />
se vermieden o<strong>der</strong> gemil<strong>der</strong>t werden können.<br />
Im Übrigen ist die Regelung eines Ausgleichs für die notwendigen Eingriffe<br />
- insbeson<strong>der</strong>e die Frage, ob eine Entschädigung in Land o<strong>der</strong> Geld zu er-<br />
folgen hat (Art. 13, 14 BayEG) - dem nachfolgenden Entschädigungsverfah-<br />
ren vorbehalten. Art und Höhe <strong>der</strong> Entschädigung sind grundsätzlich in den<br />
Grun<strong>der</strong>werbsverhandlungen, die <strong>der</strong> Vorhabensträger direkt mit den Be-<br />
troffenen zu führen hat, o<strong>der</strong> im Entschädigungs- bzw. Entschädigungsfest-<br />
setzungsverfahren zu regeln. Das gilt sowohl für durch An- o<strong>der</strong> Durch-<br />
schneidungen etc. erlittene landwirtschaftliche Strukturschäden als auch für<br />
eine Entschädigung wegen evtl. verschlechterter Verpachtungsmöglichkei-<br />
ten und für eine zusätzliche Wertmin<strong>der</strong>ung durch vorübergehende Inan-<br />
spruchnahme während <strong>der</strong> Bauzeit. Für den Betroffenen bietet diese Hand-<br />
habung keine Nachteile, denn er kann bei Meinungsverschiedenheiten im<br />
Entschädigungsverfahren außerhalb dieses Planfeststellungsverfahrens<br />
den Rechtsweg beschreiten.<br />
Ein weiterer Einwendungsführer bringt mit Schreiben vom 28.05.2007 vor,<br />
"durch etwaigen Flächenverlust durch den Bau <strong>der</strong> B 16 neu in <strong>der</strong> Gemar-<br />
kung <strong>Donau</strong>altheim" sehe er seinen landwirtschaftlichen Betrieb in sei-<br />
ner Existenz gefährdet.<br />
Der Vorhabensträger hat hierzu Stellung genommen. Die <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong><br />
Schwaben hat darüber hinaus den Einwendungsführer mit Schreiben vom<br />
28.06.2007 und (nach Vorliegen <strong>der</strong> Tekturplanung) zuletzt mit Schreiben<br />
vom 28.02.2009 aufgefor<strong>der</strong>t, hierzu mittels eines Fragebogens seine<br />
Betroffenheiten konkret darzulegen. Dieser Auffor<strong>der</strong>ung ist <strong>der</strong> Einwen-<br />
dungsführer trotz Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nicht nachgekom-<br />
men. Die Einwendung ist zumindest in diesem Punkt nicht substantiiert dar-<br />
gelegt, so dass <strong>von</strong> einer Präklusion auszugehen ist. Jedenfalls ist nicht er-<br />
kennbar, dass <strong>der</strong> Einwendungsführer <strong>von</strong> <strong>der</strong> Straßenbaumaßnahme in<br />
seinem Grundeigentum betroffen ist. Allenfalls könnte es sich um we<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Planfeststellungsbehörde noch dem Antragsteller bekannte Pachtflächen<br />
handeln. Im März 2009 teilte <strong>der</strong> Einwendungsführer darüber hinaus dem
- 149 -<br />
Unterzeichner dieses Planfeststellungsbeschlusses telefonisch mit, dass er<br />
sich nunmehr (nach <strong>der</strong> Tektur vom 28.05.2008) nicht mehr in seiner Exis-<br />
tenz gefährdet sehe. Der Bitte um entsprechende schriftliche Bestätigung ist<br />
er bis dato nicht nachgekommen.<br />
Seine übrigen Einwendungen (Tieferlegung <strong>der</strong> Trasse <strong>der</strong> B 16 neu, Über-<br />
führung des Kapellenweges, Entlastung <strong>Donau</strong>altheims vom Durchgangs-<br />
verkehr, keine Widmung <strong>der</strong> B 16 neu zur Kraftfahrstraße) wurden vorste-<br />
hend bereits ausführlich behandelt und haben sich durch Plantektur teilwei-<br />
se erledigt.<br />
Die <strong>von</strong> <strong>der</strong> Anwaltskanzlei Labbé & Partner (RA Seitz) vertretenen Eigen-<br />
tümer <strong>der</strong> Grundstücke Flnrn. 354, 343 und 342 <strong>der</strong> Gemarkung Do-<br />
naualtheim erheben mit Anwaltsschreiben vom 21.05.2007 Einwendungen<br />
gegen die Straßenplanung wegen <strong>der</strong> erschwerten Zufahrtsmöglichkeiten<br />
nach Realisierung <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong>. Der Eigentümer des Grundstücks Flnr.<br />
354 hat darüber hinaus mit geson<strong>der</strong>tem Schreiben vom 15.05.2007 Ein-<br />
wendungen erhoben. Von Grundabtretungen für die Straßenbaumaßnahme<br />
sind die Einwendungsführer wie folgt betroffen:<br />
Aus Flnr. 354 mit einer Gesamtfläche <strong>von</strong> 20,7844 ha mit 13.070 m²,<br />
aus Flnr. 343 mit einer Gesamtfläche <strong>von</strong> 1,0985 ha mit 1.620 m² und<br />
aus Flnr. 342 mit einer Gesamtfläche <strong>von</strong> 0,9477 ha mit 1.375 m².<br />
Alle Einwendungsführer for<strong>der</strong>n eine zusätzliche Überführung des Feldwe-<br />
ges Flnr. 244 (Mittelfeldweg) um die o. g. <strong>der</strong>zeit zusammenhängenden<br />
Grundstücke leistungsfähig zu erschließen.<br />
Dem Anliegen wurde in <strong>der</strong> Tekturplanung zwar nicht in <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten<br />
Weise entsprochen, mit <strong>der</strong> zusätzlichen Überführung des Kapellenwegs ist<br />
jedoch eine weitere Zufahrtsmöglichkeit mittig zwischen <strong>der</strong> Überführung<br />
"Riedweg" und <strong>der</strong> Überführung <strong>der</strong> Kreisstraße DLG 22 planfestgestellt.<br />
Eine Inanspruchnahme des Grundstücks Flnr. 354 für die Anlegung eines<br />
Feldweges entfällt damit. Insgesamt gesehen ist die Erschließung <strong>der</strong><br />
Grundstücke <strong>der</strong> Einwendungsführer im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang gewährleis-<br />
tet.<br />
Die Eigentümer <strong>der</strong> Grundstücke Flnrn. 375 und 489 <strong>der</strong> Gemarkung<br />
<strong>Donau</strong>altheim bemängeln die Inanspruchnahme <strong>von</strong> 14.590 m² Grund aus<br />
ihrem Grundstück Flnr. 489 mit einer Gesamtfläche <strong>von</strong> 81.142 m² und <strong>von</strong>
- 150 -<br />
4.725 m² Grund aus dem Grundstück Flnr. 375 mit einer Gesamtfläche <strong>von</strong><br />
40.570 m². Sie erklären sich allerdings im Interesse des Gemeinwohls zu<br />
einer Abtretung bereit, falls eine angemessene Entschädigung geleistet<br />
wird.<br />
Im Erörterungstermin vom 11.12.2008 brachte die Vertreterin <strong>der</strong> Grundei-<br />
gentümer zum Ausdruck, dass mit <strong>der</strong> Baumaßnahme eine Entwertung <strong>der</strong><br />
verbleibenden Restflächen <strong>der</strong> Grundstücke verbunden sei und auch hierfür<br />
eine Entschädigung gefor<strong>der</strong>t werde.<br />
Die Notwendigkeit <strong>der</strong> Grundinanspruchnahme ist in diesem Planfeststel-<br />
lungsbeschluss eingehend dargelegt. Die Planung ist hinsichtlich <strong>der</strong> ge-<br />
nauen Linienführung optimiert und das Ergebnis eines umfangreichen Ab-<br />
wägungsprozesses. Der Flächenbedarf für die Straßentrasse <strong>der</strong> B 16 neu<br />
einschl. <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Folgemaßnahmen ist in <strong>der</strong> Planung auf das er-<br />
for<strong>der</strong>liche Maß beschränkt; eine Reduzierung ist nicht möglich.<br />
Trassenverschiebungen o<strong>der</strong> ein Verschieben <strong>der</strong> Über- bzw. Unterfüh-<br />
rungsbauwerke zur Vermeidung <strong>von</strong> Grundabtretungen <strong>der</strong> betroffenen<br />
Einwendungsführer scheiden aus. Es verbleibt daher beim Anspruch <strong>der</strong><br />
Einwendungsführer auf angemessene Entschädigung.<br />
Entschädigungsfragen sind jedoch - wie bereits an <strong>der</strong>er Stelle ausgeführt<br />
wurde - nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Die Rege-<br />
lung eines Ausgleichs für notwendige Eingriffe - insbeson<strong>der</strong>e die Frage, ob<br />
eine Entschädigung in Land o<strong>der</strong> Geld zu erfolgen hat - ist dem nachfolgen-<br />
den Entschädigungsverfahren vorbehalten. Art und Höhe <strong>der</strong> Entschädi-<br />
gung sind grundsätzlich in den Grun<strong>der</strong>werbsverhandlungen, die <strong>der</strong><br />
Vorhabensträger direkt mit den Betroffenen zu führen hat, o<strong>der</strong> im Entschä-<br />
digungs- bzw. Entschädigungsfestsetzungsverfahren zu regeln. Das gilt so-<br />
wohl für durch An- o<strong>der</strong> Durchschneidungen etc. erlittene landwirtschaftliche<br />
Strukturschäden, als auch für eine Entschädigung wegen evtl. verschlech-<br />
terter Verpachtungsmöglichkeiten und für eine zusätzliche Wertmin<strong>der</strong>ung<br />
durch vorübergehende Inanspruchnahme während <strong>der</strong> Bauzeit. Für die Be-<br />
troffenen bietet diese Handhabung keine Nachteile, denn sie können bei<br />
Meinungsverschiedenheiten im Entschädigungsverfahren außerhalb dieses<br />
Planfeststellungsverfahrens den Rechtsweg beschreiten.<br />
Die übrigen - z. T. gleichlautenden bzw. sinngemäß gleichartigen - Einwen-<br />
dungen aus <strong>Donau</strong>altheim betreffen vor allem die bereits vorstehend im<br />
Rahmen <strong>der</strong> materiell-rechtlichen Bewertung des Vorhabens (C.III.) und <strong>der</strong>
- 151 -<br />
Beurteilung <strong>von</strong> For<strong>der</strong>ungen <strong>von</strong> Trägern öffentlicher Belange und Verbän-<br />
den (C.IV.) behandelten Punkte. Es sind dies im Wesentlichen folgende<br />
For<strong>der</strong>ungen:<br />
- Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse nördlich <strong>Donau</strong>altheim,<br />
- Verringerung des Durchgangsverkehrs in <strong>Donau</strong>altheim,<br />
- Verbesserung <strong>der</strong> Überführung am Riedweg,<br />
- Schaffung einer weiteren Überführung am Kapellenweg o<strong>der</strong> am Mittel-<br />
feldweg,<br />
- Ablehnung <strong>der</strong> B 16 neu als Kraftfahrstraße,<br />
- Ausdehnung <strong>der</strong> beantragten Unternehmensflurbereinigung und Gestal-<br />
tung des ländlichen Wegenetzes.<br />
Wie dargelegt, sind die For<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Tekturplanung weitestgehend<br />
berücksichtigt. Soweit ihnen nicht Rechnung getragen ist, werden die Ein-<br />
wendungen zurückgewiesen, weil sie entwe<strong>der</strong> unverhältnismäßig sind<br />
(Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse bei <strong>Donau</strong>altheim) o<strong>der</strong> in diesem Verfah-<br />
ren nicht angeordnet werden können (Umgriff <strong>der</strong> Flurbereinigung und ver-<br />
kehrslenkende Maßnahmen bzw. Baumaßnahmen in <strong>der</strong> Baulast des Land-<br />
kreises o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stadt <strong>Dillingen</strong>).<br />
In diesem Zusammenhang wird vor allem auf die Stellungnahme <strong>der</strong> Stadt<br />
<strong>Dillingen</strong> vom 22.08.2008 verwiesen, die argumentativ die nunmehr plan-<br />
festgestellte Lösung in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Tektur vom 28.05.2008 stützt.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e zur gefor<strong>der</strong>ten Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse ist festzustel-<br />
len, dass nach den schalltechnischen Untersuchungen die Lärmpegel <strong>der</strong><br />
B 16 neu im Prognosejahr 2020 an den nächstliegenden Immissionsorten<br />
etwa 47 dB(A) tags und 39 dB(A) nachts betragen und damit sogar noch<br />
weit unter den Lärmgrenzwerten für Krankenhäuser, Schulen, Kurheimen<br />
und Altenheimen liegen, für die ein Grenzwert <strong>von</strong> 57 dB(A) tags und 47<br />
dB(A) nachts gilt. Auf die Unterlagen 11.1T und 11.2T wird verwiesen.<br />
Fragen <strong>der</strong> Unternehmensflurbereinigung sind nicht Gegenstand dieses<br />
Verfahrens.<br />
5. Einwendungen aus Hausen<br />
Etwa 416 Bürger aus Hausen haben unter dem Datum vom 21.05.2007<br />
Einwendungen und Anregungen im Verfahren vorgebracht.<br />
Es handelt sich um
- 152 -<br />
- die For<strong>der</strong>ung nach Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse am Nordrand <strong>von</strong><br />
Hausen um 2 m aus Lärmschutzgründen und<br />
- den Vorschlag, die Wittislinger Straße zu verlegen.<br />
Der For<strong>der</strong>ung nach Tieferlegung <strong>der</strong> Straßentrasse kann mit diesem Be-<br />
schluss nicht entsprochen werden. Ausweislich <strong>der</strong> schalltechnischen Be-<br />
rechnungen für das Prognosejahr 2020 (Unterlagen 11.1T und 11.2T) be-<br />
tragen die Lärmimmissionen an dem <strong>der</strong> Straße nächstgelegenen Gebäude<br />
48 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Sie liegen damit weit unter den Grenz-<br />
werten für Wohngebiete (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts) und unter-<br />
schreiten sogar die Grenzwerte für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und<br />
Altenheime erheblich.<br />
Der Vorschlag, die Wittislinger Straße zu verlegen, wurde mit Plantektur<br />
vom 28.05.2008 aufgegriffen und ist mit diesem Beschluss planfestgestellt.<br />
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Tekturplanung haben die Betrei-<br />
ber eines Reiterhofes vorgetragen, durch den Bau <strong>der</strong> Umgehungsstraße<br />
sei ihr Betrieb in seiner Existenz bedroht. Der Betrieb lebe überwiegend <strong>von</strong><br />
Reitschülern, die eine Stunde ausreiten würden. Nach dem Bau <strong>der</strong> Straße<br />
gebe es keinen einzigen Weg, <strong>der</strong> es noch ermögliche, zu reiten. In Rich-<br />
tung <strong>Donau</strong>altheim liege <strong>der</strong> Hogenring (Kreisstraße DLG 31) und in Rich-<br />
tung Lauingen die plangegenständliche Ortsumgehung. In <strong>der</strong> Bürgerver-<br />
sammlung in Hausen sei bekannt gegeben worden, dass im Rahmen <strong>der</strong><br />
Tekturplanung anstelle <strong>von</strong> drei Überführungen nur eine, vermutlich dann<br />
stark frequentierte, errichtet werde. Zudem sei durch den dreiststreifigen<br />
Ausbau <strong>der</strong> B 16 neu ein Überqueren mit Reitschülern unmöglich. Der Ein-<br />
wand komme deshalb zu spät, weil bisher auf eine noch nicht erteilte Bau-<br />
genehmigung für eine Reithalle gewartet wurde, in <strong>der</strong> Hoffnung, dass mit<br />
<strong>der</strong> Baugenehmigung <strong>der</strong> Einwand erledigt sei.<br />
Ungeachtet <strong>der</strong> Frage, ob <strong>der</strong> Einwand ausgeschlossen (präkludiert) ist,<br />
kann die Befürchtung <strong>der</strong> Existenzgefährdung nicht geteilt werden. Das<br />
Vorbringen <strong>der</strong> Einwendungsführer wurde im Erörterungstermin vom 11. 12.<br />
2008 mit folgendem Ergebnis behandelt:<br />
Nach dem <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> B 16 (<strong>Ortsumfahrung</strong> <strong>Dillingen</strong>) gibt es im Bereich<br />
nördlich <strong>von</strong> Hausen zwei Querungsmöglichkeiten, die <strong>von</strong> Reitern benutzt<br />
werden können. Es handelt sich dabei um die Überführung <strong>der</strong> Gemeinde-<br />
verbindungsstraße "Wittislinger Straße" bei Bau-km 1+445 und <strong>der</strong> Radweg-
- 153 -<br />
röhre für den Egau-Radwan<strong>der</strong>weg bei Bau-km 2+389. Diese liegen in einer<br />
Entfernung <strong>von</strong> gut 900 m auseinan<strong>der</strong> und können durch die parallel zur B<br />
16 neu geplanten Wege gut erreicht werden. Nach dem Bau <strong>der</strong> B 16 neu<br />
geht die Verkehrsbelastung entsprechend dem Verkehrsgutachten <strong>von</strong><br />
2.100 Kfz/24h auf 1.200 Kfz/24h zurück. Im Bereich <strong>der</strong> Überführung schlie-<br />
ßen sowohl nördlich als auch südlich öffentliche Feld- und Waldwege an die<br />
sie an, so dass das Reiten nur im unmittelbaren Bereich <strong>der</strong> Überführung<br />
auf <strong>der</strong> Gemeindeverbindungsstraße auf einer Länge <strong>von</strong> ca. 300 m erfor-<br />
<strong>der</strong>lich ist. Im Bereich <strong>der</strong> Egau wird eine Radwegröhre mit einer lichten<br />
Höhe <strong>von</strong> mindestens 2,50 m und einer Breite <strong>von</strong> 3,50 m errichtet. Erfor-<br />
<strong>der</strong>lichenfalls kann hier den Reitern zugemutet werden, abzusteigen.<br />
In die Kreisstraße DLG 31 münden zahlreiche Feldwege ein. Hier ist ein<br />
Queren mit Pferden möglich. Eine weitere Querungsmöglichkeit ist durch die<br />
Radwegröhre <strong>der</strong> Ortsumgehung Lauingen gegeben.<br />
Der Hinweis auf die Bürgerversammlung kann <strong>von</strong> <strong>der</strong> Planfeststellungsbe-<br />
hörde bezüglich seines Wahrheitsgehalts nicht gewertet werden. Maßge-<br />
bend sind die ausgelegten bzw. planfestgestellten Unterlagen. Diese sehen<br />
vor, dass anstelle <strong>von</strong> zwei Bauwerken mittig nur noch das Bauwerk für die<br />
Gemeindeverbindungsstraße "Wittislinger Straße" errichtet wird. Wie oben<br />
beschrieben, geht die Verkehrsbelastung dort jedoch um ca. 43% zurück.<br />
Die Notwendigkeit des dreistreifigen Ausbaus wurde vorstehend ausführlich<br />
begründet.<br />
Über die beantragte Baugenehmigung für eine Reithalle hat die Große<br />
Kreisstadt <strong>Dillingen</strong> als Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden.<br />
VI. Gesamtergebnis<br />
Zusammenfassend wird festgestellt, dass <strong>der</strong> <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zu-<br />
ge <strong>der</strong> B 16 gerechtfertigt ist. Die planfestgestellte Straßentrasse basiert auf<br />
den Ergebnissen des Raumordnungsverfahrens (landesplanerische Beurteilung<br />
<strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben vom 02.12.1997) und wurde entsprechend den<br />
tatsächlichen und rechtlichen Erfor<strong>der</strong>nissen weiterentwickelt. Sie entspricht<br />
nach Überzeugung <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde den Verkehrsbedürfnissen<br />
und wird auch den vielfältigen - sich zum Teil wi<strong>der</strong>sprechenden - Interessen in<br />
ausgewogener Weise gerecht. Dabei wurde das Schutzgut Mensch mit hohem<br />
Gewicht in <strong>der</strong> Planung berücksichtigt und gleichzeitig auch den Belangen des<br />
Naturschutzes mit dem ihm zukommenden Stellenwert Rechnung getragen. So
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ist die Trasse zum einen so optimiert, dass Siedlungsbereiche vor schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen geschützt sind. Dies gilt auch für die tangierten Bereiche<br />
<strong>der</strong> Stadt Höchstädt, <strong>der</strong>en Anliegen für eine Übergangszeit bis zur Realisie-<br />
rung <strong>der</strong> im vordringlichen Bedarf des Fernstraßenausbaugesetzes befindlichen<br />
dortigen OU in bestmöglicher Weise Berücksichtigung finden.<br />
Die Gründe für die planfestgestellte Trassierung sind vorstehend ausführlich<br />
dargelegt. Die Kritik aus dem Ortsteil Deisenhofen <strong>der</strong> Stadt Höchstädt ist des-<br />
halb in <strong>der</strong> Gesamtbetrachtung nur schwer nachvollziehbar. Zwar wäre in die-<br />
sem Bereich auch eine weiter südlich verlaufende Trassenführung keine unrea-<br />
listische Alternative, aus Sicht <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde ist <strong>der</strong> in diesem<br />
Beschluss festgelegten Linienführung jedoch <strong>der</strong> Vorzug zu geben. Denn die<br />
nach wie vor große Entfernung zur Ortschaft Deisenhofen, die Einbindung in<br />
das Landschaftsbild, die Situierung an <strong>der</strong> Gemarkungsgrenze (jedoch immer<br />
noch auf Steinheimer Seite), die Schaffung eines zusätzlichen Unterführungs-<br />
bauwerks sowie eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Tief-<br />
erlegung <strong>der</strong> Umfahrungstrasse im Kreuzungsbereich mit <strong>der</strong> Kreisstraße DLG<br />
25 kommen den Wünschen aus diesem Raum im erfor<strong>der</strong>lichen Umfang ent-<br />
gegen.<br />
Der Verlust <strong>von</strong> landwirtschaftlichen Flächen ist bei dieser Straßenbaumaß-<br />
nahme unvermeidlich und muss im Interesse des Gesamtvorhabens hinge-<br />
nommen werden. Aus diesem Grund wurden die Interessen <strong>der</strong> Landwirtschaft<br />
im Verlauf des Verfahrens in bestmöglicher Weise berücksichtigt. Mit diesem<br />
Beschluss ist auch ein gerechter Ausgleich <strong>der</strong> oft gegensätzlichen örtlichen<br />
(bäuerlichen) Positionen geschaffen. Die <strong>von</strong> Deisenhofener Seite gefor<strong>der</strong>te<br />
und <strong>von</strong> Seiten <strong>der</strong> Steinheimer Bauernschaft abgelehnte Aufnahme einer zu-<br />
sätzlichen Feldwegunterführung in die Planung ist Beleg für die Schwierigkei-<br />
ten, den auf verschiedenen, zum Teil auch verständlichen, aber doch subjektiv<br />
einseitigen, Betrachtungsweisen beruhenden For<strong>der</strong>ungen Rechnung zu tra-<br />
gen.<br />
Insgesamt gesehen hat die Planfeststellungsbehörde ihre planerische Gestal-<br />
tungsfreiheit unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Auswirkungen auf die Umwelt, das Ei-<br />
gentum sowie die übrigen öffentlichen und privaten Belange wahrgenommen<br />
und den Plan für eine Maßnahme festgestellt, die nach dem Gebot <strong>der</strong> gerech-<br />
ten Abwägung und dem Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit die unterschiedli-<br />
chen Interessen entsprechend ihrem Gewicht berücksichtigt (Grundsatz <strong>der</strong><br />
Konfliktbewältigung). Gesetzliche Zielvorgaben und Optimierungsgebote wur-
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den beachtet. Eine vorzugwürdige Alternative zur planfestgestellten Maßnahme<br />
ist nicht gegeben.<br />
VII. Straßenrechtliche Verfügungen<br />
Die straßenrechtlichen Verfügungen nach dem Bundesfernstraßengesetz ba-<br />
sieren auf § 2 Abs. 6 Satz 2 FStrG. Rechtsgrundlagen für die straßenrechtli-<br />
chen Verfügungen nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz sind die Art. 6,<br />
7 und 8 BayStrWG.<br />
Der Umfang <strong>der</strong> Widmungen und Umstufungen ergibt sich aus dem BWV (Un-<br />
terlage 7.2T) und aus dem Lageplan <strong>der</strong> straßenrechtlichen Verfügungen (Un-<br />
terlage 7.3T). Zwischen den bisherigen und künftigen Baulastträgern wurde<br />
hierbei das Einvernehmen hergestellt.<br />
VIII. Sofortige Vollziehung<br />
Für den <strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> im Zuge <strong>der</strong> B 16 im plangegenständlichen<br />
Abschnitt ist nach dem Fernstraßenausbaugesetz <strong>der</strong> vordringliche Bedarf<br />
festgestellt. Eine Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss<br />
hat deshalb gemäß § 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG keine aufschiebende Wirkung.<br />
IX. Kostenentscheidung<br />
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1<br />
Kostengesetz. Von <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> Gebühr ist <strong>der</strong> Freistaat Bayern nach Art. 4<br />
Abs. 1 Kostengesetz befreit.
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D. Rechtsbehelfsbelehrung, Hinweise<br />
I. Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach<br />
seiner Zustellung (Bekanntgabe) Klage beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof,<br />
Ludwigstr. 23, 80539 München, erhoben werden. Als Zeitpunkt <strong>der</strong> Zustellung<br />
gilt <strong>der</strong> letzte Tag <strong>der</strong> Auslegungsfrist. Mit dem Ende <strong>der</strong> Auslegungsfrist gilt<br />
<strong>der</strong> Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen<br />
erhoben haben, als zugestellt.<br />
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie muss den Kläger, den Beklagten<br />
(Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen<br />
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und<br />
Beweismittel sind innerhalb einer Frist <strong>von</strong> sechs Wochen nach Klageerhebung<br />
anzugeben.<br />
Das Gericht kann Erklärungen o<strong>der</strong> Beweismittel, die erst nach Ablauf <strong>der</strong> Frist<br />
vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden,<br />
wenn ihre Zulassung nach <strong>der</strong> freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung<br />
des Rechtsstreits verzögern würde und <strong>der</strong> Kläger die Verspätung nicht genügend<br />
entschuldigt (§ 87b Abs. 3 VwGO).<br />
Der angefochtene Beschluss soll in Urschrift o<strong>der</strong> in Abschrift (Kopie) beigefügt<br />
werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften (Kopien) für die<br />
übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
Vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof muss sich je<strong>der</strong> Beteiligte durch einen<br />
Rechtsanwalt o<strong>der</strong> einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten<br />
vertreten lassen. Abweichend da<strong>von</strong> können sich juristische<br />
Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte o<strong>der</strong> Angestellte<br />
mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren<br />
Dienst vertreten lassen.<br />
Hinweis: Durch e-Mail kann Klage <strong>der</strong>zeit nicht rechtswirksam erhoben werden.<br />
II. Hinweis zur sofortigen Vollziehbarkeit<br />
Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat gemäß<br />
§ 17e Abs. 2 FStrG keine aufschiebende Wirkung, weil die planfestgestellte<br />
Maßnahme nach dem Fernstraßenausbaugesetz im vordringlichen Bedarf eingestuft<br />
ist. Der Antrag auf Anordnung <strong>der</strong> aufschiebenden Wirkung <strong>der</strong> Anfechtungsklage<br />
gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80<br />
Abs. 5 Satz 1 <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats<br />
nach <strong>der</strong> Bekanntgabe dieses Planfeststellungsbeschlusses bei dem o. g.<br />
Gericht gestellt und begründet werden.
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III. Hinweis zur Zustellung (Bekanntmachung)<br />
Der vorliegende Planfeststellungsbeschluss wird - da mehr als 50 Zustellungen<br />
zu bewirken wären - nicht einzeln zugestellt, son<strong>der</strong>n im amtlichen Veröffentlichungsblatt<br />
<strong>der</strong> <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben sowie in <strong>der</strong> örtlichen Tageszeitung<br />
öffentlich bekannt gemacht.<br />
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung<br />
sowie eine Ausfertigung des festgestellten Planes wird in den Städten <strong>Dillingen</strong><br />
a. d. <strong>Donau</strong> und Lauingen (<strong>Donau</strong>), in <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft<br />
Höchstädt a. d. <strong>Donau</strong> für die Stadt Höchstädt a. d. <strong>Donau</strong> und die Gemeinde<br />
Finningen sowie in <strong>der</strong> Verwaltungsgemeinschaft Wittislingen für den Markt<br />
Wittislingen und die Gemeinde Mödingen zwei Wochen zur Einsicht ausliegen;<br />
Ort und Zeit <strong>der</strong> Auslegung werden im Zusammenhang mit <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung<br />
des Planfeststellungsbeschlusses mitgeteilt.<br />
Mit dem Ende <strong>der</strong> Auslegungsfrist gilt <strong>der</strong> Beschluss gegenüber allen Betroffenen<br />
und gegenüber denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.<br />
Nach <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung kann <strong>der</strong> Planfeststellungsbeschluss<br />
bis zum Ablauf <strong>der</strong> Rechtsbehelfsfrist <strong>von</strong> den Betroffenen und <strong>von</strong><br />
denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Regierung</strong><br />
<strong>von</strong> Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg (Postanschrift: <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong><br />
Schwaben, 86145 Augsburg), angefor<strong>der</strong>t werden.<br />
Augsburg, den 15. Mai 2009<br />
<strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> Schwaben<br />
Johannes Fischer<br />
<strong>Regierung</strong>sdirektor<br />
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