Neubau der Ortsumfahrung Dillingen a. d. Donau - Regierung von ...
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<strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> und das Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth einzu-<br />
schalten.<br />
2.2 Gewässerkreuzungen<br />
2.2.1 Heidegraben<br />
Der Heidegraben (Gewässer III. Ordnung) darf nicht verfüllt werden. Auf die<br />
Regelung in Nr. 5.01 des BWV wird verwiesen.<br />
Die notwendige Verrohrung des Heidegrabens ist durch einen naturnäheren<br />
Gewässerausbau auf Flnr. 153 <strong>der</strong> Gemarkung Hausen auszugleichen. Da-<br />
bei sind auf diesem Grundstück folgende Maßnahmen vorzunehmen:<br />
- Aufweiten des Querprofils und Abflachen <strong>der</strong> Böschung<br />
- Einbringen <strong>von</strong> Störelementen aus Totholz<br />
- Laufverlängerung.<br />
2.2.2 Breitlesgraben<br />
2.2.2.1<br />
Dem Baulastträger obliegt die Unterhaltung und Sicherung <strong>der</strong> planfestge-<br />
stellten Brücke über den Breitlesgraben (Gewässer III. Ordnung) sowie die<br />
Unterhaltung des Breitlesgrabens <strong>von</strong> 5 m oberhalb bis 5 m unterhalb <strong>der</strong><br />
Brücke ab den Außenkanten <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>lager.<br />
2.2.2.2<br />
Im Unterhaltungsbereich des Baulastträgers sind die Böschungen zur bes-<br />
seren Mähbarkeit abzuflachen; durch einen Bodenabtrag sind magere<br />
Standortverhältnisse zu schaffen.<br />
2.2.2.3<br />
Der Abflussquerschnitt des Breitlesgraben darf nicht eingeengt werden. Der<br />
schadlose Abfluss bei Hochwasser ist auch während <strong>der</strong> Bauzeit sicherzu-<br />
stellen.