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Neubau der Ortsumfahrung Dillingen a. d. Donau - Regierung von ...

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<strong>Dillingen</strong> a. d. <strong>Donau</strong> und das Wasserwirtschaftsamt <strong>Donau</strong>wörth einzu-<br />

schalten.<br />

2.2 Gewässerkreuzungen<br />

2.2.1 Heidegraben<br />

Der Heidegraben (Gewässer III. Ordnung) darf nicht verfüllt werden. Auf die<br />

Regelung in Nr. 5.01 des BWV wird verwiesen.<br />

Die notwendige Verrohrung des Heidegrabens ist durch einen naturnäheren<br />

Gewässerausbau auf Flnr. 153 <strong>der</strong> Gemarkung Hausen auszugleichen. Da-<br />

bei sind auf diesem Grundstück folgende Maßnahmen vorzunehmen:<br />

- Aufweiten des Querprofils und Abflachen <strong>der</strong> Böschung<br />

- Einbringen <strong>von</strong> Störelementen aus Totholz<br />

- Laufverlängerung.<br />

2.2.2 Breitlesgraben<br />

2.2.2.1<br />

Dem Baulastträger obliegt die Unterhaltung und Sicherung <strong>der</strong> planfestge-<br />

stellten Brücke über den Breitlesgraben (Gewässer III. Ordnung) sowie die<br />

Unterhaltung des Breitlesgrabens <strong>von</strong> 5 m oberhalb bis 5 m unterhalb <strong>der</strong><br />

Brücke ab den Außenkanten <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>lager.<br />

2.2.2.2<br />

Im Unterhaltungsbereich des Baulastträgers sind die Böschungen zur bes-<br />

seren Mähbarkeit abzuflachen; durch einen Bodenabtrag sind magere<br />

Standortverhältnisse zu schaffen.<br />

2.2.2.3<br />

Der Abflussquerschnitt des Breitlesgraben darf nicht eingeengt werden. Der<br />

schadlose Abfluss bei Hochwasser ist auch während <strong>der</strong> Bauzeit sicherzu-<br />

stellen.

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