Neubau der Ortsumfahrung Dillingen a. d. Donau - Regierung von ...
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2.3.1.12<br />
- 11 -<br />
Arbeitsräume in stark durchlässigen Bodenbereichen sind mit schadstoff-<br />
freiem Bodenmaterial entsprechen<strong>der</strong> Durchlässigkeit zu verfüllen.<br />
2.3.1.13<br />
Bauwerke im Wasserschutzgebiet sind bis zum höchsten Grundwasser-<br />
stand (HHGw) wasserdicht und auftriebssicher herzustellen.<br />
2.3.1.14<br />
Die Druckentwässerungseinrichtungen sind außerhalb des Wasserschutz-<br />
gebiets zu errichten.<br />
2.3.2 Grundwasserwanne<br />
2.3.2.1<br />
Für den Bau <strong>der</strong> Grundwasserwanne (vgl. BWV Nr. 3.24) dürfen keine was-<br />
sergefährdenden auslaug- und auswaschbaren Materialien verwendet wer-<br />
den.<br />
2.3.2.2<br />
Die Einrichtungen zur Grundwasserentnahme (Pumpensümpfe und Ent-<br />
spannungsbrunnen) sowie zur Einleitung (z.B. über Sickerschächte) sind so<br />
herzustellen, dass durch diese zu keiner Zeit wassergefährdende Stoffe in<br />
das Grundwasser sowie in oberirdische Gewässer gelangen können.<br />
2.3.2.3<br />
Nach Beendigung <strong>der</strong> Baumaßnahme sind sämtliche Spundwände und<br />
Spunddielen, Verbauträger und Bohlen <strong>der</strong> Baugrubenumschließung zu ent-<br />
fernen, sofern dies technisch möglich ist.<br />
2.3.2.4<br />
Arbeitsräume in stark durchlässigen Bereichen sind mit schadstofffreiem<br />
Bodenmaterial entsprechen<strong>der</strong> Durchlässigkeit zu verfüllen.<br />
2.3.2.5<br />
Die Grundwasserwanne ist bis zum höchsten Grundwasserstand wasser-<br />
dicht und auftriebssicher herzustellen.