Neubau der Ortsumfahrung Dillingen a. d. Donau - Regierung von ...
Neubau der Ortsumfahrung Dillingen a. d. Donau - Regierung von ...
Neubau der Ortsumfahrung Dillingen a. d. Donau - Regierung von ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 23 -<br />
- Sie darf nicht gegen zwingende gesetzliche Planungsvorgaben versto-<br />
ßen (Planungsleitsätze),<br />
- sie hat die Notwendigkeit des geplanten Vorhabens grundsätzlich zu<br />
rechtfertigen (Planrechtfertigung),<br />
- sie muss die für und gegen die planerischen Entscheidungen sprechen-<br />
den öffentlichen und privaten Belange gerecht abwägen (Abwägungsge-<br />
bot).<br />
Diese Planungsschranken sind - wie nachfolgend unter C.III. näher darge-<br />
legt ist - eingehalten.<br />
3. Planfeststellung in Abschnitten<br />
Größere Straßenbauprojekte stoßen auf vielfältige Schwierigkeiten, die<br />
zwangsläufig mit einer detaillierten Straßenplanung verbunden sind. Ange-<br />
sichts <strong>der</strong> Vielzahl fachlicher Probleme und möglicher Einwendungen ist es<br />
darum häufig nicht sinnvoll, das gesamte Straßenbauprojekt in einem Plan-<br />
feststellungsverfahren zu verwirklichen. Die Bildung <strong>von</strong> Teilabschnitten<br />
liegt darum im planerischen Ermessen <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde (vgl.<br />
BVerwG vom 26.06.1992, NVwZ 1993 S. 572).<br />
Gerechtfertigt ist ein Planungsabschnitt dann, wenn er eine selbständige<br />
Verkehrsfunktion hat. Diese wird regelmäßig durch den Anschluss des An-<br />
fangs- und Endpunktes des Teilabschnitts an das bereits bestehende Stra-<br />
ßennetz erreicht (vgl. Zeitler, BayStrWG, Art. 38 Rn. 29). Mit dieser rechtli-<br />
chen Bindung soll u. a. gewährleistet werden, dass die Bildung <strong>von</strong> Teilab-<br />
schnitten auch dann planerisch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich die Ver-<br />
wirklichung <strong>der</strong> Gesamtplanung verzögert o<strong>der</strong> ganz aufgegeben werden<br />
sollte. Ein Planungstorso soll vermieden werden. Diese Gefahr besteht beim<br />
<strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> nicht. Das Vorhaben beginnt westlich <strong>von</strong> Dillin-<br />
gen bei Str.-km 88,050 (Bau-km 0-165) als Fortsetzung <strong>der</strong> Umfahrung<br />
Lauingen und mündet im Osten zwischen Steinheim und Höchstädt bei Str.-<br />
km 79,225 (Bau-km 9+228) in die bestehende B 16 ein. Dadurch ist ge-<br />
währleistet, dass <strong>der</strong> plangegenständliche <strong>Neubau</strong>abschnitt eine selbstän-<br />
dige Verkehrsfunktion besitzt und für die Verwirklichung einer nachfolgen-<br />
den OU Höchstädt keine unüberwindlichen Zwangspunkte bezüglich <strong>der</strong> Li-<br />
nienführung geschaffen werden. Auf die Ausführungen zur Planrechtferti-<br />
gung unter C.III.2 dieses Beschlusses wird im Übrigen verwiesen.