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Neubau der Ortsumfahrung Dillingen a. d. Donau - Regierung von ...

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- Sie darf nicht gegen zwingende gesetzliche Planungsvorgaben versto-<br />

ßen (Planungsleitsätze),<br />

- sie hat die Notwendigkeit des geplanten Vorhabens grundsätzlich zu<br />

rechtfertigen (Planrechtfertigung),<br />

- sie muss die für und gegen die planerischen Entscheidungen sprechen-<br />

den öffentlichen und privaten Belange gerecht abwägen (Abwägungsge-<br />

bot).<br />

Diese Planungsschranken sind - wie nachfolgend unter C.III. näher darge-<br />

legt ist - eingehalten.<br />

3. Planfeststellung in Abschnitten<br />

Größere Straßenbauprojekte stoßen auf vielfältige Schwierigkeiten, die<br />

zwangsläufig mit einer detaillierten Straßenplanung verbunden sind. Ange-<br />

sichts <strong>der</strong> Vielzahl fachlicher Probleme und möglicher Einwendungen ist es<br />

darum häufig nicht sinnvoll, das gesamte Straßenbauprojekt in einem Plan-<br />

feststellungsverfahren zu verwirklichen. Die Bildung <strong>von</strong> Teilabschnitten<br />

liegt darum im planerischen Ermessen <strong>der</strong> Planfeststellungsbehörde (vgl.<br />

BVerwG vom 26.06.1992, NVwZ 1993 S. 572).<br />

Gerechtfertigt ist ein Planungsabschnitt dann, wenn er eine selbständige<br />

Verkehrsfunktion hat. Diese wird regelmäßig durch den Anschluss des An-<br />

fangs- und Endpunktes des Teilabschnitts an das bereits bestehende Stra-<br />

ßennetz erreicht (vgl. Zeitler, BayStrWG, Art. 38 Rn. 29). Mit dieser rechtli-<br />

chen Bindung soll u. a. gewährleistet werden, dass die Bildung <strong>von</strong> Teilab-<br />

schnitten auch dann planerisch sinnvoll ist und bleibt, wenn sich die Ver-<br />

wirklichung <strong>der</strong> Gesamtplanung verzögert o<strong>der</strong> ganz aufgegeben werden<br />

sollte. Ein Planungstorso soll vermieden werden. Diese Gefahr besteht beim<br />

<strong>Neubau</strong> <strong>der</strong> OU <strong>Dillingen</strong> nicht. Das Vorhaben beginnt westlich <strong>von</strong> Dillin-<br />

gen bei Str.-km 88,050 (Bau-km 0-165) als Fortsetzung <strong>der</strong> Umfahrung<br />

Lauingen und mündet im Osten zwischen Steinheim und Höchstädt bei Str.-<br />

km 79,225 (Bau-km 9+228) in die bestehende B 16 ein. Dadurch ist ge-<br />

währleistet, dass <strong>der</strong> plangegenständliche <strong>Neubau</strong>abschnitt eine selbstän-<br />

dige Verkehrsfunktion besitzt und für die Verwirklichung einer nachfolgen-<br />

den OU Höchstädt keine unüberwindlichen Zwangspunkte bezüglich <strong>der</strong> Li-<br />

nienführung geschaffen werden. Auf die Ausführungen zur Planrechtferti-<br />

gung unter C.III.2 dieses Beschlusses wird im Übrigen verwiesen.

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