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Ansprechpersonen, Durchwahlen, Aufgabenbereiche

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Information für die An- und Ummeldung<br />

eines Wohnsitzes<br />

Wer in einer Wohnung oder in einem Haus in Österreich<br />

Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich innerhalb von drei<br />

Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der zuständigen<br />

Meldebehörde anzumelden.<br />

Eine Anmeldung ist beispielsweise in folgenden<br />

Fällen notwendig:<br />

• Erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich<br />

• Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz<br />

begründet)<br />

• Begründung eines weiteren Wohnsitzes (der Hauptwohnsitz<br />

bleibt gleich)<br />

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann<br />

die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig<br />

mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw.<br />

Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.<br />

Zuständig für die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes<br />

oder weiteren Wohnsitzes ist die Meldebehörde, die<br />

für den neuen Wohnsitz zuständig ist:<br />

• das Gemeindeamt<br />

• in Statutarstädten: der Magistrat<br />

• in Wien: das Magistratische Bezirksamt<br />

Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende<br />

Dokumente:<br />

• Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- oder Nachund<br />

Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung,<br />

Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit<br />

des Unterkunftnehmers hervorgehen,<br />

z.B. Reisepass und Geburtsurkunde<br />

• Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft<br />

besitzen: Reisedokument (z.B. Reisepass)<br />

• ev. Nachweis eines akademischen Titels<br />

• Bei Anmeldung eines Neugeborenen: Geburtsurkunde<br />

des Kindes<br />

Die Rubriken des Meldezettels sind vollständig und leserlich<br />

auszufüllen. Besonders zu beachten ist, dass sowohl die<br />

Unterschrift der/des Meldepflichtigen als auch die Unterschrift<br />

der/des Unterkunftgeber/in erforderlich ist. Unterkunftgeber/in<br />

ist jene Person, die der/dem Unterkunftnehmer/in<br />

tatsächlich Unterkunft gewährt (z.B.: Eigentümer eines<br />

Hauses, Hauptmieter).<br />

Für jede Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular<br />

ausgefüllt werden.<br />

Nach der Anmeldung bei der zuständigen Behörde erhalten<br />

Sie eine schriftliche „Bestätigung der Meldung“ (früher:<br />

Meldezettel).<br />

Gemeindezeitung Nr. 6 / Mai 2010<br />

Amtliche Informationen<br />

Seite 28<br />

Die Meldebehörde ist nach dem E-Government-Gesetz<br />

verpflichtet vorliegende Personenstandsurkunden und<br />

Staatsbürgerschaftsnachweise im Zentralen Melderegister<br />

einzutragen! Dafür ist es notwendig, dass bei einer<br />

Anmeldung alle Urkunden vorgelegt werden: Geburtsurkunde,<br />

Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, und<br />

im Falle der Eintragung eines akademischen Titels den Nachweis<br />

davon.<br />

Bei einer An- oder Ummeldung fallen keine Kosten an!<br />

Pottendorfer Linie<br />

ist „Selbstbedienungsstrecke“<br />

Seit 1. Mai 2010 ist der Fahrkartenverkauf für die Pottendorfer-Linie<br />

neu geregelt. Sie wird seit diesem Zeitpunkt als<br />

sogenannte „Selbstbedienungsstrecke“ geführt.<br />

Auf den bei den ÖBB definierten Selbstbedienungsstrecken<br />

gilt, dass bei Zustieg in jedem Bahnhof bzw. in jeder Haltestelle<br />

und bei jedem Zug des Nahverkehrs ausnahmslos vor<br />

Zustieg ein gültiger Fahrausweis zu erwerben ist. Als Voraussetzung<br />

dafür wurden natürlich alle Verkehrsstellen der<br />

Strecke zwischen Wien Meidling und Wiener Neustadt mit<br />

Fahrausweisautomaten ausgestattet.<br />

Auf Selbstbedienungsstrecken besteht keine Unterscheidung<br />

zwischen den einzelnen Zuggattungen (wie z.B. Schnellbahn,<br />

Regionalzug, Regionalexpresszug) oder dem Fahrzugtyp,<br />

mit dem die Züge geführt werden. Da die meisten Züge<br />

grundsätzlich nicht mehr mit Zugbegleitern besetzt sein<br />

müssen, besteht seit 1. Mai 2010 kein Ticketverkauf im Zug.<br />

Für unsere Fahrgäste ist daher wichtig, dass auf<br />

der Pottendorfer-Linie das Einsteigen in den Zug nur mit<br />

gültiger Fahrkarte erlaubt ist. Fahrgäste die noch keine<br />

Fahrkarte haben, sollten diese vor dem Einsteigen beim<br />

Fahrausweisautomaten lösen.<br />

Die Fahrgastinformation über diese Neuerung erfolgt<br />

bereits über Presseinformationen, Informationsfolder in den<br />

Zügen und über Aushänge am Bahnsteig, sowie über<br />

entsprechende Lautsprecherdurchsagen. Durch das Kürzel<br />

„SB“ (für Selbstbedienungsstrecke) wird auf Fahrplaninformationen<br />

darauf hingewiesen.<br />

Die ÖBB muss natürlich vermeiden, dass Schwarzfahrer<br />

vereinzelt dieses System ausnutzen und regelmäßig ohne<br />

gültigen Fahrausweis die öffentlichen Verkehrsmittel verwenden.<br />

Da das sowohl wirtschaftlich ein großer Schaden<br />

wäre aber auch eine Verpflichtung gegenüber unseren<br />

zahlenden Kunden darstellt, werden auf den „SB“ in regelmäßigen<br />

Zyklen Kontrollteams Fahrausweiskontrollen im Zug<br />

oder auf Bahnhöfen bei ankommenden Zügen durchgeführt.<br />

Die tarifarischen Vorschriften sehen vor, dass Kontrollgebühr<br />

einzuheben ist, wenn ein Fahrgast bei den Kontrollen keine<br />

gültige Fahrkarte vorweisen kann. Die Kontrollgebühr beträgt<br />

dzt. bei sofortiger Bezahlung Euro 65,-, bei nichtbarer<br />

Bezahlung mittels Erlagschein zuzüglich der Bearbeitungsgebühr<br />

von Euro 30,-.<br />

Eine Information der ÖBB.

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