Ansprechpersonen, Durchwahlen, Aufgabenbereiche
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Information für die An- und Ummeldung<br />
eines Wohnsitzes<br />
Wer in einer Wohnung oder in einem Haus in Österreich<br />
Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich innerhalb von drei<br />
Tagen nach Bezug der Unterkunft bei der zuständigen<br />
Meldebehörde anzumelden.<br />
Eine Anmeldung ist beispielsweise in folgenden<br />
Fällen notwendig:<br />
• Erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich<br />
• Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz<br />
begründet)<br />
• Begründung eines weiteren Wohnsitzes (der Hauptwohnsitz<br />
bleibt gleich)<br />
Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann<br />
die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig<br />
mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw.<br />
Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.<br />
Zuständig für die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes<br />
oder weiteren Wohnsitzes ist die Meldebehörde, die<br />
für den neuen Wohnsitz zuständig ist:<br />
• das Gemeindeamt<br />
• in Statutarstädten: der Magistrat<br />
• in Wien: das Magistratische Bezirksamt<br />
Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende<br />
Dokumente:<br />
• Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- oder Nachund<br />
Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung,<br />
Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit<br />
des Unterkunftnehmers hervorgehen,<br />
z.B. Reisepass und Geburtsurkunde<br />
• Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft<br />
besitzen: Reisedokument (z.B. Reisepass)<br />
• ev. Nachweis eines akademischen Titels<br />
• Bei Anmeldung eines Neugeborenen: Geburtsurkunde<br />
des Kindes<br />
Die Rubriken des Meldezettels sind vollständig und leserlich<br />
auszufüllen. Besonders zu beachten ist, dass sowohl die<br />
Unterschrift der/des Meldepflichtigen als auch die Unterschrift<br />
der/des Unterkunftgeber/in erforderlich ist. Unterkunftgeber/in<br />
ist jene Person, die der/dem Unterkunftnehmer/in<br />
tatsächlich Unterkunft gewährt (z.B.: Eigentümer eines<br />
Hauses, Hauptmieter).<br />
Für jede Person muss ein eigenes Meldezettel-Formular<br />
ausgefüllt werden.<br />
Nach der Anmeldung bei der zuständigen Behörde erhalten<br />
Sie eine schriftliche „Bestätigung der Meldung“ (früher:<br />
Meldezettel).<br />
Gemeindezeitung Nr. 6 / Mai 2010<br />
Amtliche Informationen<br />
Seite 28<br />
Die Meldebehörde ist nach dem E-Government-Gesetz<br />
verpflichtet vorliegende Personenstandsurkunden und<br />
Staatsbürgerschaftsnachweise im Zentralen Melderegister<br />
einzutragen! Dafür ist es notwendig, dass bei einer<br />
Anmeldung alle Urkunden vorgelegt werden: Geburtsurkunde,<br />
Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, und<br />
im Falle der Eintragung eines akademischen Titels den Nachweis<br />
davon.<br />
Bei einer An- oder Ummeldung fallen keine Kosten an!<br />
Pottendorfer Linie<br />
ist „Selbstbedienungsstrecke“<br />
Seit 1. Mai 2010 ist der Fahrkartenverkauf für die Pottendorfer-Linie<br />
neu geregelt. Sie wird seit diesem Zeitpunkt als<br />
sogenannte „Selbstbedienungsstrecke“ geführt.<br />
Auf den bei den ÖBB definierten Selbstbedienungsstrecken<br />
gilt, dass bei Zustieg in jedem Bahnhof bzw. in jeder Haltestelle<br />
und bei jedem Zug des Nahverkehrs ausnahmslos vor<br />
Zustieg ein gültiger Fahrausweis zu erwerben ist. Als Voraussetzung<br />
dafür wurden natürlich alle Verkehrsstellen der<br />
Strecke zwischen Wien Meidling und Wiener Neustadt mit<br />
Fahrausweisautomaten ausgestattet.<br />
Auf Selbstbedienungsstrecken besteht keine Unterscheidung<br />
zwischen den einzelnen Zuggattungen (wie z.B. Schnellbahn,<br />
Regionalzug, Regionalexpresszug) oder dem Fahrzugtyp,<br />
mit dem die Züge geführt werden. Da die meisten Züge<br />
grundsätzlich nicht mehr mit Zugbegleitern besetzt sein<br />
müssen, besteht seit 1. Mai 2010 kein Ticketverkauf im Zug.<br />
Für unsere Fahrgäste ist daher wichtig, dass auf<br />
der Pottendorfer-Linie das Einsteigen in den Zug nur mit<br />
gültiger Fahrkarte erlaubt ist. Fahrgäste die noch keine<br />
Fahrkarte haben, sollten diese vor dem Einsteigen beim<br />
Fahrausweisautomaten lösen.<br />
Die Fahrgastinformation über diese Neuerung erfolgt<br />
bereits über Presseinformationen, Informationsfolder in den<br />
Zügen und über Aushänge am Bahnsteig, sowie über<br />
entsprechende Lautsprecherdurchsagen. Durch das Kürzel<br />
„SB“ (für Selbstbedienungsstrecke) wird auf Fahrplaninformationen<br />
darauf hingewiesen.<br />
Die ÖBB muss natürlich vermeiden, dass Schwarzfahrer<br />
vereinzelt dieses System ausnutzen und regelmäßig ohne<br />
gültigen Fahrausweis die öffentlichen Verkehrsmittel verwenden.<br />
Da das sowohl wirtschaftlich ein großer Schaden<br />
wäre aber auch eine Verpflichtung gegenüber unseren<br />
zahlenden Kunden darstellt, werden auf den „SB“ in regelmäßigen<br />
Zyklen Kontrollteams Fahrausweiskontrollen im Zug<br />
oder auf Bahnhöfen bei ankommenden Zügen durchgeführt.<br />
Die tarifarischen Vorschriften sehen vor, dass Kontrollgebühr<br />
einzuheben ist, wenn ein Fahrgast bei den Kontrollen keine<br />
gültige Fahrkarte vorweisen kann. Die Kontrollgebühr beträgt<br />
dzt. bei sofortiger Bezahlung Euro 65,-, bei nichtbarer<br />
Bezahlung mittels Erlagschein zuzüglich der Bearbeitungsgebühr<br />
von Euro 30,-.<br />
Eine Information der ÖBB.