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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - Deutsch-Indonesische ...

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Trotz der genannten Beschränkungen wurde diese Investitionsform in derVergangenheit des Öfteren dazu verwendet aktive Geschäftstätigkeiten nicht nur zubegleiten sondern auch abzuwickeln. Diese Praxis steht jedoch im Konflikt mit dengesetzlichen Regelungen und kann geahndet werden (Bußgelder und steuerrechtlicheBehandlung als Steuersubjekt). Angesichts der erweiterten Möglichkeiten, dieausländischen Investoren nun <strong>zur</strong> Verfügung stehen, sollte von einer derartigen PraxisAbstand genommen werden.BranchEine Zweigstelle („branch“) kann im Gegensatz zu der oben dargestelltenRepräsentanz aktiv am Marktgeschehen teilnehmen, wobei allerdings auch in diesemFall das Mutterhaus, das mindestens 5 Jahre geschäftstätig sein muss, vollverantwortlich bleibt. Neben Rechtsanwaltskanzleien und Banken steht dieseInvestitionsform auch ausländischen Händlern bzw. Handelshäusern <strong>zur</strong> Verfügung. Zubeachten ist jedoch, dass nur mit bestimmten Gütern Handel betrieben werden darfund dies nur in dem Umfang in dem das Mutterhaus selbst geschäftstätig ist.Shareholding Company/Joined Stock Company (JSC)Die „Shareholding Company“ beziehungsweise „Joined Stock Company“ kann mit einerdeutschen Aktiengesellschaft verglichen werden. Mit der Registrierung einer JSCentsteht eine eigenständige juristische Person, an der mindestens drei Anteilseigner(„Shareholder“) beteiligt sein müssen. Neben der Ausgabe von ordinary shares bestehtdie Möglichkeit <strong>zur</strong> Vergabe von preferrence shares (Vorzugsaktien), bspw. mitbevorzugten Stimm- oder Bezugsrechten. Auf die eingeschränkten Möglichkeiten <strong>zur</strong>Ausgestaltung von Vorzugsaktien sowie die jeweils bestehenden Beschränkungen(Verfügungsrechte) sei hier nur im Ansatz verwiesen.Eine JSC muss nicht notwendigerweise an einer Aktienbörse notiert sein, sondern kannauch rein privat gehalten werden. Die Kapitalbeschaffung einer JSC kann durch dieAusgabe weiterer Aktien oder von Schuldscheinen geschehenDie wesentlichen Organe der JSC sind die Generalversammlung („General Meeting ofShareholders“), der Vorstand („Board of Management“) und das Direktorium („Directoror General Director“) sowie gegebenenfalls ein Aufsichtsrat („Supervisory Board“), derbei mehr als 11 Anteilseignern bzw. im Fall einer institutionellen Organisation, diemehr als 50 % des Grundkapitals hält, eingerichtet werden muss.Nach dem Börsenboom in 2008 ist diese Gesellschaftsform bei inländischen Investorennach wie vor beliebt und wird als „moderne“ Gesellschaftsform verstanden. DieBeteiligung eines Ausländers als Gründungsgesellschafter verspricht in der Regel einenhöheren Erfolg bei einem späteren Börsengang und ist daher bei geschäftstüchtigeninländischen Investoren beliebt.Da der Vorstand von der Generalversammlung gewählt wird und die Führung desTagesgeschäftes im Wesentlichen dem Vorstand obliegt, sollte der damit eintretendeKontrollverlust auf Seiten eines ausländischen Gesellschafters unbedingt berücksichtigtwerden. Des Weiteren ist aus praktischer Erfahrung anzumerken, dass die Vergabe von<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> Geschäftstätigkeit 101

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