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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - Deutsch-Indonesische ...

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Das Gericht erster Instanz bestimmt sich nach dem Streitwert. EingangsinstanzlicheGerichte sind die Subordinate Courts, die wiederum in Magistrates‘ Courts und SessionCourts unterteilt sind. Die nächsthöheren Instanzen sind der High Court sowie derCourt of Appeal.Daneben gibt es die islamischen Gerichte (Scharia-Gerichte), deren Zuständigkeit imWesentlichen auf familienrechtliche Verfahren, einige besitz- undvermögensrechtliche Klagen, sowie islamische Straftatbestände beschränkt ist. DieScharia ist das religiös legitimierte, unabänderliche Gesetz des Islam. AlleBeziehungen des öffentlichen und privaten Lebens müssen im Sinne des religiösenGesetzes geregelt werden; am Scharia-Verfahren Beteiligte müssen dem islamischenGlauben angehören.ProzessdauerAls grober Zeitrahmen ist von einer Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren pro Instanzauszugehen. Verzögerungen des Verfahrens, etwa durch die gerichtlich gewährteFristverlängerung <strong>zur</strong> Einreichung von Prozessunterlagen, müssen hingenommenwerden.ProzesskostenDie Grundsätze des Prozesskostenrisikos entsprechen denen des „Common Law“.Danach hat grundsätzlich die Partei, die den Prozess verliert, die Gerichtskosten zutragen.Zu berücksichtigen ist aber, dass im Einzelfall auch die obsiegende Partei verpflichtetwerden kann, zumindest anteilig die Prozesskosten, zu einem vom Gerichtfestgesetzten Anteil, zu tragen.In Bezug auf die Kosten eines Rechtsanwaltes gilt folgendes: Jede Partei hat ihreAnwaltskosten selbst zu tragen, dies gilt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Vondiesem Grundsatz gibt es im englischen Recht aus Gründen der Billigkeit Ausnahmen.Eine solche Billigkeitsentscheidung wird ausschliesslich anhand konkreter Umstände imEinzelfall getroffen und kommt nur in Ausnahmefällen <strong>zur</strong> Anwendung.Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wird dringend angeraten, das Kostenrisikosorgfältig abzuwägen. Denn eine Rechtsschutzversicherung, die die Prozesskosten ggf.übernimmt, kann mit Wirkung für Malaysia nicht abgeschlossen werden.Anerkennung ausländischer GerichtsurteileDie Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung deutscher Urteile in Malaysia istgrundsätzlich möglich. Dazu muss allerdings erst eine „Action upon the ForeignJudgement“ und damit ein neuer Prozess in Malaysia erhoben werden.Voraussetzung ist, dass das deutsche Gericht für die Entscheidung internationalzuständig gewesen ist und dass ein rechtskräftiges Endurteil („final and conclusive“)Urteil gesprochen wurde, das nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public)verstösst.<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> Geschäftstätigkeit 32

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