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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - Deutsch-Indonesische ...

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Fund“ geleistet wurden. Diese Haftung gilt auch fort, wenn das Unternehmen bereitsabgewickelt ist.Entsprechend den Grundsätzen des „Common Law“ gibt es in Malaysia keinegesetzliche Regelung, die ausdrücklich die Haftung des Geschäftsführers festschreibt.Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers (directors) und dessen Haftung werdenvielmehr aus dem „Companies Act 1965“ und aus allgemeinen Billigkeitserwägungen,denen entsprechende Präzedenzfälle zugrunde liegen, abgeleitet.Daneben werden die Pflichten des Geschäftsführers grundsätzlich imAnstellungsvertrag (dem „Letter of Appointment“) festgelegt. Zudem wird derAufgaben- und Verantwortungsbereich in der Satzung („Articles of Associations“) oderin dem Gesellschaftsvertrag („Memorandum of Association“) bzw. denGesellschaftsbeschlüssen (den „Resolutions“) niedergelegt.Die genaue Festschreibung der Rechte und Pflichten ist hierbei von entscheidenderBedeutung, da die gesetzlichen Regelungen eher allgemein gefasst und lediglich vomGrundsatz der im deutschen Gesellschaftsrecht geltenden generellen Umschreibungdes „ordentlichen Kaufmanns“ geprägt sind. Eine exakte Festschreibung dient derKlarstellung und trägt <strong>zur</strong> Vermeidung der Notwendigkeit einer Auslegung derabstrakten Begriffe des „Companies Act 1965“ bei.Grundsatz des „best-interests“Ein Geschäftsführer hat stets nach dem sogenannten „best-interest“-Prinzip zuhandeln, das der im deutschen Recht geltenden Regelung über einen ordentlichen undgewissenhaften Kaufmann entspricht.Demnach hat der Geschäftsführer seine Aufgaben zweckmässig und vertrauensvoll imbesten Interesse der Gesellschaft auszuüben und sein Handeln nach diesem Prinzipaus<strong>zur</strong>ichten. Diese allgemeine gesellschaftrechtliche Treuepflicht findet sich inAbschnitt 132 des „Companies Act 1965“.Entscheidungen werden von allen Vorstandsmitgliedern als Kollegialorgan getroffen(„Directors‘ Resolution“), deren Beschluss anschließend den Anteilseignern <strong>zur</strong>Zustimmung („Proper Resolution“) vorgelegt wird.Grundsatz des “maintenance of capital”Aus dem zuvor genannten allgemeinen Treueprinzip wird weiter dasKapitalerhaltungsprinzip (principle of maintenance of capital) abgeleitet. Danach darfgrundsätzlich das <strong>zur</strong> Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen derGesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.Für vorsätzliche Verstoeße gegen das Kapitalerhaltungsprinzip sieht das malaysischeRecht gemäss Abschnitt 368 des „Companies Act 1965“ Geldstrafen in Höhe von bis zuRM 250.000 oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren vor.Rückführung von Darlehen<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> Geschäftstätigkeit 36

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