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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - Deutsch-Indonesische ...

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Wie im deutschen Recht genügt für einen Vertragsschluss unter Abwesenden dieAbgabe und der Zugang übereinstimmender Willenserklärungen. Verträge sollten nurschriftlich geschlossen werden. Ein Vertragsschluss per email wird nur selten von denGerichten anerkannt. Es sollte deshalb immer unter Verwendung einer sog.Urkundensteuer-Marke im Wert von 6.000 Rp eine „hard copy“ des Vertrages mitOriginalunterschriften bestehen. Im Erb- und Grundstücksrecht ist die Schriftform, beiGrundstücksgeschäften wie im deutschen Recht vor einem Notar, vorgeschrieben. Auchbefristete Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Dagegen ist derAbschluß unbefristeter Arbeitsverträge formlos möglich. Mündlich geschlossenenVerträgen wird in Indonesien aber kein maßgeblicher Wert beigemessen. Vor Gerichtlässt sich der Vertragsschluss nur schwer beweisen.Die vertragschließenden Parteien müssen geschäftsfähig sein. Die volleGeschäftsfähigkeit beginnt mit 18 Jahren. Das indonesische Vertragsrecht ähnelt imAllgemeinen den Regelungen des BGB. Ein wichtiger Unterschied ist, dass derVertrauensschaden in Indonesien nicht ersetzt wird. Das betrifft zum BeispielVertragsanbahnungskosten. Überhaupt ist die Menge der ersatzfähigen Schäden vielgeringer als in <strong>Deutsch</strong>land. Die Richter sind grundsätzlich sehr restriktiv bei derAnerkennung von Schadenspositionen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 1338ICC) spielt in Indonesien eine große Rolle. Er ermöglicht es dem Richter, inZweifelsfällen auch gegen eine im Grunde überzeugende Gesetzesinterpretation zuentscheiden. Der Vertrag kann vom Richter angepasst werden. Allgemein gilt: Art.1338 ICC ermöglicht dem Richter viele Möglichkeiten der Entscheidung Das Erlöschenvertraglicher Verpflichtungen ist in Art. 1381 ICC geregelt. Dieser sieht zehnverschiedene Möglichkeiten der Beendigung vor: Erfüllung, Erklärung derZahlungsbereitschaft bei gleichzeitiger Hinterlegung, Novation (Schuldaustausch),Kompensation, Vermischung, Erlass, Untergang des Vertragsgegenstandes, Aufhebung,Eintritt einer auflösenden Bedingung, Verjährung.Rechtswahl-/SchiedsgerichtsklauselDie deutsche, wie auch die indonesische Rechtsordnung kennen die Möglichkeit einerindividualvertraglich vereinbarten Rechtswahl d.h. welche Rechtsordnung Anwendungfindet. Eine vertragliche Rechtswahlklausel wird die Rechtswahlfindung im Falle einesRechtsstreits erheblich vereinfachen und kann dazu beitragen, dass eine Entscheidungbeschleunigt wird. Die Parteien können das auf ihr Vertragsverhältnis anzuwendendenationale Recht – also deutsches oder indonesisches Recht – grundsätzlich frei wählen.Ausnahmen gelten nur dann, wenn zwingende Vorschriften nur eines Rechts(indonesisches oder deutsches) unterlaufen würden, sowie da, wo sich zwingendeVorschriften beider Rechtsordnungen widersprechen.Da Indonesien ausländischen Urteilen grundsätzlich die Anerkennung undVollstreckbarkeit versagt, besteht, soweit nicht der Schiedsweg vereinbart wird,regelmäßig keine andere Wahl, als die Vereinbarung eines indonesischenGerichtsstandes für Klagen gegen indonesische Vertragspartner. Es empfiehlt sichdaher die Anwendbarkeit des Rechts desjenigen Staates zu vereinbaren, in dem einmögliches späteres Verfahren stattfinden könnte und in dem sich möglicherweise auchdie <strong>zur</strong> Sicherung der vertraglichen Ansprüche gestellten Sicherheiten befinden.Verfahren und Vollstreckung liegen dann in Händen nur einer Rechtsordnung.<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> Geschäftstätigkeit 21

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