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ASEAN - Leitfaden zur Geschäftstätigkeit - Deutsch-Indonesische ...

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Für Ausländer oder ausländische Unternehmen, die in Indonesien wirtschaftlich tätigwerden wollen bzw. durch ausländische Beteiligungen an einem indonesischenUnternehmen handeln wollen, ist die einzig in Betracht kommende Gesellschaftsformdie Gründung einer Perseroan Terbatas (PT), einer hybriden Form aus deutscherAktiengesellschaft und GmbH. Die Haftung der Gesellschafter ist hier grundsätzlich aufden Umfang des nachgewiesenen Stammkapitals begrenzt.Eine PT erhält als ausländische Gesellschaft oder wenn sie unter ausländischerBeteiligung steht den Zusatz PMA als Status. Bei einer Eröffnung einer zu 100% inausländischer Beteiligung stehenden Gesellschaft, müssen jedoch - mit nur wenigenAusnahmen, welche vom getätigten Wirtschaftsbereich abhängig sind - innerhalb einesZeitraumes von 15 Jahren ab Eröffnung des Unternehmens mindestens 5% seinerAnteile auf eine inländische natürliche oder juristische Person übertragen werden.Bestimmte Investitionsbereiche sind ausländischen Investoren zumindest für eine100%-Beteiligung versperrt. Diese Bereiche werden in der so genannten Negativlistebenannt, die erst jüngst im Rahmen des Inkrafttretens des neuen Investment Laws neuüberarbeitet wurde.Zur Gründung einer PT PMA sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich. Dabeikann es sich sowohl um juristische als auch natürliche Personen handeln.Gesellschaftsorgane sind die Gesellschafterversammlung, der Vorstand und derAufsichtsrat. Die Gesellschafterversammlung, welche nach dem Willen desGesetzgebers die weitestgehenden Befugnisse hat, übt alle Rechte aus, die nicht demVorstand oder dem Aufsichtsrat übertragen sind. Der Vorstand vertritt die Gesellschaftnach aussen und führt die Geschäfte. Dieser wird bei seiner Geschäftsführung vomAufsichtsrat beraten und überwacht.Bevor der Gründungsakt selbst vollzogen werden kann, muss die Eröffnung einer PTPMA von der ausländischen Investitionsbehörde – BKPM – genehmigt werden. In dieserGenehmigung legt die Investitionsbehörde das <strong>zur</strong> Gründung nachzuweisendeMindestgrundkapital für das einzelne Unternehmen verbindlich fest. Obwohl dasgesetzliche Mindestgrundkapital 20.000.000 Rp. beträgt, wird dies aufgrund einerdurchzuführenden Wirtschaftlichkeitsanalyse jeweils individuell ermittelt, wobei aufUnternehmenszweck und Umfang abgestellt wird. Als Orientierung ist bei einem nichtproduzierenden Unternehmen (Handel, Dienstleistung, Service etc.) von einem Betragi.H.v. 100.000,00 USD und bei Produktionsunternehmen von einem Betrag i.H.v.200.000,00 USD auszugehen, davon können 100.000,00 USD auch in Form nicht barerMittel eingebracht werden.Nach Erteilung dieser Genehmigung wird die Gesellschaft durch die notarielleBeglaubigung der Gründungsurkunde, welche den Gesellschaftsvertrag enthält und inindonesischer Sprache abgefasst sein muss, gegründet.Diese Gründungsurkunde ist zusammen mit der BKPM – Genehmigung und demNachweis der Eröffnung eines Geschäftskontos unter Einzahlung des Stammkapitalsbeim Justiz- und Handelsministerium ein<strong>zur</strong>eichen. Dort wird die Eintragung in dasHandelsregister veranlasst und die Gründung der Gesellschaft öffentlich bekanntgemacht. Vor Eintragung und Bekanntmachung haften die Geschäftsführer persönlichund unbeschränkt für alle im Namen der Gesellschaft eingegangen Verbindlichkeiten.<strong>ASEAN</strong> – <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> Geschäftstätigkeit 19

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