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Gleichstellungsplan der Pädagogischen Hochschule Freiburg

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(4) Die Beschwerde einer betroffenen Person darf nicht zu <strong>der</strong>en Benachteiligung führen. In<br />

Fällen sexueller Belästigung ermöglicht die <strong>Hochschule</strong> den Betroffenen ein kostenloses<br />

rechtliches und psychosoziales Beratungsangebot.<br />

(5) Beschäftigte, die mit Personalangelegenheiten befasst sind, werden über den sachgerechten<br />

Umgang mit Vorfällen sexueller Belästigung und Diskriminierung informiert. Das Thema wird<br />

regelmäßig als Bestandteil von Weiterbildungsveranstaltungen angeboten, insbeson<strong>der</strong>e für<br />

Vorgesetzte.<br />

(6) Anlagen und Gebäude <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong> werden auf Gefahrenquellen und Angsträume in<br />

Bezug auf sexuelle Belästigung und Gewalt untersucht. Es werden in Zusammenarbeit mit<br />

<strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten und <strong>der</strong> Personalvertretung Vorschläge für bauliche Verän<strong>der</strong>ungen<br />

etc. erarbeitet.<br />

6. Geschlechtersensibler Sprachgebrauch<br />

(1) Die Pädagogische <strong>Hochschule</strong> achtet verstärkt auf einen geschlechtssensiblen Sprachgebrauch,<br />

insbeson<strong>der</strong>e in Prüfungs- und Studienordnungen sowie in Formularen, Protokollen<br />

etc. <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong>. 7<br />

(2) Hochschulgrade nach einer bestandenen Hochschulprüfung o<strong>der</strong> Promotion werden an<br />

Frauen in weiblicher Sprachform verliehen, sofern die Verleihung in männlicher Sprachform<br />

nicht ausdrücklich gewünscht wird. Dies gilt entsprechend für die Ausstellung von Zeugnissen,<br />

Bescheinigungen etc.<br />

7. Ziel- und Zeitvorgaben und Maßnahmen <strong>der</strong> Fakultäten zur Umsetzung des<br />

<strong>Gleichstellungsplan</strong>s<br />

(1) Der <strong>Gleichstellungsplan</strong> wird umgesetzt durch Ziel- und Zeitvorgaben und Maßnahmen, die<br />

die <strong>Hochschule</strong> und die Fakultäten mit ihren Instituten sowie die zentralen Einrichtungen im<br />

Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans festlegen.<br />

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte o<strong>der</strong> ihre Stellvertreterin in <strong>der</strong> jeweiligen Fakultät ist an <strong>der</strong><br />

Erarbeitung <strong>der</strong> Ziel- und Zeitvorgaben und Maßnahmen zu beteiligen.<br />

(3) Die Fakultäten legen zur Überprüfung zweijährlich einen Bericht über die Umsetzung <strong>der</strong> Ziel-<br />

und Zeitvorgaben vor.<br />

7.1 Zielvorgabe <strong>der</strong> <strong>Hochschule</strong><br />

(1) Zielsetzung für die nächsten fünf Jahre: Der Anteil <strong>der</strong> Frauen in <strong>der</strong> Professorenschaft soll im<br />

Sinne <strong>der</strong> Gleichstellung weiter erhöht werden, mittelfristig wird bei den Professuren ein<br />

Frauenanteil von 40 Prozent angestrebt. Beim sonstigen wissenschaftlichen Personal strebt<br />

die <strong>Hochschule</strong> eine paritätische Besetzung <strong>der</strong> Stellen an. Damit wird auch die Voraussetzung<br />

für eine angemessene Beteiligung von Frauen in allen Gremien geschaffen.<br />

7 Richtlinien <strong>der</strong> Landesregierung vom 14. Juni 1993 - AZ.: 2 - 0500.2/7 - GABl. 5.864<br />

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