Gleichstellungsplan der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Gleichstellungsplan der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Gleichstellungsplan der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
2. Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommissionen<br />
2.1 Gleichstellungsbeauftragte / Stellvertretung<br />
(1) Der Senat wählt aus dem Kreis des an <strong>der</strong> <strong>Pädagogischen</strong> <strong>Hochschule</strong> tätigen weiblichen<br />
wissenschaftlichen Personals auf Vorschlag <strong>der</strong> Senatsgleichstellungskommission eine<br />
Gleichstellungsbeauftragte. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich. Die<br />
Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben<br />
angemessen zu entlasten.<br />
(2) Der Senat wählt auf Vorschlag <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten eine Stellvertreterin für die<br />
gesamte <strong>Hochschule</strong> o<strong>der</strong> je eine Stellvertreterin aus je<strong>der</strong> Fakultät. Die Amtszeit beträgt zwei<br />
Jahre. Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich. Die <strong>Hochschule</strong> wirkt darauf hin, dass die gewählte Person zur<br />
Ausübung des Amtes von sonstigen Dienstaufgaben angemessen entlastet wird.<br />
2.2 Senatsgleichstellungskommission<br />
(1) Der Senat setzt eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss ein, <strong>der</strong> zumindest<br />
je eine Vertretung aus je<strong>der</strong> Fakultät sowie drei studentische Mitglie<strong>der</strong> angehören. Den<br />
Vorsitz führt die Gleichstellungsbeauftragte.<br />
(2) Die Amtszeit <strong>der</strong> Studierenden beträgt ein Jahr, die <strong>der</strong> übrigen Mitglie<strong>der</strong> zwei Jahre.<br />
Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich.<br />
(3) Zu den Aufgaben <strong>der</strong> Senatsgleichstellungskommission gehört die Unterstützung <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />
sowie die Entwicklung und Überprüfung von Gleichstellungsmaßnahmen<br />
nach dem Prinzip des Gen<strong>der</strong> Mainstreaming. Die Gleichstellungsbeauftragte kann<br />
Aufgaben an die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gleichstellungskommission delegieren.<br />
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte und die Senatsgleichstellungskommission wirken auf die<br />
Durchsetzung <strong>der</strong> verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit und auf die Beseitigung<br />
von Nachteilen für Wissenschaftler/innen und Studierenden hin.<br />
2.3 Fakultätsgleichstellungskommissionen<br />
(1) An den Fakultäten sind Gleichstellungskommissionen als fortlaufend arbeitende Gremien<br />
etabliert. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fakultätsgleichstellungskommissionen werden vom jeweiligen<br />
Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeit entspricht <strong>der</strong> des Fakultätsrats (4 Jahre), die Amtszeit <strong>der</strong><br />
studentischen Mitglie<strong>der</strong> beträgt 1 Jahr. Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich. Wahlvorschläge können von<br />
den Instituten, <strong>der</strong> Senatsgleichstellungskommission und dem Fakultätsrat eingebracht<br />
werden. Es empfiehlt sich, die Kommission mit Mitglie<strong>der</strong>n aus je<strong>der</strong> Statusgruppe (Professorenschaft,<br />
Mittelbau, Studierende) zu besetzen.<br />
(2) Zu den Aufgaben <strong>der</strong> Fakultätsgleichstellungskommissionen gehört die Unterstützung <strong>der</strong><br />
Gleichstellungsbeauftragten sowie die Entwicklung und Überprüfung von Gleichstellungsmaßnahmen<br />
nach dem Prinzip des Gen<strong>der</strong> Mainstreaming in den Fakultäten.<br />
2.4 Zusammenarbeit zwischen Rektorat, Gremien, Verwaltung, <strong>Hochschule</strong>inrichtungen<br />
und Gleichstellungsbeauftragte<br />
(1) Rektorat, Gremien, Verwaltung und Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Pädagogischen</strong> <strong>Hochschule</strong> för<strong>der</strong>n<br />
und unterstützen aktiv die Umsetzung geeigneter Maßnahmen mit dem Ziel, den Frauenanteil<br />
des wissenschaftlichen Personals zu erhöhen und die Situation von Frauen zu verbessern.<br />
(2) Die <strong>Hochschule</strong> ist verpflichtet, bei allen Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich <strong>der</strong><br />
Gleichstellungsbeauftragten betreffen, diese rechtzeitig zu unterrichten, ihr Einsicht in die entsprechenden<br />
Unterlagen zu geben und eine Zusammenarbeit zu gewährleisten.<br />
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Mitglied des Senats. Sie hat das Recht, an den Sitzungen<br />
des Hochschulrats, <strong>der</strong> Senatsausschüsse, <strong>der</strong> Fakultätsräte, <strong>der</strong> Institutsvollversammlungen<br />
4