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Gleichstellungsplan der Pädagogischen Hochschule Freiburg

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2. Gleichstellungsbeauftragte und Gleichstellungskommissionen<br />

2.1 Gleichstellungsbeauftragte / Stellvertretung<br />

(1) Der Senat wählt aus dem Kreis des an <strong>der</strong> <strong>Pädagogischen</strong> <strong>Hochschule</strong> tätigen weiblichen<br />

wissenschaftlichen Personals auf Vorschlag <strong>der</strong> Senatsgleichstellungskommission eine<br />

Gleichstellungsbeauftragte. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich. Die<br />

Gleichstellungsbeauftragte ist zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben<br />

angemessen zu entlasten.<br />

(2) Der Senat wählt auf Vorschlag <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten eine Stellvertreterin für die<br />

gesamte <strong>Hochschule</strong> o<strong>der</strong> je eine Stellvertreterin aus je<strong>der</strong> Fakultät. Die Amtszeit beträgt zwei<br />

Jahre. Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich. Die <strong>Hochschule</strong> wirkt darauf hin, dass die gewählte Person zur<br />

Ausübung des Amtes von sonstigen Dienstaufgaben angemessen entlastet wird.<br />

2.2 Senatsgleichstellungskommission<br />

(1) Der Senat setzt eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss ein, <strong>der</strong> zumindest<br />

je eine Vertretung aus je<strong>der</strong> Fakultät sowie drei studentische Mitglie<strong>der</strong> angehören. Den<br />

Vorsitz führt die Gleichstellungsbeauftragte.<br />

(2) Die Amtszeit <strong>der</strong> Studierenden beträgt ein Jahr, die <strong>der</strong> übrigen Mitglie<strong>der</strong> zwei Jahre.<br />

Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich.<br />

(3) Zu den Aufgaben <strong>der</strong> Senatsgleichstellungskommission gehört die Unterstützung <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten<br />

sowie die Entwicklung und Überprüfung von Gleichstellungsmaßnahmen<br />

nach dem Prinzip des Gen<strong>der</strong> Mainstreaming. Die Gleichstellungsbeauftragte kann<br />

Aufgaben an die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gleichstellungskommission delegieren.<br />

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte und die Senatsgleichstellungskommission wirken auf die<br />

Durchsetzung <strong>der</strong> verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit und auf die Beseitigung<br />

von Nachteilen für Wissenschaftler/innen und Studierenden hin.<br />

2.3 Fakultätsgleichstellungskommissionen<br />

(1) An den Fakultäten sind Gleichstellungskommissionen als fortlaufend arbeitende Gremien<br />

etabliert. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fakultätsgleichstellungskommissionen werden vom jeweiligen<br />

Fakultätsrat gewählt. Die Amtszeit entspricht <strong>der</strong> des Fakultätsrats (4 Jahre), die Amtszeit <strong>der</strong><br />

studentischen Mitglie<strong>der</strong> beträgt 1 Jahr. Wie<strong>der</strong>wahl ist möglich. Wahlvorschläge können von<br />

den Instituten, <strong>der</strong> Senatsgleichstellungskommission und dem Fakultätsrat eingebracht<br />

werden. Es empfiehlt sich, die Kommission mit Mitglie<strong>der</strong>n aus je<strong>der</strong> Statusgruppe (Professorenschaft,<br />

Mittelbau, Studierende) zu besetzen.<br />

(2) Zu den Aufgaben <strong>der</strong> Fakultätsgleichstellungskommissionen gehört die Unterstützung <strong>der</strong><br />

Gleichstellungsbeauftragten sowie die Entwicklung und Überprüfung von Gleichstellungsmaßnahmen<br />

nach dem Prinzip des Gen<strong>der</strong> Mainstreaming in den Fakultäten.<br />

2.4 Zusammenarbeit zwischen Rektorat, Gremien, Verwaltung, <strong>Hochschule</strong>inrichtungen<br />

und Gleichstellungsbeauftragte<br />

(1) Rektorat, Gremien, Verwaltung und Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Pädagogischen</strong> <strong>Hochschule</strong> för<strong>der</strong>n<br />

und unterstützen aktiv die Umsetzung geeigneter Maßnahmen mit dem Ziel, den Frauenanteil<br />

des wissenschaftlichen Personals zu erhöhen und die Situation von Frauen zu verbessern.<br />

(2) Die <strong>Hochschule</strong> ist verpflichtet, bei allen Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich <strong>der</strong><br />

Gleichstellungsbeauftragten betreffen, diese rechtzeitig zu unterrichten, ihr Einsicht in die entsprechenden<br />

Unterlagen zu geben und eine Zusammenarbeit zu gewährleisten.<br />

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Mitglied des Senats. Sie hat das Recht, an den Sitzungen<br />

des Hochschulrats, <strong>der</strong> Senatsausschüsse, <strong>der</strong> Fakultätsräte, <strong>der</strong> Institutsvollversammlungen<br />

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