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Gleichstellungsplan der Pädagogischen Hochschule Freiburg

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(2) Alle Stellen sind hochschulöffentlich und öffentlich auszuschreiben.<br />

(3) Stellenausschreibungen erfolgen in <strong>der</strong> weiblichen und männlichen Stellenbezeichnung.<br />

(4) Bei Stellenausschreibungen ist zu prüfen, ob je nach Stand <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Frauen- und<br />

Geschlechterforschung in den jeweiligen Fächern eine Teil- bzw. Volldenomination „Frauenund<br />

Geschlechterforschung“ vorzunehmen ist. Zumindest werden in die Beschreibung des<br />

zukünftigen Arbeitsgebiets geschlechterrelevante Themen aufgenommen.<br />

(5) Die Berücksichtigung von gen<strong>der</strong>relevanten Aspekten in Lehre und Forschung soll in <strong>der</strong> Formulierung<br />

von Ausschreibungstexten als erwünschte Qualifikation enthalten sein. Bei Stellenausschreibungen<br />

(Berufungen) wird folgen<strong>der</strong> Hinweis aufgenommen: „Die <strong>Hochschule</strong> hat<br />

sich zum Ziel gesetzt, den Frauenanteil in Lehre und Forschung insbeson<strong>der</strong>e in Führungspositionen<br />

zu erhöhen und for<strong>der</strong>t entsprechend qualifizierte Wissenschaftlerinnen ausdrücklich<br />

zur Bewerbung auf.“<br />

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und<br />

ist entsprechend frühzeitig von <strong>der</strong> Dekanin / dem Dekan über bevorstehende Stellenausschreibungen<br />

zu informieren.<br />

(7) Falls in <strong>der</strong> Einrichtung, in <strong>der</strong> eine Stelle zu besetzen ist, Frauen bzw. Männer unterrepräsentiert<br />

sind, sollte die Einrichtung beson<strong>der</strong>e Bemühungen darauf verwenden, nach<br />

geeigneten Bewerberinnen bzw. Bewerbern zu suchen und diese unter Hinweis auf den<br />

<strong>Gleichstellungsplan</strong> zur Bewerbung auffor<strong>der</strong>n.<br />

3.1.3 Berufungs- und Auswahlkommissionen<br />

(1) Geschlechterparität in Kommissionen wird mittelfristig angestrebt. Entsprechend dem Leitfaden<br />

für Berufungsverfahren begründen die Berufungskommissionen, wenn<br />

- einer Berufungskommission weniger als zwei Wissenschaftlerinnen angehören. 4<br />

- weniger Bewerberinnen als Bewerber zur Vorauswahl eingeladen werden,<br />

- für die Berufung, bei vergleichbarer Qualität, nicht eine Frau vorgeschlagen wird, obwohl die<br />

gewünschten Frauenanteile noch nicht erreicht sind.<br />

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat das Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Sie<br />

erhält hierzu unmittelbar nach Ablauf <strong>der</strong> Bewerbungsfrist von <strong>der</strong>/dem Vorsitzenden <strong>der</strong><br />

Berufungs- und Auswahlkommission die Liste <strong>der</strong> Bewerberinnen und Bewerber.<br />

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, an den Sitzungen <strong>der</strong> Berufungs- und Auswahlkommissionen<br />

mit beraten<strong>der</strong> Stimme teilzunehmen.<br />

(4) Je<strong>der</strong> Berufungskommission gehören lt. LHG § 48 (4) mindestens zwei Wissenschaftlerinnen<br />

an, davon mindestens eine fachkundige Professorin. Eine dieser Wissenschaftlerinnen sollte<br />

Mitglied <strong>der</strong> Fakultät sein, in <strong>der</strong> die Stelle zu besetzen ist.<br />

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist zur Sitzung des Fakultätsrates einzuladen, in <strong>der</strong> die Vorschläge<br />

für die geplante Zusammensetzung <strong>der</strong> Berufungskommission beschlossen werden.<br />

Sofern sie verhin<strong>der</strong>t ist, informiert die Dekanin / <strong>der</strong> Dekan die Gleichstellungsbeauftragte<br />

über die geplante Zusammensetzung <strong>der</strong> Kommission. Die Terminplanung <strong>der</strong> Kommissionssitzungen<br />

wird mit <strong>der</strong> Gleichstellungsbeauftragten abgesprochen.<br />

(6) Entsprechend dem Leitfaden für Auswahlverfahren regeln die Fakultäten die Zusammensetzung<br />

<strong>der</strong> Auswahlkommissionen und den Ablauf <strong>der</strong> Auswahlverfahren.<br />

3.1.4 Vorauswahlen bei Berufungen und Auswahlverfahren<br />

(1) Bei <strong>der</strong> Vorauswahl zur Besetzung einer Stelle wird soweit möglich – bei vergleichbarer<br />

Qualität – geschlechterparitätisch zum Vorstellungsgespräch eingeladen.<br />

(2) Unterbrechungen und Reduzierungen <strong>der</strong> wissenschaftlichen Tätigkeit durch Kin<strong>der</strong>betreuung<br />

und sonstige Familienarbeit dürfen nicht nachteilig bewertet werden. Dies bezieht sich insbe-<br />

4 LHG § 48 (4), Satz 2<br />

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