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3/2006 - .PDF - der Gemeinde Überackern

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es sind jedenfalls Wasserzähler zur Ermittlung <strong>der</strong> Berechnungsgrundlage einzubauen.(5) Ist ein Wasserzähler vorhanden, so beträgt die jährliche Kanalbenützungsgebührpro abgelesenem m 3 Wassera) ab 01.01.2007 € 3,30b) ab 01.01.2008 € 3,45c) ab 01.01.2009 € 3,60d) ab 01.01.2010 € 3,75e) ab 01.01.2011 € 3,90(6) Wenn <strong>der</strong> Wasserzähler unrichtig anzeigt o<strong>der</strong> ausfällt, ist die verbrauchte Wassermengezu schätzen. Bei <strong>der</strong> Schätzung des Wasserverbrauches ist insbeson<strong>der</strong>eauf den Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalen<strong>der</strong>jahres und auf etwa geän<strong>der</strong>teVerhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen.(7) Für die Ableitung <strong>der</strong> von einem Grundstück in die öffentliche Misch- o<strong>der</strong> Regenwasserkanalisationeingeleiteten Nie<strong>der</strong>schlagswässer von Dach- und Vorplatzflächenist je Quadratmeter <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage gem. § 3 Abs. 1 eine jährlicheGebühr in Höhe von Euro 0,15 zu entrichten.(8) Für die Erfassung des kanalwirksamen Wasserverbrauches dürfen nur die von<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zur Verfügung gestellten Wasserzähler verwendet werden. Die Kostenfür den Einbau des Wasserzählers trägt <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> Bauberechtigte.Für die Beistellung, Instandhaltung und Eichung <strong>der</strong> Wasserzähler und die damitverbundenen Manipulationen wird eine monatliche Zählergebühr in <strong>der</strong> Höhe von1,50 Euro je Wasserzähler eingehoben.(9) Erfolgt ein teilweiser kanalwirksamer Wasserbezug aus Regenwasserspeichernund ist <strong>der</strong> Einbau eines zusätzlichen Wasserzählers für die Messung <strong>der</strong> vorangeführtenWässer aus technischen Gründen nicht durchführbar, dann erhöht sich dienach dieser Verordnung für das betreffende Gründstück zu berechnende jährlicheKanalbenützungsgebühr um 8 v.H. .(10) Für die Kanalbenützungsgebühr für betriebliche Abwässer, für <strong>der</strong>en Einleitungin die öffentliche Kanalisation eine geson<strong>der</strong>te wasserrechtliche Bewilligung bzw.eine Indirekteinleiterzustimmung des Kanalisationsunternehmens erfor<strong>der</strong>lich ist, istdie BSB 5-Konzentration bzw. CSB-Konzentration laut wr. Bewilligungsbescheidbzw. Indirekteinleiterzustimmung zu ermitteln.Liegt diese Konzentration über 300 mg BSB 5/l bzw. über 500 mg CSB/l, wird folgendeKanalbenützungsgebühr je m³ berechnet, wobei die Ausdrücke "Bescheid"und "Indirekteinleiterzustimmung" gleichzusetzen sind.

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