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3/2006 - .PDF - der Gemeinde Überackern

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(4) In allen Fällen, in denen für ein Grundstück mehr als eine Einmündungsstelle indas gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz geschaffen wird, ist für jede weitereEinmündungsstelle ein Zuschlag im Ausmaß von 50 % <strong>der</strong> Mindestanschlussgebührzu entrichten.(5) Bei nachträglichen Abän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> angeschlossenen Grundstücke ist eineergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne <strong>der</strong> obigen Bestimmungenmit folgen<strong>der</strong> Maßgabe errechnet wird:a) wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von <strong>der</strong> ermitteltenKanalanschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffendeunbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlussgebühr abzusetzen, wenn fürden Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes seinerzeit vom Grundstückseigentümero<strong>der</strong> dessen Vorgänger bereits eine Kanalanschlussgebühr entrichtetwurde;b) bei Än<strong>der</strong>ung eines angeschlossenen Gebäudes durch Zu-, Ein- und Umbau sowiebei Neubau nach Abbruch und bei Än<strong>der</strong>ung des Widmungszweckes ist die Kanalanschlussgebührin dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigenZustand eine Vergrößerung <strong>der</strong> Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 gegeben ist,sofern die <strong>der</strong> Mindestgebühr entsprechende Fläche überschritten wird.c) eine Rückzahlung bereits entrichteter Kanalanschlussgebühren aufgrund einerNeuberechnung nach diesem Absatz findet nicht statt.§ 3Kanalanschlussgebühr für die Ableitung von Nie<strong>der</strong>schlagswässern1. Die Kanalanschlussgebühr für die Ableitung von Nie<strong>der</strong>schlagswässern beträgt jeQuadratmeter <strong>der</strong> an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Fläche (projizierteDachflächen, Vorplatzflächen u. ä.)• bis 200 m²........................... 2,00 Euro• von 201 m² bis 600 m²........ 1,50 Euro• über 600 m² ....................... 1,00 Euro• mindestens aber ……… 200,00 Euro2. Bei Än<strong>der</strong>ung eines angeschlossenen Gebäudes durch Zu-, o<strong>der</strong> Umbau sowiebei Neubau nach Abbruch ist die Kanalanschlussgebühr in dem Umfang zu entrichten,als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung <strong>der</strong> Berechnungsgrundlagegemäß Abs. 1 gegeben ist.§ 4Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr(1) Die zum Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz verpflichtetenGrundstückseigentümer und Bauberechtigten haben auf die von ihnen nach dieser

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