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3/2006 - .PDF - der Gemeinde Überackern

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ponente gegenüber dem zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Vorschreibung <strong>der</strong> Vorauszahlung kalkuliertenm²-Satz ergibt.(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach§ 2 Abs. 5 lit. a o<strong>der</strong> b dieser Kanalgebührenordnung entsteht mit <strong>der</strong> Vollendung<strong>der</strong> Rohbauarbeiten.(3) Die Kanalbenützungsgebühr und die Bereitstellungsgebühr sind vierteljährlich,und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jedenJahres im Nachhinein zu entrichten. Die Einhebung kann auch in Form pauschalierterTeilzahlungen gegen jährliche Abrechnung erfolgen, wobei ein Min<strong>der</strong>betragnachgefor<strong>der</strong>t, ein Mehrbetrag gutgeschrieben wird.§ 8UmsatzsteuerZu den Gebührensätzen in dieser Verordnung wird die gesetzliche Umsatzsteuerhinzugerechnet.§ 9InkrafttretenDie Rechtswirksamkeit dieser Kanalgebührenordnung beginnt mit 01.01.2007,gleichzeitig tritt die Kanalgebührenordnung vom 11.06.2002 außer Kraft.Der Bürgermeister:4. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> WassergebührenordnungAnalog <strong>der</strong> Kanalgebührenordnung waren im Prüfungsbericht über die im Jahre2005 durchgeführte Gebarungseinschau auch Aufträge im Hinblick auf die Abän<strong>der</strong>ung<strong>der</strong> Wassergebührenordnung enthalten.Von AL Harweck wurde eine entsprechende neue Verordnung ausgearbeitet, mit <strong>der</strong>Aufsichtsbehörde abgestimmt und mit den Fraktionsvertretern detailliert besprochen.AL Harweck nennt die 3 wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen gegenüber <strong>der</strong> alten Verordnung:1) Die Formulierung hinsichtlich <strong>der</strong> pauschalierten Abrechnung wurde dahingehendkorrigiert, dass nun klargestellt ist, dass ab bestimmungsgemäßer Verwendungeines Objektes zwingend ein Wasserzähler einzubauen ist.2) Analog <strong>der</strong> Kanalgebührenordnung gibt es nun auch bei <strong>der</strong> Wassergebühreine Mindestgebühr und eine Bereitstellungsgebühr.3) Die Wasserbenützungsgebühren wurden an die Vorgaben des Landes OÖangepasst (Mindestgebühr + 20 Cent in Abgangsgemeinden)

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