Schwieriger Kurs - Continental ReifenMagazin
Schwieriger Kurs - Continental ReifenMagazin
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Informativ und übersichtlich<br />
Die Firma Reifen-Muth aus Bad<br />
Wildbad-Calmbach bietet mit ihrem Internet-Auftritt<br />
unter www.reifen-muth.de<br />
sämtliche Basisinformationen, die ein<br />
interessierter Kunde benötigt. Adresse,<br />
Anfahrtskizze und Öffnungszeiten sind<br />
dank der nutzerfreundlichen Navigation<br />
schnell gefunden. Auch über aktuelle<br />
Angebote kann sich der Kunde<br />
wahlweise per E-Mail oder telefonisch<br />
erkundigen.<br />
Einfach Spitze<br />
Der Internet-Auftritt der Firma Reifen-Süß<br />
unter www.reifen-suess.de lässt<br />
keine Wünsche offen: Da gibt es die<br />
Schnäppchen der Woche, ausführliche<br />
Informationen über Leistungen, Reifen<br />
und Felgen sowie eine detaillierte Preisliste.<br />
Bemerkenswert ist die übersichtliche<br />
Gliederung. Bei Fragen rund um den<br />
Reifen hilft die Rubrik „Tipps und Ratschläge“<br />
weiter, ansonsten ist das Reifen-Süß-Team<br />
via E-Mail zu erreichen.<br />
Was will man mehr?<br />
36<br />
I N T E R N E T<br />
darf dabei nur die vor Ort vorhandene<br />
Hard- und Software einsetzen. Online-Abfragen<br />
sind generell unzulässig.<br />
Beim so genannten mittelbaren Zugriff<br />
erfolgt die Prüfung auf Anweisung der<br />
Steuerbehörde durch den Unternehmer<br />
selbst oder einen Steuerberater in der Regel<br />
im Beisein eines Prüfers. Eine dritte<br />
Prüfungsmöglichkeit besteht darin, dass<br />
die relevanten Aufzeichnungen auf einen<br />
Datenträger kopiert und anschließend der<br />
Steuerbehörde übergeben werden, die<br />
die Bewertung bei sich im Hause vornimmt“,<br />
erklärt der Rechtsanwalt Dr. Marcus<br />
Dittmann von der Berliner Kanzlei<br />
IHDE Rechtsanwälte. Nach der abschließenden<br />
Prüfung erhält der Steuerpflichtige<br />
seine Unterlagen zurück oder sie<br />
werden vernichtet.<br />
Entziehen können sich Unternehmer<br />
der neuen Regelung nicht. Es bestehen<br />
sogar weitere Pflichten zur Mitwirkung<br />
für eine Prüfung. Das bedeutet: Betriebe<br />
müssen nicht nur die Daten in elektronisch<br />
auswertbarer Form zur Verfügung<br />
stellen, sondern den Prüfer zusätzlich in<br />
das Datenverarbeitungs-System einweisen,<br />
wenn dies erforderlich ist. Es ist Sache<br />
des Unternehmers, selbst dafür Sorge<br />
zu tragen, dass der Prüfer keinen Zugang<br />
zu Daten erhält, die für ihn nicht<br />
von Bedeutung sind.<br />
Wichtig ist auch, dass die benutzte<br />
Soft- und Hardware eines Betriebes den<br />
„Grundsätzen ordnungsgemäßer datenverarbeitungsgestützterBuchführungs-<br />
»Wenn ein<br />
Unternehmer<br />
mauscheln<br />
will, macht er<br />
das in der<br />
Regel nicht<br />
am Computer«<br />
Josef Sauerwald<br />
Bundesverband der Steuerberater<br />
systeme“ (GoBS) genügt. Der Finanzbeamte<br />
muss in der Lage sein, Zugriff auf<br />
die Daten zu erhalten. Speziell für Unternehmen<br />
entwickelte Software erfüllt diese<br />
Standards bereits, allerdings steckt<br />
die Computerindustrie hier noch in den<br />
Kinderschuhen. Die archivierten Daten<br />
dürfen nicht veränderbar sein. Deshalb<br />
ist die Speicherung bestimmter Formate<br />
Was ist eigentlich ein<br />
„Trojaner“?<br />
Ein Trojaner bzw. ein Trojanisches<br />
Pferd ist ein Computercode, der<br />
sich mit Hilfe eines Gastprogramms<br />
in ein Computersystem einschleicht.<br />
Seinem Schöpfer ermöglicht der<br />
Trojaner unter anderem das ferngesteuerte<br />
Starten von Programmen<br />
sowie das Verändern und Löschen<br />
von Dateien und Passwörtern.<br />
Trojaner gelten im engeren Sinne<br />
nicht als Viren, da sie sich im Allgemeinfall<br />
nicht selbstständig vermehren.<br />
Sie werden ständig weiterentwickelt<br />
und im Internet angeboten.<br />
unzulässig, es sei denn, sie verbleiben maschinell<br />
auswertbar im System. „Wenn ein<br />
Betrieb dem Prüfer die Einsicht in die<br />
Daten verweigert oder den Prüfer behindert,<br />
droht ihm ein Erzwingungsgeld“, so<br />
Steuerberater Sauerwald.<br />
Selbst ohne die Gesetzesänderung<br />
macht eine effiziente Verwaltung der<br />
elektronischen Daten Sinn. Der Speicherplatz<br />
der Mailboxen ist häufig begrenzt.<br />
Wenn ältere Mails aber noch gebraucht<br />
werden, können spezielle Programme<br />
Abhilfe schaffen. Sie lagern die Mails in<br />
ein Archivsystem aus und holen sie bei<br />
Bedarf in Sekundenschnelle wieder auf<br />
den Bildschirm.<br />
Daten aus den Jahren vor der Neuregelung<br />
durch das GDPdU müssen nicht<br />
nachträglich digitalisiert werden. Sie können<br />
wie bisher auf Mikrofilm oder in Papierform<br />
gelagert werden. Nicht alle Schriftstücke<br />
allerdings dürfen in digitaler Form<br />
erstellt werden. „Die Archivierung bestimmter<br />
Unterlagen darf nicht allein elektronisch<br />
erfolgen. Dazu zählen Eröffnungsbilanzen,<br />
Jahresabschlüsse, Abschlussbilanzen<br />
oder auch Originale empfangener<br />
Kopien abgesandter Handels- und<br />
Geschäftsbriefe“, erläutert Rechtsanwalt<br />
Dittmann. Diese Schriftstücke müssen<br />
zehn Jahre lang aufbewahrt werden.<br />
Stephan Bähnisch