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Schwieriger Kurs - Continental ReifenMagazin

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Informativ und übersichtlich<br />

Die Firma Reifen-Muth aus Bad<br />

Wildbad-Calmbach bietet mit ihrem Internet-Auftritt<br />

unter www.reifen-muth.de<br />

sämtliche Basisinformationen, die ein<br />

interessierter Kunde benötigt. Adresse,<br />

Anfahrtskizze und Öffnungszeiten sind<br />

dank der nutzerfreundlichen Navigation<br />

schnell gefunden. Auch über aktuelle<br />

Angebote kann sich der Kunde<br />

wahlweise per E-Mail oder telefonisch<br />

erkundigen.<br />

Einfach Spitze<br />

Der Internet-Auftritt der Firma Reifen-Süß<br />

unter www.reifen-suess.de lässt<br />

keine Wünsche offen: Da gibt es die<br />

Schnäppchen der Woche, ausführliche<br />

Informationen über Leistungen, Reifen<br />

und Felgen sowie eine detaillierte Preisliste.<br />

Bemerkenswert ist die übersichtliche<br />

Gliederung. Bei Fragen rund um den<br />

Reifen hilft die Rubrik „Tipps und Ratschläge“<br />

weiter, ansonsten ist das Reifen-Süß-Team<br />

via E-Mail zu erreichen.<br />

Was will man mehr?<br />

36<br />

I N T E R N E T<br />

darf dabei nur die vor Ort vorhandene<br />

Hard- und Software einsetzen. Online-Abfragen<br />

sind generell unzulässig.<br />

Beim so genannten mittelbaren Zugriff<br />

erfolgt die Prüfung auf Anweisung der<br />

Steuerbehörde durch den Unternehmer<br />

selbst oder einen Steuerberater in der Regel<br />

im Beisein eines Prüfers. Eine dritte<br />

Prüfungsmöglichkeit besteht darin, dass<br />

die relevanten Aufzeichnungen auf einen<br />

Datenträger kopiert und anschließend der<br />

Steuerbehörde übergeben werden, die<br />

die Bewertung bei sich im Hause vornimmt“,<br />

erklärt der Rechtsanwalt Dr. Marcus<br />

Dittmann von der Berliner Kanzlei<br />

IHDE Rechtsanwälte. Nach der abschließenden<br />

Prüfung erhält der Steuerpflichtige<br />

seine Unterlagen zurück oder sie<br />

werden vernichtet.<br />

Entziehen können sich Unternehmer<br />

der neuen Regelung nicht. Es bestehen<br />

sogar weitere Pflichten zur Mitwirkung<br />

für eine Prüfung. Das bedeutet: Betriebe<br />

müssen nicht nur die Daten in elektronisch<br />

auswertbarer Form zur Verfügung<br />

stellen, sondern den Prüfer zusätzlich in<br />

das Datenverarbeitungs-System einweisen,<br />

wenn dies erforderlich ist. Es ist Sache<br />

des Unternehmers, selbst dafür Sorge<br />

zu tragen, dass der Prüfer keinen Zugang<br />

zu Daten erhält, die für ihn nicht<br />

von Bedeutung sind.<br />

Wichtig ist auch, dass die benutzte<br />

Soft- und Hardware eines Betriebes den<br />

„Grundsätzen ordnungsgemäßer datenverarbeitungsgestützterBuchführungs-<br />

»Wenn ein<br />

Unternehmer<br />

mauscheln<br />

will, macht er<br />

das in der<br />

Regel nicht<br />

am Computer«<br />

Josef Sauerwald<br />

Bundesverband der Steuerberater<br />

systeme“ (GoBS) genügt. Der Finanzbeamte<br />

muss in der Lage sein, Zugriff auf<br />

die Daten zu erhalten. Speziell für Unternehmen<br />

entwickelte Software erfüllt diese<br />

Standards bereits, allerdings steckt<br />

die Computerindustrie hier noch in den<br />

Kinderschuhen. Die archivierten Daten<br />

dürfen nicht veränderbar sein. Deshalb<br />

ist die Speicherung bestimmter Formate<br />

Was ist eigentlich ein<br />

„Trojaner“?<br />

Ein Trojaner bzw. ein Trojanisches<br />

Pferd ist ein Computercode, der<br />

sich mit Hilfe eines Gastprogramms<br />

in ein Computersystem einschleicht.<br />

Seinem Schöpfer ermöglicht der<br />

Trojaner unter anderem das ferngesteuerte<br />

Starten von Programmen<br />

sowie das Verändern und Löschen<br />

von Dateien und Passwörtern.<br />

Trojaner gelten im engeren Sinne<br />

nicht als Viren, da sie sich im Allgemeinfall<br />

nicht selbstständig vermehren.<br />

Sie werden ständig weiterentwickelt<br />

und im Internet angeboten.<br />

unzulässig, es sei denn, sie verbleiben maschinell<br />

auswertbar im System. „Wenn ein<br />

Betrieb dem Prüfer die Einsicht in die<br />

Daten verweigert oder den Prüfer behindert,<br />

droht ihm ein Erzwingungsgeld“, so<br />

Steuerberater Sauerwald.<br />

Selbst ohne die Gesetzesänderung<br />

macht eine effiziente Verwaltung der<br />

elektronischen Daten Sinn. Der Speicherplatz<br />

der Mailboxen ist häufig begrenzt.<br />

Wenn ältere Mails aber noch gebraucht<br />

werden, können spezielle Programme<br />

Abhilfe schaffen. Sie lagern die Mails in<br />

ein Archivsystem aus und holen sie bei<br />

Bedarf in Sekundenschnelle wieder auf<br />

den Bildschirm.<br />

Daten aus den Jahren vor der Neuregelung<br />

durch das GDPdU müssen nicht<br />

nachträglich digitalisiert werden. Sie können<br />

wie bisher auf Mikrofilm oder in Papierform<br />

gelagert werden. Nicht alle Schriftstücke<br />

allerdings dürfen in digitaler Form<br />

erstellt werden. „Die Archivierung bestimmter<br />

Unterlagen darf nicht allein elektronisch<br />

erfolgen. Dazu zählen Eröffnungsbilanzen,<br />

Jahresabschlüsse, Abschlussbilanzen<br />

oder auch Originale empfangener<br />

Kopien abgesandter Handels- und<br />

Geschäftsbriefe“, erläutert Rechtsanwalt<br />

Dittmann. Diese Schriftstücke müssen<br />

zehn Jahre lang aufbewahrt werden.<br />

Stephan Bähnisch

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