03.310 - Finanzministerium NRW
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Zu Titel 111 01:<br />
151<br />
Erläuterungen<br />
Kapitel 03 310<br />
Fünf Bezirksregierungen<br />
1. Verwaltungsgebühren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 242 500 EUR<br />
2. Erstattung von Prozesskosten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 000 EUR<br />
3. Erstattung von Abschiebungskosten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 000 000 EUR<br />
Zusammen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 742 500 EUR<br />
Die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen Amtshandlungen entstehenden Auslagenerstattungen (km-Entschädigung für die Benutzung von Dienstfahrzeugen,<br />
Reisekosten, Porto, Telefongebühren usw.) sind bei diesem Titel zu verrechnen.<br />
Zu Titel 111 10:<br />
Veranschlagt sind die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) dem Antragsteller oder Betreiber zur Last fallenden baren Auslagen in<br />
gewerblichen Anzeige, Genehmigungs- und sonstigen Verfahren für die nach der Kommunalisierung des Umweltrechtes bei den Bezirksregierungen<br />
verbliebenen Aufgaben nach Bundesimmissionsschutzgesetz.<br />
Zu Titel 111 20:<br />
Veranschlagt sind die Gebühren für die Prüfungen der Fahrlehrer.<br />
Nach der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Fahrlehrergesetz und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 6.1.1999<br />
(SGV.<strong>NRW</strong>.92) bestehen Prüfungsausschüsse nur noch bei der Bezirksregierung in Detmold zugleich für die Regierungsbezirke Arnsberg und Münster<br />
sowie bei der Bezirksregierung in Köln zugleich für den Regierungsbezirk Düsseldorf. Die aufkommenden Prüfungsgebühren können nach dem Inkrafttreten<br />
des Fahrlehrergesetzes am 1.1.1999 (BGBl.I S. 747) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (BGBl.I S. 2214) sowie der Prüfungsordnung<br />
für Fahrlehrer (BGBl.I S. 2307) bis zur Höhe von 80 % als Prüfungsvergütungen bei Titel 427 20 gezahlt werden.<br />
Zu Titel 111 30:<br />
Aufgrund der Kommunalisierung der Ermessenseinbürgerungen entfällt das Gebührenaufkommen für Einbürgerungen. Der Titel wird zur Rechnungslegung<br />
beibehalten.<br />
Zu Titel 111 40:<br />
Veranschlagt sind die Verfahrensgebühren nach § 12 und die Erstattung der Kosten nach § 15 Abs. 2 der Schiedsstellenverordnung (SGV.<strong>NRW</strong> 2170).<br />
Zu Titel 111 50:<br />
Siehe Erläuterungen zu Titel 547 10.<br />
Zu Titel 111 51:<br />
Siehe Haushaltsvermerk Nr. 5 zu den Personalausgaben in Kapitel 03 020.<br />
Zu Titel 111 52:<br />
1. Gebühren und tarifliche Entgelte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 000 EUR<br />
2. Gebühren für die Feststellung der Gleichwertigkeit des ärztlichen Kenntnisstandes von Personen, die eine ärztliche Ausbildung<br />
außerhalb der Europäischen Union abgeschlossen haben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . — EUR<br />
Zusammen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 000 EUR<br />
Zu Titel 111 53:<br />
Gebühreneinnahmen für Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz. Siehe Haushaltsvermerk Nr. 12 zu den Personalausgaben in Kapitel 03 020.<br />
Zu Titel 111 54:<br />
Gebühreneinnahmen für die Durchführung der Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren für EU- und Drittstaatenangehörige. Siehe Haushaltsvermerk Nr.<br />
9 zu den Personalausgaben in Kapitel 03 020.<br />
Zu Titel 111 55:<br />
Gebühreneinnahmen für die Durchführung von Aufgaben aufgrund des "Gesetzes des Landes <strong>NRW</strong> zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in<br />
Deutschland". Siehe Haushaltsvermerke Nr. 10 und 11 zu den Personalausgaben in Kapitel 03 020.