03.310 - Finanzministerium NRW
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Erläuterungen<br />
Zu Titel 111 56:<br />
Einnahmen aus Kostenbeiträgen der <strong>NRW</strong>.BANK für Tätigkeiten der Landeskasse Düsseldorf als Vollstreckungsbehörde.<br />
Kapitel 03 310<br />
Fünf Bezirksregierungen<br />
Zu Titel 112 01:<br />
Veranschlagt sind die Einnahmen aus Geldstrafen, Geldbußen und Gerichtskosten. Bei diesem Titel sind auch die im Zusammenhang mit Geldstrafen<br />
und Geldbußen entstehenden Gebühren und Auslagenerstattungen (km-Entschädigung für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen, Reisekosten, Telefongebühren,<br />
Porto usw.) zu vereinnahmen.<br />
Zu Titel 119 02:<br />
Veranschlagt sind die Einnahmen aus dem Vertrieb des Regierungsamtsblattes.<br />
Zu Titel 119 10:<br />
Gemäß § 3 Abs.1 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Pfandleihgewerbes, des Versteigerungsgewerbes und des Sachverständigenwesens<br />
vom 21. Februar 1961 i.d.F. vom 15. September 1964 (SGV. <strong>NRW</strong>. 7101) ist die Bezirksregierung als zuständige Behörde für die<br />
Annahme der Überschüsse aus der Pfandverwertung nach § 11 Satz 1 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher vom<br />
1. Februar 1961 (BGBl.I S.58) bestimmt.<br />
Zu Titel 124 01:<br />
1. Einnahmen aus Dienstwohnungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 200 EUR<br />
2. Miet- und Pachteinnahmen aus Grundstücken und Gebäuden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 500 EUR<br />
3. Sonstiges. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . — EUR<br />
Zusammen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 700 EUR<br />
Zu Titel 132 10:<br />
Veranschlagt ist der voraussichtliche Erlös aus dem Verkauf von Munitionsschrott. Der auf den Verkauf von reichseigenem Munitionsschrott entfallende<br />
Teil fließt dem Bund zu und ist bei der Höhe des Ansatzes bei Titel 231 20 berücksichtigt.