03.310 - Finanzministerium NRW
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Kapitel 03 310<br />
Fünf Bezirksregierungen<br />
240<br />
Kapitel Ansatz Ansatz mehr (+) IST<br />
Titel weniger (–)<br />
Zweckbestimmung<br />
Funkt.- 2011 2010 2011 2009<br />
Kennziffer EUR EUR EUR TEUR<br />
514 74 254 Haltung von Dienstkraftfahrzeugen, Dienst und Schutzkleidung.<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 300 155 300 — 19<br />
517 74 254 Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume. — — — 414<br />
518 74 254 Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume<br />
sowie für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge. . . . . . . — — — 892<br />
519 74 254 Schönheitsreparaturen und Instandhaltung an angemieteten<br />
Grundstücken, Gebäuden und Räumen. . . . . . . . . 83 400 83 400 — 2<br />
525 74 254 Aus- und Fortbildung, Lern- und Lehrmittel. . . . . . . . . . . . 105 800 105 800 — 79<br />
1. Die Reisekosten anläßlich der Aus- und Fortbildung fallen diesem Titel<br />
zur Last.<br />
2. Erstattungen für Gastteilnehmer fließen dem Titel zu.<br />
526 74 254 Sachverständige, Gerichts- und ähnliche Kosten. . . . . . . 2 004 000 2 004 000 — 1 200<br />
1. Mehrausgaben dürfen in Höhe der Einnahmen bei Titel 111 74 Unterteil<br />
2. sowie Titel 119 74 Unterteil 2. geleistet werden.<br />
2. Die Mehrausgaben dürfen vor Eingang der bei Titel 111 74 Unterteil 2.<br />
sowie Titel 119 74 Unterteil 2. nachzuweisenden Einnahmen geleistet<br />
werden.<br />
527 74 254 Reisekostenvergütungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729 200 729 200 — 123<br />
531 74 254 Öffentlichkeitsarbeit der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz.<br />
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 000 17 000 — —<br />
541 74 254 Ausstellungen, Wirtschaftsschauen. . . . . . . . . . . . . . . . . 3 000 3 000 — —<br />
545 74 314 Ausgaben des Betriebsärztlichen und Sicherheitstechnischen<br />
Dienstes. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 000 58 000 — —<br />
546 74 254 Vermischte Ausgaben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 500 11 500 — 107<br />
1. Mehrausgaben dürfen in Höhe der Einnahmen bei Titel 111 74 Unterteil<br />
3. geleistet werden.<br />
2. Ausgaben dürfen vor Eingang der bei Titel 111 74 Unterteil 3. nachzuweisenden<br />
Einnahmen geleistet werden.