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Beeindruckende Schau historischer ... - Dessau-Roßlau

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-ANZEIGE-Die RechtsEcke Ihr gutes RechtLaut Pressemitteilung der DIHKvom 05.02.2007 ergab eineDIHK Umfrage zur Unternehmensnachfolge,dass durch ungeklärteFragen bei der Unternehmensnachfolgebis zu 40.000Betriebe und 140.000 Arbeitsplätzegefährdet sind.Die Regelung der Unternehmensnachfolgehat wegen ihrerenormen Bedeutung für denFortbestand des Unternehmensals eines der Basel II Kriterien sogarunmittelbaren Einfluss aufdie Kreditwürdigkeit des Unternehmensbekommen.Beratungsbedarf besteht vor allembei Einzelfirmen, kleinerenund mittleren Betrieben. Insbesonderebei mittelständischenBetrieben klassischer Prägung.Diese Unternehmen befindensich meist im Familienbesitz oderim Alleineigentum eines Unternehmers.Das bedeutet meist, fürden Fall des Todes oder derNachfolge ist nur selten vorgesorgt.Aus diesem Grund ist die Gestaltungder Nachfolge von besondererBedeutung, allein schondeshalb, weil eine unkontrollierteErbfolge und die damitverbundene Gefahr der Zerschlagungdes Unternehmensvermeidbar ist. Jeder Praktikerweiß, nur wer die Weichen fürdie Unternehmensnachfolgerechtzeitig stellt und dabeidurchdachte Gesamtlösungenverwirklicht, kann im Ergebnisein maßgeschneidertes Nachfolgemodellentwickeln.Dazu gehört die frühzeitige Anpassungder Rechtsform undStruktur des Unternehmens andie beabsichtigte Nachfolge, sowiedie schrittweise Übertragungin vorweggenommener Erbfolgesind die wichtigsten Maß-Georgia SchrammFachanwältin fürFamilienrecht undMediatorin (DAA)ArzthaftpflichtrechtErbrechtWirtschaftsrechtFon 0340/25200-0Unternehmensnachfolgenahmen der Nachfolgegestaltung.Am Anfang jeder Beratung sollteeine Bestandsaufnahme überdie persönlichen und betrieblichenVerhältnisse stehen.Schwierigkeiten bei der Bestandsaufnahmebereiten immerwieder drei Probleme.1. Die Ehrlichkeit des Unternehmers2. Die Psyche des Unternehmers(Vorstellung von der unternehmerischenBühne abtreten zumüssen, Verantwortung abzugeben,Übertragung des Vermögensauf die nächste Generationetc.)3. Der Wert des Unternehmers(Bewertungsverfahren z. B. dasStuttgarter Verfahren, das Substanz-oder Ertragsverfahrenoder die DZF Methode)Man muss wissen, erbrechtlichkommt es von wenigen Ausnahmenabgesehen immer auf denVerkehrswert der Vermögensgegenständean. Steuerlich dagegenhäufig auf den Steuerwertdes Betriebsvermögens (§12 Abs. 1, 5 Erbschaftssteuergesetz;§§ 95 ff. Bewertungsgesetz)Für Unternehmen oder Unter-Schramm Rechtsanwaltskanzlei<strong>Dessau</strong>Torsten BackesRechtsanwaltArbeitsrechtMiet- und PachtrechtSozialrechtnehmensbeteiligung müssendeshalb Verkehrswerte und Steuerwertegetrennt festgestelltwerden. Zur Ermittlung des Steuerwertesbei Personengesellschaftenist in der Regel die Bezugnahmeauf die letzte Bilanzausreichend. Bei Kapitalgesellschaftenist der Durchschnittsertragder letzten 5 Jahre in dieBerechnung nach dem StuttgarterVerfahren einzubeziehen.Zur Ermittlung des Verkehrswertesist dagegen zumindestdie Beiziehung der letzten 3 Jahresabschlüssesämtlicher Gesellschafts-und Unternehmensverträgesowie die Erstellung einerPrognoserechnung über künftigeBetriebsergebnisse erforderlich.Forderungen und Verbindlichkeitensind mit ihrem neustenStand festzustellen.Besonderes Augenmerk gilt derAusgestaltung der Gesellschaftsverträge.Lebensversicherungen sowie betrieblicheund private Versorgungsansprüchesollten in dieBestandsaufnahme einbezogenwerden, ebenso wie das gesamtePrivatvermögen.Bei den persönlichen Verhältnissenkommt es entscheidend aufdie erbberechtigten Personen,insbesondere auf ihr Alter, ihreberufliche Qualifikation, ihrenFamilienstand und darauf ob siepflichtteilsberechtigt sind odernicht.Außerdem sollte der Versorgungsbedarfdes Unternehmersseines Ehegatten oder andererversorgungsbedürftiger Personenermittelt werden. Sind bereitsTestamente erstellt oderNachfolgeregelung getroffen,müssen sämtliche in diesem Zusammenhangstehende Vereinbarungen,Verfügungen undWillenserklärungen, zum BeispielEheverträge, Testamente, ErbundPflichtteilsverträge, in dieAnalyse mit einbezogen werden.Dann stellt sich die Frage, soll dasUnternehmen fortgeführt oderveräußert werden.Wird die Fortführung gewählt,steht die Frage nach der Persondes Nachfolgers im Vordergrund.Die Beherrschung der gesetzlichenErbfolge ist deshalb Voraussetzungjeder Nachfolgeüberlegung.Neben der besonderswichtigen Gestaltungsmög-Arijan SteinRechtsanwaltGesellschaftsrechtVerwaltungsrechtInsolvenzrechtMariannenstraße 20, 06844 <strong>Dessau</strong>Fax 0340/ 25200-18, E-Mail: RAESCHRAMM@T-ONLINE.DEwww.RAESCHRAMM.delichkeiten der Erbfolge durch Testamentund Erbvertrag werdenVermächtnis, Teilungsanordnung,Bedingungen und Auflagen,Vor- und Nacherbfolge sowiedie Testamentsvollstreckungausführlich behandelt.Ebenfalls zu beachten sind dieGestaltungsmöglichkeiten dervorweggenommenen Erbfolge.Verschiedene Möglichkeiten derunentgeltlichen, teilentgeltlichenund entgeltlichen Übertragungeines Unternehmens, dieEinräumung von Beteiligungen,der schrittweisen Übertragungauf den Nachfolger, die Sonderproblemeder Betriebsaufspaltung,Hofübergabe und Stellungdes Ehegatten.Sodann kommen die gesellschaftsrechtlichenVor- undNachteile verschiedener Unternehmensrechtsformenund damitverbundene Gestaltungsmöglichkeitenund damit einhergehenddie Prüfung undÜberarbeitung der Gesellschaftsverträge,insbesonderedie Nachfolgeabtretungs- undAbfindungsklauseln. Hinzu kommenÜberlegungen zur Anpassungund Änderung der innerenStruktur des Unternehmens imNachfolgefall.Das Steuerrecht der Nachfolgevorgängegliedert sich, im Zusammenhangmit den einzelnenGestaltungen der vorweggenommenenErbfolge, umfassendin die Unternehmensnachfolgeein, da in diesem Kompelx einedetaillierte Information über ertrag-,erbschafts- und schenkungssteuerlicheKonsequenzenerfolgt.Eine zu bedenkende Möglichkeitim Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolgeist z.B. dieUmwandlungen in eine andereRechtsform. Verschiedene weitereGestaltungsmodelle sind denkbar,z.B. die Gründung von Familiengesellschaften,stillen Gesellschaften,Familiengrundbesitzgesellschaften,Betriebsübertragunggegen laufende und einmalige Gegenleistungen,Vorbehaltsmißbrauch,Betriebsverpachtung.Der Aufbau der Unternehmensnachfolgezeigt, dass für den Umgangmit Nachfolgegestaltungeneine Vielzahl von Rechtsgebieteneine wesentliche Rolle spielen unddie Unternehmensnachfolge sichals schwierige Materie darstellt.Georgia SchrammRechtsanwältin2598/10-08-07

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